Urteil
1 K 1885/11
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2012:1025.1K1885.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der mit einem Grad von 50 v. H. schwerbehinderte Kläger steht als Fernmeldeobersekretär (Besoldungsgruppe A 7 BBesO) im Dienst der Beklagten. Mit Wirkung vom 1. November 2003 wurde er zur Personalserviceagentur, dem späteren Zentralen Betrieb W. , versetzt. Von dort konnte ihm kein Arbeitseinsatz vermittelt werden. 3 Nach Anhörung wies ihm die Deutsche Telekom AG, Betrieb "Sozialstrategie, Beamten- und Dienstrecht" mit Bescheid vom 12. November 2010 im Unternehmen W. D1. T1. H1. (W1. ) H2. als abstrakt-funktionellen Aufgabenkreis die Tätigkeit eines Sachbearbeiters und konkret die Tätigkeit eines Sachbearbeiters „Projektmanagement“ dauerhaft zu und ordnete die sofortige Vollziehung an. 4 Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein und beantragte einstweiligen Rechtsschutz. Mit Beschluss vom 3. Januar 2011 ‑ 1 L 502/10 ‑ stellte die erkennende Kammer die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels gegen die streitgegenständliche Zuweisungsverfügung wegen fehlenden Sofortvollzugsinteresses wieder her. Mit Beschluss vom 4. Juli 2011 ‑ 1 B 96/11 ‑ bejahte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) ein Sofortvollzugsinteresse und lehnte den entsprechenden Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab. Ein Abänderungsantrag des Klägers im Sinne des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO ist ebenfalls erfolglos geblieben (Beschlüsse der erkennenden Kammer vom 31. Oktober 2011 ‑ 1 L 466/11 ‑ und des OVG NRW vom 7. Dezember 2011 ‑ 1 B 1394/11 ‑). 5 Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Juli 2011 wies die Deutsche Telekom AG, Betrieb "Personalservice Telekom", den Widerspruch zurück. 6 Der Kläger hat am 27. Juli 2011 beim Verwaltungsgericht H2. Klage erhoben; dieses hat sich mit Beschluss vom 19. Oktober 2011 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das erkennende Gericht verwiesen. 7 Der Kläger trägt im Wesentlichen vor: Die Fahrtstrecke von seinem Wohnort Heinsberg zu der Dienststelle in H2. sei ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar. Dies ergebe sich aus diversen ärztlichen Stellungnahmen. Zuletzt habe der Betriebsarzt Ralf Breuer von der BAD Gesundheitsvorsorge und Sicherheitstechnik H1. in seinem sozialmedizinischen Gutachten vom 26. September 2012 ausgeführt, dass die Leistungsfähigkeit des Klägers auch bei geringen Belastungen deutlich eingeschränkt sei. Ihm seien Wegstrecken von mehr als einer Stunde Dauer (ob mit eigenem Pkw oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln) aufgrund diverser Gesundheitsstörungen nicht zumutbar. Diese ärztlich vorgegebene Wegstreckenbeschränkung von einer Stunde könne bei einer Tätigkeit in H2. nicht eingehalten werden. Die kürzeste Fahrtstrecke bedinge eine durchschnittliche Fahrtzeit von einer Stunde und 25 Minuten. Ein Umzug sei ihm nicht zuzumuten. Gemäß den Untersuchungsergebnissen des Dr. H. vom 20. September 2006 dürften an den Kläger keine erhöhten Ansprüche an die psychische Belastbarkeit gestellt werden. Der Verkauf seines Hauses, das Auffinden einer neuen Bleibe sowie ein Umzug wären jedoch mit erheblichen Belastungen verbunden, welche ihm angesichts seiner Schwerbehinderung und seiner benannten Erkrankungen nicht zugemutet werden könnten. Zudem sei seine langjährige Lebenspartnerin, mit der er ein gemeinsames Haus besitze, Kommunalbeamtin. Deshalb könne sie nicht umziehen, ohne auf ihren Beamtenstatus zu verzichten. Er leide des Weiteren an einer ausgeprägten nasalen Hyperreagibilität, die bei unspezifischen inhallativen Belastungen wie Klimaanlage, Feinstaub, starken Gerüchen u. ä. zu einer völligen Zuschwellung der Nase, zu Luftbeschwerden und Kopfschmerzen führe. Dies ergebe sich aus dem Attest des Dr. med. V. X. vom 22. Februar 2011. Ferner hätten die Ärzte Drs. med. X1. und T. D. aus hals-, nasen- und ohrenärztlicher Sicht bescheinigt, dass der Kläger weder einer Tätigkeit mit chemischen Reizstoffen noch einer Staubbelastung ausgesetzt sein sollte. Auch der Aufenthalt in vollklimatisierten Räumen sei zu meiden. Bei einer Eignungsuntersuchung des Ärztlichen Dienstes der Beklagten sei ebenfalls festgestellt worden, dass der Kläger in Räumen ohne Klimaanlage arbeiten müsse, keinem Zigarettengeruch ausgesetzt sein dürfe und Teppichböden meiden sollte. Diese Voraussetzungen würde die ihm zugewiesene Dienststelle nicht erfüllen. 8 Der Kläger beantragt, 9 den Zuweisungsbescheid der Deutschen Telekom AG, Betrieb "Sozialstrategie, Beamten- und Dienstrecht", vom 12. November 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Deutschen Telekom AG, Betrieb "Personalservice Telekom", vom 15. Juli 2011 aufzuheben. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Sie nimmt auf den im zugehörigen Eilverfahren ergangenen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 4. Juli 2011 ‑ 1 B 96/11 ‑ Bezug und führt im Wesentlichen aus, dass der Kläger hinreichende Anhaltspunkte für eine abweichende Beurteilung nicht vorgetragen habe. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen. 14 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 15 Die Klage ist unbegründet. Der Zuweisungsbescheid der Deutschen Telekom AG, Betrieb "Sozialstrategie, Beamten- und Dienstrecht", vom 12. November 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Deutschen Telekom AG, Betrieb "Personalservice Telekom", vom 15. Juli 2011 ist - bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides als letzte Behördenentscheidung - rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]). 16 Hierzu hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen seinem im zugehörigen Eilverfahren ergangenen Beschluss vom 4. Juli 2011 - 1 B 96/11 - Folgendes ausgeführt: 17 „Rechtsgrundlage der Verfügung ist § 4 Abs. 4 Satz 2 und 3 PostPersRG. Nach § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG ist die dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit auch ohne Zustimmung des Beamten zulässig bei Unternehmen, deren Anteile ganz oder mehrheitlich der Aktiengesellschaft gehören, bei der der Beamte beschäftigt ist, wenn die Aktiengesellschaft hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat und die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist. Gleiches gilt nach § 4 Abs. 4 Satz 3 PostPersRG für die Zuweisung einer Tätigkeit bei Unternehmen, deren Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Satz 2 gehören. 18 Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 Satz 2 und 3 PostPersRG, welcher von Verfassung wegen keinen Bedenken unterliegt, 19 vgl. insoweit Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 18. Mai 2011 - 5 ME 5/11 -, juris, Rn. 12 f., m. w. N., 20 sind aller Voraussicht nach erfüllt. 21 a) Nicht streitig ist zunächst, dass der Antragsteller bei der Deutschen Telekom AG und damit bei einer Aktiengesellschaft i.S.d. § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG beschäftigt ist. Ferner besteht kein Streit darüber, dass die Anteile der W1. H1. , bei welcher dem Antragsteller durch die angefochtene Zuweisungsverfügung eine Tätigkeit zugewiesen wird, zu 100 Prozent von der Deutschen Telekom AG gehalten werden. 22 b) Dem Antragsteller ist durch die angefochtene, hinsichtlich der zugewiesenen Tätigkeit hinreichend bestimmte (bb) und der W1. H1. keinen unzulässig weiten Spielraum hinsichtlich der zugewiesenen Tätigkeit belassende (cc) Verfügung dauerhaft (aa) eine seinem Amt entsprechende Tätigkeit i.S.d. § 4 Abs. 4 Satz 2 und 3 PostPersRG zugewiesen worden (dd). 23 aa) Eine dauerhafte, d.h. auf unbestimmte Dauer angelegte Zuweisung liegt hier vor. In dem Entscheidungssatz der angefochtenen Zuweisungsverfügung heißt es nämlich eindeutig, dass dem Antragsteller "dauerhaft" im Unternehmen W1. H1. H2. als abstrakt-funktioneller Aufgabenkreis die Tätigkeit eines Sachbearbeiters und konkret die Tätigkeit als Sachbearbeiter Projektmanagement zugewiesen werde. Anhaltspunkte dafür, dass die Zuweisung dennoch tatsächlich nicht als dauerhaft angelegt ist, sind nicht erkennbar; namentlich ergäbe sich dies nicht daraus, dass im Rahmen dieser Tätigkeit in aufeinander folgenden Projekten zu arbeiten wäre. 24 bb) Die Zuweisung genügt auch den Anforderungen des § 37 Abs. 1 VwVfG, wonach ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein muss. Das bedeutet, dass der Inhalt der getroffenen Regelung, der Entscheidungssatz im Zusammenhang mit den Gründen und den sonstigen bekannten oder ohne weiteres erkennbaren Umständen, für die Beteiligten und insbesondere den Adressaten so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein muss, dass sie ihr Verhalten danach richten können. 25 Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1993 - 8 C 57.91 -, NJW 1993, 1667 = juris, Rn. 15; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Aufl. 2010, § 37 Rn. 5. 26 Im Rahmen einer auf § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG gestützten Zuweisungsverfügung ist es insbesondere von Bedeutung, dass sich die zugewiesenen Tätigkeiten aus der Verfügung heraus bestimmen lassen. Wegen der durch die genannte Vorschrift gegebenen Möglichkeit, Beamten dauerhaft auch gegen ihren Willen eine Tätigkeit bei einem Tochter- oder Enkelunternehmen zuzuweisen, muss zudem erkennbar sein, dass eine dem Amt entsprechende Tätigkeit zugewiesen wird. Die Anforderungen an die Bestimmtheit sind u. a. dort besonders hoch, wo sich wegen der fortschreitenden technischen Entwicklung im Bereich moderner Telekommunikationsunternehmen Aufgaben und ihre Zuordnung zu einem bestimmten Amt nicht anhand tradierter Funktionen und Begrifflichkeiten bestimmen lassen. 27 Vgl. Beschluss des Senats vom 31. März 2010 - 1 B 1556/09 -, juris, Rn. 7 ff. 28 Vorliegend hat die Antragsgegnerin mit der Auflistung der einzelnen Aufgaben in der Zuweisungsverfügung vom 12. November 2010 die Anforderungen an die Bestimmtheit erfüllt, indem sie in insgesamt 6 einzelnen Aufgabenbeschreibungen das Tätigkeitsfeld des Antragstellers detailreich beschrieben und damit den Rahmen des Aufgabenspektrums nachvollziehbar festgelegt hat. Eine darüber hinaus gehende prozentuale Gewichtung der einzelnen Aufgaben liefe dem Sinn der Zuweisungsverfügung zuwider. Mit ihr ist zwar das Aufgabenfeld des zugewiesenen Beamten durch das Postnachfolgeunternehmen - hier die Deutsche Telekom AG - so genau zu beschreiben, dass bei Einhaltung desselben der zugewiesene Beamte gewissermaßen automatisch im aufnehmenden Unternehmen amtsangemessen beschäftigt wird. Das bedeutet aber nicht, dass dem aufnehmenden Unternehmen, welches durch die Zuweisungsverfügung im Hinblick auf die Art der zugewiesenen Tätigkeit ebenfalls gebunden wird, exakte Vorgaben hinsichtlich der mengenmäßigen Aufteilung der - hier 6 - Einzelaufgaben zu machen sind. Das widerspräche der Regelung des § 4 Abs. 4 Satz 8 PostPersRG, nach der dem aufnehmenden Unternehmen das Direktionsrecht im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung durch den zugewiesenen Beamten zukommt. Mit Blick auf die dargelegten Bindungen hinsichtlich der Art der zugewiesenen Tätigkeiten gewährleistet diese Regelung zum Direktionsrecht dem aufnehmenden Unternehmen eine gewisse Flexibilität hinsichtlich des Dienstleistungseinsatzes, um so sicherzustellen, dass hinsichtlich des Umfangs des Arbeitseinsatzes angemessen auf betriebliche Bedürfnisse reagiert werden kann. Erst wenn festzustellen wäre, dass bestimmte, in der Zuweisungsverfügung enthaltene Einzelaufgaben über einen relevanten, nicht mehr lediglich Anfangsschwierigkeiten betreffenden Zeitraum keine oder nahezu keine Bedeutung für die Tätigkeit des zugewiesenen Beamten hätten, wäre Raum für eine Prüfung, ob der zugewiesene Beamte noch amtsangemessen beschäftigt würde. Diese Prüfung ließe im Regelfall jedoch keinen Schluss auf die Bestimmtheit der Zuweisungsverfügung zu, sondern gäbe allenfalls Anlass für das zuweisende Unternehmen - hier die Deutsche Telekom AG -, bei dem aufnehmenden Unternehmen auf die Einhaltung der Zuweisungsverfügung zu dringen. Soweit eine Kontrolle hinsichtlich der Umsetzung der Zuweisungsverfügung ausbliebe, läge es sodann an dem zugewiesenen Beamten, die tatsächliche Erfüllung seines Anspruchs auf amtsangemessene Beschäftigung gegenüber der Deutschen Telekom AG - notfalls auch unter Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes - geltend zu machen. 29 cc) Es ist ferner nicht erkennbar, dass die Zuweisungsverfügung der W1. H1. im 30 Hinblick auf die amtsangemessene Beschäftigung zu weite Spielräume belässt und der W1. H1. dadurch faktisch Dienstherrenbefugnisse gegenüber dem Antragssteller einräumt. 31 § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG setzt voraus, dass dem Beamten bei dem aufnehmenden Unternehmen der Deutschen Telekom AG "eine dem Amt entsprechende Tätigkeit" zugewiesen wird. Dazu ist vorab klarzustellen, dass mit dieser Wendung lediglich aufgegriffen wird, was die Aktiengesellschaft in Ausübung der Befugnisse des Dienstherrn Bund (Art. 143b Abs. 3 Satz 2 GG, § 1 Abs. 1 PostPersRG) ohnehin einfachgesetzlich wie verfassungsrechtlich zu beachten hat, nämlich für eine amtsangemessene Beschäftigung der bei ihr Dienst leistenden Beamten zu sorgen. Der Inhaber eines statusrechtlichen Amtes (wie hier der Antragsteller) kann gemäß Art. 33 Abs. 5 GG von seinem Dienstherrn verlangen, dass dieser ihm ein abstrakt-funktionelles Amt - also einen nach abstrakten Kriterien umschriebenen Aufgabenkreis - wie auch ein konkret-funktionelles Amt, d.h. einen entsprechenden Dienstposten, überträgt, deren jeweilige Wertigkeiten dem innegehaltenen Amt im statusrechtlichen Sinne entsprechen. Der Beamte ist erst dann mit der durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Amtsposition ausgestattet, wenn diese Ansprüche erfüllt sind. Dabei ist geklärt, dass die Ansprüche dem Kernbereich der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zugehören und für den Bereich der Deutschen Telekom AG ohne Abstriche gelten. Denn Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG sieht - in Einschränkung der wirtschaftlichen Entscheidungsautonomie des Art. 87f Abs. 2 Satz 1 GG - vor, dass die Bundesbeamten bei den Postnachfolgeunternehmen unter Wahrung ihrer Rechtsstellung beschäftigt werden. 32 Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. September 2008 - 2 C 126.07 -, NVwZ 2009, 187 = juris Rn. 11 ff., und vom 22. Juni 2006 - 2 C 26.05 -, BVerwGE 126, 182 = juris Rn. 13 ff. 33 Vor diesem Hintergrund sind die rechtlichen Befugnisse einzugrenzen, mit denen einem Postnachfolgeunternehmen gestattet wird, Beamte bei privatrechtlichen, von der Aktiengesellschaft beherrschten Tochter-, Enkelunternehmen und Beteiligungsgesellschaften zu beschäftigen. Den verfassungsrechtlichen Vorgaben muss die Deutsche Telekom AG nicht nur innerhalb ihrer eigenen Betriebe genügen, sondern auch etwa in ausgegründeten Bereichen wie dem hier in Rede stehenden bei der W1. H1. . Sie darf im Rahmen ihrer Sonderbefugnis aus § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG zur Zuweisung von Beamten an privatrechtliche Tochtergesellschaften keine unternehmerischen Entscheidungen treffen oder sich zu eigen machen, welche die ihr übertragene Ausübung der Dienstherrenbefugnisse beeinträchtigen oder sonst der Rechtsstellung der bei ihr Dienst leistenden Beamten zuwiderlaufen. Dies aber ist etwa auch dann der Fall, wenn die Aktiengesellschaft ihre Zuweisungen so gestaltet, dass die wesentlichen Entscheidungen über den Einsatz eines zugewiesenen Beamten durch die Tochtergesellschaft getroffen werden können oder sogar getroffen werden müssen. 34 Daraus folgt, dass die Verwendung der Beamten auf einem amtsangemessenen Arbeitsposten auch in Fällen der dauernden Zuweisung durch die Postnachfolgeunternehmen - in Ausübung der Befugnisse des Dienstherrn und in den aufgezeigten Grenzen - selbst sichergestellt werden muss. Den aufnehmenden Unternehmen kann die Einsatzgestaltung nicht überlassen werden, weil ihnen weder die Dienstherrnbefugnisse zur Ausübung (weiter-) übertragen worden noch sie an die beamtenrechtlichen Vorgaben gebunden sind. Nur die Postnachfolgeunternehmen selbst sind dazu verpflichtet und mit entsprechenden Kompetenzen ausgestattet. Die aufnehmende Gesellschaft vermag gegenüber dem zugewiesenen Beamten - wie dargelegt - lediglich das betriebliche Direktionsrecht auszuüben, soweit sie gemäß § 4 Abs. 4 Satz 8 PostPersRG zur Erteilung von Anordnungen befugt ist. Die dienstrechtlichen Befugnisse bleiben hingegen bei dem jeweiligen Postnachfolgeunternehmen. Insoweit entspricht die Rechtslage derjenigen bei einer Zuweisung auf der Grundlage des § 123a BRRG, an die sich § 4 Abs. 4 PostPersRG anlehnt. 35 Vgl. Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung für ein Erstes Gesetz zur Änderung des PostPersRG, BT-Drs. 15/3404, S. 8 f. (zu Abs. 4); ebenso Beschluss des Senats vom 16. März 2009 - 1 B 1650/08 -, ZTR 2009, 608 = juris, Rn. 8 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 27. Januar 2009 - 5 ME 427/08 -, juris, Rn. 16, unter Bezugnahme auf Schönrock, Die amtsangemessene Beschäftigung von Beamten nach behördlicher Umorganisation, ZBR 2008, 230 (232); zu § 123a BRRG vgl. Summer, in: Fürst u.a., GKÖD, K § 27 BBG Rn. 22 und 8. 36 Dass den vorstehenden Anforderungen mit der angefochtenen Zuweisungsverfügung nicht genügt wäre bzw. der W1. H1. dem Antragsteller gegenüber faktisch das betriebliche Direktionsrecht überschreitende Befugnisse eingeräumt werden, ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst erkennbar. 37 dd) Die dem Antragsteller zugewiesene Tätigkeit ist aller Voraussicht nach auch amtsangemessen. 38 Das gilt zunächst für den zugewiesenen Aufgabenbereich eines Sachbearbeiters, der von der Wertigkeit her dem abstrakt-funktionellen Amt eines Technischen Fernmeldehauptsekretärs entsprechen muss. In der Zuweisungsverfügung ist dargelegt, dass Sachbearbeiter allgemein auf Dienstposten eingesetzt werden, die ihrer Wertigkeit nach zwischen A 6 und A 9 liegen. Das entspricht einer Zuordnung zum mittleren Dienst, dem der Antragsteller, der ein Statusamt der Besoldungsgruppe A 7 innehat, auch angehört. Ferner ergibt sich aus der angefochtenen Verfügung, dass dem Antragsteller konkret der abstrakt-funktionelle Aufgabenkreis eines Sachbearbeiters Projektmanagement zugewiesen wird. Hierzu wird in dem Bescheid ferner ausgeführt, dass diese Tätigkeit ausdrücklich der Entgeltgruppe T 4 zugeordnet sei, welche der Wertigkeit nach der Besoldungsgruppe A 9 entspreche, und außerdem festgehalten, dass diese Tätigkeit für den Antragsteller eine höherwertige, Beförderungsexpektanzen eröffnende Tätigkeit darstelle. Bei der vorgenannten Bewertung der Tätigkeit nach T 4/A 9 handelt es sich auch nicht um eine willkürliche Festsetzung, die etwa nur erfolgt ist, um formal die Angemessenheit der Aufgabenzuweisung zu belegen. Die Antragsgegnerin hat, zuletzt im Schriftsatz vom 4. Februar 2011, insoweit erläutert, wie es zu der Festsetzung gekommen ist: Danach sind die der Tätigkeit als Sachbearbeiter Projektmanagement zugeordneten, im Bescheid aufgeführten Einzeltätigkeiten im Rahmen eines Prüfverfahrens bei der Deutschen Telekom AG, welche gemäß § 1 Abs. 1 PostPersRG die dem Dienstherrn Bund obliegenden Rechte und Pflichten gegenüber den bei ihr beschäftigten Beamten wahrnehme, bewertet worden und haben insgesamt zu der genannten Zuordnung nach T 4/A 9 geführt. Diese Bewertung erfülle die Voraussetzungen des § 18 BBesG und halte sich innerhalb der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn. Die mithin hinreichend erläuterte Aufgabenbewertung bringt für das aufnehmende Unternehmen eine ausreichende Bindung im Hinblick auf den Schutz des Amtes im abstrakt-funktionellen Sinne aus. Die Bindung an eine der Entgeltgruppe T 4 und damit mittelbar der Besoldungsgruppe A 9 entsprechende Funktion macht im Übrigen deutlich, dass die einschlägige - amtsangemessene - Festlegung durch die Deutsche Telekom AG selbst vorgenommen worden ist und nicht durch die W1. H1. in Anmaßung von Dienstherrenbefugnissen erfolgen kann. 39 Vgl. i. E. BayVGH, Beschluss vom 1. Februar 2011 - 6 CS 10.2944 -, juris, Rn. 14 ff. 40 Darüber hinaus wird dem Antragsteller durch die insgesamt 6 beschriebenen 41 Aufgabenbereiche, welche die konkrete Funktion des Sachbearbeiters Projektmanagement kennzeichnen, tatsächlich ein seinem Statusamt entsprechender bzw. sogar höherwertiger Dienstposten zugewiesen. Ein Beamter hat keinen Anspruch auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung des ihm einmal übertragenen Amtes im konkret-funktionellen Sinne. Er muss grundsätzlich die Veränderung seines Aufgabenbereichs durch Umsetzung - und ggf. wie hier durch Zuweisung - hinnehmen. Allerdings ist ihm aufgrund des durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützten Anspruchs auf amtsangemessene Beschäftigung ein Aufgabenkreis zuzuweisen, der hinsichtlich seiner Wertigkeit dem statusrechtlichen Amt des Dienstposteninhabers entspricht. Dem Dienstherrn kommt bei der rechtlichen Bewertung von Dienstposten eine uneingeschränkte organisatorische Dispositionsbefugnis zu. Diese wird nur dadurch begrenzt, dass die Gestaltungsbefugnis nicht missbräuchlich erfolgen darf. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle ist insoweit darauf beschränkt, zu prüfen, ob die Gründe des Dienstherrn seiner tatsächlichen Einschätzung entsprochen haben und nicht nur vorgeschoben sind, um eine in Wahrheit allein oder maßgebend mit auf anderen Beweggründen beruhenden Entscheidung zu rechtfertigen. 42 Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Juni 2006 - 2 C 26.05 -, a. a. O., juris, Rn. 12, vom 23. Mai 2002 - 2 A 5.01 -, Buchholz 240 § 18 BBesG Nr. 27 = juris, Rn. 12 f., und vom 28. November 1991 - 2 C 7.89 -, NVwZ 1992, 573 - juris, Rn. 18. 43 In Anwendung dieses Maßstabes ist für eine missbräuchliche Gestaltung des dem Antragsteller zugewiesenen Dienstpostens nichts ersichtlich. Angesichts des ausführlichen Aufgabenkatalogs kann nicht darauf geschlossen werden, dass der Antragsteller nicht entsprechend der Wertigkeit seines Statusamtes bzw. sogar höherwertig eingesetzt werden soll und dass insbesondere der Aufgabenkatalog nur vorgeschoben wäre. Soweit der Antragsteller als Indiz für das Gegenteil behauptet, dass die ihm zugewiesenen Tätigkeiten bei der W1. H1. in H2. im 3-Schichtsystem von Leiharbeitern ... nach einer ein bis zweiwöchigen Anlernzeit" ausgeführt würden, kann dem nicht gefolgt werden. Der Umstand, dass bei der W1. H1. ggf. überhaupt Leiharbeiter zum Einsatz kommen - etwa weil Beamte sich in verwaltungsgerichtlichen Verfahren gegen ihre Zuweisung wenden und deswegen durch Leiharbeiter ersetzt werden müssen - und eine der zugewiesenen Tätigkeit entsprechende Arbeit verrichten, spricht nicht von vornherein gegen die hier durch die Deutsche Telekom AG vorgenommene Bewertung der zugewiesenen Tätigkeit, weil er nichts über die erforderliche Qualifikation der eingesetzten Leiharbeiter besagt. Der weitergehenden Behauptung des Antragstellers, dies geschehe bereits nach einer zwei bis dreiwöchigen Anlernzeit, ist die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 8. März 2011 (dort: Seite 1 f.) in aller Deutlichkeit entgegengetreten und hat sie als haltlos bezeichnet. Dem hat der Antragsgegner in der Folgezeit nichts mehr entgegengesetzt. 44 Im Übrigen gilt auch insoweit, was bereits weiter oben (2. b) bb)) geschildert worden ist: Würde die W1. H1. den Antragsteller tatsächlich nicht oder dauerhaft unterwertig beschäftigen, so müsste dies die Antragsgegnerin veranlassen, bei der W1. H1. auf eine der Zuweisungsverfügung entsprechende Beschäftigung zu dringen. Denn die Zuweisungsverfügung lässt eine Interpretation nicht zu, nach der es dem aufnehmenden Unternehmen gestattet sein soll, keine bzw. nur einzelne der aufgeführten Aufgaben zum alleinigen - und dann womöglich unterwertigen - Betätigungsfeld des Antragstellers zu machen. Ein solches Fehlverhalten der W1. H1. hätte aber keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Zuweisungsverfügung selbst, weil es nicht durch diese bedingt wäre. 45 c) Es spricht ferner alles dafür, dass die Aktiengesellschaft, d. h. hier die Deutsche Telekom AG, ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse an der streitigen Zuweisung hat. Ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse i. S. d. § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG ist gegeben, wenn betriebstechnische, wirtschaftliche, organisatorische oder personalwirtschaftliche Gründe vorliegen und von erheblichem Gewicht sind. Letzteres ergibt sich aus dem Tatbestandsmerkmal "dringend". Denn mit diesem Begriff wird ausgedrückt, dass eine Angelegenheit notwendig, erforderlich oder sehr wichtig ist. Ein solches Interesse ist insbesondere dann gegeben, wenn Aufgabenbereiche oder Dienstposten im Unternehmen aufgrund von Reorganisationen ersatzlos entfallen (sind), wenn Beamte aus einer Vermittlungs- bzw. Qualifizierungseinheit heraus auf freie Dienstposten bei Tochter- und Beteiligungsgesellschaften vermittelt werden können oder Kräfte benötigt werden, die als Angestellte vom regulären Arbeitsmarkt rekrutiert werden müssten, wenn nicht bereits auf im Dienst befindliche (voll alimentierte) Beamte zurückgegriffen werden könnte. 46 Vgl. Biletzki, "Amtswürde" contra Flexibilität - Die Zuweisung von Bundesbeamten zu Tochterunternehmen der Deutschen Telekom AG, in: ZTR 2010, 10 ff. (12), und ders., Zur Zuweisung nach § 4 IV PostPersRG, in: NVwZ 2009, 1275 ff. (1277), jeweils m. w. N.; vgl. auch die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung für ein Erstes Gesetz zur Änderung des PostPersRG, BT-Drs. 15/3404, S. 8 f. wonach mit § 4 Abs. 4 PostPersRG ein Instrument geschaffen wird, "das es den Post-AGs ermöglicht, die im Zusammenhang mit ihrer Konzernbildung sich ergebenden personalwirtschaftlichen Probleme zu lösen." Die Gründung und der Erwerb von Tochter-, Enkel- und Beteiligungsgesellschaften und die damit einhergehende Verschlankung der Muttergesellschaft machten es, so die Begründung weiter, zwingend erforderlich, die personelle Flexibilität der Post-AGs zu erhöhen. 47 Die Antragsgegnerin hat insoweit dargelegt, dass bei der W1. H1. ein dringender Bedarf an Arbeitskräften bestehe, dem derzeit keine fixen Grenzen gesetzt seien. Denn die W1. H1. sei dergestalt konzipiert, dass jederzeit die Arbeitsmenge erhöht werden könne, wenn das erforderliche Personal zur Verfügung stehe. Arbeitsgruppen für das aktuell laufende Projekt Megaplan, 48 vgl. zu diesem Projekt allgemein den Beitrag in der Zeitschrift "Wellenlänge - Das Kundenmagazin der W. " Nr. 1, Mai 2011, Seite 24 f.: "Millionenwerte liegen unter der Erde - W. bringt sie zu Tage", 49 in welchem auch der Antragsteller arbeiten solle, bestünden aus einem Teamleiter, zwei bis drei Projektmanagern und drei bis sechs Sachbearbeitern Projektmanagement. Stehe der als Sachbearbeiter Projektmanagement amtsangemessen einsetzbare Antragsteller insoweit nicht zur Verfügung, so sei das Team in seiner Arbeitsdurchführung, nicht zuletzt hinsichtlich der zu erledigenden Arbeitsmenge, beeinträchtigt. Deshalb müsse eine Arbeitskraft vom regulären Arbeitsmarkt rekrutiert werden, wenn die Zuweisung, die zudem den objektiv rechtswidrigen Zustand fehlender amtsangemessener Beschäftigung des Antragstellers beenden solle, nicht umgesetzt werden könne. In einem solchen Falle wäre die Deutsche Telekom AG mithin genötigt, nicht nur den seit dem 1. November 2003 und damit seit rund 7 1/2 Jahren beschäftigungslosen Antragsteller (weiter) zu alimentieren, sondern zugleich auch die an seiner Stelle neu eingestellte Arbeitskraft zu entlohnen; dass sei nicht zumutbar. 50 Mit diesem Vorbringen ist gemessen an den vorstehenden Grundsätzen hinreichend und ohne weiteres nachvollziehbar dargelegt, dass die Deutsche Telekom AG ein dringendes betriebliches und auch personalwirtschaftliches Interesse an der streitigen Zuweisung des Antragstellers hat. Der Senat hat auch keine Veranlassung, den Wahrheitsgehalt dieses Vortrags in Zweifel zu ziehen, zumal der Antragsteller den entsprechenden Angaben der Antragsgegnerin nichts von Substanz entgegengesetzt hat. 51 d) Sodann wird sich in einem Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach erweisen, dass die erfolgte Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar und insbesondere nicht fürsorgepflichtwidrig ist und auch unter Ermessensgesichtspunkten keinen Bedenken unterliegt. 52 Der Antragsteller hält der Zuweisung insoweit entgegen, das Zurücklegen der Wegstrecken zwischen seinem Wohnort in Heinsberg und dem zugewiesenen Dienstort H2. sei ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar; ferner könne ihm als langjährigem Partner einer Kommunalbeamtin und als Hausbesitzer sowie ebenfalls aus gesundheitlichen Gründen auch kein die Wegstrecken verkürzender Umzug zugemutet werden. Dieses Vorbringen greift nicht durch. 53 Allerdings trifft es zu, dass (hier nur unterstellt: aktuelle und zugleich hinreichend aussagekräftige) ärztliche Stellungnahmen vorliegen, nach denen der Antragsteller die Fahrten zwischen Wohn- und Dienstort nicht mit vollklimatisierten Zügen (vgl. das Ergebnis der Eignungsuntersuchung vom 2. Februar 2004, Dr. Höge, und das Attest des HNO-Arztes und Allergologen Dr. X. vom 22. Februar 2011), sondern nur mit dem Pkw bewältigen kann und dass die Dauer einer solchen einfachen Fahrt mit dem Pkw eine Stunde nicht überschreiten soll. Nach der Mitteilung der ärztlichen Beurteilung über eine Untersuchung nach beamtenrechtlichen Regelungen des Dr. H. vom Ärztlichen Dienst der Deutschen Telekom AG vom 18. September 2006 sollte die Fahrdauer mit dem Pkw zur Arbeitsstelle "regelhaft nicht über eine Stunde betragen". Ferner hat der den Antragsteller behandelnde Orthopäde Dr. Karlinger unter dem 23. Februar 2011 bescheinigt, dass sich gegenüber seiner Vorbescheinigung aus dem Jahre 2006 nichts bezüglich des eingeschränkten Fahrvermögens des Antragstellers von maximal einer Stunde für eine einfache Fahrstrecke zum Arbeitsplatz verändert habe. Die zeitliche Grenze solle unbedingt beachtet werden, um die langfristige Arbeitsfähigkeit des Antragstellers zu erhalten. Präzisierend zu dem "eingeschränkten Fahrvermögen" hat der Antragsteller u. a. in seinem Widerspruch vom 29. November 2010 vorgetragen, dass zu befürchten stehe, dass ihm bei längeren Fahrten jegliches Gefühl in den Händen verloren gehe. Richtig ist ferner, dass die von den Beteiligten zugrundegelegten Fahrzeiten mehr als eine Stunde betragen, nämlich nach Berechnung der Antragsgegnerin 1:32 h (Beiakte Heft 1, Blatt 21 f.) und nach Angaben des Antragstellers 1:26 bzw. 1:24 h (Widerspruch bzw. Klageschrift), so dass es bei täglichen Fahrten zwischen Heinsberg und H2. zu einer ständigen Überschreitung der ärztlich angeratenen Fahrzeiten käme. 54 Hiermit ist jedoch noch nicht zwingend festgestellt, dass eine Zuweisung zur W1. H1. in H2. wegstreckenbedingt auszuscheiden hätte. Denn den vorhandenen ärztlichen Stellungnahmen lässt sich keine Aussage zu der Frage entnehmen, ob nicht das Einlegen einer Fahrtpause während der jeweiligen einfachen Fahrt geeignet sein könnte, die gesundheitlichen Bedenken gegen Pkw-Fahrten des Antragstellers zwischen dem Wohn- und zugewiesenen Dienstort auszuräumen. Diese Frage liegt hier aber mit Blick auf die vom Antragsteller im Widerspruch geschilderten, offenbar aus einer länger eingenommenen Sitzhaltung resultierenden Beschwerden durchaus nahe. 55 Dieser Frage muss der Senat hier jedoch nicht nachgehen. Denn es spricht alles dafür, dass der Antragsteller bei (unterstellter) Unzumutbarkeit täglicher Fahrten zwischen dem (bisherigen) Wohnort und dem zugewiesenen Dienstort jedenfalls rechtsfehlerfrei auf einen Umzug verwiesen werden kann. 56 Ausgangspunkt dieser Bewertung ist, dass Bundesbeamte keinen Anspruch auf Beibehaltung eines einmal innegehabten Dienstortes haben, vielmehr grundsätzlich mit einer bundesweiten Versetzung (hier: Zuweisung) rechnen müssen und sie dies einschließlich damit ggf. verbundener längerer Fahrzeiten (bei einer vorübergehenden Maßnahme) bzw. der Notwendigkeit eines Umzuges (bei einer - hier gegebenen - Dauermaßnahme) bei der Wohnsitznahme bzw. dem Erwerb von Haus- oder Wohnungseigentum von vornherein mit zu berücksichtigen haben (vgl. insoweit § 72 Abs. 1 BBG). 57 Vgl. Senatsbeschluss vom 14. Januar 2009 - 1 B 1286/08 - (n.v.). 58 Der Dienstherr hat zwar bei beabsichtigten Personalmaßnahmen die sich aus der Lage des (bisherigen) Wohnortes mit Blick auf dortiges Haus- oder Wohnungseigentum ergebenden Belastungen im Rahmen seiner Fürsorgepflicht zu berücksichtigen. Im Regelfall muss der durch eine seinen Dienstort verändernde Personalmaßnahme betroffene Beamte aber Nachteile, welche aus der Lage des selbst gewählten und aufrecht erhaltenen Wohnortes zum (geänderten) Dienstort herrühren, als grundsätzlich seiner persönlichen Sphäre zugehörig hinnehmen. 59 Vgl. Senatsbeschluss vom 14. Januar 2009 - 1 B 1286/08 - (n.v.). 60 So liegt der Fall auch hier. Es ist dem mit seiner Partnerin nicht verheirateten Antragsteller gerade auch angesichts des weiter oben festgestellten dringenden betrieblichen und personalwirtschaftlichen Interesses i.S.v. § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG und der rund 7 1/2jährigen Beschäftigungslosigkeit zuzumuten, zur Aufnahme der dauerhaft zugewiesenen Tätigkeit entweder eine Zweitwohnung am Dienstort anzumieten oder, wenn er ein Pendeln an den Wochenenden für unzumutbar halten sollte, ggf. zusammen mit seiner Lebensgefährtin in eine dem zugewiesenen Dienstort zumindest hinreichend nahe gelegene Wohnung umzuziehen. Es sind, wie die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 8. März 2011 zutreffend ausgeführt hat, keine hinreichenden Umstände erkennbar, die einer erfolgreichen Wohnungssuche des Antragstellers - erforderlichenfalls einschließlich der Anmietung einer vorübergehenden Unterkunft - bei ernsthaftem Bemühen seinerseits entgegenständen. Ihrer Fürsorgepflicht genügend hat die Antragsgegnerin in dem erwähnten Schriftsatz ferner in Aussicht gestellt, dem Antragsteller bei der Bewältigung zeitlich bedingter organisatorischer Schwierigkeiten behilflich zu sein, etwa durch Urlaubsgewährung. Schon im Zuweisungsbescheid vom 12. November 2010 hat die Antragsgegnerin zudem die Übernahme der Umzugskosten zugesagt und auf Leistungen entsprechend der Konzernbetriebsvereinbarung zum Rationalisierungsschutz für Beamte (KBV Ratio), konkret auf Erstattungen von Fahrmehrleistungen und Zeitaufwand oder Umzugshilfe, hingewiesen. Dass dem Antragsteller, wie er meint, ein Umzug aus psychischen Gründen gleichwohl nicht zugemutet werden könne, ist nicht einmal ansatzweise ersichtlich. Namentlich ergibt sich dies nicht aus den Ausführungen des Dr. H. vom 20. September 2006. Denn dieser - ohnehin nicht mehr hinreichend aktuellen Stellungnahme - ist lediglich zu entnehmen, dass die Arbeitsinhalte keine erhöhten Ansprüche an die psychische Belastbarkeit stellen sollten. Bezugspunkt dieser nur als Empfehlung ("sollten") formulierten Äußerung sind also allein die Arbeitsinhalte gewesen, nicht aber ein im privaten Bereich und wohl kaum ohne Unterstützung der Lebensgefährtin oder sonst nahestehender Personen zu organisierender Umzug.“ 61 Die Kammer schließt sich diesen Ausführungen an. Der Kläger hat im Klageverfahren keine neuen Gesichtspunkte angeführt, die eine abweichende Bewertung rechtfertigen bzw. einer näheren Erörterung bedürfen. 62 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 63 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11 Alt. 2, 711, 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO).