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Beschluss

1 B 1556/09

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Zuweisungsverfügung muss hinreichend bestimmbar sein; fehlt es an Bestimmtheit und an der Gewährleistung amtsangemessener Beschäftigung, rechtfertigt dies die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen sofortige Vollziehung. • Die Aufgabenbeschreibung darf nicht so unbestimmt bleiben, dass das aufnehmende Tochterunternehmen den zugewiesenen Aufgabenkreis praktisch auf unterwertige Tätigkeiten beschränken kann. • Der dienstherrnbefugte Mutterkonzern muss die Anforderungen an die berufliche Wertigkeit und Konkretisierung der zugewiesenen Tätigkeiten nachvollziehbar darstellen; organisatorischer Spielraum des Unternehmens rechtfertigt keine pauschale Verweigerung konkreter Vorgaben.
Entscheidungsgründe
Unbestimmte Zuweisung an Tochterunternehmen gefährdet amtsangemessene Beschäftigung • Eine Zuweisungsverfügung muss hinreichend bestimmbar sein; fehlt es an Bestimmtheit und an der Gewährleistung amtsangemessener Beschäftigung, rechtfertigt dies die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen sofortige Vollziehung. • Die Aufgabenbeschreibung darf nicht so unbestimmt bleiben, dass das aufnehmende Tochterunternehmen den zugewiesenen Aufgabenkreis praktisch auf unterwertige Tätigkeiten beschränken kann. • Der dienstherrnbefugte Mutterkonzern muss die Anforderungen an die berufliche Wertigkeit und Konkretisierung der zugewiesenen Tätigkeiten nachvollziehbar darstellen; organisatorischer Spielraum des Unternehmens rechtfertigt keine pauschale Verweigerung konkreter Vorgaben. Ein Beamter der technischen Laufbahn wurde durch Vorstandsbeschluss der Deutschen Telekom AG mit Wirkung vom 13.07.2009 der Vivento Customer Services GmbH (Tochterunternehmen) als "Servicemanager" zugewiesen. Der Antragsteller rügte, die in der Zuweisungsverfügung beschriebenen Aufgaben seien unbestimmt und praktizierten in der Realität nur einfache Störungsannahme ohne die erforderliche fachliche Tiefe; in der Einarbeitungsphase seien Zeitarbeitnehmer mit vergleichbaren einfachen Tätigkeiten eingesetzt worden. Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass die Aufgabenbeschreibung keine hinreichende Bestimmbarkeit und keine Gewährleistung amtsangemessener Beschäftigung ergebe und dass das Tochterunternehmen den Aufgabenbereich zu einem unterwertigen Beschäftigungsfeld verengen könne. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung blieb erfolglos. Streitwertfestsetzung und Kostenentscheidung wurden getroffen. • Rechtliche Maßstäbe: Nach § 37 VwVfG muss ein Verwaltungsakt hinreichend bestimmt sein; Art. 33 Abs. 5 GG/Art. 143b Abs. 3 GG und PostPersRG sichern Anspruch auf amtsangemäße Beschäftigung; § 4 Abs. 4 PostPersRG verlangt Übertragung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit. • Bestimmtheitsmangel: Die Tätigkeitsbeschreibung des "Servicemanagers" ist trotz Bemühens um Konkretisierung zu unbestimmt, die neuen technischen Dienstfunktionen sind noch nicht so verfestigt, dass daraus die erforderliche Wertigkeit objektivierbar wird. • Tatsächliche Substanzierung: Eidesstattliche Versicherung des Antragstellers zeigt, dass in der Praxis nur einfache Störungsannahme und Ablesetätigkeiten erfolgten; Einsetzung von Zeitarbeitern für gleiche einfache Aufgaben spricht gegen amtsangemessene Wertigkeit. • Unzureichende Gegendarlegung: Die Antragsgegnerin hat den Vortrag nicht substantiiert widerlegt; allgemeine Hinweise auf Einarbeitung und vage Begriffe wie "technisches Verständnis" genügen nicht. • Gefahr der Verengung durch Tochterunternehmen: Es besteht eine reale Möglichkeit, dass das Tochterunternehmen durch Ausübung des Direktionsrechts nur Teilbereiche überträgt und damit eine unterwertige Beschäftigung herbeiführt; die Mutter muss durch konkrete Festlegungen dem entgegenwirken. • Rechtliche Konsequenz: Fehlt die hinreichende Konkretisierung und die Absicherung amtsangemessener Beschäftigung, ist die Zuweisungsverfügung offensichtlich rechtswidrig und die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. • Offene Fragen: Es bedarf keiner abschließenden Klärung zahlreicher weiterer rechtlicher Detailfragen (z.B. Zuordnung zu konkret-/abstrakt-funktionalem Amt, Bündelung von Statusämtern, EDV-Einsatz, Widerrufsvorbehalt), weil der Bestimmtheitsmangel bereits die Entscheidung trägt. Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird abgewiesen; die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Widerspruchs gegen die Zuweisungsverfügung ist zu Recht erfolgt, weil die Zuweisung inhaltlich nicht hinreichend bestimmt ist und nicht zuverlässig die amtsangemessene Beschäftigung des Antragstellers sicherstellt. Es besteht zudem die reale Gefahr, dass das Tochterunternehmen den Aufgabenkreis so verändert oder nur Teilaufgaben übertragen wird, dass der Beamte de facto unterwertig beschäftigt würde. Die Antragsgegnerin hat den Vortrag des Antragstellers nicht substantiiert widerlegt; allgemeine Hinweise auf Einarbeitungsphasen und vage Qualifikationsangaben genügen nicht, um die Gewährleistung einer amtsangemessenen Tätigkeit zu begründen. Kosten und Streitwert wurden zuungunsten der Antragsgegnerin entschieden.