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Beschluss

3 L 498/12

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2012:1030.3L498.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e: 2 Der - sinngemäß gestellte - Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums - 3 K 2372/12 - gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 14. September 2012 hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis wiederherzustellen und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Im Fall der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes nach § 80 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherstellen bzw. anzuordnen, wenn das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung vorrangig ist. Ein überwiegendes Aussetzungsinteresse ist gegeben, wenn der Rechtsbehelf mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird, das heißt, wenn die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist. Hingegen setzt sich das gegenläufige Vollzugsinteresse durch, wenn die angefochtene Ordnungsverfügung als offensichtlich rechtmäßig anzusehen ist und darüber hinaus ein besonderes öffentliches Interesse an ihrer Umsetzung vor Abschluss des Rechtsschutzverfahrens in der Hauptsache besteht. Letzteres ist hier der Fall. 6 In formeller Hinsicht begegnet die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung keinen rechtlichen Bedenken. Sie ist insbesondere hinreichend schriftlich begründet (vgl. § 80 Abs. 3 VwGO). Angesichts der aus der Ungeeignetheit eines Kraftfahrers für die Allgemeinheit resultierenden erheblichen Gefahren bedurfte es bei der gegebenen Sachlage, insbesondere des in Rede stehenden Drogenkonsums, über die erfolgte Begründung hinaus keiner weiteren Ausführungen. 7 Die in materieller Hinsicht vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Die mit Ordnungsverfügung vom 14. September 2012 erfolgte Entziehung der Fahrerlaubnis ist als offensichtlich rechtmäßig anzusehen. 8 Rechtliche Grundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in Verbindung mit § 46 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV -). Danach ist einem Kraftfahrzeugführer die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. 9 Der Antragsgegner ist nach der im vorliegenden Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung zutreffend davon ausgegangen, dass der Antragsteller wegen der Einnahme von Betäubungsmitteln zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. 10 Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV ist die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen insbesondere dann gegeben, wenn Erkrankungen und Mängel nach der Anlage 4 der FeV vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 FeV ist u.a. derjenige regelmäßig zum Führen von Kraftfahrzeugen als ungeeignet anzusehen, der - erstens - gelegentlich Cannabis konsumiert und - zweitens - nicht zwischen Konsum und Fahren trennen kann. Beide Voraussetzungen sind nach dem gegenwärtigen Sachstand als erfüllt anzusehen. Die letztgenannte Voraussetzung, also das fehlende Trennungsvermögen zwischen Cannabiskonsum und Führen eines Kraftfahrzeuges im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV, ist durch die von der Kreispolizeibehörde I. am 00.00.00, 3:40 Uhr, festgestellte Rauschfahrt hinreichend belegt. Der Antragsteller führte an diesem Tag einen PKW (Opel B. mit dem amtlichen Kennzeichen 00-00 000), obwohl er unter Cannabiseinfluss stand, wie das Untersuchungsergebnis der ihm nach dem Vorfall um 4:21 Uhr entnommenen Blutprobe zeigt. Danach konnte in der Blutprobe der Hauptwirkstoff von Cannabis Tetrahydrocannabinol (THC) mit einem Wert von 1,2 µg/l Serum (entsprechend 1,2 ng/ml Serum) festgestellt werden (vgl. das Wissenschaftliche Gutachten der Uniklinik L. , Institut für Rechtsmedizin, vom 00.00.00 über eine chemisch-toxikologische Untersuchung der Blutprobe des Antragstellers). 11 Es ist allgemein anerkannt, dass der akute, durch den Nachweis der psychoaktiven Substanz THC im Serum belegte Genuss von Cannabis Beeinträchtigungen der für die Fahreignung wichtigen Faktoren, wie Wahrnehmungs- und Konzentrationsfähigkeit sowie Psychomotorik, hervorruft und zu Leistungseinschränkungen im Bereich der Koordination, der Fähigkeit, seltene Signale bei einer ereignisarmen oder langweiligen Aufgabe zu entdecken und zu beantworten, und des Vorgangs des Auffassens und des Erkennens eines Gegenstandes führt. 12 Vgl. nur Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW), Beschluss vom 10. Mai 2004 - 10 S 427/04 -, juris, m.w.N. 13 Hinsichtlich der Konzentration der psychoaktiven Substanz THC im Serum eines Fahrzeugführers, ab der die Fahrtüchtigkeit des Betreffenden beeinträchtigt sein kann, schließt sich die Kammer der Auffassung an, wonach ein THC-Wert ab 1,0 ng/ml im Blutserum zur Annahme mangelnder Trennung im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV führt. Ausschlaggebend für diese Einschätzung ist, dass nach dem Beschluss der sog. Grenzwertkommission vom 20. November 2002 - aktualisiert durch Beschluss vom 22. Mai 2007, Blutalkohol 44 (2007), 311 - der Grenzwert für die Annahme einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 StVG für THC bei 1 ng/ml Serum liegen soll. Eine solche Konzentration kann - einschließlich eines entsprechenden Sicherheitszuschlags - sicher nachgewiesen und quantitativ präzise bestimmt werden. Insbesondere erscheint bei Erreichen einer derartigen Konzentration eine Einschränkung der Fahrtauglichkeit möglich. 14 Vgl. zum Vorstehenden grundlegend: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 4. Januar 2012 - 16 A 2075/11 -, juris, Rn. 15 ff., m.w.N. (zu einem THC-Wert von 1,2 ng/ml Serum). 15 Die Feststellung von zusätzlichen, cannabisbedingten "Ausfallerscheinungen", die eine Beeinträchtigung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen im konkreten Einzelfall belegen, ist bei einem - wie hier - festgestellten THC-Wert von über 1 ng/ml Serum nicht erforderlich. 16 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Mai 2012 - 16 B 536/12 -, juris, Rn. 5 ff. 17 Unabhängig davon ergibt sich aus dem ärztlichen Bericht des Dr. T. zur körperlichen Untersuchung des Antragstellers anlässlich der Blutabnahme vom 00.00.2012, dass dessen Pupillen erweitert und die Pupillenlichtreaktion verzögert waren. Bei der danach festgestellten Erweiterung der Pupillen (sog. Mydriasis) handelt es sich aber um ein körperliches Merkmal, das typischerweise nach einem Cannabiskonsum auftritt und einen klaren Bezug zur aktuellen Fahrtüchtigkeit hat, da sie u.a. zu einer erhöhten Blendungsempfindlichkeit und - zumindest unter bestimmten Lichtverhältnissen - einer Beeinträchtigung des Sehvermögens führt. Entsprechend kam der blutabnehmende Arzt auch zu der abschließenden Einschätzung, dass der Einfluss von Drogen beim Antragsteller dem äußeren Anschein nach leicht bemerkbar gewesen sei. Darüber hinaus kommen auch die Gutachter Prof. Dr. med. und Dr. rer. nat. in dem Wissenschaftlichen Gutachten vom 00.00.2012 zu dem nachvollziehbaren Ergebnis, dass der Antragsteller zum Vorfallszeitpunkt unter der akuten Wirkung von Cannabis gestanden hat. 18 Im Hinblick auf die festgestellte Rauschfahrt steht fest, dass der Antragsteller nicht zwischen Cannabiskonsum und der Teilnahme am Straßenverkehr trennen kann, wobei bereits eine Rauschfahrt ausreicht, um von fehlendem Trennungsvermögen ausgehen zu können. 19 Vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 3. Februar 2004 - 11 CS 04.157 -, juris Rn. 15.; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11. Juli 2003 - 12 ME 287/03 -, NVwZ-RR 2003, 899. 20 Die weitere Entziehungsvoraussetzung, nämlich das Vorliegen eines gelegentlichen, d.h. mindestens zweimaligen Cannabiskonsums, ist bei summarischer Prüfung ebenfalls als erfüllt anzusehen. 21 Die Gelegentlichkeit des Cannabiskonsums ist nach einhelliger Auffassung in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ein Tatbestandsmerkmal, für das die Fahrerlaubnisbehörde nach dem sog. Günstigkeitsprinzip die materielle (oder objektive) Beweislast trägt, mit der Folge, dass eine etwaige Nichterweislichkeit zu ihren Lasten geht. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, der die Kammer folgt, rechtfertigt allerdings die Verkehrsteilnahme unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln es, im Wege der Beweiswürdigung auf eine mehr als einmalige Cannabisaufnahme zu schließen, wenn der auffällig gewordene Fahrerlaubnisinhaber entweder gar keine Angaben zu seinen Konsumgewohnheiten macht oder aber einen einmaligen Probierkonsum behauptet, ohne dazu die konkreten Umstände einzelfallbezogen darzulegen. 22 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Mai 2012 - 16 B 536/12 -, juris, Rn. 15 ff., vom 12. März 2012 - 16 B 1294/11 -, juris, Rn. 5 ff., vom 25. Juli 2011 - 16 B 784/11 -, vom 30. März 2011 - 16 B 238/11 - und vom 29. Juli 2009 - 16 B 895/09 -, juris, Rn. 13 (= NZV 2009, 522); ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 2. März 2011 - 10 B 11400/10 -, juris, Rn. 9 ff. (= NZV 2011, 573); OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17. Februar 2009 - 4 LB 61/08 -, juris, Rn. 33, und Beschluss vom 7. Juni 2005 - 4 MB 49/05 -, juris, Rn. 3 ff. (= NordÖR 2005, 332); VGH BW, Urteil vom 21. Februar 2007 - 10 S 2302/06 -, juris, Rn. 15 (= Blutalkohol 44 (2007), 190). 23 Grundlage dafür ist die Überlegung, dass es ausgesprochen unwahrscheinlich ist, dass ein mit den Wirkungen der Droge noch völlig unerfahrener Erstkonsument zum einen bereits wenige Stunden nach dem Konsum wieder ein Kraftfahrzeug führt und er zum anderen dann auch noch trotz der geringen Dichte der polizeilichen Verkehrsüberwachung in eine Verkehrskontrolle gerät. Dies wiederum berechtigt zu der Erwartung, dass er sich ausdrücklich auf einen - für ihn günstigen - Erstkonsum beruft und zu den Einzelheiten der fraglichen Drogeneinnahme glaubhaft erklärt. Tut er dies wider Erwarten nicht und kommt er damit den ihm nach § 26 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) und nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO obliegenden Mitwirkungspflichten bei der Sachaufklärung nicht nach, erscheint es zulässig, hieraus für ihn nachteilige Schlüsse zu ziehen. Dies gilt um so mehr, als der Betroffene selbst durch sein Verhalten - die Fahrt unter Drogeneinfluss - Anlass gegeben hat, seine Konsumgewohnheiten zu hinterfragen. 24 Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 2. März 2011 - 10 B 11400/10 -, juris, Rn. 11 (= NZV 2011, 573). 25 Vorliegend hat der Antragsteller keinerlei Angaben zu seinem Konsumverhalten gemacht, weder im Rahmen des Verwaltungsverfahrens noch im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Ein lediglich einmaliger - fahrerlaubnisrechtlich unschädlicher - Probierkonsum wird schon nicht behauptet. Das insgesamt von fehlender Mitwirkung bei der Sachverhaltsaufklärung gekennzeichnete Verhalten des Antragstellers rechtfertigt es, die damit festzustellende Verletzung von Mitwirkungsobliegenheiten angesichts der in Rede stehenden Schutzgüter - Sicherheit des Straßenverkehrs und damit Leib, Leben und Eigentum der Verkehrsteilnehmer - zu seinen Lasten zu werten. Dies gilt um so mehr im Rahmen des vorliegenden Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, in welchem dem erkennenden Gericht lediglich begrenzte Erkenntnismittel zur Verfügung stehen. Das Verhalten des Antragstellers legt insbesondere den Schluss nahe, dass er schweigt, um nicht vor die Alternative gestellt zu werden, entweder einen zum Entzug der Fahrerlaubnis führenden mehrfachen Cannabiskonsum einzuräumen oder aber die Unwahrheit sagen zu müssen. 26 Sind demnach in der Person des Antragstellers beide Entziehungsvoraussetzungen als erfüllt anzusehen, ist die angeordnete Entziehung der Fahrerlaubnis rechtlich zwingend. Ein Ermessen ist der Fahrerlaubnisbehörde insoweit nicht eröffnet. 27 Auch die weitere Interessenabwägung geht zu Lasten des Antragstellers aus. Der erforderliche Ausschluss der aus der derzeitigen Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen resultierenden erheblichen Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer kann nur durch eine sofort wirksame Entziehung der Fahrerlaubnis erreicht werden. Im Interesse der Gefahrenabwehr hat der Antragsteller dabei auch etwaige Nachteile in Kauf zu nehmen, die ihm in beruflicher und/oder privater Hinsicht entstehen. 28 Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 25. September 2000 - 2 BvQ 30/00 -, www.bverfg.de (zur vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111 a StPO); OVG NRW, Beschluss vom 6. Oktober 2006 - 16 B 1538/06 -. 29 Auch im Übrigen ist die Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Ordnungsverfügung nicht geboten. Die Anordnung, den Führerschein innerhalb von 1 Woche nach Zustellung der Ordnungsverfügung abzuliefern, findet ihre Grundlage in § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, § 47 Abs. 1 FeV, die Androhung eines Zwangsgeldes für den Fall der Nicht- oder nicht fristgerechten Ablieferung des Führerscheins in §§ 55 Abs. 1, 57, 60 und 63 VwVG NRW. Die Höhe des Zwangsgeldes steht in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Zweck, den Antragsteller zur Abgabe seines Führerscheins zu bewegen (vgl. § 58 VwVG NRW). 30 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 31 Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2, Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Nach der Streitwertpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, der sich die Kammer anschließt, ist für ein Hauptsacheverfahren wegen Entziehung einer Fahrerlaubnis ungeachtet der erteilten Fahrerlaubnisklassen stets der Regelstreitwert (5.000,00 EUR) und für ein vorläufiges Rechtsschutzverfahren die Hälfte dieses Betrages (hier also 2.500,00 EUR) als Streitwert anzusetzen. Die - unselbständige - Zwangsgeldandrohung wird bei der Streitwertfestsetzung nicht berücksichtigt.