Beschluss
2 L 513/12
VG AACHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 VwGO setzt Verfahrensidentität zum vorherigen Beschlussverfahren voraus.
• Ein nach Abschluss des §-80-Abs.-5-Verfahrens erlassener ‚Änderungsbescheid‘ kann ein aliud darstellen, wenn er neue, für den Adressaten erstmals belastende Regelungen trifft.
• Sobald ein Änderungsbescheid eine neue Untersagungsverfügung mit sofortiger Vollziehung enthält, ist das Abänderungsverfahren nicht der richtige Rechtsweg; der Betroffene muss gegen die neue Verfügung vorgehen.
Entscheidungsgründe
Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO nicht möglich bei neuem aliud und Untersagungsverfügung • Ein Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 VwGO setzt Verfahrensidentität zum vorherigen Beschlussverfahren voraus. • Ein nach Abschluss des §-80-Abs.-5-Verfahrens erlassener ‚Änderungsbescheid‘ kann ein aliud darstellen, wenn er neue, für den Adressaten erstmals belastende Regelungen trifft. • Sobald ein Änderungsbescheid eine neue Untersagungsverfügung mit sofortiger Vollziehung enthält, ist das Abänderungsverfahren nicht der richtige Rechtsweg; der Betroffene muss gegen die neue Verfügung vorgehen. Die Antragstellerin begehrt im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO die Aufhebung von Anordnungen in einem früheren Beschluss (Verfahren 2 L 426/12), konkret die erneute Stempelung eines Kennzeichens und Löschung der Außerbetriebsetzung im Fahrzeugregister. Nach Abschluss des §-80-Abs.-5-Verfahrens erließ die Antragstellerin einen ‚Änderungsbescheid‘ vom 19. Oktober 2012, der sich zwar auf den ursprünglichen Bescheid bezog, aber zudem die Rücknahmeverfügung auf § 5 Abs. 1 FZV stützte. Gleichzeitig enthielt der Änderungsbescheid eine neue Untersagungsverfügung nach § 5 FZV und ordnete sofortige Vollziehung an. Der Antragsgegner wurde hierdurch erstmals mit einer belastenden Anordnung konfrontiert; die Kammer prüft, ob Verfahrensidentität für ein Abänderungsverfahren besteht. • Rechtsgrundlage und Zweck: § 80 Abs. 7 VwGO dient der Abänderung bestehender gerichtlicher Beschlüsse bei veränderter Sachlage; es handelt sich um ein selbständiges, zukünftiger Ausrichtung dienendes Verfahren, das nicht die materielle Richtigkeit des früheren Beschlusses neu prüft. • Beteiligtenstellung: Im Abänderungsverfahren ist die Beteiligtenstellung nach der aktuellen Interessenlage zu bestimmen; Verfahrensidentität zum vorangegangenen Verfahren ist erforderlich, sonst scheitert der Antrag. • Unterscheidung Änderungsbescheid/aliud: Änderungsbescheide, die lediglich modifizieren und von der Bindungswirkung des § 80 Abs. 5 VwGO erfasst werden, verweisen bei veränderter Sachlage auf § 80 Abs. 7 VwGO. Wenn jedoch die Behörde durch den ‚Änderungsbescheid‘ eine neue, erstmals belastende Untersagungsverfügung trifft und sofortige Vollziehung anordnet, begründet dies ein aliud, damit ist § 80 Abs. 7 VwGO nicht anwendbar. • Konkreter Fall: Die Kammer sieht in dem Änderungsbescheid kein bloßes Modifizieren, sondern ein aliud, weil unter Ziffer 2 eine neue Untersagungsverfügung erging und unter Ziffer 3 sofortige Vollziehung angeordnet wurde; dies verändert den ursprünglichen Streitgegenstand und verhindert Verfahrensidentität. • Folgen für das Verfahren: Mangels Verfahrensidentität ist der Antrag auf Abänderung nach § 80 Abs. 7 VwGO unbegründet; der Betroffene kann gegen die neue Untersagungsverfügung klagen oder selbst einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stellen. • Wert- und Kostenentscheidung: Die Kosten trägt die Antragstellerin; der Streitwert wird vorläufig auf 1.250 EUR festgesetzt. Der Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO wird abgelehnt, weil zwischen dem früheren Beschlussverfahren und dem nun beanstandeten ‚Änderungsbescheid‘ keine erforderliche Verfahrensidentität besteht. Der Änderungsbescheid enthält eine neue, erstmals für den Antragsgegner belastende Untersagungsverfügung mit sofortiger Vollziehung, sodass es sich um ein aliud handelt und das Abänderungsverfahren nicht anwendbar ist. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert wird auf 1.250 EUR festgesetzt. Der Antragsgegner kann gegen die Untersagungsverfügung vorgehen, etwa durch Erhebung einer Klage oder gegebenenfalls einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stellen.