Urteil
10 K 4205/17
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2020:0811.10K4205.17.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der Kläger wendet sich gegen die Untersagung des Betriebs eines ehemaligen Wasserwerfers der Polizei durch die Beklagte. Der streitgegenständliche Wasserwerfer war in der Zeit seiner Erstzulassung im Jahr 1970 bis zu seiner Abmeldung im Februar 1992 auf das Polizeipräsidium München zugelassen. 3 Der Kläger - ein im Dezember 2009 gegründeter und im April 2010 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Aachen eingetragener Verein - erwarb in der Folgezeit den ehemaligen Wasserwerfer der Polizei. Er beantragte am 17. April 2010 bei dem Straßenverkehrsamt der Beklagten die Zulassung des Fahrzeugs unter dem Kennzeichen XX-XX 0000 unter Vorlage eines Gutachtens der Technischen Prüfstelle beim DEKRA e.V. Dresden zur Erlangung der Betriebserlaubnis gemäß § 21 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) vom 3. Dezember 2009. Danach wurde das Fahrzeug in Feld 5 (Fahrzeugklasse) als "selbstfahrende Arbeitsmaschine/Straßensprenger" ausgewiesen und ist nach den Eintragungen in Feld 22 (Bemerkungen) "auch zulässig für Flächensprengungen bei Veranstaltungen und Filmaufnahmen". Unter Übernahme dieser Angaben erteilte die Beklagte die beantragte Zulassung des Fahrzeugs auf den Kläger. Ausweislich der Zulassungsbescheinigung Teil I wurde dabei im Feld 17 (Merkmal zur Betriebserlaubnis) der Buchstabe "E" (Fahrzeug aufgrund eines Gutachtens des amtlich anerkannten Sachverständigen zugelassen) eingetragen. Zugleich händigte die Beklagte dem Kläger eine Zulassungsbescheinigung Teil II aus, vermerkte dies mit Stempel auf dem alten Kraftfahrzeugbrief von 1970 und stempelte zugleich diesen alten Kraftfahrzeugbrief als "ungültig". Die Zulassungsbescheinigung Teil II weist ebenfalls im Feld 17 den Eintrag "E" aus. 4 Im Juni 2010 wandte sich die Hamburger Polizei erstmalig an die Beklagte mit dem Hinweis, dass das Fahrzeug innerhalb der linksalternativen Szene beobachtet worden sei. Bei dem Kennzeichen handele es sich um eine Abkürzung für "All cops are bastards" und die Zahl 1910 stehe für das Gründungsjahr des FC St. Pauli. Darüber hinaus sei das Fahrzeug in der Folgezeit auch während Demonstrationszügen in Hamburg eingesetzt worden. Die Beklagte leitete im Juli 2010 eine Überprüfung der erteilten Zulassung ein und wandte sich u.a. an das zuständige Ministerium zur Überprüfung des vorgelegten Gutachtens des DEKRA e.V. vom 3. Dezember 2009. Im November 2010 wurde festgehalten, dass eine Betriebserlaubnis nach § 19 Abs. 2a StVZO nicht erteilt werden dürfe und ebenso keine Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO. Das Gutachten des DEKRA e.V. sei fehlerhaft und müsse zurückgezogen werden. Im Anschluss daran sei die Zulassung zurückzunehmen. In der Folgezeit wurde keine Maßnahme gegenüber dem Kläger getroffen. 5 Aus Anlass eines Hinweises des Polizeipräsidiums Aachen im Februar 2012, wo-nach der Wasserwerfer im Vorfeld einer angemeldeten Demonstration und eines gleichzeitigen Fußballspiels gegen den FC St. Pauli angetroffen und der Einsatz des Fahrzeugs untersagt worden sei, setzte die Beklagte die Überprüfung der erteilten Zulassung fort und bat das zuständige Ministerium erneut um Überprüfung des Gutachtens des DEKRA e.V. von Dezember 2009. Unter dem 13. März 2012 teilte die DEKRA Automobil GmbH der Beklagten mit, dass bei der Begutachtung am 3. Dezember 2009 eine Überprüfung nach § 21 StVZO - technische Änderung - bezüglich der Umschreibung der Fahrzeugart in eine "selbstfahrende Arbeitsmaschine/Straßensprenger" erfolgt sei. Es sei keine Begutachtung zur Wiederinbetriebnahme nach § 21 StVZO erfolgt. Bei der Erstbegutachtung im Jahr 2009 seien die Anforderungen des § 19 Abs. 2a StVZO nicht ausreichend berücksichtigt worden. Das Gutachten sei daher um die Forderung einer erforderlichen Ausnahmegenehmigung gemäß § 70 StVZO von § 19 Abs. 2a StVZO ergänzt worden. Es wurde eine Ergänzung vom 28. Februar 2012 des DEKRA e.V. zum Gutachten von Dezember 2009 vorgelegt, mit dem Ergebnis "Begutachtung positiv abgeschlossen" und der ergänzenden Bemerkung in Feld 22 "Ausnahmegenehmigung gemäß § 70 StVZO von § 19 Abs. 2a StVZO (bei Nutzung außer-halb polizeilicher Zwecke) erforderlich". 6 Im Juli 2012 nahm die Beklagte die am 17. April 2010 erteilte Zulassung für das Fahrzeug gemäß § 48 VwVfG NRW mit sofortiger Wirkung zurück und das Fahrzeug wurde im Wege der Amtshilfe durch die Hamburger Polizei im Juli 2012 durch Entsiegelung des Kennzeichens außer Betrieb gesetzt. Nachdem das erkennende Gericht mit Beschluss vom 2. Oktober 2012 (2 L 426/12) die aufschiebende Wirkung der gegen diese Ordnungsverfügung erhobenen Klage (2 K 1903/12) angeordnet hatte, untersagte die Beklagte mit weiterer Verfügung vom 19. Oktober 2012 gemäß § 5 Abs. 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV), den Betrieb des Wasserwerfers mit sofortiger Wirkung. Mit weiterem Beschluss vom 14. Dezember 2012 (2 L 584/12) lehnte das Gericht den Antrag des Klägers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen diese Untersagungsverfügung ab. Die dagegen erhobene Beschwerde des Klägers wies das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) mit Beschluss vom 7. Mai 2013 (8 B 56/13) zurück. 7 Mitte November 2013 wurde das Fahrzeug auf einen anderen Halter - Herrn U. V. - durch den Senator für Umwelt, Bau und Verkehr der Stadt Bremen umgeschrieben. Dieser erteilte auf Antrag des neuen Halters ferner am 26. November 2013 eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 70 StVZO für den Wasserwerfer als selbstfahrende Arbeitsmaschine - Straßensprenger - von der Vorschrift des § 19 Abs. 2a StVZO. Ausweislich der Ausnahmegenehmigung lag dieser Genehmigung ein Gutachten der DEKRA Automobil GmbH zugrunde. Die Ausnahmegenehmigung enthält den Zusatz, dass sie der zuständigen Zulassungsstelle zum Eintrag in die Betriebserlaubnis vorzulegen ist. Das Fahrzeug wurde am gleichen Tag auf den neuen Halter mit dem Kennzeichen XX-XX 00 zugelassen und die Zulassungsbescheinigungen Teil I und II erteilt. 8 Am 23. Januar 2014 wurde das Fahrzeug durch die Zulassungsbehörde des Landkreises Harburg durch Abmeldung außer Betrieb gesetzt. Der Kläger stellte im Februar 2014 einen Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO vor dem erkennenden Gericht (2 L 78/14) auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der damals anhängigen Klage gegen die Ordnungs-verfügung der Beklagten vom 19. Oktober 2012 unter Abänderung des Beschlusses des Gerichts vom 14. Dezember 2012. Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr der Stadt Bremen nahm im Mai 2014 die von ihm erteilte Ausnahmegenehmigung vom 26. November 2013 mit sofortiger Wirkung gegenüber dem früheren Halter U. V. zurück. In der mündlichen Verhandlung vom 20. Mai 2014 erklärten die Beteiligten sowohl das Klageverfahren 2 K 2645/12 als auch das Eilverfahren 2 L 78/14 in der Hauptsache für erledigt. Der Vertreter des Klägers führte damals aus, dass der Kläger weiterhin Eigentümer des Fahrzeugs sei. Das Fahrzeug sei außer Betrieb gesetzt worden und es gebe derzeit keinen Halter. Bei der Zulassung in Bremen habe es sich nur eine Probezulassung gehandelt, um darzustellen, dass das Fahrzeug zulassungsfähig sei. 9 Das Fahrzeug wurde am 11. Juni 2014 durch die Zulassungsbehörde der Stadt Hamburg auf einen Herrn A.B. unter dem Kennzeichen XX-X 00 erneut zugelassen. 10 Am 25. Januar 2017 wurde das Fahrzeug durch die Außenstelle der Beklagten in Düren auf den Kläger als Halter umgeschrieben und erneut das Kennzeichen XX-XX 0000 zugeteilt. Die Beklagte nahm im April 2017 Kontakt mit der Zulassungsbehörde der Stadt Bremen auf und wies u.a. auf die ununterbrochene Zulassung in Hamburg hin. Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr der Stadt Bremen wies mit an den früheren Halter - Herrn V. - gerichteten Widerspruchsbescheid vom 12. Mai 2017 den Widerspruch gegen seine Rücknahmeverfügung vom 19. Mai 2014 zurück. Dagegen erhob der Kläger im Juni 2017 Klage vor dem Verwaltungsgericht Bremen (5 K 1858/17). 11 Unter dem 30. Mai 2017 erstellte die Gesellschaft für Technische Überwachung (GTÜ) eine „Sachverständige Feststellung zum Gutachten nach § 13 Abs. 1 FZV“ zu dem streitgegenständlichen Fahrzeug für die Kfz-Prüfstelle Hamburg, mit folgendem Inhalt: „Mit Änderung des § 72 STVZO zum April 2012 wurde die bis dato existierende Übergangsfrist zu § 19 Abs. 2a ersatzlos gestrichen. Da jetzt laut § 72 Abs. 1 die Vorschriftenlage der Erstzulassung gilt und der § 19 Abs. 2a erst zum Februar 1999 eingeführt wurde ist dieser gegenstandslos für dieses Fahrzeug mit Erstzulassung Februar 1970. Eine Ausnahmegenehmigung ist deswegen nicht mehr erforderlich. Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt unberührt bestehen." 12 Das Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr NRW (MBWSV NRW) wandte sich im Juni 2017 wegen dieser „Sachverständigen Feststellung“ an die GTÜ und forderte sie zu deren umgehenden Widerruf auf. Die Betriebserlaubnis nach § 19 Abs. 2a StVZO sei erloschen und dies bereits durch eine rechtskräftige Entscheidung des OVG NRW festgestellt worden. Die Auffassung des Prüfingenieurs sei falsch. Nur durch ein behördliches Missgeschick sei in Bremen eine Ausnahmegenehmigung erteilt worden und habe das Fahrzeug wieder zugelassen werden können. 13 Am 28. Juni 2017 stellte die Hamburger Polizei das Fahrzeug - im Vorfeld zum G20- Gipfel in Hamburg Anfang Juli 2017 - in St. Pauli sicher und nahm das Fahrzeug in Verwahrung. Den dagegen gerichteten Eilantrag des Klägers lehnte das VG Hamburg mit Beschluss vom 5. Juli 2017 (75 G 2/17) ab. 14 Mit mündlicher Verfügung vom 29. Juni 2017 und schriftlicher - streitgegenständlicher - Ordnungsverfügung vom 6. Juli 2017 nahm die Beklagte unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Zulassung des Fahrzeugs vom 25. Januar 2017 mit sofortiger Wirkung zurück und untersagte den Betrieb des Fahrzeugs ab sofort. Die Rücknahme und Untersagung erfolge auf der Grundlage von § 5 Abs. 1 FZV, da für das Fahrzeug eine Einzelbetriebserlaubnis nach § 21 StVZO fehle. Die Zulassung sei rechtswidrig erteilt worden. Die frühere Betriebserlaubnis sei gemäß § 19 Abs. 2a Satz 1 StVZO erloschen, da das Fahrzeug im Februar 1992 abgemeldet und bis zur Zulassung auf den Kläger im Jahr 2010 nicht erneut zugelassen gewesen sei. Eine Einzelbetriebserlaubnis könne zudem für das ehemalige Polizeisonderfahrzeug nicht erteilt werden. Eine förmliche Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO liege nach Rücknahme der in Bremen erteilten Ausnahmegenehmigung nicht – mehr – vor. Eine Ausnahmegenehmigung sei entgegen der Bescheinigung der GTÜ vom 30. Mai 2017 erforderlich. Die dortige Rechtsauffassung zur Geltung des § 19 Abs. 2 a StVZO sei unzutreffend. Eine Ausnahmegenehmigung könne wegen der wesentlichen Ausstattung und der von dem Fahrzeug angesichts seiner Größe und des Gewichts ausgehenden Gefahren auch im Hinblick auf seinen Einsatz bei Demonstrationen nicht erteilt werden. Der angegebene Verwendungszweck als Arbeitsmaschine sei vorgetäuscht. 15 Die Kennzeichen des streitgegenständlichen Fahrzeugs wurden am 10. Juli 2017 durch die Polizei Hamburg im Wege der Amtshilfe sichergestellt, entstempelt und der Beklagten übergeben. Mit Schreiben vom 21. August 2017 teilte die GTÜ dem MBWSV NRW mit, dass nach Anhörung und Gesprächen mit dem Prüfingenieur das Gutachten zu § 13 FZV eingezogen und intern storniert worden sei. 16 Der Kläger hat am 29. Juli 2017 Klage erhoben am 28. Juli 2017 und einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (2 L 1259/17) gestellt. 17 Er ist der Auffassung, dass das streitgegenständliche Fahrzeug auf ihn vorschriftsmäßig und rechtmäßig zugelassen worden sei. Die streitgegenständliche Untersagungsverfügung durch die Beklagte sei auf Ansinnen der Polizei Hamburg und nur im Zusammenhang mit dem G20-Gipfel in Hamburg erfolgt. Die Sicherstellung des Fahrzeugs sei ohne Vorliegen einer Gefährdungslage erfolgt und daher hätte zunächst eine Untersagungsverfügung durch die Beklagte nach § 5 FZV vorliegen müssen, die nach Abstimmung mit der Beklagten erst nachträglich erfolgt sei. Das Fahrzeug sei seit Juni 2014 ununterbrochen zugelassen gewesen und bei keinen unangemeldeten, gewalttätigen Demonstrationen eingesetzt worden. Es habe auch keine Bußgeld- oder gar Strafverfahren gegen den Halter oder sonstige Nutzer des Fahrzeugs gegeben. Von dem Fahrzeug gehe auch kein generell höheres Gefahrenpotential aus. Das Fahrzeug sei nicht schwerer als LKW, welche auch üblicherweise als Lautsprecherwagen bei Demonstrationen genutzt würden. Von der Vergitterung der Scheinwerfer, der Stahlverkleidung oder dem Fehlen der äußeren Türgriffe gingen keine Gefahren aus. Technische Mängel seien nicht gegeben. Das Fahrzeug sei als „Selbstfahrende Arbeitsmaschine“ i.S.d. § 3 Abs. 2 Nr. 1a FZV zulassungsfrei. Dementsprechend sei für die Inbetriebsetzung nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Satz 2 FZV nur die Zuteilung eines Kennzeichens erforderlich. Bei der Untersagung nach § 5 FZV handele es sich um die schärfste Maßnahme (ultima ratio) und es sei nicht ersichtlich, dass die Beklagte mildere Maßnahmen in Betracht gezogen habe. Als mildere Mittel wären etwa die Anordnung eines Nachweises über die Vorschriftsmäßigkeit oder die Vorlage eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder die Vorführung des Fahrzeugs denkbar. 18 Die Auffassung der Beklagten zum Erfordernis einer Ausnahmegenehmigung i.S.d. § 70 StVZO sei unzutreffend. Denn § 19 Abs. 2a StVZO finde im vorliegenden Fall keine Anwendung. Die Vorschrift greife bereits ihrem Wortlaut nach nicht ein. Fahr-zeuge, die wie der streitgegenständliche Polizeiwasserwerfer vor dem 3. Februar 1999 ausgemustert worden seien, würden nicht erfasst. Mit Neuerlass der StVZO im Jahr 2012 seien sämtliche bis dahin gültige Übergangsvorschriften des § 72 Abs. 2 a.F. StVZO aufgehoben und bestimmt worden, dass für Fahrzeuge, die vor dem 5. Mai 2012 erstmals in den Verkehr gekommen sind, die zum Zeitpunkt ihrer Zulassung geltenden Vorschriften fortgelten. Im Jahr der Erstzulassung - 1970 - habe jedoch die Vorschrift des § 19 Abs. 2a StVZO noch nicht existiert. Die frühere Betriebserlaubnis für das Fahrzeug gelte fort. Das Fahrzeug sei 1992 abgemeldet und ins Ausland veräußert worden; es sei wohl in Polen privat genutzt und zugelassen gewesen. Die Darstellung der genauen Zulassungshistorie sei im Übrigen Sache der Beklagten. Die Frage, ob das Fahrzeug einer Ausnahmegenehmigung bedürfe bzw. die Betriebserlaubnis fortbestehe, werde unter Experten unterschiedlich beantwortet. So werde auch innerhalb der GTÜ die Auffassung vertreten, dass es einer Ausnahmegenehmigung nicht mehr bedürfe, da das Fahrzeug bereits privat zugelassen gewesen und die Betriebserlaubnis neu erteilt worden sei. Auch sei der Rechtsexperte für Oldtimerfahrzeuge – Rechtsanwalt C. E. – in einer gutachterlichen Stellungnahme vom 17. Juli 2017 zu dem Ergebnis gekommen, dass es keiner Ausnahmegenehmigung bedürfe. Bei einer heutigen Zulassung sei die aktuelle Fassung des § 72 StVZO anzuwenden. 19 Ferner gehe die Beklagte zu Unrecht davon aus, dass eine wirksame Rücknahme der erteilten Ausnahmegenehmigung durch die Stadt Bremen erfolgt sei. Denn diese sei gegenüber dem falschen Adressaten erfolgt, da Herr V. nicht mehr Halter des Fahrzeugs gewesen sei. Dagegen sei im Übrigen Klage vor dem VG Bremen erhoben worden und auch das VG Bremen habe in einem Hinweis vom September 2017 deutlich gemacht, dass der Widerspruchsbescheid gegenüber dem Kläger keine Wirkung entfalte. Entgegen den Angaben der Beklagten sei es zudem nicht alleiniger Zweck des Vereins den streitgegenständlichen Wasserwerfer anzuschaffen, sondern der Kauf und die Instandsetzung alter Betriebsgeräte. Auch sei der Einsatz bei Veranstaltungen und Filmaufnahmen erfolgt. Neben dem YouTube-Video habe es mehrere Anfragen für die Nutzung des Fahrzeugs bei Veranstaltungen und Filmaufnahmen gegeben. 20 Der Kläger beantragt, 21 1. den mündlichen Bescheid der Beklagten vom 29. Juni 2017 in Gestalt des Bescheides vom 6. Juli 2017 aufzuheben, 22 2. die Beklagte zu verpflichten, die amtlichen Kennzeichen XX-XX 0000 zu stempeln sowie die Löschung der erfolgten Sperreinträge im zentralen Fahrzeugregister anzuordnen. 23 Die Beklagte beantragt, 24 die Klage abzuweisen. 25 Der Vereinszweck des Klägers bestehe nur in der Haltung des einzig erworbenen streitgegenständlichen Wasserwerfers. Weitere auf den Kläger zugelassene Fahrzeuge habe es bisher nicht gegeben. Der Kläger habe keinen tatsächlichen Bezug zur Städteregion Aachen; die Vereinsmitglieder seien alle in Hamburg wohnhaft. Es gehe dem Kläger allein um die Erhaltung des Kennzeichens XX-XX 0000. Der Kläger habe im Hinblick auf die Rechtsstreitigkeiten im Jahr 2012-2014 den erneuten Zulassungsantrag zu diesem Kennzeichen im Januar 2017 offensichtlich nicht bei dem Straßenverkehrsamt der Beklagten in Aachen, sondern bei einem Kooperationspartner in Düren gestellt, um keine Ablehnung zu erhalten. 26 Von dem streitgegenständlichen Fahrzeug gehe eine erhöhte Gefährdung aus. Es sei für den Einsatz bei – gewalttätigen – Demonstrationen/Auseinandersetzungen konzipiert und gebaut, sowie für die Räumung von Barrikaden. Es sei besonders gegen ein Eindringen von außen geschützt. Wie bereits das VG Hamburg ausgeführt habe, sei es als einsatzbereites Sonderfahrzeug auf Grund seiner Bauweise (voll-ständige Panzerung, Vergitterung der Lampen, fehlende äußere Türgriffe) in besonderer Weise geeignet, Schutz vor polizeilichem Zugriff zu bieten und auch Absperrungen und Blockaden zu überwinden oder auf Grund seines Gewichts selbst eine Blockade zu bilden. Maßgeblich sei insoweit die Gesamtkonstruktion und nicht das einzelne Bauteil. Bei einem Polizeieinsatz mit ggfs. dem Einsatz von Wasserwerfern müsse es ausgeschlossen sein, dass die Polizei einem Wasserwerfer gegen-überstehe. Dass der Einsatz bei derartigen Demonstrationen nicht ausgeschlossen werden könne, hätten die Video-Aufnahmen mit dem Aufruf zur Teilnahme an der Demonstration beim G20-Gipfel verdeutlicht, zu denen der Wasserwerfer genutzt wurde (WELCOME TO HELL – Hamburg 2017). 27 Die Rücknahme der Zulassung sei gemäß § 5 FZV erfolgt, weil sich das Fahrzeug mangels Betriebserlaubnis als unvorschriftsmäßig erweise. Die frühere Betriebserlaubnis sei nach § 19 Abs. 2a StVZO erloschen. Das Fahrzeug sei zum maßgeblichen Zeitpunkt im Jahr 1999 nicht zugelassen gewesen, sondern habe sich im Ausland befunden. Eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO liege ebenfalls nicht vor. Diese könne zudem nur für bestimmte Einsatzzwecke erteilt werden und nicht für die von dem Kläger angestrebten Zwecke, die dem Sinn und Zweck des § 19 Abs. 2a StVZO zuwiderlaufen würden. Die Rechtslage habe sich auch nicht durch die Neufassung der Übergangsnorm des § 72 StVZO geändert. Dies folge auch nicht aus den von dem Kläger genannten Stellungnahmen der Rechtsexperten. Die dortigen Ausführungen seien für die vorliegende Sachverhaltskonstellation nicht relevant. Für einen damaligen zeitnahen Übergang auf einen zivilen Halter lägen keine Anhaltspunkte vor. Vielmehr habe erst mit dem Kläger ein ziviler Halter einen Zulassungsantrag gestellt. Als Käufer und Eigentümers sei es Sache des Klägers die Zulassungshistorie darzulegen. Eine Zulassung des Fahrzeugs nach deutschem Recht sei jedenfalls zwischen 1992 und 2010 nicht erfolgt. Das Fahrzeug erfülle auch nicht die Voraussetzungen, um ein neues Gutachten zur Erlangung einer Betriebserlaubnis nach § 21 StVZO zu erhalten, da es nicht vorschriftsgemäß sei. Zwar habe die TÜV Süd AG mit Schreiben vom 22. November 2017 bescheinigt, dass keine Bedenken gegen die Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs bestehen und habe mit Schreiben vom 30. Januar 2018 eine Korrektur der Fahrzeugbreite vorgenommen. Tatsächlich sei das Fahrzeug jedoch zu breit und nicht mehr vorschriftsmäßig. 28 Es handele sich auch nicht um eine „selbstfahrende Arbeitsmaschine – Straßen-sprenger“. Dies seien nach § 2 Nr. 17 FZV Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Verrichtung von Arbeiten, jedoch nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet seien. Auch sei der von dem Kläger angegebene Zweck „für Flächensprengungen bei Veranstaltungen und Filmaufnahmen“ bisher nicht nachvollziehbar dargelegt. Das Fahrzeug sei bisher nicht als Arbeitsmaschine oder als Straßensprenger eingesetzt worden, sondern vielmehr bei Demonstrationen und Veranstaltungen mit meist politischem Hintergrund. Der Kläger habe zwischenzeitlich versucht, in Hamburg ein Kurzzeitkennzeichen zu beantragen, was abgelehnt worden sei. Auch dieser Antrag sei nicht für die Zwecke des § 16a FZV beantragt worden, sondern für einen Transport zu einer Demonstration in Hamburg im September 2018. Die Entscheidung sei auch nicht ermessensfehlerhaft oder unverhältnismäßig. Mildere Maßnahmen seien angesichts der tatsächlichen Einsätze des Fahrzeugs und der davon ausgehenden Gefahren nicht ersichtlich. Zudem sei die in Bremen erteilte Ausnahmegenehmigung zwischenzeitlich zurückgenommen worden. Der Erteilung einer Betriebserlaubnis stehe auch weiterhin der unwahre Vortrag zur Nutzung des Fahrzeugs entgegen. 29 Das Gericht hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Klägers mit Beschluss vom 16. April 2018 in dem Eilverfahren 2 L 1259/17 abgelehnt. Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 28. Mai 2019 die Beschwerde des Klägers zurückgewiesen (8 B 622 /18). 30 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die Gerichtsakten 2 L 1259/17, 2 K 2645/12, 2 L 426/12, 2 L 513/12, 2 L 584/12 und 2 L 78/14 und der hier dazu überreichten Verwaltungsvorgänge der Beklagten. 31 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 32 Die zulässige Klage ist unbegründet. 33 Die angefochtene Ordnungsverfügung des Beklagten vom 6. Juli 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 34 I. Rechtsgrundlage für die in Nr. 2 des angefochtenen Bescheides ausgesprochene Untersagung des Betriebs des streitgegenständlichen ehemaligen Wasserwerfers der Polizei ist § 5 Abs. 1 FZV. Danach kann die Zulassungsbehörde dem Eigentümer oder Halter eine angemessene Frist zur Beseitigung von Mängeln setzen oder den Betrieb eines Kraftfahrzeuges beschränken oder untersagen, wenn sich ein Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig nach der Fahrzeug-Zulassungsverordnung oder der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erweist. Bei der Untersagungsverfügung handelt es sich um einen Dauerverwaltungsakt, da das Fahrzeug auf Dauer von der Teilnahme am Straßenverkehr ausgeschlossen wird und sich das Verbot nicht mit einer einmaligen Befolgung erledigt. Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist daher der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, 35 vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 26. Januar 2012 - 3 C 1/11 -, juris Rz.12. 36 Ein Fahrzeug erweist sich auch als nicht vorschriftsmäßig i.S. des § 5 Abs. 1 FZV, wenn eine gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und § 3 Abs. 1 Satz 2 FZV für die Zulassung erforderliche Betriebserlaubnis, d.h. eine EG-(Typen-/Einzel-)Genehmigung nach der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung oder nationale Allgemeine Betriebserlaubnis für Typen nach § 20 StVZO oder eine Einzelbetriebserlaubnis nach § 21 StVZO, fehlt, 37 vgl. bereits Beschlüsse des Gerichts vom 14. Dezember 2012 - 2 L 584/12 -, Rz. 12 f. und vom 16. April 2018 - 2 L 1259/17 -, Rz. 16 und jeweils nachgehend: OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Mai 2013 - 8 B 56/13 -, Rz. 2 f. sowie vom 28. Mai 2019 - 8 B 622/18 -, Rz. 5 f., jeweils juris. 38 Darüber hinaus ist auch im Falle einer Zulassungsfreiheit gemäß § 4 Abs. 1 FZV eine Betriebserlaubnis erforderlich. 39 1. Daran fehlt es vorliegend, weil die frühere Betriebserlaubnis gemäß § 19 Abs. 2a Satz 1 StVZO erloschen ist und eine neue nach § 21 StVZO erforderliche Einzelbetriebserlaubnis auf der Grundlage einer Ausnahmegenehmigung nach § 19 Abs. 2a Satz 3 StVZO i.V.m. § 70 StVZO nicht vorliegt. 40 Vgl. zu der offengelassenen Frage, ob die frühere Betriebserlaubnis nicht bereits wegen einer endgültigen Außerbetriebsetzung nach altem Recht erloschen ist: OVG NRW, Beschluss vom 8. Mai 2019 - 8 B 622/18 -, juris Rz.7. 41 a) Nach der zum 1. März 1999 eingefügten Vorschrift des § 19 Abs. 2a Satz 1 StVZO (vgl. 24. Änderungsverordnung zur StVZO, BGBl. I S. 82) bleibt die Betriebserlaubnis für Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart speziell für militärische oder polizeiliche Zwecke sowie für Zwecke des Brandschutzes und des Katastrophenschutzes bestimmt sind, nur so lange wirksam, wie die Fahrzeuge für die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Polizei, die Feuerwehr oder den Katastrophenschutz zugelassen oder eingesetzt werden. Bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug handelt es sich um einen ehemaligen Wasserwerfer bzw. –sprenger der Polizei, der als Sonderfahrzeug erstmalig am 6. Februar 1970 auf das Polizeipräsidium München zugelassen, am 18. Februar 1992 abgemeldet und - bis zur Zulassung auf den Kläger im April 2010 - nicht wieder erneut für die Polizei, Bundeswehr, etc. zugelassen bzw. erneut eingesetzt wurde. 42 Es handelt sich entgegen der Auffassung des Klägers bei dem streitgegenständlichen Wasserwerfer auch um ein seiner Bauart nach speziell für polizeiliche Zwecke bestimmtes Fahrzeug. Gegenteiliges folgt insbesondere nicht aus der Argumentation des Klägers, dass es sich bei dem Grundfahrzeug bzw. dem Unterbau des Wasserwerfers um einen serienmäßig hergestellten Fahrzeugtyp handelt, der vielfach für zivile Zwecke hergestellt wurde und lediglich einen besonderen Aufbau für die genannten Zwecke erhalten habe. Denn maßgeblich ist nicht der Unterbau eines Fahrzeugs oder ein Grundfahrzeug oder der Umstand, ob das Fahrzeug rückbaubar ist. Es kommt allein darauf an, dass es sich um ein Fahrzeug handelt, das als solches nicht für zivile Zwecke, sondern seiner Gesamtkonstruktion und Ausstattung nach speziell für militärische oder polizeiliche Zwecke bestimmt ist, wie es vorliegend der Fall ist. Dies lässt sich auch aus Satz 2 des § 19 Abs. 2a StVZO entnehmen, wonach eine Betriebserlaubnis nach § 21 StVZO auch im Fall des Rückbaus bzw. der Entfernung der vorhandenen Ausstattung/Ausrüstung nur der Bundeswehr, -polizei, der Polizei, der Feuerwehr oder dem Katastrophenschutz erteilt werden darf. Daraus wird deutlich, dass die Betriebserlaubnis auch im Falle eines Rückbaus erlischt und es für das Erlöschen der Betriebserlaubnis nicht etwa auf eine Unterscheidung zwischen Grundfahrzeug und Aufbau, sondern auf das Gesamtfahrzeug ankommt. 43 b) Das Fahrzeug wurde auch nicht von der am 1. August 2000 eingefügten (vgl. 32. Änderungsverordnung zur StVZO vom 20. Juli 2000, BGBl. I S. 1090) und bis 4. Mai 2012 gültigen Fassung der Übergangsvorschrift des § 72 Abs. 2 (a.F.) StVZO erfasst, 44 vgl. zu deren fortbestehenden Anwendbarkeit auch Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Auflg., 2019, § 19 Rz. 5 und auch OVG NRW, Urteil vom 4. Februar 2014 - 8 A 1742/10 -, juris Rz. 64. 45 Danach war vorgesehen, dass eine Betriebserlaubnis nicht nach § 19 Abs. 2a StVZO erlischt, wenn die genannten Fahrzeuge bereits am 28. Februar 1999 nicht mehr für das Militär, den Bundesgrenzschutz, die Polizei, den Brand- oder den Katastrophenschutz zugelassen oder eingesetzt, sondern für einen anderen Halter zugelassen waren. Dies ist vorliegend nicht der Fall, da das Fahrzeug bis 1992 ausschließlich auf das Polizeipräsidium München und bis Februar 1999 auf keinen anderen Halter zugelassen war. Erstmals wurde im April 2010 die Wiederzulassung von dem Kläger gegenüber der Beklagten beantragt. Aus den vorliegenden Verwaltungsvorgängen und dem Vorbringen der Beteiligten ergeben sich diesbezüglich auch keine abweichenden Erkenntnisse oder Anhaltspunkte für eine Zulassung an zivile Halter. Die Beklagte hat insoweit dargelegt, dass zwischen der Stilllegung im Jahr 1992 und der Zulassung im April 2010 im Bundesgebiet keine anderweitige Zulassung auf einen zivilen Halter erfolgt ist. Den im Verfahren vorgelegten Zeitungsberichten (Hamburger Morgenpost vom 28. und 29. Juni 2017 (S. 12/13); Artikel aus der Autobild Klassik vom Februar 2018) lässt sich lediglich entnehmen, dass das Fahrzeug später veräußert worden ist und sich wohl im Ausland befunden hat. Ob und ggfs. wann und auf wen das Fahrzeug im Ausland zugelassen war, ist nicht erkennbar und muss entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht von der Beklagten ermittelt werden. Zudem ist eine eventuelle Zulassung im Ausland für das Erlöschen der Betriebserlaubnis nach § 19 Abs. 2a Satz 1 StVZO unerheblich, 46 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Mai 2019 - 8 B 622/18 -, juris Rz. 9. 47 c) Dem steht auch nicht – wie von dem Kläger geltend gemacht – die seit 1. Juni 2012 gültige Fassung der Übergangsbestimmung des § 72 Abs. 1 StVZO entgegen, wonach u.a. für Fahrzeuge, die vor dem 5. Mai 2012 erstmals in den Verkehr gekommen sind, die zum Zeitpunkt der Zulassung geltenden Vorschriften einschließlich der für diese Fahrzeuge erlassenen Nachrüstvorschriften fortgelten. Denn die Betriebserlaubnis war - wie oben ausgeführt – bereits mit der Einführung des § 19 Abs. 2a StVZO im Jahr 1999 erloschen. Eine andere rechtliche Schlussfolgerung ergibt sich ferner nicht aus der von dem Kläger vorgelegten Stellungnahme des Rechtsanwalts C. E. vom 17. Juli 2017, wonach die zum Zeitpunkt der Erstzulassung im Jahr 1970 geltenden Zulassungsvoraussetzungen Anwendung fänden. Denn die dortigen Ausführungen basieren auf hier nicht zutreffende Sachverhaltskonstellationen, die von dem Autor für seine rechtliche Einschätzung unterstellt wurden. Darüber hinaus soll mit dieser Übergangsvorschrift ersichtlich nicht das Wiederaufleben einer bereits nach der früheren Rechtslage erloschenen Betriebserlaubnis bewirkt werden, 48 vgl. bereits im Ergebnis ebenso: OVG NRW, Urteil vom 4. Februar 2014 – 8 A 1742/10 –, juris Rz. 64. 49 Das OVG NRW hat sich in seiner Entscheidung über die Beschwerde gegen den Beschluss des Gerichts in dem Verfahren 2 L 1259/17, 50 vgl. Beschluss vom 28. Mai 2019 – 8 B 622/18 -, juris Rz. 10-19, 51 eingehend mit dieser Rechtsfrage auseinandergesetzt und ausgeführt: 52 „Sinn und Zweck des § 72 Abs. 1 StVZO sprechen ausweislich der dokumentierten Absichten des Verordnungsgebers trotz des Verweises auf die im Zeitpunkt der Zulassung geltenden Vorschriften dagegen, dass das gemäß § 19 Abs. 2a Satz 1 StVZO eingetretene Erlöschen der Betriebserlaubnis für solche Fahrzeuge nachträglich wieder entfallen soll, bei deren erstmaligem In-den-Verkehr-Kommen diese Regelung noch nicht in Kraft getreten war. 53 § 72 Abs. 1 StVZO entspricht im Wesentlichen der bis zum 31. Mai 2012 gültigen Fassung des § 72 StVZO. Aus der Begründung des Verordnungsgebers ergibt sich, dass diese Regelung eine Zusammenfassung der in der Vorgängervorschrift aufgeführten Übergangsvorschriften enthält und damit die beim erstmaligen In-den–Verkehr-Kommen der Fahrzeuge geltenden Bau- und Ausrüstungsvorschriften fortgelten. Die Einzelbestimmungen der Neufassung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung sollten inhaltlich dem bisher geltenden Recht entsprechen. 54 Vgl. BR-Drucks. 861/11, S. 449. 55 Damit wird deutlich, dass der Verordnungsgeber mit der am 5. Mai 2012 in Kraft getretenen Neufassung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bezüglich des unverändert übernommenen § 19 Abs. 2a StVZO und der insoweit zuvor bestehenden Übergangsvorschrift in § 72 Abs. 2 StVZO (zuletzt Satz 6) weder eine nachträgliche Änderung der Rechtslage noch eine Änderung von aufgrund dieser Rechtslage bereits eingetretenen Rechtsfolgen – hier des Erlöschens der Betriebserlaubnis des Wasserwerfers – bewirken wollte. Einer Übergangsvorschrift, die die Fortgeltung früheren Rechts anordnet, bedarf es nur dort, wo das frühere Recht und das neuere Recht unterschiedliche Regelungen treffen und wo – z. B. aus Gesichtspunkten des Vertrauensschutzes – Anlass für die ausdrückliche Anordnung der Fortgeltung des früheren Rechts besteht. Dies ist mit Blick auf das Erlöschen von Betriebserlaubnissen für Fahrzeuge im Sinne von § 19 Abs. 2a StVZO, die vor dem 5. Mai 2012 erstmals in den Verkehr gekommen sind, ersichtlich nicht der Fall. 56 Für Fahrzeuge im Sinne von § 19 Abs. 2a StVZO, die nach Inkrafttreten dieser Vorschrift erstmals in den Verkehr gekommen sind, besteht bereits kein wesentlicher Unterschied zwischen der ab dem 5. Mai 2012 und der bis dahin geltenden Rechtslage. Soweit bei einem erstmaligen In-den-Verkehr-Kommen eines solchen Fahrzeugs vor dem Inkrafttreten von § 19 Abs. 2a StVZO die damalige Rechtslage eine entsprechende Rechtsfolge noch nicht vorgesehen hatte, besteht kein Anlass dafür, dass ein solches Fahrzeug, dessen Betriebserlaubnis später nach dieser Vorschrift erloschen ist, infolge der Neufassung der Übergangsvorschriften in § 72 StVZO hinsichtlich der Fortwirkung des Erlöschens der Betriebserlaubnis anders behandelt werden sollte als ein nach dem Inkrafttreten von § 19 Abs. 2a StVZO erstmals zugelassenes Fahrzeug. Mit dieser Vorschrift soll verhindert werden, dass ehemalige Militär- oder Polizeifahrzeuge, die nicht für zivile Zwecke gebaut worden sind, nach ihrer Demilitarisierung ohne besondere Absicherung am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen dürfen, da von ihnen eine erhöhte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeht. 57 Vgl. die Begründung des Verordnungsgebers zur Einführung von § 19 Abs. 2a StVZO. VkBl. 1999, 556 f. 58 Es würde diesem Regelungszweck zuwiderlaufen und jedes sachlichen Grundes entbehren, wenn ein vor Inkrafttreten von § 19 Abs. 2a StVZO erstmals zugelassenes und von dieser Norm erfasstes Fahrzeug, dessen Betriebserlaubnis – wie hier – infolge der Einführung der Vorschrift und auch unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen Übergangsvorschrift in § 72 Abs. 2 StVZO in der bis zum 4. Mai 2012 gültigen Fassung (zuletzt Satz 6) erloschen ist, aufgrund der Neufassung der Übergangsvorschrift ohne weitere Einschränkungen wieder über eine Betriebserlaubnis verfügen sollte. 59 Wortlaut und Systematik von § 72 Abs. 1 StVZO n. F. stehen dieser Auslegung nicht entgegen. So erfasst die im Zusammenhang mit dem Begriff „Zulassung“ verwendete Formulierung „Vorschriften“ nicht begriffsnotwendig sämtliche Normen, sondern kann sich auch nur auf solche mit Bezug zu einem Zulassungsvorgang (z. B. Bau- und Ausrüstungsvorschriften) beziehen. Zudem ermöglichen der Bezug zu einem Zulassungsvorgang und der später eingeführte Zusatz zu Nachrüstvorschriften auch ein dahingehendes Verständnis, dass – z. B. bei zwischenzeitlicher Außerbetriebsetzung und deutlich späterer Wiederzulassung oder in Bezug auf zwischenzeitlich erlassene (Nachrüst-)Vorschriften – nach dem Zeitpunkt des erstmaligen In-den-Verkehr-Kommens ergänzte Vorschriften ebenfalls von der Anordnung des Fortgeltens erfasst sein können.“ 60 Daran hält das Gericht weiterhin fest, da Anhaltspunkte für eine davon abweichende Beurteilung auch derzeit nicht bestehen. 61 2. Für das streitgegenständliche Fahrzeug wurde nach dem Erlöschen der früheren Betriebserlaubnis keine neue Betriebserlaubnis erteilt. Sowohl die im Jahr 2010 - 18 Jahre nach der Abmeldung des Fahrzeugs - beantragte Wiederzulassung als auch die in den folgenden Jahren beantragten Zulassungen setzten das Vorliegen einer neuen Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge nach § 21 StVZO voraus, die allerdings gemäß § 19 Abs. 2a Satz 2 StVZO nur der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Polizei, der Feuerwehr oder dem Katastrophenschutz hätten erteilt werden können und zwar auch – wie bereits oben ausgeführt -, wenn die für die militärischen oder die polizeilichen Zwecke sowie die Zwecke des Brandschutzes und des Katastrophenschutzes vorhandene Ausstattung oder Ausrüstung entfernt, verändert oder unwirksam gemacht worden ist. Grundsätzlich darf danach einem privaten Halter keine Betriebserlaubnis für Fahrzeuge, die wie vorliegend der Wasserwerfer speziell für polizeiliche Zwecke bestimmt sind oder waren, erteilt werden, 62 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Mai 2012 - 8 B 56/13 -, Rz.10 f. und zu einer Betriebsuntersagung nach § 5 Abs. 1 FZV für ehemalige Einsatzleit- und Löschfahrzeuge der Feuerwehr: Urteil vom 4. Februar 2014 - 8 A 1742/10 -, Rz. 55 ff., Beschluss vom 24. März 2010 – 8 B 1844/09 -, Rz. 8 f., jeweils juris, sowie Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Auflg. 2019, § 19 FZV Rz. 5; Kirchner in Lüttkes/Bachmeier/Müller/Rebler, Straßenverkehr, Bd. 4, Stand: Juli 2020, § 19 StVZO Rz. 34, 21. 63 Sinn und Zweck der Vorschrift des § 19 Abs. 2a StVZO ist es nach der Begründung des Verordnungsgebers, „zu verhindern, dass ehemalige Militär- oder Polizeifahrzeuge wie z.B. Schützenpanzer, die nicht für zivile Zwecke gebaut worden sind, nach ihrer Demilitarisierung ohne besondere Absicherung am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen dürfen, da von ihnen eine erhöhte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeht, z.B. sehr kurze Bremswege,… . Wenn derartige Fahrzeuge als Arbeitsmaschinen (z.B. Wasserwerfer als Sprengfahrzeuge) eingesetzt werden sollen, können Ausnahmegenehmigungen mit für erforderlich erachteten Nebenbestimmungen erteilt werden.“, 64 vgl. Begründung zu § 19 Abs. 2a StVZO – ÄndVO vom 3. Februar 1999 -, VkBl. 1999, 556 (abgedruckt in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Auflg. 2019, § 19 StVZO Rz. 1). 65 Dem Kläger ist – entgegen seinen Ausführungen - bisher keine Betriebserlaubnis nach § 21 StVZO erteilt worden. Weder wurde mit der Eintragung des Buchstabens "E" unter Ziffer 17 der Zulassungsbescheinigung Teil I eine Einzelbetriebserlaubnis i.S. d. § 21 StVZO erteilt, noch ist ihm sonst eine Einzelbetriebserlaubnis nach § 21 StVZO auf der Grundlage einer Ausnahmegenehmigung nach § 19 Abs. 2a Satz 3 StVZO i.V.m. § 70 StVZO für bestimmte Einsatzzwecke erteilt worden. 66 a) Die Einzelbetriebserlaubnis ist gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 StVZO von dem Verfügungsberechtigten bei der zuständigen Zulassungsbehörde zu beantragen, wobei mit der Antragstellung ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für Kraftfahrzeugverkehr vorzulegen ist, § 21 Abs. 1 Satz 2 StVZO. Ist für die Erteilung einer Genehmigung für Fahrzeuge zusätzlich die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO erforderlich, hat die begutachtende Stelle diese im Gutachten zu benennen und stichhaltig zu begründen, § 21 Abs. 5 StVZO. Es handelt sich bei der Einzelbetriebserlaubnis um einen eigenständigen Verwaltungsakt, für den eine besondere Form nicht vorgeschrieben ist. In der gerichtsbekannten Praxis wird die Einzelbetriebserlaubnis entweder durch einen gesonderten Bescheid oder durch einen entsprechenden Stempel auf dem gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 StVZO vorzulegenden Gutachten erteilt. Das Sachverständigengutachten selbst beinhaltet noch nicht die von der zuständigen Behörde zu erteilende Betriebserlaubnis. Das Gutachten wird dem jeweiligen Antragsteller nach Übertragung der darein enthaltenen Angaben durch die Genehmigungsbehörde in die Zulassungsbescheinigung (vgl. § 21 Abs. 1 Satz 6 Halbsatz 2 StVZO) zurückgegeben. Damit würde im Fall der Erlaubniserteilung mittels Stempelung des Gutachtens auch die für die Wirksamkeit – nach § 41 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW - erforderliche Bekanntgabe der Betriebserlaubnis erfolgen, 67 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Mai 2013 – 8 B 56/13 -, juris Rz. 8; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Auflg. 2019, § 21 Rz. 8 und 12. 68 Dem entspricht auch die Praxis der Beklagten, wie deren Vertreter in der mündlichen Verhandlung nochmals bestätigt haben. 69 Anders als nach der bis zum Inkrafttreten der Fahrzug-Zulassungsverordnung im März 2007 gültigen Rechtslage ist die Betriebserlaubnis nicht mehr Bestandteil der Zulassung, d.h. wird nicht mehr mit der Ausfertigung des Fahrzeugscheins erteilt (vgl. § 24 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 StVZO a.F.). Nach der alten Rechtslage bedurfte es i.d.R. keiner besonderen Ausfertigung der Betriebserlaubnis, sondern dem Fahrzeugschein kam eine entsprechende Regelungswirkung zu. Auf Grund der seit 2007 geltenden Trennung des Zulassungsverfahrens von der Erteilung der Einzelbetriebserlaubnis enthält § 11 FZV, der die Ausstellung der Zulassungsbescheinigung Teil 1 regelt (die an die Stelle des früheren Fahrzeugscheins getreten ist), keine dem § 24 Abs. 1 Satz 1 StVZO vergleichbare Regelung. Die Betriebserlaubnis ist daher nicht mehr Bestandteil des Zulassungsverfahrens, sondern das Vorliegen einer Betriebserlaubnis ist nach der derzeitigen Rechtslage – wie oben ausgeführt - Voraussetzung für die Erteilung der Zulassung, 70 vgl. auch Begründung des Verordnungsgebers zu § 3 und zu § 11 FZV, VkBl. 2006, 535, 603, 606; Huppertz, Neue Fahrzeug-Zulassungsverordnung, NZV 2006, 357 (358); Dauer, "Wann ist ein Fahrzeug zugelassen?", NZV 2007, 442. 71 Einer Eintragung des Buchstabens „E“ unter Ziffer 17 der Zulassungsbescheinigung Teil 1 kommt damit keine Regelungswirkung mehr zu, 72 vgl. dazu bereits eingehend: Beschluss der Kammer vom 14. Dezember 2012 - 2 L 584/12 -, Rz. 22 ff. und nachgehend: OVG NRW, Beschluss vom 7. Mai 2013 - 8 B 56/13 -, Rz. 3 ff, jeweils juris und Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Auflg. 2019, § 21StVZO Rz. 8. 73 b) Nach dem Vorbringen des Klägers und den vorliegenden Verwaltungsvorgängen ist nicht ersichtlich, dass eine Einzelbetriebserlaubnis wirksam erteilt worden ist. 74 Weder das damalige Sachverständigen-Gutachten der DEKRA e.V. Dresden zur Erlangung einer Einzelbetriebserlaubnis vom 3. Dezember 2009 bzw. das um das Erfordernis einer Ausnahmegenehmigung ergänzte Gutachten vom 28. Februar 2012 weisen einen derartigen Stempel auf (das spätere GTÜ-Gutachten vom 30. Mai 2017 zu § 13 FZV verhält sich lediglich zu einem angenommenen Wegfall des § 19 Abs. 2a StVZO und wurde zwischenzeitlich von der GTÜ mit Schreiben vom 21. August 2017 wieder eingezogen), noch liegt ein gesonderter Bescheid über die Erteilung einer Einzelbetriebserlaubnis durch eine Zulassungsbehörde vor. Die Erteilung der erforderlichen Einzelbetriebserlaubnis ist auch nicht mit dem Erlass der Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO vom 26. November 2013 durch den Senator für Umwelt, Bau und Verkehr der Stadt Bremen erfolgt. Zwar können nach Auffassung des Gerichts grundsätzlich eine Einzelbetriebserlaubnis und eine erforderlichen Ausnahmegenehmigung zeitgleich in einem Akt bzw. einer Verfügung ergehen. Allerdings muss dennoch deutlich werden, dass sowohl eine Einzelbetriebserlaubnis als auch eine Ausnahmegenehmigung erteilt wird. Dies entspricht auch dem oben aufgeführten Wortlaut des § 21 Abs. 5 StVZO, wonach nach dem Gesetzeswortlaut von der "zusätzlichen " Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur beantragten Einzelbetriebserlaubnis ausgegangen wird. 75 Ungeachtet der Frage der Wirksamkeit der genannten Ausnahmegenehmigung ist dies vorliegend nicht der Fall. Denn es handelt sich erkennbar nicht um die Erteilung einer Einzelbetriebserlaubnis, wie bereits der Überschrift des Bescheides "Ausnahmegenehmigung gemäß § 70 StVZO" zu entnehmen ist. Darüber hinaus enthält die Ausnahmegenehmigung den Zusatz, dass sie "der zuständigen Zulassungsstelle zum Eintrag in die Betriebserlaubnis vorzulegen ist". Dem ist zu entnehmen, dass die Erlassbehörde in Bremen selbst nicht von der Erteilung einer Einzelbetriebserlaubnis ausging, sondern Gegenstand ihrer Entscheidung lediglich eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO war. 76 c) Eine wirksame Erteilung einer Betriebserlaubnis lässt sich auch nicht im Zusammenhang mit der Zulassung des streitgegenständlichen Fahrzeugs im November 2013 auf den damaligen Halter U. V. entnehmen. Dieser hat zum damaligen Zeitpunkt lediglich die Umschreibung des Fahrzeugs auf seine Person und eine Technik-Änderung beantragt. Aus der am 15. November 2013 erfolgten Zulassung des Fahrzeugs auf seine Person kann nicht die Erteilung einer neuen Betriebserlaubnis hergeleitet werden. Auf Grund des Antrags auf Technik-Änderung vom 26. November 2013 wurde lediglich die Erteilung der Ausnahmegenehmigung vom gleichen Tag in der Zulassungsbescheinigung Teil I ergänzt. 77 Insoweit ist nicht maßgeblich, inwieweit einzelne Mitarbeiter der zuständigen Zulassungsbehörden das Fehlen einer Betriebserlaubnis nicht erkannt haben bzw. irrtümlich davon ausgegangen sind, die erforderliche Betriebserlaubnis sei erteilt worden. Ein Irrtum über die Regelungswirkung einer Eintragung in die Zulassungsbescheinigung Teil I führt nicht dazu, dass diese Eintragung eine solche Wirkung entfaltet, obwohl dies aus Rechtsgründen ausscheidet, 78 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Mai 2013 – 8 B 56/13 -, juris Rz. 9. 79 Dies gilt auch hinsichtlich des nunmehrigen Vortrags des Klägers, dass die zuständige Zulassungsbehörde in Hamburg im Jahr 2017 und im Jahr 2018 jeweils ein Kurzzeitkennzeichen nach § 16a FZV für das streitgegenständliche Fahrzeug erteilt habe und die dortige Behörde wohl von dem Vorliegen einer Betriebserlaubnis ausgegangen sei, wie es § 16a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FZV verlange. Denn nur bei der ersten Erteilung habe sie wegen der fehlenden Betriebserlaubnis mit Erteilung des Kurzzeitkennzeichens eine bestimmte Strecke und Zeit für die Fahrt vorgegeben. Im Jahr 2018 habe es keinerlei Auflagen oder Einschränkungen gegeben. Auch diesen Vorgängen lässt sich jedenfalls keine wirksame Erteilung einer Betriebserlaubnis entnehmen. 80 3. Die Untersagungsverfügung ist ferner nicht als ermessensfehlerhaft bzw. unverhältnismäßig anzusehen. Die Ermessensentscheidung ist durch das Gericht nur eingeschränkt überprüfbar, nämlich, ob die Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist, § 114 Satz 1 VwGO 81 a) Die Beklagte hat erkennbar ihr Ermessen ausgeübt und durfte dieses auch im gerichtlichen Verfahren gemäß § 114 Satz 2 VwGO weiter ergänzen. Es ist insoweit zulässig und grundsätzlich ausreichend, dass die Beklagte ihre zu Recht auf § 5 Abs. 1 FZV i.V.m. § 19 Abs. 2a StVZO gestützte Untersagungsverfügung auf die von den in § 19 Abs. 2a Satz 1 StVZO genannten Fahrzeugen ausgehende erhöhte Gefährlichkeit für den Straßenverkehr stützt, wie sie auch der oben zitierten Begründung des Verordnungsgebers zu entnehmen ist, 82 vgl. dazu bereits OVG NRW, Beschluss vom 7. Mai 2013 - 8 B 56/13 -, juris Rz. 12 und Beschluss vom 28. Mai 2019 – 8 B 622/18 –, juris Rz. 39 f. 83 Auch soweit die Beklagte die von dem streitgegenständlichen Fahrzeug ausgehenden Gefahren bei Demonstrationen in den Blick genommen hat, ist dies nicht zu beanstanden. Diese Erwägungen sind nicht sachfremd. Das Fahrzeug nimmt im Übrigen bei Demonstrationen auch am Straßenverkehr teil, wobei von ihm bereits angesichts seiner Bauweise (z.B. vollständige Panzerung) und seines Gewichts eine erhöhte Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer ausgeht. Darauf, ob es bereits zu einer Gefährdung Dritter durch den streitgegenständlichen Wasserwerfer gekommen ist, kommt es vor dem Hintergrund der oben aufgeführten Verordnungsbegründung, der auf die abstrakte Gefährlichkeit der genannten Sonderfahrzeuge abstellt, nicht entscheidend an, 84 vgl. dazu bereits Beschluss der Kammer vom 14. Dezember 2012 - 2 L 584/12 – juris Rz. 25 ff. und OVG NRW, Beschluss vom 7. Mai 2013 - 8 B 56/13 -, juris Rz. 12 f, 14. 85 Darüber hinaus ist es gerade auch Ziel des § 19 Abs. 2 a StVZO, die missbräuchliche oder irreführende Verwendung ehemaliger Spezialfahrzeuge u.a. der Polizei zu verhindern. Nach den Erkenntnissen des Gerichts im Zusammenhang mit den im Jahr 2012 entschiedenen Verfahren hatte sich die Hamburger Polizei bereits im Juni 2010 an die Beklagte mit den Hinweis gewandt, dass das streitgegenständliche Fahrzeug in der linksalternativen Szene beobachtet und in der Folgezeit auch während Demonstrationszügen in Hamburg eingesetzt worden sei. Im Februar 2012 wurde der Wasserwerfer im Vorfeld einer angemeldeten Demonstration und eines gleichzeitigen Fußballspiels zwischen dem FC St. Pauli und Alemannia Aachen in Aachen angetroffen und der Einsatz durch das Polizeipräsidium Aachen untersagt. Das Gericht geht ebenso wie das VG Hamburg in seinem Beschluss vom 5. Juli 2017 (75 G 2/17) davon aus, dass gewichtige Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass der Wasserwerfer in missbräuchlicher Weise bei Protestaktionen aus Anlass des G20-Gipfels im Juli 2017 eingesetzt werden sollte. Dafür sprechen insbesondere das damalige YouTube-Mobilisierungsvideo "Welcome to Hell - Hamburg 2017", in dem der streitgegenständlich Wasserwerfer eine zentrale Rolle einnimmt und in dem ausdrücklich zur Gewalt in Hamburg und im Zusammenhang mit dem G20-Gipfel aufgerufen wird, sowie der Umstand, dass das Fahrzeug bereits vor den Protestaktionen im Stadtteil St. Pauli abgestellt wurde. 86 b) Die Betriebsuntersagung erweist sich auch nicht als unverhältnismäßig. 87 Eine Unverhältnismäßigkeit ist nicht bereits deshalb anzunehmen, weil für das Fahrzeug am 26. November 2013 durch den Senator für Umwelt, Bau und Verkehr der Stadt Bremen eine Ausnahmegenehmigung nach § 19 Abs. 2a Satz 3 i.V.m. § 70 StVZO - hier: an den damaligen Halter U. V. - erteilt wurde und in der Folge zwingend eine neue Einzelbetriebserlaubnis nach § 21 StVZO zu erteilen wäre. 88 Ungeachtet der Frage, ob diese Ausnahmegenehmigung durch den Rücknahmebescheid des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr der Stadt Bremen vom 19. Mai 2014 – gerichtet an den damaligen Halter U. V. – bestandskräftig oder rechtmäßig aufgehoben worden ist oder ob sie wegen Rechtswidrigkeit oder auf Grund des in ihr enthaltenen Widerrufsvorbehalt noch von der nunmehr örtlich zuständigen Zulassungsbehörde aufgehoben werden kann, 89 vgl. Beschluss des Gerichts 16. April 2017 – 1259/17 -, juris Rz. 45 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 28. Mai 2019 – 8 B 6227/18 -, juris Rz.44, 90 ist nicht ersichtlich, dass der Kläger als Eigentümer und derzeit alleiniger Verfügungsberechtigter i.S. § 21 Abs. 1 StVZO einen Antrag auf Erteilung einer Einzelbetriebserlaubnis gegenüber der Beklagten als der derzeit zuständigen Straßenverkehrsbehörde nach § 21 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 68 Abs. 2 StVZO gestellt hat. Für einen derartigen Antrag wäre zudem auch die Vorlage eines neuen Gutachtens nach § 21 Abs. 1 Satz 2 StVZO zu fordern, da das nach Kenntnis des Gerichts zuletzt erstellte Gutachten der DEKRA vom 28. Februar 2012 zwischenzeitlich seine Gültigkeit verloren hat, wie sich etwa Ziffer 4 der rückseitig abgedruckten Informationen zur Begutachtung entnehmen lässt. Darüber hinaus ist - wie bereits oben ausgeführt - in einem derartigen Gutachten die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO nicht nur aufzuführen, sondern auch "stichhaltig" zu begründen. Eine derartige Begründung ist den genannten alten Gutachten nicht zu entnehmen. Allein der bisherige Hinweis auf einen Einsatz des streitgegenständlichen Wasserwerfers "für Flächensprengung bei Veranstaltungen und Filmaufnahmen" dürfte insbesondere angesichts des bereits oben ausgeführten bisherigen tatsächlichen Einsatzes des Fahrzeugs bei Demonstrationen und im Vorfeld der Protestaktion zum G20-Gipfel nicht ausreichen. Dem steht auch nicht die Behauptung des Klägers entgegen, dass jedes Jahr Tausende von ehemaligen Einsatzfahrzeugen etwa der Feuerwehr, der Polizei oder des Zolls über große Plattformen verkauft und für zivile Zwecke zugelassen würden. Denn die zuständige Zulassungsbehörde ist weder an die gutachterliche Einschätzung in dem vorzulegenden Gutachten noch etwa an Entscheidungen anderer Zulassungsbehörden zu vergleichbaren Fahrzeugen gebunden. Sie hat vielmehr eigenständig zu entscheiden, ob die Voraussetzung für die Erteilung einer Einzelbetriebserlaubnis - ggfs. mit welchen Nebenbestimmungen – im jeweiligen Einzelfall gegeben sind, 91 vgl. Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Auflg. 2019, § 21 StVZO Rz. 8, 11, 12 sowie die oben aufgeführte Begründung des Verordnungsgebers zu § 19 Abs. 2a StVZO. 92 Ein milderes Mittel als die Untersagungsverfügung zur Erreichung des mit § 19 Abs. 2 a StVZO verfolgten Zwecks steht der Beklagten nicht zur Verfügung. Die Beseitigung des vorschriftswidrigen Zustands und die Erreichung des Zwecks, grundsätzlich die Teilnahme von Privatpersonen am Straßenverkehr mit den genannten Sonderfahrzeugen auszuschließen und nur ausnahmsweise für bestimmte Einsatzzwecke zuzulassen, wird in geeigneter Weise durch die Untersagungsverfügung mit der gesetzlichen Folge der Pflicht zur Außerbetriebsetzung nach § 5 Abs. 2 FZV erreicht. Eine Beschränkung des Betriebs des Fahrzeugs scheidet insoweit bereits aus, da er weiterhin auf der Grundlage einer rechtswidrigen Zulassung erfolgen würde. Insoweit kommt auch nicht lediglich eine Fristsetzung zur Vornahme von Veränderungen bzw. eines Um- oder Abbaus des streitgegenständlichen Fahrzeugs in Betracht. Ebenfalls ist eine Fristsetzung etwa zur Erlangung der Einzelbetriebserlaubnis - und ggfs. auch einer Ausnahmegenehmigung - nicht als geeignetes milderes Mittel anzusehen, da – ungeachtet des Umstandes, dass eine Betriebserlaubnis schon zum Zeitpunkt der Zulassung vorliegen muss – auch derzeit nicht absehbar ist, ob und ggfs. zu welchen Einsatzzwecken die Erteilung einer Einzelbetriebserlaubnis in Betracht kommt. 93 II. Soweit die Beklagte unter Ziffer 1 der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung gesondert die Rücknahme der am 25. Januar 2017 erteilten Zulassung ausgesprochen hat, handelt es sich nicht um eine zusätzliche bzw. weitergehende Verfügung, denn die Beklagte hat ihren Bescheid allein auf § 5 FZV gestützt. Allerdings sieht § 5 Abs. 1 FZV nicht die Rücknahme einer Zulassung vor, sondern lässt vielmehr die Zulassung zunächst unberührt, wobei von ihr jedoch kein Gebrauch mehr gemacht werden darf, 94 vgl. Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Auflg., 2019, § 5 FZV Rz. 4 und "Untersagung des Betriebs eines Fahrzeugs", DAR 2012, 660 (662). 95 Die Rücknahmeerfügung ging nach Auffassung des Gerichts allerdings im Hinblick auf die getroffene Untersagungsverfügung ins Leere, da die Untersagung des Betriebs eines Fahrzeugs nach § 5 Abs. 1 FZV über die nach § 5 Abs. 2 Satz 1 FZV i.V.m § 14 FZV bestehende Verpflichtung des Eigentümers oder Halters zur Außerbetriebsetzung - soweit der Wegfall der Gründe für die Betriebsuntersagung nicht nachgewiesen wird - zur Beseitigung der Zulassung führt. Die Vorschrift des § 5 Abs. 1 FZV enthält insoweit eine Spezialregelung für Maßnahmen der Gefahrenabwehr in Fällen, in denen sich ein Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig erweist. Die Vorschrift verdrängt die Ermächtigungsnormen des allgemeinen Polizeirechts und auch die Bestimmungen über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten nach dem allgemeinen Verwaltungsrecht (hier: §§ 48, 49 VwVfG NRW), 96 vgl. dazu bereits Beschluss der Kammer vom 2. Oktober 2012 - 2 L 426/12 –, Rz. 12 ff. und OVG NRW, Beschluss vom 7. Mai 2013 - 8 B 56/13 -; Rz. 5 sowie bereits zu der im Wesentlichen wortgleichen Regelung des § 17 Abs. 1 StVZO „Einschränkung und Entziehung der Zulassung“: BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 1993 – 11 B 44/93 -, Rz. 2 f; OVG NRW, Beschluss vom 12. August 1998 – 25 B 3118/97 –, Rz. 26; Hessischer VGH, Beschluss vom 25.10.2001 – 2 TZ 1848/01 –, Rz. 24 f. und VGH Mannheim, Urteil vom 8. März 1993 – 1 AS 1606 -, Rz. 15, jeweils juris; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Auflg., 2019, § 5 FZV Rz. 4, 6; Kirchner in Lüttkes/Bachmeier/Müller/Rebler , Straßenverkehr, Bd. 3b, Stand: Juli 2020, § 5 FZV Rz. 12. 97 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 98 Die übrigen Nebenentscheidungen folgen aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).