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Urteil

5 K 1585/11

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2012:1129.5K1585.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 8. August 2011 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der Kläger ist Prüfingenieur und staatlich anerkannter Sachverständiger für die Prüfung der Standsicherheit in den Fachrichtungen Massivbau, Metallbau und Holzbau. Er wendet sich mit der vorliegenden Klage gegen eine von der Beklagten ausgesprochene Ermahnung. 3 Im September 2010 wandte sich die Bewertungs- und Verrechnungsstelle der in NRW staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung der Standsicherheit (BVS-NRW GmbH) an die Beklagte und wies darauf hin, dass der Kläger für im Einzelnen aufgeführte Bauvorhaben als staatlich anerkannter Sachverständiger tätig gewesen sei. 4 Die Beklagte forderte den Kläger mit Schreiben vom 26. Oktober 2010 unter Berufung auf die gesetzlich bestehende Auskunftspflicht des Sachverständigen auf, hinsichtlich zweier Vorhaben, in denen er als Sachverständiger tätig gewesen sei, eine Vielzahl von Fragen hinsichtlich seiner Beauftragung, der Erbringung der Prüfleistung und der Honorarabrechnung zu beantworten sowie den Vertrag, die Honorarermittlung, die Schlussrechnung und die Bescheinigungen nach § 12 Abs. 1 und Abs. 2 der Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der Landesbauordnung (SV-VO) vorzulegen. Als eines der bezeichneten von dem Kläger geprüften Bauvorhaben führte die Beklagte das Vorhaben "Sporthalle S. -C. " in 0000 S. an. 5 In der Folgezeit erläuterte die Beklagte ihr Auskunftsverlangen dahin gehend, dass aufgrund entsprechender Hinweise aufklärungsbedürftig sei, ob der Kläger im Rahmen der geprüften Bauvorhaben die einschlägigen Entgeltregelungen beachtet habe. Es erscheine auch im Hinblick auf weitere im Einzelnen bekannte Fälle nicht ausgeschlossen, dass es sich nicht um einen Einzelfall handele. Hinsichtlich des Bauvorhabens "Sporthalle S. -C. " dürfte die vom Kläger vorgenommene Ermittlung der anrechenbaren Kosten aufgrund eines Rohbauwertes je m³ umbauten Raumes von 45,00 EUR nicht der gemäß § 24 Abs. 3 SV-VO anzuwendenden Anlage 1 zum Allgemeinen Gebührentarif der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVerwGebO NRW) entsprechen. Bei der Sporthalle habe es sich um eine sogenannte "Zweifachsporthalle" gehandelt, welche Nr. 12 der Anlage 1 unterfalle und mit einem Rohbauwert je m³ umbauten Raumes von 79,00 EUR zu veranschlagen gewesen sei. 6 Der Kläger vertrat in seinem Schreiben vom 24. März 2011 die Auffassung, dass es sich um eine einfache Sporthalle ohne Einbauten gehandelt habe, für die Nr. 22 sowie Nr. 14 der Anlage (Umkleidegebäude von Sporthallen) anzusetzen gewesen seien. 7 Das Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen nahm auf Anfrage der Beklagten mit Schreiben vom 14. April 2011 dahin gehend Stellung, dass der Beklagten darin zuzustimmen sei, dass Nr. 12 der Anlage 1 anzusetzen sei. Es liege keine gemischte Nutzung vor, weil der Umkleidebereich, die Nasszellen, der Heizungs- und Technikraum sowie das Sportgerätelager keinem selbstständigen Nutzungszweck dienen sollten, sondern wesentlicher Bestandteil der Sporthalle seien, die ohne sie nicht betrieben werden könnte. Der Gesamtkomplex "Sporthalle" sei daher einer der in der Rohbauwertetabelle genannten Gebäudearten zuzuordnen. 8 Die Beklagte sprach mit Bescheid vom 8. August 2011 gegenüber dem Kläger eine Ermahnung gemäß § 5 Abs. 3 Satz 3 SV-VO aus und wies darauf hin, dass im Falle eines weiteren Verstoßes gegen seine Pflichten als staatlich anerkannter Sachverständiger ein Widerruf der Anerkennung erfolgen könne. In der Begründung führte sie aus, nach dem Ergebnis der durchgeführten Ermittlungen und der erfolgten Anhörung stehe fest, dass der Kläger anlässlich der Abwicklung des Bauvorhabens "Zweifachsporthalle S. -C. " gegen die ihm obliegenden Pflichten als staatlich anerkannter Sachverständiger für die Prüfung der Standsicherheit verstoßen habe. Er habe unter Verstoß gegen die bindende Entgeltregelung des § 24 Abs. 3 SV-VO ein zu niedriges Honorar vereinbart und vereinnahmt. Die von dem Kläger vorgenommene Einordnung in die Gebäudearten der Rohbauwertetabelle komme nicht in Betracht, da es sich bei der Sporthalle um eine sogenannte Zweifachsporthalle gehandelt habe, die Nr. 12 der Anlage 1 zur AVerwGebO NRW unterfalle. Die Ermahnung sei aufgrund ihrer Hinweis- und Warnfunktion geeignet, den Kläger zukünftig zu veranlassen, die ihm als staatlich anerkannter Sachverständiger obliegenden Pflichten zu beachten. Die Maßnahme sei auch erforderlich, da der Kläger gegen die sich aus § 6 Abs. 1 SV-VO in Verbindung mit § 24 Abs. 3 SV-VO ergebende Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Ermittlung der anrechenbaren Kosten verstoßen habe. Das berechnete Honorar habe die gesetzlich vorgeschriebenen Honoraransätze deutlich unterschritten. Er hätte einen Betrag von insgesamt 5.529 EUR und nicht 4.260 EUR in Ansatz bringen müssen. Der Pflichtenverstoß rechtfertige nach Art und Ausmaß die Ermahnung. Die gewissenhafte Ausübung der Sachverständigentätigkeit umfasse neben den originären Aufgabenkreisen auch die rechtmäßige Honorarermittlung und - abrechnung. Da es sich bei dem Pflichtenverstoß jedoch nicht um ein Tätigkeitsfeld der Sachverständigentätigkeit im engeren Sinne handele, der grundsätzlich geeignet sei, das Vertrauen in die Qualifikation des Sachverständigen zu erschüttern, werde von einem Widerruf der Anerkennung als staatlich anerkannter Sachverständiger abgesehen. 9 Der Kläger hat am 31. August 2011 Klage erhoben. Er macht geltend, die Beklagte verfolge ihn schikanös seit Jahren wegen angeblicher berufsrechtlicher Verfehlungen, von denen sich keine als richtig erwiesen habe. Hintergrund sei vermutlich, dass er nicht der BVS-NRW angehöre, die für staatlich anerkannte Sachverständige die Erstellung der Honorarrechnung besorge und eng mit der Beklagten zusammen arbeite. Die hier streitige Ermahnung betreffe eine behauptete Honorarunterschreitung in Höhe von 1.269,00 EUR. Die Ermahnung sei unberechtigt. Er habe das Honorar nicht unzutreffend ermittelt. Die Beklagte und auch das Ministerium verkennten die Rechtslage und stützten sich auf eine nicht anwendbare Vorschrift. Die Beklagte habe die Tarifstelle 2.1.2 Abs. 4 des Allgemeinen Gebührentarifs der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung herangezogen, wonach eine Differenzierung von Gebäudeteilen nur zulässig sei bei gemischter Nutzung. Gemäß § 24 Abs. 3 SV-VO sei aber nur die Anlage 1 zum Allgemeinen Gebührentarif der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung anwendbar und nicht die Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung selbst. Es komme hier darauf an, ob die von ihm vorgenommene Einordnung des Bauvorhabens "Sporthalle S. -C. " in Nr. 12 der Rohbauwerttabelle richtig sei. Die Sporthalle enthalte geringe Einbauten. Nr. 12 der Tabelle enthalte Sporthallen und einfache Mehrzweckhallen. Bei der Frage, ob es sich um eine "einfache" Sporthalle handele, seien statische Aspekte maßgeblich. Danach sei die Antwort eindeutig. Die Sporthalle enthalte ein Tragwerk mit eingespannten Stützen und aufgelegten Bindern. Dies sei eine einfache Konstruktion. Nicht einfach wäre dagegen eine Rahmenkonstruktion. Es sei sachgerecht, auch die Umkleidegebäude zu berücksichtigen. Diese seien auch einfach, sie seien eingeschossig und es handele sich um Mauerwerk mit Dachbalken. Nur der Heizungsraum verfüge über eine Betondecke. Die Tabelle schließe diese Art der Berechnung nicht aus, auf jeden Fall sei die Tabelle gänzlich unklar und auch nicht durch Rechtsprechung definiert. Auch aus anderen Fällen sei bekannt, dass die Berechnungen anhand der Tabelle schwankten, wobei nach Meinung der BVS-NRW immer die höchstmögliche Kategorie heranzuziehen sei. Die Tabelle lasse zahlreiche Zweifel offen und sei zur Bestimmung des Honorars in einer Vielzahl von Fällen und in allen Kombinationen von Nutzungen nicht geeignet. Auch bei dem hier in Rede stehenden Bauvorhaben sei sich die Beklagte unsicher gewesen und habe deshalb das Ministerium angerufen. Schließlich zeige ein Vergleich mit der Handhabung eines Bauvorhabens wie dem vorliegenden in Rheinland-Pfalz und der dortigen BVS, dass die von ihm vorgenommene Honorarabrechnung jedenfalls vertretbar sei. Die BVS in Rheinland-Pfalz habe eine vergleichbare Sporthalle mit Umkleideräumen nach den Ziffern der dort geltenden Tabelle abgerechnet, welche den Nummern 22 und 14 der Tabelle in NRW entsprächen. Soweit die Beklagte auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. März 2009 (9 A 4019/06) Bezug nehme, sei diese nicht geeignet, ihre Rechtsauffassung betreffend die Honorarabrechnung zu stützen. Streitgegenstand sei nicht die Honorarabrechnung des staatlich anerkannten Sachverständigen gewesen, sondern die Baugenehmigungsgebühr der Bauaufsichtsbehörde. Das Urteil sei hier insofern hilfreich, als darin definiert werde, was "mehr als nur geringe Einbauten" seien. Danach habe die Sporthalle S. -C. allenfalls geringfügige Einbauten aufgewiesen. Die Tribüne habe lediglich aus drei Betonstufen bestanden, die als Fertigteile auf den Hallenboden gesetzt worden und statisch irrelevant seien. Unter diesen Umständen könne die von ihm vorgenommene Einordnung in Nr. 22 und Nr. 14 der Tabelle kein Grund für eine Ermahnung sein. Von einem Gebührenunterschreitungsinteresse könne keine Rede sein. Die Beklagte handele fehlerhaft, wenn sie grundsätzlich die Berechnungsmethode der BVS-NRW zugrunde lege. Die Ermessensabwägung in dem Bescheid sei nichtssagend und falsch, wenn es heiße, dass der begangene Pflichtverstoß nach Art und Ausmaß die Ermahnung rechtfertige. Bei der Gesamtabwägung müsse berücksichtigt werden, dass die Beklagte eine durch nichts gerechtfertigte Kampagne gegen ihn betreibe. 10 Der Kläger beantragt, 11 den Bescheid der Beklagten vom 8. August 2011 aufzuheben. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Sie führt aus, es treffe nicht zu, dass die Beklagte den Kläger seit Jahren "schikanös" verfolge. Soweit Ermittlungen stattfänden, seien diese in jedem einzelnen Fall auf Grund von gegebenen Sachverhalten gerechtfertigt. Von einem irgendwie gearteten willkürlichen Verhalten könne auch im vorliegenden Fall nicht gesprochen werden. Sie sei aufgrund eines Schreibens der BVS-NRW tätig geworden, welches den Verdacht habe aufkommen lassen, dass der Kläger gegen seine Berufspflichten verstoßen habe. Die Ermahnung sei rechtmäßig. Der Kläger habe das Bauvorhaben "Sporthalle S. -C. " zu hoch abgerechnet. Die von ihm vorgenommene Differenzierung nach Gebäudeteilen zwischen der Halle und dem weiteren Gebäudeteil Umkleide sei unzulässig gewesen. Dies habe zu einer erheblichen Unterschreitung der statthaften Gebührensätze geführt. Die von der Beklagten und auch dem Ministerium herangezogene Tarifstelle 2.1.2 sei anwendbar; dies ergebe sich aus dem vollständigen Text der Anlage 1 zur SV-VO. Dies habe auch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seiner Entscheidung vom 24. März 2009 (9 A 4019/06) deutlich gemacht. Innerhalb der anzuwendenden Tabelle sei allein Nr. 12 einschlägig und nicht, wie der Kläger meine, eine Kombination aus Nr. 14 und 22. Die Sporthalle S. -C. enthalte mehr als nur geringe Einbauten. Sie sei u.a. versehen mit einer größeren Tribüne, Brüstungen, Umkleideräumen, Lehrerzimmern. Diese diversen Einbauten sprächen eindeutig für die Anwendung der Nr. 12. Die Systematik zwischen Nr. 12 und Nr. 22 der Tabelle belege, dass Nr. 12 nicht auch "einfache Sporthallen" erfasse. Hier habe es sich offensichtlich nicht um eine einfache Sporthalle gehandelt. Es sei auch unzulässig, den Umkleidebereich eigenständig über die Nr. 14 der Anlage zu erfassen. Die Tabelle sei jedenfalls für den konkreten Fall eindeutig. Ihre Anwendung sei in der Rechtsprechung im Hinblick auf den zu beurteilenden Fall geklärt. Die Anfrage der Beklagten an das Bauministerium habe lediglich dazu gedient, durch die zuständige Aufsichtsbehörde eine Bestätigung ihrer Einschätzung zu erfahren. Ihre Entscheidung weise auch keine Ermessensfehler auf. Sie habe vielmehr eine umfassende Ermessensabwägung vorgenommen. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt dieser und der Gerichtsakten in den Verfahren 5 K 1635/11 sowie 5 K 2001/09 und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. 16 E n t s c he i d u n g s g r ü n d e : 17 Die Klage ist zulässig und begründet. 18 Der Bescheid der Beklagten vom 8. August 2011 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 19 Ermächtigungsgrundlage für die hier angefochtene Ermahnung ist § 5 Abs. 3 Satz 3 SV-VO. Hiernach setzt ein Widerruf der Anerkennung als staatlich anerkannter Sachverständiger wegen eines wiederholten Pflichtverstoßes voraus, dass wegen eines vorangegangenen Verstoßes eine Ermahnung ausgesprochen und auf die Möglichkeit eines Widerrufs hingewiesen wurde. 20 Die Ermahnung ist rechtswidrig, weil nicht festgestellt werden kann, dass der Kläger einen Pflichtverstoß im Sinne des § 5 Abs. 3 Satz 3 SV-VO begangen hat. 21 Bei der Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 Satz 3 SV-VO ist in den Blick zu nehmen, dass die darin vorgesehenen Maßnahmen den Rechtskreis des Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) berühren. Es handelt sich allerdings nicht um eine Beschränkung der Berufswahl, sondern um eine Regelung der Berufsausübung. Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige unterscheiden sich von den übrigen Sachverständigen nicht durch die Zugehörigkeit zu einem eigenständigen Beruf, sondern nur durch die staatliche Feststellung ihrer Qualifikation als Sachverständige. 22 Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 25. März 1992 - 1 BvR 298/86 -, juris. 23 Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG erlaubt Eingriffe in die Berufsfreiheit nur auf der Grundlage einer gesetzlichen Regelung, die Umfang und Grenzen des Eingriffs deutlich erkennen lässt. Diesem Gesetzesvorbehalt unterliegen Maßnahmen, die die Freiheit der Berufswahl betreffen, ebenso wie solche, die lediglich die Ausübung des Berufs berühren. Welche Anforderungen an die gesetzliche Grundlage zu stellen sind, hängt von der jeweiligen Intensität des Eingriffs ab. Bei Regelungen der Berufsausübung muss das zulässige Maß des Eingriffs um so deutlicher in der gesetzlichen Ermächtigung bestimmt werden, je empfindlicher die freie berufliche Betätigung beeinträchtigt wird und je intensiver eine auf Dauer angelegte Lebensentscheidung des Einzelnen und das Interesse der Allgemeinheit berührt werden. 24 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. März 1992, a.a.O. 25 Die Voraussetzungen für ein berufsrechtliche Maßnahme gegenüber dem staatlich anerkannten Sachverständigen sind in § 5 Abs. 3 Satz 2 SV-VO hinreichend bestimmt geregelt. Die Begriffe des wiederholten oder des gröblichen Verstoßes gegen die dem staatlich anerkannten Sachverständigen obliegenden Pflichten stellen zwar ausfüllungsbedürftige Rechtsbegriffe dar. Ihre Anwendung im Zusammenhang mit den weiteren die Pflichten des Sachverständigen betreffenden Regelungen der Verordnung bereitet aber keine solchen Schwierigkeiten, dass eine weitere Konkretisierung erforderlich erschiene. 26 Beschränkungen der Berufsausübung sind zulässig, wenn sie durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt werden, wenn das gewählte Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der sie rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt ist. 27 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. März 1992, a.a.O., mit weiteren Nachweisen; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 4. August 1993 - 1 B 178/92 -, juris. 28 Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist dabei die allgemeine Richtschnur für Regelungen, indem er verbietet, die Berufsfreiheit stärker zu beschränken, als es die zu schützenden öffentlichen Interessen erfordern. 29 Vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 17. Februar 2012 - 22 N 11.3022 -, juris. 30 Dementsprechend setzen im Bereich des Rechts der freien Berufe Eingriffe in die Berufsfreiheit regelmäßig Pflichtverstöße von einigem Gewicht beziehungsweise die Missachtung wesentlicher Berufspflichten voraus, welche das Vertrauen der Öffentlichkeit in die gewissenhafte Ausübung der Tätigkeit, welche (auch) im öffentlichen Interesse wahrgenommen wird, zu erschüttern geeignet sind. 31 Vgl. BVerwG, Urteile vom 28. April 2010 - 3 C 22.09 -, juris, und vom 16. September 1997 - 3 C 12/95 -, juris. 32 Die berufsrechtliche Maßnahme des Widerrufs und auch die diesem vorausgehende Ermahnung setzt gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 SV-VO einen Pflichtenverstoß des staatlich anerkannten Sachverständigen voraus. Diese Regelung erscheint sowohl geeignet als auch erforderlich, um das mit der Bestimmung verbundene Ziel zu erreichen, nur solchen Architekten und Ingenieuren die staatliche Anerkennung zu erteilen bzw. zu belassen, die nicht nur über eine bestimmte berufliche Vorbildung verfügen, sondern die darüber hinaus auch durch die sorgfältige Wahrnehmung ihrer Pflichten das in ihre Berufsausübung im Sinne des § 1 Abs. 2 SV-VO bestehende öffentliche Vertrauen rechtfertigen. 33 Allerdings ist auch mit Blick auf die Schwere des Eingriffs und das Gewicht der sie rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit für den betroffenen staatlich anerkannten Sachverständigen nur gewahrt, wenn tatbestandlich ein qualifizierter Pflichtenverstoß von erheblichem Gewicht vorliegt. 34 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg (OVG Brandenburg), Urteil vom 24. Juli 2003 - 1 A 131/00 -, juris. 35 Die Ermahnung stellt zwar zunächst nur eine Vorstufe zum Widerruf der Anerkennung dar. Gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 SV-VO kann nämlich die Anerkennung widerrufen werden, wenn staatlich anerkannte Sachverständige gegen die ihnen obliegenden Pflichten wiederholt oder gröblich verstoßen haben, wobei ein Widerruf wegen eines wiederholten Verstoßes (nur) voraussetzt, dass wegen eines vorangegangenen Verstoßes eine Ermahnung ausgesprochen und auf die Möglichkeit eines Widerrufs hingewiesen wurde, vgl. § 5 Abs. 3 Satz 3 SV-VO. Zwar führt die Ermahnung damit noch nicht unmittelbar zu einem Verlust der Anerkennung; der Betroffene muss jedoch damit rechnen, dass in einem zukünftigen Fall auch ohne eine weitere Ermahnung unmittelbar der Widerruf der Anerkennung ausgesprochen würde. Damit kommt der Ermahnung eine Warnfunktion zu. Zwar wird im Rahmen eines Verfahrens wegen des Widerrufs der Anerkennung mit Blick auf die Grundrechtsrelevanz des Eingriffs zunächst auch dort zu prüfen sein, ob die ausgesprochene Maßnahme dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügt. Dennoch stellt die Ermahnung wegen der ihr zukommenden Warnfunktion in dem System der in § 5 Abs. 3 SV-VO vorgesehenen Sanktionsmaßnahmen einen nicht als gering einzuschätzenden Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit dar. Wie für den Widerruf der Anerkennung selbst bedarf es daher auch für die Ermahnung eines qualifizierten Pflichtenverstoßes. 36 Daran fehlt es hier. 37 Die allgemeinen Pflichten des Sachverständigen ergeben sich aus § 6 SV-VO. Gemäß § 6 Abs. 1 SV-VO haben staatlich anerkannte Sachverständige ihre Tätigkeit unparteiisch und gewissenhaft gemäß dem geltenden Recht auszuüben. 38 Zu dem zu beachtenden geltenden Recht gehören auch die Bestimmungen über die Abrechnung der Prüfertätigkeit des staatlich anerkannten Sachverständigen, deren Grundnorm § 24 SV-VO darstellt. 39 Es lässt sich nicht feststellen, dass der Kläger das seine Honorarabrechnung regelnde Recht im Sinne eines qualifizierten Pflichtenverstoßes verletzt hat. 40 Die Beteiligten streiten über eine Honorarabrechnung des Klägers für die Prüfung der Standsicherheit des Neubaus "Zweifachsporthalle S. -C. ". Gemäß § 24 Abs. 2 SV-VO erhalten staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung der Standsicherheit ein Honorar in Abhängigkeit von den anrechenbaren Kosten und der Honorarzone nach Maßgabe der Anlage 1. Die anrechenbaren Kosten sind gemäß § 24 Abs. 3 SV-VO für die in der Anlage 1 zum Allgemeinen Gebührentarif der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung genannten Gebäudearten gemäß Anlage 1 und Anlage 2 der SV-VO aus der Vervielfältigung des Brutto-Rauminhalts der baulichen Anlage mit den jeweils fortgeschriebenen und bekannt gemachten landesdurchschnittlichen Rohbauwerten je m³ Rauminhalt zu ermitteln. 41 Der Streit der Beteiligten hat die Frage zum Gegenstand, welche der in der Anlage 1 zum Allgemeinen Gebührentarif der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung genannten Gebäudearten für die in Rede stehende Honorarabrechnung zugrunde zu legen war. Während die Beklagte Ziffer 12 der Anlage 1 mit der Bezeichnung "Turn- und Sporthallen, einfache Mehrzweckhallen (soweit nicht unter Nr. 9)" mit einem zugeordneten Rohbauwert von 79 EUR/m³ für das gesamte Vorhaben für einschlägig hält, hatte der Kläger seiner Abrechnung die Ziffern 22 "Hallenbauten wie Fabrik-, Werkstatt- und Lagerhallen, einfache Sport- und Tennishallen ohne oder mit geringen Einbauten" mit einem zugeordneten Rohbauwert von 45 EUR/m³ für Bauart mittel bis 3.000 m³ umbauten Raums sowie für den Umkleidebereich Ziffer 14 "Sonstige nicht unter Nrn. 1 bis 13 aufgeführte eingeschossige Gebäude (z.B. Umkleidegebäude von Sporthallen und Schwimmbädern, Vereinsheime)" mit einem zugeordneten Rohbauwert von 109,00 EUR/m³ zugrunde gelegt. 42 Nach der Aktenlage und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ist das Gericht zu der Einschätzung gelangt, dass der Kläger - entgegen der Auffassung der Beklagten - davon ausgehen konnte, dass seine Abrechnung für das in Rede stehende Bauvorhaben im Wege der Kombination zweier Ziffern der Anlage 1 jedenfalls vertretbar war. Hierfür spricht bereits der Wortlaut der Tabelle der Rohbauwerte, welche sowohl für Sporthallen mehrere Ziffern enthält als auch eine eigene Ziffer für sonstige Gebäude wie Umkleidegebäude von Sporthallen. Auch unter Heranziehung der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, 43 vgl. OVG NRW, Urteile vom 24. März 2009 - 9 A 4019/06 -, juris, und vom 28. November 2007 - 9 A 4024/05 -, juris, 44 erscheint die Aufteilung des Bauvorhabens in die eigentliche Sporthalle und den angrenzenden Umkleidebereich jedenfalls vertretbar. Hiernach können trotz einheitlicher identischer Gesamtnutzung des Gebäudes verschiedene Nummern der Tabelle mit unterschiedlichen Rohbauwerten einschlägig sein, wenn sich nämlich Teile des Gebäudes im Hinblick auf die in der Tabelle genannten Gebäudearten in einer ihre Gleichbehandlung hindernden Weise signifikant unterscheiden. Dies wurde etwa angenommen, wenn für Gebäude trotz einheitlicher Gesamtnutzung unter dem Aspekt der Geschossigkeit verschiedene Nummern der Tabelle mit verschiedenen Rohbauwerten einschlägig waren. Mit Blick darauf, dass die Tabelle der Rohbauwerte für Umkleidegebäude von Sporthallen - wohl im Hinblick auf gegenüber der eigentlichen Sporthalle deutlich höhere Rohbauerstellungskosten - einen eigenen deutlich höheren Rohbauwert vorsieht, erscheint es jedenfalls nicht abwegig, diese Ziffer für den Gebäudeteil heranzuziehen, der die Umkleideräume enthält. 45 Ob demgegenüber die von der Beklagten vertretene Rechtsauffassung, wonach im Hinblick auf die einheitliche Nutzung des Gebäudes als Sporthalle nur eine einzige Ziffer, und zwar Ziffer 12, anzuwenden sei und die Umkleideräume und Lehrerzimmer als nicht mehr geringe Einbauten anzusehen seien, als nicht mehr vertretbar angesehen werden muss, musste die Kammer nicht entscheiden. 46 Jedenfalls gelangt das Gericht zu dem Ergebnis, dass der Kläger die Rechtsfrage, welche der in Betracht kommenden Ziffern der Rohbauwerte-Tabelle zugrunde zu legen war, mit guten Gründen im Sinne der von ihm vorgenommenen Auslegung beantworten und damit seine Weise der Honorarabrechnung als zulässig ansehen durfte. Dann kann ihm aber nicht der Vorwurf gemacht werden, dass er in qualifizierter Weise gegen seine Pflichten als staatlich anerkannter Sachverständiger verstoßen hat. 47 Selbst wenn aber im Ergebnis die Auffassung der Beklagten betreffend die Honorarabrechnung vorzuziehen wäre, könnte mit Blick auf die oben dargelegten Erwägungen keinesfalls davon die Rede sein, dass sich die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage für den Sachverständigen, einen juristischen Laien, geradezu - im Sinne der Beklagten - aufdrängte. Gegebenenfalls wäre der Kläger einem Rechtsirrtum unterlegen. Da keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass ihm hierbei vorgeworfen werden könnte, vorwerfbar, d.h. unter Verstoß gegen seine Sorgfaltspflichten oder sogar vorsätzlich geltendes Recht verletzt zu haben, fehlte es ebenfalls an dem erforderlichen qualifizierten Pflichtenverstoß. 48 Unabhängig von Vorstehendem ist der Bescheid der Beklagten schließlich auch deshalb rechtswidrig und aufzuheben, weil er an einem Ermessensfehlgebrauch leidet. 49 Unterstellt, dem Kläger sei der Vorwurf zu machen, dass er im Sinne eines qualifizierten Pflichtverstoßes gegen ihm obliegende Sorgfaltspflichten verstoßen habe - hiervon geht die Beklagte aus -, hätte die Beklagte im Rahmen des ihr in § 5 Abs. 3 Satz 2 SV-VO eröffneten Ermessens darüber entscheiden müssen, ob nach Abwägung der widerstreitenden Interessen eine berufsrechtliche Maßnahme in Betracht kommt. 50 Zwar hat die Beklagte gesehen, dass die getroffene Entscheidung in ihrem Ermessen stand. Jedoch ist dem Bescheid nicht ansatzweise zu entnehmen, dass sie gewichtige Umstände, die zu Gunsten des Klägers sprachen, im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung zur Kenntnis genommen und gewürdigt hat. So hätte sie berücksichtigen müssen, dass dem Kläger jedenfalls nicht widerlegt werden konnte, dass er tatsächlich von der Vertretbarkeit seiner Abrechnungsweise ausging und ihm hiernach möglicherweise nur ein - wenn auch hier unterstellter fahrlässiger -Rechtsirrtum vorgehalten werden konnte. Darüber hinaus hätte die Beklagte im Rahmen der Ermessensbetätigung auch bei der Entscheidung über die Aussprache einer Ermahnung in den Blick nehmen müssen, dass durch die fehlerhafte Abrechnung der Kern der eigentlichen Prüfertätigkeit nicht berührt worden war und durch die Abrechnung eines zu geringen Honorars weder der Bauherr noch Dritte geschädigt worden waren. Schließlich waren auch belastbare Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger etwa mit dem Ziel, sich einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen, systematisch die vorgesehenen Honorare unterschreitet, nicht gegeben. 51 Die Kostentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.