Urteil
9 A 4019/06
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Errichtung einer Bau- und Gartenmarkthalle samt angeschlossenem Funktionsgebäude bildet eine funktionelle Einheit und ist einheitlich der Rohbauwertetabelle zuzuordnen.
• Verkaufsstätten mit umfangreichen Einbauten sind nicht unter Nr. 22 (einfache Hallen) einzustufen, wenn die Einbauten den Charakter eines einfachen Hallenbaus deutlich übersteigen.
• Für die Gebührenbemessung sind sowohl überdachte als auch bestimmte Baustoff- und Raumanteile (nach DIN 277/AGT) zu berücksichtigen; nicht überdachte Außenanlagen und Stellplätze können gesondert gebührenpflichtig sein.
• Ministerielle Erlasse zu Fortschreibungsfragen der Rohbauwerte schließen nicht generell die Erhebung von Gebühren für Stellplätze und Außenanlagen aus.
Entscheidungsgründe
Gebührenbemessung für Bau- und Gartenmarkt als einheitliche Verkaufsstätte • Die Errichtung einer Bau- und Gartenmarkthalle samt angeschlossenem Funktionsgebäude bildet eine funktionelle Einheit und ist einheitlich der Rohbauwertetabelle zuzuordnen. • Verkaufsstätten mit umfangreichen Einbauten sind nicht unter Nr. 22 (einfache Hallen) einzustufen, wenn die Einbauten den Charakter eines einfachen Hallenbaus deutlich übersteigen. • Für die Gebührenbemessung sind sowohl überdachte als auch bestimmte Baustoff- und Raumanteile (nach DIN 277/AGT) zu berücksichtigen; nicht überdachte Außenanlagen und Stellplätze können gesondert gebührenpflichtig sein. • Ministerielle Erlasse zu Fortschreibungsfragen der Rohbauwerte schließen nicht generell die Erhebung von Gebühren für Stellplätze und Außenanlagen aus. Die Klägerin beantragte die Baugenehmigung für einen Bau- und Gartenmarkt mit großflächiger Baumarkthalle, Gartenmarkthalle (Warm- und Kalthalle), einem Eingangsbereich mit Nebenräumen, einem teilweise zweigeschossigen Funktionsgebäude für Warenannahme und Personalräume sowie Außenflächen und 210 Stellplätzen. Der Beklagte erteilte die Genehmigung und setzte Gebühren in Höhe von 71.925 EUR fest. Die Klägerin rügte die Gebührenhöhe und meinte, die Halle sei als einfacher Hallenbau nach Nr. 22 der Rohbauwertetabelle zu bewerten, bzw. Außenflächen und Stellplätze seien nicht gebührenpflichtig. Der Widerspruch und die Klage wurden abgewiesen; das Verwaltungsgericht legte die Gebäude der Nr. 16 (eingeschossige Verkaufsstätten) und Nr. 17 (zweigeschossige Teile) der Rohbauwertetabelle zugrunde und berücksichtigte außerdem Gebühren für Außenanlagen und Stellplätze. • Zuständiger Rechtsrahmen: GebG NRW i.V.m. AVerwGebO NRW und Allgemeiner Gebührentarif (AGT); maßgeblich TS 2.4.1.3 für Verkaufsstätten über 700 m² sowie TS 2.4.1.4 für Außenanlagen. • Funktionelle Einheit: Bau- und Gartenmarkthalle sowie das Funktionsgebäude bilden eine funktionelle und baulich verbundene Einheit (Verkaufsstätte). Räume des Funktionsgebäudes sind nicht selbständige Nutzungen, sondern notwendiger Bestandteil der Verkaufsstätte; daher ist eine einheitliche Zuordnung geboten. • Geschossigkeit und anteilige Bewertung: Zwar können unterschiedlich geschossige Teile getrennt bewertet werden, dies setzt aber erhebliche Anteile unterschiedlicher Geschossigkeit voraus. Die zweigeschossigen Teile sind hier untergeordnet ( Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; die von der Behörde festgesetzte Gebühr ist rechtmäßig. Die Verkaufsstätte ist als funktionale Einheit der Rohbauwertetabelle (insbesondere Nr. 16) zuzuordnen, weil das Funktionsgebäude kein selbständiges Nutzungsrecht begründet und die zweigeschossigen Anteile unerheblich sind. Eine Einstufung als einfacher Hallenbau nach Nr. 22 kommt nicht in Betracht, weil die Einbauten den Charakter eines einfachen Hallenbaus deutlich übersteigen. Für nicht überdachte Außenverkaufsflächen, Sondernutzflächen und Stellplätze besteht daneben eine gesonderte Gebührenbemessung nach TS 2.4.1.4; ein ministerieller Erlass begründet kein Gebührenausschluss. Die Klägerin trägt die Verfahrenskosten; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.