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Urteil

6 K 2074/10

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2013:0402.6K2074.10.00
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Tenor

Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Die aufrechterhaltene Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Die aufrechterhaltene Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d: Die Klägerin betreibt am Standort "X. Weg" in L. , Gemarkung L. , Flure 00-00, Flurstücke diverse, eine Papierfabrik. Unter dem 16. Juli 1998 beantragte sie beim damals zuständigen Staatlichen Umweltamt Aachen eine Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zur Herstellung von 160.000 t/a verkaufsfähigem Papier aus Altpapier mit einer Bahnlänge von 140 m, durch Geschwindigkeitserhöhung der Papiermaschine II von 400 m/min auf 650 m/min, bei einem Papierausstoß von 80.000 t/a sowie Aufstellung einer neuen (später jedoch nicht errichteten) Papiermaschine III mit einer Leistung von 80.000 t/a und einer Bahnlänge von 140 m. Im Verlauf des Genehmigungsverfahrens änderte die Klägerin ihren Antrag dahin gehend ab, dass die Kapazität der Papiermaschine III von 80.000 t/a auf 85.000 t/a erhöht werden sollte, wodurch die Jahrestonnage von 160.000 t/a auf 165.000 t/a steigen sollte. Mit Genehmigungsbescheid vom 18. Oktober 2000 erteilte das Staatliche Umweltamt Aachen der Klägerin die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zur Herstellung von 475 t/d bzw. 165.000 t/a verkaufsfähigem Papier aus Altpapier mit einer Bahnlänge von 140 m, durch Geschwindigkeitserhöhung der Papiermaschine II von 400 m/min auf 650 m/min, bei einem Papierausstoß von 80.000 t/a sowie Aufstellung einer neuen Papiermaschine III mit einer Leistung von 85.000 t/a und einer Bahnlänge von 140 m. Im Genehmigungsbescheid wurde unter anderem ausgeführt, dass von der Änderungsgenehmigung unter anderem die Papiermaschine PM II erfasst sei, die durch Umrüstung, welche im Wesentlichen aus der Geschwindigkeitserhöhung von 400 m/min auf 650 m/min bestehe, eine Kapazität von 230 t/d an verkaufsfähigem Produkt erreichen sollte. Unter dem 4. März 2005 stellte die Klägerin beim Beklagten einen Antrag auf Genehmigung zur Änderung der Beschaffenheit des Betriebes der Papierfabrik gemäß § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG). In der dem Antrag beigefügten "Kurzbeschreibung eines Antrags auf Genehmigung zur Erweiterung der PM III und der dazugehörigen Stoffaufbereitung" hieß es, dass eine Erhöhung der Produktionskapazität am Standort L. auf eine Gesamtproduktionstonnage von 1.000 t/d beabsichtigt sei, unter anderem durch Errichtung einer neuen Papiermaschine PM III mit einer Bahnbreite von 5 m und einer Dampfkesselanlage. Die Erhöhung der Produktionskapazität solle weiter durch optimierte organisatorische Maßnahmen sowie Modernisierungsmaßnahmen bei den bestehenden Anlagen (Werkstatt, Maschinenlager und Ähnliches) erreicht werden. In der Anlagenbeschreibung heißt es weiter zum Gegenstand des Antrages: "Gegenstand des Antrages ist die wesentliche Kapazitätssteigerung auf 1.000 t/Tag durch Aufstellung einer neuen Papiermaschine. Im Einzelnen ergeben sich folgende technische Veränderungen: Stoffaufbereitung für die PM II: Die vorhandene Stoffaufbereitung bleibt bestehen und wird nicht geändert. Papiermaschine II: Die vorhandene Papiermaschine bleibt bestehen und wird nicht verändert. Stoffaufbereitung PM III (BE 200): Die neue Stoffaufbereitung wird in der Hauptsache die Papiermaschine III versorgen. Als Rohstoff wird zu 100 % Altpapier eingesetzt. Papiermaschine III (BE 300): Die neue Papiermaschine III wird in einem neu zu errichtenden Gebäude aufgestellt. Es handelt sich hierbei um eine Langsiebmaschine mit Unter- und Obersieb, Pressenpartie sowie Trockenpartie, mit integrierter Leimpresse. Die Arbeitsbreite dieser Maschine soll ca. 5 m betragen. Die Papierbahnlänge beträgt ca. > 140 m. Rollenschneidmaschine (BE 340): Die Rollenschneidmaschine ist für die Papiermaschine III vorgesehen. Sie befindet sich in dem gleichen Gebäude." Mit Genehmigungsbescheid vom 5. September 2006 erteilte die Bezirksregierung Köln der Klägerin die begehrte Genehmigung zur wesentlichen Änderung der Anlage zur Herstellung von Papier, Karton oder Pappe in L. , X. Weg, Gemarkung L. , Flure 00-00, Flurstücke diverse. Im Tenor des Genehmigungsbescheides heißt es zum Umfang der Genehmigung weiter: „‑ Die Errichtung einer Papiermaschine (PM) III mit Umroller in einer neu zu errichtenden Papiermaschinenhalle, - die Errichtung einer neuen Stoffaufbereitung in einem bereits existierenden Gebäude, - die Errichtung einer neuen Energieversorgungsanlage, bestehend aus 2 gasbefeuerten Kesseln mit einer maximalen Feuerungswärmeleistung von jeweils 36,4 MW in 2 Schritten mit folgender Maßgabe: * Vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme der neuen Papiermaschine bis zum 01.10.2010 dürfen der erste neue Gaskessel und der vorhandene Braunkohlekessel gemeinsam zur Energieversorgung des Werks betrieben werden. * Zum 01.10.2010 wird der Braunkohlekessel stillgelegt und durch den 2. Gaskessel ersetzt; - die Errichtung eines Fertigwarenlagers, - die Errichtung eines neuen Chemikalienlagers in einem bereits bestehenden Gebäude, - den Umbau und die Modernisierung der Werkstatt und des Maschinenlagers und der Lkw-Beladung/Versand, - die Erweiterung des Altpapierlagerplatzes/Rohstofflager, - den Bau einer Lkw-Werkstraße, zweispurig einschließlich der Errichtung eines Brückenbauwerks über den Mühlenteich auf dem Werksgelände, - die Errichtung einer Rollentransportanlage, - die Zulässigkeit der An- und Abfahrt von 4 Lkw während der Nachtzeit im Sinne der Ziffer C.4 der TA-Lärm vom 26.08.1998 und - den Betrieb der geänderten Anlage." Nach Durchführung der Änderungen beträgt die Gesamtkapazität des Werks 1.000 t/Tag." Nachdem im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Überwachung der Papierfabrik der Klägerin festgestellt worden war, dass die Papiermaschine PM II inzwischen eine höhere Geschwindigkeit als 650 m/min und eine höhere Kapazität als 230 t/d aufwies, hörte die Bezirksregierung Köln die Klägerin mit Schreiben vom 20. September 2010 dazu an, dass beabsichtigt sei, insoweit mittels Ordnungsverfügung eine Teilstilllegungsverfügung zu erlassen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 5. Oktober 2010 wies die Klägerin darauf hin, dass durch den Genehmigungsbescheid vom 5. September 2006 die Genehmigung vom 18. Oktober 2000 modifiziert bzw. ersetzt worden sei. Genehmigt sei eine Gesamttagestonnage von 1.000 t. Eine Beschränkung der Produktionskapazität der Papiermaschine PM II sei in der Genehmigung vom 5. September 2006 nicht (mehr) erfolgt. Eine mengenmäßige Zuordnung von Produktionskapazitäten zu den beiden Papiermaschinen habe nämlich entgegen ursprünglichen Überlegungen ausdrücklich gerade nicht mehr vorgenommen werden sollen. Die Genehmigung sei vielmehr so zu verstehen, dass die genehmigte Produktionskapazität von 1.000 t/d von der Klägerin auf die Papiermaschinen II und III flexibel im Verhältnis von etwa 2:1 verteilt werden könne, und zwar in Höhe von maximal etwa 650 t/d auf die Papiermaschine PM III und bei Bedarf in Höhe der restlichen 350 t/d auf die Papiermaschine PM II. Diese Aufteilung ergebe sich ohne weiteres aus den Genehmigungsunterlagen. Insbesondere dem in den Antragsunterlagen befindlichen Blockschema „Stoffaufbereitung (Decken- und Rückenseitenstrang)“ sei insoweit eine Tagestonnagenkapazität der Papiermaschine PM II von 350 t/d zu entnehmen. Eine Erhöhung der Produktionskapazität der PM II sei auch ohne technische Änderungen mit Hilfe des Einsatzes moderner Frequenzumrichter und einer hieraus resultierenden Steigerung der Papiermaschinengeschwindigkeit problemlos möglich. Als genehmigt sei daher eine Produktion auf der Papiermaschine PM II von etwa einem Drittel der Gesamttagestonnage von 1.000 t anzusehen, mithin im Umfang von etwa 350 t/d. Für den Erlass der angekündigten Stilllegungsverfügung bestehe vor diesem Hintergrund keine Veranlassung. Mit Ordnungsverfügung vom 29. Oktober 2010 untersagte die Bezirksregierung Köln der Klägerin darauf hin den Betrieb der Papiermaschine PM II, soweit die Produktionskapazität 230 t/d an verkaufsfähigem Produkt übersteige (Ziffer 1.) und soweit die Papiermaschinengeschwindigkeit 650 m/min übersteige (Ziffer 2.). Überdies stellte die Bezirksregierung Köln fest, dass die Abluftleistung an den Abluftquellen Trockenpartie beim Betrieb der PM II jederzeit mindestens jeweils 58.000 m³/h betragen müsse (Ziffer 3.) und dass die Abluftleistung gemäß Nr. 3 durch Bestimmung der Stromaufnahme der Ventilatoren der Wärmerückgewinnungsanlage nachzuweisen sei (Ziffer 4.). Hinsichtlich der Maßnahmen unter Ziffern 3. und 4. wurde die sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung angeordnet. Hinsichtlich der Ziffern 1. und 2. drohte die Bezirksregierung Köln zudem für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von jeweils 10.000,-‑ € und hinsichtlich der Ziffern 3. und 4. für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von jeweils 2.500,‑- € an. Zur Begründung wies die Bezirksregierung darauf hin, dass die für den Betrieb der Papierfabrik wesentlichen Randbedingungen und Anforderungen aus dem Genehmigungsbescheid des Staatlichen Umweltamtes Aachen vom 18. Oktober 2000 folgten. Nach diesem Genehmigungsbescheid betrage die Kapazität der Papiermaschine PM II nach der Umrüstung, die Gegenstand des damaligen Änderungsantrages gewesen sei, 230 t/d an verkaufsfähigem Produkt und eine Maschinengeschwindigkeit von 650 m/min. Der Genehmigungsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 5. September 2006 habe diese Kapazitäts- und Geschwindigkeitsdaten der PM II ausdrücklich nicht modifiziert. Dies sei, wie sich aus den Antragsunterlagen unzweifelhaft ergebe, auch nicht Gegenstand des Antrages gewesen, der darauf gerichtet gewesen sei, die Gesamtproduktionskapazität von 1.000 t/d durch die Errichtung einer neuen Papiermaschine sowie weitere Maßnahmen, von denen die Papiermaschine II aber nicht betroffen gewesen sei, zu erreichen. Die Papiermaschine II werde demgegenüber aber derzeit mit einer Produktionsleistung betrieben, die oberhalb der genehmigten Produktionsleistung liege. Gleiches gelte für die Geschwindigkeit, mit der die Papiermaschine betrieben werde. Gemäß § 20 Abs. 2 BImSchG solle die zuständige Behörde anordnen, dass eine Anlage, die ohne die erforderliche Genehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert werde, stillzulegen oder zu beseitigen sei. Es lägen keine Gründe vor, die ein Eröffnen von Ermessen oder ein ausnahmsweises Absehen von dieser Anordnung rechtfertigen würden. Die Anordnung betreffe nur die Produktionsleistung, die oberhalb der als zulässig erachteten und genehmigten Menge liege. Insofern sei die tenorierte Teilstilllegung gegenüber einer vollständigen Einstellung des Betriebes der Maschine das mildeste zur Verfügung stehende Mittel und daher verhältnismäßig. Die Klägerin hat am 24. November 2010 Klage erhoben, mit der sie sich ursprünglich insgesamt gegen die Ordnungsverfügung vom 29. Oktober 2010 gewendet hat. Mit am 21. Februar 2013 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat sie die Klage darauf beschränkt, dass die Untersagungen in den Ziffern 1. und 2. der Ordnungsverfügung vom 29. Oktober 2010 aufgehoben werden. Im Übrigen hat die Klägerin die Klage zurückgenommen. Zur Begründung der aufrechterhaltenen Klage trägt sie im Wesentlichen vor, die Genehmigung des Staatlichen Umweltamtes Aachen vom 18. Oktober 2010 sei durch die Genehmigung der Bezirksregierung Köln vom 5. September 2006 obsolet geworden. Die Genehmigung vom 5. September 2006 habe sie vollständig ersetzt und ausweislich des Tenors die Gesamtkapazität des Werks auf 1.000 t/d festgesetzt. Dies sei auch Gegenstand des Antrages gewesen. Es sei nicht etwa die Kapazitätserhöhung einer bereits existierenden Papiermaschine beantragt worden, sondern standortbezogen eine Produktionskapazitätserhöhung von bislang auf der Grundlage des Bescheides vom 18. Oktober 2000 genehmigten 475 t/d auf 1.000 t/d. Diese Zielrichtung des Antrages sei an mehreren Stellen der Antragsunterlagen dokumentiert. Hieraus werde deutlich, dass lediglich die Produktionskapazitätssteigerung auf 1.000 t/d Gegenstand des Änderungsantrages gewesen sei. Insoweit sei auch nicht zwischen den Papiermaschinen PM II und PM III unterschieden worden. Aus verschiedenen Erläuterungen ergebe sich insoweit allein eine Aufteilung von zwei Dritteln der Gesamtkapazität auf die Papiermaschine PM III und ein Drittel auf die Papiermaschine PM II. Dies bedeutet aber ausgehend davon, dass die Papiermaschine PM III eine maximale Produktionskapazität von 650 t/d an verkaufsfähigem Material erreichen könne, dass die Tagestonnage der Papiermaschine PM II auf 350 t/d steigen sollte. Dies sei im Übrigen im Änderungsgenehmigungsverfahren auch mit den damals zuständigen Mitarbeitern des Beklagten so besprochen worden. Im Sinne einer größtmöglichen Flexibilität, gerade auch im Hinblick auf sich verändernde Anforderungen des Marktes, habe keine feste maximale Produktionskapazität einer der beiden Papiermaschinen festgeschrieben werden sollen, sondern lediglich die Gesamtproduktionskapazität am Werksstandort. Durch die Erhöhung der Tagestonnage der Papiermaschine PM II, die ohne weiteres ohne technische Veränderung der Maschine bewerkstelligt werden könne, seien auch keine schädlichen Umweltauswirkungen zu befürchten. Dies habe ein im Rahmen eines Änderungsgenehmigungsverfahrens erstelltes Gutachten zu möglichen Luftschadstoffen, das bereits von einer Produktion von 330 t/d auf der Papiermaschine PM II ausgegangen sei, ausdrücklich bestätigt. Die Klägerin beantragt, die Ziffern 1. und 2. der Ordnungsverfügung der Bezirksregierung Köln vom 29. Oktober 2010 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung seines Klageabweisungsantrags nimmt er Bezug auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides. Ergänzend weist er darauf hin, dass sich aus den der Genehmigung der Bezirksregierung Köln vom 5. September 2006 zugrunde liegenden Antragsunterlagen ausdrücklich ergebe, dass die beabsichtigte Produktionskapazitätserhöhung auf 1.000 t/d "durch Betrieb einer neuen Papiermaschine III" habe erreicht werden sollen. Für eine Änderung der bisherigen Kapazitäts- und Maschinengeschwindigkeitsregelung der Papiermaschine PM II sei kein Anhaltspunkt erkennbar. Im Gegenteil sei in den Antragsunterlagen ausdrücklich ausgeführt, dass die bestehende Papiermaschine PM II bestehen bleibe und nicht verändert werde. Die von der Klägerin beabsichtigte und mit der Ordnungsverfügung unterbundene Betriebsweise müsse auch deswegen in einem Genehmigungsverfahren überprüft werden, weil die Maschinengeschwindigkeit maßgeblich für zusätzlichen bzw. höheren Lärm und Erschütterungen sei. Die erhöhte Produktionskapazität würde sich zusätzlich auf Luftverunreinigungen, Gerüche und Abwasser auswirken. Insoweit sei im Übrigen das von der Klägerin erwähnte Gutachten zu möglichen Luftschadstoffen hinsichtlich der Tagestonnage der PM II nicht von 330 t, sondern nur von 250 t ausgegangen. Die von der Klägerin praktizierte Kapazitätserhöhung müsse in jedem Fall rechtlich in einem Änderungsgenehmigungsverfahren geprüft werden. Dies sei jedoch nicht geschehen. Die Papiermaschine PM II sei daher nach wie vor nach Maßgabe der Genehmigung vom 18. Oktober 2000 in Kapazität und Maschinengeschwindigkeit beschränkt. Wegen der damit ungenehmigten Betriebsweise mit einer höheren Maschinengeschwindigkeit und einer höheren Tagestonnage sei der Erlass der auf § 20 Abs. 2 BImSchG gestützten Ordnungsverfügung daher gerechtfertigt und nicht zu beanstanden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (8 Ordner und 1 Heft) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage am 21. Februar 2013 zurückgenommen hat (vgl. § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die aufrechterhaltene Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet. Die Ordnungsverfügung der Bezirksregierung Köln (im Folgenden: Beklagter) vom 29. Oktober 2010 ist im noch angefochtenen Umfang rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ermächtigungsgrundlage für die hinsichtlich der Papiermaschine PM II ausgesprochene (Teil-)Stilllegungsverfügung, soweit durch deren Betrieb eine Produktionskapazität von 230 t/d an verkaufsfähigem Produkt (Ziffer 1.) und eine Papiermaschinengeschwindigkeit von 650 m/min. (Ziffer 2.) überschritten wird, ist § 20 Abs. 2 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG). Nach dieser Vorschrift soll die zuständige Behörde anordnen, dass eine Anlage, die ohne die erforderliche Genehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird, stillzulegen oder zu beseitigen ist. Die Bestimmung soll verhindern, dass das Erfordernis einer vorherigen Genehmigung dadurch unterlaufen wird, dass vorab vollendete Tatsachen geschaffen werden, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 9. Dezember 1983 - 7 C 68.82 -, <juris>; Jarass , Kommentar zum BImSchG, 7. Auflage 2007, § 20 Rdnr. 33. § 20 Abs. 2 BImSchG betrifft nur Verstöße gegen (materielle oder instrumentelle) Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der darauf gestützten Rechtsverordnungen. Er findet auf alle Anlagen Anwendung, die in der 4. BImSchV aufgeführt sind und für die das Genehmigungserfordernis weder erfüllt noch aufgehoben ist. In diesem Bereich verdrängt die Norm Ermächtigungen etwa des Bauordnungsrechts oder anderer vergleichbarer Ermächtigungen in anderen Gesetzen, vgl. Jarass , a.a.O., § 20 Rdnr. 4 f.; Hansmann , in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, Band I, BImSchG, Loseblatt-Sammlung (Stand: Juni 2012), § 20 Rdnrn. 5 und 40. Die Anlage muss, um aufgrund von § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG stillgelegt werden zu können, ganz oder teilweise ohne Genehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert werden. Die erforderliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung fehlt, wenn die Genehmigung noch nicht wirksam erteilt worden ist, wenn die Anlage nicht entsprechend der Genehmigung betrieben wird oder wenn die Genehmigung später wieder weggefallen ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2000 - 11 C 1.00 -, <juris>; Jarass , a.a.O., § 20 Rdnrn. 35 und 37; Hansmann , a.a.O., § 20 Rdnr. 43. Wird ein Anlagenteil oder eine Nebeneinrichtung ohne die erforderliche Genehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert, kommt auch eine teilweise Stilllegung in Betracht, vgl. Hansmann , a.a.O., § 20 Rdnr. 40 f. Die erforderliche Genehmigung fehlt danach nicht nur dann, wenn die Genehmigung gänzlich fehlt, sondern auch, wenn die Anlage nicht entsprechend der Genehmigung errichtet und betrieben wird. Vor allem im Hinblick auf die Alternative der "wesentlichen Änderung" liegt diese Voraussetzung vor, wenn die Lage und Beschaffenheit der Anlage oder die Art und Weise des Anlagenbetriebs nicht durch eine wirksame Genehmigung gedeckt ist, wobei unwesentliche Abweichungen unberücksichtigt bleiben, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2000 - 11 C 1.00 -, <juris>; Jarass , a.a.O., § 20 Rdnr. 35; Hansmann , a.a.O., § 20 Rdnr. 43 ff. Unwesentlich sind - wie sich aus der Wertung des § 16 Abs. 1 Satz 2 BImSchG ergibt - nur solche Abweichungen von der Genehmigung, die keine nachteiligen Auswirkungen auf die Schutzgüter des § 1 BImSchG haben können bzw. deren nachteilige Auswirkungen offensichtlich gering sind und die für die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG - die Erfüllung der sich aus § 5 BImSchG und einer auf Grund des § 7 BImSchG erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten - offensichtlich nicht relevant sind, weil deren Vorliegen sichergestellt ist, vgl. dazu Jarass , a.a.O., § 16 Rdnr. 8 ff. Davon ausgehend sind vorliegend die Voraussetzungen für die streitbefangene Teilstilllegungsverfügung gegeben. Denn die Papiermaschine PM II wird derzeit ohne die erforderliche Genehmigung betrieben, soweit die Produktionskapazität von 230 t/d und/oder die Papiermaschinengeschwindigkeit von 650 m/min. überschritten werden. Dass die Papierfabrik der Klägerin am Standort L. bzw. der Betrieb der Papiermaschine PM II als Anlagenteil überhaupt genehmigungsbedürftig ist, steht zwischen den Beteiligten nicht im Streit. Einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen grundsätzlich alle Anlagen, die in der Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 Satz 3 BImSchG, also der 4. BImSchV, aufgeführt sind. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 der 4. BImSchV bedürfen die Errichtung und der Betrieb einer Anlage der im Anhang genannten Anlagen einer Genehmigung, soweit den Umständen nach zu erwarten ist, dass sie länger als während der zwölf Monate, die auf die Inbetriebnahme folgen, an demselben Ort betrieben werden. Das Genehmigungserfordernis erstreckt sich nach § 1 Abs. 2 der 4. BImSchV dabei auf (1.) alle vorgesehenen Anlagenteile und Verfahrensschritte, die zum Betrieb notwendig sind, und (2.) Nebeneinrichtungen, die mit den Anlagenteilen und Verfahrensschritten nach Nummer 1 in einem räumlichen und betriebstechnischen Zusammenhang stehen und die für (a) das Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen, (b) die Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und (c) das Entstehen sonstiger Gefahren, erheblicher Nachteile oder erheblicher Belästigungen von Bedeutung sein können. Eine Genehmigungspflicht ergibt sich vorliegend ohne weiteres aus § 1 Abs. 1 der 4. BImSchV i.V.m. Nr. 6.2 Spalte 1 des Anhangs zur 4. BImSchV. Im Einklang hiermit sind für die am Standort L. betriebene Papierfabrik der Klägerin in der Vergangenheit zahlreiche (Änderungs-)Genehmigungsbescheide erlassen worden, unter anderem unter dem 18. Oktober 2000, dem 5. September 2006 und dem 2. März 2012. Streitig ist zwischen den Beteiligten vielmehr, ob die erteilten Genehmigungen den von der Klägerin beabsichtigten bzw. durchgeführten und vom Beklagten beanstandeten Betrieb der Papiermaschine PM II erlauben. Diese Frage ist im Sinne des Beklagten zu beantworten. Der Betrieb der Papiermaschine PM II mit einer höheren Produktionskapazität als 230 t/d bzw. mit einer höheren Papiermaschinengeschwindigkeit als 650 m/min. ist von den vorhandenen Genehmigungen nicht gedeckt. Welchen Inhalt eine Genehmigung hat, ergibt sich grundsätzlich primär aus dem Genehmigungsbescheid selbst. Aus seinem verfügenden Teil und ergänzend aus Inhaltsbestimmungen und Nebenbestimmungen sowie in Bezug genommenen Antrags- oder sonstigen (Genehmigungs-)Unterlagen ergibt sich sein Regelungsgehalt, wobei insoweit entsprechend dem auch bei einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung anzuwendenden Rechtsgedanken des § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) bei der Auslegung auf den objektiven Erklärungsgehalt des Bescheids aus der Sicht des Adressaten abzustellen ist. Dabei gilt das Prinzip, dass alles, was die Genehmigung nicht ausdrücklich oder durch Bezugnahme gestattet, dem Betreiber der Anlage untersagt ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1989 - 7 C 35.87 -, <juris>; Jarass , a.a.O., § 6 Rdnr. 37; Hansmann in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 20 Rdnr. 45; Reidt/Schiller in: Landmann/Rohmer, § 16 Rdnr. 63. Für das Zusammenspiel mehrerer Genehmigungen, insbesondere für das Verhältnis einer Änderungsgenehmigung zur Vor- oder Ausgangsgenehmigung, gilt dabei zusätzlich, dass eine Änderungsgenehmigung vorangegangene Genehmigungen gerade nicht ersetzt, sondern als Zusatzgenehmigung hinzutritt und mit den fortbestehenden Genehmigungen einen einheitlichen Genehmigungstatbestand bildet, wobei die Ausgangsgenehmigung erweitert oder auch modifiziert werden kann, vgl. Reidt/Schiller , a.a.O., § 16 Rdnrn. 67 und 160 f. mit weiteren Nachweisen; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluss vom 26. September 1996 - 22 CE 96.2688 -, <juris>. Hiervon ausgehend ist zunächst festzustellen, dass in der hier als Vorgenehmigung relevanten Genehmigung des Staatlichen Umweltamtes Aachen vom 18. Oktober 2000 die Erhöhung der Papiermaschinengeschwindigkeit der Papiermaschine PM II von 400 m/min auf 650 m/min und eine hierdurch bedingte Erhöhung der Produktionskapazität dieser Papiermaschine auf 230 t/d genehmigt worden ist. Der Regelungsgehalt dieser Genehmigung ist insoweit klar und nicht zweifelhaft. Genehmigt wurde damit für die Papiermaschine PM II ausdrücklich eine Papiermaschinengeschwindigkeit von 650 m/min und eine Tagestonnage von 230 t. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist dieser Genehmigungsinhalt in der Folgezeit nicht mehr verändert worden. Insbesondere ergibt sich auch aus dem Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 5. September 2006 nicht, dass die Papiermaschinengeschwindigkeit und/oder die Tagestonnage der Papiermaschine II einer Änderung unterworfen werden sollten. Ausweislich des Bescheidtenors waren vom Regelungsgehalt dieser Änderungsgenehmigung unter anderem erfasst die Errichtung einer Papiermaschine PM III mit Umroller in einer neu zu errichtenden Papiermaschinenhalle, die Errichtung einer neuen Stoffaufbereitung, die Errichtung einer neuen Energieversorgungsanlage, die Errichtung eines Fertigwaren- und eines neuen Chemikalienlagers und verschiedene weitere Umbau-, Infrastruktur- und Modernisierungsmaßnahmen. Nach Durchführung dieser Änderungen sollte/durfte die Gesamtkapazität des Werks 1.000 t/d betragen. Die Papiermaschine PM II ist mit keinem Wort erwähnt, weder im Bescheidtenor noch in den Inhalts- und Nebenbestimmungen der Genehmigung. Damit lässt sich der Genehmigungsurkunde selbst kein Hinweis darauf entnehmen, dass der sich aus der Genehmigung vom 18. Oktober 2000 ergebende und für die Papiermaschine PM II maßgebliche Genehmigungsinhalt geändert werden sollte. Dieser sollte vielmehr, was sich im Übrigen auch aus dem verfügenden Teil der Genehmigung vom 5. September 2006 selbst ergibt („ Die übrigen z.Zt. geltenden Genehmigungen für die Anlage gelten fort, soweit sie nicht durch diese Genehmigung verändert werden “), fortgelten. Etwas anderes folgt auch nicht aus den in Bezug genommenen Antrags- und sonstigen Genehmigungsunterlagen. Im Gegenteil sprechen die Antragsunterlagen gerade dafür, dass der Betrieb der Papiermaschine PM II unverändert und damit weiter dem bisherigen Genehmigungsinhalt entsprechend fortgeführt werden sollte. In der Anlagenbeschreibung heißt es ausdrücklich u.a.: „ Gegenstand des Antrages ist die wesentliche Kapazitätssteigerung auf 1.000 t/Tag durch Aufstellung einer neuen Papiermaschine. Im Einzelnen ergeben sich folgende technische Veränderungen: Stoffaufbereitung für die PM II: Die vorhandene Stoffaufbereitung bleibt bestehen und wird nicht geändert. Papiermaschine II: Die vorhandene Papiermaschine bleibt bestehen und wird nicht verändert... “ Auch aus den weiteren Unterlagen ergeben sich keine Hinweise darauf, dass auch die Papiermaschine PM II Gegenstand der beantragten Änderungsgenehmigung sein sollte. Aus verständiger Sicht der Genehmigungsbehörde sollte die geplante Kapazitätssteigerung ausnahmslos durch die Errichtung und den Betrieb der neuen Papiermaschine PM III sowie die begleitend beantragten Bau- und Modernisierungsmaßnahmen erreicht werden. Nichts anderes ist genehmigt worden. Soweit die Klägerin sich darauf beruft, beabsichtigt sei es gewesen, die in der Vorgenehmigung noch enthaltene Festlegung einer bestimmten Kapazitätsgrenze für einzelne Papiermaschinen, insbesondere für die damals ausschließlich betriebene Papiermaschine PM II, aufzugeben und im Sinne einer für ein Bestehen am Markt erforderlichen größtmöglichen Flexibilität allein eine Gesamttagestonnage für den Werksstandort festschreiben zu lassen, innerhalb der je nach Bedarf die Produktionskapazitäten auf die vorhandenen Papiermaschinen flexibel verteilt werden könnten, so führt dies nicht zu einer anderen Bewertung. Denn diese Absicht, sei sie auch aus Sicht der Klägerin sinnvoll und möglicherweise für die Zukunftsfähigkeit des Betriebes sogar unumgänglich, ist im Antrag und infolgedessen auch im Genehmigungsbescheid nicht zum Ausdruck gekommen. Allein die Genehmigung einer Tagestonnage von 1.000 t/d für den Werksstandort gibt keinen Aufschluss darüber, dass die in der Genehmigung vom 18. Oktober 2000 für die Papiermaschine PM II festgeschriebene Produktionsgrenze von 230 t/d aufgegeben werden sollte. Dies gilt selbst unter Berücksichtigung des Einwandes der Klägerin, dass die Papiermaschine PM III lediglich maximal 650 t/d an verkaufsfähigem Produkt herstellen könne, was sich in dieser Konsequenz auch aus den in den Antragsunterlagen befindlichen Blockschemata „Stoffaufbereitung (PM 3) Deckenstrang und Rückseitenstrang“ ergebe. Hieraus lässt sich aber nicht im Umkehrschluss herleiten, dass die bis zur genehmigten Gesamttagestonnage am Werksstandort mindestens „fehlenden“ 350 t/d nunmehr durch die Papiermaschine PM II produziert werden dürften. Hierzu hätte es im Antrag vielmehr eindeutiger Angaben bedurft, die die Genehmigungsbehörde in die Lage versetzt hätten zu prüfen, ob die Vorgenehmigung vom 18. Oktober 2000 insoweit zu modifizieren und im Sinne der Klägerin von einer Festlegung von Kapazitätsgrenzen für einzelne Papiermaschinen, insbesondere die Papiermaschine PM II, zu einer Genehmigung lediglich einer Gesamttagestonnage für den Werksstandort überzugehen gewesen wäre. Dies mag aus Sicht der Klägerin mit ihrem Antrag beabsichtigt gewesen sein. Zum Ausdruck kommt dies im Antrag jedoch ebenso wenig wie - folgerichtig - im Genehmigungsbescheid. Dass dies, wie die Klägerin vorträgt, Gegenstand von mündlichen Absprachen zwischen ihr und der Genehmigungsbehörde gewesen sein soll, lässt sich mangels Dokumentation nicht überprüfen. Regelungsgegenstand einer Änderungsgenehmigung könnten derartige Absprachen ohnehin nicht werden. Aus der Sicht eines objektiven Empfängers des Genehmigungsbescheides vom 5. September 2006 ist die hinsichtlich der Papiermaschine PM II mit der Genehmigung vom 18. Oktober 2000 erfolgte Zuweisung einer Tagestonnage von 230 t/d und einer Papiermaschinengeschwindigkeit von 650 m/min mithin nicht verändert worden und gilt damit fort. Die veränderte und beanstandete Betriebsweise ist von den bestehenden Genehmigungen daher nicht gedeckt. Dies wirkt sich vorliegend auch aus, weil die veränderte Betriebsweise nicht eine lediglich anzeigepflichtige Änderung im Sinne des § 15 BImSchG darstellt, sondern vielmehr auch wesentlich im Sinne des § 16 Abs. 1 BImSchG ist und daher eine Genehmigungspflicht auslöst, die ihrerseits im Rahmen der Überwachung nach § 20 Abs. 2 BImSchG relevant wird. Nach § 16 Abs. 1 BImSchG bedarf die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage der Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 erheblich sein können (wesentliche Änderung); eine Genehmigung ist stets erforderlich, wenn die Änderung oder Erweiterung des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage für sich genommen die Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen erreichen. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn durch die Änderung hervorgerufene nachteilige Auswirkungen offensichtlich gering sind und die Erfüllung der sich aus § 6 Abs. 1 Nr. 1 ergebenden Anforderungen sichergestellt ist. Die nachteiligen Auswirkungen müssen nicht sicher auftreten, da dies gerade im Rahmen eines (Änderungs-)Genehmigungsverfahrens geprüft werden soll. Die Wesentlichkeit der Abweichung kann nicht von der Frage abhängen, ob die Schutzgüter des Bundes-Immissionsschutzgesetzes im konkreten Fall tatsächlich beeinträchtigt sein können oder nicht. Entscheidend ist vielmehr, ob nach dem Maßstab praktischer Vernunft nachteilige Auswirkungen nicht ausgeschlossen sind und die Abweichung daher Anlass zu einer erneuten Prüfung der Genehmigungsfrage gibt. Nachteilige Auswirkungen fehlen davon ausgehend erst dann, wenn sie ohne vernünftigen Zweifel ausgeschlossen werden können. Im Zweifelsfall bzw. dann, wenn erst nähere Prüfungen erforderlich sind, ist die Abweichung wesentlich, vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1984 - 7 C 71.82 -; BayVGH, Urteil vom 13. Mai 2005 - 22 A 96.40091 -, beide <juris>; Jarass , a.a.O., § 16 Rdnrn. 10 und 12; Reidt/Schiller , a.a.O., § 16 Rdnr. 73 ff., 86. Nach diesem Maßstab ist vorliegend nicht ausgeschlossen, dass die mit der Erhöhung der Produktionskapazität bzw. der Papiermaschinengeschwindigkeit verbundene Änderung des Emissionsniveaus nachteilige Auswirkungen haben kann, selbst wenn es dadurch nicht zu einer Überschreitung der Gefahren- oder Erheblichkeitsschwelle kommen sollte, vgl. Reidt/Schiller , a.a.O., § 16 Rdnr. 76. Dies gilt schon deshalb, weil nach der Rechtsauffassung der Klägerin die Gesamttagestonnage von 1.000 t/d flexibel auf beide Papiermaschinen verteilt werden darf, was aber bei konsequenter Handhabung nicht nur eine Produktion der bei maximalem Betrieb der Papiermaschine PM III noch offenen Tagestonnage von (mindestens) 350 t/d durch die Papiermaschine PM II erlaubte, sondern bei veränderter Produktionsweise - eben gerade abhängig von den Markterfordernissen - oder etwa bei einem vollständigen Ausfall der Papiermaschine PM III auch eine deutlich höhere, am Ende nur durch technische Grenzen bzw. die Gesamttagestonnage des Werksstandortes limitierte Produktion. Dass eine derart oder auch nur auf (maximal) 350 t/d gesteigerte Produktionskapazität und die hiermit verbundene Erhöhung des Emissionsniveaus aber nachteilige Auswirkungen haben kann, ist nicht sicher auszuschließen. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die beim Betrieb der Papierfabrik der Klägerin schon in der Vergangenheit regelmäßig relevanten, von den Anwohnern ebenso wie von den beteiligten Fachbehörden diskutierten und geprüften Parameter Geruch und Luftschadstoffe, und zwar selbst dann, wenn sich, wie die Klägerin vorträgt, aus früheren und insbesondere den im Rahmen des Änderungsgenehmigungsverfahrens 53.0013/11/0602.1-16-Wu/Moj eingeholten Fachgutachten ergeben sollte, dass die durch die Produktionserhöhung verursachte Immissionsbelastung im Ergebnis nicht zu beanstanden sein sollte. Gegenstand dieses Genehmigungsverfahrens, das mit der Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 2. März 2012 zur Verarbeitung von gebrauchtem Getränkekarton (auch) auf der Papiermaschine PM III abgeschlossen wurde, war schon nicht die vorliegend relevante Produktionskapazität der Papiermaschine PM II. Ob die unter anderem auf Veranlassung des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV NRW) mehrfach überarbeiteten Fachgutachten bei ihren Einsatzdaten insoweit Produktionsmengen der Papiermaschine PM II zugrundegelegt haben, die den beanstandeten Produktionsmengen entsprechen, liegt auch nicht ohne weiteres auf der Hand. Hierzu haben nicht nur die in einer Bürgerinitiative vereinigten Anwohner der Papierfabrik wiederholt Einwendungen erhoben, sondern auch das Gesundheitsamt des Kreises Düren in seiner Stellungnahme vom 25. August 2011. Beispielhaft ist etwa auch der olfaktorischen Messung vom 16. September 2010 zugrundegelegt worden ein Einsatz von 100 t/d Faserstoff aus Getränkekarton (= 1/3) sowie 200 t/d aus „normalem“ Altpapier (= 2/3), insgesamt also Einsatzstoffe von „nur“ 300 t/d, die nach Abzug von Produktionsverlusten zu einer noch geringeren Tonnage an verkaufsfähigem Material führen. Einen Rückschluss auf die Geruchsbelastung bei einer höheren Tagestonnage der Papiermaschine PM II erlaubt diese - beispielhaft aufgeführte - Messung daher nicht. Hinzu kommt, dass die der Papiermaschine PM II zuzuordnende Abluft über 32 m hohe Kamine abgeführt wird und damit, auch nach Einschätzung der Klägerin, eine weniger optimale Abluftführung als die hinsichtlich der Papiermaschine PM III mögliche Ableitung über einen 55 m hohen Kamin erlaubt. Dies bietet ebenfalls einen Anhaltspunkt dafür, dass eine Erhöhung der Abluftemissionen der Papiermaschine PM II möglicherweise nachteilige Auswirkungen haben könnte. Ist aber auch unter Berücksichtigung der bislang vorliegenden Fachgutachten und Stellungnahmen der beteiligten Fachbehörden jedenfalls nicht offensichtlich, dass der beanstandete Betrieb der Papiermaschine PM II - auch bei voller Auslastung, also etwa auch bei einem Ausfall der Papiermaschine PM III - nicht zu nachteiligen Auswirkungen führen wird, so ist eine weitere Prüfung durch die Genehmigungsbehörde veranlasst, mag diese auch im Ergebnis unter Umständen bestätigen, dass die Einholung weiterer Gutachten nicht erforderlich ist und schädliche Umwelteinwirkungen nicht zu erwarten sind. Diese Prüfung erfolgt aber regelmäßig im Änderungsgenehmigungsverfahren. Die möglichen nachteiligen Auswirkungen sind auch für die Erfüllung der sich aus § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ergebenden Anforderungen erheblich, weil nicht sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG und einer auf Grund des § 7 BImSchG erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden. Nach § 5 Abs. 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können (Nr. 1) und zudem Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen (Nr. 2). Die möglichen nachteiligen Auswirkungen können schädliche Umwelteinwirkungen in Form von Geruchsbelästigungen oder Beeinträchtigungen durch Luftschadstoffe darstellen und sich damit im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImschG auswirken. Sie können für die Prüfung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG daher erheblich sein, weshalb die veränderte und nicht von einer Genehmigung gedeckte Betriebsweise der Papiermaschine PM II eine wesentliche Änderung im Sinne des § 16 Abs. 1 BImSchG darstellt. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG sind damit erfüllt. Die (Teil-)Stilllegungsanordnung des Beklagten ist auch unter Ermessensgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Nach § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG soll die Behörde bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen die Anlage stilllegen. Mit diesem "Soll-Befehl" wird die Behörde verpflichtet, regelmäßig bereits bei formeller Illegalität einzugreifen und nur in atypischen Fällen - ausnahmsweise - nach Ermessen zu entscheiden, ob aus Gründen der Verhältnismäßigkeit von einer Stilllegung abzusehen oder ein milderes Mittel anzuwenden ist. In der materiellen Genehmigungsfähigkeit der Anlage allein können derartige Gründe nicht ohne weiteres gesehen werden. Gleichwohl liegt ein atypischer Fall vor, wenn die Behörde begründeten Anlass für die Annahme hat, die Anlage entspreche so, wie sie betrieben wird, den immissionsschutzrechtlichen Anforderungen. Dies erfordert allerdings keine umfangreichen und zeitraubenden Ermittlungen der Behörde über die materielle Genehmigungsfähigkeit der Anlage. Bestehen Zweifel an der materiellen Genehmigungsfähigkeit, gehen diese zu Lasten des Anlagenbetreibers, vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Dezember 1989 - 7 C 35.87 - und vom 28. Januar 1992 - 7 C 22.91 - sowie Beschluss vom 4. November 1992 - 7 B 160.92 -; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 15. Juni 2005 - 8 A 1294/05 - und vom 13. Juni 2005 - 8 B 2067/04 -; VG Aachen, Urteil vom 28. November 2005 - 6 K 1259/03 -, alle <juris>; Hansmann , a.a.O., § 20 Rdnr. 50 f.; Jarass , a.a.O., § 20 Rn. 39 a. Gemessen an diesem Maßstab leidet die in Rede stehende Ordnungsverfügung nicht an einem Ermessensfehler im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO. Der Beklagte hat zutreffend erkannt, dass er wegen formeller Illegalität grundsätzlich zu einem Einschreiten verpflichtet war. Ein atypischer Fall, der eine gesonderte Ermessensentscheidung des Beklagten erforderlich gemacht hätte, ist nicht gegeben. Insbesondere erscheint der beabsichtigte Betrieb der Papiermaschine PM II nicht ohne weitere Prüfung als offensichtlich genehmigungsfähig. Ob die Voraussetzungen der §§ 5 Abs. 1 Nr. 1, 6 Abs. 1 BImSchG im Hinblick auf ihren Betrieb gegeben sind, lässt sich aus den zuvor dargestellten Gründen auch anhand der vorliegenden Unterlagen nicht ohne weitergehende Ermittlungen abschließend beurteilen. Die Teilstilllegungsverfügung in den Ziffern 1. und 2. der Ordnungsverfügung vom 29. Oktober 2010 ist mithin rechtmäßig. Die in der angefochtenen Ordnungsverfügung ebenfalls ausgesprochenen Zwangsgeldandrohungen für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die noch im Streit stehenden Ziffern 1. und 2. erweisen sich gleichfalls als rechtmäßig. Sie stehen mit den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 2,60, 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) in Einklang. Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit der Zwangsgeldandrohungen sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Nach alledem ist der angefochtene Bescheid vom 29. Oktober 2010 im noch angefochtenen Umfang rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klage ist mithin insoweit abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt im Umfang der Klagerücknahme aus § 155 Abs. 2 VwGO, im Übrigen aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).