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Beschluss

8 B 2067/04

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2005:0613.8B2067.04.00
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Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 6. September 2004 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Instanzen auf 50.250,- EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 6. September 2004 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Instanzen auf 50.250,- EUR festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Dabei kann dahinstehen, ob der Antragsteller angesichts seiner Ankündigung vom 18. April 2005, er werde den immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Betriebsteil "kurzfristig" nicht mehr weiter betreiben, zum gegenwärtigen Zeitpunkt überhaupt noch ein rechtlich anerkennenswertes Interesse an der Fortführung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens hat. Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat das Rechtsschutzgesuch des Antragstellers mit der Begründung abgelehnt, dass die gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dessen privatem Interesse, von der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung vom 29. Juli 2003 bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an rascher Durchsetzung der Verfügung zu Lasten des Antragstellers ausfalle. Hierzu hat es ausgeführt, dass die streitbefangene Ordnungsverfügung, durch die der Antragsgegner dem Antragsteller unter Androhung eines Zwangsgeldes von 5.000,- EUR aufgegeben hat, die auf dem Betriebsgrundstück W. Straße in L. betriebene Anlage zur Behandlung von Altautos in Verbindung mit der Anlage zur zeitweiligen Lagerung von Eisen- oder Nichteisenschrott, einschließlich Autowracks, sofort stillzulegen, bei summarischer Prüfung keinen Rechtsfehler erkennen lasse und dass darüber hinaus ein besonderes Vollziehungsinteresse im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO bestehe. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, stellt den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts nicht in Frage. Ermächtigungsgrundlage für die Stilllegungsverfügung ist § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG. Nach dieser Vorschrift soll die zuständige Behörde anordnen, dass eine Anlage, die ohne die erforderliche Genehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird, stillzulegen oder zu beseitigen ist. Die Beschwerdebegründung stellt nicht in Frage, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG erfüllt sind, weil die nach Angaben des Antragstellers bereits seit den 60-er Jahren betriebene Anlage zur Behandlung und Lagerung von Autowracks genehmigungsbedürftig, eine solche Genehmigung aber nicht erteilt worden ist. Mit den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf den Seiten 11 und 12 des Beschlussabdrucks setzt sich der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechend auseinander. Der bloße Hinweis auf das Protokoll des Erörterungstermins vom 25. Juni 1992 im Verfahren 4 L 520/91 (VG Köln) reicht hierzu nicht aus. Die weiteren Ausführungen in der Beschwerdebegründung zielen ausschließlich darauf, dass die Entscheidung des Antragsgegners, gegen den Betrieb der Anlage einzuschreiten, entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts ermessensfehlerhaft sei. Dieser Einwand ist indessen unbegründet. Wegen des hohen Rangs, den das Gesetz der Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen einräumt, und wegen der Bedeutung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens für die Erreichung dieses Ziels ermächtigt § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG die Behörde, wie aus der Verwendung des Wortes "soll" deutlich wird, im Regelfall die Stilllegung einer ungenehmigten Anlage anzuordnen. Darin liegt zugleich die aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz folgende Beschränkung, dass in atypischen Fällen zu prüfen und darüber zu entscheiden ist, ob ein milderes Mittel ausreicht, die Einhaltung der Pflichten des Betreibers, wie § 5 BImSchG es erfordert, zu gewährleisten. Hat die Behörde begründeten Anlass zu der Annahme, die Anlage entspreche so, wie sie betrieben wird, materiell den immissionsschutzrechtlichen Anforderungen, sei also lediglich formell illegal, kann von dem Erlass einer Stilllegungsverfügung abgesehen und dem Betreiber aufgegeben werden, unverzüglich die zur Einleitung eines Genehmigungsverfahrens erforderlichen Unterlagen einzureichen. Die Behörde braucht bei der Prüfung, ob der gesetzlich vorausgesetzte Regelfall oder ein atypischer Sonderfall vorliegt, allerdings keine umfangreichen und zeitraubenden Ermittlungen über die materielle Genehmigungsfähigkeit der Anlage anzustellen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1989 - 7 C 35.87 -, BVerwGE 84, 220; Beschluss vom 4. November 1992 - 7 B 160.92 -, Buchholz 406.25 § 20 BImSchG Nr. 3. Hieran gemessen ist die Entscheidung des Antragsgegners, den zuvor geduldeten Betrieb der Anlage zu untersagen, rechtlich nicht zu beanstanden. Dafür ist es letztlich ohne Belang, ob angesichts der seit Anfang der 90-er Jahre andauernden, indessen erfolglosen Bemühungen des Antragstellers um die Erlangung einer abfallrechtlichen bzw. (nach Änderung der Gesetzeslage) einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung atypische Verhältnisse vorlagen, die abweichend von der bei formeller Illegalität gesetzlich vorgesehenen Rechtsfolge ein weiteres Absehen von dem Erlass einer Stilllegungsverfügung erlaubten. Nachdem der Antragsteller bereits aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs vom 25. Juni 1992 die Gelegenheit erhalten hatte, den Betrieb bis zum 31. Dezember 1996 fortzuführen und diesen Zeitraum zur Einleitung eines (abfallrechtlichen) Genehmigungsverfahrens zu nutzen, hat der Antragsgegner nach wiederum mehrjähriger Verfahrensdauer im Rahmen eines weiteren gerichtlichen Verfahrens zugesagt, den Betrieb bis zum 30. Juni 2003 zu dulden. Den erst am 22. Oktober 2003 gestellten Genehmigungsantrag lehnte die Bezirksregierung Köln nach wiederholter Verlängerung der Frist zur Vervollständigung und Überarbeitung mit Bescheid vom 10. Mai 2004 gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 der 9. BImSchV ab, weil die Antragsunterlagen trotz Aufforderung und Fristsetzung nicht innerhalb von drei Monaten ausreichend ergänzt wurden. Einen erneuten Genehmigungsantrag hat der Antragsteller erst am 12. November 2004 bei der Bezirksregierung eingereicht. Auch wenn man zu seinen Gunsten unterstellt, dass er das Genehmigungsverfahren nicht absichtlich verzögert hat, kann er daraus gegenwärtig keinen Anspruch auf weitere Duldung des formell illegalen Betriebs herleiten. Der Antragsgegner hat den in der Beschwerdebegründung dargelegten Besonderheiten des vorliegenden Falles durch sein großzügiges Entgegenkommen in der Vergangenheit bereits hinreichend Rechnung getragen. Zudem ist nicht ansatzweise erkennbar, dass die Anlage in ihrem gegenwärtigen Zustand materiell genehmigungsfähig wäre. Der Umstand, dass es dem Antragsteller bislang nicht gelungen ist, Unterlagen vorzulegen, in denen alle durch den Betrieb der Anlage aufgeworfenen Sachfragen vollständig behandelt werden, schließt die Annahme aus, dass die materielle Genehmigungsfähigkeit bereits im Rahmen der Entscheidung über die Stilllegung mit der nötigen Sicherheit beurteilt und bejaht werden könnte. Da der Antragsteller die ihm eingeräumte, durchaus nicht zu knapp bemessene Zeitspanne nicht zur Einreichung eines genehmigungsfähigen Antrags genutzt hat, weist der vorliegende Fall keine atypischen Besonderheiten (mehr) auf, die den Antragsgegner veranlassen müssten, von dem Erlass einer Stilllegungsverfügung weiterhin abzusehen. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung tritt hinzu, dass der Antragsteller seine Bemühungen um Erlangung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung inzwischen sogar aufgegeben hat. Er hat dies nicht nur in dem bereits erwähnten Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 18. April 2005 erklären lassen, sondern auch den während des Beschwerdeverfahrens auf den Genehmigungsantrag vom 12. November 2004 ergangenen Ablehnungsbescheid vom 17. März 2005 bestandskräftig werden lassen. Er wendet sich mithin nicht gegen die diesem Ablehnungsbescheid zugrunde liegende Einschätzung der zuständigen Genehmigungsbehörde, dass - auch - die zuletzt vorgelegten Unterlagen zur Prüfung der Genehmigungsfähigkeit nicht ausreichen. In einem solchen Fall, in dem mit der Legalisierung des bislang formell illegalen Betriebs nicht mehr zu rechnen ist, weil der Betreiber die fehlende Genehmigung nicht einmal beantragen will, scheidet die Annahme atypischer Besonderheiten von vornherein aus, so dass für den Antragsgegner kein Anlass bestand, von einem Einschreiten abzusehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht hinsichtlich des erstinstanzlichen Verfahrens auf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3, 25 Abs. 2 Satz 2, 73 Abs. 1 Satz 1 GKG in der bis zum Inkrafttreten des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes geltenden Fassung (GKG a.F.) und hinsichtlich des zweitinstanzlichen Verfahrens auf §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 Nr. 1, 72 Nr. 1 GKG n.F. Dabei bemisst der Senat das Interesse des Antragstellers an dem vorliegenden Verfahren in Anlehnung an Ziff. 19.1.5. des Streitwertkatalogs 2004 nach dem Gewinn, den der Antragsteller während eines etwaigen Klageverfahrens durch den weiteren Betrieb der Anlage erzielen wollte. Diesen Gewinn schätzt der Senat in Ermangelung konkreter Erkenntnisse auf 50.000 EUR . Bei dieser Schätzung kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Antragsteller nach seinen Angaben im Genehmigungsverfahren immerhin 438.000 EUR zu investieren bereit war, um die Anlage in einen genehmigungsfähigen Zustand zu versetzen. Zusätzlich ist die mit der Ordnungsverfügung verbundene Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 5.000,- EUR, die den Antragsteller wirtschaftlich über die Stilllegungsverfügung hinaus belastet und wegen Fehlens einer diesbezüglichen Einschränkung des Rechtsschutzgesuches ebenfalls Gegenstand des Verfahrens ist, nach der Rechtsprechung des Senats in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit einem Viertel des angedrohten Zwangsgeldes streitwerterhöhend zu berücksichtigen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG n.F.)