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Beschluss

6 L 131/13

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2013:0405.6L131.13.00
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Tenor

1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

    Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

    Die Zustellung des Beschlusses durch Telefaxübermittlung wird angeordnet.

2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Die Zustellung des Beschlusses durch Telefaxübermittlung wird angeordnet. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. G r ü n d e: Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller - 6 K 1290/13 - gegen die Auflage Ziffer 1 der Bestätigungsverfügung des Antragsgegners vom 2. April 2013 wieder herzustellen, hat keinen Erfolg. Hat die Behörde - wie hier - einen belastenden Verwaltungsakt unter Hinweis auf ein überwiegendes öffentliches Interesse für sofort vollziehbar erklärt (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO), so kann das Verwaltungsgericht auf Antrag des Betroffenen gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs ganz oder teilweise wiederherstellen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist geboten, wenn das Interesse des Antragstellers daran, von der Durchsetzung der angegriffenen Verfügung vorläufig verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung überwiegt. Bei der Interessenabwägung kommt mit Rücksicht darauf, dass der Sofortvollzug eines Demonstrationsverbots in der Regel zur endgültigen Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung führt, den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs besondere Bedeutung zu. Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 14. Mai 1985 - l BvR 233, 341/81 -, Amtliche Entscheidungssammlung (BVerfGE) Band 69, 315. Hiervon ausgehend ist der gestellte Eilantrag unbegründet, weil nach derzeitigem Erkenntnisstand in diesem vorläufigen Rechtsschutzverfahren Überwiegendes für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung des Polizeipräsidiums B. - im Folgenden: der Antragsgegner - spricht. Durch Ziffer 1. der Bestätigungsverfügung vom 2. April 2013 hat der Antragsgegner den Antragstellern einen von der Anmeldung abweichenden Versammlungsverlauf und Aufzugsweg aufgegeben. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das erkennende Gericht hält die Gründe, aus denen der Antragsgegner den angemeldeten Aufzugsweg geändert hat, für sachgerecht und verhältnismäßig. Die durch die Auflage Ziffer 1. erfolgte Einschränkung des Selbstbestimmungsrechts des Veranstalters der Versammlung ist notwendig, um Ausschreitungen und Gewalttätigkeiten zu verhindern, mit denen zu rechnen ist, wenn die Kreisverbände B. und I. der Partei "Die Rechte" wie angekündigt Verfassungsbeschwerde gegen das ihnen erteilte Versammlungsverbot und die das Verbot bestätigenden Beschlüsse des erkennenden Gerichts - 6 L 123/13 - und des Oberverwaltungsgerichts Münster - 5 B 332/13 - erheben und das Bundesverfassungsgericht der Verfassungsbeschwerde entsprechen sollte. Der Antragsgegner hat seiner Gefahrenprognose zu Recht ein solches Szenario zugrunde gelegt. Mit dem dagegen erhobenen Einwand, 1. mit der Versammlungsfreiheit des Art. 8 GG sei es nicht vereinbar, der im Rahmen des § 15 Abs. 1 VersG zu erstellenden Gefahrenprognose - wie dies der Antragsgegner gemacht habe - einen Sachverhalt zu Grunde zu legen, der aktuell nicht vorliege und nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei, 2. daran anknüpfend bestehe die vom Antragsgegner angenommene Gefahrenlage in Wirklichkeit nicht, weil derzeit das der der Partei "Die Rechte" erteilte Versammlungsverbot vollziehbar bzw. rechtswirksam sei und deshalb davon auszugehen sei, dass die von den Kreisverbänden B. und I. der Partei "Die Rechte" für den 6. April 2013 angemeldete Demonstration nicht stattfinden werde, vermögen die Antragsteller nicht durchzudringen. Im Ausgangspunkt ist den Antragstellern darin zuzustimmen, dass einer Gefahrenprognose im Sinne des § 15 Abs. 1 VersG nicht ein Sachverhalt zu Grunde gelegt werden darf, der aktuell nicht vorliegt und nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Dies hat der Antragsgegner aus den nachfolgenden Gründen jedoch nicht getan. Bezogen auf das der Partei "Die Rechte" erteilte Versammlungsverbot ist der Antragsgegner zutreffend davon ausgegangen, dass der derzeitige Rechtszustand ‑ es liegt ein vollziehbares Versammlungsverbot vor - instabil ist. Denn der Partei "Die Rechte" steht die Möglichkeit offen, wie angekündigt Verfassungsbeschwerde zu erheben, und es ist nicht ausgeschlossen, dass das Bundesverfassungsgericht einer Verfassungsbeschwerde der Partei "Die Rechte" entspricht und anordnet, dass die Kreisverbände B. und I. der Partei "Die Rechte" die von ihnen geplante Demonstration am 6. April 2013 wie angemeldet durchführen dürfen. Ist damit nicht ausgeschlossen, dass am 6. April 2013 in T. Demonstration und Gegendemonstrationen aufeinandertreffen, ist die Polizei auch im Rahmen des § 15 Abs. 1 VersG berechtigt, wenn nicht sogar verpflichtet, für beide gleichermaßen wahrscheinliche Entwicklungen - einerseits die Bestätigung des Verbots durch das Bundesverfassungsgericht, andererseits die Aufhebung des Verbots und damit die Zulassung der Demonstration der Partei "Die Rechte" - Vorsorge zu treffen. Genau dies hat der Antragsgegner mit der von den Antragstellern beanstandeten Wegeänderung getan. Er ist zum einen von der - nicht nur theoretischen, sondern realen - Variante ausgegangen, dass das Bundesverfassungsgericht die Demonstration der Partei "Die Rechte" zulässt und hat sich für diesen Fall zu Recht für verpflichtet gehalten, eine solche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu respektieren und die Demonstration der Partei "Die Rechte" zu gewährleisten. Auch hat er für diesen Fall überzeugend dargelegt, dass zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit eine Trennung von „Protest“ und „Gegenprotest“ unerlässlich ist, und dass die aus guten Gründen verfolgte Trennung von Demonstranten und Gegendemonstranten aufgehoben und die Sicherheitslage für die Polizei nicht mehr beherrschbar wäre, wenn die Antragsteller ihre Gegendemonstration wie angemeldet durchführen dürften. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht insoweit wegen der Einzelheiten auf den in seiner Schutzschrift abgehefteten Bescheid des Antragsgegners vom 2. April 2013 betreffend den Antrag der Antragsteller gemäß § 80 Abs. 4 VwGO Bezug. Zum anderen hat der Antragsgegner der ebenso realen zweiten Variante Rechnung getragen, dass die Verfassungsbeschwerde der Partei "Die Rechte" keinen Erfolg hat. Für diesen Fall hat er den Antragstellern mitgeteilt, dass es aus versammlungsrechtlicher und polizeilicher Sicht keinen sachlichen Rechtsgrund gibt, die Tatörtlichkeit und die von den Antragstellern angemeldete Route nicht zur Verfügung zu stellen. Er hat mit anderen Worten für diesen Fall die Aufhebung der beanstandeten Auflage 1 angekündigt und den Antragstellern lediglich gebeten, sich mit den anderen Veranstaltern des Gegenprotests abzustimmen, wer seine Versammlung dann wo durchführt. Die beanstandete Entscheidung des Antragsgegners ist damit nicht nur rechtmäßig. Sie verdient auch Anerkennung, weil sie von Respekt gegenüber der Entscheidungsbefugnis des Bundesverfassungsgerichts getragen ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Sie berücksichtigt, dass durch die Entscheidung im Eilverfahren die Entscheidung in der Hauptsache, für die regelmäßig der Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG festzusetzen ist, faktisch vorweggenommen wird.