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Beschluss

5 B 332/13

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:0404.5B332.13.00
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Tenor

Die im Namen der Antragsteller erhobene Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 2. April 2013 wird verworfen.

Die für die Antragsteller auftretende Rechtsanwältin trägt als vollmachtlose Vertreterin die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die im Namen der Antragsteller erhobene Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 2. April 2013 wird verworfen. Die für die Antragsteller auftretende Rechtsanwältin trägt als vollmachtlose Vertreterin die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Gründe: Die für die Antragsteller, Kreisverbände der Partei "Die Rechte", erhobene Beschwerde ist bereits unzulässig, weil keine nach § 67 Abs. 4 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 VwGO erforderliche ordnungsgemäße Prozessvollmacht der Antragsteller vorliegt. Statt dessen ist eine Vollmacht eingereicht worden, die zur gerichtlichen Vertretung lediglich des Vorsitzenden des Antragstellers zu 1. zumal nur in eigenen versammlungsrechtlichen Angelegenheiten ermächtigt. Eine Bevollmächtigung, gerade für die Antragsteller aufzutreten, ergibt sich daraus nicht. Erst recht nicht ersichtlich ist eine Bevollmächtigung durch den Antragsteller zu 2., dessen Vorsitzender die Prozessführung auch in seinem Namen bisher nicht aktenkundig erkennbar gebilligt hat. Die erforderlichen Vollmachten hat die für die Antragsteller auftretende Rechtsanwältin trotz entsprechender Aufforderung unter Fristsetzung bis zum "4. April 2013, 10.00 Uhr (Eingang bei Gericht)" nicht zu den Akten gereicht, sondern erneut die bereits übersandte Vollmacht vorgelegt, der sich eine Bevollmächtigung durch die Antragsteller gerade nicht entnehmen lässt. § 67 Abs. 6 Satz 4 VwGO hindert den Senat nicht, das Fehlen der Vollmacht ohne entsprechende Rüge des Antragsgegners zu berücksichtigen. Die Vorschrift verpflichtet das Gericht zur Berücksichtigung des Mangels der Vollmacht von Amts wegen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Tritt ein Rechtsanwalt auf, entfällt die Pflicht, nicht jedoch auch die Befugnis, den Mangel der Vollmacht unabhängig von einer Rüge anderer Beteiligter zu prüfen und zu berücksichtigen. Vielmehr kann die Art und Weise der Prozessführung dem Gericht dazu berechtigten Anlass geben. Vgl. BVerwGE, Urteile vom 27. Juni 2011 – 8 A 1.10 –, juris, Rn. 15, und vom 22. Januar 1985 – 9 C 105.84 –, BVerwGE 71, 20, 23 f. = juris, Rn. 12. So liegt der Fall hier. Es unterliegt Zweifeln, ob eine wirksame Bevollmächtigung durch die Antragsteller vorliegt. Der Antragsgegner und das Verwaltungsgericht haben bereits maßgeblich darauf abgestellt, dass die – schon vor Gründung der Antragsteller – von Mitgliedern der Kameradschaft Aachener Land – K-A-L – für den 5. und 6. April 2013 in Stolberg angemeldeten Fackel- und Trauermärsche als Fortführung von Versammlungen angesehen werden, die seit mehreren Jahren in gleicher Form als zentrale öffentlichkeitswirksame Veranstaltungen der inzwischen verbotenen K-A-L durchgeführt worden sind. Wie in den Jahren seit 2009 erfolgte die Anmeldung auch für 2013 zunächst durch Herrn I. , der ausweislich der vollziehbaren Vereinsverbotsverfügung des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen – MIK NRW – vom 31. Juli 2012 als Mitglied der K‑A‑L angesehen wird. Er hat die Internetseite www.trauermarsch-Stolberg.Info betrieben, über die die sogenannten Fackel- und Trauermärsche jeweils unter dem Motto "Gegen Ausländergewalt und Deutschfeindlichkeit! – Mord! Trauer! Widerstand!" in gleicher Form seit dem Jahr 2009 maßgeblich beworben worden sind und über die von der K-A-L – teilweise mit dem Aufdruck "K-A-L" bzw. "Kameradschaft Aachener Land" – verwendetes Mobilisierungsmaterial bezogen werden konnte. Bereits 2009 hatte er angekündigt, diese Märsche bis zum Jahr 2018 fortzusetzen. Bei Organisation und Durchführung griff Herr I. in besonderer Weise auf Mitglieder der K-A-L zurück, wie das Polizeipräsidium B. in seiner Belegsammlung vom 26. März 2013 im Einzelnen nachgewiesen hat. Die Fortführung der bis 2018 angekündigten Fackel- und Trauermärsche nach dem Verbot der K-A-L steht danach im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit der sinngemäßen Ankündigung auf der Internetseite der Kameradschaft, trotz Verbots die bisherigen Aktivitäten weiterführen zu wollen ("Wir sind verboten – na und?", "Trotz Verbot sind wir nicht tot!"). Vor diesem Hintergrund haben der Antragsgegner und das Verwaltungsgericht dem bloßen Austausch des Veranstalters unter ausdrücklicher Aufrechterhaltung der gesamten Konzeption ("Alles andere bleibt gleich"), wie sie in den vergangenen Jahren seit 2009 stets in gleicher Form praktiziert worden ist, allein die Bedeutung beigemessen, die Fortführung der für die verbotene K-A-L traditionsbildend gewordenen Veranstaltungen zu ermöglichen. Auch nach Ausscheiden von Herrn I. als Anmelder sind mit den Vorsitzenden der Antragsteller Verantwortliche benannt worden, die Mitglieder der K-A-L sind und schon bisher maßgeblich an Organisation und Durchführung der Fackel- und Trauermärsche beteiligt waren. Der Annahme des Antragsgegners und des Verwaltungsgerichts, die Antragsteller seien zur Fortführung der Fackel- und Trauermärsche in bisheriger Form, um den organisatorischen Zusammenhalt der K-A-L zu unterstützen, nur vorgeschoben, entspricht es, dass im Beschwerdeverfahren nicht einmal eine ordnungsgemäße Prozessvollmacht der Antragsteller vorgelegt worden ist. Bereits das erstinstanzliche Prozessverhalten des Vorsitzenden des Antragstellers zu 1. hinterlässt erhebliche Zweifel, ob die Verfahrensführung durch eine Partei im Sinne von § 2 ParteiG mit den dafür erforderlichen Organisationsstrukturen legitimiert ist. Die Bitte des Vorsitzenden des Antragstellers zu 1., ihn unter der Faxnummer einer örtlichen Postfiliale zu kontaktieren, spricht eher für ein konspiratives Handeln einer Privatperson, die verbotene Vereinsaktivitäten fortsetzen möchte. Nach alledem kann es nicht als bloßes Versehen betrachtet werden, dass die das Verfahren nunmehr betreibende Rechtsanwältin im Beschwerdeverfahren trotz Hinweises auf fehlende Vollmachten der Antragsteller lediglich eine – zumal im Anwaltsprozess – nicht ausreichende Vollmacht des Vorsitzenden des Antragstellers zu 1. für eine Vertretung in eigenen Angelegenheiten vorgelegt hat. Ungeachtet der fehlenden Vollmacht hat das Verwaltungsgericht den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO aus den im angegriffenen Beschluss genannten Gründen auch in der Sache zu Recht abgelehnt. Auf diese Gründe nimmt der Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), gibt keine Veranlassung, den angefochtenen Beschluss zu ändern. Die Beschwerde macht ohne Erfolg geltend, die Durchführung der Fackel- und Trauermärsche zum Gedenken an die Tötung von L. Q. in Stolberg Anfang April sei weder das Kernstück der Aktivitäten der verbotenen K-A-L gewesen, noch könne sie als zentrales identitätsstiftendes Ereignis angesehen werden; an den früheren Veranstaltungen seien auch Mitglieder der NPD, der Herr I. zunächst ebenfalls noch angehört habe, und freie Kräfte beteiligt gewesen. Unabhängig davon, ob erste Versammlungen nach der Tötung von L. Q. im Jahr 2008 von der NPD oder freien Kräften verantwortet worden sind, haben sich in den Jahren seit 2009 jährlich in gleicher Weise fortgeführte Versammlungen mit einheitlichem Ablauf, Zeitpunkt und Motto herausgebildet, die im Wesentlichen durch Herrn I. geprägt und als öffentlichkeitswirksame Veranstaltung der K-A-L ausgestaltet worden sind. Daran ändert sich nichts dadurch, dass zunächst auch Herr S. an der Organisation beteiligt war, ohne Mitglied der K-A-L zu sein. Dasselbe gilt für die frühere Mitgliedschaft von Herrn I. in der NPD. Denn Herr I. hat unabhängig davon seit 2009 das Mitführen von Parteifahnen der NPD untersagt und damit von Anfang an deutlich gemacht, dass es sich nicht um eine Veranstaltung der NPD handelt. Die Ankündigung, die Versammlung von 2009 an jährlich bis 2018 zu wiederholen, stammt ebenso von Herrn I. wie die Anmeldungen 2009 bis 2011 und 2013. Im Jahr 2012 war Herr I. von Herrn S. in der Anmeldung als Versammlungsleiter benannt worden. Die Ordner wurden nach Erkenntnissen des Antragsgegners jeweils aus den Reihen der K-A-L rekrutiert, der Ordnerdienst regelmäßig vom Vorsitzenden der K-A-L geleitet. Die von Herrn I. betriebene zentrale Mobilisierungsseite im Internet diente zugleich dem Vertrieb von Werbematerial, das von Mitgliedern der K-A-L im Vorfeld aktiv eingesetzt worden ist. Ausgehend davon erschüttert das Beschwerdevorbringen nicht die Würdigung des Verwaltungsgerichts, der organisatorische Zusammenhalt des verbotenen Vereins solle aufrechterhalten oder zumindest unterstützt werden, indem öffentlichkeitswirksam eine gleichartige Versammlung von früheren Mitgliedern und Sympathisanten der K-A-L organisiert und durchgeführt werde. Der Unterstützung dieses Zusammenhalts würde es auch dienen, wenn die Mitglieder der K‑A‑L wie bisher als Gastgeber anlässlich der Fortführung der traditionellen Fackel- und Trauermärsche für andere Teilnehmer aus dem rechten Spektrum auftreten und dabei ihre verbotenen Vereinsstrukturen auch unter Beteiligung Gleichgesinnter aus dem ganzen Bundesgebiet weiter festigen würden. Die Behauptung, Herr I. sei kein Mitglied der K-A-L gewesen, widerspricht den Erkenntnissen des MIK NRW in der Verbotsverfügung vom 31. Juli 2012 sowie des Polizeipräsidiums B. und ist unsubstantiiert. Der zum Beleg angeführten Kostenentscheidung im beigezogenen Verfahren 6 K 2240/12 (VG Aachen) kann hierfür nichts entnommen werden. Angesichts der von Herrn I. und anderen Verantwortlichen gezielt genutzten engen Verstrickungen der K-A-L in die bisherige Organisation der Fackel- und Trauermärsche, die ausweislich der fotografisch dokumentierten Erkenntnisse des Antragsgegners auch anhand von Bannern und Transparenten nach außen erkennbar war, muss der Mitgliedschaft des Herrn I. in der K-A-L hier jedoch nicht weiter nachgegangen werden. Die Behauptung des Vorsitzenden des Antragstellers in erster Instanz, für die K-A-L sei anlässlich früherer Fackel- und Trauermärsche keine Werbung gemacht worden, ist durch die Erkenntnisse des Antragsgegners ebenso widerlegt wie die These aus der Beschwerdeschrift, es sei jeweils höchstens ein Banner der K-A-L vorhanden gewesen. Hierdurch wird demgemäß nicht in Zweifel gezogen, dass es sich jedenfalls für die Mitglieder der K-A-L um ein den Zusammenhalt stärkendes herausragendes Ereignis mit prominenter Öffentlichkeitsarbeit für die K-A-L handelte. Nach den Erkenntnissen des Antragsgegners sind selbst die Plakate, mit denen die aktuell geplanten Märsche beworben worden sind, weitgehend identisch mit den Motiven der vergangenen Jahre. Lediglich der Schriftzug "TRAUERMARSCH-STOLBERG.INFO" wurde durch die Adresse "stolberg.heinsberg-rechte.de" ausgetauscht. Dass die Veranstaltungen im Rahmen der Mobilisierung zugleich auf anderen Portalen beworben worden sind, stellt ihre zentrale Bedeutung für die den Zusammenhalt bekräftigende Selbstdarstellung gerade der K-A-L in der Öffentlichkeit nicht in Frage. Die Beschwerdebegründung geht selbst davon aus, im letzten Jahr habe die Organisation zu 100 Prozent bei der K-A-L zuzurechnenden Personen als Anmelder gelegen. An der vom Antragsgegner geltend gemachten identitätsstiftenden Bedeutung der seit 2009 jeweils Anfang April grundsätzlich an einem Freitagabend und dem anschließenden Samstag durchgeführten Fackel- und Trauermärsche für die K-A-L ändert sich nichts dadurch, dass – insbesondere im Jahr 2008 – auch andere Gruppierungen oder Einzelpersonen die Tötung von L. Q. zum Anlass für öffentlichkeitswirksame Demonstrationsveranstaltungen genommen haben. Soweit die Beschwerde versucht, den Kreis der "L.-Q.-Märsche" zu erweitern, verkennt sie, dass sich die Zurechnung solcher Märsche zur K-A-L auf die seit 2009 unter gleichem Motto in gleicher Form Anfang April durchgeführten "Fackel- und Trauermärsche" beschränkt, die nunmehr als solche auf der Internetseite der Antragsteller beworben werden, um die Fortführung zu ermöglichen. Ohne Erfolg wendet die Beschwerde gegen die Anwendbarkeit von § 20 VereinsG ein, die öffentlichen Aufmärsche stärkten nicht den organisatorischen Fortbestand des verbotenen Vereins nach innen. Äußerungen, die von leitenden Mitgliedern eines Vereins stammen oder deren Inhalt von diesen Mitgliedern erkennbar befürwortet wird, sind dem Verein auch dann zuzurechnen, wenn sie als solche nicht für die Vereinstätigkeit erstellt oder in ihr verwandt worden sind, jedoch den ideologischen Hintergrund kennzeichnen, vor dem die Verantwortlichen des Vereins handeln. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. September 2010 – 6 A 4.09 –, NVwZ-RR 2011, 14 = juris, Rn. 30. Danach wird der organisatorische Zusammenhalt des Vereins gerade auch durch dem Verein zuzurechnende öffentliche Äußerungen unterstützt. Dies ist sowohl bezogen auf die früheren Äußerungen und Aktivitäten von Herrn I. und anderer Mitglieder der K-A-L im Zusammenhang mit Fackel- und Trauermärschen der Fall als auch hinsichtlich der beabsichtigten Fortführung durch die Vorsitzenden der Antragsteller. Dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 31. August 2012 – 1 BvR 1840/12 – kann nicht entnommen werden, dass die Zurechnung einer Versammlung zur Tätigkeit einer verbotenen Vereinigung allenfalls unmittelbar nach Erlass der Verbotsverfügung in Betracht kommt. Finden sich – wie hier – hinreichend deutliche Anzeichen für eine Fortführung der bisherigen Vereinstätigkeit auf Grund öffentlicher Ankündigungen, sich durch das Verbot an weiteren Vereinsaktivitäten nicht hindern zu lassen, und werden diese wie angekündigt durch Mitglieder des verbotenen Vereins unverändert fortgeführt, steht auch eine längere Zeit seit Erlass der Verbotsverfügung nicht der Annahme entgegen, der organisatorische Zusammenhalt der Vereinigung werde hierdurch weiter unterstützt. Ebenfalls zu Recht hat das Verwaltungsgericht eigenständig tragend im Rahmen einer allgemeinen Folgenabwägung das öffentliche Interesse an der Verhinderung der angemeldeten Märsche als gegenüber den Interessen der Antragsteller höherwertig angesehen. Aus Art. 11 EMRK ergibt sich schon deshalb nichts anderes, weil es für die Strafbarkeit nach § 20 VereinsG lediglich auf die Vollziehbarkeit eines Vereinsverbots ankommt. Hieran besteht kein Zweifel, ohne dass Raum für eine Betrachtung der Erfolgsaussichten von Rechtsbehelfen gegen das Vereinsverbot bleibt. Die Kosten des Verfahrens sind entsprechend § 89 Abs. 1 Satz 3 ZPO i. V. m. § 173 VwGO der für die Antragsteller auftretenden Rechtsanwältin als vollmachtloser Vertreterin aufzuerlegen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist nach §§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.