Urteil
4 K 1072/11
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2013:0508.4K1072.11.00
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Tenor
Die Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin in den deutschen Staatsverband einzubürgern.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des gegen sie auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin in den deutschen Staatsverband einzubürgern. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des gegen sie auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages leistet. T a t b e s t a n d : Die im Jahre 1937 in der Türkei geborene Klägerin begehrt ihre Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Die Klägerin reiste zusammen mit ihrem Ehemann und einem Kind am 4. April 1994 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sie hat zusammen mit ihrem Ehemann noch elf weitere Kinder, die alle in Deutschland leben. Nachdem ihr Asylantrag abgelehnt und die Feststellung getroffen worden war, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen (rechtskräftig seit 18. Oktober 1996), erhielt sie eine Aufenthaltsbefugnis und am 17. November 1994 einen Reiseausweis für Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingsausweis). Die Klägerin ist seit dem 11. November 2009 im Besitz einer Niederlassungserlaubnis. Sie hat seit ihrer Einreise ununterbrochen Sozialleistungen bezogen. Unter dem 14. Januar 2011 beantragte die Kläger ihre Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Sie führte im Wesentlichen aus, sie sei Analphabetin und verfüge weder über Deutschkenntnisse noch habe sie einen Einbürgerungstest gemacht. Von den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StAG (ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache) sei jedoch gemäß § 10 Abs. 6 StAG altersbedingt abzusehen. Bereits bei ihrer Einreise sei sie 57 Jahre alt gewesen. Nachdem der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mehrfach um Bescheidung des Einbürgerungsantrags gebeten hatte, hat er am 10. Juni 2011 Untätigkeitsklage erhoben. Er macht geltend, die Klägerin sei 74 Jahre alt und anerkannter Flüchtling. Sie sei aufgrund ihrer gesundheitlichen Beschwerden und insbesondere aufgrund ihres hohen Alters nicht in der Lage, sich selbst zu unterhalten bzw. sich Deutschkenntnisse in ausreichender Form anzueignen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verpflichten, sie in den deutschen Staatsverband einzubürgern, Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt im Wesentlichen aus, die Klägerin habe keinen Einbürgerungsanspruch. Allein das Erreichen eines bestimmten Lebensalters lasse auf eine altersbedingte Unfähigkeit, die deutsche Sprache zu erlernen, nicht schließen. Der Analphabetismus der Klägerin stehe in keinem Zusammenhang mit ihrem Lebensalter. Im Übrigen stelle Analphabetismus auch keine Krankheit oder Behinderung im Sinne des § 10 Abs. 6 StAG dar. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist als Untätigkeitsklage nach §§ 42 Abs. 1, 75 VwGO zulässig; die Beklagte hat bis zum heutigen Tag über den Einbürgerungsantrag der Klägerin nicht entschieden. Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat bezogen auf den für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung einen Anspruch auf Einbürgerung (§ 113 Abs. 5 VwGO). Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Klägerin die Voraussetzungen für eine Einbürgerung in den deutschen Staatsverband mit Ausnahme der Merkmale des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und Nr. 7 Staatsangehörigkeitsgesetz – StAG – (ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache und Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland) erfüllt. Von den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 StAG ist hier jedoch aus Altersgründen abzusehen. Nach dieser Bestimmung ist von den Voraussetzungen der ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache sowie der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland abzusehen, wenn der Einbürgerungsbewerber wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt diese Voraussetzungen nicht erfüllen kann. Die altersbedingten Gründe knüpfen daran an, dass die Fähigkeit schwindet, sich neue Kenntnisse und Fertigkeiten anzueignen, und es Personen gehobenen Alters auch nicht abverlangt werden soll, entsprechende Bemühungen zu entfalten. Eine strikte Altersgrenze kann allerdings nicht gezogen werden, da derartige Kenntnisse und Fähigkeiten von soziokulturellen Merkmalen wie insbesondere dem erreichten Bildungsstand, der Erwerbsteilhabe sowie den Anregungen, die sich aus dem individuellen Lebensumfeld ergeben, abhängen. Der Begriff "altersbedingt" ist daher einzelfallabhängig. Entscheidend ist dabei, ob im Zeitpunkt der Einbürgerung aus Altersgründen der Erwerb der erforderlichen Kenntnisse (noch) abverlangt werden kann; Versäumnisse in der Vergangenheit sind hingegen unbeachtlich. § 10 Abs. 6 StAG stellt nämlich anders als bei der Unterhaltsfähigkeit nicht auf ein Vertretenmüssen ab und damit auch nicht darauf, ob sich ein Einbürgerungsbewerber die entsprechenden Kenntnisse der deutschen Sprache (bzw. der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland) in der Vergangenheit aneignen konnte. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 22. Januar 2013 – 19 A 364/10 -, juris; VG Stuttgart, Urteil vom 2. Dezember 2011 ‑ 11 K 839/11 ‑, juris; Berlit, in: Gemeinschaftskommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht (GK-StAR), Rn. 405, 406 und 409, sowie Gayer, in: GK-AuslR, § 10 Rn. 23. Analphabetismus spielt im Rahmen des § 10 Abs. 6 StAG hingegen keine Rolle, weil es sich hierbei um keine Krankheit oder Behinderung handelt. Analphabetismus kann nur dann berücksichtigt werden, wenn dieser aufgrund einer Behinderung oder geistigen Störung besteht. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 27. Mai 2010 ‑ 5 C 8.09 –, NVwZ 2010, 1502, sowie Hailbronner, in: Hailbronner/Renner/Maaßen, Kommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht, § 10 Rn. 69. Nach diesen Maßstäben ist es für die im Jahre 1937 geborene, mithin heute 76‑jährige Klägerin insbesondere aufgrund ihres Bildungsstandes und der damit verbundenen dauernden Erwerbslosigkeit sowie den Anregungen aus ihrem unmittelbaren Lebensumfeld nicht mehr möglich, die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und Nr. 7 StAG zu erfüllen. Dass sie sich die entsprechenden Kenntnisse nicht früher angeeignet hat, ist hingegen ohne Belang, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2013 – 19 A 364/10 -, a.a.O., so dass es entgegen der Auffassung der Beklagten auf einen kausalen Zusammenhang zwischen dem früheren Verhalten und dem altersbedingten subjektiven Unvermögen des Einbürgerungsbewerbers nicht ankommt. Anhaltspunkte für einen Missbrauch der Ausnahmeregelung des § 10 Abs. 6 StAG liegen nicht vor. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).