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Urteil

11 K 839/11

VG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Anspruch auf Einbürgerung scheitert, wenn die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit (§ 10 Abs.1 Satz1 Nr.4 StAG) nicht erfüllt ist; das Gericht kann aber die Erteilung einer Einbürgerungszusicherung anordnen. • § 12 StAG-Ausnahmen (z. B. Mehrstaatigkeit, Aufnahme von Reiseausweis für Flüchtlinge) sind nach der Lage im Zeitpunkt der Verhandlung zu prüfen und greifen nicht automatisch zugunsten früherer Asylberechtigter nach Widerruf des Status. • Von den Voraussetzungen der ausreichenden deutschen Sprachkenntnisse (§ 10 Abs.1 Satz1 Nr.6 StAG) kann nach § 10 Abs.6 StAG abgesehen werden, wenn der Bewerber wegen Krankheit oder Behinderung die Kenntnisse offensichtlich nicht erwerben kann. • Bezug von Leistungen nach SGB II steht einer Einbürgerung nicht entgegen, wenn der Leistungsbezug nicht dem Einbürgerungsbewerber zuzurechnen ist und objektiv vermittelungshemmende Umstände vorliegen. • Bei drohender Mehrstaatigkeit besteht unter den übrigen Einbürgerungsvoraussetzungen ein Anspruch auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung.
Entscheidungsgründe
Einbürgerung: Zusicherung trotz fehlender Aufgabenmöglichkeit der bisherigen Staatsangehörigkeit • Ein Anspruch auf Einbürgerung scheitert, wenn die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit (§ 10 Abs.1 Satz1 Nr.4 StAG) nicht erfüllt ist; das Gericht kann aber die Erteilung einer Einbürgerungszusicherung anordnen. • § 12 StAG-Ausnahmen (z. B. Mehrstaatigkeit, Aufnahme von Reiseausweis für Flüchtlinge) sind nach der Lage im Zeitpunkt der Verhandlung zu prüfen und greifen nicht automatisch zugunsten früherer Asylberechtigter nach Widerruf des Status. • Von den Voraussetzungen der ausreichenden deutschen Sprachkenntnisse (§ 10 Abs.1 Satz1 Nr.6 StAG) kann nach § 10 Abs.6 StAG abgesehen werden, wenn der Bewerber wegen Krankheit oder Behinderung die Kenntnisse offensichtlich nicht erwerben kann. • Bezug von Leistungen nach SGB II steht einer Einbürgerung nicht entgegen, wenn der Leistungsbezug nicht dem Einbürgerungsbewerber zuzurechnen ist und objektiv vermittelungshemmende Umstände vorliegen. • Bei drohender Mehrstaatigkeit besteht unter den übrigen Einbürgerungsvoraussetzungen ein Anspruch auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung. Die Klägerin, 1949 geboren und türkische Staatsangehörige, lebt seit 1991 in Deutschland; 1994 war sie zeitweise als Asylberechtigte anerkannt, dieser Status wurde später widerrufen. Seit 2008 hat sie einen Schlaganfall erlitten mit erheblichen kognitiven und motorischen Folgeschäden; ein Betreuer wurde bestellt. Am 04.03.2010 beantragte sie die Einbürgerung; die Stadt Heilbronn lehnte den Antrag mit Bescheid vom 05.04.2011 ab, weil die Klägerin ihre türkische Staatsangehörigkeit nicht aufgibt und ausreichende Deutschkenntnisse (§10 Abs.1 Nr.6 StAG) nicht vorlägen. Die Klägerin erhob Untätigkeitsklage und machte geltend, sie könne wegen der Erkrankung die erforderlichen Kenntnisse nicht mehr erwerben (§10 Abs.6 StAG) und trage den Leistungsbezug nach SGB II nicht zu vertreten. Sie beantragte hilfsweise die Erteilung einer Einbürgerungszusicherung. • Zulässigkeit: Die Untätigkeitsklage nach §75 VwGO war zulässig; der nach Klageerhebung ergangene Ablehnungsbescheid konnte in den Rechtsstreit einbezogen werden. • Fehlen der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit (§10 Abs.1 Satz1 Nr.4 StAG): Ein unmittelbarer Einbürgerungsanspruch scheitert, weil die Klägerin ihre türkische Staatsangehörigkeit nicht aufgegeben hat und türkische Staatsangehörige diese durch Einbürgerung in Deutschland nicht automatisch verlieren. • Ausnahmen nach §12 StAG (Mehrstaatigkeit, besondere Härte) greifen nicht ein: Die Voraussetzungen, insbesondere unverhältnismäßige Schwierigkeiten der Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit oder Vorliegen eines Reiseausweises für Flüchtlinge, lagen nicht vor; eine persönliche Vorsprache bei der Auslandsvertretung ist der Klägerin mit Unterstützung zumutbar. • Ermessensreduzierung bei Einbürgerungszusicherung: Die Einbürgerungszusicherung ist nach ständiger Praxis und Verfahrensrecht ein Instrument, das zu erteilen ist, wenn sie die Durchsetzung des Einbürgerungsanspruchs ermöglicht oder wesentlich erleichtert und die übrigen Voraussetzungen vorliegen. • Anspruchsvoraussetzungen (§10 StAG): Die Klägerin erfüllte die Voraussetzungen nach §10 Abs.1 Nr.3 StAG (Leistungsbezug nach SGB II ist nicht ihr zuzurechnen) und konnte sich auf §10 Abs.6 StAG berufen, weil krankheitsbedingte kognitive Einschränkungen das Erlernen der deutschen Sprache und der Rechts- und Gesellschaftsordnung dauerhaft ausschließen. • Beweiswürdigung medizinischer Unterlagen: Ärztliche Stellungnahmen und das Gesundheitsamt bestätigten gravierende kognitive Beeinträchtigungen infolge des Schlaganfalls, weshalb die Klägerin die erforderlichen Kenntnisse nach §10 Abs.1 Nr.6 und Abs.4 StAG nicht mehr erwerben kann. • Rechtsfolge: Mangels Erfüllung der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit kein unmittelbarer Einbürgerungsanspruch, wohl aber ein Anspruch auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung; Kosten- und Notwendigkeitserklärung für Bevollmächtigung nach §162 Abs.2 VwGO. Der Ablehnungsbescheid der Stadt Heilbronn vom 05.04.2011 ist rechtswidrig. Ein unmittelbarer Anspruch auf Einbürgerung bestand nicht, weil die Klägerin ihre türkische Staatsangehörigkeit nicht aufgegeben hat und Ausnahmeregelungen des §12 StAG nicht anwendbar sind. Die Klägerin hat jedoch einen Anspruch auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung, weil die übrigen Einbürgerungsvoraussetzungen nach §10 StAG – insbesondere die Nichtzuordnung des SGB-II-Bezugs (§10 Abs.1 Nr.3 StAG) und die Anwendung der Ausnahme des §10 Abs.6 StAG wegen krankheitsbedingter Unmöglichkeit des Erwerbs deutscher Sprachkenntnisse – vorliegen. Die Stadt wird verpflichtet, der Klägerin eine Einbürgerungszusicherung zu erteilen; im Übrigen ist die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu einem Drittel und die Beklagte zu zwei Dritteln; die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wurde für notwendig erklärt.