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Urteil

3 K 244/11

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2013:0514.3K244.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid des Beklagten vom 20. Januar 2011 wird aufgehoben, soweit er mehr als 115.821,62 € festsetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und der Beklagte je zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten für den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 T a t b e s t a n d 2 Der klagende Kreis wendet sich gegen Widerruf und Erstattung einer vom beklagten Land für ein Dienstleistungszentrum in O. gewährten Zuwendung. 3 Im Jahr 2005 lehnte der Beklagte einen ersten Förderantrag des Klägers ab. Dieser stellte im März 2007 einen zweiten Förderantrag. Der Beklagte wies mehrfach darauf hin, dass das geförderte Projekt bis Ende 2008 abgeschlossen sein müsse. Da der Kläger auch nach entsprechender Aufforderung keine prüffähigen Unterlagen vorlegte, lehnte der Beklagte den zweiten Förderantrag Ende August 2007 ab. 4 Mit einem (dritten) Antrag vom Januar 2008 beantragte der Kläger erneut eine Zuwendung. Gegenstand des Projekts war der Umbau der Gründerzeitvilla „I. “ in O. zu einem Ausbildungszentrum für Gastronomieberufe, zu einem Restaurant sowie zu einem Nationalpark-Tor in O. . 5 Mit Bescheid vom 11. April 2008 bewilligte der Beklagte dem Kläger für den Zeitraum vom 17. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008 eine Projektzuwendung in Höhe von 1.593.734,00 €. Er gab der Klägerin darin die Beachtung des Vergaberechts auf: Vor der Auftragserteilung habe grundsätzlich eine Öffentliche Ausschreibung zu erfolgen; bei Aufträgen bis zu einem Wert von 50.000 € könne in der Regel eine beschränkte Ausschreibung vorgenommen werden. 6 Das geförderte Projekt wurde bis Ende 2008 fertig gestellt. 7 Ende 2009 beanstandete der Beklagte die Projektdurchführung. Die Bezirksregierung Köln kam in einem Prüfbericht zu dem Ergebnis, dass vom Kläger Zuwendungen in Höhe von rund 250.000,-- € zurückzufordern seien und machte dazu geltend: 8 Der Kläger habe mehrfach zu Unrecht von der Öffentlichen Ausschreibung abgesehen und eine Beschränkte Ausschreibung gewählt. Das gelte für die Vergabe der Flachdacheindichtung, der Außenarbeiten/Parkplatzbefestigung, der Dachdeckerarbeiten und der Metallbauarbeiten. Für alle Arbeiten sei nämlich der für die Öffentliche Ausschreibung hier maßgebliche Schwellenwert von 50.000 € überschritten worden. Auch habe der Kläger die Öffentliche Ausschreibung als korrekte Vergabeart dadurch umgangen, dass er die Dachdeckerarbeiten unzulässigerweise in zwei Lose (Schieferdeckung und Flachdachabdichtung) getrennt habe, um dann jeweils eine beschränkte Vergabe durchzuführen. Überdies habe das Angebot für die Flachdacheindichtung aufgrund einer Tipp-Ex-Korrektur (Korrekturband) nicht berücksichtigt werden dürfen. 9 Abgesehen davon habe eine Prüfung der Belege nicht förderbare Rechnungen in Höhe von 77.080,28 € ergeben. 10 Ferner seien vom Kläger angesetzte Kosten, unter anderem zur steuerlichen Beratung und zu Notarkosten, nicht oder nicht im angesetzten Prozentsatz förderfähig und müssten daher in Abzug gebracht werden. 11 Schließlich liege ein Verstoß gegen Nr. 10 der Nebenbestimmungen des Zuwendungsbescheides vor, da nicht alle Stundennachweiszettel eingereicht worden seien und dementsprechend ein Abzug von den förderfähigen Kosten vorgenommen werden müsse. 12 Mit dem – hier streitgegenständlichem – Bescheid vom 20. Januar 2011 widerrief der Beklagte nach Anhörung des Klägers den Zuwendungsbescheid vom 11. April 2008 teilweise (Ziffer 1) und forderte einen Betrag in Höhe von 224.322,10 € zurück (Ziffer 2). Zur Begründung verwies er im Wesentlichen auf die vorgenannten Beanstandungen der Bezirksregierung Köln in ihrem Prüfbericht. 13 Der Kläger hat am 9. Februar 2011 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor: Widerruf und Rückforderung der von ihm zweckentsprechend für ein Dienstleistungszentrum bzw. I. verwandten Zuwendung seien nicht gerechtfertigt. Er habe sich an die Vorgaben der einschlägigen Vergabevorschriften gehalten. Insbesondere habe man die Unterteilung der Dachdeckerarbeiten in zwei Fachlose (Flachdacheindichtung und Schieferabdeckung) zu Unrecht beanstandet. Für die Schiefereindeckung sei generell nur ein begrenzter, spezialisierter und qualifizierter Bieterkreis in Frage gekommen, an den besondere Anforderungen zu stellen gewesen seien. Aufgrund der überschaubaren Marktsituation im Bereich der Schieferdeckung habe der Aufwand einer Öffentlichen Ausschreibung zudem in keinem Verhältnis zu dem erreichbaren Vorteil gestanden, sodass ein Verzicht auf eine Öffentliche Ausschreibung zumindest nach § 3 Nr. 3 Abs. 1 lit. a) VOB/A 2006 zulässig gewesen sei. Des Weiteren seien die vorgenommenen Änderungen im beanstandeten Angebot einer Firma für die Flachdacharbeiten durch Korrekturband (Tipp-Ex) als zweifelsfrei im Sinne des § 21 Nr. 1 Abs. 2 S. 6 VOB/A 2006 anzusehen. Das Angebot sei daher zu Recht berücksichtigt worden. 14 In Bezug auf die Beschränkte Ausschreibung der Außenarbeiten/Parkplatzbefestigung und der Metallbauarbeiten sei zu beachten, dass diese nach § 3 Nr. 3 Abs. 1 lit. a) VOB/A 2006 zulässig gewesen sei, da eine Öffentliche Ausschreibung einen Aufwand verursacht hätte, der zu dem erreichbaren Vorteil oder dem Wert der Leistung in einem Missverhältnis gestanden hätte. Zudem seien die Auftragsvergaben dringlich im Sinne des § 3 Nr. 3 Abs. 1 lit. c) VOB/A 2006 gewesen und seien auch nicht durch ein verspätet eingeleitetes Vergabeverfahren verursacht worden. 15 Ferner müsse der enorme Zeitdruck unter dem das Projekt gestanden habe, berücksichtigt werden. Des Weiteren seien die steuerlichen Beratungsleistungen förderfähige Aufwendungen und dürften nicht von der Beklagten in Abzug gebracht werden. Immerhin habe die Zuwendungsstelle dem Beklagten selbst diese steuerliche Prüfung verlangt. 16 Der Kläger beantragt, 17 den Teilwiderrufs- und Erstattungsbescheid des Beklagten vom 20. Januar 2011 aufzuheben. 18 Der Beklagte beantragt, 19 die Klage abzuweisen. 20 Zur Begründung verweist er auf die Gründe des angefochtenen Bescheides. 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakten des beklagten Landes verwiesen. 22 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 23 Die Klage ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang erfolgreich. 24 Sie ist zwar als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 1 Fall der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) insgesamt zulässig. 25 Die Klage ist aber nur hinsichtlich eines Teils des angefochtenen Widerrufs- und Erstattungsbescheids begründet, und zwar „soweit“ dieser Bescheid rechtswidrig und rechtsverletzend für den Kläger ist, vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. 26 Die für die Teilaufhebung erforderliche Teilbarkeit des angefochtenen Verwaltungsakts ist gegeben. Der allein rechtsverletzende Teil des Bescheides betrifft den inhaltlich und rechnerisch abtrennbaren Bereich von Widerruf und Rückforderung der geförderten Dachdeckerarbeiten (= 108.500,48 €). 27 Der Widerruf dieser Fördermittel lässt sich nicht auf die dafür allein in Betracht kommende Rechtsgrundlage in § 49 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) NRW stützen. Nach dieser Vorschrift kann eine rechtmäßige Zuwendung widerrufen werden, wenn mit ihr eine Auflage verbunden ist und der Zuwendungsempfänger diese nicht erfüllt. 28 Vorliegend hat der Kläger bei der Beauftragung der geförderten Dachdeckerarbeiten nicht gegen vergaberechtliche Auflagen des Zuwendungsbescheides verstoßen. Er durfte von der Öffentlichen Ausschreibung absehen und eine Beschränkte Ausschreibung durchführen. 29 Im Zuwendungsbescheid vom 11. April 2008 wird im Wege der Auflage auf die Einhaltung der Regelungen der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen 2006 (VOB/A 2006) sowie der Nr. 1.3 der Verwaltungsvorschrift zu § 55 Landeshaushaltsordnung (LHO) NRW verwiesen. Danach waren Aufträge bis zu einem Wert von 50.000,-- € in der Regel beschränkt auszuschreiben. Ausweislich des einschlägigen Vergabevermerks vom 16. Juli 2008 lagen sowohl die geschätzten Kosten für das Los Flachdacheindichtung (30.130,-- €) als auch diejenigen für das Los Schieferdeckung mit (49.436,10 €) unter diesem Schwellenwert. 30 Die beiden Gewerke aus dem Bereich der Dachdeckerarbeiten mussten nicht zusammengerechnet werden; sie durften vom Kläger in zwei getrennten ("unterschwelligen") Losen vergeben werden. Der von dem Beklagten erhobene Vorwurf, die Klägerin habe zur Einhaltung des Schwellenwerts von 50.000,-- € und damit zur Vermeidung einer Öffentlichen Ausschreibung in unzulässiger Weise zwei Lose gebildet, ist nach Auffassung der Kammer unberechtigt. 31 Die Bildung von Losen steht dem Grundsatz nach im freien Ermessen des öffentlichen Auftraggebers. 32 Vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25. November 2009 ‑ VII Verg 27/09 ‑, juris, Rn. 52 f. 33 Allerdings besteht dieses Ermessen nicht ohne Schranken. Vorliegend hatte der Kläger insbesondere die einschlägige VOB/A 2006 zu beachten. 34 Gemäß § 4 Nr. 1 VOB/A 2006 soll eine einheitliche Vergabe dann vorgenommen werden, wenn dadurch eine „zweifelsfreie umfassende Haftung für Mängelansprüche“ erreicht wird. Im Zusammenhang mit den hier in Rede stehenden Dachdeckerarbeiten, die zwei unterschiedliche Dächer bzw. Dachformen (Abdichtung des Flachdachs und Eindeckung des Satteldachs) betreffen, greift dieser Grund für eine einheitliche Ausschreibung nicht ein. 35 Aus der Nr. 2 der genannten Vorschrift lässt sich für das vom Beklagten behauptete Erfordernis einer einheitlichen Vergabe schon deshalb nichts herleiten, weil die Vorschrift mit dem Hinweis auf „umfangreiche Bauleistungen“ einen Grund für die getrennte Vergabe (nach Teillosen), nicht aber für die einheitliche Vergabe benennt. 36 Auch Nr. 3 der Vorschrift hat diese Zielrichtung; sie benennt mit dem Hinweis auf "unterschiedliche Handwerkszweige" einen Grund für die getrennte Vergabe (nach Fachlosen). Eine Pflicht zur einheitlichen Vergabe lässt sich schließlich auch nicht aus Satz 2 von Nr. 3 der Vorschrift ableiten; die dort angesprochene Ausnahme, mehrere Lose „zusammen zu vergeben“, ist gerade nicht als Pflicht, sondern als Möglichkeit der öffentlichen Auftraggeber ausgestaltet („dürfen“). 37 Andere Vorschriften, aus denen sich hier möglicherweise eine Pflicht des Klägers ergeben könnte, Flachdacheindichtung und Schieferdeckung zusammen zu vergeben, werden weder von dem Beklagten benannt noch sind sie für das Gericht ersichtlich. 38 Der Argumentation des Beklagten, wonach aus § 4 Nr. 3 Satz 1 VOB/A 2006, der bei unterschiedlichen Handwerkszweigen unterschiedliche Lose fordere, zu entnehmen sei, dass bei einem einzigen Handwerkszweig (Dachdeckerhandwerk) ein einziges Los zu bilden sei, vermag die Kammer schon vom Ansatz her nicht zu folgen. Für ein derartiges Normverständnis lässt weder der Wortlaut der Vorschrift noch ihr Sinn und Zweck einen Raum. Die dort geregelte Aufteilung der Lose ist Ausdruck der Mittelstandsförderung. 39 Vgl. Stickler, in: Kapellmann/Messerschmidt, VOB/-Kommentar, 2. Aufl. 2007, § 4 Rn. 39. 40 Durch die Vergabe von Fachlosen nach Handwerkszweigen sollen auch kleinere Handwerksbetriebe mit speziellen Kenntnissen und Fertigkeiten die Gelegenheit bekommen, sich an Ausschreibungen zu beteiligen mit der Folge, dass es zu einer Wettbewerbs- und damit Qualitätsförderung kommt. Diese Zielrichtung greift selbstverständlich auch innerhalb eines Handwerkszweigs, wenn es, wie hier, darum geht, im Rahmen des Dachdeckerhandwerks solche Gewerke, die besondere Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern ("altdeutsche Schieferdeckung"), von üblichen Dachdeckerarbeiten (Flachdachabdichtung) durch die Bildung von zwei unterschiedlichen Losen vergaberechtlich zu trennen. Erst die getrennte Vergabe unterschiedlicher Dachdeckerarbeiten ermöglicht es, dass Bewerber, die sich auf „altdeutsche Schieferdeckung“ spezialisiert haben und solche, die "Flachdachsanierungen" durchführen, am Wettbewerb der Bieter teilnehmen konnten. 41 Ein Verstoß gegen die vergaberechtliche Auflage im Zuwendungsbescheid lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass der Kläger das mit Tipp-Ex (Korrekturband) korrigierte Angebot des betreffenden Dachdeckerbetriebes hätte ausschließen müssen. 42 Nach § 21 Nr. 1 Abs. 2 S. 5 VOB/A 2006 müssen Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen zweifelsfrei sein. Die Regelung soll verhindern, dass sich ein Bieter nach Erhalt des Zuschlags darauf berufen kann, er habe etwas ganz anderes an Leistung oder Preis angeboten. Manipulationen sollen ausgeschlossen werden. 43 Vgl. OLG München, Beschluss vom 23. Juni 2009 - Verg 8/09 -, juris, Rn. 42. 44 Vorliegend ist die vorgenommene Änderung als zweifelsfrei anzusehen. Eine Manipulation war ausgeschlossen. Die vom Beklagten beanstandete Tipp-Ex-Korrektur betrifft ein Zahlenwerk, das zu einer relevanten Angebotsmanipulation gar nicht geeignet gewesen wäre. Durch die Tipp-Ex-Korrektur geändert worden sind nämlich ausweislich der beigezogenen Vergabeakte lediglich Kleinbeträge, aus denen sich eine Teilsumme in Höhe von 3.016,95 € ergibt. Diese Teilsumme wiederum ist nicht korrigiert. 45 Die im angegriffenen Bescheid enthaltene Rückforderung teilt nach der allein in Betracht kommenden Rechtsgrundlage in § 49a VwVfG NRW das rechtliche Schicksal des Widerrufs. Soweit sich die Rückforderung auf einen Betrag von mehr als 115.821,62 € bezieht, ist sie rechtswidrig und damit insoweit aufzuheben. 46 Mit dem Widerrufs- und Rückforderungsbetrag in Höhe von 115.821,62 € ist der angegriffene Bescheid rechtmäßig. 47 Zu Recht wirft der Beklagte dem Kläger vor, dass er bei der Beauftragung der in Rede stehenden Parkplatzbefestigung und der Metallbauarbeiten gegen die Auflage verstoßen hat, eine Öffentliche Ausschreibung durchzuführen, vgl. § 49 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 VwVfG NRW. Der nach dem Zuwendungsbescheid dafür einschlägige "Schwellenwert" von 50.000,-- € war insoweit unstreitig überschritten. 48 Die Wahl des beschränkten Vergabeverfahrens war auch nicht durch § 3 Nr. 3 Abs. 1 lit. c) VOB/A 2006 gerechtfertigt. Danach ist eine Beschränkte Ausschreibung zulässig, wenn die Öffentliche Ausschreibung aus anderen Gründen, namentlich aus Gründen der Dringlichkeit unzweckmäßig ist. Das Tatbestandsmerkmal der Dringlichkeit muss dabei objektiv gegeben sein und ist eng auszulegen, um den Ausnahmecharakter der Beschränkten Ausschreibung gegenüber dem Regelfall der Öffentlichen Ausschreibung zu wahren. 49 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. September 2008 - 15 A 2328/06 ‑ juris, Rn. 37. 50 Eine Dringlichkeit im Sinne der Vorschrift ist daher nicht gegeben, wenn das Vergabeverfahren unter einem Zeitdruck steht, den der öffentliche Auftraggeber selbst verursacht hat oder der ihm zumindest zuzurechnen ist. 51 Vgl. Vergabekammer Düsseldorf, Beschluss vom 31. März 2000 - VK - 3/2000, juris, Rn. 50. 52 Gemessen daran kann der vom Kläger vorgebrachte enge Zeitkorridor zur Durchführung des Projekts keine Dringlichkeit im vergaberechtlichen Sinne begründen. Der Kläger hat sich mit der Stellung des dritten Förderantrags eigenverantwortlich einem besonderen Zeitdruck ausgesetzt. Ihm war, insbesondere auch aufgrund seiner zuvor gescheiterten Förderanträge aus den Jahren 2005 und 2007 bekannt, dass die Fördermittel bis Ende 2008 zu verausgaben waren. So hat der Beklagte den Kläger beispielsweise schon mit Schreiben vom 30. August 2007 darauf aufmerksam gemacht, dass der damalige Zeitplan, der sogar noch von einem Maßnahmenbeginn zum 1. Juli 2007 ausging, für eine vergaberechtskonforme Ausschreibung nicht plausibel erscheine. 53 Unvorhersehbare und damit objektive Umstände, die eine vergaberechtliche Dringlichkeit hätten begründen können, sind nicht ersichtlich. Die vom Kläger u.a. vorgetragenen Verzögerungen seiner Auftragnehmer bei den Abrissarbeiten (verzögerte Beendigung der Abrissarbeiten, nicht termingerechte Räumung des Baufelds) zählen nicht dazu. Sie sind dem Verantwortungsbereich des Klägers als Auftraggeber zuzurechnen. 54 Die vom Kläger vorgenommene Beschränkte Ausschreibung der Metallbauarbeiten sowie der Parkplatzbefestigung kann im Übrigen auch nicht mit dem Ausnahme-tatbestand "Missverhältnis" in § 3 Nr. 3 Abs. 1 lit. a) VOB/A 2006 gerechtfertigt werden. 55 Danach ist eine Beschränkte Ausschreibung ausnahmsweise zulässig, wenn die Öffentliche Ausschreibung für den Auftraggeber oder die Bewerber einen Aufwand verursachen würde, der zu dem erreichbaren Vorteil oder dem Wert der Leistung im Missverhältnis stehen würde. Bei der Bestimmung des Aufwands ist etwa darauf abzustellen, wie umfangreich die Leistungsbeschreibungen und wie kompliziert die Prüfung und Wertung der Angebote ist. Ein Missverhältnis liegt insbesondere dann vor, wenn der Aufwand auf der Auftraggeberseite über das übliche Maß hinausgeht aber nicht durch einen hohen Leistungswert oder besondere Vorteile eines breiten Wettbewerbs, die über das Übliche hinausgehen, kompensiert wird. 56 Jasper, in: Hertwig, in: Motzke/Pietzcker/Prieß, Beck’scher VOB-Kommentar, 1. Aufl. 2002, § 3 Rn. 47. 57 Gemessen daran ist ein solches Missverhältnis hier nicht gegeben. Die Vergabe der Metallbauarbeiten und der Parkplatzbefestigung beinhaltete keine besonders umfangreichen Leistungsbeschreibungen, die über den Aufwand eines typischen Vergabeverfahrens hinausgehen. Insbesondere bestanden die Arbeiten auch nicht aus einer unübersichtlichen Vielzahl von Einzelpositionen. Mit einer nicht zu bewältigenden Zahl an Bietern war ebenfalls nicht zu rechnen. Durch eine Öffentliche Ausschreibung hätte den Zielen des Vergaberechts (Wettbewerb, Transparenz, Gleichbehandlungsgebot) am besten Rechnung getragen werden können. 58 Schließlich greift der Einwand des Klägers nicht durch, der betreffende Schwellenwert sei in der maßgeblichen Fassung der VOB/A 2006 so noch nicht enthalten gewesen. Maßgeblich ist nämlich, dass der Auftragswert von bis zu 50.000 €, der eine Beschränkte Ausschreibung zuließ, im Zuwendungsbescheid festgelegt und damit auch bei geringfügiger Überschreitung vom Kläger einzuhalten war. 59 Der vom beklagten Land erfolgte Abzug wegen nicht vorliegender Stundennachweise in Höhe von 3.980,90 € ist ebenfalls zu Recht erfolgt. Auch insoweit hat der Kläger gegen eine Auflage des Zuwendungsbescheides verstoßen. Nach Nr. 10 der Nebenbestimmungen des Zuwendungsbescheides waren für Leistungen, die nach Zeitaufwand berechnet werden, die Nachweise der Stunden mit jeder Rechnung zu erbringen und im Schlussverwendungsnachweis zu belegen. Diesen Anforderungen ist der Kläger mit dem als Anlage 4 des Schreibens vom 21. Januar 2010 beigebrachten Stundennachweis nicht nachgekommen. Daher hat der Beklagte zu Recht nur den Aufwand in Höhe von 8.430,38 € berücksichtigt. 60 Der Ausschluss der Kosten für die steuerliche Beratungen durch die Firma V. vom 8. Mai 2008 sowie vom 5. November 2008 in Höhe von insgesamt 19.153,05 € ist ebenfalls rechtmäßig erfolgt, vgl. § 49 Abs. 3 Nr. 1 VwVfG NRW. 61 Diese Kosten entsprechen nicht dem im Zuwendungsbescheid festgelegten Förderzweck der Herstellung des Projekts. So sollte die steuerrechtliche Beratung die bloße Vorfrage klären, welchen allgemeinen steuerrechtlichen Status die vom Kläger eingeschaltete Projektgesellschaft besitzt, mithin ob diese zum Vorsteuerabzug berechtigt ist oder nicht. Baunebenkosten als Kosten der Herstellungsphase des Projekts sind insoweit nicht betroffen. Gleiches gilt im Übrigen hinsichtlich der Kosten einer steuerlichen Beratung in Bezug auf die spätere Vermietung und Verpachtung des Projekts. Sie betreffen die Rentabilität des Projekts in einem Zeitraum nach der Herstellungsphase. 62 Ferner ist auch der Abzug eines Betrages aufgrund nicht gezogener Skonti rechtmäßig erfolgt, vgl. § 49 Abs. 3 Nr. 1 VwVfG NRW. Dem Förderzweck entspricht ein Zuwendungsempfänger nur dann, wenn er bei der Verausgabung der Fördermittel die Grundsätze der wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung beachtet, mithin eingeräumte Skonti auch entsprechend nutzt. 63 Einer gesonderten Nebenbestimmung im Zuwendungsbescheid bedarf es hierzu nicht. Schließlich liegt die hierdurch zu erwirtschaftende Ersparnis in aller Regel deutlich über den hierdurch entstehenden Kapitalkosten bzw. eigenen Guthabenzinsen, die bei einer Bezahlung erst am Ende der regulären Zahlungsfrist auflaufen würden. 64 Vgl. VG Münster, Urteil vom 14. März 2012 – 7 K 2492/09, juris, Rn. 134. 65 Soweit der Beklagte nach den vorstehenden Ausführungen zum Widerruf der gewährten Zuwendung berechtigt gewesen ist, ist sein nach § 49 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 VwVfG NRW bestehendes Ermessen ("kann") dahin gebunden, dass ein Absehen vom Widerruf als ermessensfehlerhaft anzusehen wäre. 66 So zwingen schon die haushaltsrechtlichen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beim Vorliegen von Widerrufsgründen im Regelfall zum Widerruf einer Zuwendung, sofern nicht außergewöhnliche Umstände des Einzelfalls eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen. Fehlt es – wie hier – an derartigen Umständen, so bedarf es grundsätzlich keiner besonderen Ermessenserwägungen für den vorgegebenen Widerruf. 67 Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2003 - 3 C 22.02 -, NVwZ-RR 2004, 413 ff. 68 Soweit die Vergabeverstöße betroffen sind, lässt sich aus dem Runderlass des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18. Dezember 2003 (Az.: - I1-0044-3/8-), der das Widerrufsermessen speziell bei Vergabeverstößen lenkt, entnehmen, dass das Ermessen des Beklagten auf den Widerruf verengt war. 69 Nach Nrn. 2 und 3 des Runderlasses ist ein Widerruf des Zuwendungsbescheides und die Neufestsetzung (Kürzung) der Zuwendung grundsätzlich angezeigt, wenn der Zuwendungsempfänger dadurch einen schweren Vergabeverstoß begeht, dass er die falsche Vergabeart wählt. Dies ist beim Kläger der Fall gewesen. 70 Der Einwand des Klägers, das Projekt sei ausgesprochen kostengünstig abgeschlossen worden, sodass bei einer vergaberechtskonformen Ausschreibung mit wesentlich höheren förderfähigen Kosten zu rechnen gewesen wäre, ist unerheblich. Damit ist insbesondere kein Argument dargetan, auf das der Beklagte ein ermessensgerechtes Absehen vom Widerruf der Zuwendung hätte stützen können. Fehlt es – wie hier – an der Durchführung einer Öffentlichen Ausschreibung kann nämlich gerade nicht festgestellt werden, ob bei der Durchführung nicht doch ein oder mehrere tatsächlich günstigere Angebote abgegeben worden wären. 71 Vgl. dazu OVG NRW, Urteil v. 20. April 2012 - 4 A 1055/09, juris, Rn. 125. 72 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 VwGO. Sie entspricht dem Anteil der Beteiligten am jeweiligen Obsiegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.