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Urteil

4 A 1055/09

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• ANBest-P sind als Auflagen im Sinne des §36 Abs.2 Nr.4 VwVfG NRW zu qualifizieren; ihre Pflicht zur Beachtung der VOB/VOL kann Widerrufsgrund nach §49 Abs.3 Satz1 Nr.2 VwVfG NRW sein. • Die Bezugnahme in Ziffer 3 ANBest-P verpflichtet den Zuwendungsempfänger zur Beachtung der jeweiligen Teile A der VOB/VOL auch unterhalb der EU-Schwellenwerte; die Regelung ist hinreichend bestimmt. • Bei Verstoß gegen die in den ANBest-P geregelten Vergabevorschriften ist ein Widerruf und die Rückforderung der Zuwendung regelhaft gerechtfertigt, sofern nicht außergewöhnliche Umstände eine abweichende Ermessensentscheidung tragen.
Entscheidungsgründe
ANBest-P verpflichten zur Beachtung der VOB/VOL; Widerruf bei Nichtbeachtung • ANBest-P sind als Auflagen im Sinne des §36 Abs.2 Nr.4 VwVfG NRW zu qualifizieren; ihre Pflicht zur Beachtung der VOB/VOL kann Widerrufsgrund nach §49 Abs.3 Satz1 Nr.2 VwVfG NRW sein. • Die Bezugnahme in Ziffer 3 ANBest-P verpflichtet den Zuwendungsempfänger zur Beachtung der jeweiligen Teile A der VOB/VOL auch unterhalb der EU-Schwellenwerte; die Regelung ist hinreichend bestimmt. • Bei Verstoß gegen die in den ANBest-P geregelten Vergabevorschriften ist ein Widerruf und die Rückforderung der Zuwendung regelhaft gerechtfertigt, sofern nicht außergewöhnliche Umstände eine abweichende Ermessensentscheidung tragen. Die Klägerin, eine 100% kommunal kontrollierte Tochtergesellschaft der Stadtwerke, erhielt 1996 einen Zuwendungsbescheid zur anteiligen Förderung einer Fernwärme-Übernahmestation. Bestandteil des Bescheids waren die ANBest-P, die u.a. die Beachtung der VOB/VOL bei Vergaben anordneten. Die Klägerin vergab 16 Teillose; in elf Fällen erfolgte keine öffentliche Ausschreibung. Nach Prüfung forderte die Bezirksregierung 2006 Widerruf und Erstattung von Fördermitteln wegen vergaberechtswidriger Vergaben. Die Klägerin erhob Klage und wies auf Unbestimmtheit der ANBest-P, auf wirtschaftliche Vergabe und auf Ermessensfehler hin. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt; das OVG änderte und wies die Klage ab. • Rechtsgrundlage und Auflagencharakter: Die ANBest-P sind Bestandteil des Zuwendungsbescheids und damit als Auflagen im Sinne des §36 Abs.2 Nr.4 VwVfG NRW wirksam; Ziffer 3 ANBest-P gebietet die Beachtung der VOB/VOL. • Bestimmtheit: Die Bezugnahme auf die Verdingungsordnungen ist bei verständiger Auslegung hinreichend bestimmt; die Formulierung richtet sich auf die Teile A (Vergabe) und umfasst die Basisparagraphen ohne Beschränkung auf Schwellenwerte. • Zuwendungsrechtliche Eigenständigkeit: ANBest-P sind zuwendungsrechtliche Nebenbestimmungen und vermitteln die Anwendung vergaberechtlicher Vorschriften unabhängig vom vergaberechtlichen Status des Empfängers; sie dienen der Sicherstellung wirtschaftlicher und sparsamer Mittelverwendung. • Anwendbarkeit und Abgrenzung: Für die einzelnen Aufträge war auf die jeweils sachnächsten Vergaberegeln abzustellen; die hier getrennt ausgeschriebenen Leistungen rechtfertigen keine einheitliche Betrachtung, die Anwendung der jeweiligen Teile A blieb geboten. • Verstoß gegen Auflagen: In den elf beanstandeten Fällen unterließ die Klägerin die nach VOB/VOL gebotene öffentliche Ausschreibung; Ausnahmetatbestände wurden nicht dargelegt oder dokumentiert. • Widerruf und Ermessensausübung: Der Widerruf nach §49 Abs.3 Satz1 Nr.2 VwVfG NRW war zulässig; die Bezirksregierung hat ihr Ermessen unter Berücksichtigung des einschlägigen Runderlasses fehlerfrei ausgeübt, außergewöhnliche Gründe gegen Widerruf lagen nicht vor. • Beweis- und Nachweislage: Fehlende öffentliche Ausschreibungen verhindern den Nachweis, dass durch andere Verfahren gleichermaßen wirtschaftliche Angebote erzielt wurden; eine Umkehr der Beweislast zugunsten der Behörde ist nicht erforderlich. • Sonderrechtliche Interessen: Wegen Kofinanzierung durch die EG besteht ein gesteigertes Interesse am Wiedereinzug zu Unrecht gewährter Mittel; pure Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte rechtfertigen keinen Verzicht. Die Berufung des Landes ist begründet; das erstinstanzliche Urteil wird aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Widerrufs- und Rückforderungsbescheid vom 8. März 2006 (in Gestalt des Widerspruchsbescheids) ist rechtmäßig: Die Klägerin hat gegen die in den ANBest-P enthaltenen Auflagen (Beachtung der VOB/VOL, insbesondere der Teile A) verstoßen, weshalb ein Widerruf nach §49 Abs.3 Satz1 Nr.2 VwVfG NRW und die Erstattung der festgesetzten Beträge gerechtfertigt sind. Die Bezirksregierung hat ihr Ermessen ermessensfehlerfrei ausgeübt; besondere Umstände für einen Verzicht oder eine starke Milderung der Rückforderung sind nicht hinreichend dargetan. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; Revision wird nicht zugelassen.