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Beschluss

1 L 251/13

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2013:0701.1L251.13.00
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Tenor

1. Der Antrag,

    die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 1 K 1692/13 anhängigen Klage des Antragstellers gegen die Verfügung der Bezirksregierung Köln vom 29. April 2012 (zutreffend wohl: 2013) über das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte anzuordnen,

    wird abgelehnt.

    Eine solche Anordnung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kommt nicht in Betracht, weil die Klage mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben wird. Der angefochtene Bescheid erweist sich bei der im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Überprüfung als offensichtlich rechtmäßig; die Kammer folgt insoweit den dortigen Ausführungen und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen in entsprechender Anwendung von § 117 Abs. 5 VwGO von einer weiteren Begründung ab.

    Der Antragsteller hat in seiner Antragsschrift nichts vorgetragen, was eine andere Beurteilung rechtfertigen könnte. Zwar belastet ihn eine Abordnung oder Versetzung an eine andere Schule mit Blick auf seine Beamtentätigkeit geringer. Das auf § 39 BeamtStG gestützte Verbot der Führung der Dienstgeschäfte stellt sich aber mit Blick auf die ihm gemachten Vorwürfe dennoch als verhältnismäßig dar. Allein die ihm von der Bezirksregierung vorgeworfenen, in der Antragsschrift zwar bedauerten, immerhin aber eingeräumten verbalen sexuellen Kontakte zu einer seiner Schülerinnen lassen eine weitere Unterrichtstätigkeit als Lehrer nicht zu.

2.   Der Streitwert wird gemäß §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG unter Berücksichtigung des vorläufigen Charakters des Verfahrens auf 2.500,‑ € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 1 K 1692/13 anhängigen Klage des Antragstellers gegen die Verfügung der Bezirksregierung Köln vom 29. April 2012 (zutreffend wohl: 2013) über das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte anzuordnen, wird abgelehnt. Eine solche Anordnung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kommt nicht in Betracht, weil die Klage mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben wird. Der angefochtene Bescheid erweist sich bei der im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Überprüfung als offensichtlich rechtmäßig; die Kammer folgt insoweit den dortigen Ausführungen und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen in entsprechender Anwendung von § 117 Abs. 5 VwGO von einer weiteren Begründung ab. Der Antragsteller hat in seiner Antragsschrift nichts vorgetragen, was eine andere Beurteilung rechtfertigen könnte. Zwar belastet ihn eine Abordnung oder Versetzung an eine andere Schule mit Blick auf seine Beamtentätigkeit geringer. Das auf § 39 BeamtStG gestützte Verbot der Führung der Dienstgeschäfte stellt sich aber mit Blick auf die ihm gemachten Vorwürfe dennoch als verhältnismäßig dar. Allein die ihm von der Bezirksregierung vorgeworfenen, in der Antragsschrift zwar bedauerten, immerhin aber eingeräumten verbalen sexuellen Kontakte zu einer seiner Schülerinnen lassen eine weitere Unterrichtstätigkeit als Lehrer nicht zu. 2. Der Streitwert wird gemäß §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG unter Berücksichtigung des vorläufigen Charakters des Verfahrens auf 2.500,‑ € festgesetzt.