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Urteil

1 K 2155/13

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2014:0109.1K2155.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Beteiligten streiten über die Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe. 3 Der Kläger wurde am 17. August 2012 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Lehrer ernannt und zur Dienstleistung der Schule in X. zugewiesen. Am 15. April 2013 wandte sich die Schülerin B. an eine Lehrerin und den Sozialpädagogen der Schule und teilte mit, dass sie seit einigen Monaten einen intensiven persönlichen Kontakt zu dem Kläger pflege. Dieser Kontakt habe sich so entwickelt, dass sie ihm nicht mehr gewachsen sei und ihn beenden wolle, weil sie als Sechzehnjährige keinen sexuellen Kontakt zu einem 38-jährigen Lehrer haben wolle, der sie immer stärker hierzu dränge. Es habe ein intensiver schriftlicher Kontakt über Facebook und WhatsApp stattgefunden, und sie habe auch einige Male längere Zeit in seinem Auto auf dem Schulparkplatz gesessen und mit ihm geredet. Sie habe sich von ihm als "nettem Mann" sehr angesprochen gefühlt und sich möglicherweise auch "in ihn verliebt", und mache sich deshalb nun Sorgen über einen eigenen Schuldanteil an der gegenwärtigen Situation. 4 Mit Bericht vom 25. April 2013 meldete der Leiter der Schule die Vorkommnisse der Bezirksregierung und fügte umfangreiche Ausdrucke sowohl aus Facebook als auch aus WhatsApp über Unterhaltungen zwischen dem Kläger und der Schülerin bei. Die Bezirksregierung hörte den Kläger in einem Dienstgespräch am 29. April 2013 unter Hinweis auf mögliche dienstrechtliche Konsequenzen zu seiner Beziehung zu der Schülerin an und verfügte sodann gemäß § 39 BeamtStG unter Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte. 5 Einen hiergegen gerichteten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (VG Aachen 1 L 251/13) der gleichzeitig erhobenen Klage (VG Aachen 1 K 1692/13) gegen die Verbotsverfügung lehnte die erkennende Kammer durch Beschluss vom 1. Juli 2013 ab; das Klageverfahren wurde durch übereinstimmende Erledigungserklärungen der Beteiligten beendet. 6 Nach Anhörung des Klägers, Zustimmung des Personalrats sowie Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten entließ die Bezirksregierung den Kläger mit Bescheid vom 24. Juni 2013 gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG unter Anordnung der sofortigen Vollziehung zum 30. Juni 2013 aus dem Beamtenverhältnis auf Probe. Zur Begründung führte sie aus: 7 "Nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 Beamtenstatusgesetz kann ein Beamter auf Probe entlassen werden, wenn er eine Handlung begeht, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte. 8 Beamtinnen und Beamten begehen nach § 47 BeamtStG ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Gemäß § 34 BeamtStG muss das Verfahren des Beamten der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert. Gegen diese Pflicht haben Sie verstoßen. 9 Nach Würdigung aller mir vorliegenden Stellungnahmen und Aussagen haben Sie ein solches Dienstvergehen begangen, indem Sie mit der Ihnen als Lehrkraft anvertrauten sechzehnjährigen Schülerin B. einen intensiven persönlichen Kontakt gepflegt haben, in dessen Verlauf Sie sie mehrfach aufgefordert haben, sexuellen Verkehr mit Ihnen zu haben. In mehreren Situationen haben Sie mit der Schülerin verbal-sexuell verkehrt. 10 Den Sachverhalt haben Sie laut anwaltlichem Schriftsatz im Verfahren 3 L 779/13 eingeräumt. Im Übrigen ergibt sich der Sachverhalt aus den mir vorliegenden Auszügen der WhatsApp- und Facebook-Kommunikation, die sie mit der Schülerin geführt haben. 11 In dem mir vorliegenden "WhatsApp"-Telefon/SMS-Verkehr hat die Schülerin B. Sie unter dem Pseudonym "B." gespeichert. Unter diesem Namen ist in dem Mobiltelefon der Schülerin Ihre Mobilnummer gespeichert (s. Blatt 10 d. A.). 12 Während die Kontaktaufnahme ‑ über Ihren Facebook-Account ‑ zunächst an die schulischen Inhalte anknüpfte, entwickelte sich der Kontakt mit der Zeit zu einer privaten Beziehung. Es kam dabei auch zu einigen Treffen. Schließlich wirkten Sie immer mehr auf die Schülerin ein, um einen konkreten, sexuellen Kontakt herzustellen. In mehreren Gesprächen auf Facebook haben Sie den sexuellen Kontakt zu der sechzehnjährigen Schülerin bereits angesprochen. Auf Blatt 12 d. A. findet sich Ihre Aussage: 'Genau das ist der große Reiz, das Verbotene. Zusätzlich dazu kommt noch, dass du sehr gut aussiehst, eine tolle Figur hast, ein schönes Gesicht, tolle Haare, flachen Bauch, kleiner Po und ein schönes Lächeln.' 13 • Unter dem 25.03.13 fand zwischen Ihnen und der Schülerin B. folgende Kommunikation auf WhatsApp statt: B.: 'Ich bin es aber langsam leid, so viel zu denken.' Sie: 'Ich bin völlig einverstanden. Ich will dich genießen. Warum sollte ich anderen Jungs den Vortritt lassen, wenn wir es beide wollen? Das Leben in vollen Zügen genießen, heißt die Devise.' B.: 'Das freut mich☺ich will keinen anderen.' Sie: 'Das klingt doch nach einer klaren Linie. Jetzt müssen wir das so planen und gestalten, dass es niemandem auffällt und wir lange etwas davon haben.' 14 • Unter dem 03.04.13 haben Sie auf WhatsApp geschrieben: 'Ich würde jetzt gerne mit dir schlafen. Ganz langsam und sanft in dich eindringen und dir tief in die Augen schauen.' (Blatt 47 d. A.) Daraufhin erwiderte die Schülerin B., dass ein Teil von ihr dies auch wolle, sie aber nicht wisse, was sie dazu schreiben solle. Daraufhin erwiderten Sie, dass Sie sich hätten gehen lassen und es Ihnen leid täte (Bl. 47 d. A.). 15 • Ebenfalls am 03.04.13 (Bl. 51 d. A.) schrieben Sie B.: 'Zieh aus, du geile Maus. Ich will in dich. Schlaf mit mir. Hab einen Steifen gerade bekommen.' Daraufhin schrieb B.: 'Siehst du, sogar ohne dass ich mich ausziehe☺' Sie antworteten: 'Aber ich möchte deine süße zarte Kleine sehen. Bitte, bitte, bitte.' B. lehnte dies ab: 'Nein, das ist meine Grenze bei Fotos, no way.' Daraufhin schrieben Sie: 'Und wenn ich zuerst blank ziehe?' B.: 'Bringt nichts. Grenze ist Grenze.' Daraufhin erwiderten Sie: 'Willst du meinen sehen?' B. verneinte dies, schließlich haben Sie gefragt: 'Willst du ihn in der nächsten Sportstunde anfassen? Und streicheln?' 16 Sie haben sich in diesen und anderen Gesprächen der Ihnen anvertrauten Schülerin in einer Weise genähert, die eine Verletzung der Ihnen obliegenden Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten eines Beamten nach § 34 BeamtStG darstellt. 17 Ein Lehrer, der seiner Aufgabe, Kinder oder Jugendliche zu unterrichten und zu erziehen, gerecht werden will, muss bei Eltern und Schülern Ansehen sowie Vertrauen in seine Amtsführung und persönliche Integrität besitzen. Die Öffentlichkeit, insbesondere aber die Eltern betroffener Kinder, müssen darauf vertrauen können, dass die dem Einfluss und den Erziehungsaufgaben der Schule anvertrauten Kinder sexuelle Übergriffe durch Lehrer nicht zu befürchten haben. Die körperliche Integrität der noch in der Entwicklung befindlichen Schülerinnen ist unbedingt einzuhalten, was es allen mit pädagogischen Aufgaben betrauten Personen zwingend gebietet, jeden Verdacht zu vermeiden, gezielt eine unangemessene Nähe zu Schülerinnen zu suchen, und insofern auch ein nur zweideutiges, missverständliches Verhalten kompromisslos zu unterlassen. Gegen diese Pflicht haben Sie verstoßen, indem Sie verbal sexuellen Kontakt zu der Schülerin B. unterhalten haben. Dies geschah auch in der einer drängenden Eindeutigkeit, so dass die Schülerin mehrfach nicht wusste, wie sie sich Ihnen gegenüber verhalten sollte. Damit haben Sie die Ihnen anvertraute Erziehungsaufgabe in hohem Maße verletzt. Zu berücksichtigen ist hier auch, dass es nur den Zweifeln und der Skepsis der Schülerin zu verdanken ist, dass es nicht zu einer Ausführung der von Ihnen erwünschten sexuellen Handlungen gekommen ist. Im Falle des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit hätte dies mindestens eine Kürzung Ihrer Bezüge, wenn nicht eine höhere Disziplinarstraße zur Folge. 18 Eine Kürzung der Dienstbezüge ist nach der disziplinarrechtlichen Rechtsprechung dann angemessen, wenn der Beamte über einen längeren Zeitraum ein ‑ nach dem Maßstab des achtungs- und vertrauenswürdigen Verhaltens ‑ nicht akzeptables Verhalten an den Tag gelegt hat und mit der Maßnahme dazu angehalten werden muss, sich pflichtgetreu zu verhalten. 19 Die Erfüllung des Erziehungsauftrages, aber auch der Schulfrieden verlangen, dass die Schule von sexuellen Beziehungen zwischen Lehrern und Schülern derselben Schule gänzlich freigehalten wird. Derartige Beziehungen erwecken stets den Verdacht, der Lehrer nutze das Abhängigkeitsverhältnis, mindestens aber die Unerfahrenheit und Unsicherheit des Schülers oder der Schülerin aus. Ein Lehrer, der sich Kindern, die ihm zur Unterrichtung anvertraut sind oder ihm in seiner Eigenschaft als Lehrer gegenübertreten, unsittlich nähert, handelt seinem Erziehungsauftrag fundamental zuwider und versagt im Kernbereich seiner Pflichten, was im Regelfall dazu führt, dass er das für seine Berufsausübung erforderliche Ansehen und Vertrauen bei Schülern, Eltern und Kollegen einbüßt und das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn unheilbar zerstört (vgl. Schütz/Schmiemann, Kommentar zum Disziplinarrecht, Rn. 268). 20 So liegt der Fall hier: Sie haben die Schülerin mehrfach zu Geschlechtsverkehr aufgefordert, Sie haben sie gebeten, Ihnen Nacktfotos zu überlassen und Sie haben die Schülerin mehrfach mit Ihren sexuellen Phantasien konfrontiert. Sie hätten wissen müssen, dass von Ihnen aufgrund des Erziehungsauftrags ein absolut korrektes Verhalten gegenüber den Ihnen anvertrauten Schülerinnen und Schülern auf sexuellem Gebiet erwartet wird. Gegen diese Verpflichtung haben Sie über einen längeren Zeitraum (Oktober 2012 bis Mitte April 2013) fortwährend verstoßen, obwohl Ihnen diese Pflichtverletzung bewusst war (vgl. Gespräch auf S. 48 ‑ 'Das darf niemals rauskommen.' 21 Liegen die Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG vor, so ist das Ermessen des Dienstherrn in der Regel dahin reduziert, dass als Rechtsfolge alleine die Entlassung in Betracht kommt. Es liegen keine besonderen Anhaltspunkte dafür vor, von der Entlassung abzusehen. Eine Weiterbeschäftigung wäre angesichts der Schwere des Dienstvergehens nur mit großer Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn, der Schüler-, Eltern und Kollegenschaft vorstellbar." 22 Der Kläger hat am Montag, dem 29. Juli 2013, gegen die am 27. Juni 2013 zugestellte Entlassungsverfügung Klage erhoben. Er hält die Maßnahme für rechtswidrig, weil die Bezirksregierung das ihr in § 23 Abs. 3 Satz 1 BeamtStG eingeräumte Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt habe. Die Entlassung sei unverhältnismäßig, weil das ihm vorgeworfene Verhalten auch mit einer Abordnung oder Versetzung zu einer anderen Schule sanktioniert werden könne. Es habe keine körperlichen sexuellen Kontakte und nur ein persönliches Treffen zwischen ihm und der Schülerin gegeben, und er selbst habe die Kommunikation zu ihr aus eigener Einsicht beendet. Die von der Bezirksregierung vertretene Ansicht, dass das Ermessen des Dienstherrn in der Regel auf eine Entlassungsverfügung reduziert sei, wenn die Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG vorlägen, finde im Gesetz keine Stütze. Vielmehr sei dem Dienstherrn auch in diesem Fall Ermessen eröffnet, das pflichtgemäß auszuüben sei. Hieran mangele es bei der angegriffenen Verfügung. 23 Der Kläger beantragt, 24 den Bescheid der Bezirksregierung vom 24. Juni 2013, zugegangen am 27. Juni 2013, mit dem er gemäß § 23 Abs. 3 Nr. 1 Beamtenstatusgesetz aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen wurde, aufzuheben. 25 Der Beklagte beantragt, 26 die Klage abzuweisen. 27 Zur Begründung wiederholt und vertieft er die Ausführungen aus dem angefochtenen Bescheid. 28 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der eingereichten Verwaltungsvorgänge und Personalakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. 29 Entscheidungsgründe: 30 Die zulässige Klage ist nicht begründet. 31 Der Bescheid der Bezirksregierung über die Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe ist rechtmäßig, vgl. § 113 Abs. 1 VwGO. 32 Die Entlassungsverfügung ist zunächst formell ordnungsgemäß ergangen. Die Bezirksregierung ist gemäß §§ 28 Abs. 1 Satz 1, 17 Abs. 1 LBG NRW in Verbindung mit §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 der Verordnung über die Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung der Beamten und der Richter des Landes Nordrhein-Westfalen und § 1 Abs. 4 Satz 2 der Verordnung über beamtenrechtliche und disziplinarische Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des für den Schulbereich zuständigen Ministeriums als nachgeordnete Behörde für die Entlassung des Klägers zuständig. Der Kläger wurde in dem Dienstgespräch vom 29. April 2013 in einer den Anforderungen des § 28 Abs. 1 VwVfG NRW genügenden Weise angehört. Die Gleichstellungsbeauftragte ist gemäß § 17 Abs. 1 LGG NRW beteiligt worden und der Personalrat hat der Maßnahme zugestimmt. 33 Die ausgesprochene Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe ist auch materiell rechtmäßig. Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG kann ein Beamter auf Probe entlassen werden, wenn er eine Handlung begeht, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte. Diese Voraussetzungen liegen vor. 34 Der Kläger hat sich eines Dienstvergehens nach § 47 Abs. 1 BeamtStG schuldig gemacht, weil er schuldhaft die ihm als Lehrer obliegenden Pflichten verletzt hat. Aus Art. 7 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 der Landesverfassung sowie § 42 SchulG NRW folgen allgemeine Pflichten und Rechte aus dem Schulverhältnis, die unter anderem auch die Sorge um das Wohl der Schüler unter Berücksichtigung des Rechts der Eltern, die Erziehung und Bildung ihrer Kinder zu bestimmen, beinhalten. Dazu zählt selbstverständlich auch die Pflicht des Lehrpersonals, die körperliche und geistige Integrität von Schülern, insbesondere dann, wenn sie ‑ wie hier ‑ noch minderjährig sind, zu wahren. Dies beinhaltet die Verpflichtung des Lehrers, sich in sexueller Hinsicht uneingeschränkt korrekt ‑ in Wort wie in Tat ‑ zu verhalten. Körperliche Distanz hat das Verhältnis zwischen Lehrern und Schülern auch dann zu prägen, wenn der Schüler mit deren Aufgabe vordergründig einverstanden ist, 35 vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 17. Dezember 2013 ‑ 2 K 7451/12 ‑, juris Rn. 22 m. w. N. 36 Gegen diese Dienstpflichten hat der Kläger in gravierender Weise verstoßen, indem er über einen längeren Zeitraum hinweg zu der Schülerin B. zumindest schriftlich in den sozialen Netzwerken Facebook und WhatsApp intensive Kontakte mit sexuellen Inhalten gepflegt hat. Diese Verhaltensweise rechtfertigt den Vorwurf eines Dienstvergehens, das bei einem Beamten auf Lebenszeit nicht nur eine Kürzung der Dienstbezüge, sondern auch eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis zur Folge hätte, 37 vgl. VG Düsseldorf, a. a. O., Rn. 31. 38 Das Gericht folgt insoweit den Ausführungen und der Bewertung des Verhaltens des Klägers in dem angefochtenen Bescheid und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 117 Abs. 5 VwGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. 39 Die Bezirksregierung hat auch das ihr nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Es kann dahinstehen, ob die in der Entlassungsverfügung und der Klageerwiderung vertretene Ansicht zutrifft, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG das Ermessen in der Regel dahin reduziert sei, dass als Rechtsfolge allein die Entlassung in Betracht komme, 40 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Februar 2013 ‑ 6 B 1207/12 ‑, juris Rn. 3 und 4. 41 Mit Blick darauf, dass bereits ein Dienstvergehen, das die Kürzung der Dienstbezüge rechtfertigt, bei einem Beamten auf Probe die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis ausgesprochen werden kann, erscheint die Entscheidung zur Entlassung eines Probebeamten, dessen festgestelltes Dienstvergehen bei einem Beamten auf Lebenszeit die Entfernung aus dem Dienst rechtfertigt, sachgerecht und willkürfrei. Ein Lehrer, der ‑ gleich ob körperlich oder verbal ‑ sexuellen Kontakt zu einer ihm anvertrauten Schülerin unterhält, zeigt, dass ihm die Befriedigung eigener Bedürfnisse wichtiger als die unbeeinträchtigte Entwicklung von Kindern und Jugendlichen ist. Das Verhalten des Klägers gegenüber der ihm anvertrauten minderjährigen Schülerin beeinträchtigt jedenfalls deren seelische, möglicherweise auch körperliche Integrität. Diese gravierende Verletzung des Kernbereichs der dienstlichen Pflichten als Lehrer rechtfertigt auch bei einem Lebenszeitbeamten regelmäßig eine Entlassung, 42 vgl. OVG Rheinland - Pfalz, Urteil vom 24. Februar 2012 ‑3 A 11426/11 ‑, NVwZ-RR 2012, 557, juris Rn. 31. 43 Die Entscheidung, den Kläger aus dem Beamtenverhältnis auf Probe zu entlassen, ist deshalb ermessensfehlerfrei. Gründe, die sein Verhalten ausnahmsweise in einem milderen Licht erscheinen ließen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Dies gilt insbesondere für seinen Hinweis darauf, dass es nicht zu körperlichen sexuellen Kontakten gekommen sei und er von sich aus die verbalen Kontakte abgebrochen habe. Eine von ihm angeregte Abordnung oder Versetzung an eine andere Schule ist vor diesem Hintergrund keine Maßnahme, die gleich geeignet zur Sanktion des Verhaltens ist. 44 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 45 Rechtsmittelbelehrung: 46 Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Aachen (Adalbertsteinweg 92 im Justizzentrum, 52070 Aachen oder Postfach 10 10 51, 52010 Aachen) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte ‑ ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW S. 548) die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. 47 Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. 48 Die Berufung ist nur zuzulassen, 49 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 50 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 51 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 52 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 53 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. 54 Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 63 09, 48033 Münster) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe ERVVO VG/FG einzureichen. 55 Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. 56 Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt bereits für die Einleitung des Rechtsmittelverfahrens beim Verwaltungsgericht. Als Bevollmächtigte sind nur die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen sowie diesen gleichgestellte Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe von § 67 Abs. 4 Satz 3 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. 57 Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.