Urteil
6 K 248/09
VG AACHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die luftrechtliche Zustimmung nach § 14 Abs.1 LuftVG darf nur wegen höhenabhängiger Gefahren versagt werden; höhenunabhängige Radarstörungen gehören nicht in den Prüfungsumfang von §14.
• Störungen von Flugsicherungseinrichtungen durch Bauwerke sind nach §18a LuftVG zu prüfen; eine bloße technische Beeinträchtigung genügt nicht; es muss feststellbar sein, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in überschaubarer Zukunft ein Schadenseintritt (Kollision oder gefährliche Annäherung) zu erwarten ist.
• Die Bewertung technischer Auswirkungen (Radareffekte) ist gerichtlich voll überprüfbar; der militärischen Flugsicherung kommt hierfür kein nicht überprüfbarer Beurteilungsspielraum in Bezug auf die grundsätzliche Frage der Störwirkung zu.
• Bei der Abwägung ist die Häufigkeit relevanter Überflüge, die Wahrscheinlichkeit von nicht kooperierendem Flugverkehr (ohne Transponder) und die konkrete räumliche sowie zeitliche Koinzidenz von Flügen mit erhöhtem Zielverlustrisiko zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Zulässigkeit von Windenergieanlagen: Abgrenzung §14 LuftVG und Prüfung nach §18a LuftVG • Die luftrechtliche Zustimmung nach § 14 Abs.1 LuftVG darf nur wegen höhenabhängiger Gefahren versagt werden; höhenunabhängige Radarstörungen gehören nicht in den Prüfungsumfang von §14. • Störungen von Flugsicherungseinrichtungen durch Bauwerke sind nach §18a LuftVG zu prüfen; eine bloße technische Beeinträchtigung genügt nicht; es muss feststellbar sein, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in überschaubarer Zukunft ein Schadenseintritt (Kollision oder gefährliche Annäherung) zu erwarten ist. • Die Bewertung technischer Auswirkungen (Radareffekte) ist gerichtlich voll überprüfbar; der militärischen Flugsicherung kommt hierfür kein nicht überprüfbarer Beurteilungsspielraum in Bezug auf die grundsätzliche Frage der Störwirkung zu. • Bei der Abwägung ist die Häufigkeit relevanter Überflüge, die Wahrscheinlichkeit von nicht kooperierendem Flugverkehr (ohne Transponder) und die konkrete räumliche sowie zeitliche Koinzidenz von Flügen mit erhöhtem Zielverlustrisiko zu berücksichtigen. Die Klägerin beantragte Vorbescheid nach §9 BImSchG für zwei Windenergieanlagen (Repower MM92, Nabenhöhe 100 m, Gesamthöhe 146,25 m) auf einem Grundstück in der Windvorrangzone der Stadt B. Die zivile Luftfahrtbehörde verweigerte vorsorglich und später endgültig die luftrechtliche Zustimmung mit der Begründung, die Anlagen würden die Radardarstellung des militärischen NATO-Flugplatzes H.‑U. stören und eine etwa 1.750 m lange Störzone erzeugen. Militärische Stellen (AFSBw/X.) meldeten ebenfalls Ablehnung wegen flugsicherungstechnischer und flugbetrieblicher Bedenken. Die Klägerin berief sich auf frühere Rechtsprechung, legte eigene Gutachten vor und focht die Ablehnung an. Das Gericht holte ein gerichtliches Sachverständigengutachten zu radartechnischen Auswirkungen ein und verhandelte mündlich. • Anspruch auf Vorbescheid nach §9 Abs.1 BImSchG gegeben, sofern Genehmigungsvoraussetzungen vorliegen und keine sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. • Prüfungsumfang §14 LuftVG: §14 schützt vor allem gegen höhenbedingte Gefahren (Bauwerke als Hindernis für Streckenflugverkehr). Höhenunabhängige Effekte wie von Rotoren erzeugte Radarüberblendungen fallen nicht in den Prüfungsbereich des §14, sondern in den speziellen Schutzbereich des §18a LuftVG. • Zuständigkeit und Systematik: Zivile Luftfahrtbehörde entscheidet nach §14; Störungen von Flugsicherungseinrichtungen regelt §18a; die Zuständigkeitsregelungen bestätigen die inhaltliche Trennung beider Vorschriften. • Zu §18a LuftVG: Nicht jede technische Beeinträchtigung begründet ein Errichtungsverbot. Entscheidend ist, ob die Beeinträchtigung die Funktion der Flugsicherung derart gefährdet, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in überschaubarer Zukunft ein Schadenseintritt (Kollision oder gefährliche Annäherung) zu erwarten ist; dabei sind auch künftige Entwicklungen zu berücksichtigen. • Beweiswürdigung: Das gerichtlich eingeholte Gutachten des öffentlich bestellten Sachverständigen Frye ist methodisch tragfähig; es zeigt für eng begrenzte Überflugkorridore (z. B. Überflugpfade A und C) erhöhte Primärzielverlust-Wahrscheinlichkeiten bei bestimmten Flugparametern (niedrige Geschwindigkeit, nicht kooperierender Verkehr). • Gefahrenprognose und Häufigkeit: Unter Berücksichtigung der vorliegenden Verkehrszahlen, der räumlichen Begrenzung der problematischen Korridore, der geringen Wahrscheinlichkeit gleichzeitiger Koinzidenz von militärischem und nicht kooperierendem zivilem Flugverkehr in gleicher Höhe sowie der bisherigen Praxis ohne meldepflichtige Zwischenfälle kommt die Kammer zu dem Ergebnis, dass ein Schadenseintritt mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist. • Rechtliche Folgen: Die Versagung der Zustimmung nach §14 war rechtswidrig, weil die versagungsrelevanten Gründe allein höhenunabhängige Radarstörungen betrafen; die militärische Entscheidung nach §18a war ebenfalls nicht tragfähig, weil die festgestellten technischen Beeinträchtigungen nach kriminalistischer Betrachtung nicht zu einer nicht hinnehmbaren Störung der Flugsicherung führten. • Gerichtliche Überprüfbarkeit: Soweit die Bundeswehr operative Übungsrouten nutzt, rechtfertigt dies keinen generellen Beurteilungsspielraum, der der gerichtlichen Kontrolle entzogen wäre; die Bewertung der Gefährdung ist gerichtlich voll überprüfbar. Die Klage ist erfolgreich. Die Beklagte wird verpflichtet, den am 21.10.2008 beantragten immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid für die Errichtung und den Betrieb der zwei beantragten Windenergieanlagen zu erteilen; der Ablehnungsbescheid vom 04.02.2009 ist aufzuheben. Die Ablehnung nach §14 LuftVG war rechtswidrig, weil die Bedenken auf höhenunabhängigen Radarstörungen beruhten, die dem Prüfungsumfang des §14 nicht unterfallen. Eine Versagung allein wegen der nachgewiesenen technischen Beeinträchtigungen der Radardarstellung nach §18a LuftVG war ebenfalls nicht gerechtfertigt, weil die Kammer nach umfassender Prüfung und auf der Grundlage eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens nicht von der hinreichenden Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts (Kollision oder gefährliche Annäherung) in überschaubarer Zukunft überzeugt werden konnte. Die Kostenentscheidung wurde der Beklagten und den Beigeladenen anteilig auferlegt und die Berufung zugelassen.