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Urteil

8 K 3509/13.F

VG Frankfurt 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2014:1008.8K3509.13.F.0A
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Leitsätze
Windkraftanlage, Funkfeuer, Flugsicherungseinrichtung
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) und 2) hat die Klägerin zu tragen. 3. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 4. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Windkraftanlage, Funkfeuer, Flugsicherungseinrichtung 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) und 2) hat die Klägerin zu tragen. 3. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 4. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig. Für die Klage besteht ein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis. Die Entscheidungen der Beigeladenen zu 1) nach § 18 a Abs. 1 Satz 2 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) vom 11.01.2013 und 18.06.2013 stellen keine selbständigen Verwaltungsakte im Sinne des § 35 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) dar, die in Bestandskraft erwachsen könnten und selbständig anfechtbar wären. Die Entscheidung nach § 18 a Abs. 1 Satz 2 LuftVG ist, wie sich insbesondere aus dem Wortlaut von § 18 Abs. 1 Satz 3 LuftVG ergibt, ein unselbständiger Mitwirkungsakt in einem gestuften Verwaltungsverfahren ohne Außenwirkung, gegen den gemäß § 44 a Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) Rechtsbehelfe nur gleichzeitig mit der Sachentscheidung – hier der Versagung der beantragten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung – geltend gemacht werden können (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 24.07.2014 – 11 K 3648/12 -; VG Hannover, Urteil vom 22.09.2011 – 4 A 1052/10 -; VG Schleswig, Urteil vom 16.02.2012 – 6 A 107/11 -). Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid des beklagten Landes vom 05.09.2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Die erforderliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist nach § 6 Abs. 1 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImschG) zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImschG und einer aufgrund des § 7 BImschG erlassen Verordnung ergebenden Pflichten erfüllt sind (Nr. 1) und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes, der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen (Nr. 2). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Genehmigung steht § 18 a Abs. 1 Satz 1 LuftVG entgegen. Das hierin statuierte materielle Bauverbot gehört zu den öffentlich-rechtlichen Vorschriften im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImschG (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 24.07.2014 – 11 K 3648/12 -; Grabherr/Reidt/Wysk, LuftVG, Stand: 17. Ergänzungslieferung Juni 2013, § 18 a Rdr. 16). Nach § 18 a Abs. 1 LuftVG dürfen Bauwerke nicht errichtet werden, wenn dadurch Flugsicherungseinrichtungen gestört werden können. Das Bundeaufsichtsamt für Flugsicherung entscheidet auf der Grundlage einer gutachterlichen Stellungnahme der Flugsicherungsorganisation, ob durch die Errichtung der Bauwerke Flugsicherungseinrichtungen gestört werden können. Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung teilt seine Entscheidung der zuständigen Luftfahrtbehörde des Landes mit. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Beigeladene zu 1) hat zwar im Anschluss an die gutachterliche Stellungnahme der Beigeladenen zu 2) vom 06.05.2010 am 11.05.2010 entschieden, dass § 18 a LuftVG der Errichtung der drei Windkraftanlagen nicht entgegenstehe, wenn die in der gutachterlichen Stellungnahme genannten Auflagen umgesetzt würden. Diese Entscheidung hat sie jedoch im Anschluss an die gutachterlichen Stellungnahmen der Beigeladenen zu 2) vom 08.01.2013 sowie 17.06.2013 mit Entscheidungen vom 11.01.2013 und 18.06.2013 revidiert und entschieden, dass § 18 a LuftVG der Errichtung der Windkraftanlagen entgegen stehe. Anders als die Klägerin meint, war die Beigeladene zu 1) an ihre Entscheidung vom 11.05.2010 auch nicht rechtlich gebunden. Hierbei handelt es sich nach Auffassung des Gerichtes nicht um eine dem Einvernehmen nach § 36 BauGB oder der Zustimmung der Landesluftfahrtbehörde nach § 12 und § 14 LuftVG vergleichbare Entscheidung. Das Gesetz selbst macht zwar zu einer neuerlichen Entscheidung nach § 18 a LuftVG keine Aussage. Es ergibt sich jedoch aus der Systematik des § 18 LuftVG, dass die Entscheidung nach § 18 a Abs. 1 LuftVG reversibel ist und auch sein muss. § 18 a Abs. 2 LuftVG erlaubt nämlich auch nach Errichtung eines Bauwerkes noch Maßnahmen zur Beseitigung eingetretener Störungen. Das Gesetz unterscheidet mithin nur zwischen geplanten und bereits errichteten Bauwerken. Ergeben neue wissenschaftliche Erkenntnisse oder Veränderungen der Sachlage Anhaltspunkte für mögliche Störungen, muss eine einmal getroffene Entscheidung revidiert werden können. Die Voraussetzungen des § 18 a Abs. 1 LuftVG liegen vor. Flugsicherungseinrichtungen werden durch Bauwerke im Sinne von § 18 a Abs. 1 Satz 1 LuftVG gestört, wenn mit einer nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit liegenden Möglichkeit zu erwarten ist, dass 1. die Funktion der Flugsicherungseinrichtung durch das geplante Bauwerk nachteilig beeinflusst wird und 2. dass durch diese Beeinflussung die Funktion der Flugsicherungsanlage für den ihr zugewiesenen Zweck in nicht hinzunehmender Weise eingeschränkt wird. Eine konkrete Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs bzw. die Wahrscheinlichkeit eines konkreten Schadenseintritts ist nicht erforderlich, weil die Flugsicherung nicht allein der Abwehr von Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs im Sinne des § 29 Abs. 1 LuftVG, sondern gemäß § 27 c Abs. 1 LuftVG auch der sicheren, geordneten und flüssigen Abwicklung des Luftverkehrs dient. In Anbetracht dieser hochrangigen Schutzgüter sind die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit einer Störung entsprechend gering. Für die Frage der Hinnehmbarkeit einer nachteiligen Beeinflussung kann mangels nationaler gesetzlicher und untergesetzlicher Regelungen auf die Bestimmungen zurückgegriffen werden, die durch die aufgrund des Abkommens für die Internationale Zivilluftfahrt (ICAO-Abkommen) vom 07.12.1944 errichtete Internationale Luftfahrtorganisation ICAO entwickelt worden sind. Die Dokumente der ICAO können, unabhängig davon, ob sie für die Bundesrepublik Deutschland im einzelnen bindend sind, als fachlich anerkannte Standards für die Beurteilung des Störpotentials von Flugsicherungseinrichtungen als Maßstab herangezogen werden. Somit liegt eine nicht mehr hinnehmbare Beeinflussung und damit eine Störung einer Flugsicherungsanlage im Sinne von § 18 a Abs. 1 Satz 1 LuftVG vor, wenn mit dem zuvor genannten Wahrscheinlichkeitsmaßstab davon auszugehen ist, dass die in den einschlägigen ICAO-Dokumenten bestimmten oder daraus bestimmbaren Toleranzwerte überschritten werden (vgl. VG Düsseldorf, Urteil v. 24.07.2014 – 11 K 3648/12 -; VG Stade, Beschluss vom 27.01.2014 – 1 B 3181/13 -; VG Schleswig, Urteil vom 16.02.2012 – 6 A 107/11 -; VG Hannover, Urteil v. 22.09.2011 – 4 A 1052/10 -; Grabherr/Reidt/Wysk, LuftVG § 18 a Rdr. 9 ff.; a. A. VG Oldenburg, Beschluss v. 05.02.2014 – 5 B 6430/13 -; VG Aachen, Urteil v. 24.07.2013 – 6 K 248/09 -). Der Beigeladenen zu 1) steht hierbei im Rahmen der Entscheidung nach § 18 a Abs. 1 Satz 1 und 2 LuftVG, ob nachteilige, nicht hinnehmbare Beeinflussungen einer Flugsicherungseinrichtung zu erwarten sind, ein Beurteilungsspielraum zu, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist (vgl. VG Schleswig, Urteil v. 16.02.2012 – 6 A 107/11 -; VG Düsseldorf, Urteil v. 24.07.2014 – 11 K 3648/12 -; a. A. VG Oldenburg, Beschluss v. 05.02.2014 – 5 B 6430/13 -; VG Aachen, Urteil v. 24.07.2013 – 6 K 248/09 -; VG Hannover, Urteil v. 22.09.2011 – 4 A 1052/10 und Beschluss v. 21.12.2010 – 12 B 3465/10 -). Zwar folgt aus § 18 a Abs. 1 LuftVG eine Beurteilungsermächtigung nicht ausdrücklich. Sie lässt sich der Vorschrift jedoch schlüssig entnehmen. Die nach § 18 a Abs. 1 LuftVG zu treffende Entscheidung stellt eine komplexe Prognoseentscheidung hinsichtlich der Auswirkungen bereits bestehender und zusätzlich geplanter Bauwerke dar. Zwar rechtfertigt der Charakter einer behördlichen Entscheidung als eine solche Prognoseentscheidung für sich betrachtet noch nicht die Annahme eines Beurteilungsspielraumes, sofern nicht weitere außerrechtliche wertende Elemente der Entscheidungsfindung hinzukommen. Dies ist jedoch hier der Fall. Der Verwaltungsbehörde steht hier eine wertende wissenschaftlich-fachliche Prärogative zu. Dies ergibt sich aus § 18 a Abs. 1 Satz 2 LuftVG, wonach die Beigeladene zu 1) auf der Grundlage einer gutachterlichen Stellungnahme der Beigeladenen zu 2) entscheidet. Die Verantwortung in rechtlicher und sachverständiger Hinsicht wird vom Gesetzgeber aufgeteilt. Der Gesetzgeber erkennt die außerrechtlichen Elemente der Entscheidungsfindung und weist – die Trennung von operativen und regulativen Aufgaben der Flugsicherung nachvollziehend – der Beigeladenen zu 1), die im Verfahrensablauf wirksame rechtliche Verantwortung für die feststellende Entscheidung nach § 18 a Abs. 1 LuftVG zu und der Beigeladenen zu 2) aufgrund der besonderen Nähebeziehung zur Flugsicherungseinrichtung und den damit überlegenen institutsionalisierten Sachverstand die Rolle eines amtlichen Gutachters (VG Düsseldorf, Urteil vom 24.07.2014 – 11 K 3648/12 -; Grabherr/Reidt/Wysk, LuftVG, § 18 a Rdr. 11, 34). Eine Darlegungslast der Beigeladenen zu 1) und 2) für die prognostizierte Störung im Sinne des § 18 a Abs. 1 LuftVG besteht nicht. Vielmehr müsste die Klägerin substantiiert darlegen, dass die Beigeladene zu 1) die gerichtlich überprüfbaren Grenzen des Beurteilungsspielraums überschritten habe. Gemessen an diesen Voraussetzungen ist die Entscheidung der Beigeladenen zu 1), das Bauverbot aus § 18 a Abs. 1, Satz 1 LuftVG stehe der Errichtung der geplanten Windkraftanlagen entgegen, nicht zu beanstanden. Sie überschreitet bei Zugrundelegung der weiteren erläuternden schriftsätzlichen Stellungnahmen der Beigeladenen zu 1) im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, auf die das Gericht Bezug nimmt, und der Ausführungen des Vertreters der Beigeladenen zu 2) im Termin zur mündlichen Verhandlung am 08.10.2014, auf die das Gericht ebenfalls Bezug nimmt, die überprüfbaren Grenzen des Beurteilungsspielraums nicht. Die Ausführungen der Klägerin stellen die Einschätzungen der Beigeladenen zu 1) und 2) nicht in Frage. Insbesondere haben die Beigeladenen nachvollziehbar erläutert, dass aufgrund neuerer wissenschaftlicher Erkenntnisse und durchgeführter Vermessungsflügen anders als noch im Jahr 2010 eine Störwirkung der geplanten Windkraftanlagen auf die Funktionsfähigkeit des VOR-Metro zu erwarten ist. Zwischenzeitlich steht auch ein anderes Vorhaben zur Genehmigung an als ursprünglich, da mittlerweile entsprechende Planänderungen vorgenommen wurden. Anders als die Klägerin meint, sind die gutachterlichen Stellungnahmen der Beigeladenen zu 2) auch nicht deshalb unbrauchbar, weil diese eine hundertprozentige Tochter der Bundesrepublik Deutschland ist. Die Beigeladene zu 2) nimmt nämlich insoweit eine ihr gesetzlich in § 18 a LuftVG zugewiesene Aufgabe wahr. Die unsubstantiierte klägerische Behauptung, die geänderten gutachterlichen Stellungnahmen seien politisch motiviert, stellen sich vor diesem Hintergrund als Behauptungen ins Blaue hinein dar. Steht somit das Bauverbot aus § 18 a Abs. 1 LuftVG dem Vorhaben entgegen, kann offen bleiben, ob die Versagung der beantragten Genehmigung zudem auch auf Belange des Denkmal- oder Naturschutzes gestützt werden könnte. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) und 2) der Klägerin aufzuerlegen, weil diese einen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko getragen haben. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Das Gericht lässt die Berufung gemäß §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zu, da der Frage nach dem Umfang der gerichtlichen Überprüfbarkeit einer Entscheidung nach § 18 a Abs. 1 LuftVG und der weiteren Frage, welche Maßstäbe bei der Beurteilung anzulegen sind, ob Flugsicherungsanlagen durch Windkraftanlagen gestört werden können, grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Klägerin beantragte am 05.12.2008 beim Beklagten die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung von zunächst vier Windkraftanlagen. Die Unterlagen waren zu diesem Zeitpunkt noch nicht vollständig und auf Nachfrage der Genehmigungsbehörde wurden etliche Gutachten angefordert. Mit Schreiben vom 09.03.2010 legte die Klägerin ergänzte und überarbeitete Antragsunterlagen vor. Hiermit beantragte sie nunmehr die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung von drei Windkraftanlagen vom Typ Enercon 82-E2 mit einer Nabenhöhe von 138,38 m, einem Rotordurchmesser von 82 m sowie einer Gesamtspitzenhöhe von 179,38 m und einer Nennleistung von jeweils 2,3 MW. Die geplanten Standorte liegen in der Gemarkung D., Flur #, Flurstück ## (WKA 1) und Flurstück ## (WKA 3) sowie Flur #, Flurstück ## (WKA 2). Zum Zeitpunkt der Antragstellung befanden sich diverse naturschutzfachliche Gutachten in Arbeit. Mit gutachterlicher Stellungnahme nach § 18 a Luftverkehrsgesetz teilte C. am 06.05.2010 mit, dass gegen die Errichtung von drei Windkraftanlagen gemäß Antrag keine Bedenken bestünden. Hierauf entschied das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung am 11.05.2010 auf Grundlage der genannten gutachterlichen Stellungnahme, dass § 18 a Luftverkehrsgesetz der Errichtung des Bauwerks nicht entgegenstehe, wenn die in der gutachterlichen Stellungnahme genannten Auflagen umgesetzt würden. Im weiteren Verlauf des Verfahrens wurde an der Überwindung von Genehmigungshindernissen, die die Stadt E. formuliert hatte, gearbeitet. Dies führte unter anderem zu einer geringfügigen Standortverschiebung der Windkraftanlage 1. Darüber hinaus wurden weitere Gutachten zu diversen naturschutzrechtlichen Fragen eingeholt. Als sich im Herbst 2012 zeigte, dass aufgrund artenschutzrechtlicher Probleme eine Genehmigung vorerst nur für die Windkraftanlagen 1 und 3 in Aussicht gestellt werden konnte, schrieb das Regierungspräsidium Darmstadt die Luftverkehrsbehörde erneut an und bat um Mitteilung, ob die positive Entscheidung vom Mai 2010 noch Bestand habe. Die Deutsche Flugsicherung führte in ihrer hierzu eingeholten gutachterlichen Stellungnahme vom 08.01.2013 zu den Windkraftanlagen 1 und 3 aus, dass aufgrund einer zwischenzeitlich erfolgten Neubewertung unter Berücksichtigung von Flugvermessungsergebnissen festgestellt werden müsse, dass die damalige positive Entscheidung revidiert werden müsse. Die C. erwarte bei der Errichtung der geplanten Windkraftanlagen zusätzliche Störbeiträge, die aufgrund der bestehenden Situation nicht akzeptabel seien und empfahl dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung daher, der Errichtung zu widersprechen. Danach entschied das Bundeaufsichtsamt für Flugsicherung am 11.01.2013, dass die Windkraftanlagen 1 und 3 nicht errichtet werden dürfen. Mit einer weiteren gutachterlichen Stellungnahme vom 05.06.2013 teilte die C. mit, dass sie dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung empfehle, wegen der zwischenzeitlich erfolgten Neubewertung unter Berücksichtigung von Flugvermessungsergebnissen, auch der Errichtung der Windkraftanlage 2 zu widersprechen. Demgemäß entschied das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung am 18.06.2013, dass auch die Windkraftanlage 2 nicht errichtet werden darf. Mit Ablehnungsbescheid vom 05.09.2013 lehnte das Regierungspräsidium Darmstadt den am 05.12.2008 gestellten und am 09.03.2010 ergänzten Antrag auf Genehmigung der Errichtung und des Betriebes von drei Windkraftanlagen in D. ab. Zur Begründung führte das Regierungspräsidium unter anderem aus:„……Genehmigungsvoraussetzung ist unter anderem, dass dem geplanten Vorhaben keine anderen öffentlichen-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Zu den anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften im Sinne des § 6 Ab. 1 Nr.: 2 BimSchG zählen insbesondere auch die Bestimmungen des Luftverkehrsrechts, zu denen auch § 18 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) vom 10.05.2007 (BGBl. I S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.12.2012 (BGBl. I S. 2454), gehört. Nach § 18 a LuftVG dürfen Bauwerke nicht errichtet werden, wenn dadurch Luftsicherungseinrichtungen gestört werden können. Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF) entscheidet auf Grundlage der gutachterlichen Stellungnahme der Flugsicherungsorganisation, ob durch die Errichtung der Bauwerke Luftsicherungseinrichtungen gestört werden können. Das Bundeaufsichtsamt für Flugsicherung teilt seine Entscheidung der zuständigen Luftfahrtbehörde des Landes mit. Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung hat auf der Grundlage der gutachterlichen Stellungnahme der C. vom 08.01.2013 am 11.01.2013 entschieden, dass durch die Errichtung von WKA 1 + 3 zivile Flugsicherungseinrichtungen gestört werden können und damit §18 a LuftVG der Errichtung der Anlagen entgegen steht. Dass dies auch für die Errichtung der WKA 2 gilt, teilt das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung mit seiner Entscheidung vom 18.06.2013 – auf der Grundlage der gutachterlichen Stellungnahme der Deutschen Flugsicherung GmbH vom17.06.2013 – mit. Dabei betrifft die Entscheidung jede beliebige Kombination aus WKA1, WKA 2 und WKA 3. Laut Stellungnahme der C. ist hier die Navigationsanlage VOR Metro in F. betroffen. Mit ursprünglicher Stellungnahme der C. vom 06.05.2010 war die Errichtung und dem Betrieb der drei Windkraftanlagen zuvor zwar zugestimmt worden. Bei einer zwischenzeitlich erfolgten Neubewertung unter Berücksichtigung der Flugvermessungsergebnisse wurde von der C. jedoch festgestellt, dass die damalige Entscheidung revidiert werden muss. Die Ermittlung, ob und wie sich das Vorhandensein von Bauwerken negativ auf Flugsicherungseinrichtungen auswirken kann, erfolgt nach den internationalen Maßgaben der ICAO. Diese sind den Dokumenten ICAO Euro DOC 015 sowie ICAO DOC 8071 zu entnehmen, die in dem Anhang (Annex) 10 zum ICAO Vertrag enthalten sind. Das Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt (Chicagoer bekommen) wurde am 7. Dezember 1944 in Chicago von 52 Staaten unterzeichnet. Damit wurde die Grundlage eines internationalen Luftfahrtrechts auf völkerrechtlicher Basis geschaffen und die ICAO gegründet. Die Bundesrepublik Deutschland ist durch Verkündung im Bundesgesetzblatt 1956 II S. 411 der ICAO beigetreten. Die Unterzeichnerstaaten sind gehalten, verbindliche Normen auf ihrem Gebiet so weit wie möglich umzusetzen. Bei dem o. g. Dokumenten handelt es sich um den anerkannten Stand der Technik respektive die fachlichen Standards zur Ermittlung des entscheidungserheblichen Störpotentials. Auf dieser Grundlage hat die Flugsicherungsorganisation in einer vertieften fachtechnischen Analyse geprüft, ob im vorliegenden Fall Störungen zu erwarten sind. Dabei ist maßgeblich, ob die jeweiligen Anlagentoleranzen eingehalten oder überschritten werden. Das Ergebnis dieser Prüfung ist in der gutachterlichen Stellungnahme zusammengefasst. Gemäß Annex 10, Vol. I, Att. C, Kapitel 3.7.3.4 wird für VOR-Signale ein maximaler Winkelfehler von ±3º empfohlen. Unter Berücksichtigung des Fehlerbeitrags der Bodenstation von ±2º (Gerätestandard) gemäß Annex 10, Vol. I, Kap. 3.3.3.2) verbleibt für Störungen durch externe Umgebungseinflüsse (z. B. durch Gelände, Gebäude, WKA) ein zulässiger Störbeitrag von ±1º. Dieser Wert ist bei der betroffenen Navigationsanlage, nach den der C. vorliegenden Flugvermessungsergebnissen, bereits im gesamten Radialbereich ausgeschöpft. Die C. erwartet durch die Errichtung der Windkraftanlagen zusätzliche Störbeiträge, die aufgrund der bestehenden Situation nicht akzeptabel sind. Im Anlagenschutzbereich des VOR Metro seien bereits über 20 Windkraftanlagen genehmigt und errichtet worden. Aufgrund der Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland, zur Einhaltung der ICAO-Normen, ist der Errichtung von Bauwerken, die den Störbeitrag weiter erhöhen, zu widersprechen. Dementsprechend hat die C. dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung empfohlen, dem Vorhaben zu widersprechen. Damit steht § 18 a LuftvG der Errichtung und dem Betrieb jeder einzelnen der drei beantragten Windkraftanlagen entgegen, so dass der Antrag aus diesem Grunde abzulehnen war.“ Der Bescheid wurde der Klägerin am 07.09.2013 mit Postzustellungsurkunde zugestellt. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 18.09.2013, Eingang bei Gericht am 20.09.2013, hat die Klägerin Klage erhoben. Sie vertritt im Einzelnen die Auffassung, das von ihr zur Genehmigung gestellte Vorhaben sei rechtmäßig und sie habe einen Anspruch auf Erteilung einer entsprechenden Genehmigung. Die im Jahr 2010 erteilte Zustimmung sei rechtlich bindend, weder anfechtbar, kündbar noch widerruflich. Im Übrigen wäre auch ein Widerruf oder eine Rücknahme ausgeschlossen, da die geltenden Jahresfristen längst abgelaufen seien. Zudem lägen auch die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Rücknahme oder einen Widerruf nicht vor, da der Behörde keine neuen Tatsachen bekannt geworden seien. Die Tatsachenbasis sei vielmehr vollständig unverändert. Die Beigeladene zu 1) habe – vermutlich politisch motiviert – neue Bewertungen vorgenommen. Dies sei vorliegend für das zu beurteilende immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren aber ohne Belang. Die nunmehr ausgesprochene Verweigerung der Zustimmung sei rechtswidrig. Das VOR Metro befinde sich mit einem Abstand von fast 13 km ausreichend weit von den Windkraftanlagen entfernt. Eine relevante Störung für die Funknavigation sei nicht zu besorgen. Die Störwirkung eines Bauwerkes sie im Übrigen keine Ermessensentscheidung, sondern unterliege der vollen gerichtlichen Nachprüfung. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 05.09.2013 – Az.: ### - aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin eine Genehmigung gemäß § 4 BImschG zur Errichtung und zum Betrieb von drei Windkraftanlagen des Typs Enercon 82-E2 in der Gemarkung D., Flur #, Flurstück ## (WKA 1), Flurstück ## (WKA 3) und Flur #, (Flurstück ## (WKA 2) gemäß ihrem Antrag vom 05.12.2008 und dem ergänzenden Antrag vom 09.03.2010 zu erteilen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bringt das beklagte Land vor, die Genehmigungsvoraussetzungen lägen nicht vor. Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung habe eine ablehnende Entscheidung getroffen. Diese sei für den Beklagten verbindlich. Die mit Beschluss vom 23.09.2013 beigeladene Bundesrepublik Deutschland beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bringt, vertreten durch das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung, im Einzelnen vor, § 18 a Luftverkehrsgesetz sehe eine behördliche Entscheidung und nicht etwa eine Zustimmung oder Einvernehmenserteilung vor. Das Gesetz selbst mache keine Aussage zu einer Widerruflichkeit. Aus dem gesetzlichen Kontext ergebe sich jedoch, dass die Entscheidung widerruflich sei und auch sein müsse. Schließlich erlaube § 18 a Abs. 2 Luftverkehrsgesetz auch nach Errichtung noch Maßnahmen zur Beseitigung einer eingetretenen Störung. Bei der vorzunehmenden Entscheidung nach § 18 a Abs. 1 Satz 2 Luftverkehrsgesetz handele es sich um eine Prognoseentscheidung. Diese sei darauf beschränkt, ob die Einschätzung der Behörde mit den seinerzeit zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln unter Berücksichtigung aller erheblichen Umstände einwandfrei erstellt worden sei. Die Entscheidung aus dem Jahre 2010 könne keinen Bestand haben, da die Beigeladene zu 2) aufgrund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse und Flugvermessungsergebnissen im Hinblick auf die bereits bestehende Vorbelastung im fraglichen Gebiet keine positive Bewertung für das geplante Bauvorhaben mehr habe abgeben können. Eine Beeinträchtigung des VOR Metro durch die geplanten Windkraftanlagen könne danach nicht ausgeschlossen werden. Den Nachweis einer konkreten Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs verlange § 18 a Abs. 1 Luftverkehrsgesetz nicht. Die mit Beschluss vom 12.09.2014 beigeladene C. beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Beschluss vom 16.07.2014 hat die Kammer den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. In der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten ihre Auffassungen zu den Fragen der Beeinträchtigungen luftrechtlicher Belange erläutert. Der Vertreter der Beigeladenen zu 2) hat anhand einer Power-Point-Präsentation die einzelnen Berechnungen zur Störwirkung der geplanten Windkraftanlagen dargelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten der Verfahren 8 K 3509/13, 8 K 2277/14, einen Hefter Sammelanlagen für Anlagen und die vom beklagten Land vorgelegten Behördenvorgänge (4 Leitz-Ordner) Bezug genommen.