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Urteil

7 K 1825/12

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2013:0913.7K1825.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Das beklagte Land fordert von dem – zwischenzeitlich am 30. März 2013 verstorbenen Herrn K. I. F. (nachfolgend: Beihilfeberechtigter / früherer Kläger) – und nunmehr von dessen Witwe (nachfolgend: Klägerin) als seiner Rechtsnachfolgerin gewährte Beihilfen im Hinblick auf deren Einkünfte zurück. 3 Mit Bescheid vom 30. Dezember 2011, zugestellt am 3. Januar 2012, hob das beklagte Land, nach vorheriger Anhörung, die Beihilfebescheide vom 19. Juli 2011, 25. Juli 2011, 2. September 2011, 5. Oktober 2011, 19. Oktober 2011, 10. November 2011 und 22. November 2011 auf – soweit zu hohe Beihilfen gewährt worden seien - und forderte von dem Beihilfeberechtigten eine Erstattung in Höhe von 1.763,26 €. Zur Begründung wurde ausgeführt, in den genannten Bescheiden seien u.a. für die nicht selbst beihilfeberechtigte Ehefrau Beihilfen gewährt worden. Diese stünden ihm nicht zu, da im maßgeblichen Zeitraum Einkünfte oberhalb der Einkommensgrenze erzielt worden seien. Auf Vertrauensschutz könne er sich nicht berufen, weil die Beihilfebescheide auf die Einkommensgrenze Bezug genommen hätten. 4 Hiergegen legte der Beihilfeberechtigte mit Schreiben vom 3. Februar 2012 Widerspruch ein. Zur Begründung wies er darauf hin, dass seine Frau im Jahr 2011 nur Einkünfte unterhalb von 18.000,00 € bezogen habe. Leistungen für das Jahr 2010 seien nicht streitbefangen. Er sei entreichert. Mindestens aus Billigkeitsgründen sei von einer Rückforderung gewährter Beihilfen abzusehen. 5 Mit Widerspruchsbescheid vom 6. Juni 2012 wies das beklagte Land den Widerspruch gegen den Bescheid vom 30. Dezember 2011 zurück und führte aus, dass bei Einkünften des Ehegatten im Kalenderjahr vor der Antragstellung in Höhe von mehr als 18.000,00 € für diesen keine Beihilfen zu gewähren seien (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1 b BVO NRW). Mit den Anträgen im Kalenderjahr 2011 seien Beihilfen für 2011 gewährt worden, obwohl die maßgeblichen Einkünfte im Kalenderjahr 2010 über der Bemessungsgrenze gelegen hätten. 6 Der Beihilfeberechtigte und frühere Kläger hat am 11. Juli 2012 Klage erhoben. Zur Begründung der Klage wird vorgetragen, nach Artikel I Ziffer 2.1.1.5 der Verwaltungsvorschrift zur Ausführung der BVO NRW (VVzBVO) in der Fassung vom 22. April 2010, könne unter dem Vorbehalt des Widerrufs eine Beihilfe gewährt werden, wenn der berücksichtigungsfähige Ehegatte keine Einkünfte mehr habe und der Beihilfeberechtigte erkläre, dass im laufenden Jahr der Gesamtbetrag der Einkünfte des Gatten 18.000,00 € nicht überschreiten werde. Die gewährten Beihilfen im Jahr 2011 seien unstreitig für medizinisch notwendige Leistungen erfolgt. Im Jahr 2011 seien keine Einkünfte über 18.000,00 € erzielt worden. Medizinische Leistungen für das Kalenderjahr 2010 seien nicht streitbefangen. Im Kalenderjahr 2011 habe keine andere Möglichkeit bestanden, als unter Inanspruchnahme von Beihilfen Heilbehandlungskosten der Ehefrau des Beihilfeberechtigten zu bestreiten. Im Übrigen werde auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 b Satz 3 BVO NRW verwiesen. 7 Nach dem Tod des Beihilfeberechtigten hat die Klägerin als dessen Alleinerbin und Rechtsnachfolgerin den Rechtstreit fortgesetzt. Ergänzend zum bisherigen Vorbringen wird darauf verwiesen, dass zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung (Mitte bis Ende des Jahres 2011) typischerweise noch kein Einkommenssteuerbescheid für 2010 vorgelegen haben könne. 8 Die Klägerin beantragt, 9 den Bescheid vom 30. Dezember 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 6. Juni 2012 aufzuheben und die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im verwaltungsrechtlichen Vorverfahren für notwendig zu erklären. 10 Das beklagte Land beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Zur Begründung wird auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid und im Widerspruchsbescheid Bezug. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 b BVO NRW werde auf das Einkommen im Kalenderjahr vor der Antragstellung abgestellt. Ergänzend wird insbesondere unter Bezugnahme auf den Inhalt des Beihilfebescheides vom 19. Juli 2011 (und sonstigen Schriftverkehr mit dem verstorbenen Beihilfeberechtigten) ausgeführt, dass dieser eindeutig über die Einkommensgrenzen unterrichtet worden sei und sogar aufgefordert worden sei, Einkommensnachweise betreffend das Jahr 2010 beizubringen. 13 Mit Beschluss vom 4. Januar 2013 ist der Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen worden. 14 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs. 15 Entscheidungsgründe: 16 Die Klage ist abzuweisen. 17 Nach dem Tod des früheren Klägers ist der Rechtstreit von der Klägerin als dessen Gesamtrechtsrechtsnachfolgerin (§ 1922 Abs. 1 BGB) fortgesetzt worden. Da der streitbefangene Bescheid vom 30. Dezember 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 6. Juni 2012 noch zu Lebzeiten des früheren Klägers von diesem angefochten wurde und die Klägerin im Prozess an dessen Stelle getreten ist, richtet sich der Rückforderungsanspruch nunmehr gegen die Klägerin als dessen Rechtsnachfolgerin und ist nicht etwa mit dem Tod des früheren Klägers untergegangen oder erledigt. 18 Vgl. BayVGH, Urteil vom 24. April 2001 – 3 B 97.87 -, juris; HessVGH, Urteil vom 13. November 1991 – 1 UE 342/84 -; anders gegebenenfalls bei unmittelbar gegen Erben eines Beihilfeberechtigten gerichtete Rückforderungsbescheide mangels einer Leistungsbeziehung zwischen Beihilfestelle und Erben: VG Saarland, Urteil vom 6. März 2007 – 3 K 398/06 –, juris und OVG NRW, Beschluss vom 28. Februar 2013 – 1 A 455/11 -, juris. 19 Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid 30. Dezember 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 6. Juni 2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. 20 Die Aufhebung (d.h. Rücknahme) der Beihilfebescheide vom 19. Juli 2011, 25. Juli 2011, 2. September 2011, 5. Oktober 2011, 19. Oktober 2011, 10. November 2011 und 22. November 2011 sowie die Rückforderung zu viel gezahlter Beihilfen in Höhe von 1.763,26 € gemäß § 48 VwVfG NRW erfolgte zu Recht. Im Hinblick auf die Einkünfte der Klägerin im Vorjahr (2010) standen ihrem Gatten keine Beihilfen für krankheitsbedingte Aufwendungen der Klägerin zu. Ein der Rücknahme entgegenstehender schutzwürdiger Vertrauenstatbestand zugunsten des früheren Klägers (und der Klägerin als dessen Rechtsnachfolgerin) ist nicht gegeben. 21 Die Gewährung der Beihilfen war rechtswidrig. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1b BVO NRW sind krankheitsbedingte Aufwendungen für den nicht selbst beihilfeberechtigten Ehegatten des Beihilfeberechtigten (nur dann) beihilfefähig, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte des Ehegatten im Kalenderjahr vor der Antragstellung 18.000,00 € nicht übersteigt; bei Überschreitung dieser Grenze sind Aufwendungen insoweit beihilfefähig, als der Ehegatte trotz ausreichender Krankenversicherung für bestimmte Krankheiten von den Leistungen ausgeschlossen ist oder die Leistungen auf Dauer eingestellt worden sind (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 b Satz 3 BVO NRW). 22 Die Regelung des § 2 Abs. 1 Nr. 1b BVO NRW steht in Einklang mit der Ermächtigungsgrundlage in § 77 Abs. 2 Satz 1 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz – LBG NRW) vom 21. April 2009, GV.NRW.S.224. Der Wortlaut des § 77 Abs. 2 Satz 1 LBG stellt darauf ab, dass der Beihilfeberechtigte für einen nicht selbst beihilfeberechtigten Ehegatten Beihilfen erhält, wenn er (der Ehegatte) nicht über ein zur wirtschaftlichen Selbständigkeit führendes Einkommen verfügt . Die Regelung in § 2 Abs. 1 Nr. 1b BVO NRW, wonach es nicht auf die gegenwärtigen Einkünfte, sondern die Vorjahreseinkünfte ankomme, steht trotz der Verwendung des Präsens („verfügt“) in § 77 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW aber in Einklang mit der Ermächtigungsgrundlage. Bereits in der Vorgängerfassung, d.h. in § 88 Satz 2 LBG NRW vom 1. Mai 1981 (GV.NRW.S.194), LBG a.F. war vorgesehen, dass Beihilfen zu gewähren seien für Aufwendungen eines nicht selbst beihilfeberechtigten Ehegatten, der nach der Höhe seiner Einkünfte wirtschaftlich selbständig ist . Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 2 Abs. 1 Nr. 1b BVO NRW (in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden alten Fassung) waren sowohl die Anhebung der Einkünftegrenze auf damals 35.000,00 DM als auch die Vorverlegung des Bemessungszeitraumes auf das Jahr vor der Antragstellung durch die 10. Änderungsverordnung vom 17. November 1992 (GV.NRW. S. 452) zulässige Anpassungen im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung des § 88 Satz 2 LBG NRW a.F. (trotz der dortigen Verwendung des Präsens). 23 Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 2009 – 2 C 27.08 -, juris, Rn. 15. 24 Auch den Gesetzgebungsmaterialien lässt sich nicht entnehmen, dass durch die Neuregelung in § 77 Abs. 2 Satz 1 LBG zu der früheren Rechtslage (vor dem Jahre 1992) zurückgekehrt werden sollte, wonach die laufenden Jahreseinkünfte maßgeblich sein sollten. 25 Vgl. Landtag NRW, Drucksache 14/8176 (Gesetzentwurf der Landesregierung): danach sollten die Formulierungen in § 77 Abs. 2 lediglich unter Berücksichtigung aktueller Rechtsprechung und begrifflicher Änderungen im Sozialversicherungsrecht der redaktionellen Klarstellung bzw. Aktualisierung dienen; Landtag NRW, Drucksache 14/8889, Anhang (Beschlussempfehlung und Bericht): danach entspreche § 77 Abs. 2 inhaltlich der bisherigen Fassung. 26 Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Einkünfte der Klägerin im Jahre 2010, also im Vorjahr der Beihilfebeantragung und Beihilfegewährung (im Jahr 2011) über 18.000,00 € lagen. Der bloße Hinweis der Prozessbevollmächtigten der Klägerin auf die Regelung des § 2 Abs. 1 Nr. 1b Satz 3 BVO NRW ersetzt nicht die substantiierte Darlegung von Besonderheiten betreffend Ausschlussleiden der Klägerin oder dauerhafte Leistungseinstellungen seitens der Krankenkasse; solche sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Danach hätten dem früheren Kläger keine Beihilfen für die Krankheitskosten seiner Frau gewährt werden dürfen. 27 Dem steht auch nicht die Regelung in Ziffer 2.1.1.5 der VVzBVO NRW vom 22.4.2010 – B 3100 – 07 – IV A 4 – entgegen, wonach trotz zu hoher Vorjahreseinkünfte Beihilfen gewährt werden können, wenn im laufenden Jahr von dem Ehegatten keine Einkünfte erzielt würden. Die Klägerin erzielte im Vorjahr 2010 Einkünfte oberhalb der Bemessungsgrenze. Im Folgejahr hatte sie aufgrund geringer Renteneinkünfte (laut Vortrag in der mündlichen Verhandlung in der Größenordnung von monatlich ca. 800,00 €) zwar deutlich geringere Einkünfte. Dennoch waren die Voraussetzungen der in der Verwaltungsvorschrift aufgestellten Ausnahme („keine Einkünfte“) nicht gegeben. Eine extensive Auslegung der ohnehin nur als Verwaltungsvorschrift ausgestalteten Ausnahmeregelungen entgegen den Bestimmungen der Beihilfenverordnung ist abzulehnen. 28 vgl. Mohr/Sabolewski, Beihilfenrecht Nordrhein-Westfalen, BVO NRW, Loseblattausgabe Stand Mai 2013, B I, zu § 2 BVO, Anm. 4, Seite B 28/2, wonach Beihilfen gewährt werden können in Einzelfällen, die zu Härten führen, weil Einkünfte des Gatten vollkommen entfallen, z.B. wegen Aufgabe des Berufs. 29 Das Vertrauen des früheren Klägers war auch nicht schutzwürdig. Insbesondere war er spätestens durch den Bescheid vom 19. Juli 2011 deutlich auf die Einkommensgrenze hingewiesen worden und das beklagte Land hatte um Einkommensnachweise gebeten. Die Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG NRW wonach das Vertrauen des Begünstigten nicht schutzwürdig ist, wenn er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, liegen vor. 30 Mangels Anhaltspunkten für das Vorliegen eines Ausnahmefalles bedurfte es auch keiner näheren Ausführungen zum Rücknahmeermessen. Das Ermessen war vielmehr für Regelfälle gemäß § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG dahingehend auszuüben, die gewährten Leistungen mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Liegt ein Regelfall vor, versteht sich das Ergebnis der Abwägung von selbst und bedarf es insoweit keiner das Selbstverständliche darstellenden Begründung. Nur dann, wenn der Behörde außergewöhnliche Umstände des Falles bekannt geworden oder erkennbar sind, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen, liegt ein rechtsfehlerhafter (Nicht-)Gebrauch des Ermessens vor, wenn diese Umstände von der Behörde nicht erwogen worden sind. 31 vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1996 – 3 C 13.94 -, juris (zu intendiertem Ermessen bei der Anwendung von § 48 Abs. 2 Satz 3 und 4 VwVfG); VG Magdeburg, Urteil vom 24. Juli 2012 – 5 A 275/11 – betreffend den Ausschluss von Beihilfen bei persönlicher Behandlung naher Angehöriger und Rückforderung dennoch gewährter Beihilfen. 32 Derartige außergewöhnliche Umstände sind hier weder dargetan noch sonst ersichtlich. 33 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Regelung des § 12 Abs. 6 BVO NRW in Verbindung mit § 12 Abs. 5c BVO NRW, wonach in extremen Ausnahmefällen die Möglichkeit bestünde, durch Einzelfallentscheidung des Finanzministeriums trotz des Vorliegens der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr.1 b die Gewährung von Beihilfen zuzulassen. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines extremen Ausnahmefalles liegen nicht vor. 34 vgl. zum engen Anwendungsbereich von § 12 Abs. 6 / Abs. 5c BVO NRW: OVG NRW, Urteil vom 16. Januar 2008 – 1 A 4678/06 -, Rn. 56 mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts betreffend Vorgängerfassungen. 35 Auch aus Billigkeits- oder Fürsorgegesichtspunkten war vorliegend keine abweichende Entscheidung geboten. Sofern ein Ehegatte im Vorjahr Einkünfte oberhalb der Einkommensgrenze hatte, wäre eine Vorsorge zumutbar gewesen. Dies gilt insbesondere, wenn ein Bezug niedrigerer Renteneinkünften absehbar war. 36 Vgl. zu § 2 Abs. 1 Nr. 1b BVO NRW und Vorsorge: VG Düsseldorf, Urt. vom 3. November 2006 – 26 K 644/06 -, juris. 37 Die Klägerin kann auch nicht mit Erfolg geltend machen entreichert zu sein. Insofern wird Bezug genommen auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid vom 30. Dezember 2011 zur Rückforderung zu viel gezahlter Beihilfen und § 80 Abs. 6 LBG NRW in Verbindung mit § 12 BBesG. Der Beihilfeberechtigte Gatte der Klägerin kannte zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfen im Jahr 2011 die Einkommensgrenzen und Einkünfte der Klägerin und somit auch die Rechtswidrigkeit der erfolgten Beihilfegewährungen oder hätte sie kennen müssen. 38 Im Übrigen bestünde im für den Fall, dass die Klägerin die Rückforderungssumme nicht in einem Betrag kurzfristig aufbringen könnte, die Möglichkeit unter Darlegung der finanziellen Verhältnisse bei der Beklagten Ratenzahlung oder Stundung zu beantragen. 39 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.