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Urteil

1 UE 342/84

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1991:1113.1UE342.84.0A
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Entscheidungsgründe
Die Berufung der jetzigen Kläger, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist nicht begründet, denn das Verwaltungsgericht hat die Klage des früheren Klägers im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Unter entsprechender Bezugnahme auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Urteil nach § 130 b VwGO F. 1991 weist der Senat im Hinblick auf das Berufungsvorbringen der Beteiligten ergänzend noch auf folgendes hin: Entgegen der Auffassung der Kläger hat sich der Rechtsstreit hinsichtlich des Teilbetrages des überzahlten Orts- und Kinderzuschlags in Höhe von 790,14 DM durch die Aufrechnung mit der Sterbegeldforderung der Klägerin zu 1) in dem Bescheid der Beklagten vom 28.9.1987 in der Hauptsache erledigt. Da sich die Kläger der entsprechenden Erledigungserklärung der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 6.10.1987 nicht angeschlossen haben, erweist sich ihre Klage insoweit mangels fortbestehenden Rechtsschutzinteresses als unzulässig (vgl. hierzu Kopp, VwGO, 8. Aufl. 1989, § 161 RdNr. 9). Der angegriffene Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 22.8.1979 hat deren Rückforderungsanspruch (Erstattungsanspruch) hinsichtlich dieses Betrages (neben dem überzahlten Kindergeld) nicht erst zum Entstehen gebracht (vgl. hierzu Schinkel, GKÖD, Band III K § 12 RdNr. 17 a.E. und RdNr. 19; Schwegmann/Summer, Bundesbesoldungsgesetz, § 12 BBesG, RdNr. 12 mit weiteren Nachweisen). Der Rückforderungsanspruch der Beklagten ergab sich vielmehr bereits mit der Rechtskraft des Urteils des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 30.5.1979 - I OE 91/75 -. Mit dem Tod des früheren Klägers entstand der Sterbegeldanspruch der Klägerin zu 1) nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG, so daß sich beide Forderungen in diesem Zeitpunkt aufrechenbar gegenüberstanden (vgl. §§ 387, 389 BGB i.V.m. § 51 Abs. 3 Satz 2 BeamtVG). Im Bescheid vom 28.9.1987 hat die Beklagte die Aufrechnung erklärt (vgl. § 388 Satz 1 BGB) und dadurch das Erlöschen des mit dem Bescheid vom 22.8.1979 geltend gemachten Rückforderungsanspruchs in Höhe eines Teilbetrages von 790,14 DM und eines entsprechenden Anteils des Sterbegeldanspruchs der Klägerin zu 1) bewirkt. Daß die Vorschriften der §§ 387 ff. BGB auch im öffentlichen Recht anwendbar sind, ist in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. etwa BVerwGE 66, 218; Senatsurteil vom 25.4.1980, ESVGH 30, 218). Damit hat sich der Rechtsstreit insoweit erledigt. Dem Rückforderungsanspruch der Beklagten steht nicht entgegen, daß sie mit dem Bescheid vom 22.8.1979 nicht zugleich - sei es ausdrücklich oder zumindest konkludent (vgl. § 48 Abs. 2 Satz 8 HVwVfG) - den ursprünglichen Bewilligungsbescheid vom 1.8.1974 zurückgenommen hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats ist die Rücknahme eines solchen Bewilligungsbescheids zwar grundsätzlich erforderlich, weil anderenfalls die Leistung nicht ohne Rechtsgrund erbracht ist (vgl. etwa Senatsurteil vom 26.2.1986, HessVGRspr. 1986, 65 m.w.N.). Hinsichtlich des ursprünglichen Klägers hatte aber die Beklagte in dem Bescheid vom 1.8.1974 die Fortzahlung des Kinderzuschlags und des erhöhten Ortszuschlags unter den "ausdrücklichen Vorbehalt der Rückforderung im Falle der Zurückweisung der Widersprüche" gestellt, die gegen die ablehnenden Bescheide der Beklagten im Zusammenhang mit der Fortzahlung der genannten Bezüge eingelegt worden waren. Die Zahlungen über den 30.6.1974 hinaus standen demnach unter einer auflösenden Bedingung, bei deren Eintritt - Zurückweisung der Widersprüche - der ursprüngliche Rechtszustand - Ende der Zahlungen am 30.6. 1974 - wieder gelten sollte (Rechtsgedanke aus § 159 BGB). Der Senat sieht sich in dieser Auffassung dadurch bestätigt, daß die Beklagte in ihrem Rückforderungsbescheid vom 22.8.1979 auf diesen ausdrücklichen Vorbehalt der Rückforderung Bezug genommen hat. Wegen des Eintritts der genannten Bedingung spätestens mit der Rechtskraft des Urteils des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 30.5.1979 - I OE 91/75 - konnte der ursprüngliche Bewilligungsbescheid vom 1.8.1974 keine Rechtsgrundlage für die gewährten Zahlungen mehr sein, so daß sie ohne Aufhebung dieses Bescheides allein auf Grund des wirksam gewordenen Vorbehalts unmittelbar zurückgefordert werden konnten. Entsprechendes gilt für die Erstattung der anteiligen Beihilfebeträge gemäß § 99 HBG i.V.m. § 12 Abs. 2 BBesG, denn die Bewilligungsbescheide vom 7.11.1974, 30.1.1975 und 20.5.1976 enthalten jeweils einen ähnlichen Vorbehalt der Rückforderung "im Falle der Klageabweisung" in dem Verfahren um die Fortgewährung von Kinderzuschlag und erhöhtem Ortszuschlag. Auch hier hat die Beklagte in dem Rückforderungsbescheid vom 3.9.1979 auf ihren Vorbehalt Bezug genommen, so daß es einer Rücknahme der genannten Bewilligungsbescheide nicht bedurfte. Der Bescheid vom 3.9.1979 ist zur vollen Prüfung des Senats gestellt, weil die Beklagte mit diesem Rückforderungsanspruch nicht aufgerechnet hat und auch nicht aufrechnen konnte; Beihilfeleistungen sind keine Dienst- oder Versorgungsbezüge im Sinne des § 51 Abs. 3 Satz 2 BeamtVG (vgl. § 1 Abs. 2 BBesG und § 2 BeamtVG). Die materielle Prüfung dieses Bescheides ergibt folgendes: Verfahrensrechtlich ist zu den Erwägungen der ersten Instanz, ob die von den Klägern gerügte fehlende Anhörung während des Verwaltungsverfahrens nach § 28 HVwVfG auch in Fällen einer Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO nach § 45 Abs. 2 HVwVfG geheilt werden konnte (vgl. hierzu auch Stelkens/Bonk/Leonhardt, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 3. Aufl. 1990, § 45 RdNr. 59 und 60 mit weiteren Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur), unterstützend hinzuzufügen, daß der Kläger zu 2) als damaliger Bevollmächtigter des früheren Klägers zu der Anhörung vor dem Widerspruchsausschuß am 3.3.1980 mittels Postzustellungsurkunde ordnungsgemäß geladen worden ist. Er hat aber ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 3.3.1980 an der Verhandlung nicht teilgenommen. Entgegen der Auffassung der Kläger kann in dem Sitzungsprotokoll des 2. Widerspruchsausschusses der Beklagten - 2 E 33/78 und 2 E 33 a/78 - vom 3.3.1980 unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt ein "Verwaltungsakt" erblickt werden. Der Hinweis des Klägers zu 2), ein Verwaltungsakt könne auch mündlich erlassen werden, ist zwar zutreffend, doch war weder der frühere Kläger noch er selbst - wie erwähnt - ausweislich des Sitzungsprotokolls in der Sitzung des Widerspruchsausschusses am 3.3.1980 erschienen. In der Sache kann die Erklärung des Vertreters des Beklagten in der genannten Sitzung des Widerspruchsausschusses: "Daß die Verfügung wegen Zahlung des Kindergeldes und sich daraus ergebender Rückzahlungsverpflichtung von Beihilfe, Ortszuschlag und Kindergeld ausdrücklich aufgehoben wird. Die Entscheidung des Sozialgerichts ist noch nicht rechtskräftig", im gegebenen Zusammenhang nur als eine Absichtserklärung ausgelegt werden, da der Ausschuß daran anschließend seine Empfehlung ausgesprochen hat, dem Widerspruch des früheren Klägers nicht abzuhelfen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist allerdings die Billigkeitsentscheidung der Beklagten im Rahmen des § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG und § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG rechtlich zu bezweifeln. Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 27.6.1990 - 1 UE 1378/87 - (NVwZ 1991, 94) die Auffassung vertreten, das bloße Inaussichtstellen von Ratenzahlungen genüge dem Erfordernis der nach § 49 Abs. 2 Satz 3 SVG (= § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG = § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG) zu treffenden Billigkeitsentscheidung grundsätzlich nicht. Anders sei dies nur dann, wenn der Rückzahlungsverpflichtete trotz einer entsprechenden Aufforderung nicht die für die Billigkeitsentscheidung benötigten Auskünfte gebe. Im vorliegenden Falle hatte der frühere Kläger jedenfalls hinsichtlich des Rückforderungsbescheides der Beklagten vom 22.8.1979 in dem Widerspruchsschreiben vom 25.8.1979 eine monatliche Ratenzahlung von 10,-- DM in Aussicht gestellt. Wenn er auch in seinem Widerspruchsschreiben vom 9.9.1979 gegen den Bescheid vom 3.9.1979 zu dieser Frage keine Stellung genommen hat, so ist doch wegen des zeitlichen Zusammenhanges der beiden Bescheide und der beiden Widerspruchsbescheide davon auszugehen, daß der frühere Kläger auch insoweit nicht bereit war, einen höheren monatlichen Betrag aufzubringen, zumal er sich in seinem Widerspruchsschreiben vom 25.8.1979 auf seine in der letzten Zeit nicht unerheblichen Aufwendungen für Krankheitskosten berufen hatte, die nach seinen Angaben nur zu einem geringen Teil durch einen Sozialversicherungsträger und durch eine Beihilfe abgedeckt worden waren (Kur; Zahnbehandlung usw.). Zur Abdeckung dieser Kosten von mehreren 1000,-- DM hat er sogar ein Darlehen aufnehmen müssen. Obwohl diese Angaben des früheren Klägers als ausreichend angesehen werden können, um die Beklagte in die Lage zu versetzen, eine Billigkeitsentscheidung zu treffen und über andere Höhen der Ratenzahlungen zu entscheiden, hat sie diese Entscheidung auch in ihrem Widerspruchsbescheid vom 31.3.1980 nicht getroffen. Darin hat sie lediglich einen Betrag von 10,-- DM monatlich im Hinblick auf die Gesamthöhe der Rückforderung als "völlig indiskutabel" bezeichnet, sie hätte aber ihr Ermessen im Rahmen der Billigkeitsentscheidung auch dadurch ausüben können, daß sie eine höhere monatliche Rate bewilligt hätte, um den eigenen und den Belangen des früheren Klägers angemessen Rechnung zu tragen. Das insoweit möglicherweise fehlerhafte Verhalten der Beklagten ist jedoch für die Entscheidung unerheblich; denn der Senat sieht in der den Klägern vorbehaltenen Beschränkung ihrer Haftung auf den Nachlaß eine angemessene Maßnahme, um den erforderlichen Billigkeitserwägungen gerecht zu werden (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 20.1.1977, BVerwGE 52, 16 und Baumbach/Lauterbach u.a., ZPO, 49. Aufl. 1991, § 780 Erl. 2 C). Die Erben des am 8.9.1987 verstorbenen Klägers, eines seit dem 1.4.1973 in den Ruhestand versetzten Obersekretärs der Beklagten, haben den Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 28.12.1989 wieder aufgenommen. Sie wenden sich gegen die Rückforderung von Versorgungsbezügen und Beihilfeleistungen. Mit Bescheid vom 21.5.1973 setzte die Beklagte das Ruhegehalt des früheren Klägers fest, wobei sie von einem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 7, einer ruhegehaltfähigen Stellenzulage und einem Ortszuschlag der Ortsklasse S, Tarifklasse II, Stufe 3 ausging. Nach § 18 des damals geltenden Hessischen Besoldungsgesetzes gewährte sie zu den Versorgungsbezügen einen Kinderzuschlag für das 1945 geborene Kind W Sch, den jetzigen Kläger zu 2). Mit Bescheid vom 13.7.1973 teilte die Behörde dem früheren Kläger mit, daß der Kinderzuschlag wegen der Bundeswehrzeit seines Sohnes über das 27. Lebensjahr hinaus bis längstens 30.6.1974 gewährt werde. Mit Antrag vom 3.1.1974 und dem als "Widerspruch" bezeichneten Schreiben vom 17.6.1974 beantragte der frühere Kläger die Weitergewährung von Kinderzuschlag und erhöhtem Ortszuschlag über das erste Halbjahr 1974 hinaus. Das lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 25.6.1974 ab, in dem sie zugleich auf das Ende der Zahlungen zum 30.6.1974 hinwies. Dagegen wandte sich der frühere Kläger nach erfolglosem Vorverfahren, seine Klage wurde in der Berufungsinstanz vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 30.5.1979 - I OE 91/85 - abgewiesen. Hinsichtlich des weiterhin begehrten Kindergeldes für den Sohn über die Vollendung des 27. Lebensjahres hinaus liegt ein klageabweisendes rechtskräftiges Urteil des Sozialgerichts Frankfurt a.M. vor. Trotzdem zahlte die Beklagte auf Grund ihres Bescheides vom 1.8.1974 die begehrten Beträge weiter; darin heißt es u.a.: "Die Zahlungen stehen unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Rückforderung im Falle der Zurückweisung der Widersprüche vom 17.6. und 29.6.1974". Eine ähnliche Formulierung enthielten die Beihilfebescheide der Beklagten vom 7.11.1974, 30.1.1975 und 20.5.1976. Auf Grund des rechtskräftigen Urteils des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30.5.1979 - I OE 91/75 - stellte die Beklagte mit Bescheid vom 22.8.1979 fest, daß für die Zeit vom 1.7.1974 bis zum 31.3.1975 eine Überzahlung der Versorgungsbezüge eingetreten sei, und teilte dem früheren Kläger ferner mit, daß sie deshalb insgesamt einen Betrag von 940,14 DM von seinen Versorgungsbezügen einbehalten werde. Dagegen wandte er sich mit Widerspruch vom 25.8.1979. Mit Bescheid vom 3.9.1979 teilte die Beklagte dem früheren Kläger mit, die "im Bescheid vom 20.5.1976 aufgeführten und unter Vorbehalt gewährten anteiligen Beihilfebeträge im Gesamtbetrag von 1.345,83 DM" seien ohne Rechtsgrund geleistet worden. Sie forderte ihn zugleich auf, den überzahlten Betrag zu überweisen. Dagegen wandte er sich mit Widerspruch vom 9.9.1979. Beide Widersprüche wies die Beklagte, nachdem der frühere Kläger bereits Klage erhoben hatte, mit Widerspruchsbescheid vom 31.3.1980 als unbegründet zurück. Mit seiner am 13.12.1979 erhobenen Klage hat der frühere Kläger die Aufhebung der genannten Bescheide begehrt; den Bescheid vom 22.8.1979 hat er nur insoweit angegriffen, als dieser einen Betrag von 790,14 DM (Gesamtbetrag ohne Kindergeld) zurückfordert. Hinsichtlich des Rückforderungsbescheides vom 22.8.1979 hat der frühere Kläger gerügt, daß die Anhörung unterblieben sei (§ 28 HVwVfG) und daß die Beklagte ihr Ermessen nicht betätigt habe (§ 52 BeamtVG). Auch wenn eine Behörde sich den Widerruf eines Verwaltungsaktes vorbehalte, müsse eine Ermessensbetätigung, nämlich ob und wie sie zurückfordere, erfolgen. Sie verkenne, daß sie auch von einer Rückforderung absehen könne. Sie lasse unberücksichtigt, daß er durch die Rückforderung in wirtschaftliche Not geraten würde. Im übrigen erhebe er die Einrede der Verjährung: Besoldungen unterlägen der Verjährung aus § 197 BGB. Obgleich die Klage bezüglich des Kinderzuschlags und der Beihilfe keine aufschiebende Wirkung gehabt habe, sei dem früheren Kläger die jetzt rückgeforderte Zahlung aufgedrängt worden. Der angebliche Rückforderungsvorbehalt sei keine verjährungsunterbrechende Maßnahme im Sinne von § 53 HVwVfG. Außerdem erhebe er die Einwendung des Erlöschens, wozu er sich auf § 48 Abs. 4 HVwVfG berufe. Die Beklagte könne auch keinen Erstattungsanspruch realisieren, denn Voraussetzung für den Anspruch aus § 48 Abs. 2 Satz 5 HVwVfG sei, daß der ursprüngliche Bescheid aufgehoben worden sei (BVerwG BayVBl. 1977, 570). Auch hinsichtlich des Rückforderungsbescheides vom 3.9.1979 gelte zu den 1974 und 1975 erlassenen Beihilfebescheiden im wesentlichen das zuvor Gesagte. Diese Beihilfebescheide seien erst später nach Zustellung der begünstigenden Beihilfebescheide mit einem Widerrufsvorbehalt versehen worden. Da die ursprünglichen begünstigenden Beihilfebescheide von 1974 und 1975 (nicht der vom Mai 1976) noch immer existent seien, könne die Behörde einen Erstattungsanspruch nicht geltend machen. Eine nachträgliche Kassation der Bescheide von 1974 und 1975 könne den wegen fehlender Ermessensbetätigung unrechtmäßigen Bescheid vom 3.9.1979 nicht heilen. Auf jeden Fall könne er sich auf die Verjährung gemäß § 197 BGB oder auf ein Erlöschen nach § 48 Abs. 4 HVwVfG berufen. Durch die Nebenbestimmung des Widerrufsvorbehalts werde die Verjährung nicht unterbrochen. Die Beihilfe stelle eine wiederkehrende Leistung im Sinne von § 197 BGB dar. Der frühere Kläger hat beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 22.8.1979 im Umfang eines Teilbetrages von 790,14 DM (Rückforderung von erhöhtem Ortszuschlag und Kinderzuschlag) und den Bescheid der Beklagten vom 3.9.1979 sowie ihren Widerspruchsbescheid vom 31.3.1980 aufzuheben, hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, den Antrag des Klägers vom 28.1.1980 auf Erlaß, hilfsweise Niederschlagung, vorsorglich Stundung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verbescheiden. Die beklagte Stadt hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat unter Bezugnahme auf die Gründe ihres Widerspruchsbescheides ergänzend vorgetragen: Die von dem Kläger herangezogenen Vorschriften des § 28 HVwVfG und des § 52 BeamtVG seien nicht anwendbar; im übrigen werde auf § 46 HVwVfG verwiesen. Auch der Hinweis auf § 48 HVwVfG gehe fehl. Der Anspruch auf Rückforderung der mit den Bescheiden vom 22.8. und 3.9.1979 zurückgeforderten Beträge sei noch nicht verjährt; im übrigen sei eine Berufung auf die Verjährungsfristen rechtsmißbräuchlich. Der frühere Kläger ist diesem Vortrag entgegengetreten und hat selbst die Auffassung vertreten, die Rückforderung der Gesamtsumme stelle eine "Verböserung" dar. Mit "Bescheid" vom 3.3.1980 - gemeint ist das Sitzungsprotokoll des Widerspruchsausschusses - sei der Rückforderungsbescheid vom 22.8.1979 insoweit aufgehoben worden, als er die Rückzahlung eines Betrages über 166,23 DM (erhöhter Ortszuschlag für den Zeitraum vom 1.1. bis 31.3.1975) betreffe. Ebenso sei der "Bescheid" vom 3.3.1980 dahingehend auszulegen, daß der Bescheid vom 10.2.1975 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 6.1.1976, soweit er die Zahlung von Ortszuschlag betreffe, aufgehoben werde. Der "Bescheid" vom 3.3.1980 müsse weiter dahin interpretiert werden, daß er den angefochtenen Bescheid vom 3.9.1979 insoweit kassiere, als er einen Betrag über 738,85 DM betreffe (Beihilfeantrag vom 21.12.1974: 653,00 DM; Beihilfeantrag vom 3.1.1975: 11,00 DM; Beihilfeantrag vom 23.1.1975: 74,85 DM). Schließlich sei auch nicht ersichtlich, weshalb die auf die rückgeforderten Versorgungsbezüge gezahlte Steuer ebenfalls zurückgefordert werde, obgleich insoweit eine Bereicherung nicht mehr vorliege (BVerwG NJW 1976, 533/535 f.). Das Verwaltungsgericht Frankfurt a.M. hat die Klage mit Urteil vom 23.11.1983 - III/3-E 4547/79 - abgewiesen und in den Entscheidungsgründen im wesentlichen ausgeführt: Die mit ihrem Hauptantrag zulässige Klage sei nicht begründet, denn die Bescheide der Beklagten vom 22.8. und 3.9.1979 und der Widerspruchsbescheid vom 31.3.1980 seien rechtmäßig. Die nach § 28 HVwVfG erforderliche Anhörung sei durchgeführt worden, und zwar spätestens während des Widerspruchsverfahrens zwischen August 1979 und März 1980. In der rechtswissenschaftlichen Literatur seien gegen eine solche Praxis zwar Bedenken erhoben worden, diese seien jedoch nicht berechtigt, denn der Verwaltungsakt finde seine endgültige Gestalt im Falle eines Widerspruchs erst durch den Widerspruchsbescheid (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Die beklagte Stadt Frankfurt a.M. verfüge nicht über einen mehrstufigen Verwaltungsaufbau, so daß Ausgangs- und Widerspruchsbehörde identisch seien. Zwar könne die Anhörung während des laufenden Verwaltungsstreitverfahrens nicht mehr wirksam nachgeholt werden (BVerwG DVBl. 1982, 1149), daraus könne aber nicht geschlossen werden, daß dies auch für sie sog. Untätigkeitsklage im Sinne des § 75 VwGO gelte, wie sie der frühere Kläger erhoben habe. § 75 VwGO habe den Sinn, den Kläger in die Lage einer zulässigen Klage zu versetzen, wenn die Behörde ohne zureichenden Grund nicht in angemessener Frist über den Widerspruch oder einen Antrag entscheidet. Die Vorschrift könne dagegen nicht den Sinn haben, es der willkürlichen Entscheidung des Klägers zu überlassen, daß eine nachholbare Verfahrenshandlung allein durch die Tatsache der Klageerhebung nach § 75 VwGO nicht mehr nachholbar werde. Allein dieses Ergebnis entspreche der Verfahrensökonomie. Im Gegensatz zur Ansicht des Klägers habe die Beklagte ihr Ermessen nach § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG betätigt, wonach die rückfordernde Behörde aus Billigkeitsgründen von der Rückforderung ganz oder teilweise absehen könne. Hierfür reiche das Angebot einer später festzusetzenden Ratenzahlung aus, wie es die Beklagte gemacht habe. Dabei sei nicht zu beanstanden, daß sie sich im Widerspruchsbescheid darauf festgelegt habe, eine Ratenzahlung von monatlich 10,-- DM, wie sie der frühere Kläger vorgeschlagen habe, nicht als angemessen anzusehen. Dadurch bleibe sein Einwand nicht unberücksichtigt, er werde durch die Rückforderung in wirtschaftliche Not geraten. Auch die Einrede der Verjährung könne nicht durchschlagen. Der Erstattungsanspruch auf überzahlte Versorgungsbezüge unterliege nicht der Verjährung aus § 197 BGB, sondern der 30jährigen Verjährungsfrist. Das Gericht schließe sich der Argumentation des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 66, 251, 252 f. m.w.N.) an. Damit könne die Frage, ob der Rückforderungsvorbehalt eine verjährungsunterbrechende Maßnahme im Sinne von § 53 HVwVfG sei, dahinstehen. Der Hinweis, die Bereicherung sei dem früheren Kläger aufgedrängt worden, ändere nichts an der rechtlichen Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Rückforderungsbescheide. Die Behörde habe sich nämlich erst auf die entsprechenden Vorstellungen des Klägers (Anträge oder Widersprüche) hin bereit erklärt, den Kinderzuschlag und den erhöhten Ortszuschlag weiter zu gewähren. Der Rückforderungsanspruch sei auch nicht erloschen, wie der frühere Kläger unter Berufung auf die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 HVwVfG meine. Die von ihm geltend gemachte Rechtsfolge könne sich ohnehin nur auf die durch Verwaltungsakt bewilligten Beihilfeleistungen beziehen. Soweit die Überzahlung Orts- oder Kinderzuschlag betreffe, sei die Leistung direkt als eine gesetzliche Folge der Ernennung gewährt worden. Hinsichtlich der durch Bescheid vom 3.9.1979 zurückgeforderten Beihilfebeträge sei die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 HVwVfG eingehalten. Die Tatsache, welche die Rücknahme der rechtswidrigen Beihilfebescheide gerechtfertigt habe, sei erst in der Verkündung des Urteils des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 30.5.1979 zu sehen. Die Rücknahmefrist sei erst im Mai 1980 abgelaufen. Der im September 1979 erlassene Rückforderungsbescheid, der in Satz 2 seines ersten Absatzes auch die Aufhebung der gewährenden Beihilfebescheide enthalten habe, sei daher innerhalb der Jahresfrist erlassen worden. Der Einwand des früheren Klägers, es bestehe kein Erstattungsanspruch hinsichtlich des Orts- und Kinderzuschlags, weil dieser die Aufhebung der ursprünglichen Bescheide voraussetze, sei nicht durchschlagend. Der verwaltungsgerichtliche Erstattungsanspruch sei in der Vorschrift des § 48 Abs. 2 Satz 5 HVwVfG nicht abschließend geregelt. Vielmehr gehe § 52 Abs. 2 BeamtVG als Spezialgesetz der allgemeinen Regelung des § 48 Abs. 2 Sätze 5 bis 8 HVwVfG vor (BVerwG ZBR 1983, 206). Die Entstehung eines Erstattungsanspruchs setze nicht unbedingt die Existenz eines Verwaltungsakts voraus. Ansprüche auf Besoldung und Versorgung entstünden in den meisten im Bundesbesoldungsgesetz oder im Beamtenversorgungsgesetz vorgesehenen Fällen unmittelbar bei Vorliegen der in der Norm beschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen. Die Auszahlung durch die damit betrauten Kassen erfolge dann unmittelbar auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen. Ebenfalls nicht durchdringen könne der frühere Kläger mit seiner Ansicht, die beklagte Stadt habe den Rückforderungsbescheid vom 22.8.1979 aufgehoben. Dem Sitzungsprotokoll des 2. Widerspruchsausschusses vom 3.3.1980 sei eine Aufhebung des Rückforderungsbescheides nicht zu entnehmen, sonst wäre die ebenfalls in dem Protokoll enthaltene Empfehlung des Ausschusses, dem Widerspruch nicht abzuhelfen, nicht verständlich. Der Kläger sei auch verpflichtet, die Versorgungsbezüge insgesamt brutto (mit der auf sie gezahlten Steuer) zurückzuzahlen. Das Gericht folge insoweit der inzwischen gefestigten Rechtsprechung (BVerfGE 46, 97 (115 ff. m.w.N.)). Die mit dem Hilfsantrag erstrebte Verpflichtung der Beklagten auf Bescheidung des Erlaß-, Niederschlagungs- und Stundungsantrages vom 28.1.1980 erweise sich als unzulässig, weil der frühere Kläger hierfür kein Rechtsschutzbedürfnis habe. Die beklagte Stadt handele nicht rechtswidrig, wenn sie den Erlaßantrag vor Rechtskraft einer Entscheidung hinsichtlich des Hauptantrages nicht bescheide, weil keine Veranlassung bestehe, über Maßnahmen auf dem Gebiet des Vollstreckungsrechtes, wie sie der Erlaß, die Niederschlagung oder die Stundung von Forderungen darstellten, zu entscheiden. Eine Vollstreckung von Verwaltungsakten, wie sie die Rückforderungsbescheide darstellen, finde nach § 2 des Hess. Verwaltungsvollstreckungsgesetzes nämlich nur statt, wenn diese entweder unanfechtbar geworden seien oder wenn ihre sofortige Vollziehung angeordnet sei oder wenn der Rechtsbehelf gegen sie keine aufschiebende Wirkung habe. Keine der genannten Voraussetzungen liege hier vor, so daß eine Vollstreckung nicht zu befürchten sei. Gegen dieses dem Kläger zu 2) als Prozeßbevollmächtigten des früheren Klägers am 9.1.1984 zugestellte Urteil hat dieser mit Schriftsatz vom 9.1.1984, bei dem Verwaltungsgericht in Frankfurt a.M. eingegangen am 11.1.1984, Berufung eingelegt. Nachdem der frühere Kläger am 8.9.1987 verstorben war, wurde das Verfahren durch Senatsbeschluß vom 29.10.1987 bis zu seiner Aufnahme durch die Rechtsnachfolger ausgesetzt und durch Senatsbeschluß vom 13.5.1988 als im Sinne der Aktenordnung für erledigt er klärt. Mit Schriftsatz vom 18.12.1989, bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangen am 29.12.1989, haben die jetzigen Kläger den Rechtsstreit wieder aufgerufen und die Berufung wie folgt begründet: Erbrechtlich sei durch den Tod des früheren Klägers eine neue Situation entstanden, es werde daher ausdrücklich die Einrede der Dürftigkeit des Nachlasses erhoben, auch beriefen sie sich auf die Vermutung des § 2009 BGB, daß weiteres Inventar nicht vorhanden gewesen sei. Es werde daher hilfsweise beantragt, einen Vorbehalt gemäß § 780 ZPO in das Urteil aufzunehmen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten vom 22.8.1979 und vom 3.9.1979 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 31.3.1980 seien rechtswidrig. Der frühere Kläger sei vor Erlaß der Ausgangsbescheide nicht nach § 28 HVwVfG angehört worden, ein Verfahrensfehler, der auch nach dem Erhebung einer Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO nicht mehr nachgeholt werden könne. Zudem sei ein ordnungsgemäßes Widerspruchsverfahren nicht durchgeführt worden, da dem früheren Kläger vor Erlaß des Widerspruchsbescheides die Einsicht in die einschlägigen Verwaltungsvorgänge und die Personalakten verwehrt worden sei. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei in dem Sitzungsprotokoll des Widerspruchsausschusses vom 3.3.1980 ein Verwaltungsakt zu sehen, es komme auf den objektiven Erklärungswert der darin enthaltenen Aussage des Bediensteten der Beklagten an. Ein Verwaltungsakt könne auch mündlich erlassen werden. Seine Erklärung, der angefochtene Verwaltungsakt werde teilweise aufgehoben, sei eindeutig. Unzutreffend habe das Verwaltungsgericht auch den Antrag des früheren Klägers vom 28.1.1980 auf Erlaß, Niederschlagung oder Stundung des geforderten Rückzahlungsbetrages gewürdigt. Er hätte in die Ermessensabwägung der Beklagten einfließen müssen. Die Frage der Prüfung eines Billigkeitserlasses sei sogar von Amts wegen vorzunehmen. Die Kläger beantragen sinngemäß, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 22.8.1979 im Umfang eines Teilbetrages von 790,14 DM (Rückforderung von erhöhtem Ortszuschlag und Kinderzuschlag) und den Bescheid der Beklagten vom 3.3.1979 (Rückforderung überzahlter Beihilfe) sowie den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 31.3.1980 aufzuheben, hilfsweise, in dem Urteil die beschränkte Erbenhaftung gemäß § 780 ZPO i.V.m. § 167 Abs. 1 VwGO vorzubehalten, hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, den Antrag des früheren Klägers vom 28.1.1980 auf Erlaß, hilfsweise Niederschlagung, vorsorglich Stundung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verbescheiden. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt unter Bezugnahme auf ihre angefochtenen Bescheide das angefochtene Urteil und tritt dem Berufungsvorbringen der Kläger entgegen. Mit Bescheid vom 28.9.1987 an die Klägerin zu 1) über die "Gewährung von Sterbegeld unter Anrechnung überzahlter Dienst- und Versorgungsbezüge" hat die Beklagte ihre Rückforderung überzahlter Dienstbezüge für die Zeit vom 1.7.1974 bis 31.3.1975 in Höhe von 790,14 DM gegen die Sterbegeldforderung aufgerechnet; sie hält den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache für erledigt. Die Kläger sind dieser Auffassung unter Hinweis auf die Leistungsklage der Klägerin dagegen vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt a.M. - III/3 E 3287/89 - entgegengetreten. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt, die Kläger mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 28.8.1990 und die Beklagte mit Schriftsatz vom 20.9.1990. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie auf den Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten (ein Leitzordner) betreffend das vorliegende Verfahren Bezug genommen, die Gegenstand der Senatsberatung waren.