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Urteil

2 K 2321/11

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2013:1015.2K2321.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger erstrebt mit der vorliegenden Fortsetzungsfeststellungsklage die Feststellung, dass die Versagung einer Ausnahmegenehmigung für Handwerksbetriebe nach § 46 der Straßenverkehrsordnung (StVO) zum Abstellen von zunächst zwei, später nur noch eines Fahrzeugs vor seiner Praxis in der H. S.--straße in K. für die Zeit vom 1. Dezember 2011 bis zum 30. November 2012 ohne Berücksichtigung der dort bestehenden Parkbeschränkungen rechtswidrig war. 3 Der Kläger betreibt in K. im Haus "H. S.--straße 00" eine Zahnarztpraxis mit Dentallabor. Die Arbeiten im Dentallabor obliegen im Wesentlichen seiner Ehefrau, die diese Tätigkeit als Angestellte in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ausübt. Nach dem Vortrag des Klägers finden die Tätigkeiten des Dentallabors in zwei Betriebsstätten statt. Zum einen in den oben genannten Räumlichkeiten der Zahnarztpraxis; zum andern ist eine entsprechende Betriebsstätte im etwa drei km entfernten Wohnhaus des Klägers und seiner Ehefrau eingerichtet. Da es in der Zahnarztpraxis nicht möglich sei, einen staubfreien Raum einzurichten, der für bestimmte wichtige Arbeitsgänge der Produktherstellung des Dentallabors unerlässlich sei, finde der überwiegende Teil der Laborarbeiten im Wohnhaus der Familie statt. Die Konsequenz aus dem Vorhandensein zweier Betriebsstätten sei, dass die Ehefrau des Klägers mehrmals täglich zwischen den Betriebssitzen hin und her fahren müsse. Dabei werden die an sich leichten Arbeitsprodukte in ziemlich schweren Montagegeräten (sogenannten Articulatoren) transportiert. Dabei befinde sich jeweils nur eine Arbeit in einem Articulator. Bei einem Transport von 5 bis 10 Arbeiten komme daher durchaus ein Gewicht bis zu 20 kg zustande, die von seiner Ehefrau auf dem Transport vom Auto in die Praxis zu tragen seien. Auf Grund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen sei eine Parkmöglichkeit in der Nähe der Praxis unbedingt erforderlich. 4 Die hier streitigen Parkerlaubnisse für die Zeit von Dezember 2011 bis November 2012 haben eine Vorgeschichte. Die Beklagte hatte dem Kläger vor dem Jahr 2000 entsprechende Ausnahmegenehmigungen erteilt. Im Jahr 2000 änderte sie erstmals ihre Ermessenspraxis und versagte eine entsprechende Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 StVO. Die daraufhin vom Kläger im gleichen Jahr wegen dieser geänderten Praxis beim erkennenden Gericht anhängig gemachten Streitverfahren (2 L 1101/00 und 2 K 2434/00) endeten nach den im Gericht allein noch archivierten Entscheidungen damit, dass die Beteiligten den Rechtstreit in der Hauptsache für erledigt erklärten hatten. Das Gericht legte in den das Verfahren jeweils abschließenden Kostenentscheidungen den Beteiligten die entstandenen Verfahrenskosten jeweils zur Hälfte auf. Diese Kostenverteilung wurde zum einen damit begründet, dass das Gericht Zweifel habe, ob die Beklagte ihr Ermessen unter Berücksichtigung ihrer bisherigen Praxis zutreffend ausgeübt habe. Zum andern hat die Kammer aber auch keine Ermessensbindung der Beklagten dahin gesehen, dass nur die Erteilung einer entsprechenden Ausnahmebewilligung rechtmäßig gewesen wäre. In den Folgejahren erteilte die Beklagte dem Kläger für jeweils zwei Fahrzeuge eine Ausnahmegenehmigung gem. § 46 Abs. 1 Ziff. 4a StVO, auf der H. S.--straße über die zeitliche Begrenzung hinaus an Parkuhren und Parkscheinautomaten zu parken. Zuletzt wurde eine solche Ausnahmegenehmigung mit Bescheid vom 25. Juni 2009 für die Zeit bis zum 31. März 2010 erteilt. 5 Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 23. November 2011 erneut die Erteilung einer solchen Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 Abs. 1 Ziff. 4a StVO für zwei Fahrzeuge mit den amtlichen Kennzeichen XX ‑ XX XXX und XX ‑ XX XXX für den Zeitraum vom 1. Dezember 2011 bis zum 30. November 2012 für die "H. S.--straße " in K. . 6 Mit Bescheid vom 25. November 2011 lehnte der Beklagte den Antrag auf Ausstellung einer solchen Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO ab. Gemäß dieser Vorschrift könnten die Straßenverkehrsbehörden in besonderen Einzelfällen Ausnahmegenehmigungen zum Parken ausstellen. In dem entsprechenden Erlass des Ministeriums für Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. April 2007 seien in Bezug auf Ausnahmegenehmigungen nur Handwerk, Handel und ambulante soziale Dienste genannt. Der Transport von Laborarbeiten durch Arztpraxen zähle nicht zu diesen Betrieben. Aus diesem Grund sei es nicht mehr möglich, eine entsprechende Ausnahmegenehmigung zu erteilen. Er weise aber darauf hin, dass in der H. S.--straße wie in allen gebührenpflichtigen Parkbereichen in K. 15 Minuten lang kostenlos geparkt werden könne. Im Übrigen könne im eingeschränkten Halteverbot für die Dauer des Be- und Entladevorgangs gehalten werden. Dieser Be- und Entladevorgang müsse jedoch erkennbar sein und zügig und ohne Verzögerung durchgeführt werden. 7 Der Kläger verwies darauf, dass er seinerzeit die beantragte Parkerlaubnis ohne jede Einschränkung für den Bereich "H. S.--straße " in K. beim Verwaltungsgericht in Aachen erstritten habe. Die Hinweise auf alternative Parkmöglichkeiten seien objektiv ohne Relevanz. Das Praxislabor stelle im Übrigen einen Handwerksbetrieb dar. Dies ergebe sich schon daraus, dass die dort erzielten Erlöse umsatzsteuerpflichtig seien. Im Übrigen verwies er auf die früheren Rechtstreitigkeiten um die Erteilung einer entsprechenden Parkerlaubnis für den Bereich "H. S.--straße ". Bleibe es bei der ablehnenden Entscheidung, werde er in jedem Fall erneut das Verwaltungsgericht einschalten. 8 Mit Schreiben vom 7. Dezember 2011 hielt der Beklagte an seiner Entscheidung fest. Er habe die Unterlagen der früheren Prozesse beigezogen. Daraus ergebe sich lediglich, dass es eine Einigung dergestalt gegeben habe, dass das Parken der klägerischen Fahrzeuge in der H. S.--straße geduldet wurde. Eine Entscheidung in der Sache sei seitens des Gerichts nicht getroffen worden. Ein besonderer Ausnahmefall im Sinne des § 46 StVO liege nach wie vor nicht vor. Die Versagung der Ausnahmegenehmigung führe nicht dazu, dass er seinen Beruf nicht ausüben könne. Gegen Entrichtung der Parkgebühren könne der vorhandene Parkraum genutzt werden. Parkmöglichkeiten seien in der Umgebung sowie vor der Praxis in hinreichender Zahl vorhanden. Zudem könne in allen gebührenpflichtigen Parkscheinzonen der Stadt 15 Minuten kostenlos geparkt werden. Dass die Laborarbeiten von dem Privathaus zur Praxis in der H. S.--straße gebracht werden müssten, reiche zur Begründung einer Ausnahmesituation nicht aus. Dies obliege allein der Organisationsentscheidung des Klägers. Im Übrigen seien auch die sonstigen Voraussetzungen des sog. Handwerkererlasses nicht erfüllt. Ein Antrag zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach dem Erlass des Ministers für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen vom 1. Januar 2011 (Parkerleichterung für die Ärzteschaft) sei nicht gestellt worden. Hier wären die genauen Voraussetzungen zu prüfen. Aus Sicht der bisherigen Erkenntnisse sei ein solcher Anspruch jedoch fraglich. 9 Mit weiterem Schreiben vom 9. Dezember 2011 wandte sich der Kläger auch gegen dieses die Entscheidung bestätigende Schreiben. Der Verweis auf den Erlass vom 6. April 2007 sei gegenstandslos, weil ihm die letzte Ausnahmegenehmigung am 25. Juni 2009 erteilt worden sei. Im Übrigen verwies er darauf, dass das unter gleicher Hausanschrift tätige Dentallabor C. über mindestens eine Dauerparkerlaubnis verfüge. Die Voraussetzungen seien dort objektiv weniger erfüllt als bei ihm. Denn das Labor C. verfüge nur über eine einzige Betriebsstätte. Ebenso verfüge die Firma "T. N. " (X. ), "H. S.--straße 00" in K. , über mindestens eine Parkerlaubnis, obwohl dort nur eine Betriebsstätte existent sei. Rein vorsorglich verweise er darauf, dass er im letzten Jahr (ab März 2010) ausnahmsweise keine Parkerlaubnis benötigt habe, da seine als Zahntechnikerin beschäftigte Ehefrau zeitweise aus gesundheitlichen Gründen nur eingeschränkt tätig gewesen sei, sodass kein Pendelbetrieb zwischen den Betriebsstätten hätte erfolgen müssen. Ab dem 1. Dezember 2011 seien diese Fahrten aber wieder erforderlich. Der Hinweis auf die Möglichkeit, 15 Minuten kostenlos zu parken, sei aufgrund der viel zu geringen Zeitbegrenzung lächerlich. Im Übrigen ergänze er seinen Antrag dahin, dass er die Parkerlaubnis auch benötige, um den von ihm zu erbringen Not- und Bereitschaftsdienst durchzuführen. Es sei offensichtlich und nachvollziehbar, dass zeitlich limitiertes Parken bei der Patientenbehandlung in den Praxisräumen nicht zielführend sein könne. 10 Mit Schreiben vom 16. Dezember 2011 teilte die Beklagte mit, dass sie auch unter Berücksichtigung dieser neuerlichen Einwendungen am Bescheid vom 25. November 2011 festhalte. Soweit sich der Kläger erstmals auf den Runderlass des zuständigen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr vom 1. Januar 2011 über Parkerleichterungen für die Ärzteschaft zur Sicherstellung der ärztlichen Versorgung der Bevölkerung berufe, lägen auch dessen Voraussetzungen zur Bewilligung einer Ausnahmegenehmigung für die Inanspruchnahme von Sonderrechten beim Parken nicht vor. Danach könne Ärzten, denen während der Sprechzeiten (Bereitschaftszeiten) die Möglichkeit des gesicherten Parkens im Umkreis von 200 m vor oder in der Nähe der Praxis fehle, eine Ausnahmegenehmigung zum Parken erteilt werden. Gemäß Ziff. 7.1 des Erlasses vom 1. Januar 2011 seien die Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung zu verneinen, wenn der Arzt eine Parkmöglichkeit in einem nahe gelegenen (Umkreis von 200 m) Parkhaus, einer Garage, auf dem zur Praxis gehörenden Grundstück oder auf einem bewachten Parkplatz habe. Seiner Kenntnis nach verfüge die "H. S.--straße 00" über einen Innenhof, in dem der Kläger seine Fahrzeuge abstellen könne. Zudem befinde sich in ca. 100 m Entfernung von der Praxis das Parkhaus der H1. K1. . Somit sei in jedem Fall eine hinreichende Möglichkeit des gesicherten Parkens gegeben. Eine Ausnahmegenehmigung zum Parken bei Krankenbesuchen sei vom Kläger nicht beantragt worden. Der Vollständigkeit halber sei aber darauf hinzuweisen, dass diese nur von Ärzten beantragt werden könne, die in Ausübung ihrer Praxis häufig auswärtige Kranke besuchten. Häufig seien Hausbesuche, wenn mehr als 100 Besuche pro Quartal durchgeführt würden. Diese Anzahl wäre durch eine Bescheinigung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung nachzuweisen. 11 Der Kläger hat am 23. Dezember 2011 Klage erhoben, mit der er unter Abänderung der Bescheide der Beklagten vom 25. November 2011, 7. Dezember 2011 und 16. Dezember 2011 die Verpflichtung zur Erteilung einer Parkerleichterung auf der H. S.--straße in K. für den Zeitraum 1. Dezember 2011 bis zum 30. November 2012 erstrebte. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger infolge des zwischenzeitlich eingetretenen Zeitablaufs die bisherige Verpflichtungsklage auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage umgestellt. Als Feststellungsinteresse beruft er sich auf Wiederholungsgefahr, da er auch für zukünftige Zeiträume die erstrebte Parkerlaubnis beantragen wolle. 12 Zur Begründung nimmt er zunächst Bezug auf die im Jahr 2000 durchgeführten Verwaltungsstreitverfahren. Darüber hinaus habe ihm die Beklagte in den Jahren davor und in den folgenden Jahren 2001 bis 2009 jährlich jeweils zwei entsprechende Parkerleichterungen bewilligt. Im Jahr 2010 habe er wegen einer Erkrankung seiner Frau auf eine Neu- oder Weiterbeantragung einer entsprechenden Parkgenehmigung verzichtet. Mittlerweile sei seine Frau wieder gesund und habe ihre Tätigkeit in der Praxis wieder aufgenommen, weshalb die Parkgenehmigung wieder benötigt würde. Im Übrigen vertieft er seinen Vortrag aus dem Vorverfahren. Aufgrund des Mietvertrages verfüge er in dem sehr engen Innenhof des Hauses "H. S.--straße 00" über einen Parkplatz, den er nur mit seinem Kleinwagen erreichen könne. Das liege daran, dass die Toreinfahrt sehr eng sei. Dieser Parkplatz werde von ihm selbst täglich genutzt. Den in der Antragsschrift genannten zweiten Pkw nutze seine Ehefrau unter anderem für die mehrfach am Tag erforderlichen Transporte der Dentalarbeiten zwischen dem Privathaus und den Praxis- und Laborräumen. In der mündlichen Verhandlung hat er auf Nachfrage des Gerichts erläutert, dass im Durchschnitt etwa drei Mal täglich solche Transportfahrten durchgeführt würden. Aufgrund gesundheitlicher Probleme, nämlich einer gynäkologisch-urologischen Erkrankung der Ehefrau, habe diese auf ärztlichen Rat hin das Tragen schwerer Lasten zu unterlassen. Wie bereits ausgeführt, könnten beim Tragen der Transportboxen durchaus Gewichte von bis zu ca. 20 kg zustande kommen. Es sei seiner Ehefrau nicht zuzumuten, diese Behältnisse über eine längere Strecke zu tragen. Er verwies weiter darauf, dass die Arbeitsschritte es manchmal auch erforderten, dass die Produkte wieder zeitnah in das Labor am Privathaus gefahren werden müssten. Da es sich immer um mehrere Arbeiten handele, fielen diese Fahrten mehrmals am Tag an. Das Parken in dem Parkhaus der „H1. K1. “ sei schon vor dem Hintergrund des erwähnten Gesundheitszustandes seiner Frau nicht zumutbar. Verstärkt werde diese Belastung dadurch, dass eine Nachmessung der Entfernung von der Laboreingangstür "H. S.--straße 00 bis zu dem Einstellplatz innerhalb des Parkhauses auf dem ersten Parkdeck eine zurückzulegende Strecke von 204 m ergeben habe. Ein Parken auf dem ersten Parkdeck sei aber nur in den Schulferien gelegentlich möglich. In der Regel müsse seine Ehefrau in dem noch weiter entfernten zweiten oder dritten Parkdeck parken. Sie müsse bei einer fehlenden Ausnahmegenehmigung endlos oft hin und her laufen, um die einzelnen Arbeiten in das Labor zu bringen und fertigzustellen. Auf weitere Nachfrage trug der Kläger vor, dass seine Ehefrau die Dentalarbeiten nicht mit der Hand trage. Dies sei ihr vom Arzt ebenso untersagt worden wie das Tragen von Wäschekörben und Ähnlichem im privaten Haushalt. Vielmehr transportiere sie die Dentalarbeiten in einer sog. "Unibox", welche auf einer Sackkarre gefahren werde. Diese Transportmöglichkeit sei bei einer Parkmöglichkeit in unmittelbarer Nähe der Praxis selbstverständlich möglich. 13 Schließlich verwies der Kläger darauf, dass seine Ehefrau als Zahntechnikerin unter die Handwerksbetriebe der Anlage A der Handwerksordnung (Ziff. 37) falle. Diesen Handwerksbetrieben könne nach einem Runderlass der Landesregierung für ihre Service- und Werkstattfahrzeuge eine Einzelausnahmegenehmigung gewährt werden. Soweit die Beklagte geltend mache, die Ehefrau des Klägers sei nicht in der Handwerksrolle eingetragen, sei darauf hinzuweisen, dass bei einem Freiberufler angestellte Zahntechniker nicht in der Handwerksrolle geführt werden, weil diese Tätigkeit dem Betrieb des freiberuflich tätigen Arztes zuzurechnen seien. Es bestehe für angestellte Zahntechniker, die in abhängiger Beschäftigung tätig seien, nicht die Möglichkeit, sich als Zahntechniker in der Handwerksrolle eintragen zu lassen. Es komme bei dieser komplizierten Lage aber nur auf die Ausübung der Tätigkeit eines Zahntechnikers an. Das sture Abstellen auf eine Eintragung in der Handwerksrolle sei im vorliegenden Zusammenhang keine sachgerechte Differenzierung. Entscheidend sei allein, dass die Ehefrau eine handwerksmäßige Leistung erbringe. So habe ihm die Zahnärztekammer Nordrhein in einer schriftlichen Stellungnahme bestätigt, dass die Herstellung von Zahnersatz in der zahnärztlichen Praxis keine Handwerkstätigkeit darstelle. Sie sei integrierter Bestandteil der zahnärztlichen Berufsausübung. Das Praxislabor sei demnach kein selbstständiger Handwerksbetrieb. Es könne sein, dass der Aspekt "Handwerk" im vorliegenden Verfahren eine Reihe von schwierigen Abgrenzungsfragen aufwerfe, auf deren Beantwortung es aber letztlich nicht ankomme. Zum einen habe er seine Praxis handwerksrechtlich zulässig organisiert. Zum andern werde der im Rahmen der Berufsausübung auftretende Parkbedarf durch die komplizierten handwerksrechtlichen Fragen im Ergebnis nicht beeinflusst. Deshalb sei es unter Berücksichtigung der Besonderheiten des vorliegenden Falles im Sinne des für Handwerksbetriebe geltenden Erlasses erforderlich, für einen Parkplatz vor dem Dentallabor in der H. S.--straße die beantragte Parkgenehmigung zu erteilen. Eine solche Ausnahmegenehmigung widerspreche auch nicht der örtlichen Verkehrssituation. Die Parkplatzsituation in K. sei großzügig und es herrsche ein großes Angebot an Parkplätzen. Dies habe seinen Grund darin, dass in der Stadt keine hohe Betriebsamkeit herrsche. Die Erteilung dieser Ausnahmegenehmigung nehme weder den Besuchern der Innenstadt einen Parkraum weg, noch behindere sie den Verkehr. Der Hinweis der Beklagten, der Kläger und seine Frau könnten das Problem mit einem Anwohnerparkausweis lösen, sei rechtsfehlerhaft. Schließlich verwies er darauf, dass auch unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrund-satzes die Klage Erfolg haben müsse. Den von ihm benannten Gewerbetreibenden in seiner Nachbarschaft sei die von ihm begehrte Ausnahmebewilligung erteilt worden, obwohl sie nur eine Betriebstätte hätten. 14 Der Kläger beantragt, 15 festzustellen, dass der Antrag des Klägers vom 23. November 2011, soweit sich dieser Antrag auf Bewilligung einer Ausnahmegenehmigung für "Handwerker, Handel und ambulante soziale Dienste" erstreckt, für den Zeitraum vom 1. Dezember 2011 bis zum 30. November 2012 unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide vom 25. November 2011, 7. Dezember 2011 und 16. Dezember 2011 positiv hätte beschieden werden müssen. 16 Die Beklagte beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Sie hält an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidungen fest. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die Feststellung, dass sein Antrag vom 23. November 2011 auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung zur Parkerleichterung für den Zeitraum vom 1. Dezember 2011 bis zum 30. November 2012 positiv hätte beschieden werden müssen. Dies gelte insbesondere soweit das Klagebegehren auf die für Handwerker, Handel und ambulante soziale Dienste geltenden Ermessensrichtlinien zu § 46 StVO gestützt werde. Die Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung nach diesen Richtlinien seien im streitbefangenen Zeitraum nicht erfüllt. 19 Zwar seien unter Ziff. 37 der Anlage A zur Handswerksordnung die Zahntechniker aufgeführt. Eine Ausnahmegenehmigung nach den Richtlinien für eine Ausnahmegenehmigung für Handwerker, Handel und ambulante soziale Dienste komme hier aber schon deshalb nicht in Betracht, weil die Ehefrau nicht als Zahntechnikerin in die Handwerksrolle eingetragen sei und auch bei der örtlichen Gewerbestelle keine entsprechende Berufsausübung angezeigt habe. Grundsätzlich sei aber nur bei einer entsprechenden Eintragung in die Handwerksrolle die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für Handwerker möglich. 20 Soweit der Kläger sich darüber hinaus zur Begründung seines Begehrens auf den Gesundheitszustand der Ehefrau berufe, die aus gesundheitlichen Gründen keine schweren Lasten heben und tragen dürfe, sei der Vortrag widersprüchlich. So werde zum einen ein Gesundheitszustand beschrieben, der jegliches Heben und Tragen schwerer Lasten verbiete. Zum anderen werde vorgetragen, das Be- und Entladen des Fahrzeugs und der Transport mit der Sackkarre von einem Parkplatz in der H. S.--straße bis zu den Laborräumen in der Praxis sei für die Ehefrau zumutbar. Wenn der Vortrag zu den gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Ehefrau zutreffend sei, könnten ihr auch die Belastungen eines Transports von und zu einer unmittelbaren Parkmöglichkeit an der Straße bis zur Praxis nicht zugemutet werden. 21 Soweit durch den Erlass des Ministeriums für Bauen und Verkehr vom 15. Dezember 2004 geregelt sei, dass Inhabern von Handwerks- oder Einzelhandelsgeschäften, die in Anwohnerparkbereichen ihren Betrieb hätten, aber nicht Bewohner seien und auch über keine Stellplätze verfügten, eine Ausnahmegenehmigung zum Parken im Bewohnerparkbereich am Betriebssitz erhalten könnten, könne auf diesem Weg dem Anliegen des Klägers nicht Rechnung getragen werden. Nach Auskunft des Gewerbeamtes sei unter der Anschrift "H. S.--straße 00" kein Handwerksbetrieb angemeldet. Schon aus diesem Grunde könne auch diese Genehmigung nicht erteilt werden. Zudem stelle die "H. S.--straße " keinen eigenen Bewohnerparkbereich dar. Bewohner, die dort mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldet seien, erhielten lediglich einen Ausweis für einen der umliegenden Anwohnerparkbereiche. Ein erlaubtes kostenfreies Parken auf der H. S.--straße selber wäre somit auch mit einem solchen Ausweis nicht möglich. Schließlich könne sich der Kläger zur Begründung seines Begehrens auch nicht auf früher dem Zahnarztlabor C. und der Firma "T. N. " erteilte Ausnahmegenehmigungen zum Parken berufen. Zum einen habe die Firma C. nach dem Auslaufen der bisherigen Genehmigung im Jahr 2011 keine neue Erlaubnis mehr erhalten. Bei der Fa. "T. N. " handele es sich um ein Unternehmen, das entsprechend den Vorgaben des Runderlasses regelmäßig schweres und umfangreiches Material zu transportieren habe. Auch die Rechtsstreitigkeiten zwischen den Beteiligten aus dem Jahr 2000 gäben keinen Anlass zu einer anderen Entscheidung. 22 Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass er die Klage auf die Erteilung nur noch einer Parkerlaubnis auf der H. S.--straße für den größeren PKW (N1. F.) beschränke und sich insoweit zur Begründung seiner Rechte nicht mehr auf den Erlass für Parkerleichterungen für die Ärzteschaft berufe. Die Klagebegründung werde allein auf die Ausnahmeregelungen für Handwerksbetriebe gestützt. 23 Wegen des Sach‑ und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie die von den Beteiligten im Klageverfahren überreichten weiteren Unterlagen Bezug genommen. 24 F. n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 25 Soweit der Kläger, der ausweislich der Klageschrift zunächst die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen gemäß § 46 Abs. 1 StVO für zwei Fahrzeuge erstrebte, im Termin zur mündlichen Verhandlung das Klagebegehren auf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für ein Fahrzeug (PKW N1. F.) beschränkt hat, wertet die Kammer diesen Vortrag als teilweise Klagerücknahme. Das Verfahren wird insoweit eingestellt (vgl. § 92 Abs. 1 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑). 26 Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage in analoger Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig. 27 Hat sich der streitbefangene Verwaltungsakt vor der gerichtlichen Entscheidung durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht nach der letztgenannten Vorschrift das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Der Verwaltungsakt hatte sich hier zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung durch Zeitablauf erledigt, da die ursprünglich beantragte Parkerlaubnis nur für einen zeitlich begrenzten Zeitraum, nämlich für die Zeit vom 1. Dezember 2011 bis zum 30. November 2012 erstrebt wurde, der zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bereits abgelaufen war. 28 Der Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage steht hier auch nicht entgegen, dass der Kläger sein Begehren ursprünglich im Rahmen einer Verpflichtungsklage verfolgt hat. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist eine Fortsetzungsfeststellungsklage - analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO - auch nach einer Verpflichtungsklage zulässig, wenn dadurch der Streitgegenstand nicht ausgewechselt oder erweitert wird. 29 vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 24. Januar 1992 - 7 C 24.91 -, BVerwGE 89, 354 ff und vom 16. Mai 2007 - 3 C 8.06 -, BVerwGE 129, 27 ff. und Beschluss vom 5. Januar 2012 - 8 B 62/11 -, NVwZ 2012, 510 ff. 30 Dies ist hier nicht der Fall. Denn das ursprüngliche Verpflichtungsbegehren des Klägers richtete sich gegen die Weigerung der Behörde, im Zeitraum vom 1. Dezember 2011 bis zum 30. November 2012 die beantragte Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO zu erteilen. Davon weicht die im Termin zur mündlichen Verhandlung erfolgte Umstellung auf die Fortsetzungsfeststellungsklage nicht ab, mit der der Kläger nunmehr die Feststellung begehrt, dass die damalige Weigerung der Beklagten, für diesen Zeitraum die beantragte Parkerlaubnis zu erteilen, nicht rechtens war. 31 Schließlich ist auch das Fortsetzungsfeststellungsinteresse unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr zu bejahen. Denn es ist nach dem Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung davon auszugehen, dass er die Ausstellung eines solchen Parkausweises auch weiterhin erstreben wird und die gerichtliche Entscheidung geeignet ist, als Richtschnur für künftige Auseinandersetzungen zwischen den Beteiligten zu dienen. Es ist insbesondere zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keine Änderung der Rechtslage ersichtlich oder vorgetragen, die das Rechtschutzinteresse des Klägers entfallen lassen würde. 32 Der Kläger ist schließlich auch klagebefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO, soweit die vorliegende Klage sich nur noch auf eine Parkerlaubnis für den von seiner Ehefrau zu Transportzwecken des Dentallabors genutzten PKW erstrebt. Denn der Kläger ist Inhaber der Zahnarztpraxis, in der seine Ehefrau in abhängiger Beschäftigung als Zahntechnikerin arbeitet. Wie es in der vom Kläger zitierten Stellungnahme der Zahnärztekammer Nordrhein heißt, ist bei einer solchen arbeitsrechtlichen Ausgestaltung die Tätigkeit des Zahntechnikers integrierter Bestandteil der zahnärztlichen Berufsausübung. Die in Rede stehende Parkerlaubnis dient somit dem Kläger als Inhaber der Zahnarztpraxis. Eine zu Unrecht versagte Parkerlaubnis verletzte deshalb den Kläger in seiner Rechtssphäre. 33 Die Klage ist indes unbegründet. 34 Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung, dass sein Antrag vom 23. November 2011 auf Bewilligung einer Ausnahmegenehmigung für den von seiner Ehefrau benutzten PKW zum Parken vor seiner Praxis in der H. S.--straße in K. für den Zeitraum vom 1. Dezember 2011 bis zum 30. November 2012 positiv hätte beschieden werden müssen. 35 Rechtsgrundlage für die beantragte Ausnahmegenehmigung ist § 46 Abs. 1 Nr. 4a, 4b, 11 StVO. Danach können die Straßenverkehrsbehörden in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen von der Vorschrift, an Parkuhren nur während des Laufs der Uhr und an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein zu halten (§ 13 Abs. 1 StVO), im Bereich des Zonenhalteverbots nur während der vorgeschriebenen Zeit zu parken (§ 13 Abs. 2 StVO) und von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (§ 41 StVO), Richtzeichen (§ 42 StVO), Verkehrseinrichtungen (§ 43 Abs. 1 und 3 StVO) oder Anordnungen (§ 45 Abs. 4 StVO) erlassen worden sind. Nach dem Wortlaut der Vorschrift besteht grundsätzlich kein Anspruch auf die Erteilung einer entsprechenden Ausnahmegenehmigung, sondern die nach §§ 44 Abs 1, 47 Abs. 2 StVO zuständige Straßenverkehrsbehörde hat eine Ermessensentscheidung zu treffen. 36 Nach den rechtlichen Vorgaben setzt die Erteilung einer straßenverkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 StVO Gründe voraus, welche das öffentliche Interesse an dem Verbot, von dem dispensiert werden soll, überwiegen. Bei der Ermessensentscheidung hat die Behörde die mit dem Verbot verfolgten öffentlichen Belange unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit mit dem besonderen Interesse desjenigen, der die Ausnahmeerlaubnis begehrt, abzuwägen. Dies setzt voraus, dass derjenige, der die Ausnahmegenehmigung begehrt, wesentlich stärker darauf angewiesen sein muss, die Straßenverkehrsordnung nicht einzuhalten als sonstige Personen in vergleichbarer Lage. Nach Ziff. I Satz 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung zu § 46 StVO, sowohl in der zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung maßgeblichen Fassung (vom 22. Oktober 1998) als auch in der zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltenden Fassung (vom 6. März 2013), ist eine Ausnahmegenehmigung nur in besonders dringenden Fällen zu erteilen, wobei an den Nachweis dieser Dringlichkeit strenge Anforderungen zu stellen sind. Die genannte Verwaltungsvorschrift gibt eine allgemeine Richtlinie für die Ausübung des in § 46 StVO eingeräumten Ermessens und beschränkt so in zulässiger Weise die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen auf besondere Ausnahmefälle. Die Erteilung solcher Genehmigungen ist ‑ deren Charakter entsprechend ‑ somit restriktiv zu handhaben, da ansonsten die Gefahr bestünde, dass die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Regelfall würde. 37 Vgl. dazu beispielsweise Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Be-schluss vom 25. September 2007 ‑ 11 ZB 06.279 ‑, juris. 38 Diese Erwägungen gelten auch soweit zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Ermessensausübung durch Richtlinien Parkerleichterungen für bestimmte Berufsgruppen oder bestimmte wirtschaftliche Tätigkeiten ermöglicht werden können. 39 Hinzu kommt, das eine Ermessensentscheidung lediglich einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung gemäß § 114 VwGO dahin gehend zugänglich ist, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. 40 Hiervon ausgehend lässt sich für die Kammer im vorliegenden Verfahren nicht feststellen, dass die Beklagte den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO Abs. 1 für den Zeitraum vom 1. Dezember 2011 bis 30. November 2012 ermessensfehlerhaft beschieden hat. Denn das Ermessen der Beklagten war weder auf die Erteilung der beantragten Ausnahmegenehmigung reduziert, noch lässt sich feststellen, dass die mit der Klage angegriffenen Entscheidungen der Beklagten aus anderen Gründen rechtlich fehlerhaft waren. 41 Es lässt sich insbesondere nicht feststellen, dass der Kläger im streitbefangenen Zeitraum unter Berücksichtigung der für Handwerke und sonstige Betriebe geltenden Vorgaben Anspruch auf Erteilung einer entsprechenden Ausnahmegenehmigung hatte. Der bei der Entscheidung über den klägerischen Antrag zur Ausübung des Ermessens der Beklagten herangezogene Erlass des Ministeriums für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. April 2007 - Az.: III B 3 ‑ 78‑12/2 Ausnahmeregelung gemäß § 46 StVO für Gewerbebetriebe und soziale Dienste (Runderlass 2007) - entspricht nach Auffassung der Kammer den oben beschriebenen restriktiven Vorgaben der Ermächtigungsnorm. Nach Ziffer 1 des Runderlasses 2007 können Handwerksbetriebe der Anlage A der Handwerksordnung und den in der Anlage B der Handwerksordnung verzeichneten Gewerke zur für ihre Service- und Werkstattfahrzeuge zur Erleichterung der Parkplatzsuche Ausnahmegenehmigungen bei Reparatur- und Montagearbeiten erteilt werden. Dieser Runderlass 2007 ersetzt einen Erlass des Ministeriums für Bauen und Verkehr vom 15. Dezember 2004, mit dem bereits damals Handwerksbetrieben zur Erleichterung der Parkplatzsuche die Möglichkeit eingeräumt worden war, eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 StVO zu beantragen. Damit nicht nur Handwerksbetriebe solche Ausnahmegenehmigungen erhalten könnten, wurde im Runderlass 2007 die Gruppe der Berechtigten auf sonstige Betriebe, die schweres oder umfangreiches Material bzw. Werkzeug mit ihren Service- und Werkstattfahrzeugen transportieren müssen, und auf soziale Dienste erweitert. Fahrzeuge, die eine Ausnahme erhielten, müssen ferner mit einer festen Firmenaufschrift versehen sein. Reine Ladetätigkeiten fallen nicht unter diesen Erlass. 42 Die Voraussetzungen erfüllte der Kläger schon aus mehreren Gründen nicht. Auf die Regelung für Handwerksbetriebe konnte sich der Kläger nicht berufen, weil nach Auffassung des Gerichts diese Vorschrift nur den Handwerksbetrieben der Anlage A eine Vergünstigung einräumt, die in die Handwerksrolle eingetragen sind. Dies ist weder bezüglich der Ehefrau noch bezüglich des Klägers als Praxisinhaber der Fall. Zwar erfüllt die Ehefrau die Voraussetzungen als Zahntechnikerin nach Ziff. 37 der Anlage A der Handwerksordnung, bei Aufnahme selbständiger handwerklicher Tätigkeit in die Handwerksrolle eingetragen zu werden. Eine solche Fallkonstellation liegt aber hier nicht vor. Die Ehefrau ist nicht selbständig sondern als Angestellte beim Kläger beschäftigt. Nach dem eigenen Vortrag des Klägers kann ein bei einem Freiberufler angestellter Zahntechniker nicht in der Handwerksrolle eingetragen werden, weil diese Tätigkeit dem Betrieb des freiberuflich tätigen Arztes zuzurechnen ist. Dies bestätigt auch die schriftlichen Stellungnahme die Zahnärztekammer Nordrhein, die der Kläger selbst in das Verfahren eingeführt hat. Dort heißt es ausdrücklich, dass die Herstellung von Zahnersatz in der zahnärztlichen Praxis keine Handwerkstätigkeit darstellt. Sie ist (dann) integrierter Bestandteil der zahnärztlichen Berufsausübung. Das Praxislabor ist demnach kein selbstständiger Handwerksbetrieb. Es genügt somit für die Annahme einer Vergünstigung als Handwerksbetrieb nicht, dass die Ehefrau abstrakt eine Tätigkeit ausübt, die in selbstständiger Tätigkeit ihr die Eintragung in die Handwerksrolle ermöglichen würde. 43 Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass nach dem Runderlass 2007 auch sonstigen Betrieben entsprechende Parkvergünstigungen erteilt werden können. Denn die weiteren Voraussetzungen für die Ausnahmebewilligung liegen nicht vor. Der von der Ehefrau bei den Fahrten zwischen Praxis und Wohnhaus genutzte PKW der N1. F. ist eine normale Limousine der mittleren Oberklasse und kein Service- oder Werkstattfahrzeug im Sinne dieser Regelung. Dies ergibt sich daraus, dass nach dem Erlass dies ein Fahrzeug sein muss, das auf den Transport von schwerem oder umfangreichem Material bzw. Werkzeug vorbereitet oder eingerichtet sein muss. Davon kann bei einem normalen PKW der mittleren Oberklasse keine Rede sein. Dieses ist mit einigem Komfort für den Transport von Personen eingerichtet. Eine abweichende Ausstattung hat der Kläger selbst nicht vorgetragen. Für ein Werkstatt- oder Servicefahrzeug ist es weiter typisch, dass es an der Betriebsstätte mit Arbeitsmaterial oder Werkzeug beladen wird. Danach wird der Mitarbeiter des Handwerksbetriebs oder sonstigen vergleichbaren Betriebs den Kunden aufsuchen, um dort auftragsgemäß mit den eingeladenen Werkzeugen und Materialien Reparatur- und Montagearbeiten auszuführen. Das Fahrzeug wird in der Nähe des Tätigkeitsortes geparkt, um jederzeit bei Erledigung auf die dort gelagerten Werkzeuge und Materialien zurückgreifen zu können. Hier finden die Fahrten nicht im Rahmen solcher Reparatur- und Montagearbeiten bei einem oder wechselnden Kunden statt, sondern ergeben sich als Notwendigkeit der Organisationsentscheidung des Klägers die Dentallaborarbeiten an zwei Betriebsstätten durchzuführen. Selbst wenn die Transportboxen nach dem Vortrag des Klägers bei einer Zusammenfassung von 10 Articulatoren im Einzelfall ein Gewicht von bis zu ca. 20 kg erreichen können, fällt die Belastung mit einem solchen Gewicht nicht zwangsweise an, sondern lässt sich durch eine andere Verteilung (z.B. nur jeweils drei oder fünf Articulatoren werden zu einer Transporteinheit zusammengefasst) verringern. Letztlich braucht der Kläger den Parkraum für das Fahrzeug nicht zur Ausübung seiner freiberuflichen Tätigkeit sondern nur zur Erleichterung bei Be- und Entladen des PKW vor oder nach dem Transport zur zweiten Betriebsstätte, was selbst auch wieder der Erteilung einer Ausnahmebewilligung entgegensteht. 44 Das Ermessen ist auch nicht deshalb fehlerhaft ausgeübt, weil nach Auffassung der Beklagten die Verwaltungsvorschriften nicht auf die individuellen Gegebenheiten des Fahrers, sondern allein auf die Eignung des Fahrzeugs abstellen. Diese Einschätzung ist im Rahmen der Anwendung des Runderlasses rechtlich nicht zu beanstanden. 45 Das schließt nicht aus, dass neben den im Runderlass vorgesehenen Ausnahmen der Verkehrsbehörde im Rahmen einer Entscheidung nach § 46 Abs. 1 StVO noch ein weiteres Ermessen bleibt, um Besonderheiten des Einzelfalles zu würdigen. In diesem Rahmen könnten hier die auf Grund einer Erkrankung bestehenden gesundheitlichen Belastungen der Ehefrau zu würdigen sein, die nach ärztlicher Einschätzung ein schweres Heben verbietet. Solche Erwägungen hat die Beklagte auch im Rahmen des Klageverfahrens angestellt. Das ärztliche Urteil zieht die Kammer nicht in Zweifel. Nach dem eigenen Vortrag des Klägers ist seine Ehefrau in der Lage, bei einem Parken auf der H. S.--straße die bis zu 20 kg schwere Transportbox aus dem Auto auf eine Sackkarre zu laden und anschließend in die Praxis zu bringen. Das Gleiche gilt für den Rückweg. Letztlich kommt es nur darauf an, dass die Ehefrau beim Be- und Entladen nur eine kurze Wegstrecke zurücklegen muss. Dazu braucht die Klägerin die erstrebte Parkerlaubnis nicht. Denn dieser Ladevorgang kann durch das in K. mögliche Gebrauchmachen von der allen Verkehrsteilnehmern im Stadtgebiet eingeräumten freien Parkzeit von 15 Minuten erledigt werden. Selbst im Parkverbot ist ein solches zügiges Be- und Entladen zulässig. Danach ist es ihr möglich, das Fahrzeug auf einem anderen Parkplatz ggfls. im Parkhaus abzustellen und zurück in die Praxis zu gehen. Eine Gehbehinderung hat die Ehefrau des Klägers nicht vorgetragen. 46 Der Kläger kann sich schließlich weder auf die im Jahr 2000 geführten Verwaltungsstreitverfahren noch darauf berufen, dass ihm in den Jahren vor 2000 sowie in den Jahren 2001 bis 2010 Ausnahmegenehmigungen sogar für zwei Personenfahrzeuge von der Beklagten erteilt worden waren. Eine solche langjährige Verfahrensweise gewährt keinen Anspruch auf eine zukünftig unveränderte Entscheidungspraxis. Hinsichtlich der verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen gilt, dass dort - entgegen der Annahme des Klägers - keine Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ausgesprochen wurde. Bei den Genehmigungen in der Vergangenheit sind weder Vertrauenstatbestände geschaffen worden, noch ist die Beklagte nach dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung verpflichtet, diese Genehmigungspraxis fortzusetzen. 47 Der in Art. 3 des Grundgesetzes (GG) verortete Gleichheitssatz gewährt nur einen Anspruch auf die Gleichbehandlung verschiedener Rechtsobjekte im Hinblick auf eine eingeführte Verwaltungspraxis. Der Gleichbehandlungsgrundsatz begründet keinen Anspruch darauf, dass einem Bürger bei vergleichbarem Sachverhalt auch zukünftig eine zeitlich befristete Vergünstigung gewährt werden muss. Die Behörde kann eine Verwaltungspraxis aus sachlichen Gründen jederzeit ändern. Auch ermessenslenkende Vorschriften können aus sachgerechten Erwägungen jederzeit durch andere Verwaltungsvorschriften ersetzt oder in Einzelpunkten geändert werden. 48 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. August 2011 ‑ 8 A 2247/10 ‑. 49 Es besteht somit keine Verpflichtung der zuständigen Behörden, eine bestehende Verwaltungspraxis für die Zukunft beizubehalten. Unter Vertrauensgesichtspunkten unterliegt eine Änderung nur dann Bedenken, wenn nachträglich in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände nachteilig eingegriffen würde. Dies ist aber hier nicht der Fall. Zwar sind dem Kläger für zwei Personenkraftwagen in der Vergangenheit über viele Jahre Ausnahmegenehmigungen erteilt worden. Dies hindert die Beklagte jedoch nicht, die Genehmigungspraxis für die Zukunft zu ändern. Dafür spricht zunächst, dass die Ausnahmegenehmigungen auch in der Vergangenheit stets nur befristet für ein Jahr erteilt wurden. Ein Vertrauenstatbestand für die Zukunft wurde schon durch diese Befristung nicht geschaffen. Mit der Änderung der bisherigen Behördenpraxis ist auch nicht in abgewickelte, sondern mit Blick auf die Nutzung des Fahrzeugs allenfalls in laufende Lebenssachverhalte eingegriffen worden. Denn es ging hier nur um den Zeitraum vom 1. Dezember 2011 bis 30. November 2012. 50 Der Kläger kann sich auch nicht auf die der Firma C. bzw. der Firma "T. N. " erteilten Ausnahmebewilligungen berufen. Die Firma C. hat nach dem Auslaufen der alten Parkgenehmigung aus dem Jahr 2010 im Jahre 2011, also nach der Änderung der Verwaltungspraxis der Beklagten, keine entsprechende Erlaubnis mehr erhalten. Die Firma "T. N. " gehört genau zu den sonstigen Betrieben im Sinne des obengenannten Runderlasses 2007. Der Betrieb bedarf eine solche Genehmigung, um mit seinen Fahrzeugen das schwere und umfangreiche Material bzw. Werkzeug zu transportieren. 51 Soweit die Klage zurückgenommen wurde, beruht die Kostenentscheidung auf § 155 Abs. 2 VwGO; im Übrigen folgt sie aus § 154 Abs. 1 VwGO. 52 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.