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Urteil

8 A 2247/10

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Neufassung der VwV‑StVO zu §46 Abs.1 Nr.11 kann die bislang landesspezifischen Regelungen ersetzen und den Kreis der Anspruchsberechtigten bundesweit neu abgrenzen. • Verwaltungsvorschriften sind innerdienstliche Leitlinien; sie sind der Verwaltung zwar bindend, begründen aber keinen generellen Vertrauensschutz für die Zukunft und hindern die Änderung aus willkürfreien Gründen nicht. • Straßenverkehrsbehörden sind an die im Schwerbehindertenausweis eingetragenen Feststellungen (§69 SGB IX) gebunden, nicht aber an weitergehende versorgungsbehördliche Stellungnahmen im Rahmen der Amtshilfe; diese können im Einzelfall aber überprüft werden. • Ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften schließen nicht aus, dass die Behörde in atypischen, besonders gelagerten Einzelfällen von der Vorschrift abweichen und eine Einzelfallprüfung vornehmen muss.
Entscheidungsgründe
Keine Parkerleichterung ohne entsprechende Merkzeichen/keine Bindung an Amtshilfe-Stellungnahme • Eine Neufassung der VwV‑StVO zu §46 Abs.1 Nr.11 kann die bislang landesspezifischen Regelungen ersetzen und den Kreis der Anspruchsberechtigten bundesweit neu abgrenzen. • Verwaltungsvorschriften sind innerdienstliche Leitlinien; sie sind der Verwaltung zwar bindend, begründen aber keinen generellen Vertrauensschutz für die Zukunft und hindern die Änderung aus willkürfreien Gründen nicht. • Straßenverkehrsbehörden sind an die im Schwerbehindertenausweis eingetragenen Feststellungen (§69 SGB IX) gebunden, nicht aber an weitergehende versorgungsbehördliche Stellungnahmen im Rahmen der Amtshilfe; diese können im Einzelfall aber überprüft werden. • Ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften schließen nicht aus, dass die Behörde in atypischen, besonders gelagerten Einzelfällen von der Vorschrift abweichen und eine Einzelfallprüfung vornehmen muss. Der Kläger ist schwerbehindert (GdB 80, Merkzeichen G) und erhielt bis Januar 2010 eine landesbezogene Parkerleichterung nach einem früheren nordrhein‑westfälischen Erlass. Bei Verlängerung seines Antrags 2010 verneinte die Straßenverkehrsbehörde aufgrund der seit Juni 2009 geltenden bundeseinheitlichen VwV‑StVO zu §46 Abs.1 Nr.11 die Voraussetzungen für eine Verlängerung, da im Schwerbehindertenausweis weder das Merkzeichen aG noch kumulativ die Merkzeichen G und B eingetragen seien. Die Kreisverwaltung hatte in einer Amtshilfe‑Stellungnahme das Vorliegen der Voraussetzungen verneint. Der Kläger klagte und berief sich auf unveränderte bzw. verschlechterte Geheinschränkungen, auf frühere Gewährung, auf Vertrauens- und Bestandsschutz sowie auf Ermessensfehler der Behörde. • Rechtsgrundlage für Parkerleichterungen ist §46 Abs.1 Nr.11 StVO; die VwV‑StVO zu §46 lenkt das Ermessen der Straßenverkehrsbehörden. • Durch die Neufassung der VwV‑StVO (2009) wurde bundesweit der Berechtigtenkreis neu geregelt und landesspezifische Erlasse wie der nordrhein‑westfälische Erlass von 2001 aufgehoben; dies ist sachlich gerechtfertigt und nicht willkürlich. • Verwaltungsvorschriften sind innerdienstliche Leitlinien und begründen keinen generellen Vertrauensschutz für die Zukunft; befristet erteilte Genehmigungen bleiben jedoch innerhalb ihrer Laufzeit wirksam. • Die VwV‑StVO legt die für Parkerleichterungen anspruchsberechtigten Gruppen fest (z.B. aG, bestimmte Kombinationen von Merkzeichen G und B und Mindest‑GdB), wobei die Kriterien praktikabler sind als vorherige landesspezifische Abstandskriterien. • Die Straßenverkehrsbehörde ist an die im Schwerbehindertenausweis eingetragenen Feststellungen nach §69 SGB IX gebunden; an sonstige versorgungsbehördliche Stellungnahmen im Rahmen der Amtshilfe ist sie nicht gebunden, diese können bei begründeten Zweifeln einer Inzidenzprüfung unterzogen werden. • Ermessensfehler sind nicht gegeben: Mangelnde Eintragung der Merkzeichen aG bzw. B bindet die Behörde; es lagen keine atypischen, besonders gelagerten Umstände vor, die ein Abweichen von der VwV‑StVO gerechtfertigt hätten. • Die begründete Änderung der Verwaltungspraxis dient der Vereinheitlichung und Vereinfachung der Verwaltungshandhabung und verletzt nicht den Gleichheitsgrundsatz. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; der Bescheid der Beklagten vom 4. Februar 2010 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Ausnahmegenehmigung, weil er nicht zu dem in der VwV‑StVO zu §46 Abs.1 Nr.11 genannten Personenkreis gehört (weder Merkzeichen aG noch kumulativ G und B sind eingetragen) und keine atypischen Umstände vorliegen, die ein Ermessenabwichen rechtfertigen würden. Die Straßenverkehrsbehörde durfte sich an die bundeseinheitliche Verwaltungsvorschrift halten und war an die im Schwerbehindertenausweis dokumentierten Feststellungen gebunden; versorgungsbehördliche Stellungnahmen im Wege der Amtshilfe binden die Behörde nicht über diese Eintragungen hinaus. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; die Revision wurde nicht zugelassen.