Beschluss
4 L 581/13
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2013:1114.4L581.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die Antragstellerin am 19. November 2013 abzuschieben. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Der Antragsgegner und die Antragstellerin tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zu 1/2. 3. Der Streitwert wird auf 1.250,- € festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Antragstellerin zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung trotz Aufforderung des Gerichts keine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt hat (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 117 Abs. 2 ZPO). 3 2. Der ausdrücklich gestellte Antrag, 4 dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die Antragstellerin aus der Bundesrepublik Deutschland abzuschieben, bevor er eine Behandlung der Antragstellerin in Serbien sichergestellt hat, 5 hat nur in dem tenorierten Umfang Erfolg. 6 Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn der Antragsteller darlegt, dass ihm ein Anspruch auf ein bestimmtes Handeln zusteht (Anordnungsanspruch) und dieser Anspruch gefährdet ist und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund). Der Antragsteller hat Anordnungsanspruch und ‑grund glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO. 7 Der Antragstellerin steht ein Anordnungsgrund zur Seite. Denn der Antragsgegner beabsichtigt, die Antragstellerin, die nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens vollziehbar ausreisepflichtig ist (vgl. §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG), am 19. November 2013 nach Serbien abzuschieben, sobald auch die in der amtsärztlichen Stellungnahme vom 18. September 2013 geforderte Übernahme- und Unterbringungsmöglichkeit in Serbien nachgewiesen wurde. 8 Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Sie hat mit der im vorliegenden Verfahren erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit dargetan, dass ihr ein Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung zusteht, weil sich diese mit Blick auf die geltend gemachte psychische Erkrankung und einer daraus folgenden Suizidgefahr nach gegenwärtigem Sachstand aus rechtlichen Gründen als unmöglich erweist (§ 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 GG). 9 Wegen der Bindungswirkung des § 42 Satz 1 AsylVfG ist die von der Antragstellerin geltend gemachte Gesundheitsgefährdung hier allerdings allein hinsichtlich des Vollzugs der Abschiebung als inlandsbezogenes Abschiebungshindernis in Form einer krankheitsbedingten Reiseunfähigkeit in den Blick zu nehmen. Eine solche kann gegeben sein, wenn sich der Gesundheitszustand des Ausländers unmittelbar durch die Abschiebung oder als unmittelbare Folge davon voraussichtlich wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern wird und diese Gefahr nicht durch bestimmte Vorkehrungen ausgeschlossen oder gemindert werden kann. 10 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Februar 2006 - 18 A 916/05 -, juris, und vom 15. August 2008 - 18 B 538/08 -. 11 Soweit sich unterhalb dieser Schwelle durch die Abschiebung eine Gesundheitsverschlechterung einstellen sollte, hat sie der Ausländer grundsätzlich hinzunehmen. Denn nicht jede mit der Erkenntnis der Aussichtslosigkeit des Bleiberechts für das Bundesgebiet und einer bevorstehenden Rückkehr in das Heimatland einhergehende Gefährdung oder Verschlechterung des Gesundheitszustandes führt für sich genommen regelmäßig auf eine Reiseunfähigkeit. Indem das Aufenthaltsgesetz die Abschiebung vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer unter bestimmten Voraussetzungen vorsieht (vgl. § 58 AufenthG), nimmt es in diesem Zusammenhang vielfach zu erwartende Auswirkungen auf den gesundheitlichen, insbesondere psychischen Zustand des Betroffenen in Kauf und lässt diese nur bei Vorliegen besonderer Umstände, die durch § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ihre Begrenzung erfahren, als Abschiebungsverbote gelten. 12 Von einer Reiseunfähigkeit im genannten Sinne kann bei psychischen Erkrankungen im Wesentlichen dann ausgegangen werden, wenn im Rahmen der Abschiebung die ernsthafte Gefahr einer Selbsttötung droht, der darüber hinaus auch nicht durch ärztliche Hilfen oder in sonstiger Weise – etwa durch vorbeugende Maßnahmen nach dem Gesetz über Hilfe und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG) – begegnet werden kann, 13 vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Juli 2007 - 18 B 1899/06 -; vom 27. Juli 2006 - 18 B 586/06 -; vom 24. Februar 2006 - 18 A 916/05 -, juris, und vom 17. Februar 2006 - 18 B 52/06 -, juris, 14 oder wenn dem Ausländer unmittelbar durch die Abschiebung oder als unmittelbare Folge davon sonst konkret eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes droht, die allerdings – in Abgrenzung zu zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG – nicht wesentlich (erst) durch die Konfrontation des Betroffenen mit den spezifischen Verhältnissen im Zielstaat bewirkt werden darf. 15 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Januar 2009 - 18 B 126/09 - und vom 15. August 2008 - 18 B 538/08 -. 16 Im Hinblick auf die aus Art. 2 Abs. 2 GG folgende Schutzpflicht der Ausländerbehörde gilt, dass diese durch eine entsprechende Gestaltung der Abschiebung die notwendigen Vorkehrungen – etwa durch ärztliche Hilfen bis hin zur Flugbegleitung – zu treffen hat, damit eine Abschiebung verantwortet werden kann. 17 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. April 2002 - 2 BvR 553/02 -, InfAuslR 2002, 415. 18 Wenn dem Ausländer unmittelbar nach seiner Ankunft im Zielstaat eine Gesundheitsgefährdung im vorgenannten Sinne droht, endet die Schutzpflicht nicht schon mit der Ankunft des Ausländers im Zielstaat, sondern dauert zeitlich bis zum Übergang in eine ggf. erforderliche Versorgung und Betreuung dort fort. 19 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. August 2008 - 18 B 538/08 -; vom 4. Juli 2007 - 18 B 1899/06 -; vom 27. Juli 2006 - 18 B 586/06 -, NWVBl. 2007, 55. 20 Das kann der Fall sein, wenn dem Ausländer unmittelbar nach seiner Ankunft im Zielstaat eine Gesundheitsgefährdung droht, etwa weil er einer Betreuung bzw. einer zwingenden medizinischen Behandlung bedarf (z.B. Dialyse) oder er einen ununterbrochenen Zugang zu lebensnotwendigen Medikamenten haben muss. In derartigen Situationen ist sicher zu stellen, dass erforderliche Hilfen – ggf. auch durch Mitgabe von Medikamenten für eine Übergangszeit – rechtzeitig nach der Ankunft im Heimatland zur Verfügung stehen. Erfordern Art und Schwere der psychischen Erkrankung eine ärztliche Begleitung bei der Rückführung, schließt dies insbesondere auch eine Übergabe des Ausländers durch den ihn auf dem Flug begleitenden Arzt in ärztliche Obhut am Flughafen des Zielstaates ein. Bei allem ist der Ausländer jedoch in gleicher Weise wie bei der dauerhaften medizinischen Versorgung auf den allgemein üblichen Standard der Möglichkeiten in seinem Heimatland zu verweisen. 21 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Januar 2009 - 18 B 126/09 -; vom 15. August 2008 - 18 B 538/08 -; vom 4. Juli 2007 - 18 B 1899/06 - und vom 27. Juli 2006 - 18 B 586/06 -, NWVBl. 2007, 55, m.w.N. 22 Im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes ist es ferner erforderlich, dass der Ausländer rechtzeitig vor dem Vollzug der Abschiebung über deren genaue Umstände in Kenntnis gesetzt wird und ihm hinreichend Zeit für eine gerichtliche Überprüfung zur Verfügung steht. Die hiernach notwendige Information umfasst die konkrete Benennung der geplanten Sicherungs- und Betreuungsvorkehrungen. 23 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. September 2011 - 17 B 1138/11 -. 24 In Anwendung dieser Grundsätze ist nach gegenwärtigem Erkenntnisstand nicht davon auszugehen, dass sämtliche zur Gewährleistung der Reisefähigkeit der Antragstellerin erforderlichen Vorkehrungen und Begleitmaßnahmen gegeben sind. 25 In seinen nachvollziehbaren und schlüssigen amtsärztlichen Stellungnahmen vom 18. September 2013 und vom 16. Oktober 2013 hat der Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie W. T. aufgrund der bei der Antragstellerin diagnostizierten psychiatrischen Erkrankung (Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion, Differentialdiagnose posttraumatische Belastungsstörung) und angesichts der mit höherer Sicherheit zu erwartenden suizidalen Handlungen im Falle einer Abschiebung eine Rückführung nur unter bestimmten Bedingungen für möglich erachtet. So sollte zur Reduzierung einer Eigengefährdung die Abschiebung nicht vorher angekündigt werden. Ferner sollte die Abschiebung von Beginn an von Fachpersonal, insbesondere von einem Arzt begleitet werden, wobei ein Facharzt für Allgemeinmedizin ausreiche, der über das im ärztlichen Notdienst übliche Instrumentarium und über die dort üblichen Medikamente verfügen sollte. Außerdem sollte im Heimatland die Übernahme durch einen Arzt gewährleistet sein und darüber hinaus die Möglichkeit zur Aufnahme in einer psychiatrischen Fachklinik zur psychiatrischen Behandlung bestehen. Soweit in der weiteren amtsärztlichen Stellungnahme vom 6. November 2013 des Dr. G. bei der Antragstellerin sowohl Haftfähigkeit als auch Reisefähigkeit ohne weitere Einschränkungen festgestellt wird, folgt daraus nichts anderes. Denn Dr. G. hat in seiner Stellungnahme ausdrücklich auf die Stellungnahmen des Facharztes T. Bezug genommen und seinerseits die dort geforderten Bedingungen, insbesondere die Sicherstellung einer ärztlichen Inempfangnahme der Antragstellerin bei Ankunft in Serbien gefordert. 26 Die vorgenannten Bedingungen sind nach dem gegenwärtigen Sachstand jedoch nicht erfüllt. Es fehlt – wie der Antragsgegner selbst einräumt – an einer verbindlichen Zusage der verantwortlichen serbischen Stellen, dass die Klägerin bei ihrer Ankunft am Zielflughafen Belgrad von einem Arzt in Empfang genommen wird. Ferner fehlt eine Zusage, dass die Möglichkeit der Aufnahme in einer psychiatrischen Fachklinik zur Sicherstellung einer psychiatrischen Behandlung besteht. Zwar hat der Antragsgegner im vorliegenden Verfahren erklärt, dass die Abschiebung erst vollzogen werde, wenn auch die in der amtsärztlichen Stellungnahme vom 18. September 2013 geforderte Übernahme- und Unterbringungsmöglichkeit in Serbien nachgewiesen worden sei. Es bestehen zum gegenwärtigen Zeitpunkt jedoch beachtliche Zweifel, ob solche Nachweise zeitnah vorgelegt werden können. Denn die für die Organisation der Abschiebung zuständige Zentrale Ausländerbehörde Bielefeld hat das zuständige serbische Ministerium am 24. Oktober 2013 unter Hinweis auf die psychische Erkrankung der Antragstellerin („mental disease – adjustment disorder, depression, post-traumatic-stress syndrome“) und das Erfordernis einer Weiterbehandlung in Serbien („needs further treatment in Serbia“) lediglich gebeten zu bestätigen, dass die Antragstellerin nach ihrer Ankunft in Belgrad von einem Arzt in Empfang genommen wird („to confirm, that she will be recieved by a medical doctor after her arrival in Belgrade“). Eine solche Bestätigung dürfte mit Blick auf die vom Amtsarzt ausdrücklich auch geforderte Möglichkeit einer Aufnahme in einer psychiatrischen Fachklinik zur Sicherstellung einer psychiatrischen Behandlung der Antragstellerin jedoch nicht ausreichen. Dies gilt auch im Hinblick auf die (allgemeine) Erklärung der Zentralen Ausländerbehörde Bielefeld vom 28. Oktober 2013, dass das zuständige serbische Ministerium nach Information über das genaue Krankheitsbild und die Notwendigkeit einer ärztlichen Inempfangnahme und ggf. Weiterbehandlung in Serbien (regelmäßig) veranlasst, dass ein Arzt den Ausländer nach seiner Ankunft in Belgrad in Augenschein nimmt und dieser dann alles medizinisch Erforderliche (Weiterbehandlung, stationäre Aufnahme in Krankenhaus/Psychiatrie) veranlassen kann, sowie die (allgemeine) Mitteilung des serbischen Ministeriums vom 5. November 2013, dass die Organisation „Comiserate for refugees“ immer informiert werde, wenn bei einem Charterflug für einige Personen eine medizinische Inempfangnahme erforderlich sei und diese die medizinische Inempfangnahme auch organisieren könne. Mit Blick auf die amtsärztliche Stellungnahme vom 18. September 2013 ist vielmehr gerade auch eine verbindliche Zusage zu verlangen, dass im konkreten Fall der Antragstellerin bei Bedarf tatsächlich die Möglichkeit einer Aufnahme in eine psychiatrische Fachklinik zur psychiatrischen Weiterbehandlung besteht. 27 Die Kammer sieht auch mit Blick auf die vom Antragsgegner angekündigte weitere Stellungnahme keine Veranlassung, mit einer Entscheidung im vorliegenden Verfahren weiter – etwa bis kurz vor dem geplanten Rückführungstermin – zuzuwarten, um dem Antragsgegner Gelegenheit zu geben, die fehlenden Nachweise über die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen vorzulegen. Denn es ist grundsätzlich Sache der Ausländerbehörde, im Falle einer – wie hier – bedingten Reisefähigkeit eine Rückführung auch in zeitlicher Hinsicht so zu organisieren, dass rechtzeitig sichergestellt ist, dass sämtliche aus fachmedizinischer Sicht erforderlichen Vorkehrungen getroffen sind, um eine Abschiebung verantworten zu können. Dem Antragsgegner bleibt es allerdings unbenommen, bei Änderung der Sachlage ggf. eine Abänderung der gerichtlichen Entscheidung zu beantragen. 28 Soweit der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin ferner begehrt, die Abschiebung der Antragstellerin solange auszusetzen, bis auch eine ärztlicherseits für erforderlich gehaltene (weitere) Behandlung der Antragstellerin in Serbien auf Dauer sichergestellt sei, bleibt der Antrag ohne Erfolg. Denn bei der Frage der dauerhaften Behandlungsmöglichkeit in Serbien handelt es sich um einen zielstaatsbezogenen Aspekt der Abschiebung, der im vorliegenden Verfahren unbeachtlich ist. Die Ausländerbehörde ist – wie dargelegt – insoweit gemäß § 42 Satz 1 AsylVfG an die unanfechtbaren (negativen) Entscheidungen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. Januar 2011 und vom 6. August 2013 gebunden. 29 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. 30 Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.