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Beschluss

18 A 916/05

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). • Ein Zulassungsantrag zur Berufung muss innerhalb der Frist konkret darlegen, welcher Zulassungsgrund geltend gemacht wird und warum dieser in Auseinandersetzung mit den Feststellungen des Verwaltungsgerichts vorliegt (§ 124a Abs.4 VwGO, § 124 Abs.2 VwGO). • Bei der Prüfung der Reisefähigkeit können Ärzte mit einschlägiger Zusatzausbildung und mehrjähriger Erfahrung als Sachverständige herangezogen werden; Facharztstatus ist nicht in jedem Fall erforderlich. • Reiseunfähigkeit wegen psychischer Erkrankung kommt im Wesentlichen dann in Betracht, wenn im Rahmen einer Abschiebung ernstlich die Gefahr der Selbsttötung besteht und ärztliche Hilfen diese Gefahr nicht abwenden können. • Die Ablehnung eines Beweisantrags verletzt nur dann das rechtliche Gehör, wenn die Ablehnung im Prozessrecht keine Stütze findet; das Gericht kann die Einholung weiterer Sachverständigengutachten versagen, wenn bereits verwertbare amtliche Auskünfte oder Gutachten vorliegen (§§ 98, 404, 412 ZPO i.V.m. VwGO).
Entscheidungsgründe
Zulassungsantrag zur Berufung unzureichend dargelegt; Reisefähigkeit und Sachverständigenkompetenz • Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). • Ein Zulassungsantrag zur Berufung muss innerhalb der Frist konkret darlegen, welcher Zulassungsgrund geltend gemacht wird und warum dieser in Auseinandersetzung mit den Feststellungen des Verwaltungsgerichts vorliegt (§ 124a Abs.4 VwGO, § 124 Abs.2 VwGO). • Bei der Prüfung der Reisefähigkeit können Ärzte mit einschlägiger Zusatzausbildung und mehrjähriger Erfahrung als Sachverständige herangezogen werden; Facharztstatus ist nicht in jedem Fall erforderlich. • Reiseunfähigkeit wegen psychischer Erkrankung kommt im Wesentlichen dann in Betracht, wenn im Rahmen einer Abschiebung ernstlich die Gefahr der Selbsttötung besteht und ärztliche Hilfen diese Gefahr nicht abwenden können. • Die Ablehnung eines Beweisantrags verletzt nur dann das rechtliche Gehör, wenn die Ablehnung im Prozessrecht keine Stütze findet; das Gericht kann die Einholung weiterer Sachverständigengutachten versagen, wenn bereits verwertbare amtliche Auskünfte oder Gutachten vorliegen (§§ 98, 404, 412 ZPO i.V.m. VwGO). Die Kläger beantragten Berufung und Prozesskostenhilfe gegen eine erstinstanzliche abweisende Entscheidung, mit der ihnen Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 AufenthG versagt wurden. Kernstreitpunkt war, ob die Klägerin zu 2. wegen ihres Gesundheitszustands reisefähig ist und ob daher ein Ausreisehindernis besteht, das einen Aufenthaltstitel rechtfertigen würde. Die Kläger rügten ferner Mängel beim Beweisverfahren und die unzureichende Berücksichtigung ärztlicher Stellungnahmen, insbesondere die Nichtberücksichtigung einer Stellungnahme des Dr. E. und die Qualifikation des vom Gericht herangezogenen Sachverständigen L. als Notarzt. Das Verwaltungsgericht hatte Gutachten und Stellungnahmen verwertet und den Beweisantrag teilweise abgelehnt; die Kläger beantragten daraufhin die Zulassung der Berufung und Prozesskostenhilfe. Das Oberverwaltungsgericht prüfte, ob zulassungsrelevante Gründe dargelegt wurden und ob Verfahrens- oder Aufklärungsmängel vorliegen. • Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist mangels hinreichender Erfolgsaussicht abzuweisen (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). • Der Zulassungsantrag ist deshalb unbegründet, weil die Begründung nicht eindeutig einem der gesetzlichen Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs.2 VwGO zugeordnet und nicht konkret in Auseinandersetzung mit den Feststellungen des Verwaltungsgerichts dargelegt wurde (Erfordernis nach § 124a Abs.4 VwGO). • Anhaltspunkte für ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung sind nicht ersichtlich; insbesondere ist die Bewertung der Reisefähigkeit der Klägerin zu 2. durch das Verwaltungsgericht nachvollziehbar. • Die Heranziehung eines Arztes mit einschlägiger Notfall-Zusatzausbildung und mehrjähriger Erfahrung als Sachverständigen ist zulässig; das Fehlen eines Facharzt-Titels schließt die Sachverständigenverwertung nicht aus, wenn keine spezielle Facharztqualifikation für die Fragestellung besteht. • Nach der Senatsrechtsprechung liegt Reiseunfähigkeit bei psychischen Erkrankungen grundsätzlich nur dann vor, wenn ernstliche Selbsttötungsgefahr im Rahmen der Abschiebung besteht und diese Gefahr auch durch ärztliche Maßnahmen nicht beseitigt werden kann; sonst ist eine Verschlechterung unterhalb dieser Schwelle zumutbar (§ 60 Abs.7 AufenthG als Orientierungsmaßstab). • Die Ablehnung eines weiteren Sachverständigengutachtens durch das Verwaltungsgericht war zulässig, weil bereits mehrere Stellungnahmen und Gutachten vorlagen, die eine hinreichende Grundlage für die Beurteilung der Reisefähigkeit bildeten (§§ 98 VwGO i.V.m. §§ 404, 412 ZPO). • Ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör oder ein Aufklärungsmangel ist nicht dargetan, da die Voraussetzungen für eine zwingende Einholung weiterer Beweismittel nicht vorlagen und die vorgelegten Gutachten nachvollziehbar waren. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und der Antrag auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt; die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert des Verfahrens wird auf 25.000 EUR festgesetzt. Begründend wurde festgestellt, dass die Berufungsbegründung die gesetzlichen Anforderungen an die Darlegung eines Zulassungsgrundes nicht erfüllt und keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung begründet wurden. Ebenso liegen keine Verfahrensfehler, kein Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs und kein Aufklärungsmangel vor, da vorhandene sachverständige Stellungnahmen eine hinreichende Grundlage für die Entscheidung boten.