Beschluss
9 Nc 3/13
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2013:1202.9NC3.13.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G R Ü N D E : I. Der Antragsteller besitzt die allgemeine Hochschulreife und erstrebt die Zulassung zum Studium der Humanmedizin im Wintersemester 2013/2014 an der Rheinisch‑Westfälischen Technischen Hochschule (RWTH) Aachen im Modellstudiengang Medizin, erster Studienabschnitt (kapazitätsrechtlich: Vorklinischer Studienabschnitt). Mit der Begründung, die verordnungsrechtlich festgesetzte Zulassungszahl für das erste Fachsemester erschöpfe die tatsächlich vorhandene Ausbildungskapazität nicht, beantragt der Antragsteller, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihn ‑ ggf. nach Maßgabe eines gerichtlich anzuordnenden Losverfahrens ‑ zum Studium der Humanmedizin im Wintersemester 2013/2014 als Studienanfänger außerhalb der festgesetzten Kapazität zuzulassen. Die Antragsgegnerin hat Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten; sie hat in diesem Rahmen die kapazitätsrelevanten Berechnungsunterlagen zur Generalakte Humanmedizin ‑ Vorklinik ‑ vorgelegt. II. Der Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung ist unbegründet. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur vorläufigen Zulassung im ersten Fachsemester, da die zur Verfügung stehenden Plätze kapazitätsdeckend besetzt sind. Die Zahl der Studienplätze hat die Ministerin für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein‑Westfalen (MIWF) durch Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2013/2014 vom 24. Juni 2013 (GV. NRW. S. 384), geändert durch Verordnung vom 11. Juli 2013 (GV. NRW. S. 449), auf 281 festgesetzt. Nach Mitteilung der Antragsgegnerin vom 20. November 2013 sind 283 Studenten für das erste Semester eingeschrieben. Eine darüber hinausgehende Kapazität besteht nicht. Die Ausbildungskapazität ermittelt sich gemäß der von der Rechtsprechung als geeignet anerkannten Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung ‑ KapVO ‑) in der Neufassung vom 25. August 1994 (GV NRW S. 732), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. August 2003 (GV NRW S. 544), für die in das zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengänge aus einer Gegenüberstellung von Lehrangebot und Lehrnachfrage, ausgedrückt jeweils in Deputatstunden (DS). Dabei wird gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 KapVO der Studiengang Medizin für Berechnungszwecke in einen vorklinischen und einen klinischen Teil untergliedert, wobei der vorklinische Teil den Studienabschnitt bis zum Ersten Abschnitt der ärztlichen Prüfung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405 – ÄAppO n.F. -), zuletzt geändert durch die erste Änderungsverordnung vom 17. Juli 2012 (BGBl. I S. 1539), und der klinische Teil den Studienabschnitt zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und dem Beginn des Praktischen Jahres nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ÄAppO n.F. umfasst. Nach § 7 Abs. 3 Satz 2 KapVO sind dann zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität für den Studiengang Medizin die Lehreinheiten Vorklinische Medizin – umfassend das erste bis vierte Fachsemester -, Klinisch-theoretische Medizin und Klinisch-praktische Medizin zu bilden. Das Lehrangebot in der Lehreinheit Vorklinik der RWTH Aachen beträgt gemäß der Kapazitätsermittlung der Hochschule nach § 4 Abs. 1 KapVO zum Berechnungsstichtag 15. September 2013 insgesamt 293 Deputatstunden (DS) bei 50 Stellen. Diese werden entsprechend dem Stellenplan für das Wissenschaftliche Personal gebildet von 4 Universitätsprofessoren (W3) und 6 Universitätsprofessoren (W2) mit jeweils 9 DS, 3 Akademischen Räten ohne ständige Lehraufgaben mit je 5 DS, 4 Akademischen Oberräten auf Zeit mit je 7 DS, 13 Akademischen Räten auf Zeit mit je 4 DS, 13 Wissenschaftlichen Angestellten mit befristeten Arbeitsverträgen mit je 4 DS und 7 Wissenschaftlichen Angestellten mit unbefristeten Arbeitsverträgen mit je 8 DS. Dabei entsprechen die angesetzten Lehrverpflichtungen der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVV) vom 24. Juni 2009 (GV. NRW. S. 409). Wie im Vorjahr sind 6 Wissenschaftliche Angestellte mit befristeten Arbeitsverträgen zusätzlich angesetzt. Dies beruht auf der Sondervereinbarung des MIWF und mehrerer Universitäten vom 5. Mai 2011 zum Hochschulpakt II bezüglich des Studiengangs Humanmedizin, wonach sich u.a. die Antragsgegnerin verpflichtet hat, in den Jahren 2011 bis 2015 jährlich 25 Studienanfänger/-innen im ersten Hochschulsemester zusätzlich im Vergleich zur Bezugszahl des Jahres 2005 aufzunehmen und dazu insgesamt 6 Stellen für Wissenschaftliche Angestellte in die Kapazitätsberechnung einzustellen, die für die Dauer der Laufzeit des Hochschulpakts II befristet sind. Die Kammer hat anhand der vorgelegten Arbeitsverträge sowie der Auflistung der Antragsgegnerin über die Wissenschaftlichen Angestellten der Lehreinheit Vorklinik überprüft, ob jeweils ein hinreichender sachlicher Grund für die Befristung bzw. die Befristungsdauer im Sinne der Bestimmungen des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft - Wissenschaftszeitvertragsgesetz - [Art. 1 des Gesetzes vom 12. April 2007 (BGBl. I 506)] vorliegt; dies ist der Fall. Eine Erhöhung des Lehrangebotes aufgrund § 10 KapVO (Lehrauftragsstunden) wurde von der MIWF mangels entsprechender Meldungen nicht vorgenommen. Dies ist bei der gebotenen summarischen Überprüfung nicht zu beanstanden. Das zusätzliche Lehrangebot aufgrund auf Dauer angelegter, vom Stellenplan abweichender Stellenbesetzung durch Personen mit individuell anderer Lehrverpflichtung beträgt wie in den Vorjahren 2 DS. Eine weitere Erhöhung kommt auch nicht mit Blick auf die Berücksichtigung der Lehre von Drittmittelbediensteten und durch Einsatz von Lehrpersonen aus der Klinik in Betracht (vgl. dazu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. Juni 2012 - 13 C 21/12 -, NRWE). Von dem Lehrangebot ist gemäß § 11 KapVO der sog. Dienstleistungsexport, den die Lehreinheit Vorklinische Medizin für die Zahnmedizin erbringt, in Abzug zu bringen. Der Anteil am Curricularnormwert des nicht zugeordneten Studienganges Zahnmedizin, der von der Lehreinheit Vorklinik erbracht wird, in Höhe von 0,87 ist ‑ wie auch in den vorhergehenden Berechnungszeiträumen - nicht zu beanstanden. Ausgehend von einer für die Lehreinheit Zahnmedizin festgesetzten Kapazität – ohne Schwundausgleich – von 57 Studenten ergibt sich ein Dienstleistungsexport von 0,87 x 28,50 = 24,80 DS. Somit besteht ein halbjährliches Lehrangebot von (295 – 24,80 =) 270,20 DS, was zu einem bereinigten jährlichen Lehrangebot von (270,20 DS x 2 =) 540,40 DS führt. Der für die Berechnung der Ausbildungskapazität des Weiteren maßgebliche Curricularnormwert für den Studiengang Vorklinische Medizin beträgt gemäß der Anlage 2 zu § 13 KapVO 2,42. Hierin sind nach der Kapazitätsermittlung der MIWF Fremdanteile von 0,44 (0,02 für die Klinisch-theoretische Medizin und je 0,14 für Physik, Chemie und Biologie) enthalten, während der Eigenanteil 1,98 beträgt. Diese seit dem Wintersemester 2003/2004 mit der Einführung des Modellstudiengangs an der RWTH Aachen geltenden Ansätze hat die Kammer in ihrem Beschluss vom 28. Januar 2004 – 9 L 820/03.NC u.a. – bestätigt, auf den wegen der weiteren Einzelheiten und vor allem im Hinblick auf den an der RWTH praktizierten Modellstudiengang Bezug genommen wird. Diesen rechtlichen Ansatz haben auch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seinen Beschlüssen vom 31. März 2004 (13 C 75/04, betr. Beschwerden), vom 28. Mai 2004 (13 C 20/04 u.a., betr. Gegenvorstellungen), vom 2. Juni 2010 - 13 C 239/10 - und vom 12. Juni 2012 - 13 B 376/12 - jedenfalls für die Dauer des befristet laufenden Modellstudiengangs sowie das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 31. August 2004 (1 BvR 1480/04) geteilt. Die Kammer hat daran in ihren Entscheidungen zu den nachfolgenden Wintersemestern festgehalten und sieht keinen Anlass, hiervon für das vorliegende Wintersemester 2013/2014 abzuweichen. Das bereinigte jährliche Lehrangebot von 540,40 DS ist nach Formel 5 der Anlage 1 zur KapVO durch den gewichteten Curricularanteil zu dividieren. Danach beträgt die jährliche Aufnahmekapazität 540,40 : 1,98 = 272,93, gerundet 273 Studienanfänger. Eine Erhöhung nach §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO (Schwundquote) hat die Antragsgegnerin auch dieses Mal vorgenommen, da nach ihren Berechnungen aufgrund der Studentenstatistik der RWTH Aachen ein Schwund zu verzeichnen war. Den Schwundausgleichsfaktor hat sie wie im Vorjahr mit 1/0,97 ermittelt, so dass sich eine Studienanfängerzahl von 273 : 0,97 = 281,44 und gerundet 281 ergibt. Diese Zahl ist durch die vorgenommenen 283 Einschreibungen überschritten und die vorhandene Kapazität somit erschöpft. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) und berücksichtigt, dass die begehrte Entscheidung die Entscheidung in der Hauptsache regelmäßig vorwegnimmt. Dies gilt auch unabhängig davon, ob der Antrag auf die Teilnahme an einem Losverfahren beschränkt worden ist.