Beschluss
9 Nc 111/13
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2013:1025.9NC111.13.00
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Leitsätze
Studienplatzkapazitäten, WWU Münster, Wintersemester 2013/2014, Studiengang Medizin, vorklinische Fachsemester
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Studienplatzkapazitäten, WWU Münster, Wintersemester 2013/2014, Studiengang Medizin, vorklinische Fachsemester Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : I. Die Antragstellerin begehrt im Verfahren der einstweiligen Anordnung – ggf. nach Maßgabe eines gerichtlich anzuordnenden Losverfahrens - die vorläufige Zulassung zum Studium der Medizin an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster (WWU Münster) zum 3., hilfsweise niedrigeren vorklinischen Fachsemester (Fs.) nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Wintersemesters (WS) 2013/2014 außerhalb der normativ festgesetzten Aufnahmekapazität. Das Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (MIWF) hat durch die Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2013/2014 (ZulassungszahlenVO) vom 24. Juni 2013 (GV. NRW. 2013, 384, 385) in der – hier allerdings nicht relevanten – Fassung der 1. Änderungsverordnung vom 11. Juli 2013 (GV. NRW. 2013, 449) die Zahl der von der WWU Münster zum WS 2013/2014 aufzunehmenden StudienanfängerInnen des Studiengangs Medizin auf 145 festgesetzt: Durch die Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2013/2014 (GV. NRW. 2013, 506, 548) sind die an der WWU Münster zum WS 2013/2014 im 2. vorklinischen Fachsemester des Studiengangs Medizin auszubringenden Studienplätze auf 142 und im 3. vorklinischen Fachsemester auf 139 festgesetzt worden. Nach Mitteilung der Antragsgegnerin (Schriftsätze vom 7. Oktober 2013 und vom 18. Oktober 2013 im gerichtlichen Leitverfahren „Medizin, WS 2013/2014“ - 9 Nc 78/13 - ) stehen diesen Sollzahlen tatsächliche Einschreibungszahlen von 150 (1. FS.), 142 (2. Fs.) und 150 (3. Fs.) - Stand jeweils am 14. Oktober 2013 – gegenüber. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens, des gerichtlichen Leitverfahrens 9 Nc 78/13 und der von der Antragsgegnerin auf Anforderung des Gerichts zu jenem Verfahren vorgelegten Kapazitätsunterlagen sowie der hierauf bezogenen Erläuterungen verwiesen. II. Der auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtete Antrag hat jedenfalls mangels glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs keinen Erfolg. Die Antragstellerin hat schon ihre Antragsberechtigung für das Begehren, an einer gerichtlichen Vergabe von etwa außerhalb der festgesetzten Kapazität vorhandener Studienplätze im Studiengang Medizin an der WWU Münster beteiligt zu werden, nicht glaubhaft gemacht. Gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 Vergabe VO NRW in der zum Wintersemester (WS) 2013/2014 geltenden Fassung der Siebten ÄnderungsVO vom 24. Juni 2013 (GV. NRW. 2013, 383) sind antragsberechtigt für Zulassungsanträge, gerichtet auf einen außerkapazitären Studienplatz, nur die BewerberInnen, die sich an der Hochschule für das entsprechende Semester um einen Studiengang desselben Studiengangs innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl beworben haben. In Bezug auf einen solchen innerkapazitären Studienplatz eines höheren Fachsemesters des Studiengangs Medizin war ein solcher Antrag bei der Hochschule selbst anzubringen. Er war bis zum 15. September 2013 (Ausschlussfrist) dort zu stellen, § 26 Abs. 3 VergabeVO NRW. Das Gericht geht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auch unter Berücksichtigung des gegenteiligen Vortrags der Antragstellerin von der Gültigkeit dieser Regelung aus und verweist hierzu auf seinen Beschluss vom 18. Oktober 2013 – 9 Nc 79/13 – (Pharmazie, WS 2013/2014, zur Veröffentlichung in NRWE.de bestimmt). Eine solche fristwahrende Bewerbung ist von der Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht worden. Die anwaltliche Antragsschrift für eine „Zulassung zum Studium außerhalb und innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl“ datiert unter dem 1. Oktober 2013. Für eine innerkapazitäre Bewerbung für das dritte bzw. zweite Fachsemester war sie damit verspätet. Ob die Antragsschrift, soweit sie außerkapazitär bezogen war, die Ausschlussfrist des § 29 Abs. 1 Satz 1 VergabeVO NRW (Eingang bis zum 1. Oktober) gewahrt hat, kann dahinstehen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn dieses Schreiben noch am selben Tage bei der Antragsgegnerin eingegangen wäre. Eine innerkapazitäre Bewerbung bei der Stiftung für Hochschulzulassung, bezogen auf das weiter hilfsweise begehrte 1. vorklinische Fachsemester, ist ohnehin nicht dargetan worden. Unabhängig davon hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegnerin im verfahrensbetroffenen Studiengang Medizin zum WS 2013/2014 über die Zahl der tatsächlich vergebenen Studienplätze hinaus (zumindest) ein freier Studienplatz im 3., 2. bzw. 1. vorklinischen Fachsemester zur Verfügung steht, der ‑ ggf. nach Maßgabe eines gerichtlich anzuordnenden Losverfahrens unter seiner/ihrer Beteiligung - vergeben werden könnte, § 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO. Das Gericht hat keinen Anlass daran zu zweifeln, dass die Studienplätze für die verfahrensbetroffenen vorklinischen Fachsemester des Studiengangs Medizin entsprechend den Angaben der Antragsgegnerin vom 7. Oktober 2013 und 17. Oktober 2013 besetzt sind. Durch die tatsächlichen Besetzungszahlen von 150 (3. vorklin. Fs.) , 142 (2. vorklin. Fs.) bzw. 150 (1. vorklin. FS.) werden die im Kapazitätsfestsetzungsverfahren zum letzten Berechnungsstichtag ermittelten Zulassungszahlen abgedeckt und im 3. und 1. vorklinischen Fs. sogar um die Zahl 11 bzw 5 überschritten. Nach dem Ergebnis der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes durchgeführten Überprüfung der von der Antragsgegnerin überreichten und erläuterten Kapazitätsunterlagen ist es auch unter Einbeziehung des Vortrags der Antragstellerin nicht überwiegend wahrscheinlich, dass über diese tatsächlich (mit entsprechender Kapazitätsdeckung) vergebenen Plätze hinaus noch weitere Studienplätze zur Verfügung stehen. 1. Rechtsgrundlage für die Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2013/2014 und damit für das WS 2013/2014 ist die Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung ‑ KapVO) vom 25. August 1994 (GV. NRW. 1994, 732), zuletzt geändert durch die Dritte ÄnderungsVO vom 12. August 2003 (GV. NRW. 2003, 544. Der Festsetzung der Zulassungszahl liegt nach diesen Bestimmungen der KapVO die jährliche Aufnahmekapazität zugrunde, die auf die einzelnen Vergabetermine (Wintersemester bzw. Sommersemester) aufgeteilt wird. Die Aufnahmekapazität für den Berechnungszeitraum 2013/2014 wird ermittelt durch Berechnung aufgrund der zum 1. März 2013 (§ 5 Abs. 1 KapVO) erhobenen und zum letzten Berechnungsstichtag (hier: zum 15. September 2013, § 5 Abs. 3 KapVO) überprüften Daten zum Lehrangebot nach Maßgabe der Vorschriften des Zweiten Abschnitts der KapVO. Dieses Berechnungsergebnis ist sodann anhand der weiteren kapazitätsbestimmenden Kriterien nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts dieser Verordnung zu überprüfen. a) Lehrangebot: Das Gericht geht nach Überprüfung der von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen, zu denen auch der „Stellenplan 1.3.2013 Vorklinische Medizin“ zählt, davon aus, dass der Lehreinheit, wie auch in der ministeriellen Kapazitätsberechnung zum Überprüfungszeitpunkt 15. September 2013 zugrunde gelegt worden ist, für das Studienjahr 2013/2014 insgesamt 44 Personalstellen kapazitätsbeachtlich zur Verfügung stehen und dass diese der Zahl nach zutreffend ermittelten Stellen sowohl hinsichtlich der Verteilung auf die einzelnen Stellengruppen als auch hinsichtlich der jeweils zugrunde gelegten Regellehrdeputate beanstandungsfrei in die Berechnung des Regel-Lehrangebots einbezogen worden sind. Diese stellt sich zur Überzeugung des Gerichts wie folgt dar: Stellengruppe Deputat je Stelle in DS Anzahl Stellen Summe DS W3 Universitäts-professor 9 6 54 W2 Universitäts-professor 9 3 27 A15 - 13 Akad. Rat mit ständigen Lehraufgaben 9 2 18 A15 - 13 Akad. Rat ohne ständige Lehraufgaben 5 2 10 A13 Akad. Rat auf Zeit 4 6 24 TV-L Wiss. Angestellter (befristet) 4 19 76 TV-L Wiss. Angestellter (unbefristet) 8 6 48 Summe 44 257 Diese Zahl der Personalstellen der Lehreinheit im Berechnungszeitraum 2013/ 2014 stimmt in ihrer Summe mit der überein, die das Gericht zuletzt in den auf den Berechnungszeitraum des Studienjahres 2012/2013 bezogenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes umfänglich überprüft und als in jeder Hinsicht erschöpfend beurteilt hat. Vgl. rk. Beschlüsse vom 31. Oktober 2012 – 9 Nc 45/12 u. a. - (WS 2012/2013) und vom 31. Mai 2013 – 9 Nc 3/13 u. a. - (SS 2013); s. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Januar 2013 – 13 C 87/12 – (WS 2012/2013) und vom 26. August 2013 – 13 C 88/13 -, vom 2. September 2013 – 13 C 60/13 – und vom 18. September 2013 – 13 C 91/13 – (jeweils SS 2013), sämtlich www.nrwe.de. Hieran wird für das hier zu beurteilende Studienjahr auch in Würdigung des Vortrags einzelnen AntragstellerInnen festgehalten. Soweit sich bei der Zuordnung der 44 Stellen im Vergleich zum vorausgegangen Studienjahr 2012/2013 Veränderungen ergeben haben, die darin liegen, dass nunmehr 6 (statt 5) Stellen der Stellengruppe „Akad. Rat auf Zeit“ und 19 Stellen (statt 20) der Stellengruppe der befristet beschäftigten Wissenschaftlichen Angestellten in der Lehreinheit vorhanden sind, sind diese Verschiebungen wegen jeweils gleicher Regellehrleistungsverpflichtung der betroffenen Stellengruppen kapazitätsneutral. Bezogen auf das hieraus folgende Gesamtlehrangebots von (unbereinigt) 257 DS , das nicht wegen etwaiger anderer Stellenzuordnungen oder wegen zusätzlicher dienstrechtlicher Lehrleistungsverpflichtungen einzelner Stelleninhaber zu erhöhen ist, ist für den Berechnungszeitraum des Studienjahres 2013/2014 erneut keine Kürzung wegen einer individuellen Lehrleistungsermäßigung vorgenommen worden. Eine Erhöhung des Lehrangebots gemäß § 10 KapVO wegen nach dieser Vorschrift einzubeziehender Lehrauftragsstunden scheidet aus, da nach den nicht in Zweifel zu ziehenden Angaben der Antragsgegnerin im Berechnungsverfahren, die im gerichtlichen Verfahren nochmals bekräftigt worden sind, auch in dem dabei maßgeblichen Beurteilungszeitraum keine solche auf die Pflichtlehre bezogenen Lehraufträge erteilt worden waren. Das (unbereinigte) Lehrangebot von 257 DS ist beanstandungsfrei gemäß § 11 KapVO um die Dienstleistungen vermindert worden, die die Lehreinheit Vorklinische Medizin für die nicht zugeordneten Studiengänge Pharmazie und Zahnmedizin erbringt. Die dabei zum letzten Berechnungsstichtag 15. September 2013 angesetzten Werte von (3,35 DS + 43,07 DS =) 46,42 DS , die sich mit den jeweiligen Einzelwerten Caq und Aq/2 und mit der Gesamtsumme der vorausgegangenen Studienjahre (zum SJ 2012/2013 = 48,27 DS) nahezu decken bzw. sich sogar – wegen des neu berechneten Caq für den Studiengang Pharmazie von jetzt 0,05 statt bislang 0,08 – zulassungsfreundlich vermindert haben, lassen zu Lasten der AntragstellerInnen gehende methodische oder rechnerische Fehler nicht erkennen. Der für den Studiengang Pharmazie eingesetzten Caq stimmt überein mit dem in gleicher Höhe bei der Ermittlung des Studienplatzangebotes für diesen Studiengang eingesetzten Wert als Dienstleistungsimport (vgl. die dem Gericht zu dem den Studiengang Pharmazie betreffenden Verfahren 9 Nc 79/13 vorgelegten Kapazitätsunterlagen, insbesondere die dortige „Dienstleistungsverflechtungsmatrix im Studienjahr 2013/2014, Stand: 15.09.2013“ und die hierauf bezogene Erläuterung der Antragsgegnerin an das Ministerium vom 19. September 2013). Unter Berücksichtigung dieser Dienstleistungen ergibt sich ein bereinigtes Lehrangebot je Semester (Sb) in Höhe von (257,00 DS – 46,42 DS =) 210,58 DS, woraus ein bereinigtes Lehrangebot für das Studien jahr 2013/2014 von (2 x Sb =) 421,16 DS (Vorjahr: 417,46 DS) folgt. b) Lehrnachfrage und Aufnahmekapazität Die Lehrnachfrage wird nach § 13 Abs. 1 KapVO i. V. m. deren Anlage 2 durch den Curricularnormwert (CNW) bestimmt. Dieser beträgt für den vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin 2,42 . Von diesem normativ festgesetzten Curricularnormwert ist nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichts und des OVG NRW auszugehen, gleichfalls von dem in rechtlich unbedenklicher Weise von der Antragsgegnerin und vom Ministerium gebildeten Curricular(eigen)anteil (Cap) der Lehreinheit Vorklinische Medizin der WWU Münster in Höhe von 1,50 . Das beschließende Gericht hält hieran fest. Dass der Curriculareigenanteil nicht etwa im Hinblick auf das von den Studierenden der Medizin scheinpflichtig bis zum 1. Abschnitt der Ärztlichen Prüfung zu absolvierende Wahl(pflicht)fach (§ 2 Abs. 8 ÄAppO) im Wege einer „Stauchung“ zu vermindern ist, hat das Gericht bereits in den auf das SS 2013 bezogenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (Beschlüsse vom 31. Mai 2013 – 9 Nc 3/13 u. a. – entschieden. Das OVG NRW ist dieser Beurteilung in den hierauf bezogenen (vgl. Beschlüsse vom 2. September 2013 und vom 18. September 2013 a.a.O.) und auch in verschiedenen andere Hochschulen des Landes mit medizinischen Studiengängen betreffenden Beschwerdeentscheidungen (vgl. etwa Beschluss vom 3. September 2013 – 13 C 56/13 -) gefolgt. Dem erneut eine solche „Stauchung“ fordernden Vortrag einzelner AntragstellerInnen ist deshalb bei im Wesentlichen gleicher Argumentation nicht zu folgen. Nach der Formel (5) der Anlage 1 zu § 6 KapVO ergibt sich damit eine jährliche Aufnahmekapazität Ap im Studiengang Medizin von (421,16 : 1,50 =) 280,77, gerundet 281 Studienplätzen. Überprüft man diese jährliche Aufnahmekapazität von 281 Studienplätzen nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts der KapVO, so führt dies auf der Grundlage der von der Antragsgegnerin und vom Ministerium nach dem so genannten Hamburger Modell, vgl. hierzu etwa OVG NRW, Beschluss vom 26. August 2013 – 13 C 88/13 -, ermittelten Schwundausgleichsfaktor von 0,97 (zur Berechnung vgl. die von der Antragsgegnerin zu den Gerichtsakten gereichte Darstellung) zu einer Erhöhung der Jahres kapazität im Wege des Schwundausgleichs (§§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO) auf (281 : 0,97 =) 289,69, gerundet 290 Studienplätze für das erste vorklinische Fachsemester . Dass die Dateneingabe in die Schwundberechnung, die auf den amtlichen Statistiken (vgl. hierzu auch die generelle Anforderung im allgemeinen Kapazitätserlass des Ministeriums zum Studienjahr 2013/2014 vom 16. Januar 2013) beruht, fehlerhaft wäre, ist auch unter Würdigung des Vortrags einzelner AntragstellerInnen nicht ersichtlich. Aus der so ermittelten Jahreskapazität von 290 Studienanfängerplätzen ist beanstandungsfrei bei der Verteilung auf das Wintersemester und das Sommersemester für das WS 2013/2014 (und entsprechend auch für das SS 2014) eine Zulassungszahl für das 1. vorklinische Fachsemester von 145 abgeleitet worden. Diese Zulassungszahl entspricht dem Inhalt der ZulassungszahlenVO. Sie ist mit 150 tatsächlichen Einschreibungen für dieses Fachsemester abgedeckt, hier sogar um die Zahl 5 überschritten worden. Damit scheidet die gerichtliche Feststellung und (vorläufige) Vergabe weiterer außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl bzw. über die tatsächliche Vergabezahl hinaus bei der Antragsgegnerin vorhandender Studienplätze des Studiengangs Medizin für StudienanfängerInnen zum WS 2013/2014 aus. 2. Soweit die Antragstellerin vorrangig die vorläufige Zulassung zum 3. bzw. 2. vorklinischen Fachsemester des Studiengangs Medizin begehrt, kann sie damit ebenfalls nicht durchdringen. Die Kapazitätsverordnung gilt für die Festsetzung der Zulassungszahlen in den höheren Fachsemestern entsprechend, § 22 Abs. 2 KapVO. Bei einer der Schwundquote von 0,97 entsprechenden semesterlichen Übergangsquote von 0,9797 ergeben sich bezogen auf das Studienjahr 2013/2014 folgende Studienplatzzahlen in den höheren vorklinischen Fachsemestern: (289,69 x 0,9797 =) 283,81, gerundet 284 Studienplätze/Jahr für das 2. Fs., (283,81 x 0,9797 =) 278,05, gerundet 278 Studienplätze/Jahr für das 3. Fs. und (278,05 x 0,9797 =) 272,41, gerundet 272 Studienplätze/Jahr für das 4. Fs. Bei einer – hier möglichen - gleichmäßigen Verteilung dieser Studienplatzzahlen auf das WS 2013/2014 und das SS 2014 ergeben sich damit für das WS 2013/2014 Zulassungszahlen von 139 für das 3. Fs. und von 142 Studienplätzen für das 2. Fs. Diese Zulassungszahlen ist durch entsprechende Einschreibungen abgedeckt. Weitere Studienplätze sind damit auch in diesen Fachsemestern nicht auszubringen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Sie entspricht der ständigen Handhabung des Gerichts und des OVG NRW in Eilverfahren der vorliegenden Art.