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Urteil

1 K 2546/12.A

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2013:1209.1K2546.12A.00
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Leitsätze

Roma unterliegen in Mazedonien keiner Gruppenverfolgung

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden, zu je einem Viertel.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Roma unterliegen in Mazedonien keiner Gruppenverfolgung Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden, zu je einem Viertel. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. T a t b e s t a n d : Der 1984 geborene Kläger zu 1., seine Ehefrau, die 1989 geborene Klägerin zu 2., sowie ihre minderjährigen Kinder, die Kläger zu 3. bis 5., sind Staatsangehörige Mazedoniens und Angehöriger der Volksgruppe der Roma. Die Kläger reisten nach ihren Angaben im September 2012 auf dem Landweg in das Bundesgebiet ein und stellten einen Asylantrag. Zur Begründung führten sie aus, die Klägerin zu 2. sei erkrankt und habe operiert werden müssen. Hierfür habe man Geld geliehen, welches man nicht zurückzahlen konnte. Deswegen sei die Familie bedroht worden. Zwar habe man den Vorfall der Polizei gemeldet, befürchte aber, dass der Geldverleiher Freunde bei der Polizei habe. Zwar sei man krankenversichert, man habe aber immer auch einen Eigenanteil zu tragen. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) lehnte mit Bescheid vom 5. November 2012 die Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigte als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorlägen. Den Klägern wurde die Abschiebung nach Mazedonien angedroht. Die Kläger haben am 9. November 2012 Klage erhoben und ausgeführt, dass die Klägerin zu 2. an einer posttraumatischen Belastungsstörung mit einer Anpassungsstörung leide. Auch der Kläger zu 3. bedürfe medizinischer Behandlung. Dies ergebe sich aus den anliegenden ärztlichen Stellungnahmen. Da die Kläger zumindest einen Eigenanteil zu leisten hätten und sie für die ersten sechs bis zwölf Monate von Sozialleistungen in Mazedonien bei einer Rückkehr ausgeschlossen seien, könnten sie die notwendige ärztliche Betreuung nicht erfahren. Zur Lage von Rückkehrern werden auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 2. Mai 2013 (6 K 2710/12.A) verwiesen. In der mündlichen Verhandlung ergänzen die Kläger, dass auch Sozialhilfe in Mazedonien nur sehr unregelmäßig gezahlt worden sei, so dass man gezwungen gewesen sei, Schulden zu machen. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 5. November 2012 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und ihnen die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylVfG zuzuerkennen, hilfsweise, ihnen subsidiären Schutz nach § 4 AsylVfG zuzuerkennen, äußerst hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte hat schriftsätzlich um Klageabweisung gebeten. Die Kammer hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (1 L 555/12.A) mit Beschluss vom 20. Dezember 2012 abgelehnt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie auf den Inhalt der Akte 1 L 555/12.A Bezug genommen. Die Erkenntnisse der Kammer zum Herkunftsland wurden in das Verfahren eingeführt. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 5. November 2012 erweist sich im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG in der durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU - Qualifikationsrichtlinie/QualRL - vom 28. August 2013 - BGBl. I 3474 - zum 1. Dezember 2013 in Kraft getretenen Fassung) als rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Kläger haben weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte noch einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylVfG, zudem liegen in ihrer Person keine Gründe für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylVfG oder nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vor. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft richtet sich nach § 3 Abs. 1 AsylVfG. Danach ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), wenn er sich aus begründeter Furcht wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Herkunftslandes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Der Anwendungsbereich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (vormals nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, nunmehr nach § 3 Abs. 1 AsylVfG) ist weitgehend deckungsgleich mit dem des Asylgrundrechts, bei dessen Auslegung sich das Bundesverfassungsgericht schon bisher an der Genfer Flüchtlingskonvention orientiert hat. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. ‑, BVerfGE 80, 315. Allerdings geht der Flüchtlingsschutz teilweise über den Schutz des Asylgrundrechts hinaus. So begründen - nach Maßgabe des § 28 Abs. 1a AsylVfG - auch selbst geschaffene Nachfluchtgründe sowie gemäß § 3 c Nr. 3 AsylVfG eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, etwa in Bürgerkriegssituationen, in denen es an staatlichen Strukturen fehlt, ein Abschiebungsverbot. Ferner stellt § 3 b Abs. 1 Nr. 4 AsylVfG klar, dass eine Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegen kann, wenn Anknüpfungspunkt allein das Geschlecht ist. Nach § 3 c AsylVfG kann die Verfolgung ausgehen vom Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht Willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Hinsichtlich des Prognosemaßstabs ist bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft - wie auch bei der des subsidiären Schutzes - der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Der herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab der hinreichenden Sicherheit hat bei der Prüfung der Flüchtlingsanerkennung und des subsidiären Schutzes keine Bedeutung mehr. Vgl. zum einheitlichen Wahrscheinlichkeitsmaßstab BVerwG, Urteil vom 1. März 2012 - 10 C 7/11 -, juris, sowie OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 ‑ 8 A 4063/06.A -, juris, m.w.N. Zur Privilegierung des Vorverfolgten bzw. in anderer Weise Geschädigten wird vielmehr in Art. 4 Abs. 4 QualRL eine tatsächliche Vermutung normiert, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei der Rückkehr erneut realisieren werden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 7. September 2010 - 10 C 11/09 -, juris, und vom 27. April 2010 - 10 C 5/09 -, InfAuslR 2010, 410. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Dies ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen. Die Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 QualRL kommt zur Anwendung, wenn ein innerer Zusammenhang zwischen der erlittenen Verfolgung bzw. dem erlittenen Schaden und der befürchteten Verfolgung bzw. dem befürchteten Schaden besteht. Denn die der Vorschrift zu Grunde liegende Vermutung, erneut von einer solchen Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht zu sein, beruht wesentlich auf der Vorstellung, dass eine Verfolgungs- oder Schadenswiederholung - bei gleichbleibender Ausgangssituation - aus tatsächlichen Gründen naheliegt. Es ist deshalb im Einzelfall jeweils zu prüfen und festzustellen, auf welche tatsächlichen Schadensumstände sich die Vermutungswirkung des Art. 4 Abs. 4 QualRL erstreckt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2010 - 9 A 3642/06.A - , juris, m.w.N. Aus den in Art. 4 QualRL geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Antragstellers folgt, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie Sache des Ausländers ist, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Es ist daran festzuhalten, dass er dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern hat, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigen werden. Vgl. zu Art. 16 a GG BVerwG, Beschlüsse vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, InfAuslR 1990, 38, und vom 3. August 1990 - 9 B 45.90 -, InfAuslR 1990, 344. Ausgehend von diesen Grundsätzen haben die Kläger ihre Heimat nicht aufgrund individueller politischer Verfolgung im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG und § 3 Abs. 1 AsylVfG verlassen. Auch unterliegen sie als Angehörige der Volksgruppe der Roma keiner Gruppenverfolgung. Eine drohende Einzelverfolgung haben die Kläger nicht im Ansatz glaubhaft gemacht. Dass sie als Schuldner, die ihre Schulden nicht zurückzahlen, bedrängt werden, lässt asyl- bzw. flüchtlingsrelevante Anhaltspunkte nicht erkennen. Das Vorbringen, man werde in Mazedonien von Geldverleihern bedroht, begründet keine Anhaltspunkte für die Annahme einer politischen Verfolgung. Vgl. VG Münster, Urteil vom 2. Mai 2013 - 6 K 2710/12.A -, juris. Die Kläger machen damit allein Furcht vor kriminellen Übergriffen geltend. Hiervor schützen aber weder das Asyl- noch das Flüchtlingsrecht. Asylerhebliche Merkmale der Kläger sind nicht betroffen. Auch ist nicht erkennbar, dass der mazedonische Staat Repressionen durch Dritte anregt, unterstützt oder duldet und nicht in der Lage wäre, seinen Bürgern Schutz zu gewähren. Die Gefahr eigener Verfolgung kann sich allerdings nicht nur aus gegen den Betroffenen selbst gerichteten Maßnahmen ergeben, sondern auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das der Betroffene mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (Gefahr der Gruppenverfolgung). Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt - abgesehen vom hier nicht einschlägigen Fall eines (staatlichen) Verfolgungsprogramms - eine bestimmte Verfolgungsdichte voraus, welche die Vermutung eigener Verfolgung rechtfertigt. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Voraussetzung für die Annahme einer Gruppenverfolgung ist ferner, dass die festgestellten Verfolgungsmaßnahmen die von ihnen Betroffenen gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale treffen. Darüber hinaus gilt auch für die Gruppenverfolgung, dass sie mit Rücksicht auf den allgemeinen Grundsatz der Subsidiarität des Flüchtlingsrechts den Betroffenen einen Schutzanspruch im Ausland nur vermittelt, wenn sie im Herkunftsland landesweit droht, d.h. wenn auch keine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, die vom Zufluchtsland aus erreichbar sein muss. Diese für die staatliche Gruppenverfolgung entwickelten Grundsätze sind auch auf die private Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure übertragbar, wie sie nunmehr durch § 3 c Nr. 3 AsylVfG (früher § 60 Abs. 1 Satz 4 c) AufenthG) ausdrücklich als schutzbegründend geregelt ist. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. August 2010 - A 2 S 1134/10 -, juris; BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 - 10 C 11.08 -, NVwZ 2009, 1237. Nach diesen Maßstäben haben die Kläger Mazedonien auch nicht wegen einer Verfolgung aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit verlassen. Es entspricht allgemeiner Rechtsprechung unter Berücksichtigung der aktuellen Erkenntnisse, dass sich die Lage in Mazedonien auch für die Minderheiten ‑ insbesondere die der Roma - in den letzten Jahren weiter stabilisiert hat und keine Anhaltspunkte für deren gruppenspezifische Verfolgung oder eine extreme konkrete Gefahrenlage aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma oder anderer Minderheiten gegeben sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Januar 2012 - 5 A 2997/11.A -, n.v.; VG Münster, Urteil vom 2. Mai 2013 - 6 K 2710/12.A -, juris; VG Dresden, Beschluss vom 14. November 2012 - A 3 L 1282/12 -, juris; VG Augsburg, Beschluss vom 6. November 2012 - Au 7 S 12.30317 -, juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 31. Oktober 2012 - 7a K 2126/12.A -, juris; VG München, Urteil vom 27. August 2012 - M 24 S 12.30619 -, juris; VG Hannover, Urteil vom 27. Juli 2012 - 12 A 2654/12 - juris. Das Vorbringen der Kläger enthält keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine andere Bewertung. Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf die hilfsweise geltend gemachte Zuerkennung von subsidiärem Schutz nach § 4 AsylVfG. Ein unionsrechtliches Abschiebungsverbot zugunsten der Kläger ist nicht ersichtlich. Vgl. zum Verhältnis des unionsrechtlichen Abschiebungsschutzes gegenüber dem sonstigen nationalen Abschiebungsschutz BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2010 - 10 C 10/09 -, InfAuslR 2010, 458; OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2010 - 9 A 3642/06.A -, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. August 2010 - A 2 S 1134/10 -, a.a.O. Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG, der hinsichtlich der unionsrechtlichen subsidiären Schutzgewährung nach § 4 AsylVfG hier alleine in Betracht kommt, liegen nicht vor. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG ist einem Ausländer subsidiärer Schutz zuzuerkennen, wenn ihm als Zivilperson in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden in Form einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts droht. Eine solche Gefahr besteht in Mazedonien offensichtlich nicht. Nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG sind nicht ersichtlich. Schließlich haben die Kläger auch keinen Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Ist keine erhebliche konkret-individuelle Gefährdung eines Schutzsuchenden in seiner Heimat anzunehmen, vermag eine allgemeine Gefahrenlage - unbeschadet einer ggf. bestehenden Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG - nur dann ein zwingendes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu begründen, wenn die Bevölkerung insgesamt oder einzelne Bevölkerungsgruppen von einer allgemeinen Gefahrenlage betroffen sind und es dem Schutzsuchenden mit Blick auf den verfassungsrechtlich unabdingbar gebotenen Schutz insbesondere des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit nicht zuzumuten wäre, in sein Heimatland abgeschoben zu werden. Dies wäre dann der Fall, wenn er dort einer extremen Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt wäre, dass er im Falle einer Abschiebung dorthin gleichsam sehendes Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert sein würde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 - 10 C 24/10 -, NVwZ 2012, 451; OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2010 - 9 A 3642/06.A -, a.a.O. Dass die Kläger bei einer Rückkehr nach Mazedonien landesweit einer derart extremen Gefährdungslage ausgesetzt sein könnten, ist nach den obigen Ausführungen ausgeschlossen. Die allgemeine soziale und (schlechte) wirtschaftliche Situation der Roma und anderer Minderheiten in Mazedonien begründen ebenfalls kein Abschiebungsverbot. Auch wenn insbesondere Roma mit großen sozialen Problemen kämpfen müssen und von der schwierigen wirtschaftlichen Lage Mazedoniens als Transformationsland besonders betroffen sind, sind die Minderheiten nicht aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit von der Vergabe von Sozialleistungen ausgeschlossen. Die gesetzlichen Bestimmungen bieten allen ethnischen Gruppen unter gleichen Voraussetzungen Zugang zu staatlichen Leistungen. Vgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 27. Januar 2013, und 19. Januar 2011; VG Münster, Urteil vom 2. Mai 2013 - 6 K 2710/12.A -, a.a.O. Auch die Krankheit der Klägerin zu 2. und des Klägers zu 3. führen zu keinem Abschiebungsverbot. Zwar kann die Gefahr, dass sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinem Heimatstaat verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind, ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 AufenthG darstellen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Juli 2006 - 1 C 16.05 -, juris, und vom 9. September 1997 - 9 C 48/96 -, InfAuslR 1998, 125; OVG NRW, Beschlüsse vom 17. August 2011 - 5 A 475/11.A - und vom 29. Oktober 2010 - 9 A 3642/06.A -, juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 20. Januar 2011 - 13a ZB 10.30283 -, juris. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine solche Gefahr kann darin bestehen, dass sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinem Heimatstaat verschlechtert. Für die Bestimmung der "Gefahr" gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, das heißt die drohende Rechtsgutverletzung darf nicht nur im Bereich des Möglichen liegen, sondern muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein. Eine Gefahr ist "erheblich", wenn eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten ist. Das wäre der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Eine wesentliche Verschlechterung ist nicht schon bei einer befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden. Außerdem muss die Gefahr konkret sein, was voraussetzt, dass die Verschlechterung des Gesundheitszustandes alsbald nach der Rückkehr des Betroffenen in sein Heimatland eintreten wird. Vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 10. November 2011 - 8 LB 108/10 -, juris, m.w.N. Soweit die Klägerin zu 2. die Notwendigkeit einer Operation geltend macht, geht die Kammer ungeachtet dessen, dass Belege oder ärztliche Stellungnahmen nicht vorgelegt worden sind, davon aus, dass die Erkrankung der Klägerin zu 2. in ihrem Heimatland behandelt werden kann. Soweit sie eine psychische Erkrankung geltend macht, lassen sich den vorgelegten Stellungnahmen und dem Vortrag zwar hinreichende Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass sie an einer solchen Erkrankung leidet. Die Kammer geht aber auch hier davon aus, dass die Erkrankung in ihrem Heimatland behandelt werden kann. In Mazedonien können die meisten Krankheiten behandelt werden. Ausnahmen bestehen nur bei einigen schweren oder seltenen Krankheiten etwa aus dem kardiologischen Bereich, bei speziellen Augenoperationen und Organtransplantationen. Psychiatrische Erkrankungen aller Art können in Mazedonien sowohl stationär als auch ambulant behandelt werden können. So gibt es in Skopje neben dem Universitätsklinikum "Klinisches Zentrum" mit einer psychiatrischen Abteilung ein weiteres Krankenhaus für Psychiatrie sowie Privatkliniken zur stationären Behandlung. Im Land gibt es insgesamt drei staatliche Psychiatrien, die jeweils für eine Region des Landes zuständig sind. Daneben bieten die Allgemeinkrankenhäuser stationäre sowie ambulante Behandlungen an. Vgl. Auskunft der Dt. Botschaft Skopje an das VG Braunschweig vom 22. Mai 2013; Auskunft der Dt. Botschaft Skopje an das Bundesamt vom 2. September 2011; Auswärtiges Amt, ad-hoc-Lagebericht vom 19. Januar 2011 betreffend die Situation der Roma sowie zur medizinischen Versorgung; VG Münster, Urteil vom 2. Mai 2013 - 6 K 2710/12.A -, a.a.O. Dafür, dass im Fall der Klägerin zu 2. eine derart seltene oder schwere, in Mazedonien nicht behandelbare Erkrankung vorliegen könnte, ist nach Auswertung der vorgelegten ärztlichen Äußerungen nichts hinreichend Konkretes ersichtlich. Die Klägerin zu 2. bedarf nach der aktuellen Bescheinigung vom 4. Dezember 2013 lediglich der vierteljährlichen Vorsprache in der psychiatrischen Ambulanz und erhält ein Antidepressivum und ein Schlafmittel. Eine Situation, in den Klägern bei einer Rückkehr nach Mazedonien keine ausreichenden finanziellen Mittel zur Verfügung stehen, um einer drohenden Verschlimmerung einer Erkrankung zu begegnen, vgl. hierzu VG Münster, Urteil vom 2. Mai 2013 - 6 K 1270/12.A -, a.a.O., m.w.N., liegt angesichts dieser Medikation gerade nicht vor. Gleiches gilt für den Kläger zu 3., der nach der Auskunft seiner Eltern derzeit gerade keine Medikamente enthält, sondern lediglich therapeutisch betreut wird. Die Kammer legt des Weiteren zugrunde, dass eine erforderliche Behandlung der Kläger in Mazedonien auch durchgehend erreichbar ist. Denn sie können dort Krankenversicherungsschutz erhalten. Nach dem zuvor erwähnten Ad-hoc-Teil-Bericht des Auswärtigen Amtes basiert das mazedonische Gesundheitssystem auf einer allgemeinen Versicherungspflicht. Jeder offiziell registrierte Bürger kann in den Genuss des Versicherungsschutzes kommen. Er steht auch mittellosen Rückkehrern offen. Der Ad-hoc-Bericht des Auswärtigen Amtes vom 27. Januar 2013 bestätigt diese Sachlage. So heißt es auf dessen Seite 11, dass die Rückkehr in das öffentliche Gesundheitssystem problemlos sei. Es gebe insoweit keine Wartefristen für die Wiedereingliederung nach längerer Abwesenheit. Weder im Bereich der Sozialhilfe noch im Gesundheitssystem gebe es diskriminierende Sonderbestimmungen für rückkehrende Asylantragsteller und auch nicht für zwangsweise Rückgeführte. Eine erhebliche konkrete Gefahr für die Klägerin zu 2. und den Kläger zu 3. im Falle einer Rückkehr nach Mazedonien in Form eines zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses lässt sich aus den eingereichten ärztlichen Bescheinigungen daher nicht ableiten. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO und § 83 b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.