Leitsatz: Es besteht kein Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen, wenn sich das Kind bei beiden der getrennt lebenden Elternteilen abwechselnd aufhält und dem entsprechend von beiden Elternteilen betreut und versorgt wird. Der Rückforderungsanspruch ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil eine Vertreterin des Jugendamtes - aber nicht der Unterhaltsvorschusskasse - in Wahrnehmung der Aufgaben nach §50 SGB VIII an dem Gerichtstermin teilgenommen hat, in dem die abwechselnde Betreuung des Kindes durch Mutter und Vater in einem Zwischenvergleich vereinbart wurde Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d: Der Kläger wendet sich mit der vorliegenden Klage gegen den Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 10. Mai 2011, mit dem von ihm die Erstattung von Leistungen nach dem Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfallleistungen (Unterhaltsvorschussgesetz -UVG) für die Zeit vom 1. November 2004 bis 26. November 2004 und für den Zeitraum vom 12. November 2007 bis 31. Dezember 2007 in Höhe von insgesamt 309,00 € gefordert wurde. Der Kläger ist der Vater des am 29. Dezember 2002 geborenen Kindes B. -E. L. Q. . Der Kläger und die Mutter des Kindes waren nicht miteinander verheiratet, lebten aber im Jahr 2003 zunächst zusammen. Nach der Trennung der Eltern lebte das Kind zunächst bei der Mutter. Durch Beschluss vom 16. November 2004 - 25 F 415/04 - hat das Amtsgericht Aachen der Kindesmutter das Personensorgerecht entzogen und auf das Jugendamt der Stadt Aachen übertragen. Am 27. November 2004 wechselte die Tochter im Einverständnis mit dem Jugendamt in den Haushalt des Klägers. Auf seinen Antrag bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 23. Dezember 2004 dem Kläger für die Zeit ab dem 1. November Unterhaltsvorschussleistungen, wobei sich der Zahlbetrag nach Anrechnung des Kindergeldes auf 122,00 € belief. Zugleich erhielt der Kläger ein Merkblatt, in dem die Voraussetzungen für Leistungen nach dem UVG niedergelegt sind. U.a. ergibt sich dort, dass nur der Unterhaltsvorschussleistungen nur erhält, in dessen Haushalt das Kind lebt. Ferner sind Änderungen, in den für die Leistungserbringung maßgeblichen Verhältnissen, unverzüglich der Behörde anzuzeigen. Als anzeigepflichtiger Tatbestand ist unter anderem das "Zusammenleben mit dem anderen Elternteil" angeführt. In den Folgejahren wurde mit Bescheid vom 13. Juni 2005 die Unterhaltsleistungen unter Anrechnung des Kindergeldes auf monatlich 127,00 € und mit Bescheid vom 12. Juli 2007 auf monatlich 125,00 € festgesetzt. Jedem dieser Bescheide war das bereits benannte Merkblatt beigefügt. Der Kläger sprach am 9. Januar 2008 beim Jugendamt der Beklagten vor und teilte mit, dass seine Tochter seit dem 1. Dezember 2007 von beiden Elternteilen betreut werde. Daraufhin wurde die Zahlung von UVG-Leistungen eingestellt. In der Folge wurde der UVG-Kasse bekannt, dass der Kläger und die Kindesmutter in der Sitzung des Amtsgerichts Aachen vom 7. November 2007- 25 F 415/04 - mit Blick auf ein noch einzuholendes kinderpsychologisches Gutachten in Form eines Zwischenvergleichs vereinbart hatten, dass die Tochter ab diesem Zeitpunkt im Wechsel eine Woche bei der Mutter und eine Woche beim Kläger lebt. Nachdem die Kindesmutter sich ab Juni 2008 weigerte, das Kind zum Kindesvater zu lassen, wurde sie mit Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 7. November 2008 - 25 F 231/06 SO - verpflichtet, ihre Tochter an den Kläger herauszugeben. Sie lebt seit dem 11. November 2008 wieder im Haushalt des Klägers. Dieser beantragte deshalb am 14. November 2008 erneut Leistungen nach dem UVG. Am 19. April 2011 sprach der Kläger ausweislich einer Verhandlungsniederschrift vor. Nach der darüber gefertigten Verhandlungsniederschrift war Gegenstand der Erörterung u.a. sowohl der Antrag auf Unterhaltsvorschuss vom 14. November 2008 als auch die Vereinbarung über die Betreuung der Tochter im Wechsel am 7. November 2007. Mit Bescheid vom 10 ;Mai 2011 forderte die Beklagte gestützt auf § 5 Abs. 1 Nr. 2 vom Kläger die Erstattung der Unterhaltsvorschüsse für die Zeit vom 1. November 2004 bis 26. November 2004 und für den Zeitraum vom 12. November 2007 bis 31. Dezember 2007 in Höhe von insgesamt 309,00 €. Hinsichtlich des erstgenannten Zeitraums habe sich herausgestellt, dass die UVG-Leistungen zu Unrecht gezahlt worden seien, da das Kind nicht in seinem Haushalt gelebt habe. Bezüglich des zuletzt genannten Zeitraums habe sich herausgestellt. dass das Kind von beiden Eltern im wöchentlichen Wechsel betreut worden sei. Der Kläger habe den geleisteten Betrag zu erstatten, weil er auf Grund der ihm ausgehändigten Merkblätter wusste oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht wusste, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung von UVG-Leistungen nicht gegeben waren. Der Rückforderungsbetrag werde mit dem bestehenden Nachzahlungsanspruch ab dem 1. Dezember 2008 verrechnet. Der Kläger hat am 10. Juni 2011 Klage erhoben. Die Überzahlung sei durch eine fehlerhafte Sachbehandlung durch das Jugendamt bzw. eine falsche Beratung durch die Mitarbeiter der Unterhaltsvorschusskasse zustande gekommen. Das Jugendamt habe ihn in seinem Bemühen um seine Tochter unterstützt. Er habe ständig mit den Mitarbeitern des Jugendamtes Kontakt gehalten, so dass das Jugendamt immer gewusst habe, ob sich seine Tochter bei ihm oder bei ihrer Mutter aufhielt. Er habe deshalb nicht gewusst, dass der wechselnde Aufenthalt bei den Eltern den Anspruch auf Unterhaltsvorschuss entfallen lasse. Es sei für ihn nach so vielen Jahren nicht mehr nachzuvollziehen, welche Zahlungen er von der Unterhaltsvorschusskasse für welchen Zeitraum erhalten habe. Im Übrigen stehe nirgendwo in den ihm ausgehändigten Merkblättern geschrieben, ab welchem Datum das Jugendamt mit den UVG-Leistungen beginnen solle. Der Kläger beantragt (sinngemäß), den Erstattungsbescheid des Beklagten vom 10. Mai 2011 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt der Klage unter Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid entgegen. In dem streitbefangenen Zeitraum im Jahr 2004 habe die Tochter nicht im Sinne des § 1 Abs, 1 Nr. 2 UVG beim Kläger gelebt. Da somit keine Leistungsanspruch bestanden habe, sei sie nach § 48 Abs. 1 SGB X berechtigt gewesen, die bewilligten Leistungen zurückzufordern. Die Erstattungspflicht für den Zeitraum vom 12. November 2007 bis 31. Dezember 2007 beruhe auf § 5 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 6 Abs. 4 UVG. Der Kläger habe es versäumt, die tatsächliche Veränderung bei der Betreuung der Tochter anzuzeigen. Auch der Umstand, dass eine Mitarbeiterin des Jugendamtes an den gerichtlichen Terminen um das Sorge- und Umgangsrecht teilgenommen habe, entbinde ihn nicht von der Verpflichtung eingetretene Änderungen selbst der Unterhaltsvorschusskasse anzuzeigen. Die Beklagte hat im Termin zur mündlichen Verhandlung den Erstattungsbescheid hinsichtlich des Zeitraums vom 1. November 2004 bis 26. November 2004 aufgehoben und den Erstattungsbetrag auf 204 € reduziert. Dem Kläger, der zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen war, wurde die Niederschrift über die mündliche Verhandlung übersandt. Er wurde zugleich über die Möglichkeit belehrt, den Rechtsstreit hinsichtlich des aufgehobenen Erstattungsbetrages für erledigt zu erklären. Er hatte von dieser Äußerungsmöglichkeit keinen Gebrauch gemacht. Wegen des Sach‑ und Streitstandes im Übrigen wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und die im Verfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Das Gericht konnte trotz des Ausbleibens des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung entscheiden, da der Kläger mit der Ladung darauf hingewiesen worden war, vgl. § 102 Abs. 2 VwGO. Die Klage ist teilweise bereits als unzulässig abzuweisen. Soweit die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung den Erstattungsbescheid vom 10. Mai 2011 abgeändert, die Rückforderung für die Zeit vom 1. November 2004 bis 26. November 2004 aufgehoben und die Rückforderungssumme auf 204 € herabgesetzt hat, fehlt der Klage bzgl. der 204 € übersteigenden Rückforderung das Rechtsschutzbedürfnis. Mit dem Begriff des Rechtsschutzbedürfnisses wird eine allgemeine Sachentscheidungsvoraussetzung bezeichnet, die für alle verwaltungsgerichtlichen Prozessarten gilt, die dem Schutz subjektiver Rechte dienen. Diese Zulässigkeitsvoraussetzung bringt zum Ausdruck, dass nur derjenige, der mit seinem Rechtsschutzgesuch ein rechtsschutzwürdiges Interesse verfolgt, einen Anspruch auf eine gerichtliche Sachentscheidung hat. Fehlt es an einem solchen Interesse, ist das Rechtsschutzgesuch ‑ hier die Anfechtungsklage ‑ als unzulässig abzuweisen. Nach allgemeiner Auffassung fehlt es an einem solchen Rechtsschutzbedürfnis für eine Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO, wenn diese sich im Laufe der Rechtshängigkeit des Verfahrens durch ein außerprozessuales Ereignis erledigt. Als ein solches außerprozessuales Ereignis ist beispielsweise anzusehen, wenn die Behörde ihren belastenden Verwaltungsakt ganz oder teilweise aufhebt. Dies ist hier in der mündlichen Verhandlung vom 19. November 2013 geschehen, in der der Beklagte seinen Bescheid vom 10. Mai 2011 dahin abgeändert hat, dass vom Kläger nur noch ein Rückforderungsbetrag in Höhe von 204,‑ € gefordert wurde. Nachdem die Beklagte den Kläger insoweit klaglos gestellt hat, fehlt dem Kläger ein Rechtsschutzbedürfnis für eine (zusätzliche) gerichtliche Aufhebung des Bescheides vom 10. Mai 2011 soweit die geforderte Rückforderung 204.- € übersteigt. Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, ihm sei die Klaglosstellung nicht bekannt gewesen. Das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 19. November 2013 war ihm mit einem gerichtlichen Hinweis auf eine mögliche Prozesserklärung und den Verkündungstermin am 10. Dezember 2013 übersandt worden. Der Kläger hat trotz dieses richterlichen Hinweises keine prozessuale Erklärung abgegeben. Soweit der Kläger sich gegen den in der mündlichen Verhandlung vom 19. November 2013 geänderten Bescheid vom 10. Mai 2011 wendet, mit dem von ihm eine Rückzahlung von UVG Leistungen in Höhe von 204 € gefordert wird, ist die Klage zulässig aber unbegründet. Der nach der teilweisen Aufhebung verbliebene Erstattungsbescheid der Beklagten vom 10. Mai 2011 erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der streitbefangene Bescheid ist verfahrensfehlerfrei zustande gekommen. Insbesondere ist dem Erfordernis der Anhörung nach § 24 SGB X genügt. Denn der Kläger hat ausweislich der Verhandlungsniederschrift vom 19. April 2011 Gelegenheit, zu den - nach Teilaufhebung des Unterhaltsvorschusses bzgl des Zeitraums vom 1. bis 26 November 2004 - für die Rückforderung noch maßgeblichen Tatsachen Stellung zu nehmen. Vorliegend kommt allein § 5 Abs. 1 des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG) als Rechtsgrundlage für die Ersatzforderung in Betracht, da es sich um ein gegen ein Elternteil gerichtetes Ersatzbegehren von Unterhaltsvorschussleistungen handelt und die Vorschrift insoweit eine abschließende Sonderregelung darstellt, neben der § 50 Sozialgesetzbuch/Zehntes Buch (SGB X) nicht anwendbar ist. Danach ist der Elternteil, bei dem der Unterhaltsvorschussberechtigte lebt, ersatzpflichtig, wenn die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistung in dem Kalendermonat, für den sie gezahlt worden ist, nicht oder nicht durchgehend vorgelegen haben, und soweit er die Zahlung der Unterhaltsleistung dadurch herbeigeführt hat, dass er vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht oder eine Anzeige nach § 6 UVG unterlassen hat (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 UVG) oder gewusst oder infolge Fahrlässigkeit nicht gewusst hat, dass die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistungen nicht erfüllt waren (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 UVG). Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 UVG sind vorliegend für den Zeitraum für den Zeitraum vom 12. November 2007 bis 31. Dezember 2007 erfüllt, da ein Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen für die Tochter des Klägers nicht bestand. Grundsätzliche Voraussetzung eines Anspruch auf Unterhaltsvorschuss ist, dass ein Kind bei einem getrennt lebenden Elternteil lebt. Dies ist der Fall, wenn es mit ihm eine auf Dauer angelegte häusliche Gemeinschaft hat, in der es auch von ihm betreut wird. Nach dem vorliegenden Verwaltungsvorgang spricht alles dafür, dass vorliegend der Anspruch auf Leistungen nach dem UVG in diesem Zeitraum gemäß § 1 Abs. 3, 1. Halbsatz UVG ausgeschlossen war. Danach besteht ein Anspruch nicht, wenn das Kind (auch) mit dem anderen Elternteil zusammenlebt. Diese Auffassung folgt schon aus dem Gesetzeszweck des UVG, diese Sozialleistung nur für die Kinder derjenigen Elternteile bereits zu stellen, die Alltag und Erziehung auf sich allein gestellt bewältigen müssen, vgl. dazu BT-Drs. 8/1952 S. 6 und 8/2774 S.11 und eingehend für die Fälle der Wiederverheiratung: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 7. Dezember 2000 - 5 C 42/99 -, DVBl 2001, 1697 und zuletzt: OVG NRW, Beschluss vom 7. September 2004 - 16 A 2275/03 -, NJW-RR 2005 S. 1092 und juris, m.w.Nw. zur Rechtsprechung des OVG NRW und anderer Oberverwaltungsgerichte. Zwar ist dem Kläger einzuräumen, dass besondere Schwierigkeiten immer dann entstehen, wenn sich das Kind bei beiden der getrennt lebenden Eltern abwechselnd aufhält und dementsprechend von beiden Elternteilen betreut und versorgt wird. Bei diesen Fallkonstellationen kommt es darauf an, ob trotz der Mitbetreuung durch den anderen Elternteil noch das Bild eines Alleinerziehenden gegeben ist, der Unterhaltsvorschüsse nach dem UVG beanspruchen kann, vgl. dazu etwa VGH Mannheim, Urteil vom 19.12.1996 - 6 S 1668/94 -, FamRZ 1997, 1034 ff.; VG Stuttgart, Urteil vom 14.12.2000 - 9 K 4334/99 -, juris. Alleinerziehend bedeutet einerseits nicht, dass der andere Elternteil überhaupt nicht mehr an der Betreuung des Kindes beteiligt sein darf. Andererseits führt eine nicht unwesentliche Beteiligung des anderen Elternteils an der Erziehung und Betreuung des Kindes dazu, dass die dadurch eintretende Entlastung des Elternteils, der sich als alleinerziehend betrachtet, so gewichtig ist, dass der Status als Alleinerziehender nicht mehr gegeben ist. Es bleibt deshalb jeweils im Einzelfall zu klären, wie sich die Mitwirkung des anderen Elternteils auswirkt, so z.B. auch VGH München, Beschluss vom 7. Februar 2006 - 12 ZB 04.2403 -, juris. Entscheidend ist insoweit, inwieweit eine wechselseitige Unterstützung der Eltern bei der Bewältigung der familiären Alltagssituation erfolgt, wobei maßgeblich die Betreuungssituation des Kindes im Alltag ist, d.h. wie die elementaren Lebensbedürfnisse des Kindes (wie etwa Pflege, Verköstigung, Kleidung, Ordnung und Gestaltung des Tagesablaufes, etc.) und die emotionale Zuwendung des Kindes sichert und befriedigt, wer die Verantwortung für die Sorge und Erziehung des Kindes tatsächlich in den Händen hat, wo der wesentliche Schwerpunkt der Betreuung und Fürsorge für das Kind liegt bzw. in welchem Umfang eine persönliche Betreuung und Versorgung durch den anderen Elternteil erfolgt und inwieweit damit ggfs. eine Entlastung für den anderen Elternteil einhergeht, vgl. zum Begriff „Leben bei einem Elternteil“: OVG NRW, Urteil vom 18. Februar 2008 – 16 E 1118/06 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Dezember 1996 - 6 S 1668/94 -, FamRZ 1997, 1034; Bay.VGH, Beschlüsse vom 16. Dezember 2007 - 12 06.3229 - und vom 7. Februar 2006 – 12 ZB 04.2403 -, juris; VG Düsseldorf, Urteile vom 24. August 2009 – 21 K 4447/09 – und vom 21. September 2009 – 21 K 5293/09, juris, VG Stuttgart, Urteil vom 14. Dezember 2000 - 9 K 4334/99 -, juris; VG Lüneburg Urteil vom 20. April 2004 - 4 A 2/03 -, juris; VG München, Urteil vom 27. Februar 2008 - M 18 K 07.3646 -, juris; Grube, UVG, 2009 § 1 Rz. 47-52; Helmbrecht, UVG, 5. Auflg. 2004, § 1 Rz. 8 und 9; Conradis in Rancke, Mutterschutz, Elterngeld, Elternzeit, 2007, § 1 UVG Rz. 10, 11. Nach Auffassung des Gerichts kann deshalb von "Alleinerziehung in diesem Sinne" nicht mehr gesprochen werden kann, wenn die Eltern zwar getrennt leben, das Kind aber in regelmäßigem Wechsel in gleichem Umfang mit dem anderen Elternteil zusammenlebt. Genau dies hatten der Kläger und die Kindesmutter in der Sitzung des Amtsgerichts Aachen vom 7. November 2007- 25 F 415/04 - mit Blick auf ein noch einzuholendes kinderpsychologisches Gutachten in Form eines Zwischenvergleichs vereinbart. Erfüllt sind ferner die weiteren Voraussetzungen für das Ersatzbegehren des Beklagten nach § 5 Abs. 1 UVG. Während die Pflichtverletzung im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 UVG in der schuldhaften Verursachung der unrechtmäßigen Zahlungen liegt, besteht sie im Falle des § 5 Abs. 1 Nr. 2 UVG in deren Entgegennahmen bzw. Behalten trotz Kenntnis bzw. fahrlässiger Unkenntnis von dem Nichtbestehen des Anspruchs. Es ist nach dem bisherigen Vorbringen und dem vorliegenden Verwaltungsvorgang davon auszugehen, dass der Kläger das gemeinsame Betreuungsverhältnis mit der Kindesmutter jedenfalls fahrlässig nicht oder zumindest verspätet mitgeteilt bzw. angezeigt hat und dadurch die jetzt zurückgeforderten Unterhaltszahlungen im streitgegenständlichen Zeitraum herbeigeführt hat. Soweit der Kläger in Unkenntnis von dem Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen die Zahlungen entgegen genommen hat, beruhte dies ebenfalls jedenfalls auf Fahrlässigkeit seitens des Klägers. Bereits bei der Antragsstellung ist ihm ein Merkblatt mit Hinweis auf die Mitteilungspflichten ausgehändigt worden. Darüber hinaus waren auch den Bewilligungsbescheiden vom 13. Juni 2005 und 12. Juli 2007 entsprechende Merkblätter beigefügt. Diese Hinweise konnte der Kläger verständigerweise nur so verstehen, dass eine Änderung der Betreuung der Tochter maßgeblichen Einfluss auf das Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen des UVG hat und anzuzeigen ist. Bereits die Nichtbeachtung dieser Hinweise bzw. von einschlägigen Merkblättern rechtfertigt regelmäßig einen Fahrlässigkeitsvorwurf, vgl. etwa zur fahrlässigen Verletzung der Mitteilungspflicht: OVG Bautzen, Urteil vom 17. November 2005 - 5 B 553/04 -, juris; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 11. November 2003 - 12 LA 400/03 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 21. September 1993 - 8 A 1490/89 -, FamRZ 1994 S. 855 und zur fahrlässigen Unkenntnis des Nichtbestehens des Anspruches nach einer Heirat: Beschluss vom 22. April 1987 - 8 B 556/87 -, FamRZ 1987 S.1191; sowie Bayerischer VGH, Urteile vom 19. Dezember 2000 – 12 B 98.3388 – und vom 2. Februar 2001 – 12 B 99.1373 -, beide juris; VG München, Urteil vom 6. Juli 2005 – M 6a K 05.179 -, juris; Helmbrecht, Unterhaltsvorschussgesetz, 5. Aufl. § 5 Rz. 7, 9 und Grube, UVG, 2009, § 5 Rz. 15. All dies lässt nur den Schluss zu, dass das Verhalten des Klägers den Abschluss des Vergleichs im November 2007 nicht unverzüglich sondern erst am 9. Januar 2008 der Unterhaltsvorschusskasse anzuzeigen grob fahrlässig im Sinne dieser Vorschrift war. Dieses schuldhafte Verhalten hatte zur Folge, dass die jetzt zurückgeforderten Unterhaltsvorschüsse überhaupt zur Auszahlung kamen. Der Kläger kann sich schließlich auch nicht darauf berufen, dass das Jugendamt an den familiengerichtlichen Verfahren um das Personensorge-, Umgangs- und Aufenthaltsrecht seiner Tochter beteiligt gewesen sei und er deshalb von diesen Stellen eine Weiterleitung der entsprechenden Änderungen an die Unterhaltsvorschusskasse hätte erwarten dürfen. Ihm waren die unterschiedlichen Aufgabenbereiche der einzelnen Abteilungen des Jugendamtes der Beklagten bekannt. Er wusste auch, dass er seine Ansprüche auf Unterhaltsvorschuss nach der vom Jugendamt unterstützten Aufnahme der Tochter in seinen Haushalt nicht automatisch erhielt, sondern einen eigenen Antrag bei der Abteilung Unterhaltsvorschuss stellen musste. Ein gleiches eigenes Tätigwerden gilt selbstverständlich auch hinsichtlich der auf Grund des gerichtlichen Vergleichs eingetretenen Änderung der Betreuung der Tochter durch beide Eltern. Schließlich hatten ihn auch die Merkblätter über die Unterhaltsvorschussleistungen über seine diesbezüglichen Verpflichtungen und nicht etwa über Mitwirkungsverpflichtungen anderer Abteilungen des Jugendamtes belehrt. Eine Berücksichtigung etwaiger besonderer Umstände des Einzelfalls kann im Rahmen des § 5 Abs. 1 UVG nicht erfolgen. Die Vorschrift räumt der Behörde bei der Geltendmachung der Ersatzforderung keinen Ermessensspielraum ein. Auch die im Bescheid ausgesprochene Aufrechnung der eingetretenen Überzahlung mit laufenden Leistungen ist nach § 51 Abs. 2 SGB I rechtlich nicht zu beanstanden. Ob hier eine Aufrechnung des Erstattungsanspruchs nach § 51 Abs. 2 SGB I in Höhe des gesamten Rückforderungsbetrages von 309,00 € mit den laufenden Leistungen ab dem Jahr 2008 auch schon tatsächlich erfolgt ist, vermag das Gericht nicht zu erkennen. Im Grundsatz war die Beklagte durch die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage (vgl. § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO) an der Durchsetzung der Aufrechnung gehindert. Sollte eine solche Aufrechnung dennoch erfolgt sein, ist der rechtliche Mangel behoben, wenn dem Kläger zumindest nachträglich der Betrag der Klaglosstellung (= 105 €) für seine Tochter ausgezahlt wird. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.