Beschluss
21 K 5293/09
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Antrag auf Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§166 VwGO i.V.m. §114 ff. ZPO).
• Entscheidungsreife des PKH-Antrags ist regelmäßig nach Vorlage aller Unterlagen einschließlich der Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse und nach Anhörung der Gegenseite gegeben.
• Bei Anträgen auf Unterhaltsvorschuss ist zu prüfen, ob das Kind "bei einem Elternteil lebt"; maßgeblich ist die inhaltliche Gesamtbewertung der tatsächlichen Betreuung und Versorgung und nicht allein die Aufenthaltsdauer.
• Unterhaltsvorschuss ist ausgeschlossen, wenn der andere Elternteil eine wesentliche Entlastung bei Betreuung und Erziehung bewirkt; bei im Wesentlichen tageweiser Betreuung kann dies bereits der Fall sein.
• Der Ersatzanspruch des §5 Abs.1 UVG greift, wenn der Elternteil den geleisteten Betrag kannte oder dies infolge Fahrlässigkeit nicht wusste und daher zur Rückzahlung verpflichtet ist.
Entscheidungsgründe
Versagung von Prozesskostenhilfe bei fernliegender Erfolgsaussicht; kein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss bei wesentlicher Entlastung • Antrag auf Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§166 VwGO i.V.m. §114 ff. ZPO). • Entscheidungsreife des PKH-Antrags ist regelmäßig nach Vorlage aller Unterlagen einschließlich der Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse und nach Anhörung der Gegenseite gegeben. • Bei Anträgen auf Unterhaltsvorschuss ist zu prüfen, ob das Kind "bei einem Elternteil lebt"; maßgeblich ist die inhaltliche Gesamtbewertung der tatsächlichen Betreuung und Versorgung und nicht allein die Aufenthaltsdauer. • Unterhaltsvorschuss ist ausgeschlossen, wenn der andere Elternteil eine wesentliche Entlastung bei Betreuung und Erziehung bewirkt; bei im Wesentlichen tageweiser Betreuung kann dies bereits der Fall sein. • Der Ersatzanspruch des §5 Abs.1 UVG greift, wenn der Elternteil den geleisteten Betrag kannte oder dies infolge Fahrlässigkeit nicht wusste und daher zur Rückzahlung verpflichtet ist. Die Klägerin beantragte Prozesskostenhilfe zur Anfechtung eines Bescheids der Beklagten vom 22.07.2009, mit dem Unterhaltsvorschussleistungen für ihre Kinder eingestellt und Rückforderung in Höhe von 5.489,29 Euro geltend gemacht wurden. Die Klägerin ist Mutter der Kinder T und T1 und beanspruchte Unterhaltsvorschuss mit der Angabe, alleinerziehend zu sein. Die Verwaltung stellte nach Aktenlage fest, dass die Kinder im fraglichen Zeitraum im Wesentlichen tageweise (jeweils 3 und 4 Tage) bei beiden Elternteilen betreut wurden. Die Beklagte berief sich auf fehlende Voraussetzungen für die Leistung und auf die Fahrlässigkeit der Klägerin bei der Anzeigepflicht nach §6 UVG. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wurde nach Vorliegen aller Unterlagen und der Klageerwiderung der Beklagten geprüft. Die Kammer erwog sowohl die Erfolgsaussichten der Klage als auch die Anwendung der Kriterien zum Begriff "bei einem Elternteil lebt" i.S. des UVG. • Rechtliche Maßstäbe PKH: Prozesskostenhilfe dient dem Zugang zum Rechtsschutz; sie ist zu versagen, wenn der Erfolg fernliegend ist (§166 VwGO i.V.m. §114 ff. ZPO). Entscheidungsreife war mit Vorlage der vollständigen PKH-Unterlagen und nach Anhörung der Beklagten gegeben. • Beweisantizipation im PKH-Verfahren ist nur eng begrenzt zulässig; unklare Rechts- oder Tatsachenfragen dürfen nicht im PKH-Verfahren endgültig geklärt werden, wohl aber kann ein Erfolg als fernliegend erscheinen. • Sachverhaltliche Bewertung UVG: Anspruchsvoraussetzung nach §1 Abs.1 Nr.2 UVG ist, dass das Kind bei einem Elternteil lebt; maßgeblich ist die inhaltliche Gesamtbewertung der Betreuung und Versorgung, nicht allein die Tageverteilung. • Bei fortbestehender Betreuung durch den anderen Elternteil, die eine wesentliche Entlastung des Unterhaltsvorschuss beantragenden Elternteils zur Folge hat, scheidet der Anspruch aus; tageweise wechselnde Betreuung (hier jeweils 3 und 4 Tage) kann eine solche Entlastung bewirken. • Rechtmäßigkeit des Bescheids: Die Aktenlage und die Angaben der Parteien legen nahe, dass die Voraussetzungen für Leistung in dem Zeitraum nicht oder nicht durchgehend vorlagen und die Klägerin fahrlässig ihre Mitteilungspflichten nach §6 UVG verletzt hat. • Rückgriffsanspruch: §5 Abs.1 UVG begründet einen eigenständigen Ersatzanspruch gegenüber dem Elternteil, der die rechtswidrige Leistung zu vertreten hat; hierfür genügt, dass der Elternteil gewusst oder fahrlässig nicht gewusst hat, dass Voraussetzungen fehlten. • Anwendung auf den Streitfall: Vor dem Hintergrund der verwaltungsinternen Angaben zum Betreuungsmodell der Eltern und der vom Klägervertreter vorgelegten Erklärungen erscheint ein Obsiegen der Klägerin fernliegend; daher besteht ein hinreichender Grund, PKH zu versagen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurde abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Die Kammer geht davon aus, dass der angegriffene Bescheid der Beklagten über die Einstellung und Rückforderung von Unterhaltsvorschussleistungen voraussichtlich rechtmäßig ist, da die Kinder im streitigen Zeitraum in einer Weise betreut wurden, die eine wesentliche Entlastung der Klägerin begründet. Zudem spricht die Aktenlage dafür, dass die Klägerin fahrlässig ihrer Auskunfts- und Anzeigepflicht nach §6 UVG nicht genügt hat, sodass die Rückforderung nach §5 Abs.1 UVG begründet erscheint. Damit hat die Klägerin keinen durchsetzbaren Unterhaltsvorschussanspruch für den beanstandeten Zeitraum und bleibt zur Erstattung verpflichtet. Der Bescheid wird daher voraussichtlich Bestand haben und die Klageaussichten sind fernliegend.