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Beschluss

9 L 580/13.A

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2013:1211.9L580.13A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Gr ü n d e : 2 Der sinngemäße Antrag, 3 der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, dem Landrat des Kreises E. - Ordnungsamt - die Abschiebung der Antragsteller vor Rechtskraft einer Entscheidung in dem Klageverfahren 9 K 2780/13.A zu untersagen, 4 ist zulässig. 5 Er ist statthaft nach § 123 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), weil die Antragsteller aufgrund der in den bestandskräftigen Bescheiden vom 6. Februar 2012, 19. April 2012 sowie 9. November 2012 enthaltenen Abschiebungsandrohungen ausreisepflichtig sind. Auch im Falle einer nach dem Vorbringen der Antragsteller erfolgten freiwilligen Rückkehr nach Serbien wären die asylverfahrensrechtlichen Abschiebungsandrohungen im Hinblick auf die in § 71 Abs. 5 und Abs. 6 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) getroffenen Regelungen nicht erloschen oder verbraucht. 6 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 10. Juni 2012 - 18 B 862/05 -, juris; Funke-Kaiser in Gemeinschaftskommentar zum AsylVfG, II - § 71, Rn. 249-252. 7 Der Antrag richtet sich auch gegen die richtige Antragsgegnerin. Jedenfalls in den Fallen, in denen wie hier die Sachentscheidung beim Bundesamt liegt, weil die Abschiebung nicht ohne die Mitteilung des Bundesamtes im Sinne des § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG vollzogen werden kann, ist der Antrag grundsätzlich gegen die Bundesrepublik Deutschland zu richten. 8 Vgl. Funke-Kaiser, am angegebenen Ort, Rn. 315; Marx, Kommentar zum AsylVfG, 7. Auflage, § 71 Rn. 397. 9 Er erweist sich jedoch als unbegründet. 10 Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn der jeweilige Antragsteller gemäߠ § 123 Abs. 1 und 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung glaubhaft gemacht hat, dass ihm der geltend gemachte materielle Rechtsanspruch zusteht (Anordnungsanspruch) und es der sofortigen Durchsetzung seines Anspruches mittels gerichtlicher Entscheidung bedarf, weil ihm ansonsten unzumutbare Nachteile entstehen (Anordnungsgrund). 11 Die Antragsteller haben keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. 12 Dies gilt zunächst hinsichtlich der abgelehnten Durchführung eines weiteren Asylverfahrens für einen Anspruch nach §§ 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG, 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Insbesondere hat sich die Sach- und Rechtslage nicht im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG nachträglich zugunsten der Antragsteller geändert. Nach der Rechtsprechung der Kammer findet eine Verfolgung von Roma in Serbien auch angesichts der schlechten Lebensbedingungen weiterhin nicht statt. 13 Vgl. Beschlüsse vom 19. Juli 2013 - 9 L 302/13.A - und vom 16. April 2013 - 9 L 90/13.A -; OVG NRW, Beschlüsse vom 7. November 2012 - 5 A 1695/12.A - und vom 19. August 2011 - 5 A 416/11.A -, juris; Lagebericht des Auswärtigen Amtes betreffend die Republik Serbien vom 18. Oktober 2013. 14 Ein Anordnungsanspruch auf Änderung der in den Bescheiden jeweils enthaltenen Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Absätze 2, 3 und 7 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) - ab 1. Dezember 2013: Subsidiärer Schutz nach § 4 AsylVfG - und (nationale) Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, ist ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. 15 Dies gilt sowohl für einen diesbezüglichen Anspruch nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG als auch nach §§ 71 Abs. 5 AsylVfG, 48 Abs. 1 Satz 1, 49 Abs. 1 VwVfG. Denn Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen für subsidiären Schutz oder für nationale Abschiebungsverbote liegen nicht vor. Insbesondere besteht kein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Zwar ist von einer weiterhin schwierigen wirtschaftlichen und sozialen Lage der Minderheit der Roma, aber nicht davon auszugehen, dass die Antragsteller aufgrund ihrer Zugehörigkeit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in eine extreme Gefahrenlage geraten oder ihnen deswegen ernste Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit konkret, d.h. alsbald nach ihrer Rückkehr, droht. 16 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG. 17 Der Beschluss ist nach § 80 AsylVfG unanfechtbar.