Beschluss
18 B 862/05
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2005:0616.18B862.05.00
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Leitsätze
Ein Erlöschen oder ein Verbrauch einer asylverfahrensrechtlichen Abschiebungsandrohung durch ein Verlassen des Bundesgebietes scheidet im Hinblick auf die in § 71 Abs. 5 i.V.m. Abs. 6 Satz 1 AsylVfG getroffenen Regelungen von vornherein aus.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000, EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Erlöschen oder ein Verbrauch einer asylverfahrensrechtlichen Abschiebungsandrohung durch ein Verlassen des Bundesgebietes scheidet im Hinblick auf die in § 71 Abs. 5 i.V.m. Abs. 6 Satz 1 AsylVfG getroffenen Regelungen von vornherein aus. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000, EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde, über die die Berichterstatterin im Einverständnis mit den Beteiligten anstelle des Senats entscheiden kann, hat keinen Erfolg. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, die vom Senat im Beschwerdeverfahren nur zu prüfen sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO ), rechtfertigen keine Änderung der angefochtenen Entscheidung, durch die das Verwaltungsgericht den auf Abschiebungsschutz gerichteten vorläufigen Rechtsschutzantrag abgelehnt hat. Einen – nach Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) zum 1. Januar 2005 – allein in Betracht kommenden Anspruch auf vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung) gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG infolge eines inlandsbezogenen Abschiebungshindernisses haben die Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren nicht glaubhaft gemacht. Solche Abschiebungshindernisse ergeben sich nicht aus den der Beschwerdebegründung beigefügten ärztlichen Attesten vom 19. Mai 2005 und vom 31. Mai 2005. Hinsichtlich der Antragsteller zu 3. und 4. ist dem Attest des Arztes Dr. med. T. vom 19. Mai 2005 lediglich zu entnehmen, dass - diese wegen bestimmter psychischer Störungen der kinder- und jugendpsychiatrischen Behandlung bedürfen, - die weitere Verschlechterung der Symptomatik und massive Zunahme der Verhaltensauffälligkeiten dieser Antragsteller mit der psychischen Destabilisierung der Eltern, insbesondere der schwer depressiven Mutter, der Antragstellerin zu 2., offensichtlich in Zusammenhang stehe, - daher ohne eine emotionale Stabilisierung der Eltern, eine Absicherung der basalen Lebensverhältnisse im Kosovo, einer psychosozialen Integrationshilfe vor Ort und ein psychotherapeutisch wirksames Angebot für die Antragsteller zu 3. und 4. eine massive Verschlechterung der bestehenden psychischen Störungen bei ihnen zu befürchten sei, - daher nach Ansicht des Arztes keine Reisefähigkeit bestehe, weil es aus ärztlicher Sicht unverantwortbar sei, der Familie und den Kindern eine Abschiebung zuzumuten. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Frage der Zumutbarkeit einer Abschiebung im Rahmen der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60a Abs. 2 AufenthG vom Gericht zu entscheiden ist und nicht der Einschätzung des behandelnden Arztes obliegt. Soweit eine solche Unzumutbarkeit nach der Ansicht des Arztes aus einer zu befürchtenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Antragsteller zu 3. und 4. wegen der Lebensverhältnisse im Kosovo herzuleiten sein soll, braucht der Senat dies wegen der in § 42 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes – AsylVfG – angeordneten Bindungswirkung der in den Asylverfahren aller Antragsteller ergangenen negativen Entscheidungen nicht in den Blick zu nehmen. Die Herleitung einer Reiseunfähigkeit der Antragsteller zu 3. und 4. aus "Verhaltensauffälligkeiten" ist ebenso wenig nachvollziehbar wie die Abhängigmachung ihrer Reisefähigkeit von einer "emotionalen Stabilisierung" ihrer Eltern, der Antragsteller zu 1. und 2., die den Angaben in der Beschwerdebegründung zufolge diesbezüglich bis dahin nicht in ärztlicher Behandlung waren, weshalb die Behauptung einer Reiseunfähigkeit der Antragstellerin zu 2. durch den – sie demzufolge nicht behandelnden – Arzt Dr. T. nicht von Bedeutung sein kann. Das inlandsbezogene Vollstreckungshindernis einer Reiseunfähigkeit und damit ein Duldungsgrund nach § 60a Abs. 2 AufenthG kommt nur in Betracht, wenn sich der Gesundheitszustand des Ausländers unmittelbar durch die Abschiebung bzw. als unmittelbare Folge der Abschiebung voraussichtlich wesentlich verschlechtern wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 1999 – 9 C 8.99 , NVwZ 2000, 206; Senatsbeschlüsse vom 3. März 2005 – 18 B 339/05 – und vom 24. März 2005 – 18 B 1660/04 . Derartiges ist dem Attest vom 19. Mai 2005 nicht zu entnehmen. Soweit sich unterhalb der vorstehend bezeichneten Schwelle durch die Abschiebung eine Gesundheitsverschlechterung einstellen sollte, hat sie der Ausländer grundsätzlich hinzunehmen. Sollte eine emotionale Stabilisierung der Antragsteller zu 1. und 2. zur Besserung des Befindens der Antragsteller zu 3. und 4. erforderlich sein, so sind alle Antragsteller auf den in medizinischer und therapeutischer Hinsicht allgemein üblichen Standard in ihrem Heimatland zu verweisen. Vgl. Senatsbeschlüsse vom 15. Oktober 2004 – 18 B 2140/03 – m.w.N. (zu § 53 Abs. 6 AuslG) und vom 10. Januar 2005 – 18 B 15/05 – (zu §§ 60 Abs. 7 Satz 1, 60a Abs. 2 AufenthG). Psychische Erkrankungen und depressive Syndrome sind nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand des Senats im Kosovo durch medikamentöse sowie eine in gewissem Umfang zur Verfügung stehende gesprächstherapeutische Behandlung grundsätzlich behandelbar. Vgl. dazu im einzelnen Senatsbeschluss vom 15. Oktober 2004 – 18 B 2140/03 -; vgl. auch Senatsbeschluss vom 5. Januar 2005 – 18 B 671/04 . Eine Reiseunfähigkeit im vorstehend beschriebenen Sinne ist hinsichtlich der Antragstellerin zu 2. auch nicht dem Attest des Arztes Dr. med. H. vom 31. Mai 2005 zu entnehmen, aus dem sich lediglich ergibt, dass die Antragstellerin zu 2. von Kopfschmerzen, psychischen Problemen und Belastungen berichtet habe. Das die Antragstellerin zu 2. betreffende Attest des Psychiaters T1. vom 8. Juni 2005 ist dem Senat erst am 14. Juni 2005 und damit nach der mit dem 13. Juni 2005 abgelaufenen Beschwerdebegründungsfrist zugegangen und daher gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Satz 6 VwGO im Beschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen. Es wird jedoch auf folgendes hingewiesen: Soweit die dieser Bescheinigung zufolge bei der Antragstellerin zu 2. zu befürchtende Suizidalität aktuell gegeben sein sollte, wofür allerdings angesichts des freiwilligen mehrmonatigen Aufenthalts der Antragstellerin zu 2. im Kosovo Ende 2004 derzeit wenig spricht, wird die Antragsgegnerin dem bei einer Abschiebung in geeigneter Weise zu begegnen haben. Der Ausländerbehörde obliegt es, ggf. durch eine entsprechende Gestaltung der Abschiebung die notwendigen Vorkehrungen, etwa durch ärztliche Hilfe bis hin zu einer Flugbegleitung, zu treffen, damit eine Abschiebung verantwortet werden kann. Der Umstand, dass die Antragsteller eigenen Angaben zufolge im August 2004 in den Kosovo zurückgekehrt und im Dezember 2004 – illegal – wieder in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind, hat ihre vom Verwaltungsgericht im einzelnen bezeichneten, im Asylverfahren ergangenen Abschiebungsandrohungen nicht zum Erlöschen gebracht und steht ihrer Abschiebung nicht aufgrund von § 59 Abs. 1 AufenthG entgegen. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, scheidet ein Erlöschen oder ein Verbrauch einer asylverfahrensrechtlichen Abschiebungsandrohung – wie hier – durch ein Verlassen des Bundesgebietes im Hinblick auf die in § 71 Abs. 5 iVm Abs. 6 Satz 1 AsylVfG getroffenen Regelungen von vornherein aus. Bei der Ausreise kann nämlich noch nicht übersehen werden, ob nach einer späteren Wiedereinreise ein Folgeantrag gestellt und die frühere Abschiebungsandrohung – der Regelung in § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG entsprechend – noch für die Aufenthaltsbeendigung des potentiellen Folgeantragstellers benötigt werden wird. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. September 2001 – 11 S 2099/01 -, AuAS 2002, 104; Gemeinschaftskommentar zum AufenthG, § 59 Rdn. 150. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 iVm §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.