Beschluss
5 L 293/13
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2014:0120.5L293.13.00
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Leitsätze
Erfolgreicher Antrag auf vorläufigen Rechtschutz gegen eine Baugenehmigung für einen diskothekenartig genutzten Musikbunker
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 2. April 2013 – 5 K 1776/13 – wird angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte und der Beigeladenen jeweils zur Hälfte.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird festgesetzt auf 3.750,00 €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgreicher Antrag auf vorläufigen Rechtschutz gegen eine Baugenehmigung für einen diskothekenartig genutzten Musikbunker 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 2. April 2013 – 5 K 1776/13 – wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte und der Beigeladenen jeweils zur Hälfte. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird festgesetzt auf 3.750,00 €. I. Die Antragstellerin begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage 5 K 1776/13 gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung. Sie ist Eigentümerin des Grundstücks S. straße 00 in B. (Gemarkung C. , Flur 00, Flurstück 00). Das Grundstück ist mit einem mehrgeschossigen, von der Antragstellerin und ihrer Familie bewohnten Wohnhaus bebaut. Zum südöstlich gelegenen Musikbunker hält es einen Abstand von mindestens rund 33 m ein. Zwischen dem Musikbunker und dem Haus der Antragstellerin befindet sich unmittelbar an dieses angebaut das Mehrfamilienhaus S. straße 00. Der Beigeladene ist Inhaber der angefochtenen Baugenehmigung für den im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland stehenden sog. Musikbunker in der H. straße 00 in B. (Gemarkung C. , Flur 0 Flurstück 00). Die Grundstücke liegen nicht im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans. Nördlich und in einer Entfernung von rund 45 m vom Musikbunker befindet sich die Burg G. auf einem parkartig gestalteten, von S. straße , H. straße und C1. straße umschlossenen Grundstück. Für die aus Keller-, Erd-, Ober- und Dachgeschoss bestehende Burg G. erteilte die Antragsgegnerin der Antragstellergemeinschaft G1. e.V. mit Bescheid vom 7. Januar 2010 eine Baugenehmigung für Umbau und Nutzungsänderung der Burg G. zum Bürger- und Kulturzentrum. In der zugehörigen Betriebsbeschreibung ist als Art des Betriebes 'Schank- und Speisewirtschaft, Restaurant' und als Betriebszeit an Werktagen sowie Sonn- und Feiertagen 8.00 bis 1.00 Uhr angegeben. Ausweislich der Aufstellung der Nutzfläche entfallen auf die Nutzungseinheit Gastronomie im Kellergeschoss 75,13 qm von 159,14 qm, im Erdgeschoss 118,02 von 263,70 qm, im Obergeschoss 8,79 qm von 250,85 qm. In der Folgezeit wurden eine erste und zweite Änderungsbaugenehmigung erteilt, die sich ausschließlich zu brandschutzrechtlichen Maßnahmen verhalten sowie eine dritte Änderungsbaugenehmigung für das Dachgeschoss (Änderung der Raumgeometrie). Ausweislich der Angaben des "G1. e.V." auf seiner Internetseite dient dieser der Förderung des Denkmal- und Naturschutzes und des sozial-kulturellen Lebens im G3. Viertel der Stadt B. , und verfolgt u.a. hinsichtlich des Projekts Bürger- und Kulturzentrum Burg G. eine bürgerschaftliche und kulturelle Nutzung, Seminar- und Tagungsbetrieb und Gastronomie. Nordwestlich der hinteren Grundstücksgrenze des Antragstellergrundstücks befindet sich im Hintergelände das Flurstück 00, welches über die wiederum nördlich von ihm liegenden Flurstücke 00 und 00 zur C1. straße hin erschlossen ist. Es ist an seiner südlichen Seite mit einem durch Baugenehmigung vom 12. April 1972 (Fa. I. & Co.) als Bürogebäude genehmigten Baukörper bebaut, der von der rückwärtigen Seite des Antragstellerhauses einen Abstand von rund 45 m einhält. Südlich des Musikbunkers befindet sich auf dem Flurstück 00 das Objekt H. straße 00, welches im Geltungsbereich des Bebauungsplans 00 der Antragsgegnerin liegt. Für dieses erteilte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 23. September 1997 eine Baugenehmigung für Umbau und Erweiterung einer Fitness- und Freizeitanlage und am 25. September 1998 eine Änderungsbaugenehmigung (betreffend die innere Aufteilung). Als Art des Betriebes ist in der Betriebsbeschreibung angegeben: "Multifunktionale Fitness- und Freizeitanlage der Firma F. G4. GbR, als Betriebszeit an Werktagen 10.00 Uhr bis 22.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen 11.00 bis 17.00 Uhr." Südwestlich des Vorhabengrundstücks befindet sich das zur C2. Gasse hin erschlossene Grundstück C2. Gasse 00 (Flurstück 00 bzw. vormals 00 und 00). Für dieses erteilte die Beklagte unter dem 27. Oktober 1976 eine Baugenehmigung für den Anbau einer Lagerhalle für Holz- und Plattenmaterial. Im Übrigen befindet sich auf dem Grundstück im Ober- und Dachgeschoss Wohnnutzung. Unter dem 9. März 1994 wurde unter Bezugnahme auf eine Baugenehmigung vom 31. März 1988 (Bau-Reg.-Nr.: 00/00) ein Bauantrag (Nachtrag) für eine Werkstatterweiterung unter der Hofüberdachung gestellt. Zur bisherigen Nutzung ist dort angegeben "Vorhandene Hof- und Lagerfläche". Nach der Betriebsbeschreibung handelt es sich um eine Tischlerei, die sich mit der Herstellung von individuellen Möbeln befasst. Die Betriebszeit ist werktäglich von 8.30 bis 16.15 Uhr, Fahrzeugverkehr findet von 7.30 bis 16.15 Uhr statt. Die Zahl der Beschäftigten beträgt im bestehenden und im künftigen Betrieb 14. Eine Baugenehmigung ist den Verwaltungsvorgängen nicht zu entnehmen. An der gegenüberliegenden südlichen Seite der C2. Gasse befindet sich auf dem über 20.000 qm großen Flurstück 00 die Fa. C4. GmbH, die dort ein Baustofflager und einen Baumarkt betreibt. Für den ehemaligen und unter Denkmalschutz stehenden Luftschutzbunker (Musikbunker) wurde dem Förderkreis C5. e.V. unter dem 31. Juli 1986 eine Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung der ehemaligen Luftschutzanlage für Übungszwecke von Musikgruppen erteilt. In der zugehörigen Betriebsbeschreibung ist ausgeführt "nur Übung, nicht Darbietung, in keinem Fall 200 Personen oder mehr". Mit Bescheid vom 25. September 1995 erteilte die Antragsgegnerin dem Beigeladenen eine Baugenehmigung für den "Umbau eines Musikbunkers/Einbau eines Konzertsaales mit Schankraum". Nach der zugehörigen "Nebenbestimmung – Immissionsschutz" sind die von der Genehmigung erfassten Anlagen schalltechnisch so zu errichten, dass von ihnen "jeweils 0,5 m vor geöffnetem, vom Lärm am stärksten betroffenen Fenster (von zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Räumen) der nächstgelegenen Wohnhäuser" bei Tag 60 dB(A) und bei Nacht 45 dB(A) nicht überschreiten. Nach der zugehörigen Baubeschreibung soll der Konzertsaal max. 90 Personen, der Schankraum max. 45 Personen fassen. In der Betriebsbeschreibung ist zur Art des Betriebes ausgeführt: "Konzertsaal mit Schankraum (Vereinsheim) als Probebühne und für unregelmäßig stattfindende öffentliche kulturelle Veranstaltungen (Rockkonzerte und dergl.)". Zur Betriebszeit ist vermerkt "unregelmäßige Öffnungszeiten". In dem zur Baugenehmigung gehörenden Lageplan sind 15 Stellplätze eingetragen. In der Folgezeit wurden unter dem 17. Juli 1996 und 24. Februar 2005 weitere Baugenehmigungen für die Verlegung der Stellplatzflächen, Änderung der Zugangs- und Rettungswegsituation bzw. Beseitigung von brandschutztechnischen Mängeln erteilt. Unter dem 15. November 2012 beantragte der Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung für die Umwidmung des Kellergeschosses (Räume "Vereinsheim" und "Konzertsaal") zur Versammlungsstätte, Konzert- und Veranstaltungsnutzung für bis zu 400 Personen in zwei Versammlungsräumen im Kellergeschoss. Die Anzahl der notwendigen Stellplätze ist mit 30 angegeben, von denen 15 vorhanden und weitere 15 abgelöst werden sollten. In der Bedarfsermittlung ist hierzu ergänzend ausgeführt, dass im Hinblick auf die Durchführung von Musikveranstaltungen (Konzerte) mit Getränkeausschank und einem jugendlichen Publikum der Bemessungsgrundsatz für Tanzlokale/Diskotheken gewählt worden sei. Es werde von einer Bemessungsfläche (Gastraumfläche) von 200 qm ausgegangen. Gleichzeitig werde der rechnerische Stellplatzbedarf nach der Stellplatzsatzung der Antragsgegnerin für Gebietszone III um 10 % reduziert. In der zugehörigen Betriebsbeschreibung ist als Betriebszeit an Werktagen sowie Sonn- und Feiertagen 6 – 5 (Uhr) angegeben. Der Konzertsaal soll eine Fläche von rund 200 qm, das Vereinsheim von rund 90 qm und das Foyer von rund 42 qm haben. In einer ergänzenden, mit einem grünen Stempel 'Nachtrag 03. Januar 2013' versehenen Erklärung des Beigeladenen vom 4. Januar 2013 ist ferner ausgeführt: "die Nutzung der Proberäume wird für die Zeiten an denen Parties stattfinden untersagt. Das gilt freitags und samstags zwischen 23.45 und 5.00 Uhr. Bei Konzerten, die ausverkauft werden, wird die Nutzung im Einzelfall untersagt. Das kommt selten, ca. 5 mal im Jahr vor." Der Beigeladene legte ferner eine ebenfalls mit einem Grünstempel versehene 'Prognose zum Schallimmissionsschutz' der C6. D. GmbH vom 23. Januar 2013 vor. Als maßgebliche Immissionsorte sind die Nordostfassade des Hauses S. straße 00 (IP 1) und des Hauses H. straße 00 (IP 2) angegeben. Als Immissionsrichtwerte werden für den Tag 60 dB(A) und für die Nacht 45 dB(A) angegeben. Weiter heißt es in dem Gutachten, dass davon auszugehen sei, dass die Besucher zum großen Teil zu Fuß oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln den Veranstaltungsort aufsuchen würden, weil es sich nach Angaben des Beigeladenen um lokal bezogene Veranstaltungen handele. Die Erschließung werde durch den Eingang auf der nordwestlichen Seite (an der S. straße ) erfolgen. Der überwiegende Besucherstrom werde außerhalb des Gebäudes in den Park der Burg G. gelenkt. Es erfolge der Ansatz von normal sprechenden Personen, wobei 'auf der sicheren Seite liegend' ein Zuschlag von 6 dB(A) vorgenommen werde. Danach ergebe sich mittlerer Schallleistungspegel pro Zuschauer und Äußerung von 65 dB(A) bzw. von 71 dB(A) (mit Zuschlag von 6 dB(A), d.h. jeweils 3 dB(A) für Tonhaltigkeit und Impulshaltigkeit). Nach alledem ergäben sich für den kritischsten Fall (nachts, lauteste Stunde) Beurteilungspegel von 39 dB(A) am IP 1 und 40 dB(A) am IP 2 bzw. Spitzenpegel von 50 dB(A) (IP 1) und 49 dB(A) (IP 2). Die zulässigen Immissionsrichtwerte (IWR) würden mit folgenden organisatorischen Maßnahmen eingehalten: "3.) Bei den Berechnungen wurde zugrunde gelegt, dass sich keine Warteschlangen vor dem Eingangsbereich bilden. Bei zu erwartenden größeren Besuchermengen ist die Kasse in das UG zu verlegen, um eine Pufferzone für die Warteschlange zu bilden. 4.) Die Kassen des Musikbunkers werden zusätzlich frühzeitig geöffnet, um Warteschlangen zu vermeiden. 5.) Menschenansammlungen vor dem Eingangsbereich während der Veranstaltungen sind durch organisatorische Maßnahmen wie z.B. Hinweise durch das Security-Personal oder Absperrungen zu verhindern." Mit Bescheid vom 2. April 2013 erteilte die Antragsgegnerin dem Beigeladenen die begehrte Baugenehmigung, der u.a. folgende Nebenbestimmung Nr. 18 beigefügt war: "Die 'Prognose zum Schallimmissionsschutz SI MX18B Index 0' des staatlich anerkannten Sachverständigen für Schall- und Wärmeschutz Herrn Dipl.-Ing. O. V. vom 23.01.2013 ist Grundlage dieser Baugenehmigung. Die in Abschnitt 6 auf S. 20 f. dieser Prognose genannten technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Einhaltung der Immissionsrichtwerte sind umzusetzen. Zusätzlich sind als Auflage des Fachbereichs Sicherheit und Ordnung FB 32 die in Abschnitt 6 auf S. 21 der Prognose genannten empfohlenen Maßnahmen (Schallpegelmessungen) durchzuführen." Eine Zustellung der Baugenehmigung an die Antragstellerin erfolgte nicht. Die Antragstellerin hat am 17. Juni 2013 Klage – 5 K 1776/13 ‑ gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung erhoben und am 2. Juli 2013 den vorliegenden Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gestellt. Zur Begründung führt sie aus: Von dem Vorhaben gehe eine erhebliche Lärmbelastung auf die umliegende Wohnbebauung aus. Diese sei bedingt durch einen erheblichen Parksuchverkehr, Motoren- und Fahrgeräusche und Musik. Belästigungen gingen ferner von Personen aus, die sich vor dem Bunker versammeln, dort Bier trinken, grölen und singen würden, sich auf die Fensterbänke der Souterrainfenster setzten und rauchten. Ordnungsrechtliche Maßnahmen seien in der Vergangenheit erfolglos geblieben bzw. hätten nicht zu einer nachhaltigen Verbesserung der Situation geführt. Das Vorhaben sei rücksichtslos. Es handele sich um eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte, wodurch sie in ihrem Gebietserhaltungsanspruch verletzt werde. Sie nimmt ferner Bezug auf die Ausführungen des Beigeladenen im Rahmen des Verfahrens über die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans 'Kulturbunker', worin dieser darauf hinweise, dass der Musikbunker für seine Aktivitäten weit über B. bekannt sei. Die nähere Umgebung sei als allgemeines Wohngebiet oder Mischgebiet zu werten, keinesfalls aber als Kerngebiet. Die in der C2. Gasse gelegenen Betriebe gehörten nicht mehr zur näheren Umgebung, stünden aber der Wertung als Mischgebiet nicht entgegen. In der H. straße 00 befinde sich tatsächlich kein Fitnessstudio, sondern eine Tanzschule. Bei der Burg G. handele es sich wie bei dem früheren Betrieb des Musikbunkers bis zur streitgegenständlichen Baugenehmigung um eine Anlage für soziale Zwecke und nicht um eine Vergnügungsstätte. Außerdem weise das Vorhaben zu wenig Stellplätze auf. Es sei nicht zutreffend, dass Besucher zu Fuß oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln anreisten. Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 5 K 1776/13 gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 2. April 2013 anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie trägt zur Begründung vor: Der Rahmen der näheren Umgebung des Vorhabens umfasse die Bebauung zwischen der P. allee und der Bahnlinie Aachen-Köln und zwischen W. allee und der A. - bzw. C7. straße . Für den Bereich der W. allee setze der Bebauungsplan 00 ein Kerngebiet fest. Der Bereich könne nicht als allgemeines Wohngebiet bewertet werden, da sich dort auch kerngebietstypische Nutzungen befänden. Das Vorhaben selbst stelle keine kerngebietstypische Nutzung dar und habe keinen überörtlichen Einzugsbereich. Durch das Vorhaben werde die seit 1996 vorhandene Vorbelastung nicht verändert. Die Erhöhung der Personenzahl von 90 auf 400 bewirke keine Nutzungsänderung, sondern eine Nutzungsintensivierung. Die Schallimmissionen seien teilweise nicht dem Vorhaben, sondern Besuchern des G5. Parks und sonstigem Parkverkehr zuzuordnen. Der Beigeladene beantragt, den Antrag abzulehnen. Die nähere Umgebung des Musikbunkers sei als Kerngebiet zu bewerten. Bei ihm handele es sich nicht um eine Diskothek. Es werde lediglich der vorhandene Betrieb erweitert. Parksuchverkehr finde lediglich an den Stellplätzen in der H. straße , nicht aber in der S. straße statt. Die überwiegende Zahl der Besucher komme nicht mit dem PKW. Die stattfindenden Lärmimmissionen seien nicht vollumfänglich den Besuchern des Musikbunkers zuzuordnen, sondern auch den Benutzern des Parks und eines hinter dem Haus S. straße 00 gelegenen Zentrums. Das Grundstück der Antragstellerin sei erheblich vorbelastet. II. Der Antrag hat Erfolg; er ist begründet. Die im Verfahren nach §§ 80 a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gebotene Abwägung zwischen dem Interesse des Beigeladenen an einer Ausnutzung der Baugenehmigung einerseits und dem Interesse der Antragstellerin, die Ausführung des Bauvorhabens bzw. Durchführung der Nutzung vor einer abschließenden Überprüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung zu verhindern andererseits, führt zu dem Ergebnis, dass dem Interesse der Antragstellerin insoweit vorliegend der Vorrang gebührt. Bei summarischer Prüfung ist nicht erkennbar, dass die Nachbarrechte der Antragstellerin bei Durchführung der begehrten und genehmigten Nutzung des Musikbunkers als Versammlungsstätte für Konzerte und Veranstaltungen mit bis zu 400 Personen hinreichend gewahrt sind. Nach den der Kammer derzeit vorliegenden Erkenntnissen spricht einiges dafür, dass der mit der angefochtenen Baugenehmigung zugelassene diskothekenartige Betrieb aufgrund der von ihm ausgehenden Geräuschimmissionen gegen das im Einfügenserfordernis nach § 34 BauGB enthaltene nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme verstößt. Für das streitgegenständliche und das Grundstück der Antragstellerin liegt kein qualifizierter Bebauungsplan vor, so dass sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 BauGB beurteilt. Im Rahmen der im Verfahren wegen Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung kann allerdings eine Verletzung des sog. Gebietsgewährleistungsanspruch nicht mit hinreichender Eindeutigkeit festgestellt werden. Ob – wie hierfür erforderlich - die Eigenart der näheren Umgebung einem der in der Baunutzungsverordnung bezeichneten Baugebiete entspricht (§ 34 Abs. 2 BauGB), ist jedenfalls zweifelhaft. Maßgeblich ist die Umgebung, auf die sich die Ausführung des Vorhabens auswirken kann und zum anderen die Umgebung, die ihrerseits das Baugrundstück prägt. Auch die Bebauung in der weiteren Umgebung kann noch hierzu gehören, soweit sie noch prägend auf das Baugebiet einwirkt. Nach Maßgabe dieser Kriterien gehört jedenfalls die Bebauung an der südlichen Seite der C1. straße zwischen N. straße , Bahnlinie und westlicher Seite der W. allee zur näheren Umgebung. Nicht mehr hierzu gehört im Hinblick auf die trennende Wirkung der W. allee die an ihrer Ostseite gelegene Bebauung und das dort gelegene, von der Antragsgegnerin in Bezug genommene 'W -Bürogebäude'. Zur näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks dürfte trotz des stark ansteigenden Geländes jedenfalls auch die an der Nordseite der C2. Gasse gelegene Bebauung gehören. Denn zwischen der rückwärtigen Gebäudewand des Hauses C3. Gasse 00 und dem Musikbunker liegt an der schmalsten Stelle nur ein Abstand von rund 15 m. Zwischen dem Haus der Antragstellerin und dem Haus C3. Gasse 00 beträgt der Abstand an der schmalsten Stelle nur annähernd 50 m. Deshalb und weil die rückwärtige Bebauung in dem Bereich zwischen S. straße und C8. Gasse in großen Teilen weit in die Tiefe reicht, kann eine trennende Linie im rückwärtigen Bereich der Grundstücke nicht erkannt werden. Die C3. Gasse ist als Sackgasse nur von geringer Breite, so dass möglicherweise auch der Bereich des Baustoffhandels C4. noch mit einzubeziehen wäre, was allerdings einer abschließenden Prüfung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleibt. Ob die danach maßgebliche nähere Umgebung als allgemeines Wohngebiet oder jedenfalls Mischgebiet zu bewerten ist und damit einen Gebietserhaltungsanspruch vermittelt, aus dem ein Abwehrrecht gegen eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte folgt, ist zweifelhaft und bleibt ebenfalls einer abschließenden Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten. Die Zweifel sind begründet in der Tatsache, dass in der C2. Gasse eine Tischlerei und ein Baustoffhandel vorhanden sind. Im Mischgebiet sind nur das Wohnen nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe zulässig. Für die Beurteilung, ob ein Betrieb zu den wesentlich störenden Gewerbebetrieben gehört, geht die BauNVO von einer typisierenden Betrachtung aus. Maßgeblich ist, welche Auswirkungen ein Betrieb der betreffenden Art typischerweise hat. Dabei kommt es insbesondere auf seinen räumlichen Umfang, die Größe seines betrieblichen Einzugsbereichs, die Art und Weise der Betriebsvorgänge, den vorhandenen An- und Abfahrtsverkehr, die zeitliche Dauer dieser Auswirkungen und ihre Verteilung auf die Tages- und Nachtzeiten an. Mit dem Kriterium der Gebietsverträglichkeit sollen auch Nutzungen vermieden werden, die in einem auch dem Wohnen dienenden Gebiet als atypisch anzusehen sind. Bei Möbelschreinereien und Innenausbaubetrieben mit dem Schwerpunkt Möbelherstellung handelt es sich regelmäßig um störende Handwerksbetriebe, vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Urteil vom 23. März 2010 – 15 N 09.2322 ‑, juris; Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, § 4 BauNVO Rdnr. 74 und 120, die jedenfalls bei einer maschinellen Ausrüstung wie Kreissägen, Hobelmaschinen oder Niethämmern im Mischgebiet (und erst recht im allgemeinen Wohngebiet) unzulässig sind, vgl. BayVGH, Urteile vom 22. Juli 2004 – 26 B 04.931 – (im Falle einer 86 qm großen Werkstatt) und vom 8. Mai 2000 – 1 B 97.2860 ‑, beide: juris; Fickert/Fieseler, Kommentar zur Baunutzungsverordnung, 11. Aufl., § 6 Rdnr. 12.2, 22.1 und 23.3. Nur bei einer atypischen Fallgestaltung, wenn ein Betrieb nicht das branchenübliche Erscheinungsbild zeigt, kann etwas anderes gelten. Hierfür liegen hinsichtlich der Schreinerei F1. GmbH – auch angesichts der Zahl der Beschäftigten (14) – derzeit keine hinreichenden Anhaltspunkte vor. Vielmehr wirbt die Schreinerei in ihrem Internetauftritt damit, dass sie individuelle Möbel und Einrichtungen für Banken und Geschäftshäuser, Arztpraxen sowie Privathäuser und –wohnungen fertigt und einen Bekanntheitsgrad über Nordrhein-Westfalen hinaus hat. Eine förmliche Baugenehmigung in Bezug auf das Tischlereigrundstück liegt derzeit nur aus dem Jahr 1976 für den Anbau einer Lagerhalle für Holz- und Plattenmaterial vor. Ob auf den Bauantrag vom 9. März 1994 eine Baugenehmigung für eine Werkstatterweiterung erteilt wurde, kann derzeit nicht positiv festgestellt werden. Allerdings nehmen die Bauantragsunterlagen Bezug auf eine Baugenehmigung vom 31. März 1988 (Bau-Reg.-Nr.: 706/88), die dem Gericht nicht vorliegt. Ungeachtet dessen kommt es für die Beurteilung der Eigenart der näheren Umgebung auf das Vorhandene an und nicht darauf, wann die Bebauung in der Umgebung und unter welchen, auch baurechtlichen Voraussetzungen entstanden ist, vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, § 34 BauGB Rdnr. 35. Ob nicht genehmigte oder genehmigungsfähige Anlagen bzw. Nutzungen von Gebäuden zu berücksichtigen sind, hängt davon ab, ob sie von den zuständigen Behörden in einer Weise geduldet werden, die keinen Zweifel daran lässt, dass sie sich mit dem Vorhandensein der Gebäude und Nutzung abgefunden haben, vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, § 34 BauGB a.a.O. Hier ergeben sich weder aus den Bauakten noch aus dem Vorbringen der Antragsgegnerin Anhaltspunkte dafür, dass sie die Nutzung des Grundstücks C3. Gasse 00 als Tischlerei und in dem oben beschriebenen Umfang nicht duldet, geschweige denn hiergegen einschreitet oder einzuschreiten beabsichtigt. Für den Fall, dass sich im Hauptsacheverfahren ergeben sollte, dass das Betriebsgrundstück C4. zur näheren Umgebung des Vorhabenstandortes zu rechnen ist, gelten folgende Erwägungen: Der Baustoffhandel der Fa. C4. betreibt nach den Angaben auf der Homepage des Betriebes an der N. straße 'das wohl größte Baustofflager der Region' und hält auf rund 20.000 qm Fläche alle Baustoffe bereit, die für Tiefbau, Hochbau, Innenausbau und Bedachung erforderlich sind. Zusätzlich soll danach ein integrierter Baumarkt mit großem Lager alle Dinge vorhalten, die Handwerker oder Heimwerker benötigen. Danach dürfte es sich nicht um einen der Versorgung des Gebietes dienenden Laden (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO) handeln. Ob er ausnahmsweise nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO als sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb im allgemeinen Wohngebiet oder als nicht wesentlich störender Betrieb nach § 6 Abs. 1 BauNVO im Mischgebiet zulässig wäre, kann erst nach weiteren Ermittlungen zur baurechtlichen Situation festgestellt werden. Nicht mehr zulässig im Mischgebiet ist etwa der Betrieb eines Baustoffhandels, der auch bis zu 8 im Baustellenverkehr eingesetzte LKW vorhält und über eine Werkstatt mit Waschanlagen und Tankstelle verfügt, vgl. BayVGH, Urteil vom 25. März 2004 – 20 B 03.2225 ‑, juris. Umgekehrt kann die nähere Umgebung des Vorhabens zu Gunsten des Beigeladenen aber auch nicht als Kerngebiet im Sinne des § 7 BauNVO bewertet werden, in dem Vergnügungsstätten regelmäßig zulässig sind. Denn ein solches dient vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur, die ein Kerngebiet zumindest überwiegend prägen. Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass im konkreten Fall auch Wohnnutzung ein Kerngebiet mit prägt; das Wohnen ist dort jedoch nicht allgemein zulässig, vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, § 7 BauNVO Rdnr. 11. Auch wenn insbesondere mit der Burg G. eine Einrichtung der Kultur von gewissem Gewicht vorliegt, kann nicht festgestellt werden, dass in der näheren Umgebung des Vorhabens die danach in einem Kerngebiet typischen Betriebe vorwiegend vorhanden wären. Der Bereich wird vielmehr im großen Umfang durch Wohnbebauung geprägt. Es liegt auch kein Gewerbegebiet im Sinne des § 8 BauNVO vor, in dem nicht kerngebietstypische und ausnahmsweise auch kerngebietstypische Vergnügungsstätten zulässig sein können. Denn es fehlt angesichts der hier in der maßgeblichen näheren Umgebung vorwiegend vorhandenen Wohnbebauung an der für ein Gewerbegebiet erforderlichen vorwiegenden Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. Der Antrag hat jedoch Erfolg, weil das Gericht nach dem derzeitigen Erkenntnisstand nicht feststellen kann, dass die von dem Betrieb des Beigeladenen ausgehenden Lärmimmissionen den nach der Baugenehmigung maßgeblichen Immissionsrichtwert für die Nacht von 45 dB(A) und den Maximalwert von 65 dB(A) einhalten. Die Feststellungen des Gutachters in seiner Prognose zum Schallimmissionsschutz sind zum Teil unschlüssig oder nicht nachvollziehbar. Im Hinblick auf den Verkehrslärm durch An- und Abfahrtverkehr der Besucher des Musikbunkers legt der Gutachter die Angaben des Bauherrn zugrunde, wonach es sich um lokal bezogene Veranstaltungen handeln soll und die Besucher zum großen Teil zu Fuß oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln kommen. Auf welchen tatsächlichen Erkenntnissen diese Annahmen beruhen, ist jedoch nicht ersichtlich. Angesichts der zulässigen Zahl der Besucher von bis zu 400 und der Werbung für die Veranstaltungen im Internet spricht vieles dafür, dass der Betreiber des Musikbunkers einen potentiellen Besucherkreis in einem räumlich größeren Bereich ansprechen und zu einem Besuch motivieren möchte und umgekehrt sich dieser Kreis von Besuchern von der Werbung angesprochen fühlt und den Musikbunker aufsucht. Von der Art der Veranstaltungen und den Betriebszeiten vor allem von 23.00 Uhr bis 5.00 Uhr her ist auch von einem weitgehend jungen Publikum auszugehen, dass in so großer Zahl nicht allein aus der näheren Umgebung zu rekrutieren ist. Indem die BauNVO 'Vergnügungsstätten' als selbständige Nutzungsart und allgemein lediglich im Kerngebiet zulässig aufführt, ist ersichtlich, dass es sich vom Typ her um eine Einrichtung handelt, die einen größeren Einzugsbereich hat und die für ein größeres und allgemeines Publikum erreichbar sein soll, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1983 – 4 C 64.79 ‑, juris. Tatsächlich handelt es sich um eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte. Kerngebietstypische Vergnügungsstätten sind solche, die als zentrale Dienstleistungsbetriebe einen größeren Einzugsbereich haben und für ein größeres und allgemeines Publikum erreichbar sein sollen, vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Februar 1986 – 4 C 31.83 ‑, juris. Hinzu kommen muss eine gewisse Größe der Einrichtung. Dafür, dass es sich um eine das Wohnen wesentlich störende Einrichtung handelt, kann ferner sprechen, dass sie vorzugsweise in den Abend- und Nachtstunden sowie an Wochenenden betrieben wird. Für den Störgrad spielt es ferner eine Rolle, ob die Besucher üblicherweise nur kurze Zeit in dem Betrieb verweilen, mithin ein ständiges Kommen und Gehen herrscht, ob er in erster Linie auf jugendliche Besucher mit bestimmten störenden Verhaltensweisen zielt oder alkoholische Getränke angeboten werden, so dass mit einem lauten Kommen und Gehen zu rechnen ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Februar 1986 – 4 C 31.83 ‑, a.a.O. In Abgrenzung dazu gehören nicht zu den kerngebietstypischen Vergnügungsstätten Einrichtungen, die lediglich der Entspannung und Freizeitbetätigung in einem begrenzten Stadtteil dienen, wie etwa das Vorstadtkino oder das kleine Tanzlokal, vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, § 6 BauNVO Rdnr. 43. Dabei kommt es auch auf die Störwirkung an, wobei maßgeblich nicht die konkrete Störwirkung ist, sondern, ob die Vergnügungsstätte ihrer Art nach geeignet ist, das Wohnen wesentlich vor allem in den Abendstunden und in der Nacht zu stören oder ob dies typischerweise regelmäßig nicht der Fall ist. Maßstab ist dabei, was die genehmigte Nutzung hergeben würde, vgl. Söfker, Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, § 6 BauNVO Rdnr. 43. Danach spricht vieles dafür, vorliegend von einer kerngebietstypischen Vergnügungsstätte auszugehen. Wenn auch die Musikveranstaltungen tatsächlich überwiegend an den Wochenenden stattfinden, so sind nach der zur maßgeblichen Baugenehmigung gehörenden Betriebsbeschreibung die Betriebszeiten an Werktagen sowie Sonn- und Feiertagen von 6 – 5 Uhr angegeben. Angesichts der Zahl der zulässigen Besucher von 400, der Öffnungszeiten insbesondere nachts und der Werbung für die Veranstaltungen im Internet ist nicht davon auszugehen, dass die Besucher vorwiegend oder weitgehend im Stadtteil ansässig sind, sondern wie bei einer für ein Kerngebiet typischen Vergnügungsstätte ein größeres und allgemeineres Publikum angesprochen werden soll, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 2007 – 10 B 1923/07 ‑, juris, zu einer Diskothek für 190 Gäste und Öffnungszeiten bis 5.00 Uhr morgens. Viele der Veranstaltungen, insbesondere die im Internetauftritt des Beigeladenen angekündigten Partys beginnen erst um 23.00 Uhr. Ob die von der Antragstellerin gegen die Stellplatzberechnung vorgetragenen Bedenken durchgreifen und ob zutreffend lediglich ein Gastraum von 200 qm zugrunde gelegt werden konnte, obwohl ausweislich der Betriebsbeschreibungen vom 14. November 2012 und 4. Januar 2013 eine Zulassung für 400 Personen und zwar für die Räume Konzertsaal (200 qm) und das Vereinsheim (90 qm) erfolgen soll, kann offen bleiben. Selbst von den nach der zur Baugenehmigung gehörenden Stellplatzberechnung vom 12. Dezember 2012 erforderlichen 30 Stellplätzen sind tatsächlich nur 15 vorhanden. Im Hinblick auf den danach ersichtlichen Mangel an Stellplätzen, wird der von dem Vorhaben ausgehende Verkehr zwangsläufig vor allem auf die in unmittelbarer Nähe befindlichen öffentlichen Straßen gedrängt und werden Störungen in diese hineingetragen, die auch rechtlich geschützte Interessen der Nachbarn berühren und zu einer Rücksichtslosigkeit ihnen gegenüber führen können, vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Dezember 1999 – 10 A 1163/99 ‑. Hier ist mit zusätzlichem Parksuchverkehr zu rechnen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Dezember 2012 – 10 D 85/10.NE ‑, juris, so dass die Problematik des An- und Abfahrtverkehrs nicht in einer Weise nachvollziehbar bewertet worden ist, dass von einer Einhaltung der Lärmimmissionswerte zu Gunsten der Wohnbebauung in unmittelbarer Nachbarschaft des Vorhabens ausgegangen werden kann. Der Gutachter führt konkrete Berechnungen nur hinsichtlich des von den Parkplätzen und von Anliefertätigkeiten ausgehenden Lärms durch, belässt es hinsichtlich der Bewertung des An- und Abfahrtverkehrs aber bei der Feststellung, dass die Verkehrsgeräusche sich um deutlich weniger als 3 dB(A) erhöhen würden. Nicht nachvollziehbar sind ferner die Ausführungen des Gutachters zu den Geräuschen durch Publikumsverkehr. Seine Feststellung über einen mittleren Schallleistungspegel pro Zuschauer und Äußerung nachts von > 65 dB(A) zzgl. eines Zuschlages für Ton- und Impulshaltigkeit von 6 dB(A) sowie zu einem Beurteilungspegel von 39 dB(A) und einem Spitzenpegel von 50 dB(A) am IP1 beziehen sich ausdrücklich (nur) auf Personen vor dem Eingangsbereich. Von welcher Personenzahl und welcher Aufenthaltsdauer er ausgeht, wird nicht deutlich. Die Berechnung der Beurteilungspegel am IP1 in der Anlage 1.1 und 1.3 beziehen sich im Übrigen ausdrücklich nur auf die Tagzeit (6.00 bis 22.00 Uhr). Bei lebensnaher Betrachtung ist bei diskothekenähnlichen Veranstaltungen - wie sie auch hier stattfinden – aber zu erwarten, dass sich auf den Freiflächen vor dem Gebäude eine größere Zahl von Jugendlichen und jungen Erwachsenen über deutlich längere Zeit aufhält, weil Besucher dort auf Begleiter warten, rauchen oder die Zeit, bis ihnen wegen des Erreichens der maximalen Besucherzahl Einlass gewährt wird, überbrücken. Umgekehrt ist auch mit Gruppen von Gästen zu rechnen, die nach Verlassen der Veranstaltung noch in unmittelbarer Nähe des Musikbunkers – und der benachbarten Wohnbebauung – über einen gewissen Zeitraum zusammenstehen und sich in gehobener Lautstärke verbal verständigen bzw. äußern, vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Dezember 2012 – 10 D 85/10.NE ‑, a.a.O. Der Einwand des Beigeladenen, dass die Lärmimmissionen nicht ausschließlich den Besuchern des Musikbunkers zuzuordnen seien, sondern auch den Benutzern des Parks, vermag für die hier interessierenden und besonders sensiblen Zeiten der Nacht (bis 5.00 Uhr morgens) nicht zu überzeugen. Zur zu erwartenden Anzahl sich solcherart während der Betriebszeiten vor dem Musikbunker und in seiner näheren Umgebung aufhaltenden Personen und zu den hierdurch zu erwartenden Lärmimmissionen hat der Gutachter keine Feststellungen getätigt. Sie finden in den von ihm ermittelten Beurteilungspegeln keine Berücksichtigung. Zur Einhaltung der Immissionsrichtwerte hat er zwar organisatorische Maßnahmen vorgeschlagenen, die zum Inhalt der Baugenehmigung gemacht wurden (Nebenbestimmungen 3 bis 5). Diese Maßnahmen (Vermeidung von Warteschlangen, frühzeitige Öffnung der Kassen, organisatorische Maßnahmen wie Hinweise des Security Personals oder Absperrungen) sind nach Auffassung der Kammer bei lebensnaher Betrachtung nicht geeignet, wirksam und nachhaltig unzumutbare Lärmbelastungen zu vermeiden, die durch wegen Überfüllung vor dem Gebäude wartende oder sich nach Verlassen der Veranstaltung vor oder in unmittelbarer Umgebung aufhaltende und gegebenenfalls auch alkoholisierte Personen zu erwarten sind. Als Beleg hierfür finden sich von der Antragstellerin aufgelistete und von der Beigeladenen schriftlich gegenüber dem Ordnungsamt der Antragsgegnerin bzw. den Anwohnern der S. straße eingeräumte Belästigungen durch Besucher des Musikbunkers im März, April, Mai und Juni 2012. Nach alledem kann derzeit nicht davon ausgegangen werden, dass das streitbefangene Vorhaben die gebotene Rücksichtnahme gegenüber dem Wohngrundstück der Antragstellerin einhält. Die danach gebotene Interessenabwägung fällt zu Gunsten der Antragstellerin aus, die einen Anspruch auf Einhaltung des maßgeblichen Lärmrichtwertes hat, dem derzeit aus den dargelegten Gründen mit den vom Gutachter vorgeschlagenen und zum Inhalt der Baugenehmigung gemachten organisatorischen Maßnahmen nicht hinreichend Rechnung getragen werden kann. Eine andere, dem Beigeladenen günstigere Entscheidung ist auch nicht im Hinblick auf die Vorbelastung des Grundstücks der Antragstellerin veranlasst. Zwar hat die Antragstellerin aufgrund der dem Beigeladenen erteilten und bestandskräftigen Baugenehmigungen aus den Jahren 1986 und 1995, deren Inhalt oben näher beschrieben ist, auch in der Vergangenheit durch den Betrieb des Musikbunkers Beeinträchtigungen immissionsrechtlicher Art hinnehmen müssen und wird sie im Rahmen des damit baurechtlich Genehmigten auch weiterhin entsprechende Beeinträchtigungen hinnehmen müssen. Die nunmehr durch die streitgegenständliche Baugenehmigung erstmals eröffnete Möglichkeit täglicher Öffnungszeiten von 6 – 5 Uhr und erfolgte erhebliche Erhöhung der Zahl der Besucher ist der Antragstellerin aber auch nicht vorübergehend bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zuzumuten. Gegenüber der mit Baugenehmigung vom 25. September 1995 legalisierten Nutzung als Konzertsaal mit Schankraum und unregelmäßig stattfindenden öffentlichen kulturellen Veranstaltungen ist nunmehr erstmals eine hinsichtlich Art und Häufigkeit nicht näher eingegrenzte Nutzung für Konzerte und Veranstaltungen genehmigt, die insbesondere durch die vor allem in der Nachtzeit ab 23.00 Uhr beginnenden und bis zum frühen Morgen andauernden Partyveranstaltungen eine völlig neue und erheblich belastende Nutzung in das Gebiet trägt. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 159 VwGO i.V.m. § 100 der Zivilprozessordnung. Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. Die Kammer bewertet das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin an der Durchführung des vorliegenden Verfahrens auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes in Anlehnung an Nr. 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen (Streitwertkatalog 2013) mit der Hälfte des dort für ein Hauptsacheverfahren vorgesehenen Betrages von 7.500,00 €.