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Urteil

10 A 1163/99

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:1999:1217.10A1163.99.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger wendet sich gegen eine Baugenehmigung, die der Beklagte der Beigeladenen für die Umnutzung eines Stalles in ein Gasthaus mit Büro und Wohnung erteilt hat. 3 Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks A. straße 11 in U. -K. . Das Grundstück ist mit einem Einfamilienhaus bebaut. Etwa 25 bis 30 m südlich des Grundstücks beginnen ebenfalls östlich der A. straße die umfangreichen Gebäude einer landwirtschaftlichen Hofstelle, des Hofes M. . Die Gebäude sind in etwa rechteckig um einen Hof angeordnet. In Höhe des Nordflügels der Anlage knickt die A. straße nach Südwesten ab. Der Westflügel der Hofanlage liegt, von dem Grundstück des Klägers aus gesehen, in der gedachten Verlängerung der A. straße. Die A. straße mündet alsbald in die F. Straße. Sie führt durch den Ortsteil K. zum einen nach F. , zum anderen in das Stadtzentrum von U. . 4 Das Grundstück des Klägers und die südlich davon gelegene Hofstelle M. liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans U. -K. Nr. 1 "An den T. " der Stadt U. . Er setzt hier ein Dorfgebiet fest. Der Bebauungsplan ist durch ortsübliche Bekanntmachung seiner Genehmigung am 14. Mai 1974 in Kraft gesetzt worden. 5 Die Beigeladene beabsichtigte, den Westflügel der Hofstelle, ein ehemaliges Stallgebäude, umzubauen und als Gaststätte zu nutzen. Das Gebäude liegt rund 70 m vom Grundstück des Klägers entfernt. Für den beabsichtigten Umbau und die Umnutzung des Gebäudes erteilte der Beklagte der Beigeladenen auf deren Anträge eine Baugenehmigung vom 19. August 1993 sowie weitere als Nachtragsbaugenehmigung bezeichnete Genehmigungen vom 27. Oktober 1993, 9. Mai 1994 und zwei Genehmigungen vom 15. Juli 1994 sowie eine Baugenehmigung vom 5. April 1995. Gegen diese Baugenehmigungen legten der Kläger und andere Eigentümer nahegelegener Wohngrundstücke Widersprüche ein. Auf den Antrag einer Widerspruchsführerin stellte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen im Beschwerdeverfahren die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche gegen die angefochtenen Nachtragsbaugenehmigungen bis zur Entscheidung der Widerspruchsbehörde wieder her (Beschluß vom 27. November 1995 - 10 B 1913/95). Der Oberkreisdirektor des Kreises U. hob daraufhin im Widerspruchsverfahren durch Bescheid vom 22. Dezember 1995 die Baugenehmigungen des Beklagten vom 27. Oktober 1993, vom 9. Mai 1994 und die zwei Baugenehmigungen vom 17. Juli 1994 auf. 6 Aufgrund der ihr erteilten Baugenehmigungen hatte die Beigeladene das ehemalige Stallgebäude umgebaut und den Gaststättenbetrieb unter dem Namen "Landhaus E. " im August 1994 eröffnet. Sie reichte nach Aufhebung der Baugenehmigungen im Januar/Februar 1996 zwei neue Bauanträge ein. Der eine Bauantrag umfaßte im wesentlichen den Umbau und die Nutzungsänderung der Räume im Erdgeschoß, der andere Bauantrag die Errichtung eines Veranstaltungsraumes im Obergeschoß des ehemaligen Stallgebäudes. Die Beigeladene bat den Beklagten später, die beiden eingereichten Bauanträge zu einem Bauantrag zusammenzufassen. Das Vorhaben umfaßt danach eine Schank- und Speisewirtschaft im Erdgeschoß, bestehend aus einer Gaststätte mit sechs Sitzplätzen am Tresen und 14 Sitzplätzen an Tischen sowie einem Restaurant mit 36 Sitzplätzen. Im Obergeschoß ist ein Veranstaltungsraum (Deele) mit 72 Sitzplätzen vorgesehen. Er soll für Veranstaltungen (Feiern), auch mit Musik und Tanz, genutzt werden. Im Erdgeschoß ist eine Wohnung, im Obergeschoß ein Büro mit Abstellräumen vorgesehen. Die Schank- und Speisewirtschaft soll im Nordteil des Gebäudes, Wohnung und Büro sollen im Südteil eingerichtet werden. Zu dem Vorhaben gehört ferner ein Biergarten mit 40 Sitzplätzen. Er soll westlich des Gebäudes und südwestlich der A. straße angelegt werden. Nach dem Bauantrag waren vier Parkflächen vorgesehen. Ein Parkplatz (Parkfläche 1) mit 10 Stellplätzen sollte östlich der A. straße unmittelbar südlich an das Grundstück des Klägers angrenzen. Am Nordgiebel des Gebäudes waren fünf Stellplätze (Parkfläche 2) vorgesehen. Die weiteren Stellplätze (Parkfläche 3 mit 17 Parkplätzen und Parkfläche 4 mit vier Parkplätzen) sind von der F. Straße aus anzufahren. Sie liegen südlich des Gebäudes im Einmündungsbereich der A. straße in die F. Straße. Die vier Stellplätze der Parkfläche 4 sind dem Büro und der Wohnung zugeordnet. 7 Der Beklagte erteilte der Beigeladenen unter dem 4. April 1996 die beantragte Baugenehmigung. Sie enthielt Nebenbestimmungen. Unter anderem war bei Veranstaltungen der Parksuchverkehr durch einen Parkwächter zu regeln (N002 Bedingung). Ferner sind für das Vorhaben insgesamt 36 Stellplätze für Kraftfahrzeuge zu schaffen (N560). Wird der Veranstaltungsraum im Obergeschoß von mehr als 72 Personen genutzt, ist die Bestuhlung im Erdgeschoß für die darüber hinausgehende Personenzahl entsprechend zu reduzieren, um die zulässige Gesamtzahl nicht zu überschreiten (N003 Bedingung). 8 Auf Antrag der Beigeladenen erteilte der Beklagte ihr während des gerichtlichen Verfahrens eine weitere Baugenehmigung vom 13. Oktober 1998. Sie gestattet der Beigeladenen, auf einem Grundstück südlich der Straße "Auf dem R. " und westlich der F. Straße einen Parkplatz mit 16 Stellplätzen für das "Landhaus E. " anzulegen. Der Parkplatz liegt (Luftlinie) rund 180 m südwestlich des Gasthauses. Durch einen zweiten Änderungsbescheid vom 11. November 1998 hob der Beklagte seine Baugenehmigung vom 4. April 1996 insoweit auf, als sie die Anlage von zehn Stellplätzen entlang der A. straße südlich des Grundstücks des Klägers betraf (Nr. 1 des Änderungsbescheids). Als Ersatz für diese Stellplätze sind zehn der mit Bauschein vom 13. Oktober 1998 genehmigten Stellplätze anzulegen (Nr. 2 der Änderungsbescheids). Einen Monat nach ihrer Fertigstellung sind die zehn Stellplätze an der A. straße stillzulegen (Nr. 3 des Änderungsbescheids). Die Baugenehmigung des Beklagten vom 13. Oktober 1998 für die Anlage eines Parkplatzes südlich der Straße "Auf dem R. " ist mit einer Nachbarklage angefochten (Verfahren 5 K 3927/99 - VG Gelsenkirchen). 9 Die Beigeladene legte gegen die Baugenehmigung des Beklagten vom 4. April 1996 Widerspruch insoweit ein, als nach der Bedingung N002 bei allen Veranstaltungen der Parksuchverkehr durch Parkwächter zu regeln sei. Sie hielt eine solche Regelung nur bei Veranstaltungen im Obergeschoß für angezeigt. 10 Neben anderen Anwohnern legte der Kläger Widerspruch gegen die Baugenehmigung vom 4. August 1996 ein. Er machte geltend, von dem genehmigten Vorhaben gingen Lärmimmissionen aus. Sie beeinträchtigten die Wohnnutzung seines Grundstücks erheblich. Der Kläger verwies auf den An- und Abfahrtverkehr, den Parksuchverkehr, Gespräche beim Einsteigen und Verlassen der Fahrzeuge, beim Verabschieden von Gruppen vor den Türen und an Fahrzeugen, die Geräusche aus dem Biergarten und aus dem Inneren des Hauses. Die Gaststätte ziehe vor allem Besucher von auswärts an. Die Parkplätze reichten bei weitem nicht aus. Die Besucher nähmen insbesondere die weiter entfernt gelegenen Parkplätze nicht an. Die A. straße werde beidseits zugeparkt. Nahezu ständig wendeten in Höhe seines Hauses Autos auf der vergeblichen Suche nach einem Parkplatz. Hinweisschilder auf die weiter entfernten Parkplätze seien ebenso wie der vorgesehene Parkwärter untauglich, den Parksuchverkehr nachbarverträglich zu steuern. 11 Der Oberkreisdirektor des Kreises U. wies den Widerspruch des Klägers durch Bescheid vom 15. August 1996 zurück. Gleichzeitig konkretisierte er die von der Beigeladenen angefochtene Nebenbestimmung zu der Baugenehmigung. Danach ist bei Veranstaltungen im Obergeschoß der Parksuchverkehr in der Zeit von einer Stunde vor Beginn bis eine Stunde nach Beginn der Veranstaltung durch einen Parkwächter zu regeln. Der Oberkreisdirektor war der Auffassung, die genehmigte Gaststätte sei in dem festgesetzten Dorfgebiet planungsrechtlich zulässig. Ihre Zulassung verstoße nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Das Vorhaben beeinträchtige die Wohnruhe in der Nachbarschaft nicht unzumutbar. Die Beigeladene habe ein Schallschutzgutachten eingeholt. Danach überschritten die Lärmimmissionen durch den Betrieb der Gaststätte die Richtwerte für Dorfgebiete nicht. Die Zahl der vorgehaltenen Stellplätze sei ausreichend. Die Bedingung N003 zur Baugenehmigung stelle sicher, daß auch bei größeren Veranstaltungen im Obergeschoß die Zahl der Besucher in einem entsprechenden Verhältnis zur Zahl der Stellplätze bleibe. 12 Mit seiner Klage hat der Kläger seinen Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren weiter vertieft. 13 Der Kläger hat beantragt, 14 die Baugenehmigung vom 4. April 1996 in Gestalt der Baugenehmigung vom 13. Oktober 1998 und der Baugenehmigung vom 11. November 1998 sowie den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 15. August 1996 aufzuheben. 15 Der Beklagte hat beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Er hat bestritten, die A. straße werde regelmäßig auf beiden Seiten zugeparkt. Außerhalb der genehmigten Stellplätze sei ein absolutes Halteverbot angeordnet. Mitarbeiter seines Außendienstes hätten den Bereich unregelmäßig kontrolliert. Verstöße hätten sie nur in geringer Zahl festgestellt. Planungsrechtlich sei die Gaststätte in einem Dorfgebiet zulässig. Die Zulässigkeit von Gaststätten sei dort nicht auf solche beschränkt, die der Versorgung des Gebiets dienten. 18 Die Beigeladene hat beantragt, 19 die Klage abzuweisen. 20 Sie hat ebenfalls die Auffassung vertreten, das genehmigte Vorhaben sei in einem Dorfgebiet planungsrechtlich zulässig. Die Gaststätte erfülle eine Versorgungsfunktion für das Dorf K. . Namentlich den Veranstaltungsraum im Obergeschoß nutzten Bürger des Dorfes oder dort ansässige Vereine für ihre Feiern und Veranstaltungen. Sollte der Bebauungsplan wegen Funktionslosigkeit unwirksam sein, lasse sich die nähere Umgebung keinem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung eindeutig zuordnen. Die Gaststätte füge sich namentlich mit Blick auf die nahegelegene wesentlich größere Gaststätte "O. K. " in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Sie verstoße insbesondere nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Auch unabhängig von der Gaststätte werde die A. straße stark von Fahrzeugverkehr frequentiert, beispielsweise durch die Nutzer des Sportplatzes gegenüber dem Grundstück des Klägers oder von Erholungssuchenden, die hier ihre Kraftfahrzeuge für Spaziergänge in der freien Landschaft stehen ließen. 21 Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil abgewiesen. 22 Mit seiner zugelassenen Berufung macht der Kläger geltend: Die angefochtene Baugenehmigung verstoße gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Das streitige Vorhaben füge sich entweder nicht im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB in die nähere Umgebung ein oder sei bei Wirksamkeit des Bebauungsplans ausnahmsweise nach § 15 BauNVO unzulässig. Zu Unrecht gehe das Verwaltungsgericht davon aus, die unmittelbare Umgebung seines Grundstücks werde durch den angrenzenden Hof M. , den gegenüberliegenden Sportplatz, aber auch durch Wohnnutzung oder kleinere Handwerksbetriebe geprägt. Bei dem Hof M. handele es sich um einen Nebenerwerbsbetrieb. Der Sportplatz werde nur gelegentlich genutzt. In der unmittelbaren Nachbarschaft seien Handwerksbetriebe nicht vorhanden. "O. K. " sei als typische Dorfgaststätte mit dem Vorhaben der Beigeladenen nicht vergleichbar. Fehlerhaft nehme das Verwaltungsgericht an, sowohl der Parksuchverkehr als auch der Zu- und Abgangsverkehr zu der Gaststätte könnten zu keiner Belästigung mehr führen, weil Parkplätze in der A. straße nicht mehr genehmigt seien. Auf seine umfassende Dokumentation dieser Belästigungen gehe das Verwaltungsgericht nicht weiter ein. Die Parkplätze in der A. straße könnten nach wie vor benutzt werden. Die ersatzweise genehmigten Stellplätze lägen von der Gaststätte weit entfernt. Sie würden erst aufgesucht, wenn in unmittelbarer Umgebung der Gaststätte nicht mehr geparkt werden könne. Der nicht ortskundige Besucher finde nicht ohne weiteres einen sicheren Fußweg von dem Parkplatz "Auf dem R. " zu der Gaststätte. Auf dem Grundstück seien bereits früher ständig Kraftfahrzeuge geparkt worden. Der Parkplatz dort habe nicht ausgereicht, obwohl auch die A. straße völlig zugestellt worden sei. Er liege zudem im Außenbereich. Mit seiner deshalb rechtswidrigen Genehmigung könnten die notwendigen Stellplätze dauerhaft nicht nachgewiesen werden. Alle Veranstaltungen in der Gaststätte lösten bis in die Morgenstunden Parksuchverkehr und Zu- und Abgangsverkehr aus. Damit seien die typischen störenden Geräusche verbunden, wie Unterhaltungen auf der Straße, Türenschlagen, Hupen, Anfahrgeräusche und laute, aus dem Auto dringende Musik. Diese Auswirkungen des Verkehrs seien entscheidungserheblich. Die Gaststätte sei nach ihrem Umfang und ihrer Zweckbestimmung auf einen überregionalen Einzugsbereich ausgerichtet. Aus ihm ergebe sich der Zu- und Abfahrtsverkehr sowie der Parksuchverkehr. Er dürfe aus dem baurechtlichen Entscheidungsprogramm nicht mit der Begründung ausgeblendet werden, die anstehenden Probleme ließen sich in einem nachfolgenden gaststätten- oder immissionsschutzrechtlichen Verfahren lösen. Durch baurechtliche Bestimmungen sei das Störpotential in keiner Weise erfaßt. Ferner wirkten von der Gaststätte selbst Geräusche auf sein Grundstück ein, nämlich Wortfetzen oder Sätze aus dem Biergarten, insbesondere Gelächter. Auf seinem Grundstück seien Musikgeräusche aus dem Obergeschoß der Gaststätte zu hören. Die Grenzwerte der TA-Lärm würden bei Veranstaltungen in der Gaststätte bei weitem überschritten. 23 Der Kläger beantragt, 24 das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klageantrag zu erkennen. 25 Der Beklagte beantragt, 26 die Berufung zurückzuweisen. 27 Die Beigeladene beantragt, 28 die Berufung zurückzuweisen. 29 Sie verteidigt das angefochtene Urteil, insbesondere die darin enthaltenen Feststellungen zur Eigenart der näheren Umgebung. Sie hebt insbesondere hervor, auf dem Hof M. werde noch in nennenswertem Umfang landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt. Die Nachbarn könnten durch den Betrieb der Gaststätte nicht beeinträchtigt werden. Vor dem Grundstück des Klägers gebe es keine Stellplätze mehr. Der Parkplatz an der Straße "Auf dem R. " werde von den Besuchern angenommen. Seit seiner Errichtung gebe es in der A. straße keinen Parksuchverkehr mehr. Sie weise am Eingang der A. straße durch ein großes beleuchtetes Schild auf die Parkplätze außerhalb der A. straße hin. Bei Feiern im Obergeschoß sei am Eingang der A. straße ein Parkwächter postiert. Er lasse keine Gäste in die A. straße einfahren. 30 Der Berichterstatter hat die Örtlichkeit in Augenschein genommen. 31 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verfahrensakte 10 A 984/99, der in diesem Verfahren und im Verfahren 10 A 984/99 vorgelegten Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie des Oberkreisdirektors des Kreises U. , der Planurkunde zum Bebauungsplan U. -K. Nr. 1 und der Aufstellungsvorgänge hierzu. Sämtliche Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. 32 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 33 Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage zu Recht abgewiesen. Die Baugenehmigung des Beklagten vom 4. April 1996 verletzt in der Gestalt der Baugenehmigung vom 13. Oktober 1998 sowie des hierzu ergangenen zweiten Änderungsbescheids vom 11. November 1998 und des Widerspruchsbescheids des Oberkreisdirektors des Kreises U. vom 15. August 1996 den Kläger nicht in seinen eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte hat mit der Erteilung der Baugenehmigung in der für sie maßgeblichen Fassung nicht gegen solche öffentlich-rechtlichen Vorschriften verstoßen, die auch dem Schutze des Klägers als Nachbarn zu dienen bestimmt sind. 34 Ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts liegt nicht (mehr) vor. Als solche Vorschrift kam allein § 51 Abs. 8 BauO NRW in Betracht. Nach dieser Vorschrift müssen unter anderem Stellplätze so angeordnet und ausgeführt werden, daß ihre Benutzung die Gesundheit nicht schädigt und Lärm oder Gerüche das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung nicht über das zumutbare Maß hinaus stören. 35 Gegen diese Vorschrift hätten nach ihrer Anordnung und Ausführung die zehn Stellplätze verstoßen können, die südlich des Grundstücks des Klägers angelegt werden durften. Insoweit hat der Beklagte die streitige Baugenehmigung vom 4. März 1996 jedoch durch seinen zweiten Änderungsbescheid vom 11. November 1998 aufgehoben (Nr. 1 des Änderungsbescheids). Diese Teilaufhebung der Baugenehmigung ist wirksam. Der zweite Änderungsbescheid ist bestandskräftig. Die Beigeladene hat ihn nicht angefochten. 36 Nicht bestandskräftig ist allerdings die Baugenehmigung des Beklagten vom 13. Oktober 1998. Ein Nachbar hat gegen sie Klage erhoben, über die das Verwaltungsgericht noch nicht entschieden hat. Mit der Baugenehmigung vom 13. Oktober 1998 hat der Beklagte die Anlage eines Parkplatzes westlich der F. Straße als Ersatz für die wegfallenden Stellplätze östlich der A. straße genehmigt. Durch seinen zweiten Änderungsbescheid vom 11. November 1998 hat der Beklagte seine ursprüngliche Baugenehmigung vom 4. April 1996 um eine weitere - wohl als Auflage zu verstehende - Regelung ergänzt. Er hat der Beigeladenen aufgegeben, als Ersatz für die wegfallenden Stellplätze an der A. straße zehn von den insgesamt sechzehn Stellplätzen tatsächlich anzulegen, die er mit dem Bauschein vom 13. Oktober 1998 genehmigt hat (Nr. 2 des Änderungsbescheids). Während die Baugenehmigung vom 13. Oktober 1998 der Beigeladenen nur erlaubt, den Parkplatz mit sechzehn Stellplätzen anzulegen, macht der zweite Änderungsbescheid der Beigeladenen die Anlage von zehn Stellplätzen zur Pflicht, damit insgesamt die erforderliche Zahl notwendiger Stellplätze für das genehmigte Vorhaben erhalten bleibt. Trotz dieses Zusammenhangs macht der zweite Änderungsbescheid aber die Teilaufhebung der Baugenehmigung vom 4. April 1996 nicht von der Bestandskraft der Baugenehmigung vom 13. Oktober 1998 abhängig. Lediglich die bauaufsichtliche Anordnung, die (jetzt nicht mehr genehmigten und deshalb formell illegalen) Stellplätze an der A. straße stillzulegen, trifft die Beigeladene erst einen Monat nach Fertigstellung der ersatzweise anzulegenden Stellplätze (Nr. 3 des Änderungsbescheids). Hingegen wirkt die Teilaufhebung der Baugenehmigung vom 4. April 1996 zu Lasten der Beigeladenen sofort mit dem zweiten Änderungsbescheid. Sie knüpft weder an die tatsächliche Verwirklichung der Baugenehmigung vom 13. Oktober 1998 noch an deren Bestandskraft an. 37 Der Senat hat nicht nachzuprüfen, ob die Beigeladene der bauaufsichtlichen Anordnung in dem zweiten Änderungsbescheid vom 11. November 1998 nachgekommen ist und die Stellplätze südlich des Grundstücks des Klägers inzwischen dauerhaft und vollständig stillgelegt hat. Die Stellplätze mögen teilweise noch benutzbar sein. Obwohl sie mit Ketten und Blumenkübeln abgesperrt sind, können nach dem Augenschein Kraftfahrzeuge möglicherweise jedenfalls in Fahrtrichtung längst der Straße abgestellt werden, wenn sie auch die Straße oder deren Seitenstreifen in Anspruch nehmen. Die Parkplätze mögen ferner wieder benutzbar gemacht werden können, weil die Absperrung ohne Aufwand versetzt werden kann. Ihre Benutzung ist aber von der allein streitigen Baugenehmigung vom 4. April 1996 nicht mehr gedeckt. Für den Erfolg der Nachbarklage kommt es allein darauf an, ob die Regelungen der Baugenehmigung gegen nachbarschützende Vorschriften verstoßen. Gegenstand des Klageverfahrens ist allein der geltend gemachte Anspruch auf Aufhebung dieser Baugenehmigung. Es kommt hingegen nicht darauf an, ob die Beigeladene der Baugenehmigung und ihren Auflagen nachkommt. Gegenstand des Verfahrens ist nicht ein allfälliger Anspruch des Klägers darauf, der Beklagte möge bauaufsichtlich einschreiten, um die Baugenehmigung hier in der Gestalt des zweiten Änderungsbescheids durchzusetzen. 38 Von den anderen noch genehmigten Stellplätzen können nach ihrer Lage von vornherein keine Auswirkungen auf das Grundstück des Klägers ausgehen, wie sie in § 51 Abs. 8 BauO NRW beschrieben sind. Das macht der Kläger auch nicht geltend. 39 Die Baugenehmigung des Beklagten vom 4. April 1996 verstößt in ihrer maßgeblichen Fassung nicht gegen öffentlich- rechtliche Vorschriften des Bauplanungsrechts, die dem Kläger Nachbarschutz gewähren. Dies gilt sowohl für den Fall, daß der Bebauungsplan U. -K. Nr. 1 "An den T. " (noch) wirksam ist, wie auch für den Fall, daß der Bebauungsplan nicht mehr wirksam sein sollte. 40 Ist der Bebauungsplan wirksam, ist das Vorhaben der Beigeladenen mit dessen Festsetzungen vereinbar und daher nach § 30 Abs. 1 BauGB zulässig. Die angefochtene Baugenehmigung verstößt nicht gegen die nachbarschützende Festsetzung über die Art der baulichen Nutzung. Der Bebauungsplan setzt als Art der baulichen Nutzung "Dorfgebiet" fest. Das streitige Gasthaus ist in dem festgesetzten Dorfgebiet zulässig. 41 Auf den Bebauungsplan findet die Baunutzungsverordnung in der Fassung ihrer Bekanntmachung vom 26. November 1968 (BGBl I S. 1237) Anwendung. Der Rat der Stadt U. hat den Bebauungsplan in seiner Sitzung vom 23. Januar 1974 als Satzung beschlossen. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO 1968 waren in einem Dorfgebiet Schank- und Speisewirtschaften zulässig. Die späteren Fassungen der Baunutzungsverordnung enthalten dieselbe Vorschrift. 42 § 5 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO 1968 beschränkte die Zulässigkeit von Schank- und Speisewirtschaften nicht auf nicht störende Betriebe dieser Art, namentlich nicht auf Schank- und Speisewirtschaften, die nur der Versorgung des (Dorf-) Gebiets dienten. Im Dorfgebiet waren vielmehr Schank- und Speisewirtschaften unbeschränkt, namentlich unabhängig von ihrer Größe zulässig. In einem Dorfgebiet sind (und waren) grundsätzlich Schank- und Speisewirtschaften zulässig, die nicht (nur oder überwiegend) der Versorgung des Gebiets dienen, 43 vgl. insbesondere Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 4. Dezember 1995 - 4 B 258.95 - BRS 57 Nr. 70. 44 Nach dem Wortlaut des § 5 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO 1968 sind Schank- und Speisewirtschaften im Dorfgebiet ohne Einschränkung zulässig. Dieselbe Regelung enthalten § 4 a Abs. 2 Nr. 2, § 6 Abs. 2 Nr. 3 und § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO für das besondere Wohngebiet, das Mischgebiet und das Kerngebiet. Dagegen sind im Kleinsiedlungsgebiet und im allgemeinen Wohngebiet nur Schank- und Speisewirtschaften zulässig, die der Versorgung des Gebiets dienen (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 und § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO). Im reinen Wohngebiet dürfen sie überhaupt nicht zugelassen werden (vgl. § 3 BauNVO). Der Verordnungsgeber hat damit die Zulässigkeit von Gaststätten in sämtlichen für sie in Frage kommenden Baugebieten besonders geregelt. Beschränkungen hat er nur für das Kleinsiedlungsgebiet sowie für das reine und das allgemeine Wohngebiet vorgesehen. In den übrigen Baugebieten sind sie dagegen grundsätzlich ohne Einschränkung zulässig. Diese aus dem Wortlaut und der Systematik der Baunutzungsverordnung gewonnene Auslegung bezieht sich schon auf die Baunutzungsverordnung in der Fassung von 1968. Sie wich - soweit hier von Interesse - in Wortlaut und Systematik nicht von den späteren Fassungen der Baunutzungsverordnung ab. Das aus dem Wortlaut und dem System der Baunutzungsverordnung gewonnene Ergebnis bedarf für das Dorfgebiet nicht deshalb einer Korrektur, weil eine unbeschränkte Zulassung von Gaststätten mit der Zweckbestimmung dieses Baugebiets nicht vereinbar wäre. Das Dorfgebiet ist kein ländlich geprägtes Wohngebiet, sondern ein ländliches Mischgebiet. 45 So bereits Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 7. September 1995 - 4 B 200.95 - BRS 57 Nr. 71; ferner Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 4. Dezember 1995 - 4 B 258.95 - BRS 57 Nr. 70. 46 Insbesondere § 5 Abs. 1 BauNVO in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BauNVO 1990) macht deutlich, daß das Dorfgebiet in gleicher Weise der Unterbringung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von Handwerk und Gewerbe dient. Der wesentliche Unterschied zum Mischgebiet besteht nur darin, daß im Dorfgebiet land- und forstwirtschaftliche Betriebe nicht nur zulässig sind, sondern einen Vorrang vor den übrigen Nutzungsarten haben. Dies bedeutet jedoch nicht, daß nur solche Gewerbebetriebe zulässig sind, die in irgendeiner Weise der Land- und Forstwirtschaft zu- oder untergeordnet sind und in diesem Sinne der Versorgung des Dorfgebiets dienen. Diese Neufassung des § 5 Abs. 1 BauNVO verdeutlicht nur das, was sich schon den früheren Fassungen der Vorschrift als Charakter des Dorfgebiets entnehmen ließ. 47 Das mit den Festsetzungen des Bebauungsplans vereinbare Vorhaben der Beigeladenen ist nicht ausnahmsweise nach § 15 Abs. 1 BauNVO unzulässig. Nach dieser Vorschrift sind in dem Baugebiet an sich zulässige bauliche Anlagen im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage , Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen oder wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. Die Lage oder der Umfang einer baulichen Anlage, besonders aber die von ihr ausgehenden Störungen und Belästigungen können sich auf das nachbarliche Verhältnis der Planbetroffenen auswirken. Insoweit ist nach § 15 Abs. 1 BauNVO Rücksicht auf nachbarliche Belange zu nehmen. In diesen Tatbestandsmerkmalen des § 15 Abs. 1 BauNVO ist das Gebot der Rücksichtnahme verankert. Insoweit kommt der Vorschrift nachbarschützende Wirkung zu. 48 Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, um so mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, um so weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Dabei kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalles wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zumutbar ist. Die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität seiner Beeinträchtigung, die Interessen des Bauherrn, und das, was beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist, sind gegeneinander abzuwägen. 49 Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 5. August 1983 - 4 C 96.79 - BRS 40 Nr. 4. 50 Die Schank- und Speisewirtschaft der Beigeladenen widerspricht nach ihrer Zweckbestimmung nicht der Eigenart des Baugebiets. 51 Bei der Prüfung der Frage, ob ein Vorhaben der Eigenart des Baugebiets widerspricht, können die in diesem Baugebiet allgemein zulässigen oder ausnahmsweise zulassungsfähigen Anlagen und Nutzungen weder generell in Frage gestellt noch können bestimmte Arten von Nutzungen für unzulässig erklärt werden. Die Baugenehmigungsbehörde darf im Wege der Zulassung eines konkreten Vorhabens oder seiner Ablehnung die planerische Entscheidung der Gemeinde nicht im nachhinein korrigieren. Nicht bei jeder Abweichung von der Eigenart des Baugebiets ist bereits ein Widerspruch im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO anzunehmen. Von Bedeutung sind nur solche Abweichungen, die sich bezogen auf die einzelnen Merkmale des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO im Verhältnis zu den Vorhaben, die nach dem Bebauungsplan zulässig sind und die Eigenart des Baugebiets bestimmen, als Mißgriff darstellen. 52 Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 22. November 1984 - 4 B 244.84 - BRS 42 Nr. 206 53 Ein Widerspruch zur Eigenart des Baugebiets läßt sich deshalb entgegen der Auffassung des Klägers nicht allein mit dem Hinweis begründen, die genehmigte Gaststätte sei nach ihrer Zweckbestimmung auf einem überregionalen Einzugsbereich ausgerichtet. Das Dorfgebiet ist als ländliches Mischgebiet nach seiner Eigenart offen für die Aufnahme von Gewerbebetrieben, die nicht mehr nur der Versorgung des Gebiets dienen, sondern einen überörtlichen Bezug aufweisen. Gaststätten mit einem überregionalen Einzugsbereich und dem damit einhergehenden Verkehrsaufkommen widersprechen nicht schon um deswillen der Eigenart eines Dorfgebiets. 54 Die Schank- und Speisewirtschaft der Beigeladenen widerspricht nach ihrer Lage und ihrem Umfang nicht der Eigenart des Baugebiets. 55 Ist in dem einschlägigen Bebauungsplan ein Mischgebiet oder ein Dorfgebiet festgesetzt, kann sich das Baugebiet im Zuge der tatsächlichen Verwirklichung des Bebauungsplans dahin entwickeln, daß die störempfindliche Wohnnutzung, die in dem Baugebiet gleichberechtigt zulässig ist, sich in bestimmten Teilbereichen des Baugebiets konzentriert. Die Genehmigung eines Gewerbebetriebs mit dorfgebietstypischem Störpotential, der in dem Baugebiet an sich zulässig ist, kann nach seiner Lage im Baugebiet dessen Eigenart widersprechen, wenn er in einem Teilbereich zugelassen wird, der überwiegend durch Wohnnutzung geprägt ist, und dadurch erstmals Nutzungskonflikte in diesen Bereich hineinträgt, der gegen Störungen besonders empfindlich ist. Eine solche Betrachtung nach Teilbereichen ist der Baunutzungsverordnung auch sonst nicht fremd. So sind Vergnügungsstätten beispielsweise nur in solchen Teilen eines Mischgebiets zulässig, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind (§ 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO). 56 Der Ansatz bedarf aber keiner weiteren Vertiefung. Von ihm aus läßt sich hier nicht begründen, daß die Schank- und Speisewirtschaft der Beigeladenen nach ihrer Lage der Eigenart des Baugebiets widerspricht. Sie wird nicht in einem Teilbereich des Dorfgebiets verwirklicht, der überwiegend durch Wohnnutzung geprägt wird. Für sie werden vielmehr Gebäude umgenutzt, die zu einer im übrigen noch bewirtschafteten landwirtschaftlichen Hofstelle gehören. Zu dem Betrieb gehören eine Getreidetrocknungsanlage und ein landwirtschaftlicher Maschinenpark. Mit ihren umfangreichen Gebäuden und ihren betrieblichen Aktivitäten prägt die Anlage ihre Umgebung. Mit der Zulassung der Schank- und Speisewirtschaft der Beigeladenen dringt nicht erstmals eine störende Nutzung in einen bislang ruhigen, durch Wohnnutzung geprägten Bereich ein. Zudem wird die Schank- und Speisewirtschaft in einem Gebäude der Hofstelle verwirklicht, das nach seiner Lage der Wohnbebauung nördlich und östlich der Hofstelle abgewandt ist. Es kommt danach nicht darauf an, welche gewerblichen Nutzungen welchen Störgrades zusätzlich in die Wohnbebauung der näheren Umgebung eingestreut sind. 57 Der Baukörper und seine Nutzung sind nicht so auf dem Grundstück angeordnet, daß sich daraus nach der Lage des Vorhabens im Verhältnis zur unmittelbar benachbarten Umgebung ein Widerspruch zur Eigenart des Baugebiets ergibt. Ebensowenig wirkt unter diesem Gesichtspunkt das genehmigte Vorhaben mit Belästigungen oder Störungen unzumutbar auf die nähere Umgebung ein. 58 Das gilt zum einen für die Nutzung des Obergeschosses als Veranstaltungsraum. Dessen Fenster sind zwar in Richtung auf die A. straße, ferner in Richtung auf die Wohnbebauung jenseits des Teiches ausgerichtet. Der Beklagte hat aber der Beigeladenen durch eine Nebenbestimmung zu seiner Baugenehmigung aufgegeben, während einer Nutzung des Veranstaltungsraumes im Obergeschoß die Fenster in der Giebelwand (also in Richtung auf das Grundstück des Klägers) und an der Nord-West-Seite geschlossen zu halten. Durch geeignete technische Vorrichtungen muß die Beigeladene ein Öffnen der Fenster durch Unbefugte verhindern. Sie hat zur Lüftung des Raumes eine Lüftungsanlage einzubauen. Diese Nebenbestimmung ist ausreichend und geeignet, zu verhindern, daß bei Veranstaltungen im Obergeschoß Lärm (Gespräche, Musik) durch geöffnete Fenster in Richtung auf die angrenzende Wohnbebauung dringt. Daß das Grundstück des Klägers bei geschlossenen Fenstern noch durch Lärm aus der Gaststätte betroffen sein könnte, ist nicht zu erwarten. Sein Grundstück liegt rund 70 m von der Giebelwand des Gebäudes entfernt. Von seinem Wohnhaus aus gesehen wird das Gebäude der Schank- und Speisewirtschaft durch den Nordflügel der Hofanlage M. abgedeckt. Der Sachverständige, den die Beigeladene eingeschaltet hat, hat in seinem Gutachten vom 25. Juli 1995 schon für die näher gelegene Wohnbebauung jenseits der A. straße festgestellt, durch die Nutzung des Obergeschosses als Veranstaltungsraum würden dort die Lärmrichtwerte für Dorfgebiete nicht überschritten. 59 Keine unzumutbaren Beeinträchtigungen für die Wohnnutzung des Grundstücks des Klägers sind zum anderen durch die Lage des Biergartens zu erwarten. Er wird, zwar nur teilweise, durch den zu errichtenden Schallschirm abgeschirmt. Dieser Schallschirm dient in erster Linie dem Schutz der Wohnbebauung jenseits der A. straße. Das Grundstück des Klägers liegt aber 75 m und weiter von dem Biergarten entfernt. Bei dieser Entfernung hat der Gutachter offenbar von vornherein keine unzumutbaren Beeinträchtigungen mehr erwartet. Die Betriebszeit des Biergartens ist nach der mitgenehmigten Baubeschreibung auf die Zeit bis 22.00 Uhr begrenzt. 60 Die genehmigte Schank- und Speisewirtschaft der Beigeladenen widerspricht nicht nach ihrem Umfang der Eigenart des Baugebiets. Sie verfügt insgesamt über 128 Sitzplätze. Davon entfallen auf die Gaststätte im Erdgeschoß 20 Sitzplätze und 36 Sitzplätze auf das dort eingerichtete Restaurant. Der Raum im Obergeschoß wird nur für Veranstaltungen genutzt. Er hat mit 72 Sitzplätzen für Veranstaltungen wie Familienfeiern, Betriebsfeiern oder Vereinsfeiern keine ungewöhnliche Größe, die den Rahmen dessen sprengt, was in einem Dorfgebiet als Veranstaltungssaal (auch mit überörtlichem Bezug) üblich ist. 61 Eine bauliche Anlage kann im Einzelfall nach ihrem Umfang der Eigenart des Baugebiets widersprechen, wenn sie aufgrund der Folgewirkungen rücksichtslos wirkt, die mit einer funktionsgerechten Nutzung der Anlage notwendig einhergehen, beispielsweise im Hinblick auf einen verstärkten Zu- und Abgangsverkehr, 62 vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. August 1998 - 4 C 5/98 - NVwZ 1999, 523, zum Gebot der Rücksichtnahme im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB. 63 Nach dem Regelungsinhalt der Baugenehmigung ist aber das Problem des Zu- und Abgangsverkehrs in nachbarverträglicher Weise geregelt. Der Beklagte hat die Stellplätze für das Vorhaben im wesentlichen aus dem Bereich herausgenommen, der einer verdichteten Wohnbebauung benachbart ist. Die Stellplätze sind auf zwei Parkplätze an der F. Straße, der Hauptdurchgangsstraße durch den Ort K. , verlagert. Werden diese Parkplätze genutzt, kommt es nicht mehr zu einem erheblichen Zu- und Abgangsverkehr in der A. straße. Nächtliche Ruhestörungen durch abfahrende Autos werden vermieden. Ob das Vorhaben rücksichtslos wirkt, ist nach diesem Regelungsinhalt der Baugenehmigung zu beurteilen, wie das Verwaltungsgericht mit Recht hervorgehoben hat. 64 Der Senat kann offenlassen, ob ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme indiziert ist, wenn dem Vorhaben notwendige Stellplätze fehlen, 65 vgl. hierzu: Hessischer VGH, Beschluß vom 14. Dezember 1992 - 4 TH 1204/92 - BRS 55 Nr. 171; Niedersächsisches OVG, Beschluß vom 14. März 1997 - 1 M 6589/96 - Baurecht 1997, 983; OVG NRW, Urteil vom 10. Juli 1998 - 11 A 7238/95 - Baurecht 1999, 237. 66 Wird der von einem Bauvorhaben ausgelöste ruhende Verkehr nicht durch Regelungen der Baugenehmigung bewältigt, werden unter Umständen nicht nur Belange der Allgemeinheit, sondern auch rechtlich geschützte Interessen der Nachbarn berührt. Nach der Lage des Vorhabens kann der von ihm ausgelöste ruhende Verkehr zwangsläufig in öffentliche Straßen abgedrängt werden, an die störempfindliche Wohnnutzung angrenzt. Dadurch können Störungen in die Umgebung hineingetragen werden, und zwar unmittelbar als Folge der Baugenehmigung und ihrer defizitären Regelung. Eine solche Lage besteht hier nach dem Inhalt der Baugenehmigung jedoch nicht. Die Beigeladene hat Stellplätze anzulegen, die nach ihrer Zahl den einschlägigen Richtlinien für den Stellplatzbedarf (Anlage zu Nr. 51.11 der Verwaltungsvorschrift zur Landesbauordnung, Runderlaß des Ministeriums für Bauen und Wohnen vom 24. Januar 1997, MBl. NRW S. 190, 234) entsprechen. Diese Richtzahlen beruhen auf gesicherter Erfahrung und sind als sachverständig festgestellte Erfahrungswerte zu beachten, 67 vgl. beispielsweise OVG NRW, Urteil vom 24. Juli 1995 - 10 A 2628/91 -. 68 Der Beklagte ist dabei von den Richtzahlen für Gaststätten mit überörtlicher Bedeutung ausgegangen. Aus der insoweit vorgegebenen Bandbreite hat er den Höchstwert zugrundegelegt. Darüber hinaus kann die Beigeladene aufgrund der ihr erteilten Baugenehmigung vom 13. Oktober 1998 bei deren voller Ausnutzung mehr Stellplätze anlegen, als nach den Richtzahlen notwendig sind. 69 Der Parkplatz an der Straße Auf dem R. und die dort anzulegenden Stellplätze stehen dem Gasthaus der Beigeladenen nach dem Inhalt der erteilten Baugenehmigungen auf Dauer zur Verfügung. Nur auf den Inhalt der Genehmigungen kommt es an. Die Baugenehmigung vom 13. Oktober 1998 für die Errichtung des Parkplatzes an der Straße "Auf dem R. " ist schon ihrem eigenen Inhalt mit der Baugenehmigung vom 4. April 1996 für den Umbau und die Umnutzung des Stalles zu einem Gasthaus rechtlich verknüpft. Der Beklagte hat die Errichtung des Parkplatzes an der Straße Auf dem R. ausdrücklich als Ersatz für die Stellplätze genehmigt, die östlich der A. straße und südlich des Grundstücks des Klägers angelegt waren, aber wegfallen sollten. Die rechtliche Verbindung zwischen beiden Baugenehmigungen wird ferner durch den zweiten Änderungsbescheid vom 11. November 1998 bewirkt. Die Anlage der Stellplätze an der Straße "Auf dem R. " und die Umnutzung des ehemaligen Stalles zu einem Gasthaus bilden mithin ein einheitliches Bauvorhaben. 70 Zwar ist die Baugenehmigung vom 13. Oktober 1998 noch nicht bestandskräftig. Sie dürfte objektiv rechtswidrig sein. Der Parkplatz Auf dem R. wird offensichtlich im Außenbereich angelegt und dürfte dort als sonstiges Vorhaben im Verständnis von § 35 Abs. 2 BauGB planungsrechtlich unzulässig sein. Dem möglichen Erfolg der bereits anhängigen Nachbarklage braucht der Senat nicht weiter nachzugehen. Auf die Nachbarklage könnte die Baugenehmigung vom 13. Oktober 1998 nicht allein deshalb aufgehoben werden, weil das Vorhaben im Außenbereich verwirklicht wird, ohne dort nach § 35 Abs. 2 BauGB zulässig zu sein. Es käme vielmehr darüber hinaus darauf an, ob der Parkplatz öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB deshalb beeinträchtigt, weil seine Benutzung schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann, die sich im Verhältnis zum klagenden Nachbarn und der Nutzung seines Grundstücks als rücksichtslos darstellen. 71 Die bloße, hier nicht näher zu untersuchende Möglichkeit, jene Nachbarklage könne Erfolg haben, führt im Verhältnis zum Kläger nicht zur Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung vom 4. April 1996 in ihrer maßgeblichen Gestalt. Sollte die Baugenehmigung vom 13. Oktober 1998 auf die Nachbarklage hin aufgehoben werden, wird die Baugenehmigung vom 4. April 1996 rechtswidrig, weil die für das Vorhaben notwendigen Stellplätze nicht mehr nachgewiesen sind. Die Baugenehmigung ist dann insgesamt aufzuheben, wenn auf die anhängige Nachbarklage hin eine isolierte Aufhebung der Baugenehmigung vom 13. Oktober 1998 überhaupt rechtlich möglich ist und nicht durch die vom Beklagten bewirkte rechtliche Verbindung beider Baugenehmigungen ausgeschlossen wird. 72 Der Senat hat keine Anhaltspunkte dafür, die anzulegenden notwendigen Stellplätze könnten nur auf dem Papier stehen, von den Gästen der Schank- und Speisewirtschaft tatsächlich aber nicht angenommen werden. Einer der beiden Parkplätze liegt im Einmündungsbereich der A. straße in die F. Straße unmittelbar südlich des Grundstücks mit dem "Landhaus E. ". Dieser Parkplatz reicht mit seinen 17 Stellplätzen aus, den notwendigen Bedarf an Stellplätzen für die Gaststätte und das Restaurant im Erdgeschoß zu decken. Hinzu kommen ohnedies noch die fünf Stellplätze an der Giebelseite des Gebäudes. Von beiden Parkplätzen aus ist das Gasthaus der Beigeladenen auf kurzem Weg bequem zu erreichen. Nach ihrer Lage und Entfernung zum Gasthaus bieten beide Parkplätze keinen Anreiz, statt ihrer Benutzung nach einer Parkmöglichkeit in der A. straße namentlich noch nördlich der Hofanlage M. in der Nähe des Hauses des Klägers zu suchen. Sehr viel bequemer ist auch von dort die Gaststätte nicht zu erreichen. Der zweite Parkplatz westlich der F. Straße und südlich der Straße "Auf dem R. " liegt mit 180 m ebenfalls nicht sehr weit von der Gaststätte entfernt. Die Beigeladene kann auf ihn insbesondere zurückgreifen, um den Bedarf bei Veranstaltungen im Obergeschoß zu decken. Veranstaltungen im Obergeschoß finden als geschlossene Veranstaltungen statt. Dies ist in der mitgenehmigten Betriebsbeschreibung festgelegt. Für die jeweilige Veranstaltung ist ein Vertrag mit dem Betreiber abzuschließen. Darin kann die Beigeladene regeln, daß für die jeweilige Veranstaltung nur Parkplätze am Teich/F. Straße und an der Straße "Auf dem R. " zur Verfügung stehen. Auch dies ist in der mitgenehmigten ergänzenden Betriebsbeschreibung so vorgesehen. Dadurch hat die Beigeladene oder der jeweilige Betreiber des Gasthauses die Möglichkeit, den Gastgeber der Veranstaltung und dessen Gäste auf die sonst vielleicht unbequemeren und deshalb eher gemiedenen Parkplätze an der Straße "Auf dem R. " zu verweisen. Die vertragliche Abrede mit dem Gastgeber bietet zugleich dem einzusetzenden Parkwächter die zwar nicht öffentlich-rechtliche, aber zivilrechtliche Grundlage, Gäste der Veranstaltung auf die für sie allein zur Verfügung stehenden Parkmöglichkeiten außerhalb der A. straße zu verweisen. Zwar werden auch bei Veranstaltungen im Obergeschoß Gäste zunächst mit dem Kraftfahrzeug an dem Gasthaus vorfahren, damit der Fahrer die anderen Insassen dort absetzen kann, bevor er für das Kraftfahrzeug einen Parkplatz anfährt. Ein solches Verhalten ist bei lebensnaher Betrachtung zu erwarten, zumal bei schlechtem Wetter oder älteren Gästen. Ein damit verbundenes Wenden der Fahrzeuge in der A. straße geht nicht über das Maß an Störungen hinaus, das in einem Dorfgebiet hingenommen werden muß. Ein störungsfreies Wohnen kann dort nicht erwartet werden. Daß bei Vorfahrten vor der Gaststätte das Kraftfahrzeug erst in Höhe des Hauses des Klägers gewendet wird, ist im übrigen nicht zwangsläufig. Der Kläger schildert solche Wendevorgänge auch nur im Zusammenhang mit dem Versuch, in der A. straße selbst noch einen freien Parkplatz von den dort früher vorhandenen zu finden. 73 Danach besteht weder von der Zahl der Stellplätze noch von ihrer Lage her die Befürchtung, der durch das Vorhaben ausgelöste ruhende Verkehr werde zwangsläufig in die A. straße abgedrängt und dort zu einer Störung der Wohnruhe, namentlich vor dem Haus des Klägers, führen. Jedenfalls wenn nach dem Inhalt der Baugenehmigung in dieser Weise für eine nachbarverträgliche Unterbringung des ruhenden Verkehrs gesorgt ist, erweist sich ein Vorhaben auch unter dem Gesichtspunkt des durch ihn ausgelösten Zu- und Abgangsverkehrs als rücksichtsvoll. 74 Ist der Bebauungsplan unwirksam, richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 BauGB. 75 Der Bebauungsplan könnte funktionslos und dadurch nachträglich unwirksam geworden sein. 76 Bebauungspläne können nur in äußerst seltenen Fällen funktionslos sein. Eine bauplanerische Festsetzung tritt nur dann außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt. Diese Tatsache muß zudem so offensichtlich sein, daß ein Vertrauen in die Fortgeltung der Festsetzung keinen Schutz verdient. Entscheidend ist, ob die jeweilige Festsetzung noch geeignet ist, im Geltungsbereich des Bebauungsplans einen sinnvollen Beitrag zur städtebaulichen Ordnung zu leisten und deshalb im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB nach wie vor erforderlich ist. Die Plankonzeption, die einer Festsetzung zugrunde liegt, wird aber nicht schon dann sinnlos, wenn sie nicht mehr überall im Plangebiet umgesetzt werden kann, 77 so unter Zusammenfassung seiner bisherigen Rechtsprechung Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 3. Dezember 1998 - 4 CN 3.97 - Baurecht 1999, 601, 603. 78 Eine Funktionslosigkeit des Bebauungsplans kommt in Betracht, wenn im Baugebiet die vorwiegende Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe im Sinne des § 5 Abs. 1 BauNVO 1968 auf Dauer ausgeschlossen wäre und sich die Festsetzung eines Dorfgebiets deshalb nicht mehr verwirklichen ließe. Im Plangebiet ist als einziger landwirtschaftlicher Betrieb der Hof M. vorhanden. Dieser Hof ist auch dann Wirtschaftsstelle eines landwirtschaftlichen Betriebs, wenn der Hof - wie der Kläger behauptet, nur noch im Nebenerwerb betrieben wird. Im übrigen sind die Baumöglichkeiten, die der Bebauungsplan bietet, durch die Errichtung von Wohnhäusern ausgenutzt. Soweit Gewerbebetriebe mit ihren Gebäuden im Plangebiet vorhanden sind, sind diese Gebäude und Grundstücke nach ihrem Zuschnitt nicht geeignet, einen landwirtschaftlichen Betrieb aufzunehmen. Die vom Beklagten weiter erwähnten landwirtschaftlichen Betriebe liegen außerhalb des Plangebiets an dessen Rand. Danach erscheint es auf absehbare Zeit ausgeschlossen, daß über den vorhandenen Hof M. hinaus im Plangebiet weitere Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe verwirklicht werden. Der Hof M. seinerseits verfügt über einen erheblichen immer noch landwirtschaftlich genutzten Gebäudebestand. Jedenfalls für einen Teilbereich des Plangebiets könnte deshalb von einem gleichberechtigten Nebeneinander von Wohnen und landwirtschaftlichen Betrieben noch die Rede sein und insoweit den Eintritt einer Funktionslosigkeit des Bebauungsplans verhindern. Das bedarf indes keiner Entscheidung. 79 Wäre der Bebauungsplan funktionslos und deshalb außer Kraft getreten, käme dem Kläger wie im Falle der Wirksamkeit des Bebauungsplans kein Nachbarschutz im Sinne eines Anspruchs auf Wahrung der Gebietsart zu. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des streitigen Vorhabens richtete sich nach § 34 BauGB. Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem bestimmten Baugebiet im Sinne der Baunutzungsverordnung, richtet sich die Zulässigkeit des Vorhabens gemäß § 34 Abs. 2 BauGB nach den jeweils einschlägigen Bestimmungen der Baunutzungsverordnung. Ebenso wie die Festsetzung eines Baugebiets in einem Bebauungsplan vermitteln diese Vorschriften dem Nachbarn Schutz dagegen, daß die Eigenart der näheren Umgebung durch die Zulassung solcher Vorhaben verändert wird, die nach der Art der Nutzung dort nicht zulässig sind. 80 Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16. September 1993 - 4 C 28.91 - BVerwGE 94, 151, 156. 81 Die Eigenart der näheren Umgebung entspricht jedoch keinem bestimmten Baugebiet nach der Baunutzungsverordnung, mit dessen danach entsprechend anwendbaren Bestimmungen das Vorhaben der Beigeladenen nicht vereinbar sein könnte. Nachbarschutz im Sinne einer Abwehr gebietsfremder Nutzungen stünde dem Kläger über § 34 Abs. 2 BauGB letztlich nur dann zu, wenn die Eigenart der näheren Umgebung nach den dort faktisch vorhandenen Nutzungen einem allgemeinen (oder reinen) Wohngebiet entspräche, in dem das genehmigte Gasthaus wegen seines überörtlichen Bezugs unzulässig wäre. Die vorhandenen Nutzungen ergeben jedoch kein allgemeines (oder gar reines) Wohngebiet. Eine solche Prägung der Umgebung verhindert jedenfalls die vorhandene und als solche noch genutzte Hofstelle. 82 Bei unterstellter Funktionslosigkeit des Bebauungsplans richtete die Zulässigkeit des Vorhabens sich vielmehr nach § 34 Abs. 1 BauGB. Die Eigenart der näheren Umgebung ist keinem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung eindeutig zuzuordnen. § 34 Abs. 1 BauGB gewährt Nachbarschutz ausschließlich nach Maßgabe des Gebots der Rücksichtnahme. Es ist in dem Begriff des Sich-Einfügens enthalten. 83 Das Vorhaben der Beigeladenen fügt sich nach der Art der Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein. 84 Die nähere Umgebung dürfte durch Gaststätten von auch überörtlicher Bedeutung mitgeprägt sein. In die nähere Umgebung dürfte das Grundstück mit der Gaststätte "O. K. " einzubeziehen sein. Diese Gaststätte verfügt nach dem äußeren Erscheinungsbild - im übrigen unstreitig - über größere Veranstaltungsräume. Nach dem gesamten Zuschnitt macht sie den Eindruck einer Gaststätte von auch überörtlicher Bedeutung. Selbst wenn derartige Vorhaben nicht schon zu dem Rahmen gehören, in den die Schank- und Speisewirtschaft der Beigeladenen sich einzufügen hätte, verstößt ihr Vorhaben nicht zu Lasten des Klägers gegen § 34 Abs. 1 BauGB. Überschreitet ein Vorhaben den aus der Umgebung ableitbaren Rahmen, kann es sich dennoch rücksichtsvoll in die Eigenart der Umgebung einfügen, es sei denn, es träte zu der vorhandenen Bebauung nicht in eine harmonische Beziehung. Davon ist auszugehen, wenn das Vorhaben die gegebene Situation verschlechtert, stört, belastet oder sonst nachteilig in Bewegung bringt, bewältigungsbedürftige Spannungen auslöst oder bereits vorhandene Spannungen erhöht, 85 Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. August 1998 - 4 C 5.98 - NVwZ 1999, 523. 86 Eine den Anforderungen des Gebots der Rücksichtnahme widersprechende Verschlechterung der Situation kann sich insbesondere aus dem Zu- und Abgangsverkehr ergeben, der durch ein Vorhaben ausgelöst wird. Insoweit und auch zu den anderen Kriterien des Gebots der Rücksichtnahme ergeben sich keine anderen Erwägungen, als sie zu § 15 Abs. 1 BauNVO anzustellen waren. Hierauf kann deshalb verwiesen werden. 87 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, der Ausspruch über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711, § 713 ZPO. 88 Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 132 Abs. 2 VwGO). 89