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Beschluss

9 L 12/14

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2014:0129.9L12.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die mit Bescheid der Städtischen Realschule I Stolberg vom 29. November 2013 ausge-sprochene Überweisung in eine parallele Klasse wird angeordnet. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,‑ € festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, 3 die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die mit Bescheid der T. S. T1. vom 29. No-vember 2013 ausgesprochene Überweisung in eine parallele Klasse anzuordnen, 4 ist zulässig. 5 Er erweist sich insbesondere nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO als statthaft, weil gemäß § 53 Abs. 3 Satz 2 SchulG ein Rechtsbehelf gegen eine Ordnungsmaßnahme im Sinne des § 53 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SchulG keine aufschiebende Wirkung hat. 6 Der Antrag ist auch begründet. 7 Die in einem auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerichteten Verfahren vorzunehmende Interessenabwägung fällt zugunsten des Antragstellers aus, weil dessen Interesse an der Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Überweisung in eine parallele Klasse überwiegt. Aufgrund der im Eilverfahren notwendigerweise nur summarischen Überprüfung bestehen ernstliche Zweifel ‑ diesen Maßstab legt die Kammer angesichts der sofortigen Vollziehbarkeit kraft Gesetzes in analoger Anwendung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO zugrunde ‑ an der Rechtmäßigkeit dieser Ordnungsmaßnahme. 8 Ernstliche Zweifel ergeben sich indes nicht mit Blick auf die Besetzung der Teilkonferenz. Auf die richtige Besetzung kommt es hier an, weil von einer Übertragung der Entscheidungsbefugnis seitens der Schulleiterin auf die Teilkonferenz gemäß § 53 Abs. 6 Satz 2 SchulG auszugehen ist. Besagter Bescheid enthält nämlich lediglich die Bekanntgabe des Beschlusses der Teilkonferenz vom 27. November 2013; zudem hat die Schulleiterin an der Sitzung teilgenommen, ohne sich die Entscheidung über die Ordnungsmaßnahme vorzubehalten. Zur Besetzung der Teilkonferenz gehört nach § 53 Abs. 6 Satz 2 und Abs. 7 Satz 2 SchulG auch die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer. Ob die Nichtteilnahme der früheren Klassenlehrerin durch den Zusatz im Protokoll, sie sei nicht anwesend, weil sie selbst betroffen sei, gerechtfertigt ist, erscheint zweifelhaft. Zwar ist § 21 VwVfG NRW nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 VwVfG NRW auch im schulischen Bereich anwendbar. Fraglich ist aber, ob die Befangenheit eines Mitglieds einer Teilkonferenz bereits dann angenommen werden darf, wenn sich das dem Schüler vorgeworfene Fehlverhalten (auch) gegen ihn persönlich gerichtet hat, oder vielmehr seine Mitwirkung nur unter den Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 VwVfG NRW ausgeschlossen ist. Dieser Frage braucht jedoch nicht weiter nachgegangen zu werden, weil ein beachtlicher Verfahrensfehler gemäß § 46 VwVfG NRW nur dann vorliegt, wenn sich eine fehlerhafte Besetzung auf die Entscheidung über die Schulordnungsmaßnahme ausgewirkt haben kann. 9 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 25. April 1996 ‑ 19 B 246/96 ‑ und vom 4. November 2011 - 19 E 1360/10 -, beide nachgewiesen in juris. 10 Angesichts der Ausführungen der vormaligen Klassenlehrerin in ihrer mit der Antragserwiderung vorgelegten Stellungnahme ist für das vorliegende Eilverfahren auszuschließen, dass im Falle ihrer Anwesenheit das Abstimmungsergebnis zugunsten des Antragstellers ausgefallen wäre. 11 Des Weiteren kann offen bleiben, ob der Bescheid den Begründungsanforderungen nach §§ 53 Abs. 9 SchulG, 39 Abs. 1 VwVfG genügt, weil eine Nachholung gemäß §§ 2 Abs. 3 Nr. 3, 45 Abs. 1 Nr. 2 sowie Abs. 2 VwVfG NRW durch die Antragserwiderung, 12 vgl. in diesem Sinn OVG NRW, Beschluss vom 25. April 1996 ‑ 19 B 246/96 ‑, 13 erfolgt ist. 14 Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der ausgesprochenen Schulordnungsmaßnahme ergeben sich nach der im Eilverfahren notwendigerweise nur summarischen Überprüfung vielmehr aus einer unzureichenden Sachverhaltsermittlung, was nicht nur einen Verfahrensfehler darstellt, sondern sich bei Ermessensentscheidungen - um eine solche handelt es sich hier gemäß § 53 Abs. 1 Satz 2 SchulG - regelmäßig auch auf die materielle Rechtmäßigkeit auswirkt. 15 Vgl. zu Letzterem: OVG NRW, Beschluss vom 2. November 2011 - 6 B 968/11 -, nachgewiesen in juris; Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 13. Auflage (2012), § 24 Rn. 36 b. 16 Nach §§ 2 Abs. 3 Nr. 3, 24 Abs. 1 und Abs. 2 VwVfG NRW ermittelt die Behörde den Sachverhalt von Amts wegen. Sie hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen. Die Aufklärungsverpflichtung erstreckt sich auf alle im konkreten Einzelfall entscheidungserheblichen Tatsachen. 17 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. September 2000 - 19 B 1244/00 -, nachgewiesen in juris. 18 Ausweislich des Protokolls zur Teilkonferenz hat der Antragsteller ausgeführt, seine namentlich bezeichneten direkten Sitznachbarn hätten ihm bestätigt, dass sie nichts gehört hätten. Einer davon ist als Vertrauensperson durch die Teilkonferenz gehört worden und hat dies bestätigt. Warum nicht auch eine Stellungnahme der übrigen benannten Sitznachbarn eingeholt worden ist, bleibt auch angesichts der dahingehenden Antragserwiderung, Zeugen zur Entlastung hätten sich weder gemeldet noch seien welche benannt worden, unerklärlich. Zum einen besteht eine Aufklärungsverpflichtung von Amts wegen, zum anderen ist eine Benennung erfolgt. Für die Notwendigkeit der Einholung der Stellungnahmen spricht insbesondere, dass dem Vertrauenslehrer von anderen Schülern mitgeteilt worden ist, die Lautstärke der Äußerungen sei so, dass viele Mitschüler dies mitbekämen, die Lehrperson jedoch nicht. Zudem hat die frühere Klassenlehrerin in ihrer Stellungnahme ausgeführt, dass ihr berichtet worden sei, die Äußerungen seien erfolgt, wenn die Schülerinnen zur Arbeit aufgefordert worden seien oder die Arbeitslautstärke hoch gewesen sei. 19 Dass die unzureichende Sachverhaltsermittlung nach § 46 VwVfG NRW unbeachtlich ist, weil eine andere Entscheidung nicht in Betracht kommt, lässt sich vor diesem Hintergrund nicht annehmen. 20 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 21 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes. Der hälftige Ansatz des Auffangwertes trägt dem summarischen Charakter des vorliegenden Verfahrens Rechnung.