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Beschluss

19 E 1360/10

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2011:1104.19E1360.10.00
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Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Gründe: Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Ihre Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Schulordnungsmaßnahme des I. -C. -Berufskollegs vom 19. 5. 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung E. vom 26. 7. 2010 bietet nicht die gemäß § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. Denn sie ist voraussichtlich jedenfalls unbegründet. Nach Lage der Akten ist die Androhung der Entlassung von der Schule rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO). Für diese Beurteilung sind weder ungeklärte schwierige Rechtsfragen zu beantworten noch besteht in tatsächlicher Hinsicht Aufklärungsbedarf, so dass auch unter diesen Aspekten Prozesskostenhilfe hier nicht zu bewilligen ist. Der im Widerspruchsbescheid angesprochene Verfahrensfehler der nicht ordnungsgemäßen Einberufung der Teilkonferenz vom 17. 5. 2010, die entgegen § 53 Abs. 7 Satz 3 SchulG NRW eine Vertreterin oder einen Vertreter der Schulpflegschaft und des Schülerrats nicht einschloss, ist gemäß § 46 VwVfG NRW unbeachtlich. Diese Vorschrift ist nicht nur auf gebundene, sondern auch auf solche Verwaltungsent-scheidungen anwendbar, bei denen der Behörde ein Ermessens-, Beurteilungs- oder ein sonstiger Entscheidungsspielraum obliegt, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. 12. 2010 ‑ 19 A 1404/09 ‑, Seite 9 des Beschlussabdrucks, m. w. N., wie das bei der Entscheidung über die Anwendung und Auswahl einer Schulordnungsmaßnahme der Fall ist, bei welcher die Schule einen pädagogischen Ermessensspielraum hat, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. 10. 2009 ‑ 19 B 1530/09 ‑, m. w. N. Im Sinne des § 46 VwVfG NRW ist nach Aktenlage offensichtlich, dass die Verletzung der Verfahrensvorschrift über die Zusammensetzung der Teilkonferenz nach § 53 Abs. 7 SchulG NRW deren Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Hierzu hat die Widerspruchsbehörde ausgeführt, der Fehler habe inhaltlich keine Auswirkungen auf das Abstimmungsergebnis gehabt. Dieser Beurteilung liegt zugrunde, dass die Beratung und die Abstimmung durch die 5 anwesenden Mitglieder der Teilkonferenz so eindeutig im Sinne der beschlossenen Ordnungsmaßnahme waren, dass eine Mitwirkung des Eltern- und des Schülervertreters ersichtlich kein anderes Ergebnis der Abstimmung erbracht hätte. Diese Erwägung ist nach Lage der Akten nachvollziehbar und ihr ist die Klägerin nicht entgegengetreten. Die tatbestandliche Voraussetzung der Anwendung einer Schulordnungsmaßnahme nach § 53 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW liegt vor. Die Klägerin hat ihre Pflichten als Schülerin zur regelmäßigen Unterrichtsteilnahme (§ 43 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW) und zur Mitarbeit an der Erfüllung des schulischen Bildungs- und Erziehungsauftrags (§ 42 Abs. 3 SchulG NRW) durch (beträchtliche) unentschuldigte Fehlzeiten einschließlich Verspätungen, Unterrichtsstörungen, Verweigerung der Mitarbeit und fehlendes Unterrichtsmaterial verletzt, auch nachdem ihr das Berufskolleg wegen dieser nachhaltigen Pflichtenverstöße aus der Zeit von September 2009 bis Ende Februar 2010 mit Bescheid vom 16. 3. 2010 einen schriftlichen Verweis erteilt hatte. Die Pflichtenverstöße aus der Zeit von März bis Anfang Mai 2010 sind von der Schule in Bezug auf die einzelnen Schultage nachvollziehbar stichwortartig dokumentiert. Aufklärungsbedürftige Zweifel daran, dass diese Dokumentation den Tatsachen entspricht, bestehen nicht. Die im Widerspruchs- und im Klageverfahren erhobenen Einwände der Klägerin lassen eine andere Beurteilung nicht zu. Sie erschöpfen sich im Kern in pauschalem Bestreiten. Substantiiert hat die Klägerin die Pflichtverletzungen auch nach der Akteneinsicht ihrer Prozessbevollmächtigten nicht bestritten. Die Ordnungsmaßnahme der Androhung der Entlassung ist angesichts der Schwere und Nachhaltigkeit der Pflichtverletzungen der Klägerin verhältnismäßig, weil wiederholte erzieherische Einwirkungen eine Verhaltensänderung der Klägerin nicht zu bewirken vermochten und insbesondere die Ordnungsmaßnahme für diese keine unangemessenen Belastungen zur Folge hatte. Die Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit hat die Widerspruchsbehörde im Widerspruchsbescheid vom 26. 7. 2010 mit zutreffenden Erwägungen, auf die der Senat Bezug nimmt, im Einzelnen begründet. Dem ist die ‑ anwaltlich vertretene ‑ Klägerin im gerichtlichen Verfahren nicht entgegengetreten. Die gerichtliche Prüfung der Erfolgsaussichten von Amts wegen am Maßstab des Überzeugungsgrundsatzes (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) ergibt auch im Hinblick auf den Abgang der Klägerin von der Schule nicht, dass die Androhung der Entlassung übermäßig belastende Folgen etwa dahin hatte, dass sie faktisch einer Entlassung von der Schule gleichgekommen wäre. Dass die im Schreiben des Berufskollegs an die Klägerin vom 28. 5. 2010 allein auf die ausgesprochene Ordnungsmaßnahme gestützte Rücknahme der Aufnahme in die Höhere Handelsschule („bedeutet in jedem Fall die Nichtaufnahme“) die Fortführung der schulischen Ausbildung der Klägerin am Berufskolleg überhaupt, unabhängig vom besuchten Bildungsgang und von ihrem Leistungsstand, hinderte, macht die Klägerin nicht geltend. Hiergegen spricht, dass nach Lage der Akten erst die Abmeldung, die die ‑ seit dem 26. 3. 2010 volljährige und nicht mehr schulpflichtige (vgl. § 38 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW) ‑ Klägerin selbst am 2. 9. 2010 vorgenommen hat, zur Beendigung des Schulverhältnisses geführt hat (§ 47 Abs. 1 Nr. 2, § 123 Abs. 2 SchulG NRW), wie auch die Angabe der Klägerin im Schriftsatz vom 7. 10. 2010 an das Verwaltungsgericht, sie habe die Schule „freiwillig bzw. aufgrund des nicht erreichten Abschlusses der Handelsschule“ verlassen. Letzteres lässt auch darauf schließen, dass auch der schulische Leistungsstand der Klägerin ihrer Aufnahme in die Höhere Handelsschule entgegenstand. Es gibt schließlich auch keinen hinreichenden Anhalt dafür, dass die Ordnungsmaßnahme vom 19. 5. 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. 7. 2010 an einem Ermessensfehler leidet. Insbesondere geht der Senat davon aus, dass die Teilkonferenz spätestens bei ihrer Entscheidung, dem Widerspruch der Klägerin nicht abzuhelfen, den Umstand, dass die Entlassungsandrohung „in jedem Fall“ die Nichtaufnahme in die Höhere Handelsschule zur Folge habe, in ihre Ermessenserwägungen eingestellt hat. Diese „Regelung“, die den Schülerinnen und Schülern, so das Schreiben an die Klägerin vom 28. 5. 2010, mehrfach bekannt gegeben wird, ist bei den mitwirkenden Teilnehmern der Teilkonferenz ebenso als bekannt vorauszusetzen wie ihre angenommene Relevanz für die hier beschlossene Ordnungsmaßnahme. Der Frage, worin diese „Regelung“ ihre Rechtsgrundlage findet oder ob sie lediglich zu den „zwischen Schulträger und Schulleitung vereinbarten Aufnahmekriterien“ (so im Schreiben des Berufskollegs an die Klägerin vom 17. 6. 2010) gehört (und so einer rechtlichen Grundlage entbehren könnte), ist hier nicht weiter nachzugehen. Ergänzend weist der Senat daraufhin, dass die vorliegende Fortsetzungsfeststellungsklage im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts zulässig ist, weil die Klägerin ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Schulordnungsmaßnahme der Androhung der Entlassung hat. Ein Feststellungsinteresse ist schon dann anzunehmen, wenn im Einzelfall nachteilige Auswirkungen der Maßnahme auf die weitere schulische oder berufliche Laufbahn der Schülerin oder des Schülers nicht ausgeschlossen werden können. Die (bloße) Möglichkeit nachteiliger Auswirkungen genügt, weil der Einfluss einer Entlassungsandrohung auf den weiteren schulischen oder beruflichen Werdegang von der künftigen Entwicklung abhängt, die im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung typischerweise nicht abzusehen ist. Der das Feststellungsinteresse begründende Nachteil muss weder unmittelbar bevorstehen noch sich bereits konkret abzeichnen. Vgl. zu einer Nichtversetzung BVerwG, Beschluss vom 24. 10. 2006 ‑ 6 B 61.06 ‑, NVwZ 2007, 227, = juris, Rdn. 3, 5. Gemessen daran besteht die Möglichkeit nachteiliger Auswirkungen der strittigen Ordnungsmaßnahme auf den weiteren schulischen und beruflichen Werdegang der Klägerin. Es lässt sich nicht ausschließen, dass der Klägerin, die ihrem Vortrag im Beschwerdeverfahren zufolge nach ihrer Abmeldung vom I. -C. -Berufskolleg am 2. 9. 2010 an einer Abendschule die Fachoberschulreife zu erlangen sucht(e), um danach an einer Höheren Handelsschule die Fachhochschulreife zu erwerben, bei ihrer weiteren Schulausbildung die Tatsache der strittigen Ordnungsmaßnahme und ihre Gründe bei Maßnahmen der erzieherischen Einwirkung oder bei einer erneuten Ordnungsmaßnahme entgegengehalten wird oder sonst die Auswahl der Maßnahmen zu ihren Lasten beeinflusst. Nachteile sind auch in Bezug auf ihre berufliche Ausbildung oder ihr berufliches Fortkommen nicht auszuschließen. So ist die Gefahr nicht von der Hand zu weisen, dass sich ein Arbeitgeber bei einer Bewerbung der Klägerin um einen Ausbildungs- oder Arbeitsplatz nach ihrer Schullaufbahn er-kundigt und dann von der ihrer Art nach gravierenden Ordnungsmaßnahme erfahren wird und aus diesem Umstand negative Schlussfolgerungen auf ihre Leistungsbereitschaft oder Eignung zieht, insbesondere dann, wenn (auch) die Ordnungsmaßnahme die unmittelbare Fortführung der Schulausbildung in der Höheren Handelsschule verhinderte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).