OffeneUrteileSuche
Urteil

7 K 2219/12

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2014:0328.7K2219.12.00
10Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Zur Befreiung von der Baugenehmigungsgebühr für ein Bürogebäude des Generalvikariats des Bistums Aachen.Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 13. August 2012 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Der Kläger wendet sich gegen einen Gebührenbescheid zu einer Baugenehmigung, die für das bischöfliche Generalvikariat, Bürogebäude GV I, in der B. Innenstadt erteilt wurde. 3 Das betreffende Bürogebäude GV I des Generalvikariats des Bistums B. besteht aus der Hauptabteilung 1 "Pastoral/Schule/Bildung", der Hauptabteilung 2 "Pastoralpersonal" und der Hauptabteilung 4 "Finanzen/Bauwesen/Allgemeine Verwaltung"; zudem ist der Stab des Generalvikars in diesem Gebäude untergebracht. Die Tätigkeiten der Hauptabteilung 3 "Personal" werden demgegenüber in anderen Räumlichkeiten wahrgenommen. 4 Der Kläger beantragte im Januar 2012 bei der Beklagten eine Baugenehmigung zur (nachträglichen) Genehmigung von Nutzungsänderungen und zur brandschutzrecht-lichen Ertüchtigung des Gebäudekomplexes des Generalvikariats. Der Beklagte erteilte unter dem 16. Juli 2012 die beantragte Baugenehmigung und setzte dafür mit Bescheid vom 13. August 2012 eine Gebühr in Höhe von 11.335,50 € fest. 5 Gegen den Gebührenbescheid hat der Kläger am 18. September 2012 Klage erhoben. 6 Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, dass ihm die persönliche Gebührenfreiheit gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 5 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) als kirchliche Körperschaft des öffentlichen Rechts zukomme. Das Bürogebäude GV I des Generalvikariats werde nach dem kirchlichem Selbstverständnis - welches aus Gründen des verfassungsrechtlich garantierten Selbstbestimmungsrechts der Kirchen maßgeblich sei - zu originär kirchlichen Zwecken genutzt, da es der Verwaltung kirchlichen Vermögens, der Ausbildung von Geistlichen, der Erteilung von Religionsunterricht, der Besoldung von Geistlichen, Kirchenbeamten und Kirchendienern sowie der Wahrnehmung sonstiger kirchlicher Verwaltungs- und Organisationsaufgaben diene. Die zentrale Organisationseinheit einer Kirche verfolge einzig und vollständig unmittelbar kirchliche Zwecke. Die von der Gebührenbefreiung für Kirchen ausgenommenen Bereiche der Bildung und sozialen Betreuung seien angesichts fehlender Konkurrenz zu privaten, nicht-kirchlichen Trägern nicht einschlägig. 7 Der Kläger beantragt 8 den Gebührenbescheid vom 13. August 2012 aufzuheben. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Die Beklagte führt im Wesentlichen aus, dass die Gebührenbefreiung nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 GebG NRW für das Bürogebäude GV I des Generalvikariats abzulehnen sei, weil es nicht unmittelbar kirchlichen Zwecken diene. Es handele sich bei den dort ausgeübten Tätigkeiten ganz überwiegend um solche, die auch sonstige (nicht gebührenbefreite) Organisationen vornehmen könnten. Die Erfüllung der in § 54 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) aufgeführten Beispiele "Ausbildung der Geistlichen" bzw. "Erteilung von Religionsunterricht" scheitere daran, dass die Ausbildung bzw. der Religionsunterricht selbst nicht in den Räumlichkeiten des Generalvikariats erfolgten. Das Merkmal der Unmittelbarkeit sei zudem nur dann erfüllt, wenn die Tätigkeit ohne Zwischenschritte den kirchlichen Zweck verfolge. Bei den im betreffenden Gebäude ausgeführten Personal-, Organisations-, Aufsichts- bzw. Unterstützungsleistungen fehle es an dieser Anforderung. Die Verwaltung des Vermögens der Kirchengemeinden bzw. Kirchengemeindeverbände obliege selbständig den Kirchenvorständen. Eine Gebührenbefreiung komme daher ausschließlich im Hinblick auf die Verwaltung des eigenen Bistumsvermögens und im Hinblick auf Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Besoldung der Geistlichen, Kirchenbeamten und Kirchendiener in Betracht. Insgesamt werde daher nur in zwei von zehn Abteilungen der im Gebäude befindlichen Teile des Generalvikariats eine gebührenbefreite Tätigkeit ausgeübt. Die "Mischtätigkeit" des Klägers unterfalle daher insgesamt mit einem Anteil von nicht mehr als 50 % dem von § 8 Abs. 1 Nr. 5 GebG NRW i.V.m. § 54 AO erfassten Bereich. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 13 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 14 Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Gebührenbescheid der Beklagten vom 13. August 2012 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 15 Die in Rede stehende Rechtsgrundlage für die Gebührenfestsetzung ergibt sich aus den §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2, 13 Abs. 1 Nr. 1, 14 Abs. 1 GebG NRW in der Fassung des Gesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 296) i.V.m. § 1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO) und dem hierzu erlassenen Allgemeinen Gebührentarif (AGT) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 26. Juni 2012 (GV. NRW. S. 264). 16 Der Kläger ist jedoch nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 GebG NRW von den Verwaltungsgebühren befreit. Nach dieser Vorschrift sind die Kirchen und die Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts von den Verwaltungsgebühren - wie der Baugenehmigungsgebühr - befreit, soweit die Amtshandlung unmittelbar der Durchführung kirchlicher Zwecke im Sinne des § 54 AO dient. 17 Neben der vom Kläger erfüllten Kircheneigenschaft ist als weitere Voraussetzung für eine Gebührenfreiheit erforderlich, dass die Amtshandlung unmittelbar der Durchführung kirchlicher Zwecke nach § 54 AO dient. Kirchliche Zwecke im Sinne des § 54 AO sind nach der nicht abschließenden Aufzählung in dessen Absatz 2, 18 vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 1979 - II A 1052/78 -, KirchE 17, 167 ff., 19 insbesondere die Errichtung, Ausschmückung und Unterhaltung von Gotteshäusern und kirchlichen Gemeindehäusern, die Abhaltung von Gottesdiensten, die Ausbildung von Geistlichen, die Erteilung von Religionsunterricht, die Beerdigung und die Pflege des Andenkens der Toten; ferner die Verwaltung des Kirchenvermögens, die Besoldung der Geistlichen, Kirchenbeamten und Kirchendiener, die Alters- und Behindertenversorgung für diese Personen und die Versorgung ihrer Witwen und Waisen. Die kirchlichen Zwecke lassen sich demgemäß in einen Kultusbereich, den Verkündigungs- und Unterweisungsbereich sowie den Organisations- und Verwaltungsbereich der Kirchen unterteilen. 20 Vgl. Tipke in Tipke/Kruse, AO/FGO, Stand: November 2012, § 54 Rdnr. 7. 21 § 8 Abs. 1 Nr. 5 GebG NRW i.V.m. § 54 AO beschränkt die Gebührenbefreiung der Kirchen dabei auf den typisch kirchlichen Bereich im engeren Sinne, 22 vgl. OVG NRW, Urteile vom 15. September 1975 - II A 251/74 - und 22. Januar 1979 - II A 1065/78 -; Weißauer/Lenders, Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, Kommentar, Stand: Juni 2010, § 8 Rdn. 9 ff. 23 d.h. solche, die die Verkündigung bestimmter Glaubenswahrheiten und die Glaubensbetätigung in spezifisch kirchlichen Ausdrucksformen betreffen. Die Aufzählung in § 54 Abs. 2 AO macht deutlich, dass nur solche Zwecke als "kirchlich" anzusehen sind, die auf eine Förderung im Binnenbereich der jeweiligen Religionsgemeinschaft abzielen und bei denen sich ein Bezug zur Religionsausübung herstellen lässt. Der Begriff der kirchlichen Zwecke geht dabei über den der religiösen Zwecke hinaus, weil nicht die religiöse Glaubensbetätigung, sondern eine die Religionsausübung gewährleistende Institution mit der Gebührenbefreiung privilegiert wird. 24 Vgl. Koenig, in: Pahlke/Koenig, AO, 2. Auflage 2009, § 54 Rn. 6. 25 Bei Einrichtungen, in denen Aufgaben allgemeiner Art wahrgenommen werden, ist dabei für die Frage der Gebührenbefreiung maßgeblich, ob bei der Aufgabenerfüllung die Verkündigung bestimmter Glaubenswahrheiten und die Glaubensbetätigung in spezifisch kirchlichen Ausdrucksformen im Vordergrund steht. Andernfalls wäre jedwede Amtshandlung, die im Bereich kirchlicher Aufgabenwahrnehmung anfiele, gebührenfrei, weil die Aufgabenwahrnehmung immer auch vom kirchlichen Selbstverständnis getragen sein wird. Dies entspräche aber nicht der gesetzgeberischen Intention. Für eine Privilegierung der Kirchen besteht kein sachlicher Anlass, soweit sie Aufgaben erfüllen, die in gleicher Weise von anderen - nicht gebührenbefreiten - Organisationen wahrgenommen werden (können). Die Förderung einer öffentlich-rechtlichen Religionskörperschaft in ihrem nicht spezifisch kirchlichen Aufgabenbereich wie Bildung, Erziehung (z.B. konfessionelle Schulen und Kindergärten), Jugend- und Altenhilfe sowie Gesundheits- und Wohlfahrtswesen (z.B. konfessionelle Krankenhäuser) fällt daher nicht unter die Gebührenbefreiung des § 8 Abs. 1 Nr. 5 GebG NRW i.V.m. § 54 AO. Das gilt auch dann, wenn diese Aufgaben von den Kirchen auf der Grundlage des jeweiligen Glaubens in der besonderen kirchlichen Ausprägung erfolgen. 26 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Januar 2004 - 9 A 4608/02 -, juris; Weißauer/Lenders, Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, Kommentar, Stand: Juni 2010, § 8 Rdn. 9. 27 Bei einer "Mischtätigkeit" - bei der neben kirchlichen Zwecken im Sinne von § 54 AO gleichzeitig nicht spezifisch kirchliche Aufgaben im gerade ausgeführten sozialen und caritativen Bereich wahrgenommen werden - kann eine Gebührenbefreiung nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 GebG NRW nur dann anerkannt werden, wenn die Tätigkeiten überwiegend, d.h. zu mehr als 50 %, in den von § 54 AO erfassten Bereich fallen. 28 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Dezember 2006 - 9 A 2477/04 -, juris; Weißauer/Lenders, Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, Kommentar, Stand: Juni 2010, § 8 Rdn. 9, 14. 29 Die Tätigkeit des Klägers kann den unmittelbar kirchlichen Zwecken i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 5 GebG NRW i.V.m. § 54 AO - zumindest mit einem Anteil von mehr als 50 % -zugeordnet werden. Nach dem vorliegenden Aktenmaterial sowie mit Blick auf den Vortrag der Beteiligten dient der überwiegende Teil des Bürogebäudes GV I des Generalvikariats unmittelbar kirchlichen Zwecken; zugleich ausgeübte soziale bzw. caritative Aufgabe sind (nur) von untergeordneter Bedeutung sind. 30 Die Tätigkeiten des Klägers zur Vorbereitung und Steuerung der Ausbildung von Geistlichen in der Hauptabteilung 2 "Pastoralpersonal" bzw. der Hauptabteilung 1 "Pastoral/Schule/Bildung" (Abteilung 1.1 "Grundfragen und -aufgaben der Pastoral") unterfallen dem Begriff "Ausbildung von Geistlichen" im Sinne von § 54 Abs. 2 AO und sind daher von der Gebührenbefreiung erfasst. In der Hauptabteilung 2 "Pastoralpersonal" wird insbesondere die Personal- und Grundlagenarbeit für das pastorale Personal im Dienst des Bistums wahrgenommen. Die Ausbildungstätigkeit selbst wird zwar (faktisch) kaum in den Räumlichkeiten des Generalvikariats vorgenommen. Der räumliche - ggf. zufällige - Zusammenhang ist jedoch für den Begriff "Ausbildung von Geistlichen" nicht ausschlaggebend, sondern die inhaltliche Zuordnung der im betreffenden Gebäude ausgeübten Tätigkeiten. Es kommt darauf an, dass die Tätigkeit einen unmittelbaren Bezug zur Religionsausübung aufweist und in den spezifisch kirchlichen Aufgabenbereich fällt. 31 Vgl. zu diesem Erfordernis: OVG NRW, Beschluss vom 16. Januar 2004 - 9 A 4608/02 -, juris; Scholtz, in: Koch, AO, 3. Auflage 1986, § 54 Rn. 7; Seer, in: Tipke/Kruse, AO, Stand: Juni 2012, § 54 Rn. 8. 32 Dies ist bei der inhaltlichen Gestaltung und Konzeption der Ausbildung der Geistlichen - wozu neben Priestern auch Ständige Diakone, Gemeindereferenten und Pastoralreferenten zählen - der Fall. Vom Wortlaut "Ausbildung von Geistlichen" im Sinne von § 54 Abs. 2 AO ist auch die Fortbildung der Geistlichen erfasst, denn zur Sicherung der Qualifikation dieses Personenkreises gehört auch die Personal- und Grundlagenarbeit für die Geistlichen, zu deren Aufgabenerfüllung eine fortwährende bzw. laufende Weiterbildung und Schulung unerlässlich ist. Statistisch erstreckt sich die Tätigkeit somit auf ca. 605 im aktiven personalen Dienst tätigen Personen, 105 sonstige im pastoralen Dienst zusätzlich tätige Personen sowie 28 Personen, die in einem Ausbildungsverhältnis zum pastoralen Dienst stehen (vgl. 2013 Personalstand Pastoralpersonal, Statistische Entwicklung des Pastoralpersonals des Bistums B1. seit 2003, Stand: 31.12.2013, Hauptabteilung Pastoralpersonal, Abteilung 2.1, erstellt von: C. Sell, abrufbar unter: http://pastoralpersonal.kibac.de). 33 Den Verwaltungstätigkeiten des Klägers im Bereich der "Ausbildung der Geistlichen" fehlt es zudem nicht an der "Unmittelbarkeit" im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 5 GebG NRW. Die in § 54 Abs. 2 AO - auf den § 8 Abs. 1 Nr. 5 GebG NRW verweist - enthaltenen Beispiele lassen den Schluss zu, dass der Begriff der "Unmittelbarkeit" nicht zu eng auszulegen ist. Bei sehr restriktiver Auslegung würde selbst die Baugenehmigung für ein Gotteshaus gebührenpflichtig sein, da die Amtshandlung zunächst nur unmittelbar der Durchführung des Bauvorhabens dient. Bei der Beurteilung der "Unmittelbarkeit" darf daher nicht allein darauf abgestellt werden, ob die Amtshandlung selbst, sondern ob die durch sie geschaffenen sachlichen und persönlichen Voraussetzungen der Durchführung bzw. Erfüllung kirchlicher Zwecke dienen. Zu den sachlichen Voraussetzungen gehören demnach alle Bauvorhaben, in denen bzw. durch die Glaubensverkündigungen, Glaubensbetätigungen sowie Veranstaltungen mit dem Ziele der religiösen Vertiefung ermöglicht werden. 34 Vgl. Weißauer/Lenders, Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, Kommentar, Stand: Juni 2010, § 8 Rdn. 9, 14. 35 Das Merkmal der Unmittelbarkeit ist darüber hinaus dem § 57 AO entlehnt, der im systematischen Zusammenhang mit § 54 AO steht, auf den wiederum § 8 Abs. 1 Nr. 5 GebG NRW Bezug nimmt bzw. verweist. Nach § 57 AO verfolgt eine Körperschaft unmittelbar ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke, wenn sie selbst diese Zwecke verwirklicht. Das kann auch durch Hilfspersonen geschehen, wenn nach den Umständen des Falls, insbesondere nach den rechtlichen und tatsächlichen Beziehungen, die zwischen der Körperschaft und der Hilfsperson bestehen, das Wirken der Hilfsperson wie eigenes Wirken der Körperschaft anzusehen ist. Danach kommt es nicht darauf an, ob - wie die Beklagte anführt - Zwischenschritte zur Erfüllung des kirchlichen Zweckes erforderlich sind, sondern für das Erfordernis der Unmittelbarkeit ist entscheidend, ob der Kläger den kirchlichen Zweck selbst verwirklicht. 36 Vgl. dazu, dass das Kriterium der Unmittelbarkeit (allein) verlangt, dass der Zweck selbst verwirklicht wird: VG Cottbus, Urteil vom 28. Oktober 2009 - 3 K 180/06 -, juris. 37 Dies ist vorliegend der Fall. Die Wahrnehmung des nach § 54 Abs. 2 definierten kirchlichen Zwecks "Ausbildung von Geistlichen" erscheint ohne die im Generalvikariat durchgeführte Planung, Organisation und Konzeption (z.B. Grundlagenarbeit einschließlich der Ausbildungsleitlinien für das geistliche Personal) nicht durchführbar, sondern ist essentieller bzw. abdingbarer Bestandteil, um die Ausbildung der Geistlichen zu ermöglichen. Die inhaltliche und organisatorische Ausgestaltung der "Ausbildung von Geistlichen" wird vom Kläger selbst wahrgenommen; eine solche Tätigkeit kann im Übrigen auch nicht von einer anderen - nicht gebührenbefreiten - Organisation ausgeübt werden, sondern ist dem Kläger vorbehalten. 38 Vgl. zur Abgrenzung zu Aufgaben, die auch von anderen - nicht gebührenbefreiten Organisationen wahrgenommen werden (können): OVG NRW, Beschluss vom 16. Januar 2004 - 9 A 4608/02 -, juris; Urteil vom 14. Dezember 2006 - 9 A 2477/04 -, juris. 39 Ebenso dient die inhaltliche Konzeption der Inhalte und Organisation des Religionsunterrichts in der Hauptabteilung 1 "Pastoral/Schule/Bildung" (Abteilung 1.4 "Erziehung und Schule") der "Erteilung von Religionsunterricht" im Sinne von § 54 Abs. 2 AO. Tätigkeiten wie die Erstellung von Lehrplänen, die Genehmigung von Religionslehrbüchern sowie die Ausstellung der Lehrerlaubnis (missa canonica) ermöglichen den katholischen Religionsunterricht in den staatlichen und konfessionsgebundenen allgemeinbildenden Schulen. Auch wenn der Religions-unterricht selbst in den einzelnen Schulen und nicht in den Räumlichkeiten des Generalvikariats durchgeführt wird, ist der Begriff der "Erteilung" seinem Wortsinne nach nicht räumlich-faktisch zu verstehen, sondern erfasst alle Aufgaben, die dem Religionsunterricht seine Gestalt geben. In diesem Zusammenhang ist zudem zu berücksichtigen, dass Art. 7 Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes den öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften die Befugnis zur inhaltlichen Gestaltung des Religionsunterrichts an öffentlichen Schulen einräumt; dieser wird nach den Grundsätzen der Religionsgemeinschaft erteilt. Vor diesem Hintergrund ist (staatlicherseits) die Konzeption des Religionsunterrichts als "kirchlicher Zweck" vorausgesetzt bzw. anerkannt. Das Erfordernis, dass die Tätigkeit "unmittelbar" kirchlichen Zwecken dient, ist ebenfalls erfüllt. Entscheidend ist, dass der Kläger den kirchlichen Zweck selbst verwirklicht und die Abhaltung des katholischen Religionsunterrichts ohne die Organisation, Planung und Konzeption im Generalvikariat des Klägers nicht durchführbar erscheint. 40 Darüber hinaus wird in den Räumlichkeiten des Generalvikariats, für welche die Befreiung von der Baugenehmigungsgebühr begehrt wird, auch die Verwaltung des Kirchenvermögens im Sinne von § 54 Abs. 2 AO - hauptsächlich in der Hauptabteilung 4 "Finanzen/Bauwesen/Verwaltung (Abteilung 4.1 "Finanzen", 4.3 "Beratung und Kirchliche Aufsicht KG/KGV" und der nunmehr eigenständigen Abteilung 4.5 "Revision") - vorgenommen. Hintergrund der Gebührenbefreiung ist dabei, dass vermögensverwaltende Tätigkeiten mittelbar - durch Verwendung ihrer Erträge - den kirchlichen Zwecken dienen. 41 Vgl. zu Letzerem: BFH, Urteil vom 24. Juli 1996 - I R 35/94 -, juris. 42 Voraussetzung für die Einstufung als "Verwaltung des Kirchenvermögens" ist, dass das Vermögen rechtlich im Eigentum der Kirche, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, selbst steht oder ihr zuzurechnen ist. 43 Vgl. unter Bezugnahme auf die Gegenüberstellung von § 54 Abs. 2 AO und Art. 138 Abs. 2 WRV: Leisner/Egensperger, in: Hübschmann/ Hepp/Spitaler, Kommentar zur AO/FGO, Stand: November 2009, § 54 Rn. 29; ebenso Scholtz, in: Koch, AO, 3. Auflage 1986, § 54 Rn. 7. 44 Dies ist hier der Fall. Soweit es sich um das Vermögen des Bistums B. , welches nicht für gemeinnützige und caritative Aufgaben verwendet wird, 45 vgl. dazu, dass solches Kirchenvermögen nicht von § 54 AO erfasst wird: OVG NRW, Urteil vom 14. Dezember 2006 - 9 A 2477/04 -, juris, 46 handelt, steht die Eigenschaft als Kirchenvermögen nicht in Frage. Es handelt sich aber auch bei dem Vermögen der Kirchengemeinden bzw. der Kirchengemeindeverbände um "Kirchenvermögen" im Sinne von § 54 Abs. 2 AO, das durch die Aufsichts-, Unterstützungsleistungen o.ä. des Generalvikariats verwaltet wird. Die einzelnen Kirchengemeinden bzw. Kirchengemeindeverbände sind zwar grundsätzlich rechtlich selbständig und verwalten daher ihr Vermögen eigenständig unter der Aufsicht des Ordinarius (vgl. Ca. 1257 § 1 und § 2, Can. 1276 § 1 und § 2, Can. 1279 § 1). Die Kirchengemeinden bzw. Kirchengemeindeverbände stellen aber eine von dem übergeordneten Begriff "Kirche" nicht abgesetzte "Unterform" bzw. ein hierarchisches Glied der Kirche dar, so dass nicht der Schluss zu ziehen ist, die Kirchengemeinden bzw. Kirchengemeindeverbände seien von dem Terminus "Kirche" nicht erfasst. "Kirche" und damit auch "Kirchenvermögen" meint auch die die Bestandteile der Kirche bildenden einzelnen Kirchengemeinden bzw. Kirchengemeindeverbände. Entscheidend ist, dass die Gebührenbefreiung den gesamten Kirchenapparat umfassen soll, jedenfalls wenn und soweit dieser - wie bei den Kirchengemeinden bzw. Kirchengemeindeverbänden - öffentlich-rechtlich ausgestaltet ist und auftritt. 47 Vgl. zur Gebührenfreiheit der einzelnen, evangelischen Kirchen-gemeinde: VG Gießen, Urteil vom 22. Februar 2013 - 1 K 1970/11.GI -, juris; ebenso zur Steuerbefreiung der Besoldungskasse einer katholischen Kirchengemeinde nach dem (damaligen) § 3 Abs. 1 Ziff. 1 KapitalertragStG: RFH, Urteil vom 26. April 1922 - I A 162/21 -, juris; Koenig, in: Pahlke/Koenig, AO, 2. Auflage 2009, § 54 Rn. 6, der folgerichtig allein eine Betätigung außerhalb des körperschaftlichen Bereichs in selbständigen Verbandsformen des Privatrechts von der Gebührenbefreiung ausscheidet. 48 Bei den Aufsichtsleistungen des Klägers gegenüber den Kirchengemeinden bzw. Kirchengemeindeverbänden handelt es sich auch um "Verwaltung des Kirchenvermögens". Der Begriff "Verwaltung" wird zwar mannigfaltig verwendet; eine Legaldefinition existiert nicht. Es ist jedoch allgemein anerkannt, dass auch die Aufsicht Teil der Verwaltung ist. Die Aufsicht ist Gegenstück zur Dezentralisierung von Verwaltungsaufgaben, d.h. wenn Verwaltungsaufgaben aus der hierarchischen Verwaltung herausgenommen und rechtlich selbständigen Verwaltungsträgern zugewiesen werden. Die Aufsicht fungiert als Steuerungsmittel innerhalb der hierarchischen Organisation und sichert (je nach Umfang) die Rechtmäßigkeit bzw. auch die Zweckmäßigkeit des Verwaltungshandelns. 49 Vgl. Burgi, in: Erichsen/Ehlers, Allgemeines Verwaltungsrecht, 14. Aufl. 2010, § 8 Rn. 40 ff. 50 Die Befugnisse der bischöflichen Behörde bei der Verwaltung des Vermögens der Kirchengemeinden bzw. der Kirchengemeindeverbände im Gesetz über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens in der Fassung vom 17. Juni 2003 (GV.NRW. S. 313, in Folgenden: VkKG) sind in einer der staatlichen Aufsicht entsprechenden Weise ausgestaltet. So sieht z.B. § 17 Abs. 1 VkKG vor, dass die bischöfliche Behörde im Einvernehmen mit der Staatsbehörde die erforderlichen Maßnahmen treffen kann, wenn der Kirchenvorstand sich weigert, gesetzliche Leistungen auf den Haushalt zu bringen, festzusetzen oder zu genehmigen oder begründete Ansprüche gerichtlich geltend zu machen oder unbegründete abzuwehren; nach § 21 Abs. 1 VkKG kann die bischöfliche Behörde nach Benehmen mit der Staatsbehörde Anweisungen über die Geschäftsführung erteilen und Wahlordnungen erlassen; nach § 21 Abs. 2 VkKG bestimmt eine Geschäftsanweisung der bischöflichen Behörde, in welchen Fällen ein Beschluss erst durch die Genehmigung der bischöflichen Behörde rechtsgültig wird. An diesen Regelungen des Gesetzes über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens wird offenbar, dass der (ordnungsgemäße) Umgang mit dem Kirchenvermögen so ausgestaltet ist, dass es eines (hierarchischen) Zusammenwirkens zwischen Kirchengemeinde bzw. Kirchengemeindeverband, Staatsbehörde sowie der bischöflichen Behörde bedarf. 51 Den Verwaltungstätigkeiten des Klägers in Bezug auf das Kirchenvermögen - ausgenommen dasjenige, das (rein) caritativen bzw. sozialen Aufgaben zugeordnet ist - fehlt es schließlich auch nicht an der "Unmittelbarkeit" im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 5 GebG NRW. Der Kläger verwirklicht insoweit den kirchlichen Zweck auch in Bezug auf das Vermögen der Kirchengemeinden bzw. Kirchengemeindeverbände selbst; durch die Verwaltungstätigkeit des Klägers wird - als Folge der Dezentralisation im Zusammenspiel mit den Kirchengemeinden bzw. Kirchengemeindeverbänden - eine Mehrung bzw. Sicherung des Kirchenvermögens erstrebt. 52 Nach dem - unwidersprochenen - Vorbringen des Klägers wird in der Hauptabteilung 2 "Pastoralpersonal" (Abteilung 2.2 "Verwaltung") zudem neben der Ausbildung der Geistlichen unter anderem die Besoldung der Geistlichen, Kirchenbeamten und Kirchendiener (mit-)verantwortet. Auch dies stellt nach § 54 Abs. 2 AO explizit einen kirchlichen Zweck dar, den der Kläger selbst in den betreffenden Räumlichkeiten verwirklicht. 53 Entgegen dem Vorbringen der Beklagten dient schließlich auch der überwiegende Teil der Hauptabteilung 4 "Finanzen/Bauwesen/Verwaltung", insbesondere auch die Abteilung 4.2 "Technische Verwaltung", Abteilung 4.4 "Informations- und Kommunikationstechnologie", sowie die Stabsstelle 0.0.4 "Recht", Abteilung 0.3 "Kommunikation", Abteilung 0.1 "Organisation und Strategisches Controlling" im Stab des Generalvikars kirchlichen Zwecken im Sinne von § 54 AO. Soweit diese Querschnittsaufgaben einen Bezug zu den schon dargelegten, im Bereich des Generalvikariats ausgeübten unmittelbar kirchlichen Zwecken aufweisen, dienen diese "Infrastruktureinrichtungen" übergreifend der Erfüllung der (Haupt-)Aufgaben und teilen damit - im Umfang des jeweiligen unmittelbaren kirchlichen Zwecks - als Annexaufgaben das Schicksal der "Grundaufgabe". Entscheidend ist in diesem Zusammenhang nicht, ob die inmitten stehende Nutzung isoliert betrachtet sich als profan bzw. neutral ausnimmt. Ausreichend ist die Akzessorietät dieser Tätigkeit, die für eine Religionsgesellschaft des öffentlichen Rechts typisch erscheint. 54 Vgl. zur Frage der Akzessorietät auch: OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 1979 - II A 1052/78 -, KirchE 17, 167 ff.; Urteil vom 22. Januar 1979 - II A 1076/78 -, KirchE 17, 170; VG Cottbus, Urteil vom 28. Oktober 2009 - 3 K 180/06 -, juris. 55 Eine solche Akzessorietät ist vorliegend gegeben, weil die Vorhaltung der technischen und sächlichen Mittel sowie die Kommunikation der kirchlichen Arbeit eine eigentümliche und spezifische Ausdrucksformen des kirchlichen Lebens darstellen bzw. diese erst (unterstützend) ermöglichen bzw. fördern. 56 Vor diesem Hintergrund ist im Ergebnis davon auszugehen, dass bei der "Mischtätigkeit" des Klägers mehr als 50 % der im betreffenden Bürogebäude des Generalvikariats erfolgenden Tätigkeiten in den von § 54 AO erfassten Bereich fallen und als unmittelbar kirchlichen Zwecken dienend anerkannt werden können, so dass die Gebührenbefreiung nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 GebG NRW für die Baugenehmigungsgebühr zu gewähren ist. 57 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.