Beschluss
8 L 487/13
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2014:0410.8L487.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor b e s c h l o s s e n : 1. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der zum Aktenzeichen 8 K 2503/13 erhobenen Klage hinsichtlich der in der Ordnungsverfügung vom 19. August 2013 enthaltenen Abschiebungsandrohung anzuordnen bzw. hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung wiederherzustellen, wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- € festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 I. 3 Der am 00.00.0000 in N. geborene Antragsteller ist türkischer Staatsangehöriger. Im Alter von drei Monaten verbrachten seine in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Eltern ihn in die Türkei, wo er bei seinen Großeltern wohnte und von diesen aufgezogen wurde. 4 Im Jahr 1977 ließen sich die Eltern des Antragstellers scheiden. Zu seinem Vater hat er seit diesem Zeitpunkt keinen Kontakt mehr. Nachdem seine Mutter im Jahr 1980 zum zweiten Mal geheiratet hatte, holte sie den inzwischen sechsjährigen Antragsteller nach Deutschland zurück, wo er für einige Zeit einen Kindergarten besuchte. Da sich der Antragsteller mit seinem Stiefvater nicht verstand und dieser ihn ablehnte, verbrachte seine Mutter ihn am 25. September 1981 erneut zu seinen Großeltern in die Türkei. Dort besuchte er fünf Jahre lang eine türkische Grundschule. Am 24. August 1986 holte seine Mutter ihn erneut nach Deutschland, wo er für ein Jahr eine Hauptschule besuchte. Anschließend kehrte der Antragsteller aufgrund verschiedener Streitigkeiten mit seinem Stiefvater am 26. Februar 1987 wieder in die Türkei zurück, wo er sich bis zum 21. September 1987 aufhielt. Im Jahr 1987 kam er endgültig nach Deutschland zurück und lebte seitdem wieder in häuslicher Gemeinschaft mit seiner Mutter in Köln. Abgesehen von diesen aktenkundigen Aufenthaltszeiten in der Türkei hielt sich der Antragsteller nach dem Vorbringen seiner damaligen Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 31. Juli 2001 auch zu anderen nicht im Einzelnen bekannten Zeiten in der Türkei auf. 5 Sein Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland war bis zum 12. März 1990 genehmigungsfrei. Danach, am 31. Mai 1990, erteilte die zuständige Ausländerbehörde dem Antragsteller eine bis zum 13. März 1991 befristete Aufenthaltserlaubnis, die zuletzt am 2. August 1999 bis zum 2. August 2000 verlängert wurde. In der Folgezeit erhielt der Antragsteller Fiktionsbescheinigungen. In der Zeit vom 16. November 1992 bis zum 25. Juni 1996 war er als Gebäudereiniger bei der C. L. tätig. 6 7 Mit Urteil vom 7. September 1992 verwarnte das Amtsgericht Köln den Antragsteller wegen versuchter Nötigung und erlegte ihm 40 Stunden Sozialdienst auf, weil er am 9. Februar 1992 zunächst eine unbekannt gebliebene weibliche Person festhielt und deren Kopf gegen eine Autoscheibe schlug und sodann zwei hinzugetretene Helfer mit einem Messer bedrohte. 8 9 Das Amtsgericht Köln verurteilte ihn am 7. August 1995 wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in 20 Fällen und einem weiteren Fall des Handelns mit Betäubungsmitteln (Heroin) in Tateinheit mit Hehlerei zu 60 Tagessätzen Geldstrafe. 10 11 Mit Urteil vom 12. Dezember 1997 verurteilte das Amtsgericht Köln den Antragsteller wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu 90 Tagessätzen Geldstrafe. 12 Vom 7. Dezember 1998 bis zum 6. Juli 1999 war er als Gebäudereiniger ("Geringverdiener") bei der Firma E. H. in L. tätig. 13 14 Das Amtsgericht Köln verurteilte ihn mit Urteil vom 22. Dezember 1999 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu 30 Tagessätzen Geldstrafe, 15 16 mit Urteil vom 4. Februar 2000 wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, in einem Fall nicht geringer Menge sowie gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in drei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten, 17 18 mit Urteil vom 22. März 2000 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu 60 Tagessätzen Geldstrafe. 19 20 Mit Urteil vom 29. Juni 2000 erfolgte eine Gesamtstrafenbildung von 80 Tagessätzen Geldstrafe nachträglich durch Beschluss unter Einbeziehung der Entscheidungen vom 22. Dezember 1999 und 22. März 2000. 21 22 Das Amtsgericht Köln verurteilte den Antragsteller mit Urteil vom 9. Mai 2003 wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz zu 60 Tagessätzen Geldstrafe, 23 24 mit Urteil vom 16. November 2004 wegen versuchten gemeinschaftlichen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, 25 26 mit Urteil vom 27. Mai 2005 wegen gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Heroin) in 55 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten. 27 28 Mit Urteil vom 5. Juli 2005 verurteilte das Landgericht Köln den Antragsteller wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen und wegen Körperverletzung unter Einbeziehung der mit Urteil des Amtsgerichts Köln vom 27. Mai 2005 erkannten Gesamtfreiheitsstrafe unter Auflösung derselben zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren. 29 In den Feststellungen des letztgenannten Urteils heißt es: 30 "…Eine Berufsausbildung absolvierte der Angeklagte nicht. Im Jahr 1996 begann der Angeklagte mit dem Konsum von Kokain und Heroin in erheblichen Mengen … Seit 2004 konsumiert der Angeklagte auch regelmäßig Alkohol. Er trank bis zum Zeitpunkt seiner Inhaftierung etwa 10-15 Flaschen Bier täglich, dazu erhebliche Mengen Wodka. Von 2004 bis zum Zeitpunkt seiner Inhaftierung nahm der Angeklagte an einem Methadon-Programm teil, wobei er 12 ml Methadon täglich erhielt. Neben der Einnahme des Methadons konsumierte der Angeklagte nach wie vor Alkohol und Kokain und nahm von Zeit zu Zeit Schlaftabletten. Der Verurteilung vom 5. Juli 2005 lag ‑ kurz gefasst ‑ folgender Sachverhalt zugrunde: Der Angeklagte veranlasste seine frühere Freundin U. , die ihn verlassen hatte, zur Rückkehr in die gemeinsam mit der Mutter des Angeklagten bewohnte Wohnung, zwang sie, sich auszuziehen, schubste sie auf sein Bett und schlug mit den Fäusten mehr als eine Stunde auf ihren Kopf ein. Anfang 2005, nachdem die Geschädigte U. den Angeklagten wiederum hatte verlassen wollen, schleppte er sie erneut in seine Wohnung, schlug ihr mehrfach mit der Faust ins Gesicht und auf den Körper. Er versuchte erfolglos, ihr mit einer Schere ihren kleinen Finger der rechten Hand abzuschneiden, schnitt ihr sämtliche Haare ab und schlug sie mit einem Gürtel. … Die Geschädigte S., die der Angeklagte danach kennengelernt hatte und die etwa eine Woche in seiner Wohnung gewohnt hatte, bedrohte er, nachdem sie eine Nacht außerhalb der Wohnung verbracht hatte, mit einem Messer. Er erklärte ihr, er werde sie umbringen und schnitt ihr mit einem Messer in die linke Gesäßhälfte. Anschließend schnitt er ihr zunächst die Haare ab und rasierte ihr anschließend den Kopf vollständig zu einer Glatze. Sodann rasierte er ihr die Augenbrauen und schnitt ihr mit einer Schere die Wimpern ab, wobei die Geschädigte Verletzungen an beiden Augenlidern erlitt. Danach bewarf er sie mit mehreren harten Äpfeln…" 31 32 Mit Urteil vom 6. Dezember 2005 verurteilte das Amtsgericht Köln den Antragsteller wegen Meineids unter Auflösung der Gesamtstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Köln vom 5. Juli 2005 und unter Einbeziehung der Einsatzstrafen aus dem Urteil des Landgerichts vom 5. Juli 2005 unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Köln vom 27. Mai 2005 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten. 33 Mit Ordnungsverfügung vom 2. Januar 2006 wies die Ausländerbehörde der Stadt Köln den Antragsteller mit unbefristeter Wirkung aus dem Bundesgebiet aus. Die Verfügung erwuchs nicht in Rechtskraft, weil hiergegen Widerspruch erhoben wurde. Im Lauf des Widerspruchsverfahrens bei der Bezirksregierung Köln und während der Strafhaft des Antragstellers nahm die Ausländerbehörde der Stadt Köln in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren beim Verwaltungsgericht Köln (12 L 676/06) die Anordnung der sofortigen Vollziehung zurück, worauf das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt wurde. In einem weiteren Verfahren (12 L 1482/06) nahm der Antragsteller seinen Antrag nach Erklärung der Ausländerbehörde, eine Abschiebung sei zurzeit nicht beabsichtigt, zurück. 34 Vom 24. Oktober 2007 bis zum 18. Februar 2013 war der Antragsteller mit der deutschen Staatsangehörigen E1. P. , geborene I. , verheiratet. 35 Am 8. August 2008 stellte die Staatsanwaltschaft gemäß § 5 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) die weitere Vollstreckung der anstehenden Strafhaft zurück und erlegte dem Antragsteller auf, sich sofort nach der für den 21. August 2006 vorgesehenen Entlassung aus der Justizvollzugsanstalt Köln in eine bestimmte Therapieeinrichtung zu begeben. Der Antragsteller fand sich am 21. August 2006 zur stationären Drogenentwöhnungsbehandlung in der Fachklinik der Drogenhilfe L ein. Die Behandlung sollte bis zum 19. Februar 2007 dauern. Unter dem 19. Februar 2007 bescheinigte die Fachklinik dem Antragsteller, sich der stationären Therapie für Drogenabhängige unterzogen und diese erfolgreich beendet zu haben. 36 37 Mit Urteil vom 2. Juni 2008 verurteilte das Landgericht Köln den Antragsteller wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten. 38 In den Gründen heißt es: 39 "Der Angeklagte besuchte in der Türkei bis zum Jahre 1985 eine Grundschule, dann holte ihn seine Mutter erneut nach Deutschland, wo er für die Dauer eines Jahres auf eine Hauptschule ging, wurde allerdings von der Schule verwiesen. … In der Folgezeit besuchte der Angeklagte eine Berufsschule, die er ebenfalls abbrach. Ab dem Jahr 1990 … begann der Angeklagte mit dem Konsum von Alkohol und Cannabis-Produkten … Nach dem Abbruch der Berufsschule verrichtete der Angeklagte einfache Arbeiten als Küchenhilfe, arbeitete am Flughafen L , als Aushilfe in einer Asbest-Reinigungsfirma und in einer Reinigungsfirma am L Hauptbahnhof sowie für eine Schokoladenfabrik. Sämtliche Arbeitsstellen gab er spätestens nach wenigen Monaten, manchmal sogar bereits nach Tagen auf. Im Jahre 1996 begann der Angeklagte mit dem Konsum von Heroin und Kokain … In den Jahren 1998 und 1999 begab sich der Angeklagte jeweils in psychiatrische Kliniken, um seine Drogensucht zu bekämpfen, brach die Therapieversuche indes jeweils sehr früh ab, und zwar 1998 nach nur einem Tag, weil er weder mit der Hausordnung noch mit den Leuten in der Klinik zurechtkam, im Jahre 1999 nach nur einer Stunde, wobei er zwei weitere Patienten zur Aufgabe der Therapiemaßnahme überredete. In der Zeit zwischen den Therapieversuchen begab sich der Angeklagte für einige Monate in die Türkei zu seinen Großeltern, wo er keine harten Drogen konsumierte, sondern lediglich Alkohol trank … Ab dem Jahr 2004 nahm der Angeklagte über einen Zeitraum von etwa einem Jahr … an einem ambulanten Methadon-Substitutionsprogramm am Kölner Neumarkt teil … Im Jahre 2006 begab er sich im Rahmen einer Rehabilitationsbehandlung im Sinne des § 35 BtMG in eine Langzeittherapie in der Fachklinik X in X … Der Angeklagte schloss die Therapie Anfang des Jahres 2007 ab und zeigte in der Einrichtung eine engagierte Arbeitshaltung. Anschließend nahm er erneut an einem Methadon-Substitutionsprogramm teil und erhielt 12 ml Methadon täglich. Auch in dieser Phase konsumierte der Angeklagte weiterhin täglich Heroin durch Rauchen und nahm die bereits genannten Sedativa ein. Der Angeklagte ist an Hepatitis B und C erkrankt …" 40 Der Verurteilung lag im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Am 15. August 2007, der Antragsteller hatte sein Methadon erhalten und zirka fünf Flaschen Bier und mehrere Tabletten Flumitracepam eingenommen, richtete er, nachdem er zuvor eine Auseinandersetzung unter anderem in einem Lebensmittelgeschäft hatte, wo man ihn mit Hausverbot belegt hatte, ein Messer auf die herbeigeeilten Polizeibeamten. Nach einem Pfeffersprayeinsatz und einem Warnschuss rief der Antragsteller mehrmals, dass er sich töten werde und drohte den Beamten aber auch, diese "abzustechen". Im weiteren Verlauf rannte er mit erhobenem Messer in der Hand auf einen Polizeibeamten zu, um ihm einen Stich in den Oberkörper zu versetzen. Erst nach einem Schuss eines anderen Polizeibeamten in den Oberschenkel des Antragstellers ließ dieser von dem Polizisten ab. Eine nach der Tat genommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 0,07 ‰ und das Vorhandensein verschiedener Substanzen, unter anderem Methadon. Nach einem dreiwöchigen Aufenthalt des Antragstellers in dem Justizvollzugskrankenhaus in Fröndenberg wurde das Methadon-Substitutionsprogramm in der Justizvollzugsanstalt Köln während der Untersuchungshaft fortgeführt und schließlich erfolgreich beendet. Der Antragsteller erhielt nun kein Methadon mehr. 41 Die Leiterin der Justizvollzugsanstalt Aachen führte unter dem 21. April 2011 gegenüber der Ausländerbehörde aus: 42 "Eine Auseinandersetzung mit seiner Gewalt- und Suchtproblematik hat bislang bei dem Inhaftierten nicht stattgefunden. Bezüglich der Gewalttaten, für die er zuletzt verurteilt wurde, sieht er sich eher als Opfer denn als Täter. Insofern hat eine Auseinandersetzung mit seiner Gewaltbereitschaft nicht stattgefunden. Auch während der Inhaftierung kam es einige Male zu tätlichen Auseinandersetzungen zwischen ihm und anderen Gefangenen … Nach dem mir gewonnenen Persönlichkeitseindruck kann nicht erwartet werden, dass Herr P. zukünftig in der Lage sein wird, ein sozialgeordnetes Leben ohne Straftaten zu führen." 43 Nachdem bis dahin noch keine Widerspruchsentscheidung bezüglich der Ausweisungsverfügung vom 2. Januar 2006 ergangen war, nahm die Stadt Köln die Verfügung vom 2. Januar 2006 in Absprache mit der Ausländerbehörde der Städteregion Aachen zum Zweck des Erlasses einer neuen Verfügung am 24. Mai 2013 zurück. 44 Nach Anhörung des Antragstellers wies die Antragsgegnerin den Antragsteller mit Ordnungsverfügung vom 19. August 2013 aus der Bundesrepublik Deutschland aus und befristete die Wirkungen der Ausweisung auf zehn Jahre, beginnend mit der Ausreise. Ferner drohte sie die Abschiebung des Antragstellers in die Türkei an und ordnete die sofortige Vollziehung der Verfügung an. Die Sofortvollzugsanordnung wurde damit begründet, dass der bisherige Werdegang des Antragstellers nach seiner Haftentlassung weitere Straftaten und damit Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit erwarten ließe. Selbst empfindliche Verurteilungen hätten ihn nicht von der Begehung weiterer Straftaten abgehalten. Auch seien mehrere Therapieversuche hinsichtlich des Drogen- und Alkoholkonsums erfolglos gewesen. Daraus ergebe sich eine Gefahr des erneuten Rückfalls und sei es in Gestalt von Beschaffungskriminalität. Hinzu komme, dass der Antragsteller über keine gesicherte wirtschaftliche Existenz verfüge. 45 Zur Begründung der Ausweisungsentscheidung führte die Antragsgegnerin im Wesentlichen aus, durch seine strafrechtlichen Verurteilungen habe der Antragsteller den Ausweisungstatbestand des § 53 Ziff. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) und daneben den Ausweisungstatbestand des § 53 Ziff. 2 AufenthG verwirklicht. Es sei zu erwarten, dass der Antragsteller weitere Straftaten begehen werde. Diese Einschätzung ergebe sich aus der Schwere und dem erheblichen Umfang der bisher begangenen Straftaten und der negativ ausgefallenen Sozialprognose der Justizvollzugsanstalt Aachen vom 21. April 2011. Hervorzuheben sei auch die unbehandelte Sucht- und Gewaltproblematik, die weiterhin auf eine Rückfallgefahr hindeute. Auch sei zu bedenken, dass der Antragsteller nicht in gefestigte Verhältnisse gelangen werde, wenn er aus der Haft entlassen werde. Er verfüge weder über einen Schulabschluss noch über eine Berufsausbildung. Einer geregelten Erwerbstätigkeit sei er niemals über einen längeren Zeitraum hinweg nachgegangen. Auch dass seine Ehefrau sich zwischenzeitlich habe von ihm scheiden lassen und seine Mutter aufgrund des Verdachts, ihn bei den Besuchen in der Justizvollzugsanstalt mit Drogen versorgt zu haben, nicht zum Langzeitbesuch zugelassen worden sei, sprächen nicht dafür, dass ihm nach der Haftentlassung eine Integration in die Gesellschaft gelingen werde. Gegenüber seinem Interesse an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet überwiege das spezialpräventive Bedürfnis der Allgemeinheit nach Schutz vor Kriminalität, wobei Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz eine besonders schwere Art der Kriminalität darstelle. Die Wiederholungsgefahr lasse sich auch daraus schließen, dass sich der Kläger selbst durch die bereits im Jahr 2006 ergangene Ausweisungsverfügung nicht habe davon abhalten lassen, weiterhin in erheblichem Maß straffällig zu werden. Nach seiner Scheidung seien schützenswerte Bindungen nach Art. 6 Grundgesetz (GG) nicht ersichtlich. Aufgrund des besonderen Ausweisungsschutzes nach § 56 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG könne die Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erfolgen. Solche Gründe seien in der Regel in den Fällen der §§ 53 und 54 Nr. 5, 5 a und 7 AufenthG gegeben (§ 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG), diese Tatbestände habe der Antragsteller erfüllt. Im Übrigen werde die zwingende Ausweisung aufgrund des festgestellten besonderen Ausweisungsschutzes nach § 56 Abs. 1 Satz 4 AufenthG zur Regelausweisung herabgestuft. Selbst wenn man im Hinblick auf die Geburt des Antragstellers im Bundesgebiet von einem Ausnahmefall von der Regelausweisung und damit von der Notwendigkeit einer behördlichen Ermessensentscheidung ausginge, stelle sich die Ausweisung vorliegend auch als Ermessensausweisung nach § 55 AufenthG als zulässig dar. Die dafür gegebene Voraussetzung, dass der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigen müsse, sei zu bejahen. Aufgrund des persönlichen Verhaltens des Antragstellers sei eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung festzustellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Das öffentliche Interesse am Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit überwiege das private Interesse des Antragstellers. Eine Integration in die hiesige Gesellschaft und Werteordnung habe offensichtlich nicht stattgefunden. Dies zeige sich aus dem seit dem Jugendalter fortlaufenden Strafregister. Da sich auch durch den Strafvollzug nicht erwarten lasse, dass der Antragsteller danach eine Erwerbstätigkeit aufnehme, sondern Sozialleistungen beziehen werde, sei es ihm ‑ trotz seines mehrjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet ‑ zuzumuten, in sein Heimatland zurückzukehren. Die Ausweisung sei auch verhältnismäßig. Dieses Ergebnis habe auch im Hinblick auf den Beschluss 1/80 des Assoziationsrats EWG-Türkei Bestand, wonach nur auf der Grundlage einer ausländerbehördlichen Ermessensentscheidung gemäß § 55 AufenthG eine Ausweisung erfolgen dürfe. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Ausweisung gemäß § 55 Abs. 1 und 2 Nr. 2 AufenthG seien erfüllt, da der Antragsteller nicht nur geringfügig oder vereinzelt gegen Rechtsvorschriften verstoßen habe. Zugunsten des Antragstellers sei bei der Ermessensausübung zu berücksichtigen, dass er im Bundesgebiet geboren wurde und trotz einiger Unterbrechungen den Großteil seines Lebens in der Bundesrepublik verbracht habe. Da er sich andererseits einen Großteil seiner Kindheit über in der Türkei aufgehalten und dadurch bedingt einen nicht unerheblichen Teil seiner Schulbildung dort erfahren habe, dürfe davon ausgegangen werden, dass weder die türkische Sprache noch die soziokulturellen Gegebenheiten eine Barriere für die Rückkehr darstellten. Die Ausweisung erscheine im Hinblick auf Art. 8 Abs. 1 und 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) nicht unverhältnismäßig. Im Hinblick auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sei die Ausweisung angesichts der in diesem Fall gegebenen fortgesetzten und schwerwiegenden Straffälligkeit hier gestattet. Die Schwere der begangenen Straftaten und die Schwere der bei einem Rückfall zu erwartenden Rechtsgüterbeeinträchtigung seien auch für das erforderliche Maß der Wahrscheinlichkeit erneuter Verfehlungen bedeutsam. Dem § 53 Nr. 1 AufenthG, dessen Voraussetzungen durch die letzte Verurteilung durch das Landgericht Köln zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten erfüllt seien, liege die Wertung des Gesetzgebers zugrunde, dass Straftaten, die zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren geführt hätten, so schwerwiegend seien, dass bei einem Täter typischerweise ein hohes Rückfallrisiko bestehe. Selbst wenn sich der Antragsteller überdies auf Art. 6 und 7 des Abkommens zur Gründung einer Assoziation der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (ARB) berufen könnte, so stünde der besondere Schutz gemäß Art. 14 Abs. 1 ARB unter dem Vorbehalt der Beschränkungen, die sich aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ergäben. Die Ausweisung könne somit als spezialpräventiven Gründen zum Schutz der Allgemeinheit, nämlich wegen der von dem Antragsteller ausgehenden Wiederholungsgefahr, im Wege des Ermessens erfolgen. Auch die Verhältnismäßigkeit dieser Entscheidung sei gegeben. Dem stehe auch Art. 3 des Europäischen Niederlassungsabkommens (ENA) nicht entgegen, wonach ein Ausländer, der seit mehr als zehn Jahren seinen ordnungsgemäßen Aufenthalt im Bundesgebiet habe, nur dann ausgewiesen werden könne, wenn die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit schwerwiegend sei. Dies sei hier aus den vorgenannten Gründen der Fall. Aufgrund der Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt vom 21. April 2011 sei eine positive Zukunftsprognose nicht zu treffen. Im Gegenteil bestehe die große Wahrscheinlichkeit wiederholter Straffälligkeit. 46 Die Ausweisungsverfügung wurde dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 21. August 2013 zugestellt. 47 Der Antragsteller hat am 18. September 2013 Klage zum Aktenzeichen 8 K 2503/13 erhoben und zugleich einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt. Mit seinem Antrag trägt er vor, er lebe seit Ende September 1987 ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland. Familiäre Bindungen bestünden ausschließlich hier. Hier lebe seit ungefähr 40 Jahren nämlich seine Mutter. Zum Heimatland seiner Eltern habe er keine sozialen Bindungen mehr. Der Lebensmittelpunkt des Antragstellers und seiner Mutter sei seit Ende September 1977 nur Köln. Die Abschiebung des Antragstellers in die Türkei und ein erzwungenes Leben dort würden zum sicheren sozialen Tod des Antragstellers führen. Seine Mutter stehe voll hinter ihm und sei bereit, ihn in jeder möglichen Weise zu unterstützen. Zwar sei er bereits mehrfach straffällig geworden. Es habe sich jedoch überwiegend um jugendliche Vergehen gehandelt. Der Antragsteller habe nunmehr die Haft als Grundstein dafür genutzt, ein neues Leben ohne Straftaten zu beginnen. Seine Mutter werde auch alles Notwendige tun, um dem Antragsteller einen Start in das Erwerbsleben zu erleichtern und zu ermöglichen. Der Antragsteller sei von der Haft beeindruckt und bereue zutiefst, sich in der Vergangenheit straffällig geführt zu haben. Er wisse jetzt, wohin es führe, wenn man sich strafbar mache. Für die Zukunft habe er sich vorgenommen, keine Straftaten mehr zu begehen, berufstätig zu werden und eine Familie zu gründen. Deshalb sollte ihm die Chance gegeben werden, sich nach der Entlassung aus der Strafhaft in der Bundesrepublik zu bewähren. Schließlich befinde sich der Antragsteller seit vier Jahren im Methadon-Programm. Nach seiner Entlassung aus der Haft müsse das Methadon-Programm fortgeführt werden. Diese Möglichkeit sei in der Türkei nicht gegeben. Gemäß einem Drogenscreening zwischen dem 6. Dezember 2013 und 8. Januar 2014 (laut eingereichtem Protokoll der Drogenhilfe L vom 10. Februar 2014) lebe er drogenfrei und trinke keinen Alkohol. Eine Wiederholungsgefahr sei nicht gegeben. Die Mutter des Antragstellers sei an Lungen- und Kehlkopfkrebs erkrankt und befinde sich derzeit im Krankenhaus. Sie sei sehr auf die Unterstützung und Betreuung des Antragstellers angewiesen. Seine Abschiebung würde nicht nur seine eigene Existenz, sondern auch die Existenz seiner Mutter gefährden. Der Antragsteller legt ein ärztliches Attest des Dr. med. L vom 11. Februar 2014 vor, wonach die Mutter des Antragstellers akut an einem Bronchialkarzinom erkrankt sei und onkologisch behandelt werde. Die Patientin benötige in den nächsten Monaten eine intensive Unterstützung durch ihren Sohn. 48 Der Antragsteller beantragt sinngemäß, 49 die aufschiebende Wirkung der zum Aktenzeichen 8 K 2503/13 erhobenen Klage hinsichtlich der in der Ordnungsverfügung vom 19. August 2013 enthaltenen Abschiebungsandrohung anzuordnen bzw. hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung wiederherzustellen. 50 Die Antragsgegnerin beantragt, 51 den Antrag abzulehnen. 52 Sie trägt vor, die streitgegenständliche Verfügung vom 19. August 2013 sei offensichtlich rechtmäßig. Rechtsgrundlage der Ausweisungsentscheidung sei § 53 Nr. 1 AufenthG. Im Hinblick auf den gegebenen besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG sei die zwingende Ausweisung zur Regelausweisung herabgestuft. Die Ausweisung habe unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie aufgrund einer gegebenenfalls anzunehmenden Rechtsstellung des Antragstellers nach dem ARB Nr. 1/80 nur im Rahmen einer Ermessensentscheidung und unter den Vorgaben des Art. 14 ARB Nr. 1/80 erfolgen können. Diesen rechtlichen Maßstäben sei die Antragsgegnerin bei Erlass der Ordnungsverfügung gefolgt. Sie habe ihr Ermessen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Die Anwesenheit des Antragstellers stelle eine gegenwärtige tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft dar. Es sei davon auszugehen, dass vom Antragsteller als Wiederholungstäter und Bewährungsversager von einer hohen Wiederholungsgefahr hinsichtlich weiterer schwerer Straftaten auch hinsichtlich der besonders schutzbedürftigen Rechtsgüter Leben und körperliche Unversehrtheit Dritter vorliege. Die seiner letzten Verurteilung durch das Landgericht Köln zugrunde liegende Tat habe er zu einem Zeitpunkt begangen, in dem er noch unter Bewährung gestanden habe und überdies die Ausweisungsverfügung vom 2. Januar 2006 ihm zuvor die aufenthaltsrechtlichen Konsequenzen einer Straffälligkeit deutlich gemacht habe. Trotz seiner Anfang 2007 absolvierten Therapie habe der Antragsteller seine Drogenkrankheit zudem offensichtlich nicht nachhaltig in den Griff bekommen. Nach den Feststellungen des Landgerichts Köln im Strafurteil vom 2. Juni 2008 habe er unmittelbar im Anschluss an diese Maßnahme erneut täglich unter anderem Heroin konsumiert. Auch der letzten Sozialprognose der Justizvollzugsanstalt lasse sich entnehmen, dass eine Drogenproblematik fortbestehe. Auch zum Zeitpunkt der Begehung der letzten, gravierenden Taten habe sich der Antragsteller in einem Methadon-Substitutionsprogramm befunden. Es seien keine belastbaren Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Antragsteller nunmehr vor einem straffreien Leben stehe. Ferner habe es sich ‑ anders als in der Antragsbegründung niedergelegt ‑ nicht um ein "überwiegend jugendliches Vergehen" gehandelt. Zum Zeitpunkt der Begehung des durch das Landgericht Köln abgeurteilten versuchten Totschlages sei der Antragsteller bereits 33 Jahre alt gewesen, bei den zuvor mit Freiheitsstrafe von drei Jahren geahndeten Körperverletzungsdelikten bereits 30 Jahre alt. Der Antragsteller habe sich offensichtlich bis heute nicht intensiv mit den von ihm begangenen schweren Straftaten auseinandergesetzt. Der mit der Antragsbegründung vorgetragenen Beziehung des Antragstellers zu seiner im Bundesgebiet lebenden Mutter komme keine das öffentliche Interesse überwiegende aufenthaltsrechtliche Bedeutung zu. Sowohl bei ihr als auch bei dem Antragsteller handele es sich um volljährige Familienangehörige, bei denen auch nicht ersichtlich sei, dass sie auf eine besondere gegenseitige Lebenshilfe angewiesen seien. Auch Art. 8 EMRK stehe der Ausweisung nicht entgegen. Von einer gelungenen Integration des Antragstellers in die hiesigen Verhältnisse könne man nicht sprechen. Deshalb könne nicht von einer "Verwurzelung" im Bundesgebiet ausgegangen werden. Ebenso sei eine "Entwurzelung" nicht festzustellen. Der Antragsteller lebe zwar seit 1987 durchgehend im Bundesgebiet. Er habe allerdings einen Großteil seiner Kindheit auch in seinem Heimatland verbracht, die Schule besucht und sei danach mit der dortigen Sprache vertraut. Auch die dortigen Lebensbedingungen seien ihm nicht gänzlich fremd. Dass der Antragsteller im Fall einer Abschiebung in die Türkei einen "sicheren sozialen Tod" erleiden werde, sei nicht nachvollziehbar. Es sei nicht feststellbar, aus welchem Grund eine Wiedereingliederung in die Verhältnisse dort ihm konkret unmöglich sein sollte. 53 Auf Anfrage des Gerichts teilte die Leiterin der Justizvollzugsanstalt Aachen unter dem 19. Dezember 2013 mit: 54 Der Antragsteller habe sich vom 19. Mai 2009 bis zum 19. Oktober 2013 in der Anstalt befunden. Sein Verhalten sei nicht immer beanstandungsfrei gewesen. Er habe insgesamt elfmal mit Disziplinarstrafen belegt werden müssen, dies deshalb, weil bei ihm Betäubungsmittel sichergestellt worden seien, er eine angeordnete Urinkontrolle verweigert habe und er mehrfach in tätliche Auseinandersetzungen mit Mitgefangenen verwickelt gewesen sei. Aufgrund der Tätlichkeiten, in deren Verlauf er Mitgefangene bedroht habe, sei der Antragsteller mehrfach innerhalb der Anstalt verlegt worden. Der Antragsteller sei drogen- und alkoholabhängig. Er sei dauersubstituiert worden, was ihn jedoch nicht davon abgehalten habe, Betäubungsmittel im Besitz zu haben. Der Antragsteller scheine irgendwann begriffen zu haben, dass der von ihm gewählte vollzugliche Lebensweg nicht der richtige sei. Er habe sich Behandlungsmaßnahmen wie das soziale Training erklären lassen und den Sinn der Gruppe der Anonymen Alkoholiker hinterfragt und an dieser Gruppe vom 12. September 2011 bis zum 16. November 2011 teilgenommen. Er habe die Gruppe verlassen, weil er bemerkt habe, dass er durch das Gesprächsthema Alkohol unter Suchtdruck gerate. Am sozialen Training habe er aufgrund fehlender Kapazitäten nicht teilnehmen können. Er habe aber in der Zeit vom 22. August 2011 bis 23. März 2012 kontinuierlich an der Motivationsgruppe "Sucht" teilgenommen. Soziale Kontakte seien während der Haft zu seiner Familie, insbesondere zu seiner Mutter und zu einigen Freunden gegeben gewesen, von denen er auch Besuch erhalten habe. Nur unter der Voraussetzung, dass der Antragsteller drogenfrei lebe und keinen Alkohol trinke, könne darauf gehofft werden, dass er künftig keine Straftaten mehr begehe. Aufgrund der in seiner Persönlichkeit verankerten Aggression bestehe eine latente Wiederholungsgefahr. Herr P. habe während des Vollzuges mit einem "Nein" nur schwer umgehen und andere Meinungen schlecht akzeptieren können. Gerade deshalb sei es immer wieder zu Schwierigkeiten im Umgang mit Mitgefangenen gekommen. 55 Nach seiner Entlassung aus der Strafhaft am 19. Oktober 2013 erhielt der Antragsteller eine Duldung bis zum 14. April 2014. 56 II. 57 Der Antrag hat keinen Erfolg. 58 Er ist hinsichtlich der Ausweisung als Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist der statthafte Rechtsbehelf. Der Klage kommt keine aufschiebende Wirkung zu, weil die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO besonders angeordnet hat. 59 Die Anordnung des Sofortvollzugs ist formell-rechtlich nicht zu beanstanden. Sie genügt dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Antragsgegnerin hat das von ihr im Wesentlichen aufgrund der Zahl und des Gewichts der bisherigen strafrechtlichen Verurteilungen und des Drogenproblems des Antragstellers gesehene erhebliche Risiko angeführt, dass er in naher Zukunft erneut Straftaten und die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden werde. Damit hat die Antragsgegnerin dem Erfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechend eine auf den konkreten Einzelfall abstellende schriftliche Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses dahingehend vorgelegt, dass ausnahmsweise die sofortige Vollziehbarkeit notwendig ist und dass hinter dieses erhebliche öffentliche Interesse das Interesse des Betroffenen zurücktreten muss, zunächst von dem von ihm angegriffenen Verwaltungsakt verschont zu bleiben. 60 Die im Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vom Gericht vorzunehmende Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ausweisung und andererseits dem privaten Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung bis zur abschließenden Klärung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verfügung im Hauptsacheverfahren verschont zu bleiben, fällt vorliegend zu Lasten des Antragstellers aus. Zum einen erweist sich die Ausweisung bereits nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung als offensichtlich rechtmäßig. Darüber hinaus besteht aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ausreisepflicht noch vor dem rechtskräftigen Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Klageverfahrens. 61 Die verfügte Ausweisung des Antragstellers begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Antragsgegnerin hat die Ausweisung im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung auf einschlägige Ausweisungsgründe gestützt, den dem Antragsteller zukommenden Ausweisungsschutz beachtet und das auszuübende Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung und unter Beachtung der gesetzlichen Grenzen ausgeübt. 62 Rechtsgrundlage der Ausweisung ist § 53 Nr. 1 AufenthG i. V. m. Art. 14 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80). 63 Vorliegend sind die Voraussetzungen für eine Ausweisung nach § 53 AufenthG erfüllt. Danach wird ein Ausländer (u. a.) ausgewiesen, wenn er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist (§ 53 Nr. 1 AufenthG) oder wegen einer vorsätzlichen Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist (§ 53 Nr. 2 AufenthG). 64 Mit den Verurteilungen durch das Amtsgericht Köln vom 6. Dezember 2005 (drei Jahre und drei Monate Freiheitsstrafe) und das Landgericht Köln vom 5. Juli 2005 (drei Jahre Freiheitsstrafe) und vom 2. Juni 2008 (vier Jahre und sechs Monate Freiheitsstrafe) hat der Antragsteller die o. g. Voraussetzungen des § 53 Nr. 1 AufenthG jeweils erfüllt. Mit seinen Verurteilungen durch das Amtsgericht Köln vom 4. Februar 2000 und vom 27. Mai 2005 hat er die des § 53 Nr. 2 AufenthG jeweils verwirklicht. 65 Es spricht Vieles dafür, dass der Antragsteller zum privilegierten Personenkreis der durch Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 besonderen Ausweisungsschutz genießenden assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen gehört, bei denen eine Ausweisung nur im Ermessenswege und nur dann erfolgen darf, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland darstellt und die Maßnahme für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist. 66 18 67 Aller Wahrscheinlichkeit nach hat der Antragsteller eine Berechtigung aus Art. 7 Satz 1 1. Spiegelstrich ARB 1/80 erworben. Danach haben Familienangehörige eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehörenden türkischen Arbeitnehmers unter bestimmten Voraussetzungen das Recht, sich auf jedes Stellenangebot zu bewerben, wenn sie dort seit mindestens drei Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben. Als Folge dieses sich unmittelbar aus dem Gemeinschaftsrecht ergebenden Anspruchs erwirbt der Familienangehörige auch ein Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik. Denn die praktische Wirksamkeit des Rechts auf Beschäftigung setzt zwangsläufig die Existenz eines entsprechenden Aufenthaltsrechtes voraus, 68 vgl. Europäischer Gerichtshof (EuGH), Urteil vom 16. März 2000 ‑ Rs. C-329/97 ‑ (Ergat), DVBl 2000, 691, Rn. 34. 69 Sowohl der Vater als auch die Mutter waren schon vor der Geburt des Antragstellers im Bundesgebiet erwerbstätig und haben (der Vater bis 1977, die Mutter bis heute) ‑ von Zeiten der Strafhaft abgesehen ‑ mit dem Antragsteller in häuslicher Gemeinschaft gelebt, so dass davon auszugehen ist, dass damit die Voraussetzungen des Art. 7 Satz 1 1. Spiegelstrich ARB 1/80 erfüllt sind und die türkischen Eltern des Antragstellers assoziationsrechtlich die Bezugspersonen darstellen, die ihm die ARB-Berechtigung vermitteln. Dies muss zu Gunsten des Antragstellers jedenfalls für dieses Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes angenommen werden, in dem Ermittlungen zu den Einzelheiten der Erwerbstätigkeit seiner Eltern nicht angestellt werden können. 70 Ob der Antragsteller außerdem den besonderen Ausweisungsschutzes nach § 56 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG genießt, ist zweifelhaft. Nach dieser Vorschrift besteht besonderer Ausweisungsschutz, wenn der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich mindestens fünf Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Bis auf den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sind die genannten Voraussetzungen erfüllt. Der Antragsteller verfügt zurzeit lediglich über eine Duldung. Nach dem Ablauf der Gültigkeit der letzten ihm erteilten Aufenthaltserlaubnis am 2. August 2000 hatte er zunächst Fiktionsbescheinigungen erhalten, im Verlauf der Strafhaft war der Aufenthalt ungeregelt geblieben. Dass der Antragsteller einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hat oder hatte, kann nicht festgestellt werden. Dagegen spricht das Nichtvorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, wonach die Erteilung in der Regel voraussetzt, dass kein Ausweisungsgrund vorliegt. Die vielfachen Straftaten des Antragstellers stellen einen Ausweisungsgrund dar. Diese Frage kann aber offen bleiben. Denn § 56 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG vermittelt keinen stärkeren Ausweisungsschutz als die bestehende bzw. unterstellte Berechtigung aus Art. 14 ARB 1/80. Der besondere Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG führt gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG (lediglich) dazu, dass eine Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erfolgen kann. 71 Der aus der oben dargestellten Berechtigung folgende besondere Ausweisungsschutz nach Art. 14 ARB 1/80 bewirkt ‑ wie bereits ausgeführt ‑, dass eine Ausweisung nur im Ermessenswege und nur dann erfolgen darf, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland darstellt und die Maßnahme für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist. 72 EuGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 ‑ Rs. C-371/08 ‑ (Ziebell), BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2012 ‑ 1 C 19/11 ‑, InfAuslR 2012, 397 ff., Rdnr. 14. 73 36 74 Dies ist hier aus folgenden Gründen der Fall: 75 Der Antragsteller hat sich vielfach und in erheblicher Weise strafbar gemacht. Neben einer Reihe von Verurteilungen zu Geldstrafen ist er seit dem Jahr 2000 wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, in einem Fall nicht geringer Menge sowie gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in drei Fällen, wegen versuchten gemeinschaftlichen Diebstahls, wegen gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 55 Fällen, wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen und wegen Körperverletzung, wegen Meineids und wegen versuchten Totschlags zu Freiheitsstrafen verurteilt worden. Dabei sind die Verurteilungen vom 5. Juli 2005 wegen gefährlicher Körperverletzung und Körperverletzung zu drei Jahren Freiheitsstrafe und vom 2. Juni 2008 wegen versuchten Totschlags zu vier Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe besonders hervorzuheben. 76 Die Antragsgegnerin hat die Strafurteile, die sich in den Verwaltungsvorgängen befinden, ausführlich ausgewertet und eine Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt über das Verhalten des Antragstellers in der Haft eingeholt. Sie ist unter Berücksichtigung aller Umstände davon ausgegangen, dass von ihm noch eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung ausgeht, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Diese Einschätzung ist nicht zu beanstanden. Aus der Sicht der Kammer stützt sie sich zunächst auf den strafrechtlichen "Werdegang" des Antragstellers. Seit seiner Jugendzeit, beginnend 1992, ist er zunächst durch eine Gewalttätigkeit, dann im Wesentlichen durch Betäubungsmittel-Delikte und später wieder durch Gewalttaten aufgefallen. Mit seinen Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz und Gewalttaten bewegt er sich innerhalb einer Deliktstypik, die grundsätzlich ein hohes Maß an Gefährlichkeit, d. h. an Gefährdung der Allgemeinheit, mit sich bringt. Indem der Antragsteller beispielsweise gewerbsmäßig mit Heroin gehandelt hat, hat er eine Vielzahl von Personen mindestens in die akute Gefahr gebracht und dazu beigetragen, ihr Leben nachhaltig zu ruinieren. Wiederholt hat er Frauen körperlich verletzt, misshandelt und bewiesen, dass er keine Achtung für die körperliche Unversehrtheit anderer Menschen aufbringt. Zugleich hat er dadurch, bereits beginnend mit seiner Tat vom 9. Februar 1992 (Festhalten einer Frau und Schlagen ihres Kopfes gegen eine Autoscheibe sowie Bedrohung von Helfern mit einem Messer) und weiter 2004/2005 mit seinen Taten zu Lasten der Geschädigten U. und S. eine hochgradige Geringschätzung und Herabwürdigung gegenüber Frauen gezeigt. Letztlich gipfelte diese Handlungslinie in einem versuchten Totschlag zu Lasten eines Polizeibeamten im Rahmen eines Einsatzes, den der Antragsteller durch sein vorheriges Verhalten (Missachtung eines Hausverbots und daraus folgende Auseinandersetzungen) selbst herbeigeführt hatte (Verurteilung vom 2. Juni 2008). Dieses Handeln hätte mit hoher Wahrscheinlichkeit mit der Tötung des vom Antragsteller angegriffenen Polizeibeamten geendet, wenn der Antragsteller nicht durch den Schuss eines anderen Beamten daran gehindert worden wäre, zuzustechen. Mit diesen Delikten und zugrunde liegenden Handlungsmustern hat der Antragsteller dokumentiert, dass von ihm eine hinreichend schwere Gefährdung ausgeht, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, wofür im Übrigen die ausgesprochenen langen Freiheitsstrafen bereits jeweils ein Indiz darstellen. Die kriminelle Energie des Antragstellers speist sich dabei aus zwei Hauptursachen, nämlich aus seiner Aggressionsneigung und seinem Drogen- bzw. Alkoholkonsum. Beides ist durch die oben zitierten Strafurteile und die Stellungnahmen der Leiterin der Justizvollzugsanstalt Aachen vom 21. April 2011 (gegenüber der Ausländerbehörde) und vom 19. Dezember 2013 (gegenüber der Kammer) belegt. Nach diesen Stellungnahmen besteht beim Antragsteller eine "Gewalt- und Suchtproblematik", mit der er sich nicht auseinandergesetzt hat. Danach ist es auch während der Inhaftierung mehrere Male zu tätlichen Auseinandersetzungen zwischen ihm und anderen Gefangenen gekommen, so dass (im April 2011) im Hinblick auf die Gewaltbereitschaft nicht erwartet werden konnte, dass der Antragsteller zukünftig ein sozial geordnetes Leben ohne Straftaten zu führen in der Lage ist. Diese Würdigung wird in der Stellungnahme vom 19. Dezember 2013 aufgegriffen, in der ausgeführt wird, aufgrund der in der Persönlichkeit des Antragstellers verankerten Aggression bestehe eine latente Wiederholungsgefahr. Was die Drogenproblematik angehe, könne nur unter der Voraussetzung auf ein straffreies Leben gehofft werden, dass der Antragsteller drogenfrei lebe und keinen Alkohol trinke. 77 Vor diesem Hintergrund hat die Antragsgegnerin, indem sie eine bedeutende Wiederholungsgefahr sieht, eine zutreffende Gefährdungsprognose abgegeben. Dass Warnungen nicht auf den Antragsteller wirken, hat sich dadurch gezeigt, dass sich trotz erfolgter strafrechtlicher Verurteilungen das Gewicht und die Gefährlichkeit seiner Taten stetig erhöht haben. Von weiteren Straftaten hat er sich auch nicht durch die Ausweisungsverfügung vom 2. Januar 2006 und die Anhängigkeit des diesbezüglichen Widerspruchsverfahrens bei der Bezirksregierung Köln abhalten lassen. 78 Die hier gegebene große Wiederholungswahrscheinlichkeit wird nicht durch die vom Prozessbevollmächtigten des Antragstellers mitgeteilte Absicht des Antragstellers relativiert, er wolle sich künftig von Drogen und Alkohol abwenden und sich in den Bahnen der Methadon-Substitution straffrei halten. Denn weder ist ihm bisher ein nachhaltiger Entzug noch unter der Wirkung von Methadon ein Vermeiden von Straftaten gelungen. Wie sich aus dem oben zitierten Strafurteilen ergibt, verübt der Antragsteller auch nach Methadon-Einnahme Gewalttaten. In dieser langfristigen Abhängigkeitsgeschichte entfaltet der vom Antragsteller eingereichte Nachweis eines Drogenscreenings für die Zeit von weniger als einem Monat (8. ‑ 22. Januar 2014) kein ernstliches Gewicht. 79 Ein ungünstiger Gesichtspunkt in der Prognose ist ferner, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Antragsteller in im Übrigen gesicherten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen lebt, in denen etwa die Erzielung eines eigenen Einkommens aus Erwerbstätigkeit zu erwarten ist. Die von ihm angeführte Unterstützung durch seine Mutter, mit der er jedenfalls seit Ende 1980 mit Unterbrechungen allein zusammen lebt, lässt keine Stabilität erwarten, da diese Konstellation auch bisher Straftaten nicht verhindert hat. Im Gegenteil fanden die o. g. Straftaten zu Lasten der Geschädigten U. und S. sogar in der gemeinsamen Wohnung des Antragstellers und seiner Mutter statt. Die Anwesenheit des Antragstellers stellt damit insgesamt ein akut hohes Risiko dar, woraus folgt, dass die durch ihn gegenwärtig schwerwiegend gefährdeten Grundinteressen der Gesellschaft ausschließlich durch seine Ausweisung gewahrt werden können. 80 Auch die von der Antragsgegnerin getroffene Ermessensentscheidung ist nicht zu beanstanden. Die Ermessensentscheidung einer Ausländerbehörde über den Erlass einer Ausweisung erfordert eine sachgerechte Abwägung der öffentlichen Interessen an der Ausreise gegenüber den privaten Interessen an einem weiteren Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet. Zugunsten des Ausländers sind vor allem das Bestehen eines besonderen Ausweisungsschutzes, die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts und die schutzwürdigen persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen des Ausländers im Bundesgebiet zu berücksichtigen. Einzubeziehen sind ebenso die Folgen der Ausweisung seine Familienangehörigen, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft leben. Die Belange auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK) sind dabei entsprechend ihrem Gewicht und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in der Gesamtabwägung zu berücksichtigen. 81 67 82 Gemessen an diesen Vorgaben begegnet die Ermessensausübung der Antragsgegnerin, die gemäß § 114 VwGO nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle zugänglich ist, einschließlich der zur Begründung der Ausweisung herangezogenen Ziele der Spezialprävention, keinen rechtlichen Bedenken. Auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hat die Antragsgegnerin beachtet. Sie hat die Interessen des Antragstellers in vertretbarer Weise gegen das öffentliche Interesse am Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, hier am Schutz der gefährdeten Grundinteressen der Gesellschaft, abgewogen und dabei alle entscheidungserheblichen Umstände berücksichtigt. Zutreffend hat sie dabei der oben dargelegten, vom Antragsteller ausgehenden erheblichen Gefahr für Rechtsgüter anderer entscheidendes Gewicht beigemessen. 83 Die Belange des Antragstellers überwiegen demgegenüber nicht. Soweit er vorbringt, es habe sich bei seinen Straftaten überwiegend um jugendliche Vergehen gehandelt, ist dies, wie sich aus oben unter I. aufgezählten Verurteilungen ergibt, unzutreffend. Lediglich die erste strafrechtliche Verurteilung vom 7. September 1992 erging nach Jugendstrafrecht. Bei seinen Straftaten zu Lasten der Geschädigten U. und S. war er 30 Jahre alt, bei Begehung des versuchten Totschlags 33 Jahre alt. Der Antragsteller negiert offensichtlich die Anzahl und das erhebliche Gewicht seiner Straftaten und die daraus folgende enorme Gefährdung anderer Menschen. Dass er die schwere Erkrankung seiner Mutter als Belang anführt, ist menschlich verständlich, allerdings rechtlich nicht tragfähig, weil die familiäre Bindung eines Volljährigen zu seinen Eltern im Rahmen des Art. 6 GG im Grundsatz nicht schutzfähig ist. Das Bestehen eines besonderen Beistandsverhältnisses und ein Angewiesensein der Mutter auf seinen Beistand ist nicht substantiiert dargetan und belegt worden. Es ist nicht ersichtlich, dass und ggf. in welcher Weise der Antragsteller, der sich ohnehin bis zum 19. Oktober 2013 in Strafhaft befunden hat, tatsächlich Hilfeleistungen erbringt. Abgesehen davon träte im Fall seines Bestehens ein etwaiges besonderes Beistandsverhältnis in der vorzunehmenden Gewichtung hier gegenüber dem Interesse an der Ausweisung des Antragstellers eindeutig zurück. Selbst wenn der Antragsteller für seine Mutter eine Hilfe sein sollte, ist andererseits zu bedenken und hervorzuheben, dass seine Anwesenheit für die Gesellschaft im Übrigen eine ernste und akute Gefahr darstellt. 84 Die Antragsgegnerin hat in ihre Erwägungen zu Recht eingestellt, dass der Ausweisung angesichts des erheblichen Gewichts der vom Antragsteller ausgehenden Gefahr auch nicht entgegen steht, dass er in der Bundesrepublik Deutschland geboren ist und als heute 40jähriger etwa 29 Jahre seines Lebens im Bundesgebiet verbracht hat. 85 Zwar haben die individuellen Interessen eines Ausländers unter Berücksichtigung von Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sowie des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit grundsätzlich ein besonderes Gewicht, wenn der Betroffene im Bundesgebiet geborenen und weitgehend aufgewachsen ist, 86 Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschlüsse vom 10. Mai 2007 ‑ 2 BvR 304/07 - und vom 10. August 2007 ‑ 2 BvR 535/06 ‑, BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2007 ‑ 1 C 10/07 ‑, Urteil vom 23. Oktober 2007, ‑ 1 C 10/07 ‑ OVG NRW, Urteil vom 29. Juni 2010, ‑ 18 A 1450/09 ‑, vgl. auch Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 14. Januar 2009, ‑ 9 A 1622/08.Z ‑, Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), Urteile vom 22. Februar 2007 - 1638/03 - (Maslov I), InfAuslR 2007, 221 und vom 23. Juni 2008 - 1638/03 ‑ (Maslov II), InfAuslR 2008, 333; Urteil vom 22. Mai 2008 ‑ 42034/04 ‑ (Emre), InfAuslR 2008, 336, und Urteil vom 28. Juni 2007 ‑ 31753/02 ‑ (Kaya), InfAuslR 2007, 325. 87 Die persönlichen und sozialen Bindungen, die der Antragsteller während der Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet aufgebaut hat und die über das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützt sind, führen hier aber nicht zu einer für ihn günstigen Entscheidung. Zwar zählt er zu der nach der o. g. Rechtsprechung als besonders schutzwürdig anerkannten Gruppe von Ausländern, die entweder im Bundesgebiet geboren oder aber im Kindesalter ins Bundesgebiet eingereist sind. Hieraus stellt aber eine Ausweisung bzw. die Vorenthaltung eines Aufenthaltsrechts nach der Rechtsprechung des EGMR nicht „automatisch“ ein Verstoß gegen Art. 8 EMRK dar. Diese Vorschrift verbietet nicht allgemein die Abschiebung eines Ausländers oder vermittelt diesem ein Aufenthaltsrecht nicht allein deswegen, weil er sich eine bestimmte Zeit im Hoheitsgebiet des Vertragsstaates der Konvention aufgehalten hat. Vielmehr sind in solchen Fällen der langjährige Aufenthalt wie auch alle anderen persönlichen, familiären, sozialen und wirtschaftlichen Bindungen des Ausländers (wie Aufenthaltsgrund, Lebensalter, Sprachkenntnisse, Lebensunterhaltssicherung, Wohnverhältnisse, Integrationsfähigkeit, Ausbildung, etwaige Rechtsverstöße, aber auch die Entwurzelung vom Herkunftsstaat) bei der nach Art. 8 Abs. 2 EMRK vorzunehmenden Abwägung zwischen seinem Recht auf Achtung seines Privatlebens und dem Recht des Staates auf Einwanderungskontrolle, insbesondere der Aufrechterhaltung der Ordnung im Ausländerwesen in den Blick zu nehmen, 88 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Juni 2007 ‑ 19 B 638/07 ‑ m. w. N. 89 Es kann nicht festgestellt werden, dass der Antragsteller im Sinne der o. g. Rechtsprechung in der Bundesrepublik Deutschland „verwurzelt“ ist. Zunächst ist festzuhalten, dass er in der eine Persönlichkeit besonders prägenden Kindheit, d. h. im Alter ab dem 3. Lebensmonat bis zum Alter von 6 Jahren und dann nach einem Aufenthalt von wenigen Monaten in Deutschland wieder im Alter von 6 Jahren bis zum 11. Lebensjahr in der Türkei gelebt hat, wobei er in der letztgenannten Aufenthaltsphase dort zunächst 5 Jahre lang die Grundschule besucht hat. Auch war er im Alter von 12/13 Jahren für ein weiteres Jahr und wiederum 1998/1999 im Alter von 24/25 Jahren erneut für einige Monate in der Türkei. Das Gewicht dieser insgesamt mindestens 11 Jahre in der Türkei (abgesehen von diesen aktenkundigen Aufenthaltszeiten hielt sich der Antragsteller nach dem Vorbringen seiner damaligen Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 31. Juli 2001 auch zu anderen nicht im Einzelnen bekannten Zeiten in früher Jugend in der Türkei auf) ist angesichts der Bedeutung dieser frühen Jahre für die Sozialisation in der Abwägung höher als dies allein der Zeitspanne nach scheint. 90 Dem Antragsteller ist abgesehen davon eine Integration in die hiesigen Verhältnisse nicht gelungen. Er ist weder in rechtlicher noch in wirtschaftlicher Hinsicht integriert. Durch seine Straftaten hat er gezeigt, dass er nicht bereit ist, soziale und rechtliche Normen einzuhalten und auf die Belange anderer Rücksicht zu nehmen. Insbesondere wird dies durch die Gewaltdelikte und auch durch die Art und Weise deutlich, wie er dabei Polizeivollzugsbeamten begegnet ist. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) sieht Körperverletzung und im Übrigen auch Drogendelikte als Straftaten sehr schwerwiegender Natur an, 91 vgl. EGMR, Urteil vom 18. Oktober 2006, a. a. O. 92 Es ist angesichts des bisherigen Werdegangs des Antragstellers auch nicht ersichtlich, dass er langfristig in der Lage sein wird, seinen Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln zu sichern. Abgesehen von der Zeit von November 1992 bis Juni 1996 ist keine länger andauernde Erwerbstätigkeit festzustellen. 93 Ein für den Antragsteller ungünstiger Gesichtspunkt ist sein bereits seit vielen Jahren labiler Aufenthaltsstatus. Über eine Aufenthaltserlaubnis verfügt er seit August 2000 nicht mehr. Im Hinblick auf die vielfachen strafrechtlichen Verurteilungen erfolgte seit diesem Zeitpunkt keine Verlängerung mehr, sondern wurden ihm zunächst nur noch Fiktionsbescheinigungen erteilt. Im Jahr 2006 erging die (später zurückgenommene) Ausweisungsverfügung und schloss sich das Widerspruchsverfahren als Schwebezustand an. In der Zeit der langjährigen Strafhaft-Verbüßung war eine Regelung des Aufenthalts nach der geltenden Erlasslage entbehrlich. In einer solchen langjährigen Situation konnte sich beim Antragsteller, insbesondere auch aufgrund der Konfrontation mit der Ausweisungsverfügung vom 2. Januar 2006, keine nachhaltige, im Hinblick auf Vertrauensgesichtspunkte schützenswerte Erwartung bilden, die lange Aufenthaltszeit im Bundesgebiet letztlich schwergewichtig in die Waagschale der rechtlichen Abwägung werfen zu können. Auch wenn der Antragsteller die überwiegende Zeit seines Lebens im Bundesgebiet verbracht hat, treten die sozialen Bezüge dieser Zeit in ihrer Bedeutung zurück, zumal er den Umfang seiner sozialen Kontakte in den Jahren der Strafhaft ohnehin reduziert hat. 94 Andererseits vermag die Kammer nicht von einer „Entwurzelung“ im Sinne einer starken Entfremdung von den Lebensverhältnissen in der Türkei ausgehen. Aufgrund dessen, dass der Antragsteller wie oben dargestellt zu Beginn seines Lebens insgesamt ca. 11 Jahre in der Türkei gelebt und in dieser Zeit das Fundament seiner Sozialisation erfahren und im Übrigen im Bundesgebiet zunächst mit seinen Eltern, dann über Jahrzehnte mit seiner Mutter zusammen gelebt hat, kann davon ausgegangen werden, dass er nach wie vor über hinreichende Kenntnisse der türkischen Sprache und auch über eine hinreichende Kenntnis und Beziehung zu den dortigen Lebensverhältnissen verfügt. Diese dürften ihn als 40 Jahre alten erwachsenen Mann in die Lage versetzen, sich wieder dort einzuleben. 95 Abschließend ist festzuhalten, dass der Antragsteller durch seine Auffassung, er sei im Fall eines Vollzugs der Ausweisung an Leib und Leben bedroht, weil es in der Türkei das Methadon-Programm, in dem er sich befinde, nicht gebe, nicht vor der Ausweisung und ggf. Abschiebung geschützt ist. Es mag sein, dass es in der Türkei ein Methadon-Programm, insbesondere ein solches, an dem der Antragsteller teilnimmt, nicht gibt. Dadurch ist er aber gesundheitlich nicht gefährdet. Denn die gesundheitliche Versorgung Drogenabhängiger ist in der Türkei gewährleistet. Dort befanden sich (im Jahr 2013) 8074 Personen in einer Substitutionsbehandlung, 96 Europäischer Drogenbericht 2013 der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EMCDDA) der Europäischen Union, Seite 67, Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, 2013, http://www.praevention.at/upload/documentbox/att_212374_DE_TDAT13001DEN.pdf, 97 wobei laut der türkischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (TUBİM) (im Jahr 2010) jährlich insgesamt rund 200.000 Alkohol- und Drogenabhängige in der Türkei behandelt werden. Drogenkrankheit ist ein in der Türkei verbreitetes Problem. Die türkische Regierung gewährleistet im Rahmen eines seit August 2013 bekannten Programms des Gesundheitsministeriums und der Sozialversicherungsanstalt (SGK), dass der Staat nun die gesamten Kosten für entsprechende Therapien übernimmt. Die SGK trägt die Kosten der Behandlungen von Alkohol-und Drogenabhängigen sowohl in öffentlichen als auch privaten Einrichtungen. Daneben bieten die Suchtzentren (AMATEM-Zentren) eine lebenslange Begleitung für Personen an, die bereits erfolgreich eine Therapie abgeschlossen haben, um Rückfälle in die Sucht zu verhindern, 98 Deutsch-türkische Nachrichten, 10. August 2013, http://www.deutsch-tuerkische-nachrichten.de/2013/08/ 99 483574/alkohol-und-drogensucht-tuerkische-behoerden-zahlen-jetzt-saemtliche-therapiekosten. 100 Soweit sich der Antrag gegen die in der Ordnungsverfügung vom 19. August 2013 enthaltene Abschiebungsandrohung richtet, bleibt er ebenfalls ohne Erfolg. Die Voraussetzungen des § 59 i. V. m. § 58 Abs. 1 AufenthG für den Erlass der Abschiebungsandrohung liegen vor. Die gesetzte Ausreisefrist von einer Woche bewegt sich innerhalb des gesetzlichen Rahmens des § 59 Abs. 1 AufenthG. 101 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 102 2. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz. Das Antragsinteresse erscheint mit Rücksicht auf den vorläufigen Charakter dieses Verfahrens in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Auffangstreitwertes (5.000,- €) ausreichend und angemessen berücksichtigt.