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Beschluss

19 B 638/07

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2007:0605.19B638.07.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 EUR festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde ist unbegründet. Aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen, auf deren Überprüfung das Oberverwaltungsgericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage 8 K 3689/04 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 4. Juli 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L. vom 30. Juli 2004 zu Unrecht abgelehnt hat. Das Verwaltungsgericht ist entgegen dem Beschwerdevorbringen zutreffend davon ausgegangen, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung in der Ausweisungsverfügung des Antragsgegners vom 4. Juli 2001 den Begründungsanforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wenn die Behörde hinreichend nachvollziehbar dargelegt hat, dass und aus welchen Gründen sie im konkreten Fall dem besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung Vorrang vor dem privaten Interesse des Antragstellers an der nach § 80 Abs. 1 VwGO den Regelfall bildenden aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs oder seiner Klage einräumt. Ob das von der Behörde angeführte besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung tatsächlich besteht, ist, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, im Rahmen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht zu prüfen, sondern eine Frage der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotenen Interessenabwägung. Vgl. zu den Anforderungen gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nur OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2005 - 19 B 1784/04 - und vom 22. Januar 2001 - 19 B 1757/00 und 19 E 886/00 -, NZV 2001, 396 (396 f.), m. w. N. Die vom Antragsgegner zur Anordnung der sofortigen Vollziehung gegebene Begründung genügt diesen Anforderungen. Nach den dargelegten Grundsätzen war das Verwaltungsgericht entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht gehalten, an dieser Stelle noch eingehender „die Stichhaltigkeit und Tragfähigkeit" der Begründung der Vollziehungsanordnung „inhaltlich zu überprüfen". Soweit der Antragsteller zur Begründung seiner Beschwerde hier auf sein diesbezügliches erstinstanzliches Antragsvorbringen verweist, rechtfertigt dies keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat dieses Vorbringen im Rahmen seiner Prüfung der Begründung der Vollziehungsanordnung berücksichtigt; auf seine zutreffenden Ausführungen wird Bezug genommen. Das Verwaltungsgericht ist weiter zu Recht davon ausgegangen, dass die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers ausfällt, da die Ausweisung des Antragstellers auf der Grundlage von §§ 47 Abs. 1 Nr. 2 1. Alt. und Abs. 1 Nr. 1 2. Alt., 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG und die Androhung der Abschiebung offensichtlich rechtmäßig sind. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist der Antragsteller nicht als „faktischer Inländer" zu behandeln und steht seiner Ausweisung nicht Art. 8 EMRK entgegen, wovon das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen ist. Der Antragsteller wendet ein, dass er nahezu sein gesamtes Leben in Deutschland gelebt und einen Anspruch aus Art. 8 EMRK darauf habe, nicht von dieser Umgebung und seiner Familie getrennt zu werden. Jedoch verbietet Art. 8 EMRK nicht allgemein die Abschiebung eines Ausländers oder vermittelt diesem ein Aufenthaltsrecht nicht allein deswegen, weil er sich eine bestimmte Zeit im Hoheitsgebiet des Vertragsstaates der Konvention aufgehalten hat. Vgl. nur EGMR, Entscheidung vom 16. September 2004 - 11103/03 - (Ghiban), NVwZ 2005, 1046. Soweit der Antragsteller mit dem von ihm zitierten Richter am EGMR Morenilla eine Verpflichtung des Staates sieht, Vorkehrungen für soziale Rehabilitierung von kriminellen Kindern der Arbeitsmigranten zu treffen, anstatt sie in ihr Herkunftsland zurückzuschicken, rechtfertigt dies keine Abänderung des angefochtenen Beschlusses. Der durch Kasuistik geprägten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) ist nicht zu entnehmen, dass eine Ausweisung von straffällig gewordenen Ausländern der 2. Generation, die bereits als Kinder in den Vertragsstaat eingereist oder dort geboren und aufgewachsen sind, regelmäßig gegen Art. 8 EMRK verstößt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. März 2004 - 2 BvR 1570/03 -, InfAuslR 2004, 280, 282 f., juris Rn 14. Vielmehr sind hier der langjährige Aufenthalt wie auch alle anderen persönlichen, familiären, sozialen und wirtschaftlichen Bindungen des Antragstellers (wie Aufenthaltsgrund, Lebensalter, Sprachkenntnisse, Lebensunterhaltssicherung, Wohnverhältnisse, Integrationsfähigkeit, Ausbildung, etwaige Rechtsverstöße, aber auch die Entwurzelung vom Herkunftsstaat) zu berücksichtigen bei der nach Art. 8 Abs. 2 EMRK vorzunehmenden Abwägung zwischen seinem Recht auf Achtung seines Privatlebens und dem Recht des Staates auf Einwanderungskontrolle, insbesondere der Aufrechterhaltung der Ordnung im Fremdenwesen. Vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 1. März 2004 - 2 BvR 1570/03 -, InfAuslR 2004, 280, 282 f.; OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Mai 2007 - 19 A 2326/05 - und 21. Dezember 2006 - 18 A 3256/04 -. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat, fällt unter Berücksichtigung der genannten Aspekte die Abwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Eine andere Beurteilung rechtfertigen nicht die mit der Beschwerde aufgeführten einzelnen Aspekte: Dies gilt zunächst, soweit der Antragsteller vorbringt, er sei früh mit Drogen in Kontakt gekommen, nahezu alle Straftaten habe er im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit begangen, dabei habe er Drogen nahezu immer nur zum Eigenkonsum verwendet; eine besondere Gefährlichkeit seiner Person für die Allgemeinheit bestehe nicht. Dem ist zu entgegnen, dass er zur Finanzierung seines Drogenkonsums erhebliche Straftaten einschließlich des Verkaufs von Rauschmitteln begangen hat. Die Tatbegehungen im Zustand erheblich eingeschränkter Schuldfähigkeit und die teilweise Verwendung der Drogen zum Eigenkonsum des Antragstellers, was auch das Amtsgericht bei der Strafzumessung berücksichtigt hat, sind zwar hier zugunsten des Antragstellers zu berücksichtigen. Sie begründen aber weder eine Ausnahme vom Regelfall der Ausweisung auf der Grundlage von § 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG - auf die diesbezüglichen zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts wird verwiesen - noch führen sie entsprechend dazu, dass gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK die Ausweisung nicht gerechtfertigt wäre. Keine andere Beurteilung rechtfertigt das Vorbringen des Antragstellers, allein die Gefährlichkeit von Drogen stelle kein Argument gegen die Invozierung der Rechte aus Art. 8 EMRK dar; diesbezüglich werde hingewiesen auf die Entscheidung des EGMR vom 31. Januar 2006 (Sezen), wo es um 52 kg Heroin gegangen und dennoch eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Familienlebens angenommen worden sei. Bei ihm hingegen habe es sich nur um wenige Milligramm gehandelt. Dieser Entscheidung des EGMR lässt sich jedoch zugunsten des Antragstellers nicht entnehmen, dass seine Straftaten, insbesondere seine Drogendelikte, in der Abwägung der Belange nur eine nachrangige Rolle spielen. Zudem ist sein Fall nicht mit dem vom EGMR entschiedenen Fall vergleichbar. Hintergrund der Entscheidung ist nicht eine Ausweisung als Reaktion auf ein Drogendelikt, sondern die Ablehnung der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, die erforderlich geworden war, weil die ursprüngliche unbefristete Aufenthaltserlaubnis wegen eines kurzzeitigen Getrenntlebens der betroffenen Ehegatten erloschen war. Als „Kernelement" erachtet der Gerichtshof daher auch die Tatsache, dass die Ehe des betroffenen Ausländers wegen der kurzzeitigen Trennung der Eheleute als endgültig zerrüttet angesehen wurde, obwohl sie anschließend wieder zusammenlebten und sogar in der Trennungszeit ein Kind zeugten. Ausschlaggebend war schließlich, dass der betroffene Ausländer nach seiner Haftentlassung noch zwei Jahre in den Niederlanden bleiben und einer Erwerbstätigkeit nachgehen durfte und durch die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis eine funktionierende Familie auseinander gerissen worden wäre. So liegen die Dinge im Falle des Antragstellers jedoch nicht. Der Antragsteller ist ledig und hat keine Kinder. Soweit er mit seinen Eltern und einigen Geschwistern zusammengelebt hat, ist dies nicht vergleichbar mit einer familiären Lebensgemeinschaft zwischen Eltern und kleinen Kindern. Denn Eltern und erwachsene Kinder sind in der Regel nicht mehr aufeinander angewiesen, auch wenn sie aus wirtschaftlichen Gründen zusammen wohnen. Etwaige wirtschaftliche Unterstützung kann auch durch Geldüberweisungen geleistet werden. BVerfG, Beschluss vom 1. März 2004 - 2 BvR 1570/03 -, juris, Rn 9. Auch hat der Antragsteller nicht dargelegt und ist nicht ersichtlich, dass seine Eltern wegen Krankheit auf seine Unterstützung angewiesen sind oder umgekehrt. Soweit der Antragsteller einwendet, dass er die arabische Sprache nicht und berberisch, bzw. eine der Berbersprachen nur sehr schlecht spreche, ergibt sich daraus nicht, dass trotz der nicht unerheblichen Sprachprobleme dem Antragsteller eine Eingliederung in die Lebensverhältnisse in Marokko unmöglich oder unzumutbar ist. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller von den Lebensverhältnissen seines Herkunftslandes völlig entwurzelt ist. So war er einige Male mit seiner Familie im Urlaub dort und mit seinem Onkel für 2 Monate im Jahre 1995. Daher und auch mit Blick auf seinen Umgang mit seinen Eltern, mit denen nach seinem Vorbringen die Kommunikation auf deutsch erfolge, allerdings die Eltern bei Vokabelproblemen auf die berberische Sprache zurückgreifen, kann nicht angenommen werden, dass ihm die Sprach- und Lebensverhältnisse in Marokko völlig fremd geworden sind. Entgegen dem Beschwerdevorbringen vermag auch die Erkrankung des Antragstellers an einer chronischen Hepatitis C die Abwägung im Rahmen des Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht zu seinen Gunsten ausfallen zu lassen. Die behauptete „Behandlungsbedürftigkeit mit teuren und in Marokko nicht erschwinglichen Medikamenten" hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Aus den von ihm vorgelegten ärztlichen Attesten von Dr. G. vom 24. August 2005 und vom 27. April 2007 geht eine Medikation nicht hervor. Inwieweit sich aus dieser Erkrankung, wie mit der Beschwerde vorgebracht, ein Abschiebungsverbot aus Art. 3 EMRK ergeben könnte, ist nicht ersichtlich und vom Antragsteller auch nicht weiter ausgeführt. Ein solches Abschiebungsverbot ergibt sich auch nicht aus dem Einwand des Antragstellers gegen „die Doppelbestrafung". Abgesehen davon, dass dies im übertragenen Sinne gemeint sein dürfte, ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller eine Strafverfolgung in Marokko wegen hier abgeurteilter Straftaten droht. Eine im Beschwerdevorbringen angeführte, zu berücksichtigende Suizidgefährdung des Antragstellers ist nicht glaubhaft gemacht und auch nicht ersichtlich. Es findet sich lediglich ein einziger Hinweis auf eine „Suizidgefahr (Suchtmittelabhängigkeit)" auf dem Personalblatt für den Antragsteller der JVA B. vom 7. Juli 2004 sowie mit Stand vom 24. Januar 2007. Weitere Hinweise gibt es weder in der Ausländerakte noch in den vom Antragsteller vorgelegten ärztlichen Attesten noch trägt der Antragsteller hierzu vor. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist die Ausweisung auch nicht deshalb rechtswidrig, weil sie unbefristet erfolgt ist. Der EGMR hat zwar in mehreren Entscheidungen die Ausweisung eines Ausländers als unverhältnismäßig im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK erachtet, weil (noch) keine Entscheidung über die Befristung ihrer Wirkungen getroffen worden war. Vgl. Urteile vom 17. April 2003 - 52853/99 - (Yilmaz), NJW 2004, 2147, 2149; vom 22. April 2004 - 42703/98 -, (Radovanovic), InfAuslR 2004, 374, und vom 27. Oktober 2005 - 32231/92 - (Keles), InfAuslR 2006, 3. Der EGMR hat aber dabei auf die Umstände des Einzelfalles abgestellt, die sich von dem Fall des Antragstellers unterscheiden. Die dortigen Beschwerdeführer hatten u. a. ein deutsches Kind (Yilmaz) bzw. hatten die abgeurteilten Straftaten noch als Minderjährige begangen und ein Großteil ihrer Freiheitsstrafe war zur Bewährung ausgesetzt worden (Radovanovic) bzw. wurden nur zu Freiheitsstrafen von 5 bzw. 6 Monaten verurteilt und hatten Kinder, die sich seit mehreren Jahren in der deutschen Schulausbildung befanden (Keles). Zudem lässt sich den Urteilen des EGMR nicht entnehmen, dass die Befristungsentscheidung stets bereits mit der Ausweisungsentscheidung zusammen getroffen werden muss und dass die Befristung nicht von einem entsprechenden Antrag abhängig gemacht werden darf. Das deutsche Recht verhindert eine - durch die Ausweisung mit zunächst unbefristeter Sperrwirkung möglicherweise ausgelöste - unverhältnismäßige Einschränkung der persönlichen Lebensführung des Ausländers dadurch, dass es ihm für den Regelfall einen Anspruch auf Befristung der Wirkungen der Ausweisung, insbesondere des Einreise- und Aufenthaltsverbots, gewährt (§ 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG nunmehr § 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG). Es macht somit - anders als der EGMR - die Entscheidung über das „Ob" der Befristung der Ausweisungswirkungen im Regelfall nicht einmal von einer Verhältnismäßigkeitsprüfung abhängig. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. Januar 2007 - 11 S 2616/06 -, InfAuslR 2007, 153. Dem Antragsteller bleibt es unbenommen, die Befristung der Wirkung der Ausweisung zu beantragen. Ob dann eine Einreise, wie von ihm vorgebracht, tatsächlich mangels gesetzlicher Grundlage nicht möglich wäre, steht noch nicht fest; die Rechtmäßigkeit der Ausweisung bleibt aber hiervon unberührt. Soweit der Antragsteller einwendet, dass der Antragsgegner die Strafakten nicht beigezogen habe, macht dies die Ordnungsverfügung in der Gestalt des Widerspruchsbescheides nicht rechtswidrig. Es ist schon nicht ersichtlich, dass das Unterlassen der Beiziehung der Strafakten einen nach §§ 24, 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwVfG NRW erheblichen Mangel der Sachverhaltsaufklärung begründet. Die in der vom Antragsgegner geführten Ausländerakte befindlichen Strafurteile enthalten die für die Beurteilung der Voraussetzungen der Ausweisung maßgeblichen Tatsachenfeststellungen und Erwägungen. Es ist nicht dargelegt und auch nicht ersichtlich, welche weiteren relevanten Erkenntnisse sich für den Antragsgegner aus den Strafakten hätten ergeben können. Weiter wendet der Antragsteller ein, dass die Stellungnahme des Leiters der JVA B. vom 4. Juli 2000 zur Frage der Sozial-/ Zukunftsprognose hätte berücksichtigt werden müssen. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, hat sich die Einschätzung des Leiters der JVA, der Antragsteller sei ernsthaft um eine zukünftige legale Lebensführung bemüht und seine Teilnahme an einer Drogentherapie verspreche Erfolg, nicht bewahrheitet. In der Folgezeit, noch vor dem Erlass der Ordnungsverfügung hat der Antragsteller eine Therapie nicht angetreten und ist auch noch vor Erlass des Widerspruchsbescheides wieder straffällig geworden. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, wie die Stellungnahme der JVA zugunsten des Antragstellers hätte berücksichtigt werden können und zu einer anderen Beurteilung der Ordnungsverfügung und des angefochtenen Beschlusses führen würde. Entgegen der Ansicht des Antragstellers steht seiner Ausweisung auch nicht das Diskriminierungsverbot in Art. 64 des Europa-Mittelmeer-Abkommens/Marokko (Europa- Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits vom 26. Februar 1996 - ABl EG L 70/2000 S. 2 ff.; BGBl II 1998 S. 1811) entgegen. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, setzt die Anwendung dieser Vorschrift entgegen dem Beschwerdenvorbringen voraus, dass der marokkanische Staatsangehörige im Zeitpunkt der Geltendmachung seiner Rechte aus dem Abkommen als Arbeitnehmer beschäftigt ist. BVerwG, Urteile vom 1. Juli 2003 - 1 C 18.02 -, BVerwGE 118, 249, und - 1 C 32.02 -, InfAuslR 2004, 54 (55); OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Januar 2007 - 19 A 121/07 - und vom 16. September 2005 - 19 B 1442/05 -. Diese Voraussetzung folgt bereits aus dem Wortlaut des Art. 64 Abs. 1: „Arbeitnehmer, die ... beschäftigt sind". Nichts anderes ergibt sich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in seinen Urteilen vom 2. März 1999 (Rs. C-416/96, El-Yassini, NVwZ 1999, 1095) und vom 14. Dezember 2006 (Rs. C-97/05, Gatoussi, InfAuslR 2007, 89). Die dort Betroffenen standen in Arbeitsverhältnissen, der EuGH befasste sich in der Entscheidung El-Yassini auch mit der Frage einer durch das staatliche Vorgehen veranlasste vorzeitige Beendigung eines Arbeitsverhältnisses. Von einer bloßen Arbeitsmöglichkeit ist entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht die Rede. Die Voraussetzung einer Beschäftigung als Arbeitnehmer erfüllt der Antragsteller, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, seit dem Jahre 1996 nicht, also weder zum Zeitpunkt der angegriffenen Bescheide noch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats. Die mit der Beschwerde vorgetragene Möglichkeit für den Antragsteller, nach der Haftentlassung eine Ausbildung im Rahmen einer Umschulungsmaßnahme in einem Friseurbetrieb in B1. machen zu können, berührt daher mit Blick auf Art. 64 des Europa-Mittelmeer- Abkommens/Marokko nicht die Rechtmäßigkeit der Ausweisung. Sie lässt auch nicht das öffentliche Interesse am Sofortvollzug der offensichtlich rechtmäßigen Ausweisungsverfügung entfallen. Der Antragsteller hat nicht dargelegt, dass auch die Voraussetzungen für eine Umschulungsmaßnahme, in deren Rahmen das Ausbildungsangebot nur gilt, gegeben sind. Das Ausbildungsangebot belegt angesichts seiner weiterhin bestehenden Drogenproblematik ebenso wenig wie der vorgetragene Umstand, dass in den Wochen zwischen der Haftentlassung für die - vom Antragsteller in der Folgezeit abgebrochene - Therapie und seiner Festnahme keine „Vorkommnisse" stattgefunden hätten, eine bereits erfolgte und gefestigte Verhaltensänderung des Antragstellers, die die vom Verwaltungsgericht zutreffend angenommene erhöhte Wiederholungsgefahr und die schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mildern und für sein Aussetzungsinteresse sprechen könnte. Gegen das vom Verwaltungsgericht zutreffend angenommene Überwiegen des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung spricht auch nicht das Vorbringen, eine Eilbedürftigkeit sei nicht gegeben, da der Antragsgegner in Kenntnis aller Umstände im Juni 1998 erklärt habe, dass keine ausländerrechtlichen Maßnahmen gegen den Antragsteller beabsichtigt seien, und dann ohne Änderung der Umstände mit vierjähriger Verzögerung die Ordnungsverfügung erlassen habe. Die Taten, die Anlass für die Ausweisungsverfügung gewesen seien, lägen nunmehr nahezu 10 Jahre zurück. Bei dieser Sachlage könne die Vollziehungsanordnung heute nicht mehr korrekt sein. Die an die Staatsanwaltschaft B. gerichtete Mitteilung des Antragsgegners vom 29. Juni 1998, zur Zeit seien keine ausländerrechtlichen Maßnahmen beabsichtigt, hat den Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller nicht gebunden noch sind damit Ausweisungsgründe verbraucht. Der bloße Zeitablauf von rund 3,5 Jahren zwischen Mitteilung des Urteils vom 13. November 1997 an den Antragsgegner und dem Erlass der Ordnungsverfügung steht dem Interesse am Sofortvollzug nicht entgegen, zumal der Antragsteller in diesem Zeitraum 2 Drogen-therapien abgebrochen und eine weitere nicht angetreten hat. Der Umstand, dass die dem Ausweisungsanlass zugrunde liegenden Taten 10 Jahre zurück liegen, führt nicht dazu, dass das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das erhebliche öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der rechtmäßigen Ausweisungsverfügung überwiegt. Ein künftige Straffreiheit kann nicht angenommen werden. Eine grundlegende Änderung der Lebensverhältnisse des Antragstellers ist nicht eingetreten, vielmehr ist er auch nach Erlass des Widerspruchsbescheides erheblich straffällig geworden und hat bis heute eine Suchttherapie nicht abgeschlossen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).