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Urteil

5 K 1792/12

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2014:0508.5K1792.12.00
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Leitsätze

Rechtmäßigkeit einer denkmalrechtlichen Eintragung

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Rechtmäßigkeit einer denkmalrechtlichen Eintragung Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d : Die Klägerin ist Eigentümerin des Hauses O.-------allee 00 in C. (Gemarkung C. , Flur 00, Flurstück 0000) und wendet sich gegen einen denkmalrechtlichen Unterschutzstellungsbescheid der Beklagten. Das Grundstück ist wie auch die Nachbargrundstücke in geschlossener Bauweise grenzständig zur O.-------allee mit einem Wohnhaus bebaut. Das Wohnhaus besteht aus einem ca. 10,5 m breiten dreieinhalbgeschossigen Vorderhaus und einem hinteren, an das nordwestlich gelegene Nachbargrundstück angrenzenden ca. 4,50 m breiten Anbau mit zwei Geschossen. Das vor 1876 erbaute Wohnhaus wurde gemäß Verfügung des vormaligen Oberstadtdirektors der Beklagten vom 29. April 1983 erstmals in die Denkmalliste der Stadt C. eingetragen. Zur Darstellung der wesentlichen charakteristischen Merkmale des Denkmals wurde ausgeführt: „Vor 1876 erbaut; 3 ½-geschossig in 4 Achsen, die beiden Mittelachsen risalitartig vorgezogen und mit einem Balkon im 1. Obergeschoss; Backsteinfassade mit spätklassizistischen Schmuckformen; Konsolgesims, Sockel in Blaustein“. In der Folgezeit beantragte die in dem Haus wohnende Inhaberin eines Nießbrauchrechts, Frau T. N. , die Erteilung einer Baugenehmigung für die Aufstockung des bestehenden zweigeschossigen Anbaus um ein zusätzliches Geschoss. Die Beklagte lehnte den Bauantrag mit Bescheid vom 5. April 2011 u.a. mit der Begründung ab, dass die Erlaubnis zur Veränderung des Baudenkmals gemäß § 9 DSchG versagt werde. Die hiergegen gerichtete Klage 5 K 837/11 wies die Kammer mit Urteil vom 24. Mai 2012 ab; über die hiergegen eingelegte Berufung hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen bislang nicht entschieden. Mit Schreiben vom 26. April 2012, zugestellt am 4. Mai 2012, teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie beabsichtige, die Eintragung des Baudenkmals in die Denkmalliste der Beklagten zu konkretisieren und gab ihr Gelegenheit, hierzu bis zum 1. Juni 2012 Stellung zu nehmen. Mit nunmehr streitgegenständlichem Bescheid vom 27. Juni 2012 verfügte die Beklagte eine 'Eintragungskonkretisierung'. Danach ist im Eintragungsblatt zur Denkmalliste der Beklagten unter der Überschrift 'Kurzbezeichnung des Denkmals' aufgeführt: 'Wohnhaus mit Hinterhaus'. Unter der Überschrift 'Darstellung der wesentlichen charakteristischen Merkmale des Denkmals' heißt es: "1874 erbaut; dreieinhalbgeschossig in 4 Achsen, die beiden Mittelachsel risalitartig vorgezogen und mit einem Balkon im 1. Obergeschoss; Backsteinfassade mit spätklassizistischen Schmuckformen; Konsolgesims, Sockel in Blaustein. Satteldach, verputzte Rückfassade, zweigeschossiges bauzeitliches Hinterhaus mit originalen Fenstern, geschlämmte Backsteinfassade mit verziertem Dachgesims. Neuzeitlicher Wintergarten an der Hoffassade. Aufwändig und gut erhaltene Innenausstattung mit Marmorbodenbelägen, kassettierten Türen, Decken und Wandstuck, Farbfassungen, Figurennische mit Madonna auf dem Treppenabsatz des 1. Obergeschosses. Die Gutachten des Denkmalbeauftragten Herrn Dr. O. -J. P. vom 23.02.2012 und des LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland vom 18.04.2012 sind Bestandteil der Eintragung." Die Klägerin hat hiergegen am 6. Juli 2012 Klage erhoben, zu deren Begründung sie vorträgt: Die Unterschutzstellung aus dem Jahr 1983 habe allenfalls die Fassade des Gebäudes erfasst, nicht aber andere Gebäudeteile, insbesondere nicht den Anbau. Entgegen den Feststellungen der Beklagten, wonach das zweigeschossige Hinterhaus mit originalen Fenstern ausgestattet sein soll, seien dort schon vor langer Zeit neue Fenster eingesetzt worden. Nach den Angaben der seit über 80 Jahren in dem Haus wohnenden Nießbrauchsberechtigten Frau N. habe sich auf dem Anbau des Gebäudes ein überdachter Wäscheplatz befunden. 1949 seien die Räume des Hauses bewohnbar hergerichtet worden und etwa der Fußboden hergestellt worden. Das Haus bzw. der Anbau und die Rückseite des Haupthauses seien im 2. Weltkrieg von zwei Granaten getroffen worden. Daher seien die Stuckornamente der Zimmerdecken fast nur im vorderen Teil des Hauses erhalten. Eingangs- und Zwischentüren seien nachträglich eingebaut worden, der Wintergarten aus Aluminium etwa 2000 errichtet worden. Das Gutachten P. vom 23. März 2012 sei nur auf der Grundlage von Akten und Literaturauswertungen, jedoch ohne Ortsbesichtigung entstanden. Aus ihm ergebe sich auch nicht die Notwendigkeit der Unterschutzstellung des Anbaus. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 27. Juni 2012 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie vor: Bereits mit der 1983 erfolgten Eintragung des Hauses in die Denkmalliste seien insgesamt das Wohnhaus und damit auch das Hinterhaus und das Gebäudeinnere unter Schutz gestellt worden. Mit dem angefochtenen Bescheid erfolge lediglich eine Konkretisierung und nähere Beschreibung, keine Erweiterung der Unterschutzstellung. Der Beigeladene beantragt ebenfalls, die Klage abzuweisen. Er nimmt Bezug auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid und den diesem beigefügten Gutachten des Denkmalbeauftragten Herrn Dr. O. -J. P. vom 23. Februar 2012 und des LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland vom 18. April 2012. Die Kammer hat durch die Vorsitzende über die Örtlichkeit Beweis durch Inaugenscheinnahme erhoben. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Niederschrift über den Termin zur Erörterung der Streitsache an Ort und Stelle vom 10. April 2014 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der überreichten Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 27. Juni 2012 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO) und verletzt die Klägerin nicht in eigenen Rechten. Dabei kann dahinstehen, inwieweit es sich bei dem nunmehr angefochtenen Bescheid hinsichtlich der bereits durch die Unterschutzstellung vom 29. April 1983 erfassten Bestandteile des Hauses O.-------allee 00 um eine lediglich wiederholende Verfügung handelt, die keine neue Regelung enthält und nicht die Möglichkeit eines Rechtsbehelfs gegen den unanfechtbaren Verwaltungsakt eröffnet, oder um einen so genannten - anfechtbaren - Zweitbescheid. Maßgeblich ist insoweit, ob sich nach der Erklärung (nicht dem inneren Willen der Behörde) die tragenden Gedanken der behördlichen Aussage gegenüber dem Erstbescheid geändert haben, insbesondere weil eine entscheidende Akzentverschiebung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht in der neuen Begründung enthalten ist. Eine Rechtsbehelfsbelehrung - wie hier - und die Wahl eines Verwaltungsaktes nach Form und Inhalt sprechen dabei für eine neue Sachentscheidung, vgl. Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, Kommentar zum Verwaltungsverfahrensgesetz, 7. Aufl., § 51 Rdnr. 58 f. Hinsichtlich der grundsätzlichen denkmalrechtlichen Unterschutzstellung des Hauses O.-------allee 00 in C. im Jahr 1983, die nach Auffassung der Kammer in ihrem Urteil vom 24. Mai 2012 in dem Verfahren ‑ 5 K 837/11 ‑ Haupthaus und Anbau erfasst, spricht angesichts der in der Überschrift des nunmehr angefochtenen Bescheids verwandten Formulierungen 'Eintragungskorrektur' und 'Eintragungskonkretisierung' vieles für eine wiederholende Verfügung. Letztlich bedarf es hierzu keiner Entscheidung, da die Klage auch keinen Erfolg hat es sich um einen Zweitbescheid handelt. Denn der Bescheid ist sowohl als wiederholende Verfügung als auch als das Haus ganz oder teilweise erneut unter Schutz stellender Verwaltungsakt rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in eigenen Rechten. Er findet seine rechtliche Grundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Land Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz - DSchG). Danach sind Denkmäler in die Denkmallisten einzutragen und ist über die Eintragung ein Bescheid zu erteilen. Die Voraussetzungen liegen vor, insbesondere handelt es sich bei dem Haus O.-------allee 00 insgesamt um ein Denkmal. Haupt- und Hinterhaus sowie das Innere der Gebäude erfüllen die nach § 2 DSchG an das Vorliegen eines Denkmals gestellten Anforderungen. Es handelt sich um eine bauliche Anlage, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht, § 2 Abs. 1 Satz 1 DSchG. Ein öffentliches Interesse besteht, wenn die Sachen bedeutend für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse sind und für die Erhaltung und Nutzung künstlerische, wissenschaftliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe vorliegen, § 2 Abs. 1 Satz 2 DSchG. An der Erhaltung des streitgegenständlichen Objektes besteht im Umfang seiner Unterschutzstellung ein öffentliches Interesse, denn es ist bedeutend für die Geschichte des Menschen, für die Stadt und die Region. Zur Ermittlung des individuellen Aussagewertes eines Denkmals ist in erster Linie auf die Eintragung in der Denkmalliste und die ihr beigefügte Begründung abzustellen. Erforderlich aber auch ausreichend ist regelmäßig, dass in der Eintragung oder in der beigefügten Begründung jedenfalls in groben Zügen diejenigen tatsächlichen Umstände und Wertungen festgehalten werden, die nach Auffassung der Denkmalbehörde die für die Begründung der Denkmaleigenschaft herangezogenen Bedeutungs- und Erhaltungsmerkmale konkret ausfüllen, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 8. März 2012 ‑ 10 A 2037/11 ‑, juris. Den einzelnen Merkmalen, aus denen sich die Bedeutung des Objekts ergeben soll, ist die Kategorie des Geschichtlichen gemeinsam. Die Bedeutung des Objekts folgt aus seinem Wert für die Dokumentation früherer Bauweisen und der gesellschaftlichen und wissenschaftlichen Verhältnisse, die in dem Gebäude und seiner Bauweise zum Ausdruck gelangen. Das Objekt muss in besonderem Maße geeignet sein, geschichtliche Entwicklungen aufzuzeigen oder zu erforschen, vgl. OVG NRW, Urteile vom 25. Januar 1985 – 11 A 1801/84 -, OVGE 38, 28 f., und vom 28. April 2004 – 8 A 687/01 ‑, juris. Allerdings bringt die verhältnismäßig offen gehaltende Definition des Denkmals in § 2 Abs.1 DSchG zum Ausdruck, dass nach dem Willen des Gesetzgebers nicht nur museumswürdige Objekte oder klassische Denkmäler Schutz genießen sollen, sondern auch solche Objekte, die unterhalb dieser Schwelle in besonderer Weise Ausdruck der Entwicklung von Land und Leuten sind. Nicht zu verlangen ist dagegen, dass sich die Sache in Bezug auf die für eine Denkmaleigenschaft maßgebenden Kriterien als einzigartig oder hervorragend erweist und sich daher die Bedeutung auch jedem durchschnittlichen Betrachter unmittelbar aufdrängt. Die dem Objekt innewohnende Bedeutung muss sich nicht schon auf den ersten Blick, erst recht nicht bereits aus laienhafter Sicht erschließen. In diesem Sinne ist ein Gebäude bedeutend für Städte und Siedlungen, wenn es einen besonderen Aussagewert für die Baugeschichte (Architekturgeschichte) einer Stadt oder Siedlung, aber auch einer Region hat, etwa weil es charakteristisch ist für Häuser einer bestimmten Schicht und Zeit. Bedeutend für Städte und Siedlungen ist darüber hinaus ein Objekt, das den historischen Entstehungsprozess einer Stadt oder Siedlung bezeugt, etwa indem es durch seine Anordnung und Lage in der Örtlichkeit, durch seine Gestaltung für sich allein oder in Verbindung mit anderen Anlagen den historischen Entwicklungsprozess einer Stadt oder Siedlung in nicht unerheblicher Weise dokumentiert, vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Dezember 1999 – 10 A 606/99 ‑, juris. Hieran gemessen sind die Eintragungsvoraussetzungen erfüllt. Die Kammer kann die Denkmaleigenschaft des Gebäudes aufgrund der ausführlichen Stellungnahme des Rheinischen Amtes für Denkmalpflege vom 18. April 2012 nebst zugehörigen Anlagen bewerten. Denn darin werden die für die Beurteilung der Denkmaleigenschaft des Gebäudes erheblichen Tatsachen und (architektur-)geschichtlichen Zusammenhänge umfassend dargelegt. Bedenken gegen die Verwertung der gutachterlichen Stellungnahme, die die Klägerin nicht substantiiert angegriffen hat, bestehen nicht. Die fachliche Sachkunde der Denkmalpflegeämter der Landschaftsverbände ergibt sich generell aus der gesetzlichen Zuweisung der von ihnen im Rahmen der Denkmalpflege wahrzunehmenden Aufgaben, zu denen unter anderem die Erstattung von Gutachten in allen Angelegenheiten des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege gehört. Ihrer Einschätzung kommt nicht zuletzt wegen der in § 22 Abs. 4 DSchG statuierten Weisungsunabhängigkeit besondere Bedeutung zu, vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. März 1992 – 10 A 1748/86 ‑, BauR 1992, 617 ff. = juris. Das Gebäude der Klägerin ist bedeutend für Städte und Siedlungen, weil es einen besonderen Aussagewert für sie hat. Es dokumentiert durch seine Lage in der Örtlichkeit und durch seine Gestaltung den historischen Entwicklungsprozess der Stadt in nicht unerheblicher Weise. In dem in der Eintragung in Bezug genommenen Gutachten des Landschaftsverbands Rheinland vom 18. April 2012 heißt es hierzu u.a.: "Architekturgeschichtlich ist die höchst individuelle Gestaltung eines der ersten Bauwerke an der O.-------allee bedeutend. Dazu zählen die Ausbildung des Mittelrisalits, die Wahl der gerade modern gewordenen gelben Vormauersteine, der qualitätvolle Sandsteindekor, einige ungewöhnliche Aspekte der Grundrissstruktur sowie der grottenartige Kellerzugang. Das Abweichen vom typischen Dreifensterhaus um eine zusätzliche Achse ist die Folge eines erhöhten Repräsentationsbedürfnisses. Der Balkon markiert die sog. 'Belle Etage' im 1. Obergeschoss, die hier allerdings dem Hausherrn und der Hausdame vorbehalten war. Am Grundriss des Gebäudes lässt sich zudem die hierarchische Struktur des damaligen Haushalts deutlich ablesen. Die repräsentativen, eher 'öffentlichen' Salons im Erdgeschoss sind deutlich von den privateren Bereichen im 1. Obergeschoss, wo aber durchaus auch Besucher empfangen wurden, geschieden. Hinzu kommen die Räumlichkeiten, in denen die Bediensteten wirkten und wohnten. Die ortsgeschichtliche Bedeutung resultiert aus den für C. namhaften Bauherren bzw. Eigentümern des Gebäudes. Die Familie U. gehört zu den wichtigen Tuchfabrikanten der Stadt, und die Familie H. zählt ebenfalls zu den Traditionsfamilien Cs. Stadtentwicklungsgeschichtlich und städtebaulich befindet sich das Grundstück der O.-------allee 00 an der wichtigen Schnittstelle zwischen der ehemaligen Stadtmauer und dem Kurgarten, ein im späten 19. Jahrhundert äußerst beliebter und den repräsentativen Ansprüchen des Bauherrn entsprechender Bauplatz." In Bezug auf das Innere des Hauses ist u.a. ausgeführt: 'Das Innere des Hauses hat sich weitgehend authentisch erhalten und weist Ausstattungsstücke aus der Ursprungsbauzeit sowie aus der Zeit des Umbaus im Jahr 1902 auf. Dazu gehören die Treppe mit ihrem mächtigen Antrittspfosten und den hölzernen Balustern, der Bodenbelag aus großformatigen Marmorplatten im Treppenhaus, diverse, zum Teil aufwändig gestaltete kassettierte ein- und zweiflügelige Innentüren mit und ohne Oberlicht, aus Holz und Metall, Garderobenhaken, weitere Bodenbeläge aus farbigen "Villeroy und Boch"-Kacheln, eine Skulpturennische im 1. Obergeschoss, in der eine für diesen Standort deutlich unterdimensionierte Mondsichelmadonna aus Holz auf einer Konsole steht und von zwei Puttenköpfen flankiert wird, zahlreiche Stuckdecken unterschiedlicher Gestaltung und mit zum Teil gut erhaltenen Farbfassungen." Die Kammer hat keine durchgreifenden Zweifel an der Richtigkeit der ausführlichen Beschreibung des Objekts und seiner sich daraus ergebenden ortsgeschichtlichen Bedeutung für die Stadt C. . Sie schließt sich den darin getroffenen Bewertungen hinsichtlich des besonderen Aussagewertes für die Baugeschichte der Stadt C. an. Das Haus O.-------allee 00 erfüllt die Denkmaleigenschaft auch umfänglich, d.h. mit Haupt- und Hinterhaus sowie Gebäudeinnerem. Ein bereits hinsichtlich seines Äußeren denkmalwertes Gebäude stellt regelmäßig insgesamt ein Baudenkmal dar, da das Äußere und das Innere eines Gebäudes grundsätzlich eine Einheit bilden. Sie legen eine einheitliche Unterschutzstellung auch dann nahe, wenn das Innere des Gebäudes in seiner Bedeutung gegenüber dem Äußeren in gewissem Umfang zurücktritt, vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. September 2006 ‑ 10 A 1541/05 ‑, juris. Daran vermögen hier auch die nach Angaben der Klägerin später, insbesondere nach dem 2. Weltkrieg erfolgten Reparatur- und Renovierungsarbeiten bzw. auch der Einbau 'neuerer' Materialien nichts zu ändern (etwa Fenster, Wintergarten an der Rückseite, Bleiverglasung Hinterhaus, Einbau von Türen bzw. Zwischentüren). Wenn ein Denkmal nach Durchführung erhaltensnotwendiger Renovierungsarbeiten mit seinem historischen Dokumentationswert und mit den die Denkmaleigenschaft begründenden Merkmalen im Wesentlichen noch vorhanden ist und die ihm zugedachte Funktion, Aussagen über bestimmte Vorgänge oder Zustände geschichtlicher Art zu dokumentieren, noch erfüllen kann, tritt ein solcher Verlust nicht ein. Ein Auswechseln und Ergänzen von einzelnen Materialteilen, das den Gesamteindruck der Sache unberührt lässt, ist für die Bewertung der Denkmaleigenschaft unerheblich. Etwas anderes gilt erst dann, wenn die Sache ohne Absicht der Wiederherstellung des alten Zustandes in einer Weise verändert oder teilweise verändert wieder hergestellt worden ist, dass als Folge ein Objekt entstanden ist, welches Gestalt und Charakter ganz wesentlich auch durch die neu errichteten Bauteile erhalten hat, vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. September 2006 ‑ 10 A 1541/05 ‑, a.a.O. Die späteren baulichen Maßnahmen haben hier nicht zu einer so starken Veränderung geführt, dass das Gebäude insgesamt auf Dauer seine ursprüngliche Identität verloren hätte bzw. verlieren würde. Für die Bewertung des (Gesamt-)Hauses O.-------allee 00 sind die vorgenommenen Veränderungen nicht in einem Maße erheblich, dass die Denkmaleigenschaft hierdurch entfiele. Das Auswechseln und Ergänzen von einzelnen Materialteilen, das den Gesamteindruck der Sache unberührt lässt, ist für die Bewertung der Denkmaleigenschaft unerheblich, vgl. Memmesheimer/Upmeier/Schönstein, Denkmalrecht Nordrhein-Westfalen, § 3 Rdnr. 20. Insbesondere der Einbau neuerer Fenster mindert nicht das Gewicht des denkmalrechtlichen Interesses an der Erhaltung der unter Schutz gestellten historischen Substanz, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Juli 2004 ‑ 8 A 851/03 ‑, juris. Gleiches gilt nach Auffassung der Kammer auch für den rückwärtig angebauten Wintergarten. Auch die im Inneren des Gebäudes vorgenommenen Veränderungen, insbesondere in Gestalt des nachträglichen Einbaus von Wohnungs- und Zwischentüren oder der Verlegung neuer Fußböden führen nicht dazu, dass das Gebäudeinnere seine historische Aussagekraft verloren hätte. Dem steht bereits entgegen, dass es selbst wiederum Zeugnis für eine für sich genommene dokumentierenswerte Nutzungs- und Umbaugeschichte des Objekts ablegt, vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. September 2006 ‑ 10 A 1541/05 ‑, a.a.O. Das Wohnhaus O.-------allee 00 kann - nach wie vor - sowohl von seiner äußeren wie auch von seiner inneren Ausgestaltung Aussagen über bestimmte Vorgänge oder Zustände geschichtlicher Art treffen. Ein ein Abweichen vom Regelfall der Unterschutzstellung des Äußeren und Inneren eines Gebäudes rechtfertigender oder gar erfordernder Verlust des historischen Aussagewertes ist hier durch die vorgenommenen Renovierungen und Änderungen nicht eingetreten. Sie dokumentieren in weiten Teilen den typischen Wandel vom ursprünglichen 'Einfamilienhaus' mit angeschlossenen, vom Umfang und Gestaltung erkennbar bescheidener ausgestalteten Räumen für Bedienstete zum Mehrfamilienhaus, etwa durch den Einbau von Zwischen- und Wohnungstüren. Renovierungen und Reparaturen, die insbesondere infolge Kriegseinwirkungen erforderlich wurden, haben nach den sachverständigen Stellungnahmen und dem vor Ort gewonnenen Eindruck ebenfalls nicht zu einem Verlust des historischen Aussagewertes geführt. Insoweit hat die Beklagte in nicht zu beanstandender Weise vor allem die Ausgestaltung der Treppe und der hölzernen Balustern, den Bodenbelag sowie die zum Teil aufwändig gestalteten Innentüren, die Skulpturennische und Stuckdecken angeführt. Auch wenn nach den Erklärungen der Vertreterin des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung darüber hinaus im Gutachten vom 18. April 2012 Gegenstände, wie die Garderobenhaken und die Mondsichelmadonna aufgeführt werden, die jüngeren Datums und nicht schützenswert sind, schmälert dies den historischen Aussagewert insgesamt nicht. Der Anbau bringt von seinem Bauvolumen und seiner Gestaltung auch heute noch seinen gegenüber dem Haupthaus 'dienenden' und untergeordneten Charakter anschaulich zum Ausdruck. Auch der grottenähnliche Kellerzugang im Garten verliert seine Aussagekraft für die individuelle Gestaltung eines der ersten Bauwerke an der O.-------allee durch die ersichtlich in der Nachkriegszeit erfolgte Verblendung der Wand des Nachbarhauses, vor der er errichtet ist, mit grünlichen Platten nicht. Hiervon zu trennen ist die im vorliegenden Verfahren nicht zu stellende Frage, ob für Veränderungen eines Baudenkmals eine Erlaubnis nach § 9 Abs. 2 Buchst. a DSchG zu erteilen ist, weil Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegen stehen. Ebenfalls ist für die Rechtmäßigkeit der Unterschutzstellung nicht von Bedeutung, ob der ehemalige Trockenplatz auf dem Dach des 1. Obergeschosses des Anbaus tatsächlich so ausgesehen hat, wie von der Klägerin nunmehr behauptet und in einer Skizze dargestellt. An dem historischen Aussagewert und der Denkmalwürdigkeit des Objekts ändert dies nichts. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig, weil dieser einen Sachantrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt habt (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 und 711 der Zivilprozessordnung.