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Urteil

4 K 2567/21

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2022:0720.4K2567.21.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind. Tatbestand Die Kläger sind gemeinschaftliche Eigentümer des mit zwei Wohn- bzw. einem Geschäftshaus bebauten Grundstücks Gemarkung P. , Flur 00, Flurstück 000. Der östliche Teil des Flurstücks 000 ist straßenseitig mit dem hier streitgegenständlichen, 1905 errichteten, zweigeschossigen Wohnhaus bebaut, das die postalische Anschrift L.-------------straße 000, 00000 C. trägt. Der historische Hauptbaukörper steht auf einem quadratischen Grundriss, an den sich ein Toilettenanbau anschließt. Entlang der östlichen Grundstücksgrenze verfügt das Wohnhaus über einen ursprünglich eingeschossigen, heute zweigeschossigen Anbau. An die westliche Fassadenseite des historischen Gebäudes wurde vermutlich in den 60er Jahren ein ebenfalls zweigeschossiges Gebäude angebaut, das die postalische Anschrift L.-------------straße 000 trägt. Die L1. Straße, die von C. -C1. bis nach L2. führt, wird von einer Vielzahl in die Denkmalliste der Beklagten eingetragener Wohngebäude gesäumt. Nach einer Besichtigung des Wohnhauses L.-------------straße 000 im Jahr 2016 stellte die Beklagte in einem Kurzgutachten dessen Denkmaleigenschaft fest. Die dort enthaltene „Darstellung der wesentlichen charakteristischen Merkmale des Denkmals“ wies das Denkmal als zweigeschossigen, traufständigen Putzbau in drei Achsen aus. Zudem sei ein zweigeschossiger und flachgedeckter Anbau vorhanden. Die Anbauten der 1960er Jahre seien jedoch nicht Bestandteil des Denkmals. Die ebenfalls enthaltene „Beschreibung von innen“ führte u.a. Zementfliesen im Eingangsbereich und historisches Parkett in Fischgrätmuster in den Wohnräumen des Erdgeschosses auf. Das Gebäude sei im Zusammenhang mit den übrigen Häusern des Straßenzuges ein unverzichtbarer Bestandteil des Ortsteils P. und damit bedeutend für die Geschichte der Stadt C. . Nach Benehmensherstellung und Anhörung der Kläger zur beabsichtigten Unterschutzstellung trug die Beklagte das Wohngebäude L.-------------straße 000 am 8. Mai 2019 unter der laufenden Nummer X 0000 in die Denkmalliste ein. Mit Bescheid vom selben Tag gab die Beklagte den Klägern die Eintragung bekannt. Zur Begründung verwies sie auf das als „Anlage“ bezeichnete Kurzgutachten. Gegen die Eintragung erhoben die Kläger am 3. Juni 2019 Klage bei dem erkennenden Gericht mit dem Antrag den Bescheid vom 8. Mai 2019 aufzuheben (4 K 3508/19). Zur Begründung führten sie aus, das Gebäude sei nicht mehr im Originalzustand vorhanden. Im Inneren habe es erhebliche Umbauten gegeben; vor allem handele es sich nicht um ein historisches Parkett. Im Übrigen fehle es dem Gebäude an der historischen Bedeutung. Am 4. Juni 2020 nahm die Berichterstatterin im Verfahren 4 3508/19 die Örtlichkeit Inaugenschein. In dem Ortstermin stellte die Beklagte klar, dass im Erdgeschoss kein historisches Fischgrätparkett vorhanden sei, sondern die Bodenbeläge neueren Datums seien. Im Rahmen der Erörterung der Sach- und Rechtslage wies die Berichterstatterin die Beteiligten sodann auf die Zweifel der Kammer an der Rechtmäßigkeit der Eintragung im Hinblick auf die unzureichende Beschreibung und Begründung der Denkmaleigenschaft hin. Daraufhin erklärten die Vertreter der Beklagten, sie höben den Bescheid vom 8. Mai 2019 auf, schlössen sich einer Erledigung an und übernähmen die Kosten des Verfahrens. Nachdem auch die Kläger das Verfahren für erledigt erklärt hatten, wurde das Verfahren eingestellt. Mit E-Mail vom 25. November 2020 übersandte die Beklagte dem Beigeladenen eine überarbeitete Denkmalbegründung und bat diesbezüglich um ergänzende Ausführungen. Das daraufhin ergänzte Kurzgutachten führt zum Denkmalwert des Gebäudes nunmehr aus, das Gebäude befinde sich auf einem gemeinsamen Grundstück mit der heutigen Hausnummer 000. Es sei um 1905 als Wohngebäudeneubau mit Toilettenanbau/Seitenflügel an rechter Grundstücksgrenze für L3. W. durch Bauunternehmer D. N. (Bauantrag vom 8. Mai 1905 „Haus nebst Hintergebäude") errichtet worden, verfüge über eine undatierbare Aufstockung des rückwärtigen, grenzständigen Baukörpers in Fachwerkbauweise mit Pultdach und habe in den 1960er Jahren diverse Anbauten erhalten. Die Darstellung der wesentlichen charakteristischen Merkmale des Denkmals führt straßenseitig einen zweigeschossigen, traufständiger Putzbau in drei Achsen auf, wobei die linke Achse verbreitert und als Risalit vorgezogen und über das Traufgesims zu einem geschweiften Zwerchhausgiebel hochgeführt werde. Der Hauptbaukörper stehe auf quadratischem Grundriss und verfüge rückwärtig über einen grenzständigen, ursprünglich eingeschossigen, heute zweigeschossigen dreiachsigen Anbau mit Dachpappendeckung. Straßenseitig seien sämtliche historischen Holzfenster erhalten. Im Inneren des Vorderhauses seien der originale Grundriss und historische Ausstattungsmerkmale ablesbar. Die Anbauten der 1960er Jahre an den rückwärtigen Seitenflügel seien nicht Bestandteil des Denkmals. Zur Begründung der Denkmaleigenschaft gern. § 2 DSchG NRW (a.F.) wird ausgeführt, das Gebäude L1. Str. 000 in C. -P. sei bedeutend für die Geschichte des Menschen als gut überliefertes und daher sehr anschauliches Zeugnis der Wohn- und Repräsentationsansprüche aufstrebender kleinbürgerlicher Schichten in der Zeit um 1900, deren gestiegene wirtschaftliche Prosperität im Zusammenhang mit einer gesteigerten industriellen Entwicklung sowohl in den größeren Städten als auch in deren meistens noch sehr ländlich geprägtem Umland stehe. Das Gebäude L1. Str. 000 sei weiterhin bedeutend für die Stadt C. als besonders anschauliches Zeugnis des um 1900 weit verbreiteten Phänomens einer zunehmenden Verstädterung ländlicher Ortsbilder, deren Bewohner mit der Architektur ihrer Häuser sowie mit anderen wichtigen städtebaulichen Entscheidungen Anschluss an Architektur und Städtebau des nahegelegenen städtischen Zentrums gesucht hätten. Für die Erhaltung und Nutzung des Gebäudes L1. Straße 000 lägen wissenschaftliche, hier siedlungsgeschichtliche, architektur- und sozialhistorische sowie städtebauliche Gründe vor. Parallel zu dem ländlich geprägten Ortsteil habe sich entlang der L1. Straße sowie um die katholische und die alte evangelische Kirche ein mehr städtisch geprägtes Ortszentrum entwickelt. Das Anwachsen der Bevölkerungszahlen sei sowohl mit dem Zuzug von Arbeitern des Steinbruchs und des Zementwerks zu erklären als auch durch die Entwicklung des Ortes zu einem beliebten Wohnort für Fabrikanten und erholungssuchende, betuchte Bildungsbürger. In unmittelbarer Nähe zur alten evangelischen Kirche und an der Einmündung der A.-----straße mit ihrem bemerkenswerten Bestand historischer Fachwerkhäuser gelegen befinde sich das Gebäude L1. Straße 000 also an einer für das Verständnis sowie die Erlebbarkeit der Siedlungsgeschichte P1. zentralen Stelle. Im Zusammenhang mit den Gebäuden seiner unmittelbaren Umgebung sei es zudem erhaltenswert aus städtebaulichen Gründen, da hier wie an kaum einer anderen Stelle in P. in besonderem Maße die einzelnen Schichten der siedlungsgeschichtlichen Entwicklung des Ortes durch prägnante Beispiele (Kirche, Fachwerkhäuser, städtisch geprägtes Wohnhaus) anschaulich werde. Neben der Erforschung architekturhistorischer Fragstellungen sei das Gebäude L1. Str. 000 aufgrund seines sehr guten Überlieferungszustandes auch als Zeugnis zeitgenössischer Wohn- und Lebensverhältnisse erhaltenswert als Quelle für sozialhistorische Fragestellungen an die gesellschaftlichen Verhältnisse der Zeit um 1900. Mit Schreiben vom 9. Februar 2021, das die Überschrift „Aufhebung des Bescheides vom 8. Mai 2019“ und „Anhörung zur Eintragung in die Denkmalliste“ trägt, teilte die Beklagte den Klägern mit, dass sie erneut beabsichtige, das Objekt L.-------------straße 000, C1. in die Denkmalliste einzutragen und gab den Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme. Hinsichtlich des Denkmalwertes verwies sie auf das als Anlage bezeichnete Kurzgutachten. In ihren daraufhin erstellten Stellungnahmen wandten die Kläger ein, dass die Beschreibung der Denkmaleigenschaften zu pauschal sei und es ihnen aus finanzieller Sicht nicht möglich sei, ein Denkmal zu erhalten. Unter dem 14. April 2021 verfügte die Beklagte eine Fortschreibung der denkmalrechtlichen Eintragung des Gebäudes L1. Straße 000 unter der laufenden Nummer X 0000 und nahm dazu Bezug auf das als Anlage bezeichnete ergänzte Kurzgutachten. Mit Bescheiden vom selben Tag unterrichtete sie die Kläger darüber, dass das Denkmal wie in der Anlage beschrieben in die Denkmalliste der Beklagten eingetragen worden sei. Die Kläger haben am 10. Mai 2021 Klage gegen diese Bescheide erhoben. Zur Begründung tragen sie vor, es sei nach wie vor nicht ersichtlich, welches Objekt in welchem Umfang tatsächlich in die Denkmalliste eingetragen werden soll. Der Bescheid sei zudem materiell rechtswidrig. Es seien vorliegend weder wissenschaftliche noch städtebauliche Gründe erkennbar, welche die Unterschutzstellung rechtfertigen könnten. Das Gebäude sei weitestgehend nicht mehr im Originalzustand. Insbesondere im Innenbereich sei das Objekt deutlich verändert und umgebaut worden. Eine geschichtliche Bedeutung habe das Gebäude nicht, da das Objekt historische Ereignisse oder Entwicklungen weder heute noch für zukünftige Generationen anschaulich mache. Es fehle schließlich an der Denkmalwürdigkeit, weil es sich bei dem streitgegenständlichen Gebäude nicht um ein besonders originelles oder im Vergleich zu sonstigen Bauten der damaligen Zeit hervorgehobenes Objekt handele. Nach den eigenen Ausführungen der Beklagten befänden sich gerade in der L1. Straße zahlreiche vergleichbare Häuser. Die Kläger beantragen, die Bescheide der Beklagten vom 14. April 2021 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie vor, der Umfang der Unterschutzstellung ergebe sich klar aus den Angaben im Eintragungstext. Dort heiße es unter dem Punkt „Baugeschichte“: „Um 1905 als Wohngebäudeneubau mit Toilettenanbau/Seitenflügel an rechter Grundstücksgrenze ... errichtet….“. Und unter dem Punkt „Darstellung der wesentlichen charakteristischen Merkmale des Denkmals“ werde explizit ausgeführt, dass die Anbauten der 1960er Jahre an den rückwärtigen Seitenflügel nicht Bestandteil des Denkmals seien. Der Beigeladene, der keinen Antrag stellt, trägt vor, das Wohngebäude L1. Straße 000 zeige im Vergleich mit anderen Bauten ähnlicher Zeitstellung und Typologie in Bezug auf die Raumaufteilung und die baufeste Ausstattung der Bauzeit einen sehr guten Überlieferungszustand. Dass es die eine oder andere Veränderung gegeben habe, stehe dabei nicht im Widerspruch zu dieser Einschätzung. Der Grad der Veränderungen liege im vorliegenden Fall deutlich unter demjenigen der überwiegenden Mehrheit an Vergleichsbauten, so dass das Objekt keinesfalls seine Identität verloren habe. Die bauzeitliche Raumaufteilung sei in allen Geschossen eindeutig anschaulich ablesbar. Der auf dem Überlieferungszustand gründende Zeugniswert für die Architektur- und Sozialgeschichte sei daher wie im Eintragungstext dargestellt in vollem Umfang gegeben. Die Kammer hat die Örtlichkeit am 5. Mai 2022 in Augenschein genommen und die Sache mit den Beteiligten erörtert. Die Vertreterin der Beklagten hat dabei zu Protokoll erklärt, dass sie der Denkmaleintragung vom 14. April 2021 zur Ausräumung von etwaigen Ungereimtheiten hinsichtlich des Schutzumfangs den Lageplan Bl. 140 der Beiakte Heft 2 hinzufüge. Dieser werde als Anlage zur Eintragung in die Denkmalliste mit aufgenommen. Hinsichtlich der weiteren getroffenen Feststellungen wird auf das Protokoll des Orts- und Erörterungstermins vom selben Tage verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren und im Verfahren 4 K 3508/19 sowie der vorgelegten Verwaltungsvorgänge (Beiakten Hefte 1 und 2) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch die Berichterstatterin (§§ 101 Abs. 2, 87 a Abs. 2, 3 VwGO). Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der Antrag ist zunächst dahingehend auszulegen, dass die Kläger neben der Aufhebung der an sie gerichteten Bescheide vom 14. April 2021 die Aufhebung der Eintragung des Gebäudes L1. Straße 000 in C. in die Denkmalliste der Beklagten begehren. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 12. Juni 1992 - 11 A 1857/88 -, juris Rn. 30 ff., m.w.N.; Memmesheimer/Upmeier/Schönstein, Denkmalrecht NW, 2. Aufl., § 3 Rn. 82 m.w.N. Die danach hier angefochtene Eintragung des Wohnhauses L1. Straße 000 in C. in die Denkmalliste der Beklagten - in der Gestalt, die sie durch die Ergänzung im Ortstermin am 5. Mai 2022 erhalten hat - und die hierzu erlassenen Bescheide vom 14. April 2021 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Streitgegenständlich sind vorliegend die nach Einstellung des Klageverfahrens 4 K 3508/19 verfügte Neu-Eintragung des Wohnhauses in die Denkmalliste der Beklagten am 14. April 2021 sowie die dazu entsprechend ergangenen Bescheide. Bei der Eintragung vom 14. April 2021 handelt es sich nämlich nicht um eine bloße Fortschreibung der im damaligen Verfahren streitgegenständlichen Eintragung vom 8. Mai 2019 nach § 2 Abs. 1 und 4 der Verordnung über die Führung der Denkmalliste (DListV NW 2015). Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Beklagte eine Neu-Eintragung des Wohnhauses in die Denkmalliste vorgenommen hat und damit die Ersteintragung vom 8. Mai 2019 ersetzt und konkludent aufgehoben hat. Zwar hat der Vertreter der Beklagten ausweislich des Protokolls des Ortstermins am 4. Juni 2020 im Verfahren 4 K 3508/19 damals lediglich die Eintragungsbescheide vom 8. Mai 2019 und nicht auch die Eintragung selbst aufgehoben. Dem weiteren Verfahrensablauf und der überarbeiteten Denkmalbegründung ist aber zu entnehmen, dass die Beklagte an der Eintragung selbst nicht festhalten wollte. So hat die Vertreterin der Beklagten im Anschluss an den seinerzeitigen Ortstermin gegenüber dem Beigeladenen erklärt, einen „zweiten Anlauf“ mit „verbessertem Text“ wagen zu wollen (Bl. 154 Beiakte 2) und insofern um Ergänzung ihres bereits überarbeiteten Kurzgutachtens gebeten. In den Anhörungen vom 9. Februar 2021 gab die Beklagte dann auch an, sie beabsichtige „erneut“ das streitgegenständliche Objekt in die Denkmalliste einzutragen. Maßgeblich ist aber vor allem, dass sich ausweislich des Kurzgutachtens die tragenden Gedanken der behördlichen Aussage gegenüber der Ersteintragung und damit auch gegenüber dem Erstbescheid geändert haben. Die Ausführungen der Beklagten zur Verknüpfung der Beschreibung denkmalwerter Eigenschaften mit der logischen Schlussfolgerung des Erhaltungszwangs sind dabei Ausdruck einer neuen Sachentscheidung, die die erste Eintragung überholt hat. Vgl dazu auch VG Aachen, Urteil vom 8. Mai 2014 - 5 K 1792/12 -, juris Rn. 24 - 25, juris; Davydov, Hönes, Otten, Ringbeck, DschG NW, 5. Aufl., § 3 Rn. 20 f. Dass ausweislich des Verwaltungsvorgangs des Beigeladenen die zur Denkmalliste gehörende Karteikarte der Beklagten weder entfernt, noch eine neue Karteikarte angelegt oder eine neue Denkmalnummer vergeben wurde, sondern stattdessen vielmehr auf der zur Denkmalliste gehörenden Karteikarte der Text „Fortschreibung“ farblich hervorgehoben und mit einem neuen Datumsstempel versehen wurde, ist angesichts der inhaltlichen Neubegründung und des daraus erkenntlichen Willens einer neuen Sachentscheidung unerheblich. Der danach streitgegenständlichen Neueintragung - in der Gestalt, die sie durch die Ergänzung im Ortstermin am 5. Mai 2022 erhalten hat - und den dazu ergangenen Eintragungsbescheiden mangelt es auch nicht an der erforderlichen Bestimmtheit. Die Verfügung, mit der Objekte unter Denkmalschutz gestellt werden, ist dann hinreichend bestimmt, wenn eine denkmalrechtliche Unterschutzstellung unzweideutig erkennen lässt, welche Gebäude oder Gebäudeteile von der Unterschutzstellung erfasst sein sollen. Falls erforderlich muss auch präzise angegeben sein, welche Grundstücke oder Grundstücksteile von der Eintragung in die Denkmalliste betroffen sind und welche nicht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Juni 2009 - 10 A 2001/08 -, juris Rn. 11. Hinreichend bestimmt ist eine denkmalrechtliche Unterschutzstellungsverfügung jedenfalls dann, wenn der Regelungswille der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, vollständig zum Ausdruck kommt und für die übrigen an dem Verwaltungsverfahren Beteiligten - wenn auch durch Auslegung - unzweideutig erkennbar ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Februar 2021 - 10 A 2021/20 -, juris Rn. 6. Dies ist vorliegend der Fall. Die Beklagte hat der textlichen Begründung nach das um 1905 als Wohngebäudeneubau mit Toilettenanbau/Seitenflügel errichtete Objekt L1. Str. 000 unter Schutz gestellt, während die (an der östlichen Grundstücksseite, von der Straße aus gesehenen rückwärtig gelegenen) Anbauten aus den 1960er Jahren nicht erfasst sind. Der räumliche Umfang der Unterschutzstellung in Abgrenzung zu den nicht geschützten Gebäudeteilen wird dabei durch den zum Gegenstand der Eintragung gemachten Grundriss Bl. 140 der Beiakte Heft 2, in dem die Außenwände des historischen Gebäudes rot markiert wurden, eindeutig festgelegt. Die Beklagte hat das Wohnhaus zu Recht als Denkmal eingestuft und in ihre Denkmalliste eingetragen, da die Voraussetzungen der § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 DSchG NRW a.F. vorliegen. Da die Kläger keinen Antrag auf Anwendung des DSchG NRW in der Fassung vom 13. April 2022 (DSchG NRW n.F.) gestellt haben, ist für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Unterschutzstellung auf das im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung geltende DSchG NRW vom 11. März 1980 (GV. NRW. S. 226, ber. S. 716), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934) geändert worden ist, (DSchG NRW a.F.) abzustellen. Ungeachtet dessen hätte sich aber auch bei Zugrundlegung der § 5 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2, § 23 Abs. 1 DSchG NRW n.F. kein anderes Ergebnis ergeben, weil sich die hier maßgeblichen Tatbestandsvoraussetzungen für eine Unterschutzstellung nicht geändert haben. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 DSchG NRW a.F. sind Denkmäler in die Denkmalliste einzutragen. Denkmäler sind Sachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht (§ 2 Abs. 1 Satz 1 DSchG NRW a.F.). Dies ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 DSchG NRW a.F. der Fall, wenn die Sachen bedeutend für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse sind (sog. Bedeutungskategorien) und für die Erhaltung und Nutzung künstlerische, wissenschaftliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe vorliegen (sog. Erhaltungskategorien). Für die Eintragung in die Denkmalliste reicht es aus, dass die Sache den Voraussetzungen zumindest einer Bedeutungs- und einer Erhaltungskategorie im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 DSchG NRW a.F. entspricht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2014 - 10 A 188/13 -, juris Rn. 4. Daran gemessen ist das Wohnhaus L1. Str. 000 in die Denkmalliste einzutragen. Unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Beteiligten im Verwaltungsverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sowie nach Auswertung des sonstigen Akteninhalts, des vorliegenden Lichtbildmaterials, ferner aufgrund des bei der Inaugenscheinnahme gewonnenen Eindrucks und der ausführlichen Erörterung im Ortstermin sind nach Überzeugung des Gerichts die Eintragungsvoraussetzungen bezüglich des von der Unterschutzstellung erfassten Gebäudes gegeben. Bei dem unter Schutz gestellten Wohnhaus handelt es sich um ein Denkmal im Sinne von § 2 Abs. 1 DSchG NRW a.F., denn an seiner Erhaltung und Nutzung besteht ein öffentliches Interesse im Sinne von Satz 2 der Vorschrift. Das Gebäude ist bedeutend für Städte und Siedlungen und es liegen wissenschaftliche und städtebauliche Gründe für die Erhaltung und Nutzung vor. Weder die den Klägern eingewandten Veränderungen noch die fehlende Originalität des Gebäudes können den Denkmalwert des Objekts in Frage stellen. Das Gebäude in der L1. Straße 000 ist bedeutend für Städte und Siedlungen. Unter dem Tatbestandsmerkmal „bedeutend für Städte und Siedlungen“ kommt einer Sache besondere Bedeutung zu, wenn sie durch ihre Anordnung oder Lage in der Örtlichkeit, durch ihre Gestaltung für sich allein oder in Verbindung mit anderen Anlagen den historischen Entwicklungsprozess einer Stadt in nicht unerheblicher Weise dokumentiert. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. September 2006 - 10 A 1541/05 -, juris Rn. 52, m.w.N. Das Objekt muss einen besonderen Aussagewert für die Baugeschichte (Architekturgeschichte) einer Stadt oder Siedlung, aber auch einer Region haben, etwa weil es charakteristisch für Häuser einer bestimmten Zeit und Schicht ist. Darüber hinaus ist bedeutend für Städte und Siedlungen ein Objekt, das den historischen Entstehungsprozess einer Stadt oder Siedlung bezeugt, Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. April 1998 - 10 A 6950/95 -, juris Rn. 27 ff. Dies ist für das hier streitgegenständliche Wohnhaus der Fall. Die Beklagte und der Beigeladene haben nachvollziehbar dargelegt, dass das Wohnhaus - gemeinsam mit den übrigen Häusern des Straßenzuges - einen nicht unerheblichen Dokumentationswert für den Ortsteil P. und die Stadt C. hat. Denn auch das hier streitgegenständliche Wohngebäude dokumentiert einen Teil der Entwicklung dieses Ortsteils entlang der L1. Straße, der sich insbesondere im 19. Jahrhundert als städtisch geprägter Ortsteil zu einem beliebten Wohnort für Fabrikanten und Bildungsbürger entwickelt hat. Anschaulich und überzeugend hat die Beklagte zudem aufgezeigt, dass sich das streitgegenständliche Gebäude in unmittelbarer Nähe zur alten evangelischen Kirche und an der Einmündung der A.-----straße mit ihrem bemerkenswerten Bestand historischer Fachwerkhäuser gelegen an einer für das Verständnis sowie die Erlebbarkeit der Siedlungsgeschichte P1. zentralen Stelle befinde. Unerheblich ist diesbezüglich der Einwand der Kläger, es handele sich nicht um ein besonders originelles oder im Vergleich zu sonstigen Bauten der damaligen Zeit hervorgehobenes Objekt. Die Bedeutung eines Objekts folgt aus seinem Wert für die Dokumentation früherer Bauweisen und der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, die in dem Gebäude und seiner Bauweise zum Ausdruck kommen. Das Objekt muss in besonderem Maße geeignet sein, geschichtliche Entwicklungen aufzuzeigen und zu erforschen. Nicht nur museumswürdige Objekte oder klassische Denkmäler sollen Schutz genießen, sondern auch solche Objekte, die unterhalb dieser Schwelle in besonderer Weise einen geschichtlichen Bezug aufweisen. Nicht zu verlangen ist daher, dass sich die Sache in Bezug auf die für eine Denkmaleigenschaft maßgebenden Kriterien als einzigartig oder hervorragend erweist und sich daher die Bedeutung auch jedem durchschnittlichen Betrachter unmittelbar aufdrängt. Das Tatbestandsmerkmal „bedeutend“ hat in diesem Sinne vor allem die Funktion, aus dem Bereich des Denkmalschutzes solche Gegenstände auszuschließen, die zwar einen historischen oder städtebaulichen Bezug haben, jedoch deshalb nicht von Bedeutung sind, weil es sich um Massenprodukte handelt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. September 2006 - 10 A 1541/05 -, juris Rn. 33. Von einem derartigen Massenprodukt ist hier nicht auszugehen. Der Beigeladene hat nachvollziehbar ausgeführt, dass es für den siedlungsgeschichtlichen Zeugniswert des Objekts gerade von großer Bedeutung sei, dass es sich eben nicht um das einzige Gebäude seiner Art handelt, sondern dass sein diesbezüglicher Aussagewert für einen wichtigen Abschnitt der historischen Ortsentwicklung durch den Kontext mit anderen, vergleichbaren Bauten noch gestärkt werde. Dies bedeute jedoch allerdings keinesfalls, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Objekt um ein Massenprodukt handelt. Das Gericht hat auch in dem Ortstermin nicht den Eindruck gewonnen, dass das Wohnhaus als eines von vielen in einer Masse an gleichartigen Wohnhäusern an der L1. Str. untergeht: Vielmehr weist das Wohnhaus im Vergleich mit den anderen, ohnehin eher in der weiteren Umgebung befindlichen denkmalgeschützten Wohnhäusern unverkennbare individuelle Charakterzüge auf. Die Dreiachsigkeit des Gebäudes im Zusammenspiel mit der verbreiterten Führung der linken Achsen hin zu dem geschweiften Zwerchhausgiebel ist entlang der L1. Str. einzigartig. Für die Erhaltung und Nutzung des danach denkmalrechtlich bedeutenden Objekts liegen auch wissenschaftliche und städtebauliche Gründe vor. Die Beklagte und der Beigeladene haben die Erhaltungsgründe des Wohnhauses ausführlich und nachvollziehbar dargelegt, ohne dass die Kläger dies substantiiert entkräften konnten. Wissenschaftliche Gründe für die Erhaltung und Nutzung des Objekts setzen voraus, dass die Sache für die Wissenschaft oder einen Wissenschaftszweig von Bedeutung ist, was der Fall sein kann, wenn die Sache die Entwicklung einer Wissenschaft dokumentiert oder selbst als Gegenstand wissenschaftlicher Forschung in Betracht kommt. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 17. Dezember 2012 - 25 K 4404/12 -, juris Rn. 46 f. Das Wohnhaus ist ein geeignetes Objekt für Forschungen im Bereich der Orts- und Sozialgeschichte. Das Haus hat seine bauliche Gestaltung von 1905 bewahrt und weist - wie der Beigeladene ausgeführt hat - wegen seines guten Überlieferungszustandes einen Zeugniswert für die Architektur- und Sozialgeschichte auf. Städtebauliche Gründe für die Erhaltung und Nutzung eines Objekts sind im Übrigen gegeben, wenn es in seinem konkreten Bestand aus der ihm noch innewohnenden funktionalen Einbindung in die gegebene städtebauliche bzw. siedlungsbezogene Situation nicht herausgelöst werden kann, ohne zugleich die erhaltenswerte Situation in ihrer denkmalrechtlich relevanten Aussagekraft wesentlich zu beeinträchtigen oder sogar zu zerstören. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Januar 2010 - 10 A 7/08 -, juris Rn. 55 f., m.w.N. Das Objekt ist ein anschauliches Dokument der Siedlungsentwicklung P1. . Die Beklagte hat hierzu detailreich ausgeführt, das in diesem Abschnitt der L1. Str. und seiner Umgebung wie an kaum einer anderen Stelle in P. in besonderem Maße die einzelnen Schichten der siedlungsgeschichtlichen Entwicklung des Ortes durch prägnante Beispiele (Kirche, Fachwerkhäuser, städtisch geprägtes Wohnhaus) erlebbar werden. Die denkmalwerte Aussagekraft des Gebäudes ist auch nicht durch die von den Klägern behaupteten Veränderungen und Baumaßnahmen entfallen. Bei der Beurteilung der Denkmaleigenschaft von Gebäuden stellt es eine Selbstverständlichkeit dar, dass das Denkmal mit all seinen Bestandteilen „durch die Zeit geht“ und entsprechenden notwendigen Reparaturen und Veränderungen ausgesetzt ist. Entscheidend ist insoweit, ob der Gesamteindruck des Denkmals und dessen Identität trotz der Veränderungen im Wesentlichen erhalten geblieben sind. Dies ist der Fall, wenn ein Denkmal nach der Durchführung erhaltensnotwendiger Renovierungsarbeiten mit seinem historischen Dokumentationswert und mit den die Denkmaleigenschaft begründenden Merkmalen im Wesentlichen noch vorhanden ist und die ihm zugedachte Funktion, Aussagen über bestimmte Vorgänge oder Zustände geschichtlicher Art zu dokumentieren, noch erfüllen kann. Ein Auswechseln und Ergänzen von einzelnen Materialteilen, das den Gesamteindruck der Sache unberührt lässt, hebt die Denkmaleigenschaft nicht auf. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. April 1998 - 7 A 6059/96 -, juris Rn. 60 ff. m.w.N. Gemessen an diesen Maßstäben ist nach den Feststellungen im Ortstermin die für den Dokumentationswert erforderliche Substanz und Aussagekraft noch vorhanden. Unstreitig sind sowohl der Grundriss als auch die Fassade, die Hauseingangstür aus Holz, einige der historischen Holzfenster und die Holztreppe mit Handlauf im Originalzustand erhalten. Zudem hat der Beigeladene diesbezüglich auf einen im Vergleich mit anderen Bauten ähnlicher Zeitstellung und Typologie in Bezug auf die Raumaufteilung und die baufeste Ausstattung der Bauzeit sehr guten Überlieferungszustand hingewiesen. Der Grad der Veränderungen liegt nach seinem nachvollziehbaren Dafürhalten im vorliegenden Fall deutlich unter demjenigen der überwiegenden Mehrheit an Vergleichsbauten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außer-gerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da er keinen Sachantrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt hat. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.