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Urteil

3 K 2173/13

VG AACHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Baugenehmigung ist aufzuheben, wenn das genehmigte Vorhaben die im Bebauungsplan festgelegte offene Bauweise zu Lasten der Nachbarn verletzt. • Bei Reihenhausgruppen ist für die Zulässigkeit einer rückwärtigen Erweiterung die Einheitlichkeit der Hausgruppe in Kubatur und Proportionen maßgeblich; erhebliche Überschreitungen der bisherigen Gebäudetiefe können die Abgestimmtheit zerstören. • Verletzt ein Vorhaben bauordnungsrechtliche Abstandsvorschriften, greift die Privilegierung für unbegrenzte Grenzbebauung nur bei Vorliegen einer einheitlichen Doppel- oder Reihenhausgruppe.
Entscheidungsgründe
Aufhebung einer Baugenehmigung wegen Verstoßes gegen offene Bauweise und Abstandflächen • Eine Baugenehmigung ist aufzuheben, wenn das genehmigte Vorhaben die im Bebauungsplan festgelegte offene Bauweise zu Lasten der Nachbarn verletzt. • Bei Reihenhausgruppen ist für die Zulässigkeit einer rückwärtigen Erweiterung die Einheitlichkeit der Hausgruppe in Kubatur und Proportionen maßgeblich; erhebliche Überschreitungen der bisherigen Gebäudetiefe können die Abgestimmtheit zerstören. • Verletzt ein Vorhaben bauordnungsrechtliche Abstandsvorschriften, greift die Privilegierung für unbegrenzte Grenzbebauung nur bei Vorliegen einer einheitlichen Doppel- oder Reihenhausgruppe. Die Klägerin ist Eigentümerin eines Reihenendhauses und begehrt die Aufhebung einer Baugenehmigung, die der benachbarten Partei (Beigeladener) den Umbau und die 12 m tiefe Erweiterung eines Reihenmittelhauses gestattet. Die Häuserzeile stammt aus den 1950er Jahren und steht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der offene Bauweise mit einem 12 m tiefen Baufenster festsetzt. Das Vorhaben des Beigeladenen sollte das bestehende Reihenhaus auf 12 m Tiefe verlängern; nach vorheriger Gerichtsentscheidung wurde eine frühere Genehmigung aufgehoben. Die jetzt angegriffene Genehmigung ließ eine geänderte Erweiterung zu, bei der Obergeschoss und Dach in seitlichem Abstand zurücktreten, das Erdgeschoss jedoch grenzständig in voller Breite bleibt und ein 1,5 m tiefer Balkon mit 3 m seitlichem Abstand vorgesehen ist. Die Klägerin rügt, die Erweiterung zerstöre die einheitliche Erscheinung der Reihenhausgruppe und verletze ihre Nachbarrechte durch Überschreitung der bisherigen Gebäudetiefe und Nichteinhaltung von Abstandflächen. Gerichtlicher einstweiliger Nachbarrechtsschutz war zuvor bereits gewährt worden. • Zulässigkeit der Klage: Die Klägerin ist als Rechtsnachfolgerin klagebefugt nach § 173 VwGO i.V.m. § 266 ZPO; das Gericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO. • Planungsrechtliche Prüfung: Da ein Bebauungsplan gilt, ist § 30 BauGB einschlägig; der Bebauungsplan setzt offene Bauweise nach BauNVO voraus. • Offene Bauweise und Einheit der Hausgruppe: Nach § 22 Abs. 2 BauNVO 1977 ist in offener Bauweise grundsätzlich ein seitlicher Grenzabstand einzuhalten; eine Grenzbebauung ist nur innerhalb einer einheitlichen Doppel- oder Reihenhausgruppe bis 50 m zulässig. Für die Beurteilung, ob Einheit und abgestimmte Bauform vorliegen, sind Höhe, Breite, Tiefe, Geschosszahl und Dachform sowie hervorstehende Bauteile heranzuziehen. • Anwendung auf den Streitfall: Die geplante Erweiterung vergrößert die Gebäudetiefe von 7,62 m auf 12 m und überschreitet damit mehr als die Hälfte der bisherigen Tiefe (3,81 m). Damit fehlt die qualitative und quantitative Abgestimmtheit zur bestehenden Reihenhauszeile; das Vorhaben wirkt als singuläres, in den Garten verspringendes Gebäude. • Bauordnungsrechtliche Mängel: Nach § 6 BauO NRW sind Abstandflächen von mindestens 3 m einzuhalten; die grenzständige Giebelwand des Erweiterungs-Erdgeschosses erfüllt diese Anforderungen nicht. Die Privilegierung nach § 6 Abs.1 Satz 2 Buchst. b BauO NRW greift nicht, weil das Vorhaben keine einheitliche Doppel- oder Reihenhausgruppe bildet. • Rechtsfolge: Wegen Verstoßes gegen die planungsrechtliche Festsetzung der offenen Bauweise und gegen bauordnungsrechtliche Abstandsvorschriften ist die Baugenehmigung rechtswidrig und aufzuheben; die Klägerin ist in ihren Nachbarrechten verletzt. Die Klage ist begründet; die Baugenehmigung vom 5. Juli 2013 wird aufgehoben. Das Gericht stellt fest, dass das genehmigte Vorhaben die im Bebauungsplan festgelegte offene Bauweise verletzt, weil die Erweiterung die vorhandene Reihenhausgruppe in Kubatur und Verhältnis überdehnt und damit die Einheitlichkeit zerstört. Zudem werden bauordnungsrechtliche Abstandsvorschriften nicht eingehalten, weshalb die Privilegierung für Grenzbebauung nicht anwendbar ist. Die Beklagte und der Beigeladene tragen die Verfahrenskosten je zur Hälfte; außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.