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Urteil

3 K 3193/16

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2019:0821.3K3193.16.00
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Leitsätze

Die vollständige Beseitigung eines erweiterten Reihenmittelhauses kann zur Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände ermessensfehlerfrei angeordnet werden.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die vollständige Beseitigung eines erweiterten Reihenmittelhauses kann zur Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände ermessensfehlerfrei angeordnet werden. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Der Kläger wendet sich gegen eine Bauordnungsverfügung. Die Beklagte ordnet darin den vollständigen Rückbau eines vom Kläger erweiterten Reihenmittelhauses (F. , I.----straße 30, Gemarkung F. , Flur 110, Flurstück 632) an. Die Beigeladene ist Eigentümerin des angrenzenden Reihenendhauses. Die viergliedrige Reihenhauszeile (F. , I.----straße 32, 30, 28 und 26) mit zwei Reihenmittelhäusern des Klägers (F. , I.----straße 30 und 28) wurde Anfang der 1950er Jahre genehmigt. Sie besitzt eine Gesamtlänge von 42 m und vereinigt als Hausblock vier Gebäude mit identischem Profil (Satteldach, traufständig, Firsthöhe: 10,39 m, Traufhöhe: 6 m, Gebäudetiefe: 7,62 m). Die Reihenmittelhäuser des Klägers besitzen jeweils eine Breite von 15 m, die zu beiden Seiten aufstehenden Reihenendhäuser jeweils eine Breite von 6 m. Die Reihenhauszeile liegt im Geltungsbereich des Anfang der 80iger Jahre in Kraft getretenen 4. Änderungsplanes zum Bebauungsplan Nr. F 00 (X. , Flur 110). Der Bebauungsplan setzt ein allgemeines Wohngebiet („WA“) mit offener Bauweise („o“) fest. Über die vorhandene Reihenhauszeile legt der Plan ein 12 m tiefes Baufenster, das die straßenseitige Traufwand des Hausblocks aufnimmt und im Anschluss an die bisherige gartenseitige Traufwand eine Bebauungstiefe von weiteren 4,38 m ermöglicht. Mit einer ersten (mittlerweile aufgehobenen) Baugenehmigung vom 9. August 2011 ließ die Beklagte auf den Antrag des Klägers ein Erweiterungsvorhaben zu, bei der ein Reihenmittelhaus (I.----straße 30) auf seiner gesamten Breite von 15 m unter Wegfall der hinteren Traufwand von 7,62 m auf 12 m verlängert werden sollte. Balkone mit 3 m Tiefe (Erdgeschoss) bzw. 1,5 m Tiefe (1. und 2. Obergeschoss), die von den seitlichen Nachbargrenzen abgerückt waren, überschritten die hintere Baugrenze. Mit Beschluss vom 9. Januar 2012 – 3 L 473/11 – gewährte die angerufene Kammer einstweiligen Nachbarrechtsschutz, weil die Zulassung des Vorhabens zu Lasten der Rechtsvorgängerin der beigeladenen Nachbareigentümerin (Reihenendhaus I.----straße 32) gegen die bauplanungsrechtlich getroffene Festsetzung der offenen Bauweise und gegen die bauordnungsrechtlich erforderliche Einhaltung von Abstandsflächen verstoße. Das Vorhaben überschreite den Rahmen einer zulässigen Reihenhauserweiterung und erscheine im Vergleich zum Nachbarhaus und der übrigen Reihenhauszeile als ein massiv in den Garten verspringendes, mithin singuläres Haus. Die dagegen erhobene Beschwerde des Klägers wies das Oberverwaltungsgerichts NRW mit Beschluss vom 16. März 2012 – 7 B 176/12 – zurück. Die Beklagte hob die Baugenehmigung vom 9. August 2011 auf. Mit einer zweiten (mittlerweile auf Nachbarklage aufgehobenen) Baugenehmigung vom 5. Juli 2013 ließ die Beklagte ein Vorhaben zur rückwärtigen Erweiterung des Reihenmittelhauses (I.----straße 30) in der schon bisher beabsichtigten Bebauungstiefe von 12 m (ohne Balkon) zu. Anders als in der Ursprungsplanung traten das erste Obergeschoss und der Dachaufbau von der seitlichen Nachbargrenze um mindestens 3 m zurück. Das galt auch für die 1,50 m auskragende Balkonplatte. Auf Baunachbarklage hob die angerufene Kammer die zweite Baugenehmigung mit rechtskräftigem Urteil vom 27. August 2014 ‑ 3 K 2173/13 ‑ auf, weil ihre Erteilung zu Lasten der betroffenen Nachbareigentümerin gegen die bauplanungsrechtlich getroffene Festsetzung der offenen Bauweise und gegen die bauordnungsrechtlich erforderliche Einhaltung von Abstandflächen verstoße. Am 18. November 2015 beantragte der Kläger die Erteilung eines Bauvorbescheides für den Umbau und die Sanierung, insbesondere auch die rückwärtige Erweiterung, des Reihenmittelhauses I.----straße 30 und des von ihm hinzuerworbenen (benachbarten) Reihenmittelhauses I.----straße 28. Mit Bescheid vom 16. September 2016 lehnte die Beklagte die Erteilung des beantragten Bauvorbescheides ab und führte im Wesentlichen aus: Das Vorhaben sei unzulässig, da es gegen die planungsrechtlich festgesetzte offene Bauweise verstoße. Mit Urteil vom 30. Oktober 2017 - 3 K 2379/16 - wies das angerufene Gericht die dagegen erhobene Klage ab und führte aus, dass auch das nunmehr beabsichtigte Vorhaben der rückwärtigen Erweiterungen zweier Reihenmittelhäuser (I.----straße 30 und 28) den Rahmen der wechselseitigen Grenzbebauung in der viergliedrigen Hausgruppe (I.----straße 32, 30, 28, 26) überschreite. Den dagegen gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung hat das Oberverwaltungsgericht NRW mit Beschluss vom 28. Januar 2019 - 7 A 3098/17 – abgelehnt: Der geplante rückwärtige Anbau könne den Hausgruppen-charakter nicht wahren, er weise eine Länge von 24 m und eine Tiefe von 4,38 m auf und lasse die beiden Reihenendhäuser damit wie „Anhängsel“ wirken. Mit einer ersten (inzwischen gerichtlich aufgehobenen) Bauordnungsverfügung vom 28. Oktober 2015 ordnete die Beklagte den Rückbau der inzwischen weitgehend durchgeführten Erweiterungsmaßnahmen am Reihenmittelhaus I.----straße 30 an. Hinsichtlich des "Anbaus" (Nrn. 1, 3 und 4 des Verfügungstenors) forderte sie den Kläger auf, diesen innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Ordnungsverfügung entsprechend den beigefügten Planunterlagen zurückzubauen. Hinsichtlich des "rückwärtigen Daches im Vorderhaus" (Nrn. 2 und 5 des Verfügungstenors) verlangte sie, diese Anlage innerhalb von drei Monaten nach Bestandskraft der Ordnungsverfügung entsprechend den beigefügten Planunterlagen in den Ursprungszustand zurückzubauen. Zur Begründung führte sie unter anderem aus: Die Errichtung des rückwärtigen Anbaus sowie die baulichen Veränderungen am Dach seien formell und materiell rechtswidrig. Sie seien nicht genehmigungsfähig. Der Verstoß gegen das Planungsrecht und gegen das bauordnungsrechtliche Erfordernis der Einhaltung von Abstandsflächen ergebe sich aus den dazu ergangenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen. Die von ihr erteilten Baugenehmigungen seien nach erfolgreichen Nachbareilanträgen bzw. Nachbarklagen aufgehoben worden. Vor diesem Hintergrund habe sie bereits mit Bauordnungsverfügung vom 26. März 2014 die Baustelle stillgelegt sowie mit Bauordnungsverfügung vom 28. April 2014 die Nutzung des Gebäudes untersagt. Beide Verfügungen seien in Bestandskraft erwachsen. Die vom Kläger zur Verwirklichung seines Erweiterungsvorhabens angeregte Änderung des Bebauungs-planes Nr. 00 (X. ) habe der Planungsausschuss durch Beschluss vom 28. Mai 2015 einstimmig abgelehnt. Mit rechtskräftigem Urteil vom 7. Juni 2016 - 3 K 2023/15 – hat das angerufene Gericht die Bauordnungsverfügung vom 28. Oktober 2015 aufgehoben und dazu ausgeführt: Mit dem angeordneten Rückbau der Erweiterungsmaßnahme am Reihenmittelhaus I.----straße 30 gelinge es nicht, baurechtmäßige Zustände herzustellen. Die geforderte Beseitigung von Anbau und Dachumbau stelle einen sog. Teilabriss des Gebäudes dar. Bei seiner Durchführung entstünde ein rückwärtig offenes Reihenhausgebäude und damit ein "Gebäudetorso". Die Unzulässigkeit der baulichen Anlagen auf dem streitbefangenen Grundstück setzte sich fort und würde damit nicht unterbunden. Vielmehr erscheine die Anordnung, das streitbefangene Reihenhaus insgesamt zu beseitigen, als das allein ermessensgerechte Mittel der Bauaufsicht. Mit der - hier streitbefangenen - Bauordnungsverfügung vom 11. November 2016 ordnete die Beklagte den vollständigen Rückbau des Reihenmittelhauses I.----straße 30 innerhalb von drei Monaten an und drohte für den Fall der Zuwiderhandlung mit der Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 40.000 Euro. Zur Begründung führte sie unter anderem aus: Die Verpflichtung zum Rückbau des formell und materiell baurechtswidrigen Reihenmittelhauses I.----straße 30 sei die geeignete, erforderliche und auch angemessene Maßnahme zur Wiederherstellung eines rechtmäßigen Zustandes. Der Kläger werde dazu als Verhaltens- und Zustandsstörer in Anspruch genommen. Falls er über eine andere Maßnahme als den Rückbau zur Beseitigung der bauordnungsrechtlichen Gefahren verfüge, bleibe es ihm unbenommen, die gewünschte Maßnahme als ein Austauschmittel zu beantragen. Der Kläger hat am 23. November 2016 Klage erhoben und wendet sich gegen den Abbruch des streitbefangenen Reihenmittelhauses. Der Kläger beantragt, die Bauordnungsverfügung des Beklagten vom 11. November 2016 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hält sie am Inhalt der angefochtenen Bauordnungsverfügung fest. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt der Beklagten bei. Die Kammer hat am 7. März 2017 einen Erörterungstermin durchgeführt. Darin haben die Beteiligten ihr Einverständnis zur Entscheidung durch den Vorsitzenden erklärt. Ferner hat das Gericht den Streitwert auf 250.000 Euro festgesetzt. In der mündlichen Verhandlung vom 16. Juli 2019 haben die Beteiligten an ihrem Einverständnis zur Entscheidung durch den Vorsitzenden festgehalten und einen Vergleich geschlossen, den der Kläger widerrufen hat. Ferner haben die Beteiligten auf weitere mündliche Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und wegen des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagen verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Kammer kann gemäß § 87a Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch den Vorsitzenden ohne – weitere – mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten dazu ihr Einverständnis erklärt haben, vgl. § 101 Abs. 2 VwGO. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Bauordnungsverfügung der Beklagten vom 11. November 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die darin angeordnete Beseitigung des Reihenmittelhauses I.----straße 30 ist von den dafür in Betracht kommenden Ermächtigungsgrundlagen gedeckt, vgl. die bis zum 31. Dezember 2018 geltende alte Fassung der Bauordnung NRW mit der Ermächti-gungsgrundlage in § 61 Abs. 1 und die seit dem 1. Januar 2019 geltende Neufassung mit der Ermächtigungsgrundlage in § 82 Satz 2, 2. Fall BauO NRW. Danach hat die Beklagte als Bauaufsichtsbehörde insbesondere bei der Änderung baulicher Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Sie hat in Wahrnehmung dieser Aufgabe nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die Beklagte ist zutreffend davon ausgegangen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein bauaufsichtsrechtliches Einschreiten erfüllt sind. Die vom Kläger vorgenommene Erweiterung des Reihenmittelhauses I.----straße 30 verstößt gegen öffentlich-rechtliche Bauvorschriften; sie ist als formell und materiell illegal anzusehen (dazu unter 1.). Ferner hat die Beklagte auch die ihr auf der Rechtsfolgenseite der Norm eingeräumte Ermächtigung beachtet, nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die Anordnung der vollständigen Beseitigung (Gesamtabrisses) ist ohne Ermessensfehler ergangen. Sie ist ein geeignetes, erforderliches und auch angemessenes Mittel, einen baurechtmäßigen Zustand auf dem Grundstück I.----straße 30 zu erzielen (vgl. dazu unter 2.). 1. Die vorgenommene Erweiterung des Reihenmittelhauses I.----straße 30 verstößt gegen öffentlich-rechtliche Bauvorschriften. a) Die Hauserweiterung ist formell illegal. Die Beklagte geht in ihrer Ordnungsverfügung zutreffend davon, dass es insoweit an der nach § 63 BauO NRW – alt – bzw. § 60 Abs. 1 BauO NRW – neu – erforderlichen Baugenehmigung fehlt, nachdem die Baugenehmigungen vom 9. August 2011 und vom 5. Juli 2013 durch Aufhebung ihre Wirksamkeit verloren haben. Es ist auch nicht zu erwarten, dass sich am Fehlen der erforderlichen Baugenehmigung zeitnah etwas ändern wird. Zum wiederholten Male sieht das Gericht Veranlassung darauf hinzuweisen, dass eine Legalisierung im Wege der (nachträglichen) Genehmigungserteilung ‑ ungeachtet aller weiteren rechtlichen Voraussetzungen ‑ schon vom Ansatz her nur dann in Betracht kommen kann, wenn für die geplante Erweiterungsmaßnahme eine den vorhandenen Bestand einschließende Baugenehmigung beantragt und (wirksam) erteilt wird. Allein die Genehmigung der Erweiterung wäre unzulässig. Ein derartiger Torso kann keine mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu vereinbarende Gebäudeeinheit darstellen. Stellt sich die Genehmigungsfrage insgesamt, können aus dem einheitlichen Baukörper nicht einzelne Bauteile herausgelöst werden. Vgl. Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW, Urteil vom 22. August 2005 – 10 A 4694/03 –,juris, Rn. 39 m.w.N. Aus diesem Grund kann der Annahme der formellen Illegalität auch nicht die den Altbestand legitimierende Baugenehmigung entgegengehalten werden. Die vom Kläger vorgenommene Erweiterungsmaßnahme greift in den rückwärtigen Bereich des Altbestandes derart gravierend ein, dass die ursprüngliche Baugenehmigung als erloschen anzusehen ist. b) Die Hauserweiterung ist auch materiell illegal. Die von der Beklagten beanstandeten baulichen Anlagen sind nicht genehmigungsfähig. Sie widersprechen dem materiellen Baurecht, namentlich dem Bauplanungsrecht (vgl. dazu unter aa)) und dem Bauordnungsrecht (vgl. dazu unter bb). Bezugspunkt darf dabei wiederum nicht allein die Erweiterungsmaßnahme als solche sein. Gegenstand der baurechtlichen Prüfung ist vielmehr das Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. August 2005 – 10 A 4694/03 –,juris, Rn. 49 m.w.N. aa) Ein Verstoß gegen die Vorschriften des Bauplanungsrechts liegt vor. Die planungsrechtliche Zulässigkeit beurteilt sich nach den Vorschriften der §§ 29 ff. des Baugesetzbuches (BauGB). Im vorliegenden Fall findet § 30 BauGB Anwendung, weil die in Rede stehende Häuserzeile und damit das streitbefangene Grundstück vom räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. F 00 , 4. Änderung („X. /X1.---straße “) der Stadt F. erfasst wird. Die vorgenommene Hauserweiterung verstößt gegen die bauplanerische Festsetzung der offenen Bauweise. Setzt ein Bebauungsplan die Bauweise als „offen“ fest, so übernimmt er damit die einschlägigen Regelungen der Baunutzungsverordnung (BauNVO). Nach § 22 Abs. 2 Satz 1 der hier einschlägigen BauNVO 1977 werden die Gebäude in der offenen Bauweise nicht an der Grenze, sondern mit seitlichem Grenzabstand (Bauwich) errichtet. Der in der offenen Bauweise zu beachtende seitliche Grenzabstand schränkt die bauliche Ausnutzbarkeit von (schmalen) Grundstücken stark ein. Diese Einschränkung können die betroffenen Grundstücksnachbarn jedoch durch eine wechselseitige Anpassung ihrer jeweiligen Bauvorhaben überwinden. Entsteht dadurch eine einheitliche Hausform , namentlich ein Doppelhaus oder – wie hier in den 50erJahren - eine (Reihen-) Hausgruppe bis maximal 50 m, kann innerhalb des Gesamtbaukörpers auf der Grundstücksgrenze gebaut werden, vgl. § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO 1977. Diese Regelung stellt eine die offene Bauweise modifizierende Norm dar. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. August 2011 - 10 A 1224/09 -, juris. Zur Beantwortung der für das Vorliegen eines Reihen- bzw. Doppelhauses zentralen Frage, ob das Aneinanderbauen das Erfordernis der einheitlichen Hausform noch wahrt, gilt: Haushälften oder Häuser müssen in "wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinandergebaut" werden. Vgl. dazu grundlegend die sog. "Doppelhaus-Entscheidung" des Bundesverwaltungsgerichts, Urteil vom 24. Februar 2000 - 4 C 12.98 -, BVerwGE 110, 335 (359 f.) = BRS 63 Nr. 185 sowie nunmehr Urteil vom 19. März 2015 – 4 C 12/14 –, juris, zur gebotenen Würdigung im Einzelfall. Insoweit erfährt ein geplantes Haus durch die bereits vorhandene Grenzbebauung eine das Baugeschehen beeinflussende Vorprägung. Umgekehrt trägt der Erstbauende das Risiko, dass die spätere Nachbarbebauung den planerisch eröffneten Freiraum stärker ausschöpft als er selbst. Er kann nicht erwarten, dass die später errichtete Gebäude-einheit die überbaubare Grundstücksfläche nur in demselben Umfang ausnutzt, wie er es getan hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000 - 4 C 12.98 -, a.a.O. Das damit relevante Erfordernis der baulichen Einheit enthält neben dem quantitativen auch ein qualitatives Element. Aufeinander abgestimmt sind die Haushälften, wenn sie sich in ihrer Grenzbebauung noch als "gleichgewichtig" und "im richtigen Verhältnis zueinander" und daher als harmonisches Ganzes darstellen, ohne disproportional, als zufällig an der Grundstücksgrenze zusammengefügte Einzelhäuser ohne hinreichende räumliche Verbindung zu erscheinen. Kennzeichnend für die offene Bauweise ist nämlich der seitliche Grenzabstand der Gebäude. Dementsprechend muss ein "Einzelhaus", soll es Bestandteil eines Doppelhauses oder einer Hausgruppe sein, ein Mindestmaß an Übereinstimmung mit dem zugehörigen Nachbarhaus aufweisen. Als Beurteilungs-kriterien für das Abgestimmtsein eines Hauses kommen dessen Höhe, Breite, Tiefe sowie die Zahl seiner Geschosse und seine Dachform in Betracht. Auch Überei-nstimmungen oder Abweichungen in der Kubatur zwischen den Häusern infolge hervortretender Bauteile, wie Dachterrassen, Gauben oder Anbauten können mitent-scheidend sein. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. August 2011 - 10 A 1224/09 -, juris. Gemessen an diesen Maßstäben überschreitet die vorgenommene Hauserweiterung den Rahmen einer wechselseitigen Grenzbebauung in der Hausgruppe und ordnet sich nicht mehr dem Gesamtgebäude unter. Durch seine Kubatur im rückwärtigen Bereich lässt es sich nicht mehr quantitativ und qualitativ als bauliche Einheit und damit als Gebäudeteil der bisherigen (Reihen-) Hausgruppe verstehen. Der streitgegenständliche Baukörper erreicht eine Tiefe von 12 m und überschreitet damit im rückwärtigen Bereich die bisherige Gebäudetiefe der Reihenhauszeile von 7,62 m um 4,38 m. Dieses Maß der Erweiterung übersteigt die Hälfte der bisherigen Gebäudetiefe, die sich auf 3,81 m (7,62 m : 2) beläuft. Da sich die vorgenommene Erweiterung offensichtlich an der Tiefe des im Bebauungsplan festgesetzten Baufensters orientiert, ist nochmals zu wiederholen: Für die Frage, ob eine (rückwärtige) Erweiterung eines Reihenhaus als „wechselseitig verträglich und abgestimmt“ einzustufen ist, bildet die Kubatur der vorhandenen Reihenhausgruppe den Maßstab. Aus den jeweiligen Bebauungstiefen oder Abstandflächen kann für das „Abgestimmtsein“ mit den angrenzenden Reihenhäusern nichts entnommen werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Mai 2012 - 7 B 548/12 -, juris, Rn. 7 und BVerwG, Beschluss vom 10. April 2012 - 4 B 42.11 -, juris, Rn. 9. bb) Die Hauserweiterung verstößt ferner gegen Bauordnungsrecht. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BauO NRW – alt und neu – sind vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandsflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten, die auf dem Grundstück selbst liegen müssen. Die Anforderungen an die Abstands-flächen von mindestens 3 m (vgl. § 6 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW – alt – bzw. § 6 Abs. 5 Satz 1 BauO NRW – neu –) kann die grenzständig an der gemeinsamen Grund-stücksgrenze geplante Giebelwand (Breite: 12 m) nicht erfüllen. Insbesondere greift kein Privilegierungstatbestand (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b) BauO NRW – alt – bzw. § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BauO NRW 2018 – neu –) zugunsten des Klägers ein. Danach ist innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen eine Abstandfläche nicht erforderlich gegenüber Grundstücksgrenzen, gegenüber denen nach planungsrechtlichen Vorschriften ohne Grenzabstand gebaut werden darf. Das setzt in der offenen Bauweise das Vorliegen eines Doppelhauses oder eben einer (Reihen-) Hausgruppe voraus, woran es hier gerade fehlt. 2. Die Anordnung, das Reihenmittelhaus I.----straße Nr. 30 vollständig abzubrechen, lässt keine Ermessensfehler erkennen, vgl. § 114 S. 1 VwGO. Das gilt zunächst für die Auswahl des Adressaten der Rückbau- bzw. Beseitigungsanordnung. Der Kläger ist Bauherr und Eigentümer des in Rede stehenden Hauses und daher zu Recht als Verantwortlicher in Anspruch genommen worden, vgl. §§ 17, 18 OBG NRW. Der bei einer fehlerfreien Ermessensausübung zu beachtende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erfordert, dass eine Maßnahme zur Erreichung des mit ihr verfolgten Zwecks geeignet und erforderlich ist, sowie dass die Belastung des Betroffenen in einem angemessenen Verhältnis zu den mit der Regelung verfolgten Zweck steht. Die Abbruchverfügung der Beklagten ist ohne Weiteres zur Herstellung rechtmäßiger Zustände geeignet. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Geeignetheit einer bauordnungsbehördlichen Maßnahme ist der mit ihr angestrebte Zweck. Ziel des bauordnungsbehördlichen Handelns hat es zu sein, baurechtsgemäße Zustände herzu-stellen. Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 1996 - 10 A 1464/92 -, juris, Rn. 34; Maske, in: Schönenbroicher/Kamp, Bauordnung Nordrhein-Westfalen, § 61 Rn. 30. Daher scheidet auch die Anordnung von Maßnahmen, die den vorgefundenen baurechtswidrigen Zustand nur verändern oder reduzieren, grundsätzlich aus. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. August 2005 – 10 A 4694/03 –,juris, Rn. 76 m.w.N; Maske, in: Schönenbroicher/Kamp, Bauordnung Nordrhein-Westfalen, § 61 Rn. 30; Dürr/Middeke/Schulte Beerbühl, Baurecht Nordrhein-Westfalen, 4. Aufl. 2012, Rdnr. 353. Der Gesamtabbruch ist auch erforderlich. Daraus, dass die Behörde grundsätzlich die Möglichkeit hat, von einem Einschreiten gegen rechtswidrige Zustände ganz abzusehen, kann nicht zwingend gefolgert werden, dass es dann erst recht in ihrem Ermessen stehen müsse, anstelle einer zur völligen Beseitigung des Zustandes geeigneten Maßnahme eine weniger scharfe, den Rechtsverstoß lediglich mildernde Maßnahme zu ergreifen. Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 1996 - 10 A 1464/92 -, juris, Rn. 34; Dürr/Middeke/Schulte Beerbühl, Baurecht Nordrhein-Westfalen, 4. Aufl. 2012, Rdnr. 353. Vorliegend werden allein mit der vollständigen Beseitigung baurechtmäßige Zustände hergestellt. Umgekehrt entstünde bei einem Teilabriss des Gebäudes ein rückwärtig offenes Reihenhausgebäude und damit ein "Gebäudetorso". Die Unzulässigkeit der baulichen Anlagen auf dem streitbefangenen Grundstück setzte sich fort und würde gerade nicht unterbunden. Die Beseitigungsanordnung ist auch als angemessen anzusehen. Der damit verbundene gravierende Eingriff in das Grundeigentum (Art. 14 GG) des Klägers ist nicht unverhältnismäßig angesichts des Gewichts des von der Beklagten verfolgten Zwecks, den (langjährigen) baurechtswidrigen Zustand zu beenden. Auch muss bei der Bewertung der Schwere des Eingriffs berücksichtigt werden, dass es dem Kläger unbenommen bleibt, den Abbruch dadurch zu verhindern, dass er erneut umplant und sich ein Vorhaben genehmigen lässt, dass den Hausgruppencharakter wahrt und damit als baurechtskonform anzusehen ist. Eine derartige Baugenehmigung wäre dann gegenüber dem Ordnungsmittel des Rückbaus ein sog. Austauschmittel im Sinne des § 21 S. 2 OBG NRW, um baurechtmäßige Zustände herzustellen. Entsprechende Anregungen für eine Umplanung hat der Leiter des Bauordnungsamtes der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlungen bereits gegeben. Dabei geht es nicht etwa nur um die bloße Wiederherstellung des Altbestandes, sondern darum eine genehmigungsfähige Erweiterungsmaßnahme zu finden, die es ermöglicht, dass ein zeitgemäßer Wohnraum geschaffen werden kann. Letztlich obliegt es aber allein dem Kläger, in Ausübung der ihm als Eigentümer zukommenden Handlungs- und Baufreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 14 GG) sich für ein Vorhaben mit einer geänderten Kubatur zu entscheiden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. März 1997 - 10 A 853/93 -, juris Rn. 8. Die auf Beseitigung des erweiterten Reihenmittelhauses gerichtete Zwangsgeldandrohung ist einer (noch) angemessenen Fristsetzung von drei Monaten erfolgt und beruht auf §§ 55 Abs. 1, 57 Nr. 2, 60 und 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW). Sie ist auch hinreichend bestimmt. Die Höhe des Zwangsgeldes von 40.000 Euro steht in einem angemessenen Verhältnis zu dem Zweck, den Kläger zur Umsetzung des angeordneten Rückbaus zu bewegen, vgl. § 58 VwVG NRW. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154, 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene einen eigenen Antrag gestellt und sich damit dem Risiko ausgesetzt hat, mit Prozesskosten belastet zu werden, entspricht es der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten für erstattungsfähig zu erklären. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 ZPO.