Urteil
1 K 2070/12
VG AACHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein negativer Prüfungsbescheid bleibt trotz bestandener Wiederholungsprüfung anfechtbar, wenn der "Makel des Durchfallens" das berufliche Fortkommen weiterhin beeinträchtigen kann.
• Im Überdenkensverfahren müssen alle prüfungsbewertungsbefugten Mitglieder des Prüfungsausschusses zu den Rügen des Prüflings Stellung nehmen; die Stellungnahmen der bloßen Korrektoren reichen nicht aus.
• Wird die endgültige Bewertung durch Beschluss des Prüfungsausschusses getroffen, ist dessen Einbeziehung im Überdenkensverfahren erforderlich, da nur so grundrechtsadäquater Rechtsschutz gewährleistet ist.
Entscheidungsgründe
Überdenkensverfahren: Pflicht zur Stellungnahme des gesamten Prüfungsausschusses • Ein negativer Prüfungsbescheid bleibt trotz bestandener Wiederholungsprüfung anfechtbar, wenn der "Makel des Durchfallens" das berufliche Fortkommen weiterhin beeinträchtigen kann. • Im Überdenkensverfahren müssen alle prüfungsbewertungsbefugten Mitglieder des Prüfungsausschusses zu den Rügen des Prüflings Stellung nehmen; die Stellungnahmen der bloßen Korrektoren reichen nicht aus. • Wird die endgültige Bewertung durch Beschluss des Prüfungsausschusses getroffen, ist dessen Einbeziehung im Überdenkensverfahren erforderlich, da nur so grundrechtsadäquater Rechtsschutz gewährleistet ist. Der Kläger beanstandete die Bewertung seiner schriftlichen Klausuren im Prüfungsteil B der Fortbildungsprüfung "Geprüfter Bilanzbuchhalter" und erhielt mit Bescheid der Beklagten vom 3. Mai 2012 die Mitteilung, die Prüfung nicht bestanden zu haben. Im Widerspruchsverfahren legte er mehrere Bewertungsrügen vor; die Korrektoren bestätigten ihre Bewertungen, der Prüfungsausschuss wurde im Überdenkensverfahren jedoch nicht zur Stellungnahme einbezogen. Der Kläger erhob Klage auf Aufhebung des Bescheids; zwischenzeitlich bestand er später eine Wiederholungsprüfung und erwarb schließlich den Abschluss. Er macht ein weiter bestehendes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des ursprünglichen Bescheids und behauptet Vermögensschäden durch die Verzögerung. • Die Klage ist zulässig, weil ein negativer Prüfungsbescheid auch nach bestandener Wiederholungsprüfung fortbestehen kann, wenn der "Makel des Durchfallens" das berufliche Fortkommen weiterhin beeinträchtigen kann. • Rechtlicher Maßstab: Für Prüfungsbewertungskontrolle gilt, dass das Überdenkensverfahren den begrenzten gerichtlichen Prüfungsumfang durch eine mündige innerbehördliche Prüfung ersetzen muss, damit grundrechtsadäquater Rechtsschutz gewährleistet wird. • Die Prüfungsordnung weist dem Prüfungsausschuss die endgültige Bewertungsbefugnis zu; die Vorbewertung durch zwei Korrektoren dient nur der Vorbereitung der Beschlussfassung und bindet die übrigen Ausschussmitglieder nicht. • Daraus folgt, dass im Überdenkensverfahren sämtlichen Mitgliedern des Prüfungsausschusses Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden muss; die bloße Beteiligung der Korrektoren reicht nicht aus. • Im vorliegenden Fall wurde der Prüfungsausschuss nicht in angemessener Weise einbezogen; mindestens eines der an der Beschlussfassung beteiligten Ausschussmitglieder hatte nicht als Korrektor Stellung genommen und auch weitere Ausschussmitglieder äußerten sich nicht zu allen Klausuren. • Wegen dieses Verfahrensfehlers war eine abschließende Beurteilung der materiellen Rügen entbehrlich; der angefochtene Bescheid ist daher rechtswidrig. • Kosten- und Vollstreckungsregelung beruhen auf §§ 154, 167 VwGO sowie § 708 Nr.11, § 711 ZPO. Das Gericht hebt den Bescheid der Beklagten vom 3. Mai 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Juli 2012 auf, weil das Überdenkensverfahren verfahrensfehlerhaft war: Der Prüfungsausschuss als Organ mit letztlicher Bewertungsbefugnis wurde nicht in angemessener Weise zur Kritik des Klägers einbezogen. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar; die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, sofern der Kläger nicht zuvor selbst Sicherheit in gleicher Höhe leistet.