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Urteil

9 K 1072/24.GI

VG Gießen 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2025:0911.9K1072.24.GI.00
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Leitsätze
1. Wendet sich ein Prüfungskandidat, der eine Prüfung im Wiederholungsversuch bestanden hat, wegen des „Makels des Durchfallens“ gegen das Nichtbestehen des vorherigen Erstversuchs, ist nicht die Verpflichtungsklage, sondern allein die Anfechtungsklage die statthafte Klageart, um die Rechtswidrigkeit der ersten Prüfungsentscheidung geltend zu machen. 2. Ein Prüfer, der sich im Überdenkensverfahren mit den Einwendungen des Prüflings auseinanderzusetzen hat, muss, wenn ihm ein Bewertungsfehler unterlaufen ist, bei der deshalb erforderlichen Neubewertung nur den ursprünglichen Fehler vermeiden, darf aber nicht seine allgemeinen Bewertungskriterien ändern, nach denen er im Rahmen des ihm zustehenden Bewertungsspielraums die Prüfungsleistung bewertet hat. 3. Bei der ihm nach § 7 Abs. 2 Satz 4 APORettSan zugewiesenen Bildung der Prüfungsnote für den schriftlichen Teil der Prüfung ist das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses nur dann an die Bewertung der beiden Fachprüfer gebunden, wenn deren Notenvergabe übereinstimmt. Liegen jedoch voneinander abweichende Benotungen der Fachprüfer vor, kann das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses entweder den Mittelwert der beiden Noten seiner eigenen Notenbildung zugrunde legen oder aber sich der überzeugenderen Begründung eines der beiden Fachprüfer anschließen.
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat. Der Bescheid des Hessischen Landesamtes für Gesundheit und Pflege vom 01.06.2023 (Az. N02) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 19.02.2024 (Az. N03) wird insoweit aufgehoben, als darin der schriftliche Teil der von dem Kläger vom XX.XX. bis XX.XX.2023 abgelegten staatlichen Prüfung zum Rettungssanitäter mit „mangelhaft“ benotet und die Prüfung insgesamt mit „nicht bestanden“ bewertet wurde. Die Kosten des Verfahrens haben der Kläger und der Beklagte jeweils zur Hälfte zu tragen. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren durch den Kläger wird für notwendig erklärt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Beide Beteiligten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Seite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wendet sich ein Prüfungskandidat, der eine Prüfung im Wiederholungsversuch bestanden hat, wegen des „Makels des Durchfallens“ gegen das Nichtbestehen des vorherigen Erstversuchs, ist nicht die Verpflichtungsklage, sondern allein die Anfechtungsklage die statthafte Klageart, um die Rechtswidrigkeit der ersten Prüfungsentscheidung geltend zu machen. 2. Ein Prüfer, der sich im Überdenkensverfahren mit den Einwendungen des Prüflings auseinanderzusetzen hat, muss, wenn ihm ein Bewertungsfehler unterlaufen ist, bei der deshalb erforderlichen Neubewertung nur den ursprünglichen Fehler vermeiden, darf aber nicht seine allgemeinen Bewertungskriterien ändern, nach denen er im Rahmen des ihm zustehenden Bewertungsspielraums die Prüfungsleistung bewertet hat. 3. Bei der ihm nach § 7 Abs. 2 Satz 4 APORettSan zugewiesenen Bildung der Prüfungsnote für den schriftlichen Teil der Prüfung ist das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses nur dann an die Bewertung der beiden Fachprüfer gebunden, wenn deren Notenvergabe übereinstimmt. Liegen jedoch voneinander abweichende Benotungen der Fachprüfer vor, kann das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses entweder den Mittelwert der beiden Noten seiner eigenen Notenbildung zugrunde legen oder aber sich der überzeugenderen Begründung eines der beiden Fachprüfer anschließen. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat. Der Bescheid des Hessischen Landesamtes für Gesundheit und Pflege vom 01.06.2023 (Az. N02) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 19.02.2024 (Az. N03) wird insoweit aufgehoben, als darin der schriftliche Teil der von dem Kläger vom XX.XX. bis XX.XX.2023 abgelegten staatlichen Prüfung zum Rettungssanitäter mit „mangelhaft“ benotet und die Prüfung insgesamt mit „nicht bestanden“ bewertet wurde. Die Kosten des Verfahrens haben der Kläger und der Beklagte jeweils zur Hälfte zu tragen. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren durch den Kläger wird für notwendig erklärt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Beide Beteiligten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Seite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Über die Klage kann gemäß § 87a Abs. 2, Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - durch den Berichterstatter entschieden werden, nachdem die Beteiligten dazu ihr Einverständnis erteilt haben. Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die teilweise Klagerücknahme ist (konkludent) dadurch erfolgt, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung nur noch die Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 01.06.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.02.2024 in dem aus dem Tenor des Urteils ersichtlichen Umfang beantragt und die darüber hinausgehenden Verpflichtungsbegehren, die er mit dem ursprünglichen Hauptantrag und mit dem ersten Hilfsantrag geltend gemacht hatte, nicht weiterverfolgt hat. In dieser nachträglichen Beschränkung des Klagebegehrens ist eine Teilklagerücknahme zu sehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.04.1998 - 11 VR 13.97 -, juris, Rn. 44; BSG, Urteil vom 21.02.1969 - 3 RK 99/65 -, juris, Rn. 15; Clausing, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, VwGO, Stand: 47. EL Februar 2025, § 92 Rn. 11). Ebenso hat der Kläger den ursprünglichen zweiten Hilfsantrag, der ein Fortsetzungsfeststellungsbegehren enthielt, zurückgenommen. Bei der mit der hier erfolgten Teilklagerücknahme verbundenen Umstellung der ursprüng-lichen Verpflichtungs- in eine isolierte Anfechtungsklage handelt es sich mangels Änderung des Klagegrundes nicht um eine den Anforderungen des § 91 Abs. 1 VwGO unterliegende Klageänderung, sondern lediglich um eine Beschränkung der Klageanträge gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 Zivilprozessordnung - ZPO - (vgl. zum umgekehrten Fall der Erweiterung einer isolierten Anfechtungs- in eine Verpflichtungsklage: BVerwG, Beschluss vom 11.12.2023 - 8 B 19.23 -, juris, Rn. 14). Hinsichtlich des noch zur Entscheidung gestellten verbleibenden Streitgegenstandes ist die Klage zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft und weder die Klagebefugnis des Klägers nach § 42 Abs. 2 VwGO noch sein Rechtsschutzbedürfnis sind dadurch entfallen, dass er den schriftlichen Teil der staatlichen Prüfung zum Rettungssanitäter, nachdem er ihn in dem streitgegenständlichen ersten Versuch zunächst nicht bestanden hatte, anschließend in dem nach § 9 Abs. 4 der Hessischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter - APORettSan - eröffneten Wiederholungsversuch bestanden und somit die Prüfung auch insgesamt bereits bestanden hat. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird bei berufseröffnenden Prüfungen, zu denen auch die staatliche Rettungssanitäterprüfung zählt, ein negativer Prüfungsbescheid über eine vorangegangene Prüfung nicht stets mit einer bestandenen Wiederholungsprüfung hinfällig, sondern kann den Prüfling weiterhin beschweren und ihn – im Falle der Rechtswidrigkeit – in seinen Rechten verletzen (BVerwG, Beschluss vom 10.06.1996 - 6 B 81.95 -, juris, Rn. 12). Eine weiterbestehende Beschwer in diesem Sinne ist anzunehmen, wenn die Befürchtung berechtigt erscheint, der von dem negativen Prüfungsbescheid ausgehende „Makel des Durchfallens“ könne sich als Hemmnis für das berufliche Fortkommen erweisen (BVerwG, Urteil vom 21.10.1993 - 6 C 12.92 -, juris, Rn. 15). Die fortdauernde Beschwer und das sich aus ihr ergebende Rechtsschutzbedürfnis für den Angriff auf eine solche negative Prüfungsentscheidung liegen hiernach bereits dann vor, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass die Prüfungsentscheidung, wenn sie bestehen bleibt, sich ungünstig auf das berufliche Fortkommen des Prüflings auswirkt (BVerwG, Urteil vom 12.04.1991 - 7 C 36.90 -, juris, Rn. 9; Beschluss vom 09.11.2005 - 1 WB 50.03 -, juris, Rn. 8; OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 24.07.2013 - 14 A 880/11 -, juris, Rn. 29; Dieterich, in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 833, 848). Nach diesen Grundsätzen hat sich auch der im Fall des Klägers ergangene Nichtbestehensbescheid vom 01.06.2023 durch die im Anschluss bestandene Wiederholungsprüfung nicht erledigt und für den Kläger besteht an der Aufhebung dieses Bescheides in der nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO maßgeblichen Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.02.2024 ein Rechtsschutzbedürfnis. Denn es erscheint nicht ausgeschlossen, dass sich für ihn aus dem Nichtbestehen des Erstversuchs der staatlichen Rettungssanitäterprüfung negative berufliche Folgewirkungen ergeben können. Hierzu hat er in der Klagebegründung vorgebracht, der Makel, die Prüfung erst im zweiten Versuch bestanden zu haben, könne sich für ihn dauerhaft negativ auswirken, etwa dann, wenn er sich auf eine Weiterbildungsstelle z.B. zum Notfallsanitäter oder zum Qualitätsbeauftragten im Gesundheits- und Sozialwesen bewerben wolle. Auch bei sonstigen Bewerbungen könne ihm daraus ein Nachteil erwachsen. Diese Ausführungen sind nachvollziehbar und hinreichend plausibel, um eine fortdauernde Beschwer des Klägers anzunehmen. In der vorliegenden Fallkonstellation, in der sich ein Prüfungskandidat, der die Prüfung im Wiederholungsversuch bestanden hat, wegen des „Makels des Durchfallens“ gegen das Nichtbestehen des vorherigen Erstversuchs wendet, ist nicht die Verpflichtungsklage, sondern allein die Anfechtungsklage die statthafte Klageart, um die Rechtswidrigkeit der ersten Prüfungsentscheidung geltend zu machen (BVerwG, Urteil vom 21.10.1993 - 6 C 12.92 -, juris, Rn. 13; VG Düsseldorf, Urteil vom 10.11.2006 - 15 K 1067/06 -, juris, Rn. 29; VG Aachen, Urteil vom 04.09.2014 - 1 K 2070/12 -, juris, Rn. 18; VG Hamburg, Urteil vom 11.05.2017 - 2 K 245/16 -, juris, Rn. 16). Denn mit der Aufhebung der angegriffenen ersten Prüfungsentscheidung wird der bestandenen Wiederholungsprüfung der Charakter einer Wiederholungsprüfung genommen und sie wird automatisch zur Erstprüfung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.04.1991 - 7 C 36.90 -, juris, Rn. 9 f.; Dieterich, in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 848). Weil der Prüfling hierdurch vom „Makel des Durchfallkandidaten“ befreit wird, erweist sich die isolierte Anfechtungsklage als hinreichend rechtsschutzintensiv. Da der Kläger allerdings gemäß § 9 Abs. 4 APORettSan nur den zunächst nicht bestandenen schriftlichen Prüfungsteil wiederholt hat, nicht aber auch den praktischen Prüfungsteil, den er im ersten Versuch bestanden hatte, ergibt sich die fortdauernde Beschwer des Klägers allein daraus, das mit dem Bescheid vom 01.06.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.02.2024 der schriftliche Prüfungsteil mit „mangelhaft“ benotet und die Prüfung insgesamt als „nicht bestanden“ bewertet wurde. Nur hierauf zielt dem-nach das Anfechtungsbegehren des Klägers, nicht aber zugleich auch auf die die Bewertung des praktischen Teils der Prüfung mit der Gesamtnote „ausreichend“. Auch im Übrigen ist die Klage zulässig. Insbesondere wurde das nach § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 16a Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 des Hessischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung - HessAGVwGO - erforderliche Vorverfahren ordnungsgemäß durchgeführt und die Klagefrist von einem Monat gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO eingehalten. Zwar findet sich in der Behördenakte zu dem Widerspruchsbescheid vom 19.02.2024 kein Zustellungsnachweis, jedoch geht aus der Akte hervor, dass der Widerspruchsbescheid erst am 04.03.2024 elektronisch an den damaligen Verfahrensbevollmächtigten des Klägers versandt wurde, so dass die Monatsfrist zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 28.03.2024 noch nicht abgelaufen war. Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts folgt aus § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO. Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 01.06.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.02.2024 ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger dadurch in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), als darin der schriftliche Teil der von dem Kläger vom XX.XX. bis XX.XX.2023 abgelegten staatlichen Prüfung zum Rettungssanitäter mit „mangelhaft“ benotet und die Prüfung insgesamt mit „nicht bestanden“ bewertet wurde. Rechtsgrundlage für den Bescheid ist § 9 Abs. 3 APORettSan. Hiernach erteilt die zuständige Behörde, bei der es sich gemäß § 16 APORettSan um das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege handelt, über das Nichtbestehen der Abschlussprüfung einen mit Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid. Die Abschlussprüfung ist gemäß § 9 Abs. 1 APORettSan bestanden, wenn alle Prüfungsteile nach § 7 Abs. 1 APORettSan bestanden wurden, d.h. sowohl der schriftliche als auch der praktische Teil der Prüfung. Der schriftliche Teil der Prüfung ist gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 APORettSan als Aufsichtsarbeit von 120 Minuten Dauer zu bearbeiten, wobei die Fragen der schriftlichen Arbeit durch das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der Ausbildungsstätte bestimmt werden (§ 7 Abs. 2 Satz 2 APORettSan). Die Bewertung erfolgt durch zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfer (§ 7 Abs. 2 Satz 3 APORettSan), und das vor-sitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bildet aus den Noten der Fachprüferinnen oder Fachprüfer die Prüfungsnote für den schriftlichen Teil der Prüfung (§ 7 Abs. 2 Satz 4 APORettSan). Der schriftliche Prüfungsteil ist gemäß § 7 Abs. 2 Satz 5 APORettSan bestanden, wenn er mit mindestens „ausreichend“ bewertet wird. Die im vorliegenden Fall getroffene Entscheidung, den schriftlichen Prüfungsteil mit „mangelhaftet“ zu benoten, was bedeutet, dass der Kläger diesen Teil der Prüfung nicht bestanden hat, und infolgedessen die Prüfung insgesamt als „nicht bestanden“ zu bewerten, erweist sich jedoch als rechtswidrig, da die im Überdenkensverfahren erfolgte Nachkorrektur der von dem Kläger gefertigten Klausur durch den Zweitprüfer J. einen Bewertungsfehler aufweist, der für die Benotung erheblich ist. Hierbei ist indes zu berücksichtigen, dass bei der gerichtlichen Kontrolle von Prüfungsentscheidungen zwischen den fachspezifischen und den prüfungsspezifischen Bewertungen der Prüfer zu unterscheiden ist. Während fachspezifische Wertungen, d.h. alle Fragen, die einer fachwissenschaftlichen Erörterung zugänglich sind, jedenfalls bei Prüfungen, die den Berufszugang beschränken, gerichtlich voll überprüfbar sind (BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991 - 1 BvR 419/81 -, juris, Rn. 57; BVerwG, Beschluss vom 17.12.1997 - 6 B 55.97 -, juris, Rn. 3), besteht bei prüfungsspezifischen Wertungen ein Bewertungsspielraum des Prüfers, bei dem die gerichtliche Kontrolle eingeschränkt ist (BVerwG, Beschluss vom 16.08.2011 - 6 B 18.11 -, juris, Rn. 16). Dieser Bewertungsspiel-raum wird zugebilligt, soweit komplexe prüfungsspezifische Bewertungen im Gesamtzusammenhang des Prüfungsverfahrens getroffen werden müssen und sich nicht ohne weiteres in nachfolgenden Verwaltungsstreitverfahren einzelner Prüflinge isoliert nachvollziehen lassen (BVerwG, Beschluss vom 17.12.1997 - 6 B 55.97 -, juris, Rn. 5). Gegenstände des prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraums sind etwa die Punktevergabe und Notengebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert sind, die Einordnung des Schwierigkeitsgrades einer Aufgabenstellung, bei Stellung verschiedener Aufgaben deren Gewichtung untereinander, die Würdigung der Qualität der Darstellung, die Gewichtung der Stärken und Schwächen in der Bearbeitung sowie die Gewichtung der Bedeutung eines Mangels. Ebenso handelt es sich um eine dem Prüfer vorbehaltene prüfungsspezifische Wertung, ob im Hinblick auf eine entsprechend definierte Notenstufe bzw. zugeordnete Punktzahl eine Prüfungsleistung als „brauchbar“ zu werten ist (zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 16.08.2011 - 6 B 18.11 -, juris Rn. 16). Der Bewertungsspielraum ist jedoch überschritten, wenn die Prüfungsbehörden Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Dies folgt aus dem Grundsatz der Chancengleichheit aller Prüflinge, wonach gewährleistet sein muss, dass für vergleichbare Prüflinge so weit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungskriterien gelten (BVerwG, Beschluss vom 13.05.2004 - 6 B 25.04 -, juris, Rn. 11). Grundlage der gerichtlichen Überprüfung angegriffener Prüfungsentscheidungen sind ferner nur die vom Prüfling vorgebrachten Rügen. Das folgt daraus, dass es mit dem Grundsatz der Chancengleichheit aller Prüflinge nicht zu vereinbaren wäre, wenn schon eine pauschale Kritik an den von den Prüfern vorgenommenen Bewertungen genügte, um eine Neubewertung zu erreichen (Hess. VGH, Urteil vom 21.05.2012 - 9 A 1156/11 -, juris, Rn. 21). Die Mitwirkungspflicht des Prüflings besteht darin, derartige Fehler mit „wirkungsvollen Hinweisen" aufzuzeigen, d.h. sie substantiiert mit einer nachvollziehbaren Begründung bestehender Einwände darzulegen. Soll sein Vorbringen berücksichtigt werden können, hat der Prüfling klarzustellen, in welchen konkreten Einzelpunkten die Korrektur bestimmter Prüfungsleistungen nach seiner Auffassung Korrekturfehler aufweist; dabei hat er auf Inhalt und Zielrichtung einzelner Prüferbemerkungen und -wertungen einzugehen (zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 04.05.1999 - 6 C 13.98 -, juris, Rn. 35; Hess. VGH, a.a.O., Rn. 21). Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Kläger dadurch in berechtigter Weise einen Bewertungsfehler gerügt, dass er beanstandet hat, der Zweitprüfer J. habe in dem nach Erhebung des Widerspruchs stattgefundenen Überdenkensverfahren zu Unrecht für die Beantwortung der Frage 24 keinen Einzelpunkt mehr vergeben, obwohl er dies bei der ersten Korrektur der Arbeit noch getan hatte. Zwar unterfallen, wie bereits dargestellt, sowohl die Punktevergabe und Notengebung als auch die Gewichtung der Bedeutung eines Mangels dem der gerichtlichen Kontrolle entzogenen Bewertungsspielraum des Prüfers. Hier wurde dieser Spielraum aber überschritten, weil der Zweitprüfer mit dem nachträglichen Punktabzug bei der Klausurfrage 24 gegen das im Überdenkensverfahren grundsätzlich geltende Verschlechterungsverbot und somit gegen allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verstoßen hat. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Prüfer, wenn sie sich aufgrund der Einwendungen des Prüflings im Überdenkensverfahren nochmals mit ihrer Bewertung auseinandersetzen, im Hinblick auf das prüfungsrechtliche Gebot der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz - GG -) ihren Bewertungsmaßstab nicht ändern dürfen. Ein Prüfer, dem ein Bewertungsfehler unterlaufen ist, muss bei der deshalb erforderlichen Neubewertung nur den ursprünglichen Fehler vermeiden, darf aber nicht seine allgemeinen Bewertungskriterien ändern, nach denen er im Rahmen des ihm zustehenden Bewertungsspielraums die Prüfungsleistung bewertet hat. Darunter sind diejenigen Kriterien zu verstehen, nach denen der Prüfer die festgestellten fachlichen Vorzüge und Mängel einer Prüfungsleistung einem vorgegebenen Notensystem zuordnet und zu denen unter anderem die Gewichtung der Fehler einer Bearbeitung zählt. Die Gesamtbewertung ist von dem Prüfer durch die Korrektur der als rechtsfehlerhaft beanstandeten Einzelbewertungen zu ergänzen und die neu vorzunehmenden Wertungen sind in die komplexen Erwägungen, auf denen das Bewertungsergebnis beruht, einzupassen. Dies schließt in der Regel eine Verschlechterung aus, weil die als rechtsfehlerhaft beanstandeten Wertungen dem Prüfling zum Nachteil gereichen, so dass die gebotene Korrektur eines zu Recht gerügten Bewertungsfehlers grundsätzlich nur zu einer besseren oder mindestens gleichen Bewertung führen kann (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 24.02.1993 - 6 C 38.92 -, juris, Rn. 23; Urteil vom 14.07.1999 - 6 C 20.98 -, Rn. 18 f.; Fischer, in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 693). Zwar ist der Prüfer, wenn er bei Gelegenheit der Neubewertung einen Mangel der Lösung der Prüfungsaufgabe erkennt, den er bei der ersten Bewertung übersehen hatte, rechtlich nicht gezwungen, diesen Mangel auch weiterhin zu übersehen, sondern darf ihn bei seiner Neubewertung berücksichtigen. Auch in diesem Fall darf er jedoch seine Bewertungskriterien nicht ändern, sondern muss seine Bewertung durch Korrektur der als rechtsfehlerhaft beanstandeten Einzelwertungen ergänzen und die neu vorzunehmenden Wertungen in die Erwägungen, auf denen das Bewertungsergebnis beruht, einpassen (Fischer, in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 695). Die neuen Einwände des Prüfers dürfen, auch wenn sie fachlich gerechtfertigt sind, nicht auf eine nachträgliche und gleichheitswidrige Änderung der Prüfungspraxis hinauslaufen, und insbesondere darf eine zugunsten des Prüflings notwendige Korrektur einer früheren nachteiligen Bewertung nicht durch neue nachteilige Einzelbewertungen zunichte gemacht werden, die ersichtlich nur erfolgen, um unter allen Umständen eine Verbesserung der Note auszuschließen (BVerwG, Urteil vom 14.07.1999 - 6 C 20.98 -, juris, Rn. 24). Diesen Vorgaben entspricht die im vorliegenden Fall erfolgte Nachkorrektur durch den Zweitprüfer J. nicht. Aufgrund der mit der Widerspruchsbegründung gegen seine Bewertung vorgebrachten Einwände hat er zunächst zugunsten des Klägers die Punktevergabe bzgl. der Klausurfrage 14 abgeändert und hier statt 7 nunmehr 9 Punkte vergeben. Durch die zusätzlich vergebenen 2 Einzelpunkte hätte sich die durch den Zweitprüfer vergebene Gesamtpunkzahl grundsätzlich von 70 auf 72 erhöht, was nach dem der Bewertung zugrunde liegenden Benotungsschlüssel (Bl. 283-288 d.BA.) dazu geführt hätte, dass der Zweitprüfer die Klausur insgesamt mit der Note 4 „ausreichend“ hätte bewerten müssen. Denn nach dem Benotungsschlüssel stellte die Gesamtzahl von 71,5 Punkten die Grenze dar, ab der die Note 4 (abgerundet von 4,4) vergeben wurde. Zu der Notenverbesserung kam es jedoch nicht, weil der Zweitprüfer gleichzeitig die von ihm bei der Erstkorrektur für die Klausuraufgabe 24 vergebene Punktzahl von 1 auf 0 reduzierte, mit der Folge, dass sich die Gesamtpunktzahl von 72 auf 71 verringerte und es somit trotz der letztlich erfolgten Erhöhung von 70 auf 71 Punkte nach dem angewendeten Benotungsschlüssel bei der Note 5 „mangelhaft“ verblieb, wobei die Grenze zur Notenverbesserung um lediglich 0,5 Einzelpunkte unterschritten wurde. Der Punktabzug bei der Frage 24 erfolgte jedoch unter Abänderung der Bewertungskriterien, die der Zweitprüfer bei der ersten Korrektur der Klausur des Klägers angewandt hatte. Denn er hat den Punktabzug gerade nicht mit einem Mangel der Bearbeitung begründet, den er zuvor übersehen hatte, sondern er hat die schon bei der Erstkorrektur beanstandeten Mängel lediglich strenger gewichtet. Bei der Frage 24 waren von den Prüfungskandidaten die Bestandteile der persönlichen Schutzausrüstung zu benennen. Den im Überdenkensverfahren erfolgten Punktabzug begründete der Zweitprüfer damit, dass die von dem Kläger gegebene Antwort nur zum Teil richtig sei. Bei den von ihm genannten Einsatzstiefeln fehle der Zusatz der Sicherheitsstufe „S3“ und zudem habe er die ebenfalls zum Sicherheitsstandard zählenden Reflexstreifen der einzelnen Teile der Einsatzkleidung nicht angegeben, was die Aufzählung ebenfalls unvollständig mache. Bei den „Helmen im Fahrzeug“ habe der Kläger zudem den erforderlichen Nackenschutz und das Visier nicht genannt und die von ihm aufgeführten Kleidungsstücke Einsatzpullover, Polo-shirt und T-Shirt seien nicht Teil der Schutzausrüstung. Somit sei aufgrund der Unvollständigkeit keine der auf die Frage gegebenen Antworten richtig und es habe deshalb im Rahmen der Neubewertung für die Bearbeitung dieser Frage kein Punkt mehr vergeben werden können. Aus den auf der Klausur des Klägers angebrachten handschriftlichen Korrekturanmerkungen des Zweitprüfers lässt sich jedoch zweifelsfrei ersehen, dass er sämtliche dieser Mängel schon bei der ersten Bewertung erkannt hatte. Denn er hat jeweils mit grünem Stift an die Antwort „Einsatzstiefel“ den Vermerk „S3-Sicherheit“, an die Antworten „Einsatzhose“ und „Einsatzjacken“ den Vermerk „mit Reflextreifen“ sowie an die Antwort „Helme im Fahrzeug“ den Vermerk „mit Nackenschutz“ angebracht. Neben dem Antwortteil „Einsatzpullover/Poloshirt/T-Shirt“ hat er den Buchstaben „f“ geschrieben, was offensichtlich für „falsch“ steht. Schließlich waren auf der Kopie der Klausur, die dem Zweitprüfer bei seiner Korrektur vorlag, bei der Frage 24 bereits die Korrekturanmerkungen des Erstprüfers enthalten, der dort mit rotem Stift ebenfalls vermerkt hatte „S3 Stiefel, Hose incl. Reflex, Jacke incl. Reflex, Schutzhandschuhe schnittfest, Helm incl. Visier“. Der Zweitprüfer hat somit bei seiner Neubewertung keinen zuvor übersehenen, erst nachträglich entdeckten Mangel der Bearbeitung erstmals in seine Bewertung einbezogen, sondern er hat die schon bei der Erstkorrektur aufgefallenen Mängel anders, nämlich strenger gewichtet, was sich für den Kläger mit dem Punktabzug nachteilig ausgewirkt hat. Da aber die Gewichtung der Fehler der Bearbeitung zu den Bewertungskriterien gehört, die bei der im Überdenkensverfahren stattfindenden Neubewertung unverändert bleiben müssen, stellt der Punktabzug bei der Frage 24 einen Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot dar, was zu einem Bewertungsfehler führt. Dieser Fehler ist auch für die Bewertung des schriftlichen Prüfungsteils und die Gesamtbewertung der Prüfung erheblich, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass er sich auf das Ergebnis der Prüfungsentscheidung ausgewirkt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.11.1997 - 6 C 11.96 -, juris, Rn. 21; Beschluss vom 14.09.2012 - 6 B 35.12 -, juris, Rn. 10). Wie bereits dargestellt, hätte der Zweitprüfer bei seiner im Überdenkensverfahren erfolgten Neubewertung gemäß dem der Bewertung zugrunde liegenden Benotungsschlüssel ohne den Abzug des einen Punkts bei der Frage 24 insgesamt 72 Punkte vergeben und die Klausur daher mit der Note 4 „ausreichend“ bewerten müssen. Diese Note des Zweitprüfers wäre zu der Note 5 „mangelhaft“ hinzugetreten, die der Erstprüfer vergeben hat und bei der er in seiner Überdenkensstellungnahme geblieben ist, wobei er jedoch die von ihm vergebene Gesamtpunktzahl dadurch von 63,5 auf 65,5 erhöht hat, dass auch er bei der Frage 14 die Vergabe von zwei zusätzlichen Punkten für gerechtfertigt hielt. Aus diesen beiden Noten der Fachprüfer hätte dann die Vorsitzende des Prüfungsausschusses gemäß § 7 Abs. 2 Satz 4 APORettSan die Prüfungsnote für den schriftlichen Teil der Prüfung bilden müssen und es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie in diesem Fall, bei dem der Kläger nach den Bewertungen der Fachprüfer zwischen den Noten 4 und 5 gestanden hätte, statt der Note 5 die Note 4 vergeben hätte, die nach § 8 APORettSan für eine Leistung vorgesehen ist, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, und die gemäß § 7 Abs. 2 Satz 5 APORettSan zum Bestehen des schriftlichen Prüfungsteils genügt. Denn das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses ist bei der ihm zugewiesenen Notenbildung nur dann an die Bewertung der beiden Fachprüfer gebunden, wenn deren Notenvergabe übereinstimmt. Liegen jedoch voneinander abweichende Benotungen der Fachprüfer vor, kann das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses entweder den Mittelwert der beiden Noten seiner eigenen Notenbildung zugrunde legen oder aber sich der überzeugenderen Begründung eines der beiden Fachprüfer anschließen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.02.1998 - 6 B 17.98 -, juris, Rn. 4; VG Gießen, Urteil vom 13.02.2013 - 8 K 4241/11.GI -, juris, Rn. 26). Denn § 7 Abs. 2 APORettSan enthält keine Regelung, die anordnet, dass sich die Note des schriftlichen Prüfungsteils stets nach dem arithmetischen Mittel der beiden Noten der Fachprüfer bestimmt, und auch dem Wortlaut des § 7 Abs. 2 Satz 4 APORettSan lässt sich im Hinblick auf die Formulierung „bildet“ nicht entnehmen, dass dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses allein die Befugnis zukommen soll, die Prüfungsnote durch eine bloße Berechnung aus den Einzelnoten zu bestimmen (vgl. OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 30.01.2015 - 14 A 1947/14 -, juris, Rn. 4). Insbesondere dann, wenn der Mittelwert der beiden Noten der Fachprüfer zwischen zwei Noten liegt, wie es hier mit dem Wert von 4,5 der Fall wäre, wenn der Erstprüfer die Note 5, der Zweitprüfer aber die Note 4 vergeben hätte, hat das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses eine selbständige Entscheidung darüber zu treffen, ob es die bessere oder die schlechtere Note als Prüfungsnote bestimmt. Da im vorliegenden Fall beide Fachprüfer übereinstimmend die Note 5 vergeben hatten, bedurfte es einer solchen Entscheidung nicht. Wäre dem Zweitprüfer jedoch nicht der Bewertungsfehler im Überdenkensverfahren unterlaufen, der in dem Abzug des zuvor für die Bearbeitung der Klausurfrage 24 vergebenen Punkts zu sehen ist, so hätte er die Arbeit des Klägers, wie bereits ausgeführt, nach dem Benotungsschlüssel, der seinem Bewertungssystem zugrunde lag, mit der Note 4 bewerten müssen und die Vorsitzende des Prüfungsausschusses hätte die Note des schriftlichen Teils der Prüfung aus den beiden Einzelnoten der Fachprüfer im Rahmen einer eigenen Entscheidung selbständig festlegen müssen. Dass sie sich hierbei der (korrigierten) Benotung des Zweitprüfers angeschlossen hätte, lässt sich nicht mit der erforderlichen Gewissheit ausschließen. Da nach alledem schon der vorstehend aufgezeigte Bewertungsfehler dazu führt, dass der Bescheid vom 01.06.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.02.2024 rechtswidrig ist, soweit der schriftliche Prüfungsteil mit „mangelhaft“ benotet und die Prüfung insgesamt mit „nicht bestanden“ bewertet wurde, kommt es auf die weiteren von dem Kläger vorgebrachten Rügen, mit denen er die Bewertung angreift, nicht entscheidungserheblich an. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO. Auf den entsprechenden Antrag des Klägers war die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, da es dem Kläger nach seinen persönlichen Verhältnissen im Hinblick auf die rechtliche Problematik des vorliegenden Falls und wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten war, das Widerspruchsverfahren selbst zu führen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO . Beschluss Der Streitwert wird endgültig auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung erfolgt nach § 63 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG - und beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Obwohl es sich bei der hier streitgegenständlichen Prüfung zum Rettungssanitäter um eine berufsbezogene Prüfung handelt, hat sich das Gericht nicht an der Empfehlung gemäß den Nrn. 36.2 und 36.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 orientiert, nach der sich der Streitwert bei den Berufszugang eröffnenden abschließenden Prüfungen nach dem Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Verdienstes bestimmt, mindestens aber 15.000,00 EUR beträgt. Denn der vorliegende Fall weist die Besonderheit auf, dass der Kläger die staatliche Prüfung zum Rettungssanitäter schon vor der Klageerhebung im Wiederholungsversuch bestanden hatte und er mit der Klage nur noch das Ziel verfolgte, durch die (teilweise) Aufhebung des den Erstversuch betreffenden Nichtbestehensbescheides den „Makel des Durchfallkandidaten“ zu beseitigen, um hierdurch mögliche Hemmnisse für sein berufliches Fortkommen zu verhindern. Der Kläger konnte und kann unabhängig vom Ausgang des vorliegenden Klageverfahrens im Beruf des Rettungssanitäters arbeiten und war dafür nicht auf ein seiner Klage stattgebendes Urteil angewiesen. Deswegen bleibt sein Wertinteresse deutlich hinter demjenigen zurück, das in dem Regelfall gegeben ist, der durch die Nrn. 36.2 und 36.3 des Streitwertkatalogs erfasst werden soll. Analog Nr. 36.4 des Streitwertkatalogs war somit der Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG als Streitwert festzusetzen. Der Kläger wendet sich gegen die Bewertung der von ihm im ersten Versuch abgelegten staatlichen Prüfung für Rettungssanitäter mit „nicht bestanden“. In der Zeit vom XX.XX. bis XX.XX.2023 legte der Kläger, nachdem er von der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zugelassen worden war, erstmals die staatliche Prüfung zum Rettungssanitäter beim Bildungszentrum A. des B. in C. ab. Die von ihm am XX.XX.2023 als schriftlicher Teil der Prüfung geschriebene Klausur, in der insgesamt 40 Fragen zu einem einleitend beschriebenen Fall zu beantworten waren, wurde von dem ersten Fachprüfer, Herrn E. G., mit der Note 5 (65,5 von 143 erreichbaren Punkten) und von dem zweiten Fachprüfer, Herrn I. J., ebenfalls mit der Note 5 (70 von 143 erreichbaren Punkten) bewertet. Hierzu wird Bezug genommen auf die Klausur des Klägers mit den Korrekturanmerkungen des Erstprüfers und auf die Kopie der Klausur mit den Korrekturanmerkungen des Zweitprüfers, die beide in der Behördenakte enthalten sind (Bl. 80-117 d.BA. und Bl. 119-138 d.BA.). Der schriftliche Teil der Prüfung wurde infolgedessen durch die Vorsitzende des Prüfungsausschusses mit „nicht bestanden“ bewertet, für den praktischen Teil der Prüfung erhielt der Kläger hingegen die Gesamtnote 4. Mit Bescheid vom 01.06.2023 (Bl. 32-34 d.BA.) teilte der Beklagte durch die Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kläger mit, dass dieser die Prüfung nicht bestanden habe, und gab ihm bekannt, dass der schriftliche Teil der Prüfung mit der Note „mangelhaft“ und der praktische Teil mit der Gesamtnote „ausreichend“ (Fallbeispiel 1: „ausreichend“, Fallbeispiel 2: „befriedigend“) bewertet worden waren. Da der schriftliche Prüfungsteil bestanden sei, wenn er mit mindestens „ausreichend“ benotet werde, sei die Prüfung somit im schriftlichen Teil nicht bestanden. Die Prüfung könne insgesamt bzw. in den nicht bestandenen Teilen und Fallbeispielen nur einmal wiederholt werden. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 21.06.2023 mit Schriftsatz seines damaligen Verfahrensbevollmächtigten vom 19.06.2023 Widerspruch. Nachdem ihm die Klausur des Klägers und die für den Zweitprüfer gefertigte Kopie jeweils mit den Korrekturanmerkungen der beiden Fachprüfer vorgelegt worden waren, bat der Beklagte das Bildungszentrum A. des B. mit Schreiben vom 07.07.2023 um Überprüfung, da bei einer Durchsicht eine Diskrepanz bei der Punktevergabe durch den ersten Fachprüfer aufgefallen sei. Bei der Gesamtpunktzahl müssten sich statt 65,5 nur 63,5 Punkte ergeben. Daraufhin berichtigte der Erstprüfer G. die von ihm vergebene Gesamtpunktzahl, die sich aus der Addition der bei den 40 Klausurfragen vergebenen Einzelpunkten errechnete, am 13.07.2023 auf 63,5 Punkte und vermerkte dies mit dem Zusatz „korrigiert nach erneuter Zählung“ auf dem Vorblatt der Klausur (Bl. 141 d.BA.). Ebenso berichtigte er die entsprechende Eintragung in der Prüfungsniederschrift (Bl. 202 d.BA.). Der Kläger legte im Juli 2023 den schriftlichen Teil der Prüfung im Wiederholungsversuch erneut ab und erhielt die Note „ausreichend“, wodurch er nunmehr die staatliche Prüfung zum Rettungssanitäter insgesamt bestanden hatte. Mit E-Mail seines Bevollmächtigten vom 17.07.2023 teilte er dem Beklagten mit, dass er gleichwohl an dem Widerspruch gegen die Bewertung der Erstprüfung festhalte. Im laufenden Widerspruchverfahren holte der Beklagte von dem Bildungszentrum A. des B. eine Aufstellung der Einzelpunkte ein, die bei der Beantwortung der 40 Klausurfragen jeweils maximal erreicht werden konnten (Bl. 215-224 d.BA.). Nachdem ihm diese Aufstellung übersandt worden war, begründete der damalige Bevollmächtigte des Klägers den Widerspruch mit Schriftsatz vom 05.09.2023 (Bl. 228-231 d.BA.) und beanstandete dabei im Anschluss an eine tabellarische Darstellung, derentwegen auf den genannten Schriftsatz Bezug genommen wird, die Bewertung der Klausurfragen 13, 14 und 32 als fehlerhaft. Hinsichtlich der Frage 13 „Beschreiben Sie den Blutkreislauf. Beginnen Sie am linken Ventrikel“ wurde gerügt, dass diese Frage bereits unklar gestellt worden sei. Denkbar seien hier nämlich zwei Kreisläufe gewesen, von denen der Prüfling habe ausgehen können. Es sei nicht klar formuliert, welcher der beiden Kreisläufe habe dargestellt werden sollen. Der Kläger sei ganz offenkundig vom Pfortaderkreislauf ausgegangen, den er auch in überwiegenden Teilen (14 Kreislaufstationen) richtig dargestellt habe. Daher hätte der Prüfer, zumal bei der Zweitkorrektur lediglich 1,5 Punkte zum Bestehen der Klausur gefehlt hätten, im Hinblick auf die zweifelhafte Fragestellung wohlwollend zumindest Teilpunkte auf die korrekte Beantwortung und Darstellung des von dem Kläger gewählten Kreislaufs vergeben können. Eine Bewertung der Frage mit 0 Punkten sei bereits aufgrund der Unklarheit der Fragestellung nicht gerechtfertigt. Auch hätte man bei der Frage 14 „Beschriften Sie folgende Abbildung“ durchaus die volle Punktzahl vergeben können, da die Zuordnung der Bezeichnungen aufgrund der Darstellung des Klägers zumindest zu erahnen sei, so dass man im Zweifel zu seinen Gunsten auch eine volle Bewertung der Fragestellung hätte vornehmen können. Einen Abzug von 2 Punkten vorzunehmen, sei nicht zwingend zu vertreten. Bei der Frage 32 „Erklären Sie mit eigenen Worten den Inhalt der Paragraphen 35 und 38 der StVO“ seien höchstwahrscheinlich die erwarteten Teilantworten mit jeweils einem Punkt bewertet worden. Da der Kläger drei richtige Teilantworten gegeben habe, hätten durchaus 3 Punkte vergeben werden können. Aus welchen Gründen der Prüfer eine Bewertung dieser Frage mit lediglich 2 Punkten vorgenommen habe, erschließe sich nicht. Weiterhin wurde beanstandet, dass die Bewertung durch den Zweitprüfer nicht unabhängig von der des Erstprüfers erfolgt sei. Einige Anmerkungen des Erstprüfers seien auch auf dem Klausurexemplar vorhanden gewesen, das dem Zweitprüfer vorgelegen habe. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Zweitprüfer von der Bewertung des Erstprüfers habe leiten lassen. Dies sei besonders zu erkennen bei der Bewertung der Frage 27, bei der der Erstprüfer 0 Punkte vergeben, der Zweitprüfer aber 0,5 Punkte als gerechtfertigt angesehen habe, und bei der Frage 32, da der Zweitprüfer hier die von ihm zunächst erfolgte Bewertung mit 4 Punkten aus nicht nachvollziehbaren Gründen wieder durchgestrichen und auf 2 Punkte reduziert habe. Zu der Widerspruchsbegründung gab zunächst der Erstprüfer G. eine Überdenkensstellungnahme ab (Bl. 265-268 d.BA.). Dabei führte er zu der Klausurfrage 13 aus, dass die Aufgabenstellung klar formuliert sei. Es habe der Blutkreislauf erklärt werden sollen, beginnend am linken Ventrikel. Diese Formulierung lasse keinen Interpretationsspielraum. Der erste Teil der Antwort des Klägers zu dieser Frage sei teilweise korrekt, jedoch höre die Aufzählung an der rechten Kammer des Herzens auf und sei somit unvollständig. Der zweite Teil der Antwort sei falsch, da der Kläger rechts mit links verwechselt habe. Dadurch ergäben sich für den Prüfer zwei Versionen einer Antwort. Hier entstehe der Eindruck, dass der Prüfer sich den „passenden“ Teil aussuchen und bewerten solle. Bei einer solchen elementaren Verständnisfrage dürfe dies jedoch nicht in Frage kommen. Deshalb habe er, der Erstprüfer, sich entschlossen, für die Beantwortung dieser Frage keine Punkte zu vergeben. Der Pfortaderkreislauf habe hier nichts zu suchen, da dieser eine völlig andere Aufgabe habe als der Blutkreislauf. Hinsichtlich der Aufgabe 13 verblieb es somit bei 0 Punkten. In Bezug auf die Frage 14 hob der Erstprüfer seine Bewertung jedoch von 7 auf 9 Punkte an, was er damit begründete, dass das in der Klausur zu beschriftende Bild dem Lehrbuch entstamme, das dem Kläger zu Beginn seiner Ausbildung ausgehändigt worden sei. Aufgrund der schlechten Grafik erfolge die Bewertung zugunsten des Klägers. Hinsichtlich der Frage 32 verblieb der Erstprüfer hingegen bei seiner Bewertung mit 1 Punkt. Der Kläger habe sinngemäß den Inhalt der beiden in der Frage genannten Paragraphen der Straßenverkehrsordnung beschrieben, jedoch nicht erklärt, welche Konsequenzen sich für ihn daraus ergeben. Gerade diese seien aber für ihn als Fahrzeugführer eines RTW/KTW elementar wichtig. § 35 StVO erlaube Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung, etwa das Parken in zweiter Reihe, das Einfahren in Fußgängerzonen etc. und aus § 38 StVO folge etwa, dass andere Verkehrsteilnehmer Platz zu machen hätten. Bezogen auf die Klausurfrage 35 „Erklären Sie mit eigenen Worten den Begriff Schweigepflicht“, hinsichtlich der in der Tabelle der Widerspruchsbegründung eine unklare Punkteverteilung gerügt worden war, verblieb der Erstprüfer bei den von ihm vergebenen 2 Punkten (bei maximal 4 erreichbaren Punkten) und führte aus, dass er für die Erklärung des Klägers viermal 0,5 Teilpunkte und für die Ausnahmen von der Schweigepflicht, die der Kläger genannt habe, erneut viermal 0,5 Teilpunkte vergeben habe. Die Antwort des Klägers auf die Frage habe weitere relevante Punkte nicht enthalten und auch wichtige weitere Ausnahmen seien nicht genannt worden. Durch die Erhöhung der für die Frage 14 vergebenen Punkte von 7 auf 9 erhöhte sich die von dem Erstprüfer vergebene Gesamtpunktzahl von 63,5 auf 65,5. Zusammenfassend erklärte er, dass die Nachkorrektur leider nicht zu einem besseren Ergebnis komme, da der Kläger das Basiswissen nicht habe abrufen können, welches zwingende Voraussetzung für eine kompetente und adäquate Patientenversorgung sei. Auch der Zweitprüfer J. gab eine Überdenkensstellungnahme ab (Bl. 274-277 d.BA). Bezogen auf die Frage 13 verblieb er bei seiner Bewertung mit 0 Punkten und führte aus, der erste Teil der Antwort des Klägers sei nicht vollständig, weil er nur den Körperkreislauf dargestellt, den Lungenkreislauf jedoch ausgelassen habe. „Kreislauf“ bedeute indes, dass man dort ende, wo man begonnen habe. Stattdessen beginne die Antwort des Klägers am linken Ventrikel und ende am rechten. Hinsichtlich der zweiten Teilantwort auf die Frage 13 stelle sich zunächst die Frage, ob es sich dabei um die Fortsetzung des ersten Antwortteils handeln solle. Davon sei aber nicht auszugehen, da auch diese Darstellung beim linken Ventrikel beginne und dann wieder Teile des Körperkreislaufs benenne. Soweit der Kläger ausführe, dass sich an den linken Ventrikel die „Lungenaterienklappe“ anschließe, sei dies falsch. Auch die von ihm aufgezählte Reihenfolge sei diffus und schlicht falsch. Deshalb hätten bei dieser Aufgabe keine Teilpunkte vergeben werden können. Schließlich sei auch unklar, welcher der beiden Antwortteile aus Sicht des Klägers der richtige sein solle. Auch deswegen könnten bei dieser Frage keine Punkte vergeben werden. Die Frage sei auch klar formuliert und habe den Blutkreislauf betroffen, von dem im Unterricht stets die Rede gewesen und der auch in der Prüfungsvorbereitungswoche mit den Kursteilnehmern behandelt worden sei. Das Pfortadersystem sei hingegen nur ein einziges Mal thematisiert worden, nämlich an dem Tag, an dem die Anatomie und die Physiologie des Abdomens unterrichtet worden sei. Dabei gehe es um die Verdauung und nicht um den Kreislauf. Bei der Frage 14 erhöhte auch der Zweitprüfer im Rahmen des Überdenkens die von ihm ursprünglich vergebene Punktzahl von 7 auf 9. Er führte aus, dass er zuerst die volle Punktzahl deswegen nicht vergeben hätte, weil der Kläger den Begriff „Gelenkknorpel“ in der Abbildung an die falsche Stelle geschrieben habe. Nun sei aber aufgefallen, dass es für den „Gelenkknorpel“ keinen Beschriftungsstrich gegeben habe, weshalb man den Ort, den der Kläger für den Begriff gewählt habe, fairerweise gelten lassen könne. Sodann reduzierte der Zweitprüfer die von ihm für die Beantwortung der Frage 24 „Nennen Sie die Bestandteile der persönlichen Schutzausrüstung“ zunächst vergebene Punktzahl, die in der Widerspruchsbegründung nicht angegriffen, sondern in der dortigen Tabelle ausdrücklich als gerechtfertigt bezeichnet worden war, von 1 auf 0. Diesen Abzug begründete er damit, dass die von dem Kläger gegebene Antwort nur zum Teil richtig sei. Bei den von ihm genannten Einsatzstiefeln fehle der Zusatz der Sicherheitsstufe „S3“ und zudem habe er die ebenfalls zum Sicherheitsstandard zählenden Reflexstreifen der einzelnen Teile der Einsatzkleidung nicht angegeben, was die Aufzählung ebenfalls unvollständig mache. Bei den „Helmen im Fahrzeug“ habe der Kläger den erforderlichen Nackenschutz und das Visier nicht genannt und die von ihm aufgeführten Kleidungsstücke Einsatzpullover, Poloshirt und T-Shirt seien nicht Teil der Schutzausrüstung. Somit sei aufgrund der Unvollständigkeit keine der auf die Frage gegebenen Antworten richtig, weshalb im Rahmen der Neubewertung bei dieser Frage 0 Punkte vergeben würden. Hinsichtlich der Frage 32 hielt der Zweitprüfer an den von ihm vergebenen 2 Punkten fest. Richtig sei die Antwort des Klägers, dass der Rettungsdienst gemäß § 35 Abs. 5a StVO gegen die Straßenverkehrsordnung verstoßen dürfe, um Menschenleben zu retten. Hierfür habe er einen Punkt erhalten. In Bezug auf § 38 StVO habe er zudem richtig erkannt, dass die alleinige Nutzung des Blaulichts nur zur Absicherung dienen dürfe und hierfür einen weiteren Punkt erhalten. Nicht erwähnt habe er jedoch, dass die Sonderrechte gemäß § 35 Abs. 8 StVO nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden dürfen. Dass, wie es der Kläger formuliert habe, „Horn und Blaulicht zwingend in Verbindung erlaubt“ seien, finde sich so nicht in § 38 StVO. Der Kläger habe hier nur einen halben Satz geschrieben und erhalte dafür keinen weiteren Punkt. Schließlich habe er den Inhalt der beiden Paragraphen in seiner Antwort vermischt. Insgesamt habe die Neubewertung somit zu keiner Verbesserung des Ergebnisses geführt und die Note bleibe dieselbe. Die Vorsitzende des Prüfungsausschusses erklärte sodann am 11.12.2023 (Bl. 302 d.BA.), dass die beiden Fachprüfer schlüssig und fachlich richtig argumentiert hätten. Die Beurteilungen der Prüfungsleistungen seien daher in Ordnung und nicht zu beanstanden. Auf die Bitte des Beklagten, sich auch zu dem Einwand in der Widerspruchsbegründung zu äußern, die beiden Fachprüfer hätten die Klausur nicht unabhängig voneinander bewertet, erklärten beide unter dem 31.01.2024 in einer gemeinsamen Stellungnahme (Bl. 297 d.BA.), dass sie jede Klausur nach bestem Wissen und Gewissen auf fachlicher Basis gemäß ihrer Qualifikation und langjährigen Erfahrung korrigieren. Für sie als Korrektoren gebe es keine Motivation, sich in positiver oder negativer Hinsicht beeinflussen zu lassen. Dies sei auch im Fall des Klägers nicht geschehen. Daraufhin wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 19.02.2024 (Bl. 305-315 d.BA.) zurück, der am 04.03.2024 an den damaligen Verfahrensbevollmächtigten des Klägers versandt wurde. Der Widerspruch sei zwar zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben worden, aber unbegründet, da die von dem Kläger abgelegte Prüfung zu Recht als „nicht bestanden“ bewertet worden sei. Dass die im schriftlichen Prüfungsteil gezeigten Leistungen des Klägers mit „mangelhaft“ benotet worden seien, sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die Neubewertungen der Fachprüfer seien schlüssig und nachvollziehbar. Es seien keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass Fehler in der Bewertung der Prüfungsergebnisse vorliegen könnten. Hierzu verwies die Begründung des Widerspruchsbescheides auf die Überdenkensstellungnahmen der beiden Fachprüfer. Ergänzend wurde ausgeführt, dass der Einwand des Bevollmächtigten des Klägers, bei der Korrektur durch den Zweitprüfer hätten lediglich 1,5 Punkte zum Bestehen der Klausur gefehlt, nicht berücksichtigt werden könne. Zu der weiteren Rüge, die Bewertungen durch den Erst- und den Zweitprüfer seien nicht unabhängig voneinander erfolgt, wurde auf das Bild des „verständigen“ Prüfers verwiesen, der sich unabhängig von den Korrekturbemerkungen anderer Prüfer selbst ein Bild von der Leistung des Prüflings mache. Es gebe keinen allgemeinen prüfungsrechtlichen Grundsatz, der es generell verbiete, dass der Zweit- oder Drittprüfer einer schriftlichen Arbeit die Randbemerkungen und abschließenden Bewertungen des Erstprüfers kennen dürfe. Insbesondere untersagten verfassungsrechtliche Maßstäbe, etwa die aus Art. 3 Abs. 1 GG folgende Chancengleichheit der Prüflinge, eine Kenntnis der negativen Bewertungen von Prüfungsleistungen durch andere Prüfer nicht. Auf den weiteren Inhalt des Widerspruchsbescheides wird Bezug genommen. Der Kläger hat am 28.03.2024 Klage erhoben. Zur Begründung macht er zunächst geltend, die Klage sei, obwohl er die streitgegenständliche Prüfung zwischenzeitlich im Wiederholungsversuch bestanden habe, zulässig. Der Bescheid des Beklagten vom 01.06.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.02.2024 habe sich durch das Bestehen der Wiederholungsprüfung nicht erledigt und der Kläger habe hinsichtlich der vorliegenden Klage weiterhin ein Rechtsschutzbedürfnis. Denn er könne sich gegen die Feststellung des Nichtbestehens der Erstprüfung weiterhin gerichtlich zur Wehr setzen, da er durch diese mit dem „Makel des Durchfallens“ beschwert bleibe. Dieser Makel, die Prüfung erst im zweiten Versuch bestanden zu haben, könne sich für ihn dauerhaft negativ auswirken, etwa dann, wenn er sich auf eine Weiterbildungsstelle, z.B. zum Notfallsanitäter oder zum Qualitätsbeauftragten im Gesundheits- und Sozialwesen, bewerben wolle. Auch bei sonstigen Bewerbungen könne ihm daraus ein Nachteil erwachsen. Somit sei nicht auszuschließen, dass sich der Makel des Durchfallens als Hemmnis für sein berufliches Fortkommen erweisen könne. Die Klage sei auch begründet, da die streitgegenständliche Bewertung der Prüfungsleistung des Klägers rechtswidrig sei. Dies folge zunächst daraus, dass der Zweitprüfer in Bezug auf die Klausurfrage 24 eine willkürliche Nachkorrektur vorgenommen und durch den Punktabzug bei dieser Frage gegen das Verschlechterungsverbot verstoßen habe. Die Begründung des Punktabzugs sei willkürlich und in sich widersprüchlich, da der Zweitprüfer in seiner Überdenkensstellungnahme einerseits festgestellt habe, dass die Antworten des Klägers auf die Frage 24 nur zum Teil richtig seien, andererseits aber ausführe, dass keine der genannten Antworten richtig sei. Auch sei nicht erkennbar, welche objektiven Kriterien und sachlich vertretbaren Gründe zu der Abwertung geführt hätten. Denn die in der Überdenkensstellungnahme angeführten Kritikpunkte seien auch schon bei der Erstkorrektur angemerkt worden, gleichwohl habe der Zweitprüfer bei dieser aber noch einen Punkt vergeben. Damit habe er mit dem Punktabzug zugleich eine Änderung seiner Bewertungskriterien vorgenommen, was zu einem Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot führe. Dem Kläger hätte daher von dem Zweitprüfer ein weiterer Punkt gegeben werden müssen, was insgesamt zu 72 Punkten und somit zum Bestehen der Klausur geführt hätte. Hinzu komme, dass der Zweitprüfer keine eigenverantwortliche Prüfungsentscheidung getroffen habe. Stattdessen habe er sich von dem Erstprüfer beeinflussen lassen, was beispielsweise bei der Frage 27 besonders auffällig sei, da der Erstprüfer hier 0 Punkte vergeben, der Zweitprüfer jedoch 0,5 Punkte als gerechtfertigt angeführt habe. Auch bei der Frage 32 lasse sich noch eine ursprüngliche Bewertung von 2 Punkten erahnen, die der Erstprüfer dann auf 1 Punkt korrigiert habe. Der Zweitprüfer habe sich dann offenkundig der ursprünglich von dem Erstprüfer vorgenommenen Bewertung von 2 Punkten angeschlossen und die von ihm zunächst vergebenen 4 Punkte aus nicht nachvollziehbaren Gründen auf 2 Punkte reduziert. Zu beachten sei auch, dass der Erstprüfer bereits seit über 30 Jahren als Prüfer tätig sei, während der Zweitprüfer diese Tätigkeit zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Klausurbewertung erst seit drei Monaten ausgeübt habe. Schließlich vertritt der Kläger die Auffassung, das Überdenkensverfahren sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, und er macht geltend, die Fachprüfer seien befangen gewesen. Beides folge daraus, dass der Erstprüfer in seiner Überdenkensstellungnahme nicht auch auf die in der Widerspruchsbegründung ebenfalls angesprochene Bewertung der Frage 24 eingegangen sei und dass sich der Zweitprüfer nicht auch zu den Rügen geäußert habe, die in der Widerspruchsbegründung zu den Fragen 2, 12 und 35 vorgebracht worden seien. Beide Prüfer hätten die Widerspruchsbegründung nicht in Gänze zur Kenntnis genommen und nicht alle Rügen beachtet. Sie hätten sich auch nicht mit der Rüge der fehlenden Eigenständigkeit des Zweitprüfers auseinandergesetzt, obwohl diese substantiiert vorgebracht worden sei. Die hierzu von ihnen abgegebene Stellungnahme sei unzureichend, da sie auf die erhobenen Einwände nicht näher eingehe. Weiterhin hält der Kläger die übrigen Bewertungsrügen aufrecht, die er zur Begründung des Widerspruchs vorgebracht hat. Der Kläger hat zunächst die Sachanträge angekündigt, 1. unter Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides vom 01.06.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.02.2024 den Beklagten zu verpflichten, die Prüfungsleistung „Staatliche Prüfung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter“ des Klägers vom XX.XX. bis XX.XX.2023 mit „bestanden“ zu bewerten, 2. hilfsweise den Beklagten unter Aufhebung des Ausgangs- und des Widerspruchsbescheides zu verpflichten, die genannte Prüfungsleistung des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes erneut zu bewerten, 3. weiter hilfsweise festzustellen, dass unter Aufhebung des Ausgangs- und des Widerspruchsbescheides der Beklagte verpflichtet war, die Prüfungsleistung des Klägers vor Eintritt der Erledigung des Bescheides mit „bestanden“ zu bewerten, hilfsweise unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes erneut zu bewerten. In der mündlichen Verhandlung hat er an diesen Anträgen nicht festgehalten. Der Kläger beantragt zuletzt, 1. den Bescheid des Hessischen Landesamtes für Gesundheit und Pflege vom 01.06.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 19.02.2024 insoweit aufzuheben, als darin der schriftliche Teil der von dem Kläger vom XX.XX. bis XX.XX.2023 abgelegten staatlichen Prüfung zum Rettungssanitäter mit „mangelhaft“ benotet und die Prüfung insgesamt mit „nicht bestanden“ bewertet wurde. 2. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er vertritt die Auffassung, die Klage sei unbegründet, und macht geltend, dass in Bezug auf die angefochtene Prüfungsentscheidung weder Verfahrens- noch Bewertungsfehler vorlägen. Dass der Zweitprüfer für die Antwort des Klägers auf die Klausurfrage 24 im Rahmen des Überdenkens seiner Bewertung keine Punkte vergeben habe, sei nachvollziehbar und schlüssig. Denn der Kläger habe zwar einige Kleidungsstücke genannt, die zur persönlichen Schutzausrüstung gehören, wenn sie bestimmte Merkmale aufweisen, jedoch habe er diese Merkmale nicht bezeichnet. Andere der von ihm genannten Kleidungsstücke gehörten überhaupt nicht zur Schutzausrüstung. Daraus ergebe sich, dass die Bewertung der Frage 24 mit 0 Punkten sachlich begründet und nicht willkürlich erfolgt sei. Auch sei im Überdenkensverfahren eine Verschlechterung der Bewertung grundsätzlich zulässig. Insbesondere dürfe der Prüfer einen Mangel der Lösung einer Prüfungsaufgabe, den er zuvor übersehen habe und der ihm nun auffalle, nunmehr berücksichtigen, sofern er dadurch nicht seinen Bewertungsmaßstab ändere. Eine vorhandene Begründung dürfe detaillierter ausgeführt werden und es dürften auch sachlich gerechtfertigte Gründe nachgeschoben sowie neue Einwände durch den Prüfer erhoben werden, wenn diese sich in sein Bewertungssystem einpassten und sich von der Bewertung der Leistung anderer Prüflinge nicht abhöben. Hier habe der Zweitprüfer den neuen Einwand erhoben, dass die von dem Kläger genannten Kleidungsstücke „Einsatzpullover, Poloshirt, T-Shirt, Einsatzgürtel“ nicht Bestandteile der persönlichen Schutzausrüstung seien und daher keine dieser Antworten richtig sei, weshalb keine Teilpunkte vergeben werden könnten. Dieser Einwand sei sachgerecht und passe sich in das Bewertungssystem des Zweitprüfers ein. Auch sei die Benotung beider Prüfer in Bezug auf die Klausurfragen 27 und 32 ebenfalls nachvollziehbar und schlüssig. Es erschließe sich nicht, weshalb der Kläger diese Fragen für seine Behauptung anführe, der Zweitprüfer habe keine eigenständige Prüfungsentscheidung getroffen. Denn die Bewertung der beiden Fragen durch den Zweitprüfer (0,5 Punkte bzw. 2 Punkte) weiche von der des Erstprüfers (0 Punkte bzw. 1 Punkt) ab und gerade die unterschiedliche Punktevergabe weise auf eine unabhängig voneinander erfolgte Bewertung hin. Schließlich sei auch das Überdenkensverfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden. In der Widerspruchsbegründung seien Einwendungen gegen die Bewertung lediglich in Bezug auf die Fragen 13, 14 und 32 substantiiert geltend gemacht worden. Hierauf seien beide Prüfer in ihren Überdenkensstellungnahmen eingegangen und in ihrer weiteren Stellungnahme hätten sie sich auch zu dem Vorwurf geäußert, sie hätten ihre Bewertungen nicht eigenständig und unabhängig voneinander vorgenommen. Beide Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte des Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.