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Urteil

9 K 2702/13

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2014:0926.9K2702.13.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger besuchte am Berufskolleg B. die dreijährige Fachschule für Technik (FHR) - Informationstechnische Assistentin/Informationstechnischer Assistent - und wurde zur Berufsabschlussprüfung zugelassen. Er legte mündliche Abschlussprüfungen in den Fächern Englisch am 17. Juni 2013 und Mathematik am 18. Juni 2013 ab, die beide mit "mangelhaft" benotet wurden. Der Prüfungsausschuss bestand am 18. Juni 2013 aus Herrn StR N. als Prüfer, Herrn OStR T. als Protokollführer sowie Herrn StD H. als Vorsitzenden. Mit Schreiben vom 20. Juni 2013, eingegangen am 24. Juni 2013, erhob der Kläger Widerspruch gegen die Bewertung beider mündlichen Prüfungen unter Beifügung eines Faxes des Attestes des Chefarztes und ärztlichen Direktors der Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie des T1. . N1. in E. , Herrn Doktor N2. , vom 20. Juni 2013. Darin führte dieser aus, dass aus fachärztlicher Sicht an beiden Prüfungstagen durch eine körperliche, aber auch psychische Symptomatik eine Beeinträchtigung vorgelegen habe, so dass seines Erachtens das von dem Kläger erzielte Prüfungsergebnis nicht gewertet werden sollte. Aus fachärztlicher Sicht sollte die Chance zu einer Wiederholung der Prüfung gegeben werden. Der Widerspruchsausschuss bei der Bezirksregierung Köln bestätigte am 19. September 2013 die Bewertung der Leistung in der mündlichen Abschlussprüfung im Fach Mathematik mit "mangelhaft" und wies den Widerspruch zurück. Der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 19. September 2013 wurde dem Kläger am 20. September 2013 zugestellt. Der Kläger hat am Montag, dem 21. Oktober 2013, Klage erhoben. Er macht im Wesentlichen geltend, die Klage richte sich gegen die Bewertung der Prüfung im Fach Mathematik. Er befinde sich wegen eines Aufmerksamkeitsdefizitsyndroms (ADS) in Behandlung. Er habe zu Beginn der Prüfung mitgeteilt, dass er bereits bei der Englischprüfung am Vortag zu nervös gewesen sei und sich auch jetzt nicht gut fühle. Der Prüfungsausschuss habe ihm mitgeteilt, dass er die Prüfung doch trotzdem ablegen solle, und auf ihn eingewirkt. Dementsprechend habe er sich einer zusätzlichen Drucksituation ausgesetzt gesehen. Er habe nachgegeben und trotz seines schlechten Zustandes in die Prüfung eingewilligt. Er sei aufgrund seiner psychischen Situation nicht mehr fähig gewesen, Widerstand gegen diese Entscheidung zu leisten. Er habe im Verlauf der Prüfung wiederholt mitgeteilt, dass er nicht prüfungsfähig sei, und die Prüfer gebeten, die Prüfung abzubrechen. Seinem Ansinnen sei nicht entsprochen worden. Stattdessen sei die für ihn schon ohnehin sehr belastende Prüfung auch noch zeitlich erheblich ausgedehnt worden. Die Prüfung sei anders als im Bescheid der Bezirksregierung Köln aufgeführt auf mindestens 45 Minuten verlängert worden. Die Prüfer hätten sich insbesondere auf die Aufgabe konzentriert, die er trotz seiner schlechten psychischen Verfassung und seines ADS in der dreißigminütigen Vorbereitungszeit vorbereitet gehabt habe. Es sei nicht auf den allgemeinen Teil eingegangen worden, obwohl er mehrfach darum gebeten habe, die Aufgabe zu wechseln. Nachdem die Prüfung abgeschlossen gewesen sei und er mitgeteilt bekommen habe, dass sie mit "mangelhaft" bewertet worden sei, habe er die Schule zunächst verlassen und telefonisch Kontakt mit seinem behandelnden Arzt, Herrn Dr. N2. , aufgenommen. Gleichsam als Folgeeffekt der Prüfungszeitverlängerung sei eine Schulpause der übrigen Schüler in die Zeit der Prüfung gefallen. Dadurch sei erheblicher Lärm vor dem Prüfungszimmer entstanden, der ihn zusätzlich abgelenkt und in der Konzentration gestört habe. Diese Lautstärkeproblematik habe er auch beim Prüfungsausschuss gerügt, der der Lautstärke jedoch nicht abgeholfen habe. Darüber hinaus rüge er, dass bei der Notengebung sachfremde Erwägungen eine Rolle gespielt hätten. Er könne sich des Eindrucks nicht erwehren, dass man ihn habe durchfallen lassen wollen. Dieser Eindruck sei in der Nachbesprechung der Prüfung noch verstärkt worden, da seine legitimen Einwände nicht beachtet worden seien. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung der Bewertung der mündlichen Abschlussprüfung des Berufskollegs B. im Fach Mathematik vom 18. Juni 2013 sowie des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 19. September 2013 zu verpflichten, die mündliche Abschlussprüfung im Fach Mathematik unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten, hilfsweise, ihn erneut zur mündlichen Abschlussprüfung im Fach Mathematik zuzulassen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt u.a. vor, das Protokoll gebe keinen Hinweis auf eine Bitte des Klägers, die Prüfung abzubrechen. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses hätten erklärt, dass der Kläger im Verlauf der Prüfung keine solche Aussage getätigt habe. Das Protokoll gebe als Prüfungszeit 10:00 Uhr bis 10:30 Uhr an. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses bestätigten, dass die im Protokoll enthaltene Prüfungszeit den Tatsachen entspreche. Was die vom Kläger gerügte Konzentration der Prüfer auf die vorbereitete Aufgabe angehe, sei darauf zu verweisen, dass die Vorgaben der §§ 10 und 25 APO-BK eingehalten worden seien. Den Prüfern sei das ADS nicht bekannt gewesen. Der Kläger habe in den vier Jahren, in denen er das Berufskolleg besucht habe, kein entsprechendes ärztliches Attest oder Gutachten beigebracht. Er habe diese Problematik auch nicht durch Gespräche mit Lehrpersonen öffentlich gemacht und diese Information auch nicht an die Prüfer oder den Klassenlehrer gegeben. Mit Blick auf das Vorbringen des Klägers, die Schule nach Mitteilung der Note verlassen zu haben, sei darauf hinzuweisen, dass der Kläger direkt im Anschluss an die Prüfung noch über eine Stunde mit den Prüfern und Frau H1. , der Klassenlehrerin und Prüferin in Englisch, ein Beratungsgespräch geführt habe. Er habe nicht den Eindruck gemacht, als sei er psychisch labil, und sich konstruktiv am Gespräch über die für ihn möglichen weiteren Wege beteiligt. Dabei habe er deutlich gemacht, dass eine Wiederholung der letzten Jahrgangsstufe mit erneuter Ablegung der Abschlussprüfung aufgrund seiner beruflichen Ziele für ihn nicht infrage komme. Die Aussage, dass durch eine vermeintliche Verlängerung der Prüfungszeit eine Pausenzeit in die Prüfung gefallen sei, sei falsch. Die Prüfung habe um 10:00 Uhr stattgefunden. Die nächste Pause sei um 11:35 Uhr gewesen. Es würden fast immer 90-Minuten-Blöcke unterrichtet. Eine 5-Minuten-Pause gebe es beim BK B. nicht. Sollte eine Klasse nach 45 Minuten den Raum wechseln müssen, so wäre das um 10:50 Uhr gewesen. Dann müsste die Prüfung um 20 Minuten verlängert worden sein. Nach Aussage der Mitglieder des Prüfungsausschusses habe es keine Störung durch eine Lärmbelästigung gegeben und der Kläger habe auch nicht auf eine Störung durch Geräusche hingewiesen. Die Unterstellung sachfremder Erwägungen bei der Notengebung entbehre jeder Grundlage. Bereits in der Zulassungskonferenz zur Prüfung sei festgestellt worden, dass die Zulassung nur durch die Vergabe von pädagogisch aufgewerteten Noten zu Stande gekommen sei. Gerade in Mathematik hätte die Vornote auch "mangelhaft" lauten können, was eine Nichtzulassung zur Prüfung zur Folge gehabt hätte. Auch die sich an die Prüfung anschließende einstündige Beratung des Klägers zeige, dass den Prüfern dessen Wohl am Herzen gelegen habe. Der Kläger führt ergänzend aus, er befinde sich ausweislich des beigefügten Attests von Herrn Dr. N2. vom 30. Januar 2014 bereits seit dem Jahre 2004 wegen u.a. wegen eines einfachen ADS in Behandlung. Darüber habe er bei seiner Anmeldung am Berufskolleg Frau H1. , die den Vorsitz in der Englischprüfung geführt habe, informiert. Dass er sich im Anschluss an die Prüfung noch eine Stunde mit Frau H1. und den Prüfern unterhalten habe, lasse nicht auf seinen psychischen Zustand schließen. Ihm gelinge es, stets eine Fassade aufzusetzen, insbesondere um seine tief greifenden schulischen Probleme damit zu überspielen. Dass er vor der Prüfung mehrfach mitgeteilt habe, nicht prüfungsfähig zu sein, hätte den Beteiligten bei dem Beratungsgespräch seine psychologische Ausnahmesituation deutlich machen können. Ausweislich des beigefügten Psychologischen Attestes von Frau H2. vom 25. Januar 2014 habe er deren Praxis noch am Tag der Englischprüfung aufgesucht. Diese habe ihm geraten, die Prüfung am nächsten Tag nicht durchzuführen und seinen Arzt zu konsultieren. Unverständlich seien die Ausführungen zur Prüfungszeit. Die Prüfung sei jedenfalls über einen Zeitraum von 30 Minuten hinaus verlängert worden. Sein Freund, Herr N3. , habe seine Prüfung im Fach Deutsch am gleichen Tag um 9:15 Uhr gehabt. Dieser habe auf ihn warten wollen. Da er jedoch auch nach 30 Minuten den Prüfungssaal nicht verlassen gehabt habe, sei Herr N3. nach Hause gefahren. Die Ausführungen zur Pause seien verwunderlich. Wenn es möglich sei, dass eine Klasse um 10:50 Uhr den Raum wechsele, müsse es auch möglich sein, dass sie den Raum 45 Minuten früher, also um 10:05 Uhr wechsele. Da die Unterrichtsstunden im Berufskolleg selten absolut pünktlich beginnen würden, komme es häufiger vor, dass Klassen noch fünf bis zehn Minuten ohne Lehrer verbringen würden und daraus üblicherweise eine hohe Geräuschentwicklung entstehe. Darüber hinaus werde darauf hingewiesen, dass Herr T. , der Protokollant, den Kläger über ein Jahr in Elektroprozesstechnik unterrichtet habe. Es könne daher keine Rede davon sein, dass Herr T. ihn nicht kenne. Der Beklagte erwidert zusätzlich, mit Blick auf eine mündliche Information bei der Anmeldung könne man nicht ernsthaft glauben, dass diese Information vier Jahre später noch bekannt sei. Am Anmeldetag würden pro Lehrer ca. 15-20 Schüler beraten. Außerdem sei zu diesem Zeitpunkt nicht klar, ob diese Schüler auch später aufgenommen würden. Auf dem Anmeldebogen, der dort vorliege, seien keine besonderen Vermerke zu einer ADS zu finden. Mündliche Informationen vor Beginn des Schulverhältnisses könnten nicht als Nachweis eines ADS gelten. Das Attest von Frau H2. zeige, dass der Kläger gegen deren Rat zur Prüfung erschienen sei und sich nicht von seinem Arzt habe krankschreiben lassen. Warum der Kläger dem Rat nicht gefolgt und trotzdem zur Prüfung erschienen sei, könne er nur selber beantworten. Es könne sein, dass die Prüfung eventuell erst um 10:03 Uhr begonnen und dann bis 10:33 Uhr gedauert habe, da die Uhrzeitenangaben auf den Protokollen nicht minutengenau seien. Daher könne nicht erwartet werden, dass ein Prüfling exakt 30 Minuten nach offiziellem Prüfungsbeginn den Raum wieder verlasse. Die Ausnutzung der maximalen Prüfungszeit sei darauf zurückzuführen, dass nach 20 Minuten die Prüfung mit "ungenügend" zu bewerten gewesen wäre. Hätte zu diesem Zeitpunkt die Prüfung mit "ausreichend" bewertet werden können, wäre sie zu diesem Zeitpunkt abgebrochen worden. Dass Herr N3. dem Kläger nicht begegnet sei, sei auch dem Umstand geschuldet, dass sich direkt an die Prüfung das Beratungsgespräch angeschlossen habe. An Prüfungstagen hielten sich die in diesem Trakt unterrichteten Klassen nach der Pause in der Halle vor dem Trakt auf und gingen dann mit der Lehrperson in die Klassenräume. Auf den Türen zum Flur mit dem Prüfungsraum werde das durch ein entsprechendes Schild angezeigt. Selbst wenn eine Verspätung der Lehrperson einer Klasse vorliegen sollte, sei damit an Prüfungstagen für Ruhe vor den entsprechenden Klassenzimmern gesorgt. Eine kurzzeitige Unruhe zu Beginn der Prüfung auf dem Flur sei nicht auszuschließen, da die Schüler in die Klassenräume gehen müssten. Der Prüfungsraum sei im hinteren Bereich des Flures, so dass keine Schüler an dem Raum vorbeilaufen müssten. Zudem könne sich der Prüfungsausschuss nicht an eine die Prüfung störende Lärmbelästigung und auch nicht an eine entsprechende Rüge des Klägers erinnern. Es sei richtig, dass Herr T. den Kläger in der Unterstufe im Schuljahr 2009/2010 in Elektroprozesstechnik 2 Stunden pro Woche unterrichtet habe. Man könne nicht erwarten, dass ein Lehrer sich nach vier Jahren an jeden Schüler, den er unterrichtet habe, erinnere. Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung vom 26. September 2014 Beweis erhoben zum Ablauf der mündlichen Prüfung im Fach Mathematik am 18. Juni 2013 durch zeugenschaftliche Vernehmung der Mitglieder des Prüfungsausschusses. Insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Inhalte der Gerichtsakte sowie des Verwaltungsvorganges der Bezirksregierung Köln. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet. Dies gilt für den Hauptantrag, weil kein Bewertungsfehler vorliegt. Mängel bei der Bewertung seiner Leistung in der mündlichen Prüfung im Fach Mathematik hat der Kläger im Gegensatz zu Fehlern bei der Ermittlung seiner Kenntnisse und Fertigkeiten, vgl. in diesem Zusammenhang: Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Auflage 2010, Rn. 499, welche auf einen Anspruch auf erneute Zulassung zur Prüfung führen können, nicht geltend gemacht. Was eine Prüfungsunfähigkeit oder das Vorliegen eines ADS anbetrifft, handelt es sich um Fehler bei der Ermittlung der Kenntnisse und Fertigkeiten, weil eine Neubewertung der Prüfungsleistungen mangels einer zuverlässigen Grundlage erst gar nicht in Betracht kommt. Vgl. Niehues/Fischer, a.a.O., Rn. 500. Ein Anspruch auf Neubewertung ließe sich auch nicht durch eine fiktive Anrechnung von Leistungen, die der jeweilige Prüfling ohne die Behinderung oder Erkrankung hätte erreichen können, begründen. Dies verbietet sich bereits mit Blick auf § 48 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW, wonach die erbrachten Leistungen zu berücksichtigen sind. Vgl. Niehues/Fischer, a.a.O., Rn. 759; OVG NRW, Beschluss vom 4. November 2002 - 19 B 2036/02 -. Eine fehlerhafte Aufgabenstellung kann ebenfalls nicht auf der Bewertungsebene korrigiert werden. In Betracht kommt deshalb nur eine Wiederholung der Prüfungsleistung, weil nicht beurteilt werden kann, was der Prüfling bei fehlerfreier Aufgabenstellung geleistet hätte. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. November 2011 - 19 A 2543/10 -. Dasselbe gilt für eine äußere Einwirkung in Form von Lärm, die den Prüfling davon abhält, seine wahre Befähigung nachzuweisen. Auch hier fehlt die Grundlage für eine Neubewertung. Ferner gilt hinsichtlich der geltend gemachten Überschreitung der Prüfungszeit, dass die Zurverfügungstellung einer angemessenen Zeit für die Lösung und Präsentation der Prüfungsaufgaben eine Vorbedingung für eine erfolgreiche Prüfungsleistung darstellt, die eine Ermittlung des Leistungsvermögens des Prüflings ermöglicht. Ein fehlerhafter Prüfungszeitraum führt daher zur Wiederholung der Prüfung. Ob ausnahmsweise Abweichendes zu gelten hätte, wenn über die vorgeschriebene Prüfungszeit hinaus geprüft worden wäre, um von einer "ausreichenden" zu einer "mangelhaften" Leistung gelangen zu können, kann hier dahinstehen, weil eine solche Konstellation - wie noch auszuführen sein wird - nicht vorliegt. Im Übrigen können sachfremde Erwägungen zwar einen Bewertungsfehler ergeben, wenn sie sich auf inhaltliche Bewertungsfehler, d.h. auf die prüfungsspezifische Wertung der Leistung beziehen. Vgl. Niehues/Fischer, a.a.O., Rn. 639. Seinem Vorbringen in der Klageschrift zufolge gelangt der Kläger zu dem Eindruck, man habe ihn durchfallen lassen wollen, aufgrund der aus seiner Sicht vorliegenden Nichtberücksichtigung seiner Einwände. Der Kläger hat jedoch zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht, sich gegen die inhaltliche Bewertung der erbrachten Prüfungsleistung mit "mangelhaft" wenden zu wollen. Unabhängig davon ist ein Bewertungsfehler wegen sachfremder Erwägungen nicht nachgewiesen. Zum einen erscheint nämlich wenig nachvollziehbar, dass, wie der Beklagte unwidersprochen vorträgt, die Zulassung zur Prüfung durch pädagogisch aufgewertete Noten ermöglicht worden ist, um ihn dann in der Prüfung durchfallen zu lassen. Zum anderen spricht das im Anschluss an die mündliche Prüfung geführte einstündige Gespräch des Klägers u.a. mit den Mitgliedern des Prüfungsausschusses, in dem es entgegen dem klägerischen Vorbringen nach der übereinstimmenden Darstellung der Zeugen nicht mehr um die mündliche Prüfung, sondern um die weiteren Möglichkeiten des Klägers gegangen ist, gegen eine sachfremde Behandlung des Klägers. Ein für den Hilfsantrag maßgeblicher Verfahrensfehler liegt ebenfalls nicht vor. Was die Prüfungsunfähigkeit angeht, hat der Kläger diese nicht rechtzeitig gerügt. Grundsätzlich obliegt es jedem Prüfling, den nach seiner Ansicht vorliegenden Verfahrensfehler vor Prüfungsantritt geltend machen. Diese Rügeobliegenheit soll der Prüfungsbehörde Gelegenheit zur Überprüfung und Abhilfe geben. Ihr Sinn liegt auch darin, die Chancengleichheit aller Prüflinge zu wahren. Dieser Grundsatz wird verletzt, wenn sich ein Prüfling in Kenntnis eines Verfahrensfehlers der Prüfung unterzieht, und sich vorbehält, diesen für den Fall des Scheiterns der Prüfung geltend zu machen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Juli 2014 - 19 B 1243/13 -, nachgewiesen in juris. Dies gilt auch dann, wenn sich ein Prüfling seiner krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit zu Beginn einer mündlichen Prüfung mit anschließender Notenbekanntgabe bereits bewusst gewesen ist. Er hätte ansonsten die Möglichkeit, das Prüfungsrisiko auszuschließen oder zu vermindern, und daraus einen Vorteil gegenüber den anderen Prüflingen. Rügeobliegenheit bedeutet, dass ein Prüfling darauf verzichten kann, seine Prüfungsunfähigkeit geltend zu machen. Er trägt dann aber das Risiko eines Scheiterns. Vgl. Niehues/Fischer, a.a.O., Rn. 215f.; Niehues/Rux, Schul- und Prüfungsrecht, Bd. 1, Schulrecht, 4. Auflage 2006, Rn. 429; BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1969 - VII C 77.67 - und Beschluss vom 11. November 1975 - VII B 72.74 -, beide nachgewiesen in juris. Der Kläger wusste bereits zu Beginn der Mathematikprüfung von seiner Prüfungsunfähigkeit. Er hatte vor dem Hintergrund der misslungenen Englischprüfung am Vortag seine Psychotherapeutin, Frau H2. , aufgesucht. In deren im Klageverfahren vorgelegten Attest vom 25. Januar 2014 heißt es, dass der Kläger am 17. Juni 2013 völlig panisch und aufgelöst in ihrer Praxis erschienen sei. Er habe über Übelkeit, Erbrechen, Schwindel und Konzentrationsstörungen geklagt. Sie habe ihm geraten, seine Prüfung am nächsten Tag zu unterbrechen und seinen Arzt zu konsultieren. Aus ihrer Sicht sei der Kläger in dieser Zeit nicht in der Lage gewesen, die Belastungssituation einer Prüfung auszuhalten. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung ergänzt, dass Frau H2. ihm gesagt habe, er solle die Prüfung nicht machen. Hierüber hätte der Kläger den Prüfungsausschuss zu Beginn der Prüfung unterrichten müssen. Das Vorbringen des Klägers, etwa 2 bis 3 Minuten nach Beginn der mündlichen Prüfung gesagt zu haben, dass er die Prüfung beenden, d.h. abbrechen wolle, hat sich in der Beweisaufnahme nicht bestätigt. Vielmehr hat der Zeuge N. ausgesagt, dass er die ganze Zeit im Prüfungsgespräch mit dem Kläger gewesen sei und das mitbekommen hätte. Der Zeuge T. konnte sich an eine solche Äußerung nicht erinnern, hat aber hinzugefügt, dass eine solche Äußerung gravierend gewesen wäre und der Kläger nach dem üblichen Procedere zum Arzt gemusst hätte. Auch der Zeuge H. bestätigt eine solche Äußerung nicht. Zwar entfällt eine Rügeobliegenheit, wenn ein Mangel im Prüfungsverfahren offensichtlich vorliegt, so dass der Prüfungsausschuss diesen von sich aus berücksichtigen muss. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. August 1993 - 6 C 2/93 - und Beschluss vom 10. August 1994 - 6 B 60/93 -, beide nachgewiesen in juris. Diese Voraussetzung war nicht erfüllt. Der Schule lag trotz mehrjährigen Schulaufenthaltes kein ärztliches Attest zu einer ADS-Problematik vor. Zudem hat der Kläger in seiner Aufzählung der Lehrer, die hiervon Kenntnis gehabt haben sollen, die Mitglieder des Prüfungsausschusses im Fach Mathematik nicht genannt. Doch selbst bei Kenntnis des Prüfungsausschusses von einer ärztlichen Behandlung und auch der Art der Erkrankung wäre für diesen eine Prüfungsunfähigkeit im konkreten Prüfungstermin nicht offensichtlich gewesen. Vor diesem Hintergrund bestand für den Prüfungsausschuss keine Veranlassung, der von dem Zeugen H. wiedergegebenen Äußerung des Klägers: "Das hat doch keinen Sinn", so sie denn in der Mathematikprüfung gefallen sein sollte, dahingehend nachzugehen, ob eine Prüfungsunfähigkeit in Form einer Erkrankung vorliegen könnte. Hinsichtlich der Aufgabenstellung der Mathematikprüfung des Klägers ist ein Verfahrensfehler ebenfalls nicht erkennbar. Zum einen ist diese durch den Widerspruchsausschuss nicht bemängelt worden. Zum anderen entspricht sie ausgehend von den Ausführungen des Zeugen N. den Anforderungen des § 25 Abs. 5 APO-BK i.V.m. Nr. 11.13 VV Anlage C APO-BK, weil sie sich nicht auf die Fachgebiete eines Schulhalbjahres beschränkte und keine inhaltliche Wiederholung der schriftlichen Prüfung darstellte. Zudem ergibt sich aus Nr. 11.11 VV Anlage C APO-BK, dass dem Prüfling eine für ihn neue Aufgabe zu stellen ist. Ein Wechsel der Aufgabenstellung ist nicht vorgesehen. Zwar trifft Nr. 11.12 VV Anlage C APO-BK eine Regelung für die Zurverfügungstellung einer weiteren Aufgabe. Dies setzt aber voraus, dass der Prüfling bei der Aufgabenstellung oder innerhalb der Vorbereitungszeit erklärt, die ihm gestellte Aufgabe nicht bearbeiten zu können, und setzt zusätzlich die Feststellung des Fachprüfungsausschusses voraus, dass die Gründe dafür von dem Prüfling nicht zu vertreten sind. Um diese Konstellation geht es hier nicht, weil der Kläger behauptet, seine Prüfungsunfähigkeit angezeigt zu haben, die für den Fall ihres Vorliegens die Ausgabe einer neuen Prüfungsaufgabe ausschließt. Ferner ergibt sich aus der Prüfungsdauer kein Verfahrensfehler. Die Kammer geht nach den insoweit übereinstimmenden Aussagen der Zeugen davon aus, dass die mündliche Mathematikprüfung - wie auch im Protokoll festgehalten - eine halbe Stunde gedauert hat. Dies überschritt zwar die in § 11 Abs. 1 Satz 1 APO-BK normierte Regeldauer von 20 Minuten, was aber zwecks Erreichung einer Notenverbesserung auf "ausreichend" unbedenklich ist. Vgl. Niehues/Fischer, a.a.O., Rn. 407. Den Ausführungen des Zeugen N. zum Leistungsstand nach Ablauf von 20 Minuten der Prüfung ist der Kläger nicht entgegengetreten. Des Weiteren kann dahinstehen, ob der Kläger die behaupteten Lärmstörungen während der mündlichen Prüfung vor Bekanntgabe des Ergebnisses gerügt hat oder er diese Rüge noch später anbringen konnte. vgl. in diesem Sinne BVerwG, jeweils a.a.O. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und vor dem Hintergrund der seitens der Schule vorgetragenen Lärmvermeidungsmaßnahmen an Prüfungstagen ist nämlich davon auszugehen, dass keine beachtliche Lärmstörung stattgefunden hat. Beachtlich sind nur Lärmeinwirkungen, die die Konzentration nicht nur unerheblich erschweren, was aus der Sicht eines normal empfindsamen Prüflings zu beantworten ist. Prüfungen müssen nicht isoliert von ihrer Umgebung stattfinden, vgl. hierzu Niehues/Fischer, a.a.O., Rn. 467-469, weil auch die nachzuweisenden Kenntnisse und Fertigkeiten später in einer Arbeitsumgebung anzuwenden sind. Deswegen sind übliche, nicht um über das normale Maß hinausgehende Geräusche, wie sie beispielsweise auf einem Flur beim Betreten einer Klasse durch Schüler auftreten, hinzunehmen. Der Zeuge T. hat angegeben, dass keine besonderen Umstände von außen aufgetreten sein. Der Zeuge H3. hat erklärt, dass keine besondere Lärmentwicklung festzustellen gewesen sei. Dies erscheint nachvollziehbar angesichts der seitens der Schule vorgetragenen Maßnahmen, dass die in diesem Schultrakt unterrichteten Schüler sich nach der Pause vor dem Trakt aufhalten und dann mit der Lehrperson in die Klassenräume gehen. Auf den Türen zum Flur des Prüfungsraumes werde darauf auch durch ein entsprechendes Schild hingewiesen. Zudem befand sich der Prüfungsraum im hinteren Flurbereich. Ein Vorbeilaufen an dem Prüfungsraum war nicht erforderlich Schließlich liegt kein Verfahrensfehler wegen unzureichender Besetzung des Widerspruchsausschusses vor. Zwar bestimmt § 28 Abs. 2 Satz 2 APO-BK, dass bei Widersprüchen gegen Leistungsbeurteilungen die zuständige Fachdezernentin oder der zuständige Fachdezernent zur Beratung hinzuzuziehen ist. Dies konnte jedoch mit Blick darauf unterbleiben, dass der Vorsitzende des Widerspruchsausschusses ausweislich des Protokolls gleichzeitig beteiligter Fachdezernent war. Außerdem ist eine Hinzuziehung zur Beratung, nicht aber zur Entscheidung vorgeschrieben. Diese obliegt nach § 28 Abs. 1 Satz 3 APO-BK dem Widerspruchsausschuss, der nach § 28 Abs. 2 APO-BK aus zwei für Berufskollegs zuständigen schulfachlichen Dezernentinnen oder Dezernenten, von denen eine oder einer den Vorsitz führt, sowie einer verwaltungsrechtliche Dezernentin oder einem verwaltungsfachlichen Dezernenten besteht. Die Entscheidung des Widerspruchsausschusses erging in Dreierbesetzung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.