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Urteil

18 K 5912/20

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2023:0111.18K5912.20.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der auf Grund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der vollstreckbaren Kosten leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der auf Grund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der vollstreckbaren Kosten leistet. Tatbestand: Der am 00.00.2002 geborene Kläger war bis zum Schuljahr 2019/2020 Schüler des Gymnasiums S. N. (im Folgenden: Schule). Er unterzog sich nach dem Besuch der gymnasialen Oberstufe der Abiturprüfung. Nachdem er die schriftlichen Prüfungen in den Fächern Englisch (11 Punkte), Mathematik (9 Punkte) und Niederländisch (8 Punkte) absolviert hatte, trat er am 10. Juni 2020 zur mündlichen Prüfung im 4. Abiturfach Geschichte – bilingual – an. In dieser Prüfung, die ausweislich des entsprechenden Protokolls zwischen 11:39 und 12:10 Uhr stattfand, erzielte der Kläger 3 Punkte (mangelhaft). Sein Abitur legte er insgesamt mit der Durchschnittsnote 2,5 ab. Mit Schreiben vom 2. Juli 2020 erhob der Kläger gegen das Ergebnis der mündlichen Abiturprüfung im Fach Geschichte – bilingual – Widerspruch. Im Anschluss an eine Stellungnahme des Schulleiters und Vorsitzenden des Zentralen Abiturausschusses der Schule, Herrn N1. , vom 3. August 2020 und eine schriftliche Darstellung des Prüfungsablaufs durch die beteiligten Prüfer Herrn C. (Prüfungsvorsitz), Frau C1. (Fachprüferin) und Frau I. (Schriftführerin) vom 4. August 2020 teilte die Schule dem Kläger mit Schreiben vom 5. August 2020 mit, dass dem Widerspruch nicht abgeholfen werden könne. Gegenüber der Bezirksregierung E. nahm der Kläger mit Schreiben vom 21. August 2020 im Widerspruchsverfahren wie folgt Stellung: Die mündliche Abiturprüfung sei fehlerhaft durchgeführt worden; insbesondere rüge er Verstöße gegen die Grundsätze eines fairen Verfahrens sowie den Grundsatz der Chancengleichheit. Insoweit seien Prüfungssimulationen mit anschließender Rückmeldung durch die Fachlehrerin im Präsenzunterricht nicht durchgeführt worden. Mit Blick auf die mangelhafte Vorbereitung auf die Abiturprüfung sei der Erwartungshorizont bzw. der Bewertungsmaßstab zu hoch angesetzt worden. Die entsprechenden Erwartungen seien während der Prüfung nicht gespiegelt worden. Der Kläger habe während des Ablaufs der Prüfung durchweg eine positive Resonanz des Prüfungsausschusses erhalten. Seiner Wahrnehmung nach hätten seine Leistungen mindestens mit der Note „gut minus (10 Punkte)“ bewertet werden müssen. Er habe alle geschichtlichen Daten und Fakten korrekt benannt. Zudem sei die Prüfung flüssig abgelaufen und habe er alle Fragen der Prüfungskommission umgehend beantworten können. Die Feststellung im Prüfungsprotokoll, der Kläger habe im 2. Prüfungsteil die Problematik nur „lückenhaft, unklar und sprachlich oberflächlich“ dargestellt, könne nur als falsch bezeichnet werden. Der Kläger spreche ein flüssiges, sehr gutes Englisch. Darüber hinaus sei der Prüfungsablauf durch zwei relevante Situationen gestört und unterbrochen worden. Insoweit habe es ein ca. einminütiges Klingeln eines Weckers gegeben, der vor zwei Jahren von Abiturienten im Rahmen eines Abiturscherzes auf den Deckenplatten des Prüfungsraumes platziert worden sei. Nachdem die Fachlehrerin fragend in die Runde geschaut habe, habe der Kläger den Vorfall erklären können. Diese Unterbrechung habe für erhebliche Unruhe und eine erhebliche Konzentrationsstörung über einen längeren Zeitraum gesorgt. Sodann habe es im weiteren Prüfungsverlauf an der Tür geklopft und habe eine Lehrkraft den Raum betreten, den diese, nachdem sie erkannt habe, dass sie sich im Raum geirrt habe, den Raum wieder verlassen habe. Diese weitere Unterbrechung habe einen erneuten Konzentrationsaufbau des Klägers erfordert. Darüber hinaus erweise sich die Bewertung der mündlichen Abiturprüfung auch als materiell rechtswidrig, weil die Prüfungskommission den ihr zustehenden Bewertungsspielraum überschritten habe. Die Benotung („mangelhaft plus (3 Punkte)“) lasse sich anhand allgemein anerkannter Bewertungskriterien nicht erklären. Sie könne nur auf sachwidrigen Erwägungen beruhen. Inhaltlich habe sich der Kläger dem Prüfungstext so genähert und ihn so bearbeitet, wie es im Unterricht beigebracht worden sei. In der Analyse habe er sich auf die wichtigsten Zeilen des Textes bezogen und ihre Inhalte, Hintergründe und Zusammenhänge benannt. In Aufgabe zwei des 1. Prüfungsteils habe er den historischen Kontext des Textes benannt und die betreffenden Ereignisse verknüpft. Insbesondere habe er alle Daten genannt, die wichtig für den Ausbruch des Ersten Weltkriegs gewesen seien. Bei der dritten Aufgabe des 1. Prüfungsteils habe er – wie gefordert – eine Beurteilung dazu abgegeben, ob es richtig sei, dass Deutschland die alleinige Schuld am Ersten Weltkrieg trage. Insoweit ermangele es der Begründung der erteilten Note an der erforderlichen Plausibilität. Insbesondere seien Hilfestellungen im Protokoll nicht ersichtlich, die jedoch hätten erfolgen müssen, wenn der Kläger tatsächlich nicht imstande gewesen wäre, die Quelle gemäß den Anforderungen des Fachs zu bearbeiten. Im 2. Prüfungsteil falle auf, dass offensichtlich wesentliche Fragen, die im Erwartungshorizont aufgeführt seien, überhaupt nicht gestellt worden seien. Dies gelte etwa für die Fragen 4, 5 und 7. Die tatsächlich gestellten Fragen habe der Kläger indes mit entsprechendem Hintergrundwissen argumentativ strukturiert und flüssig beantwortet. Am 12. August 2020 befand der bei der oberen Schulaufsichtsbehörde gebildete Widerspruchsausschuss über die Notenbeschwerde des Klägers und bestätigte die Note „mangelhaft plus (3 Punkte)“. Unter Aufgriff der hierzu verfassten Stellungnahme lehnte die Bezirksregierung E. den Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom 31. August 2020, der dem Kläger am 7. September 2020 zugestellt wurde, ab. Aus den vorgelegten sehr umfassenden und detaillierten Unterlagen gehe hervor, dass die mündliche Prüfung gemäß den verordnungsrechtlich festgelegten Rahmenbedingungen durchgeführt worden sei. Die Fachlehrerin habe die Schüler bereits ab dem Halbjahr Q1 auf die Situation in der mündlichen Abiturprüfung vorbereitet, indem sie diese im Unterricht simuliert habe, wobei auch über die Bewertungskriterien informiert worden sei. Die Erwartungshorizonte stellten sich als ausführlich und transparent dar und ließen die von dem Kläger zu erwartenden Leistungen nachvollziehbar erkennen. Ferner ergebe sich aus dem Protokoll der Prüfung, dass diese ordnungsgemäß durchgeführt worden sei. Auch die Begründung der erteilten Note sei transparent und nachvollziehbar. Insoweit sei im 1. Prüfungsteil die Quelle nicht mit eigenen Worten strukturiert wiedergegeben worden. Bei der zweiten Teilaufgabe sei ausschließlich reproduktiv Wissen dargestellt worden, das nicht auf die Fragestellung habe bezogen werden können. Bei der dritten Teilaufgabe sei es dem Kläger nicht gelungen, sich argumentativ mit der Position Lloyd Georges auseinanderzusetzen. Im 2. Prüfungsteil seien erhebliche Mängel im Bereich der Sachkenntnisse aufgetreten, die auch durch starke Einhilfen nicht zu beheben gewesen seien. Die Antworten seien unvollständig und lückenhaft gewesen, auch hätten historische Zusammenhänge nicht dargestellt werden können. Am 5. Oktober 2020 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, die Bewertung seiner mündlichen Abiturprüfung erweise sich als rechtswidrig. Die Bezirksregierung E. habe sich mit seinen Einwendungen im Widerspruchsverfahren im Widerspruchsbescheid nicht auseinandergesetzt. Soweit die ergänzende Stellungnahme vom 1. November 2020 betroffen sei, trägt der Kläger u.a. unter Einreichung eines von ihm gefertigten Gedächtnisprotokolls wie folgt vor: Es sei unzutreffend, dass beide Prüfungsteile im Präsenzunterricht mehrfach simuliert worden seien. Nur einige wenige Schüler hätten diese Möglichkeit gehabt. Der Annahme, eine mündliche Abiturprüfung ähnele einer schriftlichen Abiturprüfung mehr als der sonstigen Mitarbeit im Unterricht, werde widersprochen. Er sei auch gut auf die mündliche Prüfung vorbereitet gewesen. Soweit der Beklagte suggeriere, seine schriftlichen Leistungen seien eher schlecht gewesen, sei dies schlichtweg falsch. Er habe in seiner gesamten Schullaufbahn nie eine 5 bzw. die Note „mangelhaft“ erhalten. Soweit die Fachlehrerin in der mündlichen Prüfung genickt und gelächelt habe, habe dies ausschließlich als Zustimmung auf eine richtige Antwort wahrgenommen werden können. Hierdurch habe er sich in seinen Antworten voll und ganz bestätigt gesehen. Niemand aus der Prüfungskommission habe auch nur einmal den Kopf geschüttelt oder ihn in eine andere Richtung geführt. Gegen den Vorwurf der sprachlichen Oberflächlichkeit verwehre er sich. Auch seien seine Antworten nicht lückenhaft und unklar gewesen. Er bestreite, dass er in beiden Prüfungsteilen bei Fragen des dritten Anforderungsbereichs kein eigenständiges Urteil habe fällen können. Die Störungen während der Prüfung durch den klingenden Wecker und die eintretende Lehrkraft seien von dem Beklagten unzutreffend wiedergegeben worden. Durch das Klingeln sei die Prüfung vollständig unterbrochen worden. Er sei dadurch aus dem Prüfungsfluss und seinem Konzept gebracht worden. Es sei auszuschließen, dass der Wecker zwischen beiden Prüfungsteilen geklingelt habe. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung der Bewertung seiner am 10. Juni 2020 absolvierten mündlichen Abiturprüfung im Fach Geschichte – bilingual – und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 31. August 2020 zu verpflichten, die mündliche Prüfung einer Neubewertung zu unterziehen und mindestens mit der Note „gut minus (10 Punkte)“ zu bewerten, und den Beklagten alsdann zu verpflichten, sein Zeugnis vom 26. Juni 2020 aufzuheben und die Punktsumme im Block II, die Gesamtzahl und die Durchschnittsnote neu festzusetzen, hilfsweise den Beklagten unter Aufhebung der Bewertung seiner am 10. Juni 2020 absolvierten mündlichen Abiturprüfung im Fach Geschichte – bilingual – und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 31. August 2020 zu verpflichten, die mündliche Prüfung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts einer Neubewertung zu unterziehen, und den Beklagten alsdann zu verpflichten, sein Zeugnis vom 26. Juni 2020 aufzuheben und die Punktsumme im Block II, die Gesamtzahl und die Durchschnittsnote neu festzusetzen, weiter hilfsweise den Beklagten unter Aufhebung der Bewertung seiner am 10. Juni 2020 absolvierten mündlichen Abiturprüfung im Fach Geschichte – bilingual – und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 31. August 2020 zu verpflichten, ihm die Möglichkeit zur erneuten Ablegung der Prüfung einzuräumen, und den Beklagten alsdann zu verpflichten, sein Zeugnis vom 26. Juni 2020 aufzuheben und die Punktsumme im Block II, die Gesamtzahl und die Durchschnittsnote neu festzusetzen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er nimmt zunächst auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid Bezug. Ergänzend macht er sich folgende Äußerungen der Fachprüferin, Frau C1. , in deren Stellungnahme vom 1. November 2020 zu eigen: Im Präsenzunterricht seien beide Prüfungsteile mehrfach simuliert und mit Bewertungskriterien transparent gemacht worden. Auch seien die Mitglieder des Geschichtskurses darauf hingewiesen worden, dass die Ansprüche einer Klausur und einer mündlichen Abiturprüfung sich deutlich ähnlicher seien als die der sonstigen Mitarbeit im Unterricht im Vergleich zu einer mündlichen Prüfung. Insoweit seien die Leistungen des Klägers im Rahmen der sonstigen Mitarbeit immer deutlich stärker gewesen als in Klausuren. Die Wahrnehmung des Klägers vom Ablauf der Prüfung werde vom Prüfungsausschuss nicht geteilt. Das Nicken und Lächeln etwa sei während der Prüfung deutlich sparsamer erfolgt als im Unterricht. Dass es während der Prüfung Hilfestellungen gegeben habe, lasse sich aus dem Vermerk im Protokoll ablesen, dass von vorbereiteten Fragen zum Teil abgewichen wurde. Auch die Vielzahl der kleinschrittigen Nachfragen weise hierauf hin. Die sprachliche Oberflächlichkeit lasse sich im Protokoll z.B. in der ersten Aufgabe des 1. Prüfungsteils feststellen, in der der Kläger zur Wiedergabe des Textes in jedem seiner Sätze „He says“ verwendet. Auch habe der Kläger teils umgangssprachliche Ausdrücke und falsche Vokabeln benutzt. Bei Fragen des dritten Anforderungsbereichs habe der Kläger kein eigenständiges Urteil fällen können. Soweit das Klingeln des Weckers betroffen sei, könne sie sich lediglich an ein kurzes piependes Geräusch erinnern, das die Prüfung jedoch nicht beeinträchtigt habe, da es rasch wieder aufgehört habe. Es sei nach ihrer Erinnerung zudem am Ende des 1. Prüfungsteils aufgetreten, noch bevor der 2. Prüfungsteil eingesetzt habe. Auch soweit ein Kollege geklopft habe, um die Noten der ersten Prüfungsgruppe abzuholen, habe dies die Prüfung nicht nennenswert beeinträchtigt, zumal sich der betreffende Kollege sofort wieder zurückgezogen habe. Betreffend die Bewertung selbst habe der Kläger in der ersten Aufgabe die Quelle nicht als Primärquelle charakterisiert und sie auch nicht kurz in den historischen Kontext eingeordnet und die Quelle zudem stark textdurchstreifend und häufig sogar vorlesend inhaltlich wiedergegeben. Dieses Vorgehen habe auch bereits in Klausuren des Klägers zu wenigen Punkten sowie Abzug in der Darstellungsleistung geführt. Die Annahme des Klägers zu Aufgabe 2 des 1. Prüfungsteils, er habe alle entscheidenden Daten und Fakten in Bezug auf den Prüfungstext genannt, stelle sich bei Gegenüberstellung mit dem Erwartungshorizont als falsche Annahme dar. In der dritten Aufgabe des 1. Prüfungsteils sei dem Kläger wegen seiner ausschweifenden Ausführungen in den vorhergehenden Aufgabenteilen kaum noch Zeit geblieben, sodass er lediglich einen Aspekt des Erwartungshorizonts benannt habe. Ferner habe er Argumente nicht gegeneinander abgewogen. Seine Leistungen im 2. Prüfungsteil seien lückenhaft und unklar gewesen. Insoweit gingen die im Widerspruchsverfahren dargestellten Antworten des Klägers über die in der Prüfung tatsächlich erbrachten Antworten hinaus. Zur ersten Frage habe der Kläger Zusammenhänge nicht erklären können; die zweite Frage sei vom Kläger nicht beantwortet worden, hier habe der Kläger Aspekte der dritten Frage untergebracht. Die Antwort auf Frage 4 sei oberflächlich geblieben. Bei der Antwort auf die Frage zur Beurteilung der Appeasement-Politik sei die Argumentation des Klägers nicht nachvollziehbar gewesen. Die Antwort zur Frage 6 habe sich als sachlich falsch erwiesen. Zur Frage 8 habe der Kläger keine Argumente nennen können. Darüber hinaus trägt der Beklagte vor, bei der Simulation der Abiturprüfung im 4. Abiturfach (mündliche Prüfung) handele es sich um ein fakultatives Angebot. Vor diesem Hintergrund sei die Frage, ob nur wenige oder alle Schüler Gelegenheit gehabt hätten, hieran teilzunehmen, für den Ablauf der Prüfung bzw. für deren Bewertung ohne Relevanz. Darüber hinaus lasse sich das Auswendiglernen historischer Daten allenfalls dem Anforderungsbereich 1 zuordnen. Dagegen habe der Kläger in den Anforderungsbereichen 2 und 3 deutliche Mängel gezeigt. Soweit das Klingeln des Weckers betroffen sei, wichen die Wahrnehmung des Klägers und der Prüfungskommission deutlich voneinander ab. Jedoch sei die Ursache ausweislich der Ausführungen des Klägers lange bekannt gewesen, weshalb das Maß der geltend gemachten Störung kaum nachvollziehbar sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Aufgrund entsprechender Übertragung in dem Beschluss vom 7. September 2021 konnte die Einzelrichterin über den Rechtsstreit befinden. Das Gericht konnte ferner ohne die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten sich mit einem solchen Vorgehen einverstanden erklärt haben, § 101 Abs. 2 VwGO. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig. Insbesondere steht dem Kläger ein Rechtsschutzbedürfnis zur Seite. Ein solches Interesse besteht bei einer Klage auf Änderung einzelner Zeugnisnoten nur, wenn die erstrebte Verbesserung der Note für die weitere (Schul-)Laufbahn des Schülers Bedeutung hat. Vgl. grundlegend: BVerwG, Beschluss vom 25. April 1983 – 7 B 179/82 –, juris, Rn. 4. Davon ist hier auszugehen. Denn unter Berücksichtigung der erzielten Leistung von „3 Punkten (mangelhaft)“ in dem hier streitgegenständlichen mündlichen Abiturfach Geschichte – bilingual – und der daraus resultierenden Punktzahl der Gesamtqualifikation von 562 (entspricht einer Abitur-Durchschnittsnote von 2,5) genügte dem Kläger eine Bewertung der mündlichen Abiturprüfung mit „5 Punkten (ausreichend)“, um eine Gesamtqualifikation von 571 oder mehr Punkten und damit eine Abitur-Durchschnittsnote von 2,4 zu erreichen. Die Klage hat jedoch in der Sache mit keinem der gestellten Anträge Erfolg. Der Kläger hat weder einen Anspruch darauf, dass die im Abiturzeugnis vom 26. Juni 2020 festgesetzte Note für das 4. Abiturfach (Geschichte – bilingual –) nach einer Neubewertung auf mindestens die Note „gut minus (10 Punkte)“ heraufgesetzt wird (1.) noch darauf, dass der Beklagte die Leistung dieser Abiturprüfung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut bewertet (2.) oder der Kläger die mündliche Abiturprüfung erneut ablegen darf (3.). Die Bewertung dieser Prüfung mit „3 Punkten (mangelhaft)“ erweist sich vielmehr als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 1. Zunächst hat der Kläger keinen Anspruch darauf, dass die mündliche Prüfung im 4. Abiturfach (Geschichte – bilingual –) dergestalt einer Neubewertung unterzogen wird, dass sie mindestens mit „10 Punkten (gut)“ bewertet wird. Eine Verpflichtung der Prüfungsbehörde zu einer derartigen konkreten Notenverbesserung durch das Gericht ist wegen des prüfungsrechtlichen Bewertungsspielraums nur dann möglich, wenn ein offenkundiger Fehler wie beispielsweise ein Rechenfehler vorliegt, der keinen Bewertungsspielraum mehr offen lässt. OVG NRW, Beschluss vom 27. August 2014 – 19 B 964/14 –, n.v. (S. 3 des Beschlussabdrucks), vgl. auch Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Auflage 2022, Rn. 827, 829. Das Vorliegen eines Fehlers dieser Art macht der Kläger jedoch nicht geltend. Seine Einwendungen lassen sich vielmehr sämtlich als mögliche Bewertungsfehler oder Verfahrensfehler qualifizieren. 2. Auch ein Anspruch des Klägers, die mündliche Prüfung im 4. Abiturfach (Geschichte – bilingual –) unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts einer Neubewertung zu unterziehen, besteht nicht. Dabei lässt das Gericht offen, ob eine solche Neubewertung tatsächlich noch möglich ist. Insoweit fehlt es bei mündlichen Leistungen bzw. mündlichen Prüfungen – anders als bei Klausuren oder sonstigen schriftlichen Leistungen, die für eine Neubewertung noch (körperlich) vorhanden sind – mit zunehmendem Zeitablauf an einer verlässlichen Entscheidungsgrundlage für eine Neubewertung. Nach Ablauf eines längeren Zeitraums ist nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht mehr hinreichend gewährleistet, dass sich die Fachlehrer bzw. Prüfer noch an sämtliche für die Bewertung maßgeblichen Einzelheiten erinnern können. Dieser Umstand führt zur Unmöglichkeit der Neubewertung, wobei es auf die Frage, ob diese Unmöglichkeit verschuldet ist und wem ein eventuelles Verschulden zuzurechnen ist, nicht ankommt. OVG NRW, Beschluss vom 4. März 2011 – 19 A 1082/09 –, n.v. (Seite 3 des Beschlussabdrucks). Dies zugrunde gelegt, ist hier mit einem Zeitraum von mehr als 2,5 Jahren seit Ablegung der Prüfung von einem entsprechenden Zeitablauf auszugehen. Vgl. für einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren: OVG NRW, Beschluss vom 4. März 2011 – 19 A 1082/09 –, n.v. (Seite 3 des Beschlussabdrucks) bzw. von mehr als einem Jahr: Urteil des erkennenden Gerichts vom 2. September 2020 – 18 K 9324/18 –, juris, Rn. 32. Ob dieser Zeitablauf im vorliegenden Fall ausnahmsweise deshalb nicht zur Unmöglichkeit der Neubewertung führt, weil ein sehr ausführliches Prüfungsprotokoll in Form eines groben Wortprotokolls vorliegt, soll nicht weiter vertieft werden. Gleiches gilt für die Frage, ob eine Neubewertung jedenfalls deshalb unmöglich ist, weil ein Mitglied der seinerzeitigen Prüfungskommission, Herr C. sich bereits zum 1. August 2020 aus dem öffentlichen Schuldienst hat beurlauben lassen. Denn die vom Kläger erhobenen Rügen lassen Bewertungsfehler, die einzig zu einem Anspruch auf Neubewertung führen könnten, nicht erkennen. Insoweit ist bei der Überprüfung schulischer Noten zu beachten, dass die Notenfindung als solche einer Kontrolle durch das Gericht nicht zugänglich ist. Es unterliegt einer dem Prüfer oder Lehrer vorbehaltenen, gerichtlich nicht überprüfbaren prüfungsspezifischen Wertung, welche Noten oder wie viele Punkte er vergibt, wie er den Schwierigkeitsgrad einer Aufgabenstellung einordnet, wie er verschiedene gestellte Aufgaben untereinander gewichtet und auch, wie er Stärken und Schwächen in der Bearbeitung sowie die Überzeugungskraft der Argumentation und die Bedeutung eines Mangels gewichtet. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Januar 2021 – 19 E 815/20 –, juris, Rn. 11, unter Bezug auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Prüfungsrecht. Die Notengebung ist daher nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar, nämlich daraufhin, ob der Fachlehrer seinen prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum überschritten hat, indem er einen Verfahrensfehler begeht, anzuwendendes Recht verkennt, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgeht, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lässt oder sonst willkürlich handelt. Dagegen ist es eine dem jeweiligen Lehrer vorbehaltene, gerichtlich nicht überprüfbare prüfungsspezifische Wertung, welche Noten oder wie viele Punkte er vergibt, wie er den Schwierigkeitsgrad einer Aufgabenstellung einordnet, wie er verschiedene gestellte Aufgaben untereinander gewichtet und wie er Stärken und Schwächen in der Bearbeitung und die Bedeutung eines Mangels gewichtet. Ständige Rechtsprechung, vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 15. Januar 2021 – 19 E 815/20 –, juris, Rn. 9 ff. m.w.N. Da den Prüfling die Darlegungs- und Beweislast für derartige Fehler trifft, vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1987 – 7 C 49/87 –, juris, ist erforderlich, dass er substantiiert vorträgt und belegt, aus welchem Grund die Bewertung nach seiner Auffassung fehlerhaft ist. Dies zugrunde gelegt, zeigt der Kläger beachtliche Bewertungsfehler nicht auf. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die die Notenbegebung detailliert begründenden Ausführungen in der Stellungnahme der an der Prüfung beteiligten Fachprüferin Frau C1. vom 1. November 2020. Mit seiner Einwendung, seiner Wahrnehmung nach hätten seine Leistungen mindestens mit der Note „gut minus (10 Punkte)“ bewertet werden müssen, setzt der Kläger lediglich seine Einschätzung an die Stelle der Wertung der Prüfungskommission. Auch die beabsichtigte Substantiierung dieser Einwendung durch den Vortrag, er habe alle geschichtlichen Daten und Fakten korrekt benannt, die Prüfung sei flüssig abgelaufen und er habe alle Fragen der Prüfungskommission umgehend beantworten können, weshalb unter anderem die Feststellungen im Prüfungsprotokoll, er habe im 2. Prüfungsteil die Problematik nur „lückenhaft, unklar und sprachlich oberflächlich“ dargestellt, nur als falsch bezeichnet werden könne, führt nicht auf die Annahme eines Bewertungsfehlers. Auch hier nimmt der Kläger wiederum im Wesentlichen schlicht eine eigene Bewertung seiner Leistung vor. Insbesondere die Einordnung des Niveaus der sprachlichen Darstellung stellt einen Aspekt dar, der dem Kern des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums zuzurechnen ist. Dass dieser Spielraum im Sinne der oben genannten Definition überschritten ist, hat der Kläger nicht aufgezeigt, zumal der Beklagte Belege für die sprachliche Oberflächlichkeit und Varianzarmut der Darstellung benannt hat. Sein Vortrag, er habe alle geschichtlichen Daten und Fakten korrekt benannt, stellt bereits keine schlüssige Darlegung eines Bewertungsfehlers dar. Denn die in der mündlichen Prüfung zu bewältigenden Aufgaben erschöpften sich nicht in der Reproduktion von Wissen. Insbesondere in der zweiten Aufgabe des 1. Prüfungsteils war nicht lediglich die Benennung geschichtlicher Daten und Fakten gefordert, sondern – unter Verwendung dieser Daten und Fakten – die Einbettung der Quelle in den historischen Kontext. Auch der weitere Vortrag lässt Bewertungsfehler nicht erkennen. Insoweit genügt allein die Behauptung, die Benotung mit „mangelhaft plus (3 Punkte)“ lasse sich anhand allgemein anerkannter Bewertungskriterien nicht erklären, es ermangele ihr an der erforderlichen Plausibilität und sie könne nur auf sachwidrigen Erwägungen beruhen, nicht dem Substantiierungserfordernis. Das diesbezügliche Argument, er sei gut vorbenotet gewesen, habe im Geschichtsunterricht immer ansprechende Noten erzielt und habe in seiner gesamten Schullaufbahn nie die Note „mangelhaft“ erhalten, stellt keine tragfähige Begründung für die Überschreitung des Bewertungsspielraums betreffend die Leistungen in der mündlichen Abiturprüfung dar. Denn ungeachtet der Ausführungen von Frau C1. in ihrer Stellungnahme vom 1. November 2020, wonach der Kläger in seiner sonstigen Mitarbeit im Unterricht deutlich stärker gewesen sei als in Klausuren, in denen er sowohl in der Q1 als auch in der Q2 jeweils einmal nur 5 Punkte erzielt habe, können Bewertungsgrundlage nur die in der mündlichen Abiturprüfung selbst erbrachten Leistungen des Klägers sein. Mit den weiteren Ausführungen, er habe sich dem Prüfungstext so genähert und ihn so bearbeitet, wie es im Unterricht beigebracht worden sei, er habe sich in der Analyse auf die wichtigsten Teile des Textes bezogen und ihre Inhalte, Hintergründe und Zusammenhänge benannt, er habe in Aufgabe 2 des 1. Prüfungsteils den historischen Kontext des Textes benannt und die betreffenden Ereignisse verknüpft, ferner habe er bei der dritten Aufgabe des 1. Prüfungsteils die geforderte Beurteilung abgegeben, setzt er wiederum lediglich seine Bewertung an die Stelle der Bewertung der Prüfungskommission, ohne diese substantiiert zu erschüttern. Zudem hat Frau C1. in ihrer Stellungnahme vom 1. November 2020 mit Blick auf die Vollständigkeit der erwarteten Antworten des Klägers ausgeführt, die Antworten habe der Kläger in seiner Widerspruchsbegründung ausführlicher dargestellt als sie in der mündlichen Prüfung tatsächlich gegeben worden seien. Soweit der Kläger im Zusammenhang mit der geforderten eigenen Beurteilung bestreitet, dass er in beiden Prüfungsteilen bei Fragen des dritten Anforderungsbereichs kein eigenständiges Urteil habe fällen können, genügt dies wiederum nicht Substantiierungserfordernis. Die weiteren Einwendungen des Klägers können bereits von ihrer Art her nicht auf die mit dem ersten Hilfsantrag zielende Neubewertung der erbrachten Prüfungsleistung führen. Bei ihnen handelt es sich nicht um Rügen betreffend die Bewertung. Solche Fehler im Vorfeld der Leistungserbringung oder bei der Durchführung rechtfertigen im Falle ihres Vorliegens allein eine Wiederholung der Leistung. Denn der aus Art. 3 GG folgende Grundsatz der Chancengleichheit schließt es aus, den Bewertungsmaßstab zu Gunsten des betreffenden Schülers zu ändern, um damit einen Fehler bei der Leistungserbringung auszugleichen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1994 – 6 C 37.92 –, juris, Rn. 25. 3. Schließlich hat der Kläger auch keinen Anspruch darauf, den Beklagten zu verpflichten, die mündliche Prüfung im 4. Abiturfach (Geschichte – bilingual –) erneut durchzuführen. Soweit der Kläger Bewertungsfehler rügt, die wegen Überschreitung des Zeitablaufs, im Rahmen dessen noch eine Neubewertung möglich ist, dazu führen können, dass ein Anspruch auf Wiederholung der Prüfungsleistung besteht, s. OVG NRW Beschluss vom 4. März 2011 – 19 A 1082/09 –, n.v. (Seite 3 des Beschlussabdrucks), liegen solche Fehler – wie oben unter 2. bereits ausgeführt – nicht vor. Die vom Kläger weiter erhobenen Einwendungen, die im Falle ihres Vorliegens als Verfahrensfehler zu qualifizieren wären, führen ebenfalls nicht auf einen Anspruch auf erneute Durchführung der mündlichen Prüfung. Das gilt namentlich für das Vorbringen, der Kläger habe vor Ablegung der Prüfung keine hinreichende Möglichkeit einer Prüfungssimulation erhalten, während des Laufs der mündlichen Prüfung habe ein Wecker geklingelt und sei irrtümlich eine Lehrkraft in den Prüfungsraum eingetreten. Denn eine Berufung auf diese möglichen Verfahrensfehler ist dem Kläger bereits verwehrt, weil er die zugrunde liegenden Abläufe nicht rechtzeitig gerügt hat. Der Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) verlangt, dass die Prüflinge ihre Prüfungsleistungen möglichst unter gleichen äußeren Prüfungsbedingungen erbringen können. Dieser Grundsatz verlangt aber nicht, die Sorge für einen ordnungsgemäßen Ablauf allein der Prüfungsbehörde und den Prüfern aufzuerlegen. Aus dem zwischen dem Prüfling und der Prüfungsbehörde begründeten Rechtsverhältnis ergibt sich für den Kandidaten nach dem auch im öffentlichen Recht anwendbaren Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) eine Mitwirkungspflicht, die auch die Pflicht zur rechtzeitigen Geltendmachung von Mängeln des Prüfungsverfahrens beinhaltet. Denn es stellt ein widersprüchliches Verhalten dar, einerseits Rechte nicht voll in Anspruch zu nehmen und sich andererseits darauf zu berufen, sie seien nicht im erforderlichen Umfang gewährt worden. Der Prüfling ist daher nach ständiger höchstrichterlicher und obergerichtlicher Rechtsprechung gemäß § 242 BGB aufgrund seiner Mitwirkungsobliegenheit verpflichtet, Verfahrensmängel unverzüglich geltend zu machen, wenn er hieraus rechtliche Konsequenzen ziehen will. Diese Obliegenheit dient der Wahrung der Chancengleichheit in zweierlei Hinsicht: Sie soll zum einen verhindern, dass der Prüfling, indem er in Kenntnis des Verfahrensmangels zunächst die Prüfung fortsetzt und das Prüfungsergebnis abwartet, sich mit einer späteren Rüge eine zusätzliche  ihm nicht zustehende  Prüfungschance verschafft. Zum anderen soll der Prüfungsbehörde eine zeitnahe Überprüfung des gerügten Mangels mit dem Ziel einer noch rechtzeitigen Korrektur oder Kompensation ermöglicht werden. OVG NRW, Beschluss vom 7. August 2017  19 A 1451/15 , juris, Rn. 8 ff. u.a. unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1994  6 C 37.92 , juris, Rn. 18; BVerwG, Beschluss vom 18. August 2010  6 B 24.10 , juris, Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2015  19 B 1257/14 , juris, Rn. 36 und OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 2016  6 E 302/16 , juris, Rn. 4. Dabei muss der Prüfling über die an die Geltendmachung von Verfahrensmängeln zu stellenden Anforderungen nicht belehrt werden. Es ist vielmehr seine Sache, sich im Rahmen des Prüfungsrechtsverhältnisses rechtzeitig hierüber zu informieren. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 2016  6 E 302/16 , juris, Rn. 4. Das Erfordernis einer Rüge entfällt lediglich dann, wenn es sich um einen offensichtlichen Mangel des Prüfungsverfahrens handelt, wobei von einem offensichtlichen Mangel dann auszugehen ist, wenn die betreffenden Umstände von der Prüfungsbehörde selbst als erheblich eingestuft werden. BVerwG, Urteil vom 11. August 1993 – 6 C 2/93 –, juris, Rn. 46. Gemessen daran ist der Kläger seiner Mitwirkungsobliegenheit zur unverzüglichen Rüge von Verfahrensfehlern nicht nachgekommen. Dies gilt zunächst für den von ihm geltend gemachten Umstand, es habe keine hinreichende Gelegenheit bestanden, im Vorfeld der mündlichen Prüfung an einer Prüfungssimulation teilzunehmen. Denn ungeachtet der Frage, ob hierin ein Verfahrensfehler zu sehen ist, hätte der Kläger diesen Umstand vor dem Ablegen der mündlichen Prüfung rügen müssen. Ist danach die Berufung auf die mangelnde Möglichkeit der Teilnahme an einer Prüfungssimulation mit anschließender Rückmeldung durch den Fachlehrer ausgeschlossen, kann auch die in diesem Zusammenhang erhobene Einwendung, mit Blick auf diese mangelhafte Vorbereitung sei der Erwartungshorizont bzw. der Bewertungsmaßstab zu hoch angesetzt worden, rechtlich nicht verfangen. Ähnliches gilt, soweit der Kläger schildert, während der am 10. Juni 2020 stattgefundenen mündlichen Prüfung habe ca. eine Minute lang ein Wecker geklingelt und habe im weiteren Prüfungsverlauf nach entsprechendem Klopfen eine Lehrkraft den Prüfungsraum irrtümlich betreten. Denn diese Umstände hat er erstmals mit der mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 21. August 2020 verfassten Begründung des am 2. Juli 2020 eingelegten Widerspruchs gegen das Abiturzeugnis vom 26. Juni 2020 vorgetragen. Diese mehr als zwei Monate nach der mündlichen Prüfung erhobene Rüge ist nicht mehr als unverzüglich anzusehen. Ungeachtet dessen, ob es dem Kläger zumutbar war, bereits während der mündlichen Prüfung geltend zu machen, dass ein Klingelgeräusch sowie das irrtümliche Betreten des Prüfungsraums durch eine nicht mit der Prüfung befasste Lehrkraft aus seiner Sicht einen fehlerhaften Ablauf der Prüfung bewirkten, hätte er jedenfalls unmittelbar nach Beendigung der mündlichen Prüfung auf diese Umstände hinweisen müssen. Vgl. zu diesem Zeitpunkt als noch rechtzeitig: OVG NRW, Beschluss vom 7. August 2017 – 19 A 1451/15 –, juris, Rn. 8. Dies hat der Kläger indes nicht getan. Er hat vielmehr in der von ihm in seiner Widerspruchsbegründung vom 21. August 2020 formulierten Annahme, er habe trotz der Störungen schnell zurück in die Prüfung gefunden und eine sehr solide Leistung erbracht, die Prüfung und auch die Leistungsbewertung abgewartet und sich erst im fortgeschrittenen Stadium des Widerspruchsverfahrens auf die genannten störenden Umstände berufen. Hierin kommt das oben geschilderte widersprüchliche Verhalten zum Ausdruck, das mit dem Erfordernis einer unverzüglichen Rüge gerade verhindert werden soll. Eine Rüge war im Fall des Klägers auch nicht ausnahmsweise wegen Offensichtlichkeit des Mangels entbehrlich. Insoweit sind die Umstände, die der Kläger als Störungen geschildert hat, zwar insofern unstreitig, als sich zumindest ein Mitglied der Prüfungskommission an sie erinnern kann. Allerdings wurden, was hier maßgeblich ist, die kurzzeitigen Unterbrechungen der mündlichen Prüfung von der Prüfungskommission offenkundig nicht als erheblich eingestuft – was auch der Umstand zeigt, dass sie keinen Niederschlag im Prüfungsprotokoll gefunden haben. Selbstständig tragend scheidet – betreffend die geltend gemachten Störungen der Prüfung am 10. Juni 2020 – ein Anspruch des Klägers darauf, die mündliche Abiturprüfung im Fach Geschichte – bilingual erneut ablegen zu können, deshalb aus, weil die vom Kläger vorgetragenen Umstände die Annahme des Vorliegens von Verfahrensfehlern nicht rechtfertigen. Störungen während des Ablaufs der mündlichen Prüfung sind nur dann als beachtliche Verfahrensfehler zu qualifizieren, wenn sie erheblich sind. Eine solche Erheblichkeit ist anzunehmen, wenn – etwa im Falle von Lärm – die Konzentration des Prüflings nicht nur unerheblich erschwert wird, wobei auf einen normal empfindsamen Prüfling abzustellen ist. Zu berücksichtigen ist ferner, dass die nachzuweisenden Kenntnisse und Fertigkeiten später in einer Arbeitsumgebung anzuwenden sind, weshalb übliche, nicht über das normale Maß hinausgehende Geräusche hinzunehmen sind. VG Aachen, Urteil vom 26. September 2014 – 9 K 2702/13 –, juris, Rn. 54 ff. Gemessen daran lässt sich eine Erheblichkeit der während der mündlichen Prüfung des Klägers stattgefundenen Störungen nicht feststellen. Dabei fällt maßgeblich ins Gewicht, dass es sich jeweils lediglich um kurzzeitige Unterbrechungen gehandelt hat und das geltend gemachte Klingelgeräusch etwa keinen Dauerlärmpegel verursacht hat. Selbst wenn man entgegen der Erinnerung eines Mitglieds der Prüfungskommission, dass es sich lediglich um zwei oder drei kurze piepende Geräusche, in der Lautstärke vergleichbar mit dem Stundenton mancher Armbanduhren, gehandelt hat, den Vortrag des Klägers zugrunde legt, wonach ein ca. einminütiges Klingeln zu vernehmen gewesen sei, ist nicht von einer erheblichen Störung des Prüfungsablaufes auszugehen, die die Konzentration des Klägers nachhaltig beeinträchtigt hat. Vielmehr handelt es sich sowohl bei diesem Geräusch als auch bei dem Umstand, dass im weiteren Verlauf der Prüfung nach entsprechendem Klopfen eine Lehrkraft irrtümlich den Prüfungsraum betrat, (noch) um hinzunehmende Störungen. Denn sie entsprechen im Wesentlichen solchen Einwirkungen, die auch im realen Arbeitsleben auftreten können. Diese Einschätzung bedarf im Falle des Eintretens einer nicht an der Prüfung beteiligten Lehrkraft keiner weiteren Erläuterung. Aber auch das geltend gemachte Klingelgeräusch ist von seiner Intensität und Dauer vergleichbar mit Lärmbeeinträchtigungen, die im späteren Arbeitsleben alltäglich sein können, etwa in Form der Geräusche eines vorbeifahrenden Krankenwagens, eines (kurzzeitigen) Klingelns des Telefons eines Kollegen o.ä. Überdies mindert der Umstand, dass dem Kläger die Ursache des Klingelgeräuschs bekannt war, die Intensität der Einwirkung mit der Folge, dass nicht von einer erheblichen Störung auszugehen ist. Im Übrigen hat auch der Kläger die Störungen offenbar nicht als erheblich empfunden. Insofern hat er, wie bereits ausgeführt, in der Begründung seines Widerspruchs geschildert, er habe schnell zurück in die Prüfung gefunden und eine sehr solide Leistung erbracht. Vor diesem Hintergrund bedarf keiner Vertiefung, ob die geltend gemachten Störungen während der mündlichen Prüfung im Sinne der Behebung eines Verfahrensfehlers dadurch ausgeglichen wurden, dass die Prüfungszeit des Klägers gegenüber den gesetzlichen Vorgaben um eine Minute überschritten wurde. Insofern unbestimmt § 38 Abs. 3 Satz 3 APO-GOSt, dass eine mündliche Prüfung in der Regel mindestens 20, höchstens 30 Minuten dauert. Die mündliche Abiturprüfung des Klägers am 10. Juni 2020 dauerte indes ausweislich des entsprechenden Protokolls von 10:39 bis 12:10 Uhr, mithin 31 Minuten. Weitere Umstände, die auf einen beachtlichen Verfahrensfehler führen mit der Folge, dass dem Kläger ein Anspruch auf erneute Durchführung der mündlichen Abiturprüfung erwächst, sind nicht ersichtlich. Insoweit ist teils nicht erkennbar, dass es sich bei den betreffenden Einwendungen um Verfahrensfehler handelt. Dies gilt etwa für den Vortrag des Klägers, die Erwartungen an die Bearbeitung der Aufgabenstellungen in der mündlichen Prüfung bzw. der Erwartungshorizont seien während der Prüfung nicht gespiegelt worden. Insoweit sind entsprechende formelle Vorgaben, die verletzt worden sein könnten, bereits nicht ersichtlich. Soweit der Kläger vorträgt, im 2. Prüfungsteil seien wesentliche Fragen, die im Erwartungshorizont aufgeführt seien, überhaupt nicht gestellt worden, nämlich die Fragen 4, 5 und 7, trifft dies – wie Frau C1. in ihrer Stellungnahme vom 1. November 2020 ausgeführt hat – in tatsächlicher Hinsicht auf die Fragen 4 und 5 bereits nicht zu. Dass die Frage 7 aus Zeitgründen unterbleiben musste, führt nicht auf einen Verfahrensfehler. Dies folgt schon aus dem Umstand, dass für die Prüfung eine Höchstdauer von 30 Minuten vorgesehen ist und dieser Zeitraum auch ausgeschöpft wurde. Die behauptete unterbliebene Hilfestellung ist in Anbetracht der gegenteiligen Angaben der Fachprüferin, Frau C1. , bereits in tatsächlicher Hinsicht nicht glaubhaft dargelegt. Im Übrigen bestand auch bezüglich dieser und gegebenenfalls weiterer Verfahrensfehler eine Rügeobliegenheit des Klägers. Dieser ist er indes nicht rechtzeitig nachgekommen. Insoweit wird bezüglich der zeitlichen Abläufe auf die obigen Erwägungen Bezug genommen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO erfolgt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 GKG erfolgt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.