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Gerichtsbescheid

1 K 1416/14.A

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2014:1006.1K1416.14A.00
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Leitsätze

Einzelfall: keine asylrelevante Bedrohung

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall: keine asylrelevante Bedrohung Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der 1990 geborene Kläger ist Staatsangehöriger Albanien und albanischer Volkszugehörigkeit. Er reiste nach seinen Angaben im April 2014 auf dem Luftweg in das Bundesgebiet ein und stellte am 8. Mai 2014 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag. In seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 12. Mai 2014 gab er an, dass er Familienprobleme habe. Die neue Frau seines Vaters sei jung und möge ihn nicht. Er habe Angst in Albanien zu leben. Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 22. Juli 2014 die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigter als offensichtlich unbegründet ab, erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu und stellte fest, dass die Voraussetzungen für Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen. Dem Kläger wurde die Abschiebung nach Albanien angedroht. Der Kläger hat am 31. Juli 2014 Klage erhoben. Er verweist auf sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes vom 22. Juli 2014 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylVfG zuzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des vorgenannten Bescheids zu verpflichten, ihm subsidiären Schutz nach § 4 AsylVfG zuzuerkennen, weiter hilfsweise, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des vorgenannten Bescheids zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte hat schriftsätzlich Klageabweisung beantragt. Zur Begründung beruft sie sich auf den angefochtenen Bescheid. Das Gericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage im Verfahren gleichen Rubrums 1 L 496/14.A mit Beschluss vom 12. August 2014 abgelehnt. Die Beteiligten sind zur Absicht des Gerichts, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, angehört worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakte des Verfahrens 1 L 496/14.A und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Die Erkenntnisse der Kammer zum Herkunftsland wurden in das Verfahren eingeführt. Entscheidungsgründe: Das Gericht kann nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid gemäß § 84 VwGO entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der entscheidungserhebliche Sachverhalt geklärt ist. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 22. Juli 2014 ist im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter noch einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylVfG, zudem liegen in seiner Person keine Gründe für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylVfG oder nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG vor. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft richtet sich nach § 3 Abs. 1 AsylVfG. Danach ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), wenn er sich aus begründeter Furcht wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Herkunftslandes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Der Anwendungsbereich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (vormals nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, nunmehr nach § 3 Abs. 1 AsylVfG) ist weitgehend deckungsgleich mit dem des Asylgrundrechts, bei dessen Auslegung sich das Bundesverfassungsgericht schon bisher an der Genfer Flüchtlingskonvention orientiert hat. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. ‑, BVerfGE 80, 315. Allerdings geht der Flüchtlingsschutz teilweise über den Schutz des Asylgrundrechts hinaus. So begründen - nach Maßgabe des § 28 Abs. 1a AsylVfG - auch selbst geschaffene Nachfluchtgründe sowie gemäß § 3c Nr. 3 AsylVfG eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, etwa in Bürgerkriegssituationen, in denen es an staatlichen Strukturen fehlt, ein Abschiebungsverbot. Ferner stellt § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylVfG klar, dass eine Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegen kann, wenn Anknüpfungspunkt allein das Geschlecht ist. Nach § 3c AsylVfG kann die Verfolgung ausgehen vom Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht Willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Hinsichtlich des Prognosemaßstabs ist bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft - wie auch bei der des subsidiären Schutzes - der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Der herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab der hinreichenden Sicherheit hat bei der Prüfung der Flüchtlingsanerkennung und des subsidiären Schutzes keine Bedeutung mehr. Vgl. zum einheitlichen Wahrscheinlichkeitsmaßstab BVerwG, Urteil vom 1. März 2012 - 10 C 7/11 -, juris, sowie OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 ‑ 8 A 4063/06.A -, juris, m.w.N. Zur Privilegierung des Vorverfolgten bzw. in anderer Weise Geschädigten wird vielmehr in Art. 4 Abs. 4 der QualRL eine tatsächliche Vermutung normiert, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei der Rückkehr erneut realisieren werden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 7. September 2010 - 10 C 11/09 -, juris, und vom 27. April 2010 - 10 C 5/09 -, InfAuslR 2010, 410. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Dies ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen. Die Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 QualRL kommt zur Anwendung, wenn ein innerer Zusammenhang zwischen der erlittenen Verfolgung bzw. dem erlittenen Schaden und der befürchteten Verfolgung bzw. dem befürchteten Schaden besteht. Denn die der Vorschrift zu Grunde liegende Vermutung, erneut von einer solchen Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht zu sein, beruht wesentlich auf der Vorstellung, dass eine Verfolgungs- oder Schadenswiederholung - bei gleichbleibender Ausgangssituation - aus tatsächlichen Gründen naheliegt. Es ist deshalb im Einzelfall jeweils zu prüfen und festzustellen, auf welche tatsächlichen Schadensumstände sich die Vermutungswirkung des Art. 4 Abs. 4 QualRL erstreckt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2010 - 9 A 3642/06.A -, juris, m.w.N. Aus den in Art. 4 QualRL geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Antragstellers folgt, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie Sache des Ausländers ist, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Es ist daran festzuhalten, dass er dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern hat, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigen werden. Vgl. zu Art. 16a GG BVerwG, Beschlüsse vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, InfAuslR 1990, 38, und vom 3. August 1990 - 9 B 45.90 -, InfAuslR 1990, 344. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Kläger seine Heimat nicht aufgrund individueller politischer Verfolgung im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG und § 3 Abs. 1 AsylVfG verlassen. Der Kläger hat schon keine Bedrohung geschildert, die an eins der in den §§ 3 Abs. 1, 3b AsylVfG genannten Merkmale anknüpft. Auch eine Gruppenverfolgung hat der Kläger weder vorgetragen noch ist sie sonst ersichtlich. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die hilfsweise geltend gemachte Zuerkennung von subsidiärem Schutz nach § 4 AsylVfG. Ein unionsrechtliches Abschiebungsverbot zugunsten des Klägers ist nicht ersichtlich. Vgl. zum Verhältnis des unionsrechtlichen Abschiebungsschutzes gegenüber dem sonstigen nationalen Abschiebungsschutz BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2010 - 10 C 10/09 -, InfAuslR 2010, 458; OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2010 - 9 A 3642/06.A -, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. August 2010 - A 2 S 1134/10 -, a.a.O. Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG, der hinsichtlich der unionsrechtlichen subsidiären Schutzgewährung nach § 4 AsylVfG hier alleine in Betracht kommt, liegen nicht vor. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG ist einem Ausländer subsidiärer Schutz zuzuerkennen, wenn ihm als Zivilperson in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden in Form einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts droht. Eine solche Gefahr besteht in Mazedonien offensichtlich nicht. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (- EMRK -, BGBl 1952 II 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Über diese Norm werden die Schutzregeln der EMRK in innerstaatliches Recht inkorporiert. Sowohl aus Systematik als auch Entstehungsgeschichte folgt jedoch, dass es insoweit nur um zielstaatsbezogenen Abschiebungsschutz geht. Inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse, abgeleitet etwa aus Art. 8 EMRK, ziehen hingegen regelmäßig nur eine Duldung gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG nach sich. In Betracht kommt damit vor allem ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK (Verbot der Folter). Das darin enthaltene Verbot von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung entspricht allerdings inhaltlich vollständig dem in § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG enthaltenen Grund für die Gewährung von subsidiären Schutz und ist bereits dort zu prüfen; insoweit hat § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK keine eigenständige Bedeutung mehr. In Ausnahmefällen kann sich ein Abschiebungsverbot aus Art. 6 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) ergeben, etwa dann, wenn im Zielstaat der Abschiebung eine Verurteilung unter krasser Missachtung der in Art. 6 EMRK normierten rechtsstaatlichen Verfahrensgrundsätze droht. Auch kann Art. 9 EMRK (Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit) ein Abschiebungsverbot analog zum Asylrechtsschutz begründen. Das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) wirkt demgegenüber - jedenfalls soweit es um das Zusammenleben im Bundesgebiet geht - grundsätzlich nicht zielstaatsbezogen. Der Schutz der Familie im Lichte des Art. 8 EMRK oder auch des Art. 6 GG im Falle einer Trennung begründet demgemäß regelmäßig allenfalls ein sog. inlandsbezogenes Abschiebungshindernis - auch soweit es sich um trennungsbedingte Gefahren im Zielstaat handelt - für dessen Prüfung die Ausländerbehörde zuständig ist Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Dezember 2012 - A 2 S 1995/12 -, AuAS 2013, 118 = juris, Rn. 15; OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. Juli 2010 - 8 LA 154/10 -, AuAS 2010, 244 = juris, Rn. 10. Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner neueren Rechtsprechung im Hinblick auf die Entscheidungspraxis des EGMR dabei davon aus, dass Gefährdungen für ein Menschenrecht der EMRK auch von einem nichtstaatlichen Akteur ausgehen können. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 - 10 C 13/12 -, BVerwGE 147, 8 = juris, Rn. 25 unter Ausgabe der früheren Rechtsprechung BVerwG, Urteil vom 15. April 1997 - 9 C 38.96 - zur Vorgängernorm des § 53 Abs. 4 AuslG, juris. Ausgehend davon ist nicht ersichtlich, welches Menschenrecht der EMRK im konkreten Fall des Klägers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG begründen könnte. Auch die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Der Kläger macht geltend, dass die neue Ehefrau seines Vaters ihn nicht mögen wird. Eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit ist auf Grund dieses Vortrags nicht ersichtlich. Selbst wenn sie vorliegen würde, könnte der Kläger zudem Schutz des albanischen Staates in Anspruch nehmen. Staatsangehörige vor nach nationalem Recht strafbaren Übergriffen Dritter auf seinem Staatsgebiet zu schützen, ist die Aufgabe des jeweiligen Staates. Gegen kriminelle Übergriffe ist deshalb Schutz durch die Strafverfolgungsbehörden und die Gerichte des Heimatlandes zu suchen. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis bestünde nur dann, wenn der albanische Staat nicht willens oder nicht in der Lage wäre, den Schutzpflichten gegenüber seinen Bürgern nachzukommen. Dafür ist nichts ersichtlich. Vgl. Auswärtiges Amt, Ad-hoc Lagebericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien (Stand: Oktober 2013) vom 16. Dezember 2013. Es ist überdies auch nicht ersichtlich, dass die geltend gemachte Bedrohung dem Kläger landesweit drohen würde. Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kann nicht gewährt werden, wenn der Ausländer sich der Gefahr durch Ausweichen in ein sicheres Gebiet seines Heimatlandes entziehen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15/12 -, BVerwGE 146, 12 = juris, Rn. 38. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht auch nicht aufgrund der wirtschaftlichen Lage des Antragstellers. Zwar geht das Gericht davon aus, dass die allgemeine wirtschaftliche Situation in Albanien schlecht ist und sich die wirtschaftliche Lage vieler Albaner aufgrund hoher Arbeitslosigkeit und anderer Faktoren als schwierig darstellt. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln ist indes gewährleistet. Der albanische Staat gewährt Bedürftigen Sozialhilfe durch sozialen Pflegedienst oder Geldbeträge, zu deren Höhe keine genauen Zahlungsbeträge vorliegen, die aber zumindest zur Deckung des Nahrungsmittelbedarfs ausreichen. Die Existenzsicherung ist somit möglich. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien (Stand: Oktober 2013) vom 16. Dezember 2013; VG Braunschweig, Beschluss vom 23. April 2013 - 6 B 82/13 -, juris. Der Kläger kann ein Abschiebungsverbot auch nicht in verfassungskonformer Anwendung der § 60 Abs. 7 Satz 1 und 2 AufenthG wegen einer extremen Gefahrenlage in Albanien verlangen. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfasst grundsätzlich nur einzelfallbezogene, individuell bestimmte Gefährdungssituationen, da bei allgemeinen Gefahren gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG i.V.m. § 60a AufenthG über die Gewährung von Abschiebungsschutz im Wege politischer Leitentscheidungen befunden werden soll (Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG). Grundsätzlich sind das Bundesamt und die Verwaltungsgerichte an diese gesetzgeberische Kompetenzentscheidung gebunden. Sie dürfen Ausländern, die einer gefährdeten Gruppe angehören, für die aber ein Abschiebestopp nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht besteht, nur dann im Einzelfall ausnahmsweise Schutz vor einer Abschiebung in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 AufenthG zusprechen, wenn eine Abschiebung Verfassungsrecht, insbesondere die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 GG, verletzen würde. Dies ist nur dann der Fall, wenn der Ausländer im Zielstaat der Abschiebung einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre, die landesweit besteht oder der der Ausländer nicht ausweichen kann. Wann danach allgemeine Gefahren aus verfassungsrechtlichen Gründen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Dieser hohe Wahrscheinlichkeitsgrad ist dann erreicht, wenn der Ausländer ansonsten "gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde". Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren. Das bedeutet nicht, dass im Falle der Abschiebung der Tod oder schwerste Verletzungen sofort, gewissermaßen noch am Tag der Abschiebung, eintreten müssen. Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage beispielsweise auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 - 10 C 24/10 -, NVwZ 2012, 451; OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2010 - 9 A 3642/06.A -, juris. Eine allgemeine Gefahrenlage in diesem Sinne besteht in Albanien offensichtlich nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.