Beschluss
4 L 573/14
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2014:1024.4L573.14.00
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Tenor
Dem Antragsgegner wird aufgegeben, der Antragstellerin das Dokument mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium (elektronischer Aufenthaltstitel) über die von der Stadt T. am 22. Mai 2014 erteilte Aufenthaltserlaubnis mit der Nr. 0000000000 herauszugeben.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Der Wert des Streitgegenstandes wird festgesetzt auf 2.500,- €.
Entscheidungsgründe
Dem Antragsgegner wird aufgegeben, der Antragstellerin das Dokument mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium (elektronischer Aufenthaltstitel) über die von der Stadt T. am 22. Mai 2014 erteilte Aufenthaltserlaubnis mit der Nr. 0000000000 herauszugeben. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Der Wert des Streitgegenstandes wird festgesetzt auf 2.500,- €. G r ü n d e Der – sinngemäß – gestellte Antrag, dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO aufzugeben, der Antragstellerin das Dokument mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium (elektronischer Aufenthaltstitel) über die von der Stadt T. am 22. Mai 2014 erteilte Aufenthaltserlaubnis mit der Nr. 0000000000 herauszugeben, hat Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Ferner ist eine einstweilige Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass ihr ein Anordnungsanspruch zusteht. Der geltend gemachte Anspruch auf Herausgabe des Dokuments mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium (elektronischer Aufenthaltstitel) folgt daraus, dass nach dem bisherigen Sachstand, wie er sich aus den Akten ergibt, die früher zuständige Ausländerbehörde der Stadt T. der Antragstellerin am 22. Mai 2014 eine bis zum 22. Mai 2015 befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt bzw. verlängert hat. Aus der erteilten bzw. verlängerten Aufenthaltserlaubnis ergibt sich zugleich ein Anspruch auf Aushändigung des zum Nachweis des Aufenthaltsrechts gemäß § 78 Abs. 1 AufenthG auszustellenden Dokuments (elektronischer Aufenthaltstitel), welches der Antragsgegner unter Hinweis auf eine veränderte Sachlage - Trennung der Ehegatten - bislang einbehalten hat. Der Antragstellerin ist von der Ausländerbehörde der Stadt T. am 22. Mai 2014 wirksam eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen nach § 30 AufenthG erteilt worden. Die Ausländerbehörde der Stadt T. hat gegenüber der Antragstellerin bereits am 22. Mai 2014 einen Verwaltungsakt mit dem Inhalt erlassen, dass ihr eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeit bis zum 22. Mai 2015 erteilt wird. Maßgeblich für die Beurteilung, ob ein behördlicher Akt einen Verwaltungsakt darstellt, ist der objektive Sinngehalt einer behördlichen Erklärung oder eines behördlichen Verhaltens, d.h. wie der Bürger unter Berücksichtigung aller ihm bekannten oder erkennbaren Umstände nach Treu und Glauben bei objektiver Auslegung analog §§ 157, 133 BGB die Erklärung oder das Verhalten der Behörde verstehen durfte bzw. musste. Dabei kommt es allein auf den sog. objektiven Empfängerhorizont an, und nicht darauf, was die Behörde gewollt oder gedacht hat. Ggf. sind auch nachträgliche, den Beteiligten bekannte Umstände zu berücksichtigen. Auch für die Auslegung des Inhalts eines Verwaltungsakts kommt es grundsätzlich auf den objektiven Empfängerhorizont an. Unklarheiten sowohl im Hinblick auf den Verwaltungsaktcharakter des behördlichen Handelns als auch im Hinblick auf den Inhalt des Verwaltungsakts gehen im Zweifel zulasten der Verwaltung. Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Auflage, § 35, Rn. 54 ff. m.w.N. Davon ausgehend ist das Verhalten der Ausländerbehörde der Stadt T. am 22. Mai 2014 als Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu bewerten. Am fraglichen Tag hat die Antragstellerin bei der Ausländerbehörde der Stadt T. vorgesprochen und die Verlängerung ihrer bis zum 19. Juli 2014 befristeten Aufenthaltserlaubnis beantragt. Bei dieser Vorsprache hat die Ausländerbehörde der Stadt T. der Antragstellerin ein auf den 22. Mai 2014 datiertes, von ihr unterzeichnetes Schreiben ausgehändigt, das im Adressfeld den Vermerk "zur Vorlage" und in der Betreffzeile "Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis" enthält und folgenden Inhalt hat: "Frau F. E. , geb. am 00.00.1990 hat heute die Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis nach § 30 AufenthG beantragt, die Lieferzeit beträgt ca. 3-4 Wochen. Die neue Aufenthaltserlaubnis mit der Nr. 0000000000 ist bis zum 22. Mai 2015 gültig." Das Schreiben war nach Angaben der Ausländerbehörde der Stadt T. bzw. des Antragsgegners für die Antragstellerin zur Vorlage bei der Bundesagentur für Arbeit (Jobcenter) bestimmt, um von dort eine ununterbrochene Leistungsgewährung sicherzustellen. Dieses Schreiben kann bei verständiger Würdigung seines Erklärungsinhalts unter Berücksichtigung des objektiven Empfängerhorizonts (vgl. §§ 133, 157 BGB) nur dahin verstanden werden, dass die damals zuständige Ausländerbehörde der Antragstellerin bei der persönlichen Vorsprache die Aufenthaltserlaubnis bereits – mündlich – verlängert und dies mit Ausstellung der Bescheinigung auch nach außen entsprechend verlautbart hat. So ist in der Betreffzeile des Schreibens ausdrücklich von der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis die Rede. Zwar mag der erste Satz des Schreibens i.V.m. der Betreffzeile für sich genommen auch dahingehend zu verstehen sein, dass – wie die Ausländerbehörde der Stadt T. es in ihrer E-Mail vom 22. Oktober 2014 darstellt – mit dem Schreiben lediglich bestätigt werden sollte, dass die Antragstellerin am genannten Tag einen Verlängerungsantrag gestellt hat. Gegen ein solches Verständnis spricht jedoch schon der weitere Zusatz, wonach die Lieferzeit ca. 3-4 Wochen beträgt. Die damit sinngemäß zum Ausdruck gebrachte Erklärung, dass ein elektronischer Aufenthaltstitel bei der Bundesdruckerei bereits bestellt ist bzw. bestellt werden soll – was nach Angaben der Ausländerbehörde T. am 30. Mai 2014 erfolgt ist –, legt sowohl für die Antragstellerin als Empfängerin der Bescheinigung als auch für Dritte, denen diese Bescheinigung vorgelegt wird, nahe, dass ein entsprechender Aufenthaltstitel bereits erteilt ist. Für ein solches Verständnis spricht insbesondere auch der zweite Satz des Schreibens. Die Erklärung, dass die neue Aufenthaltserlaubnis mit der näher bezeichneten Seriennummer bis zum 22. Mai 2015 gültig ist, konnte bei verständiger Würdigung ihres objektiven Erklärungsinhalts i.V.m. mit dem Betreff „Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis" von der Antragstellerin nur dahingehend verstanden werden, dass die neue Aufenthaltserlaubnis bis zu dem genannten Datum bereits erteilt ist und nur noch die Herstellung des elektronischen Aufenthaltsdokuments aussteht. Die Verwendung des Präsens („ist gültig“) schließt auch ein Verständnis dahin aus, dass eine erst noch zu erteilende Aufenthaltserlaubnis eine Geltungsdauer bis zum 22. Mai 2015 haben werde. Dies gilt umso mehr, wenn man den Zweck berücksichtigt, zu dem das Schreiben ausgestellt worden ist. Wie aus dem Vermerk „zur Vorlage" und dem Umstand hervorgeht, dass die Antragstellerin die Bescheinigung zur Vorlage bei der Bundesagentur für Arbeit erhalten hat, damit Leistungen nach dem SGB II ohne Unterbrechung fortgezahlt werden konnten, diente das Schreiben aus Sicht der Antragstellerin gerade dazu, ein Aufenthaltsrecht mit entsprechender Gültigkeitsdauer im Rechtsverkehr nach außen nachzuweisen, damit auf dieser Grundlage weitere Amtshandlungen erfolgen konnten. Mit Rücksicht auf diesen Zweck konnte die Antragstellerin das Schreiben insgesamt nur dahin verstehen, dass die Aufenthaltserlaubnis bereits verlängert worden war. Dass die bisherige Aufenthaltserlaubnis zu diesem Zeitpunkt noch bis zum 19. Juli 2014 gültig war, gebietet keine andere Beurteilung. Denn es hätte für die damals zuständige Ausländerbehörde auch die Möglichkeit bestanden, eine Fiktionsbescheinigung auszustellen, die allein die fristgerechte Antragstellung dokumentiert und im Rechtsverkehr nach außen dieselbe Funktion erfüllt hätte. Insbesondere kann auch die Formlosigkeit des Schreibens vom 22. Mai 2014 nicht als Indiz gegen den Erlass eines – mündlichen – Verwaltungsakts mit dem beschriebenen Inhalt gewertet werden. Denn die Entscheidung über die Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis bedarf – wie sich aus den nachstehenden Ausführungen ergibt – nicht der Schriftform, und die künftige Ausstellung des nach § 78 AufenthG erforderlichen elektronischen Aufenthaltsdokuments wird in der in Rede stehenden Bescheinigung gerade bestätigt. Der durch die Bescheinigung vom 22. Mai 2014 vermittelte Eindruck, dass die Aufenthaltserlaubnis an diesem Tag bereits – mündlich – verlängert worden ist, wird aus der Sicht eines objektiven Empfängers schließlich auch dadurch bestätigt, dass die nach dem Umzug der Antragstellerin zuständig gewordene Ausländerbehörde des Kreises S. -O. dieser bei einer Vorsprache am 15. Juli 2014 ausweislich des darüber gefertigten Vermerks mitgeteilt hat, dass sie zur beabsichtigten nachträglichen zeitlichen Verkürzung der Aufenthaltserlaubnis angehört werden solle. Da die bisherige Aufenthaltserlaubnis der Antragstellerin jedoch nur noch bis zum 19. Juli 2014 gültig war, war diese Aussage für die Antragstellerin allein dahin zu verstehen, dass eine Verkürzung der bereits bis zum 22. Mai 2015 verlängerten Aufenthaltserlaubnis in Rede stand. Selbst wenn annähme, dass das Verhalten der Ausländerbehörde der Stadt T. am fraglichen Tag, namentlich die Bescheinigung vom 22. Mai 2014, auch in einem anderen Sinne, nämlich als bloße Bescheinigung der fristgerechten Antragstellung interpretiert werden kann, gingen mit Blick auf die missverständliche Formulierung zumindest verbleibende Zweifel nach den vorstehenden Grundsätzen jedenfalls zulasten der Verwaltung. Im Übrigen ging auch die Ausländerbehörde der Stadt T. selbst davon aus, dass die Aufenthaltserlaubnis bereits verlängert war. So hielt sie in ihrem Vermerk vom 25. Juni 2014 auf die Mitteilung des Ehemannes der Antragstellerin, dass die Ehe gescheitert und die Antragstellerin in die Türkei zurückgekehrt sei, fest, dass der elektronische Aufenthaltstitel ausschließlich an die Antragstellerin persönlich auszuhändigen sei, da nicht sicher sei, ob sie ihren Lebensmittelpunkt in die Türkei verlegt habe, und dass zu prüfen sei, ob die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltserlaubnis nachträglich zu verkürzen sei, wenn sich herausstellen sollte, dass die eheliche Lebensgemeinschaft tatsächlich nicht mehr bestehe. Die nachträgliche Verkürzung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn eine solche bereits erteilt ist. Ebenso ging die später mit der Sache befasste Ausländerbehörde des Kreises S. -O. von der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis aus. So hielt sie in einem Vermerk vom 30. Juni 2014 fest, dass der (Verlängerungs-) Antrag bereits abgeschlossen sei und nach Erläuterung des Sachverhalts durch die Antragstellerin die nachträgliche zeitliche Verkürzung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis zu prüfen sei. Die Aufenthaltserlaubnis ist auch wirksam erteilt worden. Das Aufenthaltsgesetz enthält keine Regelung, wonach ein Aufenthaltstitel erst dann wirksam erteilt ist, wenn der elektronische Aufenthaltstitel nach § 78 AufenthG, d.h. das Dokument, durch das das Bestehen des Aufenthaltsrechts nachgewiesen wird, dem Betroffenen ausgehändigt worden ist, wie dies etwa bei statusändernden Verwaltungsakten der Fall ist (z.B. bei er Einbürgerung nach § 16 StAG). Mangels besonderer Regelungen im AufenthG richtet sich der Erlass eines Verwaltungsakts – hier die Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis – daher nach den allgemeinen Verfahrensvorschriften, namentlich nach § 43 Abs. 1 S. 1 VwVfG NRW. Danach wird ein Verwaltungsakt gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er bekannt gegeben wird. Unter Bekanntgabe (vgl. § 41 Abs. 1 VwVfG NRW) ist die amtlich veranlasste Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Inhalt des Verwaltungsakts zu verstehen. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist bekannt gegeben, wenn sein Inhalt dem Adressaten mitgeteilt worden ist. Ein schriftlicher Verwaltungsakt ist bekannt gegeben, sobald ein entsprechendes Schriftstück in dessen Machtbereich gelangt ist. Vorliegend ist mit Blick auf den Inhalt der Bescheinigung vom 22. Mai 2014 davon auszugehen, dass der Antragstellerin bei ihrer Vorsprache an diesem Tag die Entscheidung über die Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 30 AufenthG bis zum 22. Mai 2015 von der damals zuständigen Ausländerbehörde der Stadt T. mündlich mitgeteilt und damit bekannt gegeben worden ist. Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erweist sich auch nicht infolge Nichtigkeit als unwirksam (vgl. § 43 Abs. 3 VwVfG NRW). Sie ist zunächst nicht aus einem der in § 44 Abs. 2 VwVfG NRW aufgeführten Gründen nichtig. Insbesondere greift die Nr. 2 nicht, da – wie dargelegt – die Aushändigung des elektronischen Aufenthaltstitels nach § 78 AufenthG keine Wirksamkeits-voraussetzung für die Erteilung bzw. Verlängerung eines Aufenthaltstitels ist. Eine Nichtigkeit ergibt sich auch nicht aus § 44 Abs. 1 VwVfG NRW. Danach ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. In Anwendung dieser Vorschrift kann die Verletzung einer fachgesetzlich vorgesehenen Schriftform die Nichtigkeit zur Folge haben, wenn sie aus Schutzgründen zwingend vorgeschrieben ist oder sich die Nichtigkeit sonst aus ihrer Funktion zwingend ergibt. Vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl., § 44 Rn. 135. In Bezug auf das in § 77 Abs. 1 S. 1 AufenthG normierte Schriftformerfordernis ist zwar anerkannt, dass ein Verstoß hiergegen zur Nichtigkeit des Verwaltungsakts führt, weil es sich insoweit nicht um eine bloße Ordnungsvorschrift handelt, sondern das Schriftlichkeitsgebot aus Gründen der Rechtssicherheit und des effektiven Rechtsschutzes dem besonderen Schutz des Ausländers dient. Vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, Stand: Juli 2014, Bd. 3, § 77, Rn. 46 ff. Für einen Verwaltungsakt, durch den ein Aufenthaltstitel erteilt oder verlängert wird, ohne dass er – wie hier – mit Bedingungen oder Auflagen versehen ist, besteht jedoch kein Schriftformerfordernis. § 77 Abs. 1 S. 1 AufenthG sieht ein Schriftformerfordernis ausdrücklich nur für die in den Nr. 1 bis 9 der Vorschrift aufgeführten Verwaltungsakte vor. Die Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels ist darin nicht genannt. Die Aufzählung der schriftlich zu erlassenden Verwaltungsakte in § 77 Abs. 1 S. 1 AufenthG ist auch abschließend zu verstehen. Dafür spricht zum einen die Formulierung „die folgenden Verwaltungsakte" sowie die Tatsache, dass die Verwaltungsakte im Anschluss an diese Einleitung im Einzelnen aufgeführt werden. Zum anderen fehlt in der Vorschrift eine sog. Öffnungsklausel (wie "unter anderem" oder "insbesondere"), die eine Erfassung weiterer vergleichbarer Verwaltungsakte nahe legen könnte. Ein Schriftformerfordernis für die Erteilung bzw. Verlängerung eines Aufenthaltstitels ergibt sich auch nicht im Wege einer analogen Anwendung des § 77 Abs. 1 S. 1 AufenthG. Vgl. in diesem Sinne wohl: Funke-Kaiser, a.a.O., § 77, Rn. 7 ff. Für eine analoge Anwendung der Vorschrift fehlt es sowohl an einer planwidrigen Regelungslücke als auch an einer vergleichbaren Interessenlage. Gegen eine planwidrige Regelungslücke spricht zum einen die Tatsache, dass die Vorschrift – wie dargelegt – nach ihrem Regelungskonzept abschließenden Charakter hat. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass die Aufzählung der schriftformbedürftigen Verwaltungsakte in § 77 Abs. 1 S. 1 AufenthG seit dem Inkrafttreten der Vorschrift zum 1. Januar 2005 immer wieder um weitere Verwaltungsakte ergänzt worden ist, ohne dass dabei die Erteilung bzw. Verlängerung eines Aufenthaltstitels aufgenommen wurde. Auch ist eine vergleichbare Interessenlage nicht festzustellen. Denn die Vorschrift sieht ein Schriftformerfordernis ausschließlich für belastende Verwaltungsakte vor, was auf der Erwägung beruht, dass in diesen Fällen im Interesse des betroffenen Ausländers aus Gründen der Rechtssicherheit sowie zur Wahrung des Grundsatzes des effektiven Rechtsschutzes ein Bedürfnis für eine schriftlich Fixierung der Entscheidung der Ausländerbehörde, insbesondere ihrer Begründung besteht. Eine solche Interessenlage besteht bei einem ausschließlich begünstigenden Verwaltungsakt wie der Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, mit dem keine Beschwer des Betroffenen verbunden ist, jedoch nicht. Auch § 78 Abs. 1 AufenthG ist ein Schriftformerfordernis für die Erteilung bzw. Verlängerung eines Aufenthaltstitels nicht zu entnehmen. In dieser Vorschrift wird bestimmt, dass ein Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 bis 4 AufenthG als eigenständiges Dokument mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium mit den in Satz 3 aufgeführten Angaben ausgestellt wird. Die Vorschrift enthält damit jedoch lediglich Vorgaben hinsichtlich der Ausstellung und einheitlichen Gestaltung des Dokuments , durch das ein erteiltes Aufenthaltsrecht nachgewiesen wird. Vorgaben zur Schriftform der Entscheidung über die Erteilung bzw. Verlängerung eines Aufenthaltstitels und damit des von dem Dokument zu unterscheidenden Verwaltungsakts enthält die Vorschrift hingegen nicht. Solche Vorgaben folgen auch nicht aus der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2012 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörigen und der Verordnung (EG) Nr. 83/308 des Rates vom 13. April 2008 zur Änderung der vorgenannten Verordnung (eAT-Verordnung), deren Umsetzung die Vorschrift des § 78 AufenthG dient. Wie schon der Name der Verordnung ("Verordnung zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörigen") zeigt, enthält sie im Interesse der Rechtsvereinheitlichung und Rechtssicherheit in den Mitgliedstaaten ausschließlich Vorgaben zur einheitlichen Gestaltung der von den Mitgliedstaaten zum Nachweis eines erteilten Aufenthaltsrechts ausgestellten Dokumente. Dies folgt zum einen aus der Begriffsbestimmung des Art. 1 Abs. 2 a) der eAT-Verordnung, wonach der Ausdruck „Aufenthaltstitel“ im Sinne der Verordnung jede von den Behörden eines Mitgliedstaates ausgestellte Erlaubnis, die einen Drittstaatsangehörigen zum rechtmäßigen Aufenthalt im Hoheitsgebiet des jeweiligen Mitgliedstaats berechtigt, mit Ausnahme der dort näher bezeichneten Aufenthaltstitel. Diese Formulierung legt nahe, dass die Verordnung Aufenthaltstitel betrifft, die bereits - nach nationalem Recht - erteilt worden sind. Zum anderen ergibt sich dies aus den Erwägungsgründen zu der eAT-Verordnung. Wenn es im 2. Erwägungsgrund heißt, dass es wesentlich ist, dass der einheitliche Aufenthaltstitel alle notwendigen Informationen enthält und sehr hohen technischen Anforderungen, insbesondere hinsichtlich des Schutzes vor Fälschungen und Verfälschungen, genügt, dass dadurch zur Verhinderung und Bekämpfung der illegalen Einwanderung und des illegalen Aufenthalts beigetragen wird und dass der Aufenthaltstitel sich zur Verwendung in allen Mitgliedstaaten eignen muss, wird deutlich, dass nur das solchen Merkmalen zugängliche Dokument zum Nachweis des Aufenthaltsrechts gemeint sein kann. Dies erhellt insbesondere auch der 4. Erwägungsgrund, wonach geprüft werden sollte, ob der Grundsatz „eine Person – ein Dokument“, der von der überwiegenden Mehrheit der Mitgliedstaaten angewendet wird, verbindlichen Charakter erhalten soll. Regelungen über die Form der Entscheidung über die Erteilung bzw. Verlängerung eines Aufenthaltstitels der Mitgliedstaaten enthält die eAT-Verordnung hingegen nicht. Damit unterliegt die Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis als Verwaltungsakt selbst nicht der Schriftform, auch wenn sie in der ausländerbehördlichen Praxis tatsächlich in aller Regel schriftlich erfolgt, nämlich (erst) dann, wenn der elektronische Aufenthaltstitel dem Ausländer ausgehändigt und die Entscheidung ihm damit bekannt gemacht wird. Der Antragstellerin steht auch ein Anordnungsgrund zur Seite. Ihr ist es nicht, ohne wesentliche Nachteile zu erleiden, zumutbar, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens auf die Herausgabe des elektronischen Aufenthaltstitels zu warten. Ist ihr nach den vorstehenden Ausführungen die Aufenthaltserlaubnis erteilt worden, kann sie auch die Herausgabe des zum Nachweis dieses Aufenthaltsrechts nach § 78 Abs. 1 AufenthG erforderlichen Dokuments verlangen. Ohne dieses Dokument liefe sie nämlich Gefahr, bei polizeilichen Kontrollen - unberechtigt - festgehalten zu werden und ggf. Strafanzeigen zu erhalten, da ihr Aufenthaltsrecht nicht im Ausländerzentralregister gespeichert ist und der Antragsgegner, an den entsprechende Nachfragen gerichtet würden, das Bestehen des Aufenthaltsrechts gerade in Abrede stellt. Die von der Ausländerbehörde der Stadt T. ausgestellte Bescheinigung vom 22. Mai 2014 schließt als formloses nichtamtliches Dokument dieses Risiko nicht hinreichend aus. Im Übrigen dürfte mit ihr - anders als mit dem elektronischen Aufenthaltstitel (vgl. Art. 21 SDÜ) - auch ein Aufenthalt ins EU-Ausland erschwert werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 2. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Das Antragsinteresse ist mit dem festgesetzten Streitwert ausreichend und angemessen berücksichtigt, weil in der Hauptsache der Streitwert mit Blick darauf, dass allein die Herausgabe eines Aufenthaltsdokuments in Rede steht, nur in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Auffangstreitwerts (5.000,- €) festzusetzen ist und mit der vorliegenden einstweiligen Anordnung die Entscheidung in der Sache vorweg genommen wird (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).