Urteil
6 K 496/20
Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2022:0928.6K496.20.00
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Leitsätze
Es besteht ein hohes öffentliches Interesse daran, die vielfache Begehung von Straftaten, mit der der Ausländer zu erkennen gibt, dass er es auch über mehrere Jahre hinweg nicht geschafft hat, sich in sozialer Hinsicht in die Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland zu integrieren, nicht unbeachtet zu lassen, wenn es um die Verstetigung seines Aufenthalts durch Erteilung einer Niederlassungserlaubnis geht.(Rn.44)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Da die Klägerin ordnungsgemäß und unter Hinweis auf § 102 Abs. 2 VwGO zu Händen ihrer Prozessbevollmächtigten geladen worden ist, konnte ohne sie verhandelt und entschieden werden. Die zulässige Klage bleibt insgesamt ohne Erfolg. Der Klägerin steht weder ein Anspruch auf die nachgesuchte Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 28 Abs. 2 AufenthG zu, noch kann sie hilfsweise beanspruchen, dass über ihren Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts abschließend entschieden wird. Nach § 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG in der aktuellen Gesetzesfassung ist dem Ausländer in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache (Niveau B1) verfügt. Allerdings sieht § 104 Abs. 8 AufenthG für Familienangehörige eines Deutschen, die am 05. September 2013 bereits einen Aufenthaltstitel nach § 28 Abs. 1 AufenthG innehatten, eine Übergangsregelung vor, nach der § 28 Abs. 2 AufenthG in der bis zum 05. September 2013 geltenden Fassung Anwendung findet. Die damalige Fassung lautete: Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsgrund vorliegt und er sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann. § 28 Abs. 2 AufenthG in der bis zum 05. September 2013 geltenden Fassung unterscheidet sich von der aktuellen Fassung also im Wesentlichen darin, dass der Ausländer nach der Altfassung lediglich einfache Kenntnisse der deutschen Sprache nachweisen musste. Soweit in der Altfassung des § 28 Abs. 2 AufenthG von dem Fehlen eines „Ausweisungsgrundes“ die Rede ist, ergibt sich dadurch hingegen kein rechtlich erheblicher Unterschied zur aktuellen Formulierung, die vom fehlenden „Ausweisungsinteresse“ spricht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12.7.2018 – 1 C 16/17 = NVwZ 2019, 486 (Rn. 15). Im Falle der Klägerin – die mit dem vorgelegten Zertifikat vom 14. Dezember 2011 lediglich hinreichende deutsche Sprachkenntnisse (des Niveaus A2) nachgewiesen hat – kann im Ergebnis dahinstehen, welche Gesetzesfassung auf sie Anwendung findet. Zwar war die Klägerin am 05. September 2013 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG und würde deshalb der Übergangsregelung des § 104 Abs. 8 AufenthG unterfallen. Die Klägerin erfüllt aber weder nach der Alt- noch nach der Neufassung die notwendigen Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 AufenthG, da nämlich in jedem Fall ein Ausweisungsinteresse vorliegt. Für das Vorliegen eines Ausweisungsinteresses im Sinne des § 28 Abs. 2 AufenthG kommt es (ebenso wie bei der allgemeineren Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) nicht darauf an, ob der Ausländer tatsächlich ausgewiesen werden könnte. Vielmehr reicht es aus, dass ein Ausweisungsinteresse gleichsam abstrakt – das heißt nach seinen tatbestandlichen Voraussetzungen – vorliegt, wie es insbesondere im Katalog des § 54 AufenthG normiert ist. Der Begriff des Ausweisungsinteresses verweist auf das Ausweisungsrecht und greift die in § 53 Abs. 1, § 54 AufenthG gewählte und anhand von Beispielen erläuterte Begriffsbildung auf. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12.7.2018 – 1 C 16/17 = NVwZ 2019, 486 (Rn. 15); VGH Mannheim, Beschluss vom 30.05.2007 - 13 S 1020/07 = BeckRS 2007, 25419; VG Münster, Beschluss vom 26.08.2013 - 8 K 1684/13 = BeckRS 2013, 55721. Die im Tatbestand des § 28 Abs. 2 AufenthG vom Gesetzgeber ausdrücklich angeführte Voraussetzung, dass ein Ausweisungsinteresse nicht bestehen darf, ist zudem so zu verstehen, dass sie vom Gesetzgeber als zwingend angeordnet und damit strenger als die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG gefasst worden ist. Vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 30.05.2007 - 13 S 1020/07 = BeckRS 2007, 25419; VG Münster, Beschluss vom 26.08.2013 - 8 K 1684/13 = BeckRS 2013, 55721. Auch generalpräventive Gründe können ein Ausweisungsinteresse begründen. Ein generalpräventives Ausweisungsinteresse muss zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt aber noch aktuell sein. Das ist nicht der Fall, wenn es durch Zeitablauf so sehr an Bedeutung verloren hat, dass es bei der Anwendung des § 28 Abs. 2 AufenthG nicht mehr herangezogen werden kann. Für die zeitliche Begrenzung eines generalpräventiven Ausweisungsinteresses, das an strafrechtlich relevantes Handeln anknüpft, ist für die vorzunehmende gefahrenabwehrrechtliche Beurteilung eine Orientierung an den Fristen der §§ 78 ff. StGB zur Strafverfolgungsverjährung angezeigt. Dabei bildet die einfache Verjährungsfrist des § 78 Abs. 3 StGB, deren Dauer sich nach der verwirklichten Tat richtet und die mit Beendigung der Tat zu laufen beginnt, eine untere Grenze. Die obere Grenze orientiert sich hingegen regelmäßig an der absoluten Verjährungsfrist des § 78 c Abs. 3 Satz 2 StGB, die regelmäßig das Doppelte der einfachen Verjährungsfrist beträgt. Innerhalb dieses Zeitrahmens ist der Fortbestand des Ausweisungsinteresses anhand generalpräventiver Erwägungen zu ermitteln. Bei abgeurteilten Straftaten bilden die Tilgungsfristen des § 46 BZRG zudem eine absolute Obergrenze, weil nach deren Ablauf die Tat und die Verurteilung dem Betroffenen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten werden dürfen (§ 51 BZRG). Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 12.7.2018 – 1 C 16/17 = NVwZ 2019, 486 (Rn. 23). Dies zugrunde gelegt hat die Klägerin in mehrfacher Weise ein Ausweisungsinteresse begründet, nachdem sie ausweislich des Bundeszentralregisterauszugs vom 24. Februar 2022 mehrfach strafrechtlich durch Vorsatz- und Fahrlässigkeitstaten in Erscheinung getreten ist. Unter anderem verurteilte das Amtsgericht Bühl die Klägerin mit Urteil vom 16. Oktober 2014 wegen Betruges in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten ohne Bewährung. Diese Verurteilung begründet ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse im Sinne des § 54 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG. Daneben hat die Klägerin aber auch durch andere Aburteilungen – darunter eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen wegen fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung (AG …, Urteil vom 25. März 2013), eine zweimonatige Freiheitsstrafe wegen Betruges auf Bewährung (AG …, Urteil vom 20. August 2015) sowie eine Geldstrafe von 45 Tagessätzen wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (AG …, Urteil vom 13. September 2016) – ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse im Sinne des § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG verwirklicht, da es sich bei den Straftaten nicht um einen nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften handelt. Das sich daraus ergebende generalpräventive Ausweisungsinteresse ist nach den Maßstäben des Bundesverwaltungsgerichts auch noch hinreichend aktuell. Zwar ist die einfache Verjährungsfrist (§ 78 Abs. 3 StGB) hinsichtlich der mit den Entscheidungen des Amtsgerichts … vom 25. März 2013 sowie des Amtsgerichts … vom 16. Oktober 2014, vom 20. August 2015 und vom 13. September 2016 abgeurteilten Taten, die für die drei erstgenannten Verurteilungen fünf (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) und für die letztgenannte drei Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB) betrug, bereits abgelaufen. Zudem trat für die mit Urteil vom 13. September 2016 abgeurteilte Tat vom 13. März 2016 auch die absolute Verjährung bereits im März 2022 ein, da die Frist lediglich sechs Jahre betrug. Jedoch läuft für die drei erstgenannten Verurteilungen die absolute Verjährungsfrist des § 78 c Abs. 3 Satz 2 StGB weiterhin; sie beträgt jeweils zehn Jahre. Der Verurteilung vom 25. März 2013 lag eine Tat vom 29. November 2012 zugrunde, sodass die absolute Verjährung erst im November 2022 erreicht sein wird. Mit dem Urteil vom 16. Oktober 2014 wurde eine Tat vom 28. Februar 2014 abgeurteilt, sodass die absolute Verjährungsfrist noch bis Februar 2024 läuft. Die Verurteilung vom 20. August 2015 betraf eine Tat vom 05. März 2015, für die die absolute Verjährung erst im März 2025 eintreten wird. Keine der Eintragungen im Bundeszentralregister ist tilgungsreif nach den Vorschriften der §§ 46, 47 BZRG. Bei den von der Klägerin begangenen Taten dauert die Aktualität des Ausweisungsinteresses auch bis in den oberen Bereich des vom Bundesverwaltungsgericht zugrunde gelegten Fristenregimes fort. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Klägerin mehrfach u.a. wegen Betrugsdelikten straffällig geworden ist und sich über die Jahre immerhin sechs Eintragungen im Bundeszentralregister angesammelt haben, die aufgrund der Verteilung der Straftaten über ca. 10 Jahre alle zeitlich weit entfernt sind von einer Tilgung aus dem Register (§ 47 Abs. 3 Satz 1 und § 46 BZRG). Es besteht ein hohes öffentliches Interesse daran, die vielfache Begehung von Straftaten, mit der der Ausländer zu erkennen gibt, dass er es auch über mehrere Jahre hinweg nicht geschafft hat, sich in sozialer Hinsicht in die Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland zu integrieren, nicht unbeachtet zu lassen, wenn es um die Verstetigung seines Aufenthalts durch Erteilung einer Niederlassungserlaubnis geht. Es ist auch nicht so, dass der Klägerin die angeführten Verurteilungen in Anwendung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes nicht oder nicht mehr entgegengehalten werden dürften, weil sie verbraucht wären bzw. der Beklagte auf ihre Geltendmachung ausdrücklich oder konkludent verzichtet hätte. Vgl. in diesem Zusammenhang: BVerwG, Urteil vom 15. 3. 2005 - 1 C 26/03 = NVwZ 2005, 1091; VGH Mannheim, Beschluss vom 30.05.2007 - 13 S 1020/07 = BeckRS 2007, 25419 m.w.Nw. Vorliegend hat der Beklagte die befristete Aufenthaltserlaubnis der Klägerin zwar wiederholt in Kenntnis ihrer strafrechtlichen Verurteilungen verlängert. Hierdurch hat er jedoch keinen Vertrauenstatbestand dahingehend gesetzt, dass der Klägerin ungeachtet der Straftaten auch eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden wird. Für eine Aufenthaltserlaubnis bestehen im Falle des Vorliegens von Ausweisungsinteressen die gesetzlich vorgegebenen Möglichkeiten einer Ausnahme von der Regel des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG sowie eines Absehens von der Voraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nach § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG. Diese Möglichkeit besteht – wie ausgeführt – nicht im Rahmen der Erteilung der Niederlassungserlaubnis. Auch der weiter hilfsweise gestellte Klageantrag, mit dem die Aushändigung der Niederlassungserlaubnis begehrt wird, hinsichtlich derer der Klägerin mit Schreiben vom 25. Oktober 2019 mitgeteilt worden war, ihr unbefristeter Aufenthaltstitel liege zur Abholung bereit und sie solle am 26. November 2019 bei dem Beklagten vorsprechen, hat keinen Erfolg. Ein solcher Anspruch auf Herausgabe der Niederlassungserlaubnis als Dokument mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium (elektronischer Aufenthaltstitel) könnte sich lediglich aus § 78 Abs. 1 AufenthG ergeben, wenn die Niederlassungserlaubnis bereits erteilt worden wäre. Aus dem erteilten Aufenthaltstitel ergibt sich zugleich ein Anspruch auf Aushändigung des zum Nachweis des Aufenthaltsrechts gemäß § 78 Abs. 1 AufenthG auszustellenden Dokuments (elektronischer Aufenthaltstitel). Vgl. VG Aachen, Beschluss vom 24.10.2014 – 4 L 573/14 = BeckRS 2015, 44344. Dies ist vorliegend indes nicht der Fall, da die Niederlassungserlaubnis als Verwaltungsakt gegenüber der Klägerin nicht wirksam erlassen worden ist. Es fehlt dafür an der nach § 41 Abs. 1 Satz 1 VwVfG erforderlichen Bekanntgabe. Bekanntgabe ist die Eröffnung des Verwaltungsaktes, die den Willen der Behörde zu einer Eröffnung des Verwaltungsaktes an den Betreffenden (also an „denjenigen für den der VA bestimmt ist“, § 41 Abs. 1 Satz 1 VwVfG) voraussetzt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. 7. 1965 - VII C 175/64 = BeckRS 1965, 30439991. Eine bloß informatorische Terminsmitteilung bzw. eine bloße Ankündigung eines Verwaltungsaktes, wie sie vorliegend mit Schreiben vom 25. Oktober 2019 erfolgt ist, stellt indes keine Bekanntgabe dar, weil sie nicht von dem Willen der Behörde getragen ist, den Verwaltungsakt – hier also die Niederlassungserlaubnis – gegenüber dem Empfänger wirksam werden zu lassen. Es handelt sich bei dem Schreiben vielmehr nur um eine Wissenserklärung des Bereitliegens des Aufenthaltstitels, die wiederum wegen fehlender Regelungswirkung selbst keinen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 VwVfG darstellt. Vgl. auch Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG (2018), § 38 Rn. 23; Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG (2020), § 38 Rn. 9; zu Absichtserklärungen/Ankündigungen: VGH B-W, Beschluss vom 04.08.2020 – VGH 1 S 1263/20 = BeckRS 2020, 19088, Rn. 23; von Alemann/Scheffczyk, in: BeckOK VwVfG (2022), § 35 Rn. 172 f. Die Bekanntgabe der Niederlassungserlaubnis als Verwaltungsakt gegenüber der Klägerin hätte erst im Termin vom 25. Oktober 2019 erfolgen sollen, wozu es allerdings nicht gekommen ist. Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO insgesamt abzuweisen. Die sonstigen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. B e s c h l u s s Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs.2 GKG). Die Klägerin ist malische Staatsangehörige und begehrt die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 28 Abs. 2 AufenthG. Die Klägerin ist seit ... November 2007 mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet sowie seit ... Dezember 2010 Mutter eines deutschen Kindes. Bereits ab 2003 lebte die Klägerin zusammen ihrem Ehemann wechselnd im Ausland und in Deutschland, da der Ehemann beim Auswärtigen Amt tätig war. Seit der Eheschließung wohnen die Eheleute in Deutschland. Mittlerweile ist der Ehemann in Pension und die Familie lebt von den Pensionsbezügen. Die Klägerin war und ist nicht berufstätig. Seit dem 09. April 2008 wurden der Klägerin immer wieder Aufenthaltserlaubnisse nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bzw. Nr. 3 AufenthG als Ehefrau bzw. Mutter eines deutschen Staatsangehörigen erteilt und verlängert. Nachdem ihre letzte Aufenthaltserlaubnis am 23. März 2019 abgelaufen war, erhielt die Klägerin am 16. Mai 2022 wiederum eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG mit einer Gültigkeit bis 15. Mai 2025. Die Klägerin trat mehrfach strafrechtlich in Erscheinung. Bereits mit Urteil vom 12. September 2007 verurteilte das Amtsgericht … (Az…) die Klägerin wegen Computerbetrugs in sieben Fällen zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen. Im März 2011 beantragte die Klägerin erstmals die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 28 Abs. 2 AufenthG. Da zum damaligen Zeitpunkt ein Strafverfahren gegen die Klägerin anhängig war, wurde ihr lediglich eine Fiktionsbescheinigung ausgestellt. In der Folgezeit legte die Klägerin ein Zertifikat „Deutsch-Test für Zuwanderer“ der Stadt Bühl vom 14. Dezember 2011 über Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau A2 vor. Das Amtsgericht … verurteilte die Klägerin mit Urteil vom 14. November 2011 (Az. …) wegen gewerbsmäßigen Betruges in zehn Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung sowie in Tatmehrheit hierzu mit einem Vergehen der Urkundenfälschung, zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr auf Bewährung. Noch während der laufenden Bewährungszeit beging die Klägerin eine weitere Straftat im Form des fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung, wofür sie das Amtsgericht … mit Urteil vom 25. März 2013 zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilte (Az. …). Mit Urteil vom 16. Oktober 2014 wurde die Klägerin wegen Betruges in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten ohne Bewährung verurteilt (Az. ...). Auch die damit abgeurteilten Taten beging die Klägerin während der laufenden Bewährungszeit aus dem Verfahren mit dem Az. …, die bereits verlängert worden war. Mit Urteil vom 20. August 2015 verurteilte das Amtsgericht … die Klägerin wiederum wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten auf Bewährung (Az. …), wobei auch diese festgesetzte Bewährungszeit von zwei Jahren in der Folge bis 05. Mai 2018 verlängert wurde. Mit Erklärung vom 24. März 2016 nahm die Klägerin ihren Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis zurück. Zu einer weiteren strafrechtlichen Verurteilung der Klägerin kam es am 13. September 2016 durch das Amtsgericht … wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (Az. …), wobei eine Geldstrafe von 45 Tagessätzen verhängt wurde. Nachdem die Aufenthaltserlaubnis der Klägerin nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG am 23. März 2019 abgelaufen war und ihr in einem Termin zur persönlichen Vorsprache am 10. Juli 2019 die verlängerte Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG ausgehändigt werden sollte, bestand die Klägerin jedoch darauf, dass ihr eine Niederlassungserlaubnis auszuhändigen sei, und verweigerte die Annahme des verlängerten Aufenthaltstitels nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG. Gleichzeitig stellte die Klägerin auch förmlich einen neuerlichen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 28 Abs. 2 AufenthG. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2019 teilte der Beklagte der Klägerin mit, ihr unbefristeter Aufenthaltstitel liege zur Abholung bereit und sie solle am 26. November 2019 bei dem Beklagten vorsprechen. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2019 – bei dem Beklagten am 05. November 2019 eingegangen – übermittelte die Staatsanwaltschaft Saarbrücken dem Beklagten eine neuerliche Anklageschrift, in der der Klägerin die Begehung eines Betruges durch Verkauf eines gefälschten Smartphones zur Last gelegt wurde. Als die Klägerin am 26. November 2019 bei dem Beklagten zur Abholung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis erschien, teilte dieser ihr mit, dass ihr aufgrund des offenen Strafverfahrens keine Niederlassungserlaubnis, sondern nur eine Fiktionsbescheinigung ausgestellt werden könne. Daraufhin wurde die Klägerin gegenüber der zuständigen Sachbearbeiterin ausfallend, verweigerte die Annahme der Fiktionsbescheinigung und musste letztlich durch das Sicherheitspersonal aus dem Gebäude geführt werden. Mit Schreiben vom 14. April 2020 setzte die Prozessbevollmächtigte der Klägerin den Beklagten darüber in Kenntnis, dass ein Strafverfahren gegen die Klägerin wegen Körperverletzung pp. (Az. 10 Js 1942/18 (108/19)) nach § 153a StPO wegen Erfüllung von Auflagen/Weisungen eingestellt worden sei und verlangte die Aushändigung der Niederlassungserlaubnis. Daraufhin teilte der Beklagte der Klägerin am 16. April 2020 mit, dem könne nicht entsprochen werden, da weitere Strafverfahren gegen die Klägerin offen seien. Nachdem die Klägerin in der Zeit vom 23. März 2019 bis 28. April 2020 nicht im Besitz eines förmlichen Dokuments über ihren Aufenthaltsstatus war, wurde ihrer Prozessbevollmächtigten am 29. April 2020 eine Fiktionsbescheinigung für die Klägerin übersandt, die im späteren Verlauf einmalig bis zum 31. Mai 2021 verlängert wurde. Am 05. Mai 2020 hat die Klägerin (Untätigkeits-)Klage mit der Begründung erhoben, es seien keine Gründe für die weitere Zurückbehaltung der Niederlassungserlaubnis ersichtlich. Ihr sei mit Schreiben vom 25. Oktober 2019 mitgeteilt worden, dass für sie ein unbefristeter Aufenthaltstitel zur Abholung bereitliege, welcher ihr dann aber im Rahmen der persönlichen Vorsprache am 26. November 2019 nicht ausgehändigt worden sei. Ihr sei die Niederlassungserlaubnis auszuhändigen bzw. zu erteilen, da sie die dafür notwendigen Voraussetzungen erfülle und ein Widerruf bzw. eine Rücknahme des Verwaltungsaktes nicht erfolgt sei und nicht erfolgen könne. Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt, den Beklagten zu verpflichten, ihr eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, über ihren Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis – unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts – abschließend zu entscheiden, weiter hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, ihr die Niederlassungserlaubnis (elektronischer Aufenthaltstitel) auszuhändigen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt der Beklagte aus, die Klägerin erfülle die Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 28 Abs. 2 AufenthG nicht und es sei vor diesem Hintergrund auch nicht ersichtlich, warum eine Niederlassungserlaubnis in Form eines elektronischen Aufenthaltstitels von dem Beklagten bzw. der zuständigen Sachbearbeiterin bei der Bundesdruckerei bestellt worden sei. Die Erteilung der Niederlassungserlaubnis verlange nicht nur, dass die speziellen Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 AufenthG, sondern auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen im Sinne von § 5 AufenthG vorlägen. Die Klägerin sei zwar seit mehr als drei Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis und es bestehe auch die familiäre Lebensgemeinschaft mit ihrer Tochter und ihrem Ehemann fort. Im Rahmen des § 28 Abs. 2 AufenthG sei jedoch das Fehlen eines Ausweisungsinteresses eine spezialgesetzliche Erteilungsvoraussetzung und nicht nur eine Regelerteilungsvoraussetzung im Sinne des § 5 AufenthG. § 28 Abs. 2 AufenthG sei so zu verstehen, dass das Fehlen des Ausweisungsinteresses vom Gesetzgeber als zwingende Voraussetzung angeordnet worden sei. Es seien gegen die Klägerin zum wiederholten Male strafrechtliche Ermittlungsverfahren anhängig. Es bestehe bei der Klägerin – insbesondere vor dem Hintergrund bereits begangener und abgeurteilter Straftaten – ein Ausweisungsinteresse. Darüber hinaus verfüge die Klägerin nicht über die notwendigen deutschen Sprachkenntnisse des Niveaus B1, sondern lediglich über solche des Niveaus A2. Zudem stehe auch nicht fest, ob der Lebensunterhalt der Klägerin aus eigenen Mitteln sichergestellt werden könne. Die Klägerin habe zwar im Rahmen der Beantragung der Niederlassungserlaubnis eine Bezügemitteilung ihres Ehemannes vorgelegt, wonach der Familie ein monatliches Einkommen von … Euro zur Verfügung stehe. Dieses reiche für die Familie aber offenbar nicht aus, was insbesondere einem Ermittlungsbericht der Polizeiinspektion A-Stadt-Stadt zu entnehmen sei (Bl. 402a ff. der Ausländerakte), in dem es um einen möglichen Eingehungsbetrug der Klägerin und ihres Ehemannes zu Lasten eines Rechtsanwaltes gehe und in dem sich Hinweise auf finanzielle Probleme der Eheleute fänden. Mit Beschluss vom 06. Juli 2022 hat die erkennende Kammer den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussichten des Klageverfahrens abgelehnt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Ausländerakte der Klägerin verwiesen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.